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Testamentsauslegung bei Patchwork-Familie

OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 6/18 – Beschluss vom 28.08.2018

Die Beschwerde des Beteiligten zu 5 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 5.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 22.087,41 €

Gründe

I.

Gemeinsam mit ihrem vorverstorbenen Ehemann errichtete die Erblasserin am 10. April 1998 eine als „Berliner Testament“ überschriebene handschriftliche Verfügung, mit welcher sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben einsetzten. Weiter verfügten sie: „Erst nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Elternteils soll das Erbe zu gleichen Teilen an unsere Kinder verschenkt werden.“ Der Text dieser Verfügung wurde von der Erblasserin geschrieben und von beiden Eheleuten unterschrieben. Eine weitere handschriftliche Verfügung mit demselben Wortlaut errichteten die Eheleute am 15. April 1998. Dieses Mal schrieb der Ehemann den Text der Verfügung, beide Eheleute unterzeichneten sie.

Für beide Eheleute war ihre Ehe die zweite Ehe und die Beteiligten zu 1 bis 3 sind die gemeinsamen Kinder der Eheleute. Die Beteiligte zu 4 ist die Tochter der Erblasserin aus erster Ehe, bei dem Beteiligte zu 5 handelt es sich um den Sohn des vorverstorbenen Ehemanns aus erster Ehe.

Nach dem Tod ihres Ehemannes beantragte die Erblasserin einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein. Der Beteiligte zu 5 erhob sodann vor dem Landgericht Arnsberg eine Klage, mit welcher er beantragte, die Erblasserin für erbunwürdig zu erklären. Nachdem diese Klage abgewiesen worden war, machte der Beteiligte zu 5 gegenüber der Erblasserin Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche nach dem Ableben seines Vaters geltend. Die Erblasserin erteilte die Auskünfte und erklärte gegenüber Pflichtteilsansprüchen des Beteiligten zu 5 die Aufrechnung mit verschiedenen Gegenforderungen gegenüber dem Beteiligten zu 5.

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die Beteiligte zu 4 gestützt auf die Testamente vom 10. und vom 15. April 1998 einen gemeinschaftlichen Erbschein, der die Beteiligten zu 1 bis 4 als Miterben zu je ¼-Anteil ausweist. Sie meinte hierzu, mit der Formulierung in den Testamenten „unsere Kinder“ seien nicht nur die Beteiligten zu 1 bis 3 als leibliche Kinder der Eheleute, sondern auch sie, die Beteiligte zu 4 als Tochter der Erblasserin aus erster Ehe gemeint. Die Beteiligten zu 1 bis 3 erhoben keine Einwendungen gegen den Antrag der Beteiligten zu 4. Das Amtsgericht erließ am 11. Juli 2017 einen die Tatsachen, die zur Begründung des Erbscheinsantrages erforderlich sind, feststellenden Beschluss und erteilte den beantragten gemeinschaftlichen Erbschein.

Aufgrund des sodann eingegangenen Erbscheinsantrages des Beteiligten zu 5 vom 04. August 2017, konkretisiert mit Schriftsatz vom 25. September 2017, wurde im hiesigen Nachlassverfahren erstmals bekannt, dass der Beteiligte zu 5 ein weiterer Abkömmling des vorverstorbenen Ehemannes ist. Der Beteiligte zu 5 hat seinen Erbscheinsantrag darauf gestützt, dass nach der uneingeschränkten Formulierung in den Testamenten „unsere Kinder“ sämtliche Kinder beider Eheleute und nicht nur die gemeinschaftlichen Kinder der Eheleute Erben seien. Hierzu hat er behauptet und dazu Näheres geschildert, er habe stets in Kontakt insbesondere mit seinem vorverstorbenen Vater, aber auch zu der Erblasserin und den Beteiligten zu 1 bis 4, gestanden; regelmäßiger Kontakt zu seinem Vater habe sowohl vor, als auch noch nach Errichtung der Testamente im April 1998 bestanden. Grund für seine Entscheidung, nach dem Tod seines Vaters Pflichtteilsansprüche gegenüber der Erblasserin geltend zu machen, sei die Befürchtung gewesen, die Erblasserin würde den gemeinsamen Nachlass verbrauchen oder verschenken.

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Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind dem Antrag des Beteiligten zu 5 entgegen getreten. Sie haben zur Begründung ihrer Auffassung, dass die Testamente vom 10. und vom 15. April 1998 den Beteiligten zu 5 nicht begünstigen, ausgeführt, der Beteiligte zu 5 sei nicht in die Familie der Eheleute eingebunden gewesen, soziale Kontakte hätten nicht bestanden. Nach der Trennung des vorverstorbenen Ehemannes von dessen erster Ehefrau sei auch sein Kontakt zu dem Beteiligten zu 5 im wesentlichen abgebrochen. Dagegen habe die Beteiligte zu 4 ebenso wie die Beteiligten zu 1 bis 3 im gemeinsamen Haushalt der Eheleute gelebt; der vorverstorbene Ehemann habe die Beteiligte zu 4 gleichsam als seine Tochter anerkannt. Ab dem Jahr 2007 habe der Beteiligte zu 5 sich das Vertrauen seines Vaters erschlichen. Das sei auch der Grund dafür gewesen, dass der vorverstorbene Ehemann sich im Alter von 84 Jahren von der Erblasserin getrennt habe und zu dem Beteiligten zu 5 gezogen sei.

Das Amtsgericht hat die Beteiligten zu 1 bis 5 angehört und mit Beschluss vom 08. Dezember 2017 die Tatsachen, die zur Begründung des Erbscheinsantrages des Beteiligten zu 5 erforderlich sind, für nicht festgestellt erachtet und den Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Mit der Formulierung in den beiden Testamenten vom 10. und 15. April 1998 „unsere Kinder“ hätten die Eheleute ausschließlich ihre gemeinschaftlichen Kinder gemeint. So hätten die Beteiligten zu 1 bis 4 in ihren Anhörungen übereinstimmend und nachvollziehbar dargelegt, dass die Eheleute stets von den drei ehelichen Kindern als „unsere Kinder“ gesprochen hätten, während die Beteiligte zu 4 als „Tochter der Ehefrau“ und der Beteiligte zu 5 als „Sohn des Ehemannes“ bezeichnet worden seien. Dass nach dem Willen der Erblasserin, der für die Auslegung der gemeinschaftlichen Testamente ebenso wie der des vorverstorbenen Ehemannes maßgeblich sei, auch der Beteiligte zu 5 begünstigt werden sollte, ließe sich nicht feststellen. So habe der Beteiligte zu 5 selbst eine emotionale Bindung zu der Erblasserin verneint.

Die Zurückweisung seines Antrages ficht der Beteiligte zu 5 mit seiner Beschwerde an. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und meint ergänzend, dass auch die Beteiligte zu 4, als sie den Erbscheinsantrag gestellt habe, von ihrer Begünstigung durch die verfahrensgegenständlichen Testamente ausgegangen sei. Erst nachdem er, der Beteiligte zu 5, seine Stellung als Miterbe geltend gemacht habe, hätten die Beteiligten zu 1 bis 4 die Auffassung vertreten, die Formulierung „unsere Kinder“ erfasse nur die gemeinschaftlichen Kinder der Eheleute.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und mit Beschluss vom 09. Januar 2018 die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. Die Frage der Richtigkeit des Erbscheins vom 11. Juli 2017 berühre den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 5 nicht; auch die weiteren Einwände des Beteiligten zu 5 würden zu keinem anderen Auslegungsergebnis führen.

Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind der Beschwerde des Beteiligten zu 5 entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 5 ist nach der vom Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. FamFG dem Senat zur Entscheidung angefallen.

Sie bleibt in der Sache ohne Erfolg, denn das Nachlassgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 5 auf Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligten zu 1 bis 5 als Miterben zu je 1/5-Anteil ausweist, in nicht zu beanstandender Weise zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 5 ist durch das zuletzt errichtete gemeinschaftliche Testament seines vorverstorbenen Vaters und der Erblasserin vom 15. April 1998, welches inhaltlich identisch mit dem nur fünf Tage zuvor errichteten Testament der Eheleute ist, nicht zum testamentarischen Miterben des zuletzt versterbenden Ehegatten bestimmt worden. Der Senat teilt die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die von den Eheleuten in beiden Testamenten gewählte Formulierung „unsere Kinder“ keine Erbeinsetzung zugunsten des Beteiligten zu 5 enthält.

Erweist sich der Inhalt eines Testaments als nicht eindeutig, ist es auslegungsbedürftig. Die erläuternde Testamentsauslegung hat zum Ziel, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen. Sie soll klären, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte. In diesem Zusammenhang verbietet sich gemäß § 133 BGB eine Auslegung, die allein auf den buchstäblichen Sinn des Ausdrucks abstellt; vielmehr ist der Wortsinn der vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, allein sein subjektives Verständnis ist maßgeblich. Bei wechselseitigen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, wozu auch das hier auszulegende Berliner Testament der Eheleute gehört, § 2269 BGB, ist gemäß §§ 157, 242 BGB auch zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Testierenden mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen entsprochen hat. Dabei kommt es auf den übereinstimmenden Willen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an (vgl. zur Auslegung: Palandt-Weidlich, BGB, 75. Aufl., § 2084 Rn. 1; Einf v § 2265 Rn. 9, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Testamentsauslegung bei Patchwork-Familie
(Symbolfoto: Von Bartolomiej Pietrzyk/Shutterstock.com)

Die hier entscheidungserhebliche Formulierung „unsere Kinder“, die in beiden von den Eheleuten errichteten Testamten gewählt wurde, ist auslegungsbedürftig, denn aufgrund der Tatsache, dass „Kinder“ der Eheleute nicht nur die Beteiligten zu 1 bis 3 als gemeinsame Abkömmlinge sind, sondern weitere „Kinder“ auch die Beteiligte zu 4 als Tochter der Erblasserin und der Beteiligte zu 5 als Sohn des vorverstorbenen Ehemannes sind, ist die testamentarische Verfügung in Bezug auf den Beteiligten zu 5 unklar. Ausgehend von dem strengen Wortsinn des Wortes „unsere“ – sozusagen unsere gemeinsamen – und auf der Basis einer rein biologischen Betrachtungsweise wäre eine Begünstigung des Beteiligten zu 5 durch das Testament zu verneinen, denn er ist kein Kind der Erblasserin. Anders wäre es, verstünde man „unsere“ als „unsere jeweiligen“ Kinder. Deshalb und weil bei der Testamentsauslegung, wie vorstehend allgemein ausgeführt, nicht der buchstäbliche Sinn der von den Eheleuten verwendeten Formulierungen maßgeblich ist, sondern der Wortsinn und das subjektive Verständnis der Testierenden zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung, waren die Angaben der Beteiligten zum Sprachgebrauch und zu den familiären Verhältnissen in der Familie der Eheleute in der Zeit der Testamentserrichtung im April 1998 von besonderer Bedeutung für die vorzunehmende Auslegung der Formulierung „unsere Kinder“.

Nicht nur haben die Beteiligten zu 1 bis 4 in ihren Anhörungen vor dem Amtsgericht übereinstimmend geschildert, dass es bei beiden Eheleuten üblich gewesen sei, zwischen den gemeinsamen Kindern und den beiden Kindern jeweils aus den ersten Ehen zu unterscheiden. Die Eheleute hätten von ihren gemeinsamen Kindern, den Beteiligten zu 1 bis 3, als „unsere Kinder“ gesprochen, während die anderen Kinder als Tochter der Mutter bzw. als Sohn des Vaters bezeichnet worden seien. Der Beteiligte zu 5 hat in seiner Anhörung zum Sprachgebrauch der Eheleute keine Angaben gemacht, hat die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben der übrigen Beteiligten aber auch nicht bestritten.

Ist danach festzustellen, dass es dem regelmäßigen Sprachgebrauch der Eheleute entsprach, zwischen den Kindern aus ihrer Ehe und den aus der jeweiligen ersten Ehe zu differenzieren und ausschließlich die Beteiligten zu 1 bis 3 als „unsere Kinder“ zu bezeichnen, ist auch die im Streit stehende testamentarische Formulierung „unsere Kinder“ dahin zu verstehen, dass ausschließlich die Beteiligten zu 1 bis 3 begünstigt werden sollten.

Von entscheidender Bedeutung ist, dass die Beteiligte zu 4 ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Initiatorin des Testaments gewesen sei. Sie habe gewusst, dass die Erblasserin und ihr Ehemann speziell ihre ehelichen Kinder hätten versorgt wissen wollen, weil das Vermögen auch in der Ehe erwirtschaftet worden sei. Alles sei gemeinsam – auch mit ihr, der Beteiligten zu 4 – besprochen worden. Sie selbst habe noch gesagt, dass die Erblasser sie herausnehmen und das gleiche für den Beteiligten zu 5 gelten sollte.

Dem entspricht die Erklärung des Beteiligten zu 2, die Erblasserin habe ihm das Testament gezeigt und dazu bemerkt, dass sie mit „unsere Kinder“ nur uns drei (also die ehelichen Kinder) meinte.

Dieses Verständnis ist insbesondere auch deshalb geboten, da es, wie oben ebenfalls bereits allgemein dargestellt, bei der Auslegung einer gemeinschaftlichen Verfügung – wie hier – auf den übereinstimmenden Willen beider Testierenden ankommt. Selbst wenn man also zugunsten des Beteiligten zu 5 unterstellen wollen würde, dass sein Vater ihn nicht enterben wollte, ist es aber nicht ersichtlich, dass die Erblasserin den Beteiligten zu 5 mit ihrem Testament zum Erben einsetzen wollte. So hat der Beteiligte zu 5 in seiner Anhörung vor dem Amtsgericht das Verhältnis zu der Erblasserin als sachlich und korrekt bezeichnet; die übrigen Angaben des Beteiligten zu 5 zu Kontakten mit der Erblasserin lassen sich dahin verstehen, dass er der Erblasserin lediglich im Rahmen familiärer Besuche, die auch von ihrer Häufigkeit her im Rahmen des allgemein Üblichen gelegen haben, begegnet ist. Dass die Erblasserin den Willen hatte, mit ihrem Testament dem Beteiligten zu 5 in gleicher Weise, wie ihre eigenen leiblichen Abkömmlinge zu begünstigen, ist so eher fernliegend.

Der Einwand des Beteiligten zu 5 in seiner Beschwerdeschrift, es wäre zu erwarten gewesen, dass sein Vater, wenn er ihn tatsächlich von der Erbfolge hätte ausschließen wollen, diese starke emotionale Entscheidung eindeutig in dem Testament niedergelegt hätte, verfängt im Ergebnis nicht. Ebenso wenig wie bei der Auslegung ausschließlich auf den buchstäblichen Sinn einer Erklärung abzustellen ist, können ausreichend sichere Rückschlüsse aus dem Umstand des Schweigens zu einem Punkt gezogen werden. Hinzu kommt, dass hier die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments in Rede steht, bei der der übereinstimmende Wille der Eheleute maßgeblich ist. Dementsprechend könnte ebenso gut argumentiert werden, dass eine ausdrückliche Erklärung der Erblasserin in Bezug auf den Beteiligten zu 5 gerade fehlt, eine solche aber zu erwarten gewesen wäre, wenn sie die Begünstigung des Beteiligten zu 5 gewollt hätte. Auch bei einer Entscheidung über eine gewillkürte Erbeinsetzung dürfte es sich um eine „starke emotionale Entscheidung“ handeln.

Keine Rückschlüsse für die Auslegung des Testamentes und der Formulierung „unsere Kinder“ lassen sich dagegen aus den Umständen ziehen, dass die Beteiligte zu 4 zur Begründung ihres Erbscheinsantrages die Auffassung vertreten hat, sie sei von der streitgegenständlichen Formulierung ebenfalls erfasst, und dass die Beteiligten zu 1 bis 3 dem Erbscheinsantrag nicht entgegen getreten sind und den Erbschein auch später nicht angefochten haben. Wie oben allgemein bereits dargestellt, ist entscheidend für die Auslegung eines Testaments nur auf den Willen der Testierenden; bei einem Testament handelt es sich nicht um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, so dass es bei der Auslegung nicht auf den Verständnishorizont der durch das Testament Begünstigten ankommt.

Aufgrund vorstehender Erwägungen ist auch dem Umstand, dass der Beteiligte zu 5 nach dem Tod seines Vaters bereits Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hat, für die hiesige Auslegung kein Gewicht zuzumessen. Dies mag seinen Grund darin gehabt haben, dass der Beteiligte zu 5 bereits zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen sein könnte, dass ihm aufgrund des Inhaltes des Testaments lediglich Pflichtteilsansprüche nach seinem Vater zustehen; dies mag aber ebenso gut seinen Grund darin gehabt haben, dass er zum Zeitpunkt des Vorversterbens seines Vaters die bereits begründeten Pflichtteilsansprüche geltend machen wollte und die weiteren Ansprüche als Miterbe nach dem Tod der Erblasserin erheben würde.

Soweit der Beteiligte zu 5 in seiner Beschwerdeschrift ausführt, dass auf der Basis des auch hier vertretenen Auslegungsergebnisses einer testamentarischen Begünstigung nur der Beteiligten zu 1 bis 3 der Erbschein vom 1. Juli 2017, der auch die Beteiligte zu 4 als Miterbin zu ¼ ausweist, zu Unrecht erteilt worden ist, ist das richtig, für den hier verfahrensgegenständlichen Antrag des Beteiligten zu 5 und für die Entscheidung über die von dem Beteiligten zu 5 eingelegte Beschwerde aber unerheblich. Allerdings wird das Nachlassgericht entgegen der in dem Nichtabhilfebeschluss vertretenen Rechtsauffassung von Amts wegen die Einziehung des Erbscheins vom 11. Juli 2017 zu prüfen haben (Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl., § 353 Rn. 11, § 345 Rn. 148).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Nach dieser Vorschrift soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Für einen Ausnahmefall ist hier nichts ersichtlich.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG liegen nicht vor.

Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Nr. 2, 36 Abs. 1 GNotKG. Sie erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Senats, an der festgehalten wird, anhand des wirtschaftlichen Interesses des Beteiligten zu 5 an der begehrten Entscheidung. Das ist hier sein Interesse an 1/5-Anteil des Nachlasses. Den Nachlasswert nimmt der Senat entsprechend des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 25. Juli 2017 mit einen Betrag von 110.437,04 € an.

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