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Testamentsauslegung – Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 13 U 77/07 – Urteil vom 18.06.2008

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. April 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus – Az.: 4 O 188/03 – teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 37.874,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.3.2005 an die Klägerin verurteilt.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 52 %, die Beklagte zu 48 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120 % der Urteilssumme abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Die Parteien sind zwei der drei Kinder der am 13.3.2000 verstorbenen Erblasserin. Diese hinterließ ein ihr im Wege der Restitution zurück übertragenes Hofgrundstück sowie Sparkonten und Depots. Weiterhin war sie Inhaberin einer titulierten Forderung über 444.642,00 DM. In ihrem Testament vom 25.10.1996 hatte sie wörtlich verfügt:

„Mein letzter Wille!

Nach meinem Tod fällt meiner Tochter G. H., geb. am ….10.1950 mein gesamter Grundbesitz zu. Im Fall ihres Todes geht der gesamte Besitz an ihre Töchter, unsere Enkel, N. und K. K., geb. am ….2.1974, zu gleichen teilen über. Kein anderer hat an dem vererbten Grundbesitz Anspruch. Unser Barvermögen fällt unseren Kindern zu gleichen Teilen zu.“

K., 25.10.1996

Unterschrift

Unter dem 2.5.2000 stellte das AG Liebenwerda einen Erbschein aus, der die Beklagte als alleinige Vollerbin nach der Verstorbenen ausweist.

Nachdem die Beklagte den mit der am 19.2.2003 bei Gericht eingegangenen Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruch der Klägerin begründet mit einem Pflichtteilsanspruch anerkannt und ein notarielles Nachlassverzeichnis vom 6.12.2004 zu den Akten gereicht hat, welches einen Aktivnachlass in Höhe von unstreitig 589.303,57 DM ausweist, hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung eines Drittels des Barvermögens nunmehr gestützt auf einen Erbauseinandersetzungsanspruch in Anspruch genommen.

Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 78.508,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.3.2005 zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage nach Vernehmung von Zeugen nur zu einem geringen Teil stattgegeben. Den Anspruch der Klägerin hat es aus §§ 2174, 2147 BGB abgeleitet.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin nicht Erbin, sondern Vermächtnisnehmerin sei. Mit dem handschriftlichen Testament vom 25.10.1996 habe die Erblasserin gewollt, dass die Beklagte Erbin und die drei Geschwister wegen des Barvermögens Vermächtnisnehmer würden.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie hält das Testament der Erblasserin in seinem Wortlaut in der Zuordnung der Vermögenswerte für eindeutig. Die Erblasserin habe keine Erbeinsetzung gewählt, sondern ihrer Tochter G., der Beklagten, den gesamten Grundbesitz zugewendet und im Fall von deren Tod auch eine Nachfolgeklausel bestimmt. Da die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung von der Existenz einer weiteren Forderung in Höhe von 943.241 DM ausgegangen sei, habe sie davon ausgehen können und dürfen, dass diese Forderung den wesentlichen Teil ihres Vermögens ausmache. Sie behauptet, die Erblasserin habe von der Entscheidung des Amtsgerichts Guben (Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs in Höhe von 444.642 DM) positive Kenntnis gehabt, allerdings zu dieser Zeit nicht mehr die Absicht gehabt, das vor Gericht erstrittene Vermögen in den Hof zu investieren. Für einen Aufbau hätte das Geld nicht gereicht. Deshalb habe es über die Verwendung der Schadensersatzforderung keinerlei Erklärungen im Testament gegeben. Gewollt gewesen sei aber eine gerechte Verteilung des Vermögens zwischen den drei Kindern und die Zuwendung des Grundstücks an die Beklagte. Sie, die Klägerin, habe sich bereits selbst ein Grundstück gekauft und der weitere Sohn der Erblasserin habe das Haus des verstorbenen Ehegatten geerbt. Soweit das Landgericht die Erbenstellung der Beklagten aus dem Testament ermittelt habe, sei dies unrichtig. Zwar möge im Regelfall die Zuwendung von Immobilien immer den Hauptwert des Vermögens darstellen und der Bedachte als Erbe anzusehen sein. Vorliegend sei dies aber unzutreffend. Durch Sachverständigengutachten sei der Wert des Grundvermögens auf nur 48.000 DM festgestellt worden. Damit sei dieser als gegenüber dem Barvermögen untergeordnet anzusehen. Das vollkommen verfallene Grundstück sei bereits Ende Mai 1992 an die Erblasserin zurück übertragen worden, ohne dass diese Wert erhaltende Maßnahmen ergriffen oder dort gelebt hätte. Zudem habe das Gericht die erhobenen Beweise unzutreffend gewürdigt.

Sie beantragt, unter Abänderung des am 18.4.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus, Az.: 4 O 188/03, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 78.053,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.3.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und der Protokolle der mündlichen Verhandlungen.

II.

Die gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO zulässige, insbesondere fristgerechte Berufung der Klägerin hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Grundlage des Zahlungsanspruchs der Klägerin sind §§ 2305, 2307 Abs. 2 bzw. § 2303 BGB. Als Vermächtnisnehmerin hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil, soweit der Wert des Vermächtnisses hinter dem des gesetzlichen Pflichtteils zurück bleibt.

Die Klägerin ist Vermächtnisnehmerin im Sinne des § 2174 BGB, die Beklagte mit dem Vermächtnis beschwerte Erbin, § 2147 BGB. Die Auslegung des Testaments der Erblasserin vom 25.10.1996 dahin, dass die Beklagte Alleinerbin und die Klägerin Vermächtnisnehmerin ist, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist die Verfügung vom 25.10.1996 nicht dahin auszulegen, dass die Erblasserin ihre Kinder in Bezug auf die nach Grund und Höhe noch ungewisse Entschädigungsforderung zu gleichen Teilen als Erben und zu Gunsten der Beklagten in Bezug auf den Grundbesitz lediglich ein Vermächtnis begründen wollte.

Zunächst unterliegt es keinem ernsthaften Zweifel, dass die Erblasserin mit ihrer Urkunde vom 25.10.1996 ihr gesamtes Vermögen verteilen und eine Erbeinsetzung der Beklagten vornehmen wollte, § 2087 BGB. Nach § 2087 Abs. 1 BGB ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, wenn der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil davon dem Bedachten zugewandt hat, ohne ihn als Erben zu bezeichnen. Erschöpfen die testamentarischen Einzelzuweisungen von Gegenständen an eine oder mehrere Personen den Nachlass, muss davon ausgegangen werden, dass diese Verfügungen auch eine Erbeinsetzung enthalten soll. Nach der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB will ein Erblasser mit der Zuwendung bestimmter Gegenstände oder bestimmter Gruppen von Gegenständen nur über diese Gegenstände verfügen und Vermächtnisse begründen, nicht aber sein Vermögen als Ganzes (§§ 1922, 1937 BGB) oder zu einem bestimmten Bruchteil dem auf diese Weise Bedachten zukommen lassen (BayObLG NJW-RR 99, 1021). Hat allerdings ein Erblasser praktisch sein gesamtes Vermögen, etwa unterteilt in Immobiliar- und sonstiges Vermögen, einer oder mehreren Personen zugedacht, so ist, entgegen dem Wortlaut des § 2087 Abs. 2 BGB regelmäßig anzunehmen, dass der Testierende eine Erbeinsetzung bezweckt hat; denn es kann nicht unterstellt werden, dass er überhaupt keinen Erben berufen wollte (BayObLG, ebd.). So liegt der Fall hier.

Zwar zählte zum Vermögen der Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung ihres Testaments neben den darin ausdrücklich bezeichneten Vermögensgegenständen „Grundbesitz“ und „Barvermögen“ die nunmehr zwischen den Parteien streitige Entschädigungsforderung in einer die ausdrücklich erwähnten Vermögensgegenstände erheblich übersteigenden Höhe, machen also die in der Testamentsurkunde erwähnten Gegenstände formal nur einen Bruchteil des gesamten Vermögens der Erblasserin aus. Da allerdings nicht anzunehmen ist, dass die Erblasserin gerade in Bezug auf den nach ihren eigenen Vorstellungen wie auch objektiv mit Abstand größten Vermögenswert eine Erbeinsetzung nicht vornehmen, mit anderen Worten die gesetzliche Erbfolge eintreten lassen wollte, folgt der Senat der Bewertung des Landgerichts darin, dass die bei Testamentserrichtung gerichtlich noch anhängige Entschädigungsforderung einem der ausdrücklich im Testament erwähnten Vermögenswerten zuzuordnen ist, die Erblasserin folglich ihr gesamtes Vermögen unter ihren Kindern verteilt hat.

Auch in Bezug auf die Verteilung des Nachlasses unter den Kindern, insbesondere deren Einordnung als Erben bzw. Vermächtnisnehmer, folgt der Senat im Ergebnis den Ausführungen im angefochtenen Urteil. Die Beklagte ist aufgrund des Testaments Alleinerbin, die Klägerin Vermächtnisnehmerin.

Für die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis stellt die Rechtsprechung auf die Wertverhältnisse der verteilten Gegenstände ab. Danach ist es nahe liegend, als Alleinerben die Person oder Personen anzusehen, denen wertmäßig der Hauptnachlassgegenstand zugewiesen ist und als Vermächtnisnehmer die Personen, die mit Gegenständen von verhältnismäßig geringem Wert bedacht sind. Insbesondere dann, wenn eine Immobilie ihrem Wert nach den wesentlichen Teil des Vermögens bildet, liegt es nahe, in ihrer Zuwendung an eine bestimmte Person deren Einsetzung als Alleinerbe zu sehen (BayObLG, NJW-RR 99, 1021, 1021). Maßgebend dabei sind die Vorstellungen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die voraussichtliche Zusammensetzung seines Nachlasses und den Wert der in diesen fallenden Gegenstände hat (BayObLG NJW-RR 1995, 1096).

Unstreitig war der der Beklagten zugewandte Grundbesitz im Zeitpunkt der Rückübertragung im Jahr 1992 wie auch noch zur Zeit der Testamentserrichtung im Jahr 1996 ohne aufwändige Sanierungsmaßnahmen unbewohnbar. Er war objektiv wie auch nach den Vorstellungen der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung wertlos. Da allerdings bei Testamentserrichtung noch die Entscheidung über die von der Erblasserin anhängig gemachte Entschädigungsforderung in Höhe von 942.000 DM ausstand, kommt es maßgebend darauf an, ob diese – wie die Beklagte geltend macht – nach den Vorstellungen der Erblasserin dem Grundbesitz zugute kommen sollte. Dann nämlich macht der Grundbesitz gegenüber dem übrigen Barvermögen und Guthaben zweifelsfrei den Hauptnachlass aus. Für eine Auslegung des Testaments in diesem Sinne spricht nicht nur der Wortsinn, sondern wesentlich das Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz. Grundsätzlich ist bei nicht eindeutigem und daher auslegungsbedürftigem Testamentswortlaut gemäß § 133 BGB nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Vielmehr ist der Wortsinn der vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten sagen wollte und ob er mit ihnen genau das unmissverständlich wiedergab, was er zum Ausdruck bringen wollte (BGH NJW 1993, 256). Dabei ist allein sein subjektives Verständnis hinsichtlich des von ihm verwendeten Begriffs maßgeblich. Ein Abweichen vom Wortsinn setzt allerdings voraus, dass Umstände vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht. Zur Ermittlung des Inhalts der einzelnen Verfügungen sind neben dem gesamten Inhalt der Testamentsurkunde zusätzlich alle Nebenumstände, auch solche außerhalb des Testaments zu berücksichtigen (vgl. Palandt- Edenhofer, § 2084 Rn. 8). Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zählen nach Grund und Umfang noch rechtshängige Forderungen möglicherweise zum Vermögen, nicht jedoch zum Barvermögen. Zwar wird die Formulierung „Barvermögen“ umgangssprachlich nicht beschränkt für Bargeld im engeren Sinne, sondern weitergehend auch für auf Sparkonten vorhandene Guthaben verwendet. Ähnlich wie Bargeld sind Guthaben auf Konten, seien es Spar- oder Girokonten, verfügbar und sicher vorhanden. Nicht dazu zählen jedoch nach Grund und Umfang noch unsichere Forderungen. Deshalb wäre die bei Testamentserrichtung als bloße Forderung vorhandene Entschädigungssumme allenfalls dann dem im Testament den Kindern zu gleichen Teilen zugedachten „Barvermögen“ zuordnen, wenn von dieser Forderung abgesehen nennenswertes anderes Barvermögen nicht vorhanden war, d.h. die Erwähnung unverständlich würde. Ausweislich des notariellen Nachlassverzeichnisses vom 6.12.2004 war jedoch durchaus „anderes“, vererbbares Bargeld in nennenswertem Umfang vorhanden, nämlich Sparvermögen im Wert von 3.127,65 DM, im Auftrag der Erblasserin auf den Namen der Beklagten angelegte Wertpapiere im Wert von 25.000 DM sowie Bargeld in Höhe von 700 DM. Bei dieser Sachlage ist die Entschädigungsforderung nicht dem den Kindern zu gleichen Teilen zugewandten Barvermögen zuzurechnen, die Klägerin insoweit nicht als Erbin anzusehen. Dafür spricht auch das Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz. Dagegen hat die Klägerin mit ihrer Berufung erhebliche Angriffe nicht vorgebracht. Insbesondere lässt sich daraus, dass die Erblasserin nach Rückübertragung des Grundbesitzes im Jahr 1992 keinerlei Wert erhaltenden Maßnahmen ergriffen hat und 1999 nach Kenntniserlangung von der Zuerkennung der streitigen Entschädigungssumme nichts dergleichen veranlasst hat, nicht herleiten, dass die Entschädigungszahlung nicht dem Grundbesitz bzw. der Beklagten als Zuwendungsempfängerin zugute kommen sollte. Ungeachtet dessen, dass es für die Auslegung des Testaments in erster Linie auf die Vorstellungen des Erblassers bei Testamentserrichtung ankommt, hier im Oktober 1996, werden unmittelbar nach der Rückerlangung des Grundbesitzes die finanziellen Mittel für eine Instandsetzung gefehlt haben. Gerade der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Einreichen der Klage auf Entschädigungszahlung und Testamentserrichtung legt die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der Zuordnung der Entschädigungssumme zu dem der Beklagten zugewandten Grundbesitz nahe. Wird – wie hier – gut vier Jahre nach Rückerlangung eines als wertlos gewordenen Objekts ein kostspieliges Verfahren auf Entschädigung zum Wiederaufbau des Objekts anhängig gemacht, dieses Objekt kurze Zeit später in einer letztwilligen Verfügung einem Kind zugewandt, bringt dies insbesondere in Verbindung mit der Nachfolgeklausel die Vorstellung des Erblassers von Zusammengehörigkeit von Grundbesitz und Entschädigungsforderung zum Ausdruck. Anders wäre dies etwa zu beurteilen, wenn die Erblasserin selbst keinerlei oder diese Entschädigungsansprüche erst nach Testamentserrichtung gerichtlich geltend gemacht hätte. Auch die Nachfolgeklausel spricht dafür, dass die Erblasserin die Vorstellung hatte, dass die der Höhe nach noch unsichere Entschädigungssumme dem Grundbesitz zuzuordnen sei. Nach dem übereinstimmenden und von sämtlichen Zeugen bestätigten Vorbringen der Parteien war der Erblasserin und ihrem im Jahr 1997 vorverstorbenen Ehemann klar, dass der Wiederaufbau des Hofes beträchtliche finanzielle Mittel erfordern und die klageweise geltend gemachte Forderung dafür kaum ausreichen würde. Wenn der Grundbesitz dann gleichwohl im Testament an erster Stelle mit Nachfolgeklausel Erwähnung findet, kann dies nur in dem vom Landgericht aufgefassten Sine gewertet werden. Andernfalls liefen Zuwendung und Nachfolgeklausel ins Leere. Darauf, ob die Erblasserin nachträglich, d.h. nach Kenntniserlangung von der Höhe der ihr zuerkannten Entschädigungsforderung, von ihrer Vorstellung über einen Wiederaufbau des Hofes Abstand genommen hat, wie die Beklagte geltend macht, kommt es für das Ergebnis der vom Landgericht vorgenommenen Auslegung nur insoweit an, soweit dies Rückschlüsse auf den Willen bei Testamentserrichtung zulassen (Palandt-Edenhofer, a.a.O., § 2084 Rn. 2). nicht an. Sollte die Erblasserin tatsächlich kurz vor ihrem Tod ihre Vorstellungen zum Hof und zur Verwendung der Entschädigungssumme geändert haben, hätte sie nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin bis dahin jedenfalls einen Wiederaufbau und damit die Verwendung der Entschädigungssumme dazu beabsichtigt. Abgesehen davon hätte es dann angesichts der unstreitig vorgetragenen Wertlosigkeit des Grundbesitzes nahe gelegen, das Testament entsprechend zu ändern. Es kann jedenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Erblasserin der Beklagten den als wertlos erkannten Hof ohne die zum Wiederaufbau erforderlichen finanziellen Mittel hinterlassen und sie damit gegenüber den Geschwistern erheblich benachteiligen wollte.

Als Vermächtnisnehmerin hat die Klägerin einen Anspruch auf einen Rest- bzw. Zusatzpflichtteil in Höhe der Differenz zwischen Vermächtnis und Pflichtteil. Schlägt der Vermächtnisnehmer – wie hier die Klägerin – das Vermächtnis nicht aus, steht ihm ein Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht, § 2307 Abs. 1 S. 2, 2305 BGB. Der Wert des Vermächtnisses beträgt 4.913,11 €. Die Klägerin hat den vom Landgericht ermittelten Wert des Vermächtnisses mit 4.913,11 € (1/3 von 14.739,34 €) nicht angegriffen. Der Wert des Pflichtteils beträgt 83.513,71 DM = 42.699,87 € (1/6 des um die Nachlassverbindlichkeiten bereinigten Nachlasses).

Soweit die Klägerin dem Vorbringen der Beklagten zur rechtlichen Einordnung einzelner Positionen als Nachlassverbindlichkeiten, insbesondere zu den Kosten gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.6.2001 in Höhe von 17.757,98 DM und den Kosten für die Rechtsanwaltsgebühren gemäß Rechnungen vom 19.12. und vom 29.12.2000 über 1.680,26 DM sowie 1.861,80 DM entgegen tritt, ist ihr Vortrag rechtlich unbeachtlich. Die Beklagte hat unter Vorlage der jeweiligen Rechnungen substantiiert dargelegt, dass es sich bei den zugrunde liegenden Forderungen um solche handelt, die gegen die Erblasserin bzw. gegen den Nachlass gerichtet sind. Anderes gilt einzig für die als Nachlassverbindlichkeiten angeführten anteiligen Stromkosten in Höhe von 1.000,00 €. Nachdem die Beklagte zu dieser als Nachlassverbindlichkeit ausgewiesenen, von der Klägerin jedoch als solche bestrittenen Position keine ergänzenden Angaben gemacht hat, können diese Kosten als Nachlassverbindlichkeiten nicht berücksichtigt werden. Nach Abzug der v. g. Verbindlichkeiten von dem unstreitigen Aktivnachlass in Höhe von 588.730,02 DM verbleiben 501.082,15 DM = 256.199,24 €. 1/6 davon machen 42.699,87 € aus. Die Differenz zwischen Pflichtteil und Vermächtnis beträgt 37.786,76 € (42.699,87 € ./. 4.913,11 €).

Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede (Bl. 401) greift unabhängig von der Frage, ob die Beklagte damit überhaupt noch gehört werden kann (§ 532 Abs. 2 ZPO), nicht durch.

Pflichtteilsansprüche verjähren nach § 2332 BGB in drei Jahren nach Kenntnis vom Erbfall und beeinträchtigender Verfügung. Kenntnis vom Erbfall, d. h. vom Tod ihrer Mutter, kann die Klägerin nicht vor dem 13.3.2000 erlangt haben. Wann genau die Klägerin Kenntnis von der beeinträchtigenden Verfügung erlangt hat, ist nicht dargelegt. Sie kann jedoch frühestens nach der Testamentseröffnung, welche zwangsläufig nach dem Todestag gelegen haben muss, Kenntnis von der beeinträchtigenden Verfügung erlangt haben. Die im Februar 2003 erhobene Stufenklage, gestützt auf ihren vermeintlichen Anspruch auf Zahlung ihres Pflichtteils, hat die Verjährung gemäß § 204 BGB gehemmt. Diese mit Erhebung der Stufenklage bewirkte Verjährungshemmung erstreckt sich auch auf den nunmehr zuerkannten Zusatz- bzw. Restpflichtteilsanspruch. Eine als Stufenklage erhobene Leistungsklage hemmt die Verjährung auch bezüglich des noch unbezifferten Anspruchs (BGH NJW 1999, 1101), allerdings nur bis zur Höhe des anschließend bezifferten Betrages. Dabei ist für den Umfang der Verjährungsunterbrechung der den prozessualen Anspruch bildende Streitgegenstand maßgebend, der durch den Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird (BGH DNotZ 1997, 415, 416). Die mit Einreichen der Stufenklage bis zu einer Klageforderung von 78.507,48 € bewirkte Hemmung der Verjährung ist durch Umstellung der Begründung zum bezifferten Leistungsantrag im Schriftsatz vom 21.2.2005 (Bl. 138), in welchem die Klage statt des zunächst geltend gemachten Pflichtteils- auf einen Erbauseinandersetzungsanspruch auf der Grundlage der von der Beklagten erteilten Auskunft gestützt wurde, nicht beendet worden.

Die Hemmung endet nach § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitiger Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Zu einer anderweitigen Beendigung im Sinne des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB führen ein Vergleich, die übereinstimmende Erklärung der Erledigung der Hauptsache sowie eine Klagerücknahme. Keiner dieser Fälle anderweitiger Beendigung liegt hier vor. Insbesondere beinhaltet die Umstellung der Klage bzw. der Begründung der Klage von dem ursprünglich geltend gemachten Pflichtteils- auf einen Erbauseinandersetzungsanspruch eine zur Beendigung der Hemmung führende Klagerücknahme nicht. Die Klagerücknahme im Sinne des § 269 ZPO stellt den Verzicht auf gerichtlichen Rechtsschutz dar. Diesen hat die Klägerin, indem sie die Begründung für ihre Klage umgestellt hat, aber gerade nicht erklärt. Unabhängig davon, ob sich die Umstellung als Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO oder § 264 Nr. 2 ZPO darstellt, wäre damit jedenfalls eine die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 2 S. 2 BGB beendende Rücknahme der Klage nicht verbunden. Die Klägerin hat ihre Klage nicht beschränkt, sondern im Gegenteil erweitert.

Indem die Klägerin ihr bisheriges Rechtsschutzbegehren mit gegenüber der ursprünglichen Klage veränderter rechtlicher Begründung weiter verfolgt hat, hat sie auch nicht einen anderen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt mit der Folge, dass sie ihren ursprünglichen auf Zahlung des Pflichtteils gerichteten Anspruch nicht weiter betrieben hätte, § 204 Abs. 2 S. 2 BGB. Zum einen hat sie in ihrem Schriftsatz vom 24.10.2005 (Bl. 292) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht sicher sei, ob sie als Erbin oder als Pflichtteilsberechtigte klagen soll. Mit dieser Erklärung hat sie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass unklar ist, wer Erbe geworden ist. Dann hätte die dreijährige Verjährungsfrist nicht zu laufen begonnen (vgl. Palandt-Edenhofer, 66. Aufl., § 2332, Rn. 3). Zum anderen hat sie damit gleichzeitig klar gestellt, dass sie ihren in der 2. Stufe der Leistungsklage erhobenen Zahlungsanspruch gegebenenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Pflichtteilsanspruchs weiter verfolgen will. Ungeachtet dessen sind Pflichtteilsansprüche ebenso wie der im Schriftsatz vom 21.2.2005 geltend gemachte Erbauseinandersetzungsanspruch gerichtet auf Zahlung. Ein Pflichtteilsanspruch wäre mithin als ein weniger in dem zuletzt gestellten Klageantrag enthalten. Einer Hilfsantragsstellung hätte es insoweit nicht bedurft.

Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die Änderung der Begründung zur Klage ebenso wenig als materieller Verzicht auf den ursprünglich geltend gemachten Pflichtteilsanspruch gewertet werden. An die Annahme eines Verzichts sind hohe Anforderungen zu stellen. Es ist ein Erfahrungssatz, dass ein Erlass nicht zu vermuten und im Zweifel eng auszulegen (BGH NJW 206, 1511, 1512) ist. Auch bei scheinbar eindeutiger Erklärung darf ein Erlass erst angenommen werden, wenn sämtliche relevanten Begleitumstände berücksichtigt worden sind (BGH NJW 2002, 1044). Vorliegend fehlt es bereits an einer eindeutigen auf Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch gerichteten Erklärung. Die veränderte Begründung des Leistungsantrages war erkennbar der gutachterlichen Wertermittlung für den Grundbesitz und der vorläufigen Einschätzung der Klägerin geschuldet. Nachdem sie dies in ihrem späteren Schriftsatz vom 21.5.2005 ausdrücklich klar gestellt hat, ist für die Annahme eines materiell rechtlichen Verzichts auf den Pflichtteilsanspruch kein Raum.

Soweit die Beklagte auf den Pflichtteilsanspruch der Klägerin zu Lebzeiten aus dem Vermögen der Erblasserin geleistete Zahlungen in einer Höhe von mindestens 75.000 DM angerechnet wissen möchte, dringt sie damit nicht durch. Eine Anrechenbarkeit etwaiger Zuwendungen gemäß § 2050 BGB scheitert bereits aus Rechtsgründen daran, dass die Klägerin nicht gesetzliche Erbin ist. Eine Anrechnung etwaiger Zuwendungen auf den Pflichtteil, § 2315 BGB, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Vortrag der Beklagten zu den Zuwendungen an die Klägerin ist weder dem Grunde noch der Höhe nach hinreichend substantiiert. Sie hat schon nicht dargelegt, dass die von ihr behaupteten, nicht näher belegten Zahlungen der Erblasserin an die Klägerin in Höhe von 54.000 DM in der Zeit von 1993 bis 1999 mit der Bestimmung geleistet wurden, diese auf ein Erb- oder einen Pflichtteil anzurechnen oder ob sie als Schenkungen zu behandeln sind. Entsprechendes gilt für ihre weiteren Behauptungen zu der Ablösung eines Kredits der Klägerin über 105.000 Mark DDR zu 50 % im Jahr 2000. Abgesehen davon, dass insoweit schon in tatsächlicher Hinsicht nicht dargelegt ist, in welcher Höhe das Darlehen im Jahr 2000 noch valutierte, mithin der Umfang der behaupteten Zuwendung nicht beziffert ist, lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen, dass eine etwaige Zuwendung auf den Pflichtteil angerechnet werden sollte. Die Beklagte hat trotz Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung weder ihr diesbezügliches Vorbringen ergänzt noch Schriftsatznachlass beantragt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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