Ungültigkeitsgründe für ein Testament – Kriterien, die ein Testament unwirksam machen können
Das Testament, auch landläufig als der letzte Wille eines Verstorbenen bekannt, bildet in der gängigen Praxis sehr häufig die Grundlage einer Erbfolge abseits der gesetzlichen Relegungen. Es kommt dabei nur zu häufig vor, dass der Erblasser andere Pläne mit seiner weltlichen Hinterlassenschaft hat und damit unter Familienmitgliedern oder Verwandten keine Freude auslöst. Grundsätzlich ist hierzulande so geregelt, dass ein Erblasser über sein Vermögen sowie die Verteilung seiner Hinterlassenschaft mittels Testament frei verfügen kann. Etwaige Absprachen, die zu Lebzeiten noch mit Verwandten oder Freunden sowie der Familie getroffen wurden, verlieren mit dem Ableben des Erblassers jegliche Bedeutung da der Eblasser durch den letzten Willen letztlich die finale Willenserklärung abgibt. Nicht selten kommt jedoch nach dem Ableben die Frage auf, inwiefern das Testament rechtlich wirksam ist und welche Voraussetzungen für die Anfechtung eines Testaments vorliegen müssen.

Rechtliche Möglichkeiten zur Anfechtung sind vorhanden
Obgleich es doch immer so schön heisst, dass der letzte Wille eines Menschen auf jeden Fall respektiert werden sollte, gibt es dennoch Möglichkeiten für die Anfechtung eines Testaments. Dieses Wissen ist dabei sowohl für Familienmitglieder sowie Verwandte, die in dem besagten letzten Willen überhaupt nicht oder nur völlig unzureichend bedacht wurden, als auch für Menschen, welche ein wasserdichtes und rechtlich unanfechtbares Testament aufsetzen wollen, gleichermassen interessant.
Die Unwirksamkeit eines Testaments ist dann gegeben, wenn es
- gegen die geltenden Formvorschriften verstösst
- einer Testierfähigkeit des Verstorbenen entbehrt
- durch frühere Verfügungen ausser Kraft gesetzt wird
- nicht höchstpersönlich ist
- als sittenwidrig angesehen wird
- gegen gesetzliche Verbote verstösst
Die Formvorschriften eines Testaments
Damit ein schriftlicher letzter Wille eines Verstorbenen rechtliche Gültigkeit erhält muss das Testament gesetzlich vorgeschriebene Formvorschriften erfüllen. Die rechtliche Grundlage für das Testament bildet der § 2247 BGB, welcher besagt, dass der Erblasser sein Testament eigenständig vollumfänglich selbst geschrieben sowie auch am Ende unterschrieben hat. Ein Verstoss gegen diese Formvorschriften führt automatisch dazu, dass die letztwillige Verfügung vollumfänglich nicht wird. In der gängigen Praxis kommt es nicht selten vor, dass ein Testament teilweise handschriftlich sowie auch mit Maschinenschrift verfasst wurde und auch Listen enthält, welche nicht durch die Unterschrift abgedeckt sind. Diese Konstellation bietet einen Angriffspunkt und kann dazu führen, dass das Testament nach dem Ableben des Erblassers angefochten wird.
Keine Testierfähigkeit des Erblassers
Selbst wenn der Verstorbene beim Verfassen seines Testaments die Formvorschriften vollständig beachtet und auch eingehalten hat bedeutet dies noch nicht, dass die letztwillige Verfügung nicht angefochten werden kann. Entscheidend für die Gültigkeit eines Testaments ist auch, dass der Verblichene zum Zeitpunkt des Verfassens die Testierfähigkeit besass. In früheren Tagen gab es hierfür die Formulierung „ich, im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte“,…“, welche heutzutage natürlich ein wenig aus der Mode gekommen ist. Was jedoch sowohl damals auch heute noch Gültigkeit besitzt ist die zwingende geistige Fähigkeit, die Tragweite der letztwilligen Verfügung abschätzen zu können.
Im § 2229 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird dem Erblasser die Testierfähigkeit abgesprochen, wenn
- krankhafte geistige Störungen
- Bewusstseinsstörungen
- generelle Geistesschwäche
bei dem Testamentsverfasser diagnostiziert wurde, da in diesem Fall die Tragweite sowie rechtliche Bedeutung eines Testaments eben nicht eingeschätzt werden kann.
Haben Familienmitglieder oder auch Verwandte Ansatzpunkte für die fehlende Testierfähigkeit des Verstorbenen kann ein Gang zum Rechtsanwalt durchaus erfolgsversprechend sein. Sollte jedoch die medizinische Historie des Verstorbenen keinerlei Anhaltspunkte für eine fehlende Testierfähigkeit bieten dürfte es im Nachinein sehr schwer werden, die fehlende Testierfähigkeit des Verblichenen zu beweisen. Eine letztwillige Verfügung eines Verstorbenen muss für die Hinterbliebenen nicht zwingend logisch nachvollziehbar sein, sofern der Verstorbene selbst die Einsicht in die Bedeutung seines Handelns hatte.
Das Testament wird durch frühere Verfügungen ausser Kraft gesetzt
Auch wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Verfassens seines Testaments ungebunden und frei ist kann es dennoch Einschränkungen bei der rechtlichen Gültigkeit geben. Wurde beispielsweise zu Lebzeiten ein gemeinschaftliches Ehegattentestament verfasst oder gar ein Erbvertrag unterzeichnet, so haben diese früheren letztwilligen Verfügungen vor dem jüngeren Testament Vorrang und werden als bindend betrachtet. In vielen Fällen ist es sogar gemäß der §§ 2270 ff sowie 2289 BGB für den Verblichenen nicht mehr möglich, die rechtlichen Konsequenzen der abgeschlossenen letztwilligen Verfügungen mittels eines neueren Testaments zu beseitigen.
Ein fremdbestimmtes Testament ist unwirksam

Eine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testaments ist, dass der Erblasser den Inhalt der letztwilligen Verfügung höchstpersönlich bestimmt und festgelegt hat. Ein letzter Wille, auf dessen Inhalt ein Dritter einen erheblichen Einfluss hatte, wird gemäß § 2064 Bürgerliches Gesetzbuch unwirksam. Der § 2065 BGB untersagt es sogar, dass ein Erblasser zu Lebzeiten in seinem letzten Willen einem Dritten die freie Entscheidungsgewalt über die Gültigkeit des Testaments einräumt. Mit einer derartigen Klausel wäre das Prinzip höchtspersönlich ad absurdum geführt, sodass ein derartig formuliertes Testament überhaupt nicht erst angefochten werden muss.
Anfechtung wegen Sittenwidrigkeit
Ein weiterer Grund, warum ein letzter Wille zu bösen Blut führen kann, stellt das sogenannte „Geliebtentestament“ dar. Zwar gehört eine derartige letztwillige Verfügung in der gängigen Praxis die extreme Ausnahmesituation dar, jedoch wird eben jene Ausnahmesituation derzeitig rechtlich gesehen noch äusserst hitzig diskutiert. Es hat sich landläufig die Meinung etabliert, dass ein Testament, welches eine Geliebte oder eine nicht verheiratete Partnerin des Verstorbenen über Verwandte oder Familienangehörige stellt, als sittenwidrig angesehen werden muss. Dies ist jedoch nicht immer zwingend der Fall. Fakt ist, dass für ein sittenwidriges Testament extreme Umstände eintreten müssen und dass das reine Übergehen von Familienangehörigen oder Verwandten keine extreme Umstände darstellen. In derartigen Fällen haben die Hinterbliebenen den letzten Willen des Erblassers sowie dessen Testierfähigkeit schlicht und ergreifend zu akzeptieren.
Der Verstoss gegen gesetzliche Verbote
Nicht selten sind Erblasser bereits in einem hohen Alter, wenn sie sich zu einem Testament entschliessen. Gerade dann, wenn der Erblasser in einem Senioren- oder Pflegeheim befinden, werden in der gängigen Praxis auch häufig Pflegekräfte oder Angestellte der Einrichtung im Testament bedacht. Derartige letztwillige Verfügungen sind jedoch rechtlich gesehen sehr kritisch zu betrachten, da Heimgesetze der Bundesländern es den Angestellten derartiger Einrichtungen häufig verbieten geldwerte Vorteile oder testamentarische Begünstigungen anzunehmen bzw. derartige Dinge zu gewähren. Eine letztwillige Verfügung mit einem derartigen Passus kann auf der Grundlage des § 134 Bürgerliches Gesetzbuch als Verstoss gegen ein gesetzliches Verbot gewertet werden, sodass das Testament in diesem Fall unwirksam wird.
Unabhängig davon, aus welchen Gründen auch immer ein Testament angefochten werden soll, ist der Gang zu einem Rechtsanwalt im begründeten Verdachtsfall stets ratsam. Auch wenn es moralisch gesehen durchaus verschiedene Ansichten darüber geben kann, ob und inwiefern der letzte Wille des Verstorbenen respektiert werden sollte oder nicht, gibt es auch immer wieder Fälle von betrügerischen Nutzniessern. Ein derartiges Verhalten kann von den Familienangehörigen oder Verwandten des Verblichenen natürlich nicht so einfach hingenommen werden sodass die Anfechtung des Testaments oftmals die letzte Möglichkeit darstellt, diesem unmoralischem und überaus verachtenswerten Verhalten einen rechtlichen Riegel vorzuschieben.
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