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Testamentarische Anordnung

Was versteht man unter einer Testamentarischen Anordnung?

testamentarisch -anordnungDas Deutsche Gesetz hat verschiedene Möglichkeiten den letzten Willen eines Verstorbenen zu bestimmen. Künftigen Erblassern wird damit ein großer Spielraum in ihrer Nachlassvorsorge gegeben. Allerdings haben sich die wenigsten Menschen mit dem Erbrecht oder der Verwaltung des Nachlasses befasst. Oft wird ein letzter Wille privatschriftlich erstellt und das ohne rechtliche Beratung. Das kann eine Situation hervorrufen, wo es schwerfällt die getroffenen Anordnungen rechtlich anzubringen. Oftmals drückt sich auch der Erblasser unverständlich aus und beachtet die gesetzlichen Vorschriften nicht. Dies kann ein Erblasser umgehen, indem er sich bei einem fachkundigen Rechtsanwalt die richtigen Informationen zur Erstellung seines Testamentes einholt.

Was man wissen sollte: Vorerbe und Nacherbe

Der Erblasser kann sein Vermögen an mehrere Personen mit Zeitunterschieden übertragen. So kann der Erblasser einen Erben bestimmen (Nacherbe), nachdem eine andere Person (Vorerbe) schon geerbt hat. Das Vorerbe kann man als ein „Erbe auf Zeit“ nennen. Aus diesem Grund ist der Vorerbe und auch der Nacherbe beide Rechtsnachfolger desjenigen der vererbt. Eine Erbengemeinschaft ist ein Erbe, das zusammen geerbt wird, aber bei einem Vorerben und Nacherben sind sie beide Rechtsnachfolger des Erben bzw. Erblassers. Sie erhalten die Erbschaft also zeitlich versetzt hintereinander. Aus diesem Grund hat ein Nacherbe ein Recht bzw. Anwartschaftsrecht auf die Nacherbschaft.

Testamentarische Anordnungen

Ein Testament ist der letzte Wille eines Verstorben bzw. eine letztwillige Verfügung. Erbe wird der genannt, wer den gesamte Nachlass oder einen bestimmten Teil, nach der testamentarischen Anordnung erhält. Die Form der Testamente ist unterschiedlich. Der Erblasser kann in seinem letzten Willen Nebenbestimmungen, Befristungen, Bedingungen oder Auflagen bestimmen. Der Erbe muss vom Erblasser selbst eingesetzt werden, ein Dritter ist dazu nicht befugt. Eine gültige letztwillige Verfügung muss bestimmte Formvorschriften haben, aus Beweisgründen. Auch was die Pflichtteilsansprüche angeht bzw. eine partielle Enterbung, muss diese korrekt erörtert werden. Die Vor- und Nacherbfolge beruht darauf, dass Kinder, sollten sie Ansprüche aus dem Pflichtteil möchten, nach dem Tode des Erblassers durch eine Pflichtteilsklausel aus der Schlußerbfolge komplett ausgeschlossen werden. Ebenso wirkt sich der Güterstand der Ehegatten, auf die Höhe der Pflichtteilsansprüche von den Kindern aus.

Die Formen eines Testaments

handschriftliches testament
Testamendsformen: Die handschriftliche letztwillige Verfügung

Es gibt mehrere Testamentsformen. Zum einen das handschriftlich geschriebene Testament. Diese Form kann mit oder ohne Zeugen geschrieben verfasst, muss aber mit dem eigenen Namen unterschrieben werden. Man kann aber muss nicht, das Datum oder den Ort benennen.
Das fremdhändige Testament, ist ein letzter Wille der von einer anderen Person geschrieben wurde, muss aber mit dem Namen des Erblassers unterschrieben werden. Außerdem müssen drei fähige Zeugen, zwei müssen in jedem Fall da sein, die erklären, dass das Geschriebene der letzte Wille des Erblassers ist.  Der mündliche letzte Wille vor Zeugen wurde zwischenzeitlich abgeschafft, da diese Art häufig mit Beweisschwierigkeiten verbunden war.

Die Testamentsvollstreckung

Die Anordnung zu einer Testamentsvollstreckung ist im Erbschein aufgezeichnet. Von Amtswegen werden in den Nachlass fallende Grundstücke, in die Grundbücher eingetragen. Der Testamentsvollstrecker muss die im Testament angeordneten Vorgaben erfüllen, beispielsweise wenn eine Stiftung gegründet werden soll. Ebenso ist ein Testamentsvollstrecker rechenschaftspflichtig, den Erbschaftsempfängern gegenüber.

Warum sollte man die Erbfolge testamentarisch regeln?

Wird kein letzter Wille verfasst (Testament oder Erbvertrag) setzt sich die gesetzliche Erbfolge in Gang, was letztendlich Nachteile hat. So entsprechen die wirtschaftlichen Folgen nicht dem Willen des Erblassers. Damit kann eine besondere Fürsorge für ein zurückgebliebenes schwächeres Familienmitglied nicht gewährleistet werden. Der Ehepartner der zurückbleibt, bildet mit den Kindern des Verstorbenen eine Erbengemeinschaft, die bei jedem Erben nur ein Anteil gehört. Das würde bedeuten, dass alle Erben über den Nachlass hinaus gemeinsam verfügen können und einem einzelnen Mitglied aus der Erbengemeinschaft nicht automatisch bestimmte Gegenstände zustehen.

Wer also etwas zu vererben hat und sich nicht sicher in der Formgebung oder in der testamentarischen Bestimmung ist, der kann sich detaillierte Informationen bei einem Rechtsanwalt oder spezialisierten Fachanwalt einholen. Damit ist der Erblasser sicher, dass über seinen letzten Willen, so verfügt wird, wie er es möchte. Gerne beraten wir Sie kompetent und zuverlässig zu diesem Thema.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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