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Testamentsauslegung bzgl. Testamentsvollstreckungsbeendigung

OLG Düsseldorf – Az.:  I-3 Wx 44/20 – Beschluss vom 23.04.2020

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen.

Geschäftswert: 86.333,29 €

Gründe

I.

Die am 28. Dezember 1995 geborene Beteiligte zu 1 ist die Enkelin, der am 17. März 1992 geborene Beteiligte zu 2 ist der Enkel des Erblassers.

Mit notariell beurkundetem Testament vom 28. Juli 1997 (Notar W. B.) setzte der Erblasser die Beteiligten zu 1 und 2 zu seinen Erben zu je ½ ein und bestimmte:

„Mein Sohn …, Vater der Erben, soll den Nachlaß verwalten in eigener Verantwortung. Die so angeordnete Verwaltung des Nachlasses endet für jeden der Erben mit der Vollendung des jeweils 30. Lebensjahres.“

Mit notariell beurkundetem Testament vom 26. Juni 2002 (Notar F. S.) bestimmte der Erblasser die Beteiligten zu 1 und 2 zu seinen Erben zu je ½. Er ordnete Testamentsvollstreckung an und bestimmte den Beteiligten zu 3 zum Testamentsvollstrecker. Ferner bestimmte er:

„Der Testamentsvollstrecker soll den Nachlaß für die beiden Erben verwalten, bis das Jüngste der beiden Enkel das 25. Lebensjahr erreicht hat. Danach ist der Nachlaß an die Erben zu übergeben bzw. auszuzahlen.“

Am 17. September 2003 erteilte das Nachlassgericht dem Beteiligten zu 3 Testamentsvollstreckerzeugnis.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2019 haben die Beteiligten zu 1 und 2 „die Aufhebung der Testamentsvollstreckung durch Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses“ beantragt. Sie machen geltend, die im Testament festgelegte Bedingung zum Antritt des Erbes, nämlich das Erreichen des 25. Lebensjahres durch die Beteiligte zu 1, sei mit ihrem 24. Geburtstag eingetreten. Dass dem Erblasser der Unterschied zwischen dem Erreichen und der Vollendung eines Lebensjahres bewusst gewesen sei, ergebe sich aus der abweichenden Formulierung im Testament vom 28. Juli 1997.

Der Beteiligte zu 3 ist dem entgegengetreten. Er trägt vor, er habe den Notar F. S. in Wesel, der das Testament beurkundet habe, gefragt, wie die Formulierung „bis das Jüngste der beiden Enkel das 25. Lebensjahr erreicht hat“ zu verstehen sei. Dieser habe mitgeteilt, dass dieser Zeitpunkt im Dezember 2020 eintreten werde.

Mit Beschluss vom 29. Januar 2020 hat das Nachlassgericht den Antrag auf „Aufhebung der Testamentsvollstreckung“ zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die Testamentsvollstreckung sei bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Beteiligten zu 1 angeordnet und ende demnach erst am 28. Dezember 2020.

Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 1 und 2 mit ihrer Beschwerde. Sie machen geltend, nach dem Testament sei das Erreichen, nicht die Vollendung des 25. Lebensjahres durch die Beteiligte zu 1 maßgeblich. Das 25. Lebensjahr habe die Beteiligte zu 1 am Tag ihres 24. Geburtstags erreicht.

Mit weiterem Beschluss vom 19. Februar 2020 hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ist nach der vom Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gem. § 68 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. FamFG dem Senat zur Entscheidung angefallen.

In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.

Der Antrag der Beteiligten zu 1 und 2, die Testamentsvollstreckung durch Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses zu beenden, ist in dem Sinne zu verstehen, dass sie die Anordnung der Rückgabe des durch Zeitablauf kraftlos gewordenen Zeugnisses an das Nachlassgericht verlangen. Eine Aufhebung der Testamentsvollstreckung bzw. ein Einziehungsverfahren kommen hier unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Denn mit der Beendigung des Amtes durch Zeitablauf wird das Testamentsvollstreckerzeugnis kraftlos, § 2368 S. 2, 2. Hs. BGB, ohne dass es einer förmlichen Aufhebung bedarf. Ein Einziehungsverfahren ist nicht vorgesehen, weil die Voraussetzungen des § 2361 BGB mangels Unrichtigkeit nicht erfüllt sind. Entsprechend §§ 2368 S. 2 Hs. 1, 2362 BGB kann der Erbe oder ein nachfolgender Testamentsvollstrecker die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen (Gierl, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Auflage 2019, § 2368 Rn. 17; Griziwotz, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 2368 Rn. 54 f.). Da es den Beteiligten zu 1 und 2 hier darauf ankommt, Zugriff auf den Nachlass zu erhalten und ein weiteres Tätigwerden des Beteiligten zu 3 zu unterbinden, ist ihr Antrag dahingehend auszulegen, dass sie eine Anordnung des Nachlassgerichts begehren, wonach der Beteiligte zu 3 das Testamentsvollstreckerzeugnis herauszugeben habe.

Der so verstandene Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil die Testamentsvollstreckung nicht durch Zeitablauf beendet ist. Der Senat versteht die Bestimmung im Testament des Erblassers vom 26. Juni 2002 wie das Nachlassgericht in dem Sinne, dass die Testamentsvollstreckung erst am 25. Geburtstag der Beteiligten zu 1 endet. Dabei ist den Beteiligten zu 1 und 2 zuzugeben, dass der Begriff des Lebensjahres grundsätzlich die Spanne von einem Jahr bezeichnet, wobei der Tag des Geburtstages den Beginn des darauf folgenden Lebensjahres darstellt. Allerdings wird im allgemeinen Sprachgebrauch das Erreichen eines Lebensjahres regelmäßig mit dem Erreichen eines Lebensalters gleichgesetzt. Das 25. Lebensjahr der Beteiligten zu 1 ist danach nicht ihrem 24., sondern erst an ihrem 25. Geburtstag am 28. Dezember 1995 erreicht. Dass die Formulierung im Testament in diesem Sinne zu verstehen ist, hat der beurkundende Notar F. S. in Wesel auf Nachfrage des Beteiligten zu 3 bestätigt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser die Formulierung anders verstanden haben könnte. Vielmehr entspricht es der Üblichkeit, dass Altersgrenzen – sofern daran nach dem Gesetz keine besonderen Rechtsfolgen geknüpft werden, wie etwa mit dem Erreichen der Volljährigkeit – in ganzen oder halben Jahrzehnten bemessen werden. Es erscheint deshalb viel wahrscheinlicher, dass der Erblasser die Testamentsvollstreckung am 25. Geburtstag der Beteiligten zu 1, nicht an ihrem 24. Geburtstag, enden lassen wollte. Dass das Testament vom 28. Juli 1997 die Beendigung der Testamentsvollstreckung an die Vollendung des 30. Lebensjahres der Erben knüpft, steht dem nicht entgegen. Denn nach dem hier dargestellten Sprachgebrauch ist – trotz der damit verbundenen sprachlichen Ungenauigkeit – das Erreichen eines Lebensjahres seiner Vollendung gleichzustellen.

III.

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG liegen nicht vor, da die entscheidungstragenden Erwägungen des Senats einzig auf einer Würdigung des gegebenen Einzelfalles beruhen.

Die Wertfestsetzung hat der Senat entsprechend § 65 GNotKG vorgenommen, wobei er bei der Bemessung des Nachlassreinwerts die Berechnung des Beteiligten zu 3 vom 17. September 2007 (Anlage A04, Bl. 145 d. A.) zugrunde gelegt hat.

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