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Testamentsauslegung – Erbeinsetzung mit unterschiedlichen Beträge an verschiedene Personen

KG Berlin, Az.: 6 W 136/15, Beschluss vom 22.12.2015

Die Beschwerde des Beteiligten zu 11) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg – Nachlassgericht – vom 30.9.2015 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 11) zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Das Nachlassgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die zur Erteilung des von der Beteiligten zu 22) beantragten gemeinschaftlichen Erbscheins erforderlichen Tatsachen festgestellt. Bei ihr handelt es sich neben den im Nichtabhilfebeschluss vom 3.12.2015 aufgeführten Beteiligten zu 2), 4), 5), 18) bis 21) und 23) um die in dem eigenhändigen Testament des Erblassers vom 24.11.2000 bedachten Personen, soweit sie nicht (vor-)verstorben sind. Nach dem notariellen Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 22) vom 14.4.2015 (Bd. I Bl. 149 ff. d. A.) in der letzten Fassung vom 22.6.2015 (Bd. II Bl. 40 d. A.) sollen die im Testament aufgeführten Personen, soweit nicht vorverstorben, Erben zu den Bruchteilen geworden sein, die sich aus dem Verhältnis der ihnen jeweils zugedachten unterschiedlich hohen Geldbeträge ergeben.

Testamentsauslegung - Erbeinsetzung mit unterschiedlichen Beträge an verschiedene Personen
Symbolfoto: Von Africa Studio /Shutterstock.com

Die dagegen gerichtete form- und fristgerecht eingegangene und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 11), bei dem es sich um einen der nicht bedachten Verwandten des Erblassers handelt, hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Beschwerdeführer macht mit der Beschwerdebegründung vom 3.11.2015, auf deren Inhalt verwiesen wird (Bd. III Bl 7 f. d. A.), im Wesentlichen geltend, bei den im Testament enthaltenen Zuwendungen handele es sich lediglich um Vermächtnisse, da der Erblasser bewusst nur über ca. 60 % seines Vermögens verfügt habe, ein für eine Erbeinsetzung erforderlicher Gesamtverfügungswille könne nicht festgestellt werden. Dies sei nach höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung erst der Fall, wenn ein Erblasser über ca. 90 % seines Vermögens verfügt habe. Es greife die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, wonach im Zweifel keine Erbeinsetzung vorliegt, wenn dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet sind.

Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung zur gesetzlichen Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB und den dazu ergangenen zitierten höchst- und obergerichtlichen Entscheidungen sind zwar im Ausgangspunkt zutreffend. Für die Auslegung einer Zuwendung als Erbeinsetzung kommt es darauf an, ob der Erblasser den Zuwendungsempfänger zur Gesamtnachfolge in seinen Nachlass berufen wollte (§ 1922 Abs. 1 BGB), ihm also unmittelbare Rechte am Nachlass verschaffen und durch ihn seine wirtschaftliche Stellung fortgesetzt wissen wollte. Hingegen liegt ein Vermächtnis vor, wenn der Erblasser den Bedachten auf schuldrechtliche Ansprüche gegen den Erben hinsichtlich einzelner Gegenstände verweisen wollte (§§ 2147, 2174 BGB). Auf die Bezeichnung Erbe oder Vermächtnis kommt es dabei nicht an, zumal der Erblasser vorliegend weder den einen noch den anderen Begriff verwendet hat. Die individuelle Auslegung des Testamentes gemäß §§ 133, 2084 BGB, bei der es – wie im angefochtenen Beschluss ausgeführt – darauf ankommt, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen, geht jedoch den gesetzlichen Auslegungsregeln und sonstigen allgemeinen Auslegungsregeln vor. Dabei ist der gesamte Inhalt der Erklärungen einschließlich aller Nebenumstände zu berücksichtigen, wobei der Wille zumindest andeutungsweise in dem Testament zum Ausdruck gekommen sein muss.

Aus dem Wortlaut des hier vorliegenden Testamentes und auch aus dem Inhalt der getroffenen Verfügungen geht der Wille des Erblassers deutlich hervor, dass er über seinen gesamten, bei seinem Tode vorhandenen Nachlass verfügen und diesen ausschließlich den im Testament aufgeführten Personen zuwenden wollte. Es liegt daher eine abschließende testamentarische Erbeinsetzung vor, die ein gesetzliches Erbrecht der Verwandten des Erblassers ausschließt.

Denn das Testament beginnt mit den Worten: „Mein Nachlass soll wie folgt aufgeteilt werden: …“. Nachfolgend führt der Erblasser unter der Ziffer 1) mit der Überschrift „Vermögen“ zu lit. a) bis e) seine Vermögensbestandteile nach Vermögensarten – „a) Sparbuch ca. 300.000, b) Aktien ca. 230.000, c) Geldmarktfond ca. 120.000, d) Schließfach Nr. bei …-bank …, e) Eigentumswohnung … … straße Wert ca. 130.000 DM“ – auf, wobei hierunter eingefügt ist: „an I. M., … „. Unter der Ziffer 2) mit der Überschrift „Verteilung“ werden sodann den Personen zu lit. a) bis k) – u. a. auch der vorverstorbenen I. M. – Beträge von je 40.000, 30.000 oder 20.000 DM zugesprochen. Abschließend heißt es: „Rest für Begräbnis u. Grab u. sonstige Ausgaben“.

Mit der einleitenden Anordnung, dass sein „Nachlass“ wie folgt „aufgeteilt“ werden soll, der Benennung der wesentlichen Vermögensbestandteile und der Auflistung der Personen, unter denen die „Verteilung“ erfolgen soll, sowie der abschließenden Verfügung über den „Rest“ hat der Erblasser mehrfach deutlich seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass er über seinen gesamten Nachlass verfügen will und dass nur die aufgeführten Personen seine Erben sein sollen. Dies folgt zudem aus der Art und Weise der Verteilung auf die unterschiedlichen Personen. Denn der ledig, kinderlos und als einziges Kind seiner vorverstorbenen Eltern verstorbene Erblasser hat in seinem Testament ihm nahestehende, sowohl verwandte als auch nicht verwandte Personen ausgewählt und sie aus unterschiedlichen Motiven mit gestaffelten Beträgen bedacht. Bei den unter a) bis c) aufgeführten drei Patenkindern handelt es sich um Kinder von Freunden des Erblassers. Sie sollten alle je 40.000 DM erhalten und damit als zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch minderjährige Kinder eine letztwillige Zuwendung ihres Patenonkels als Zuschuss zu ihrer Ausbildung/Betreuung erhalten. Bei den nachfolgenden unter d) bis f) mit Beträgen von ebenfalls zweimal 40.000 DM und einmal 30.000 DM aufgeführten Bedachten handelt es sich um Verwandte dritten Grades (Abkömmlinge der Großeltern des Erblassers, § 1926 BGB); zu diesen hatte er in der Zeit der Testamentserrichtung – im Gegensatz zu den weiteren, von dem Nachlassgericht zum Zwecke der Anhörung ermittelten Personen – Kontakt und einen persönlichen Bezug. Diese Personen haben sich auch später, als der Erblasser auf Hilfe angewiesen war und noch nicht im Pflegeheim lebte, um ihn gekümmert, was auf ein früheres Näheverhältnis hindeutet. Es folgen unter g), i) und k) eine Freundin und zwei Freunde des Erblassers sowie unter j) I. M., eine vorverstorbene weitere Großcousine des Erblassers, und unter h) einer deren Söhne. Soweit er I. M. bereits unmittelbar unter der Eigentumswohnung vor der Ziffer 2) aufgeführt hat, ist dies dahin zu verstehen, dass sie außerdem diese Wohnung bekommen sollte, in der sie vormals die im Jahre 1994 verstorbene Erblassermutter betreut hatte. Mit dieser Verfügung erfüllte er einen Wunsch seiner Mutter, wie sich aus den herangezogenen Unterlagen zu dem Betreuungsverfahren über den Erblasser ergibt, in dem die Betreuerin I. M. zu dem Verkauf der Wohnung befragt wurde. Das Motiv war Dankbarkeit für die gegenüber der Mutter erbrachten Dienste und die Versorgung der bedachten Großcousine im Alter. Der Erblasser hat damit mangels eigener Familienangehöriger sein Vermögen auf diejenigen Personen verteilt, zu denen er und/oder seine Mutter einen Bezug hatte(n), und zwar aus verschiedenen Motiven heraus in unterschiedlicher Höhe. Das ergibt sich neben den Betreuungsunterlagen aus der umfangreichen Anhörung der Beteiligten, die das Nachlassgericht seit der Testamentseröffnung durchgeführt hat und in deren Zuge die Beteiligten im Einzelnen ihr eigenes Verhältnis oder das der vorverstorbenen Bedachten zum Erblasser geschildert haben. U.a. hat die Beteiligte zu 22) insoweit glaubhaft angegeben, dass er mit seinem Testament allen seinen „Helfern“ habe gerecht werden wollen. Sie sei mit ihm über 50 Jahre befreundet gewesen und beide seien vertraut gewesen mit dem, was jeder von ihnen vorhatte. Sie habe mit ihm viele Stunden verbracht, um über seinen Nachlass zu reden. Dabei kommt es für die Frage, ob es sich um Erbeinsetzungen oder Vermächtnisse handelt, nicht im Einzelnen darauf an, welcher Art die Motive tatsächlich im Einzelfall waren. Entscheidend ist, dass der Erblasser eine Auswahl aus ihm nahestehenden Personen vornahm, auf die sein Vermögen im Todesfall verteilt werden und damit übergehen sollte.

Der Erbeinsetzung der benannten Personen steht nicht entgegen, dass er die unter der Ziffer 1) aufgeführten Vermögensbestandteile – ohne das Schließfach, zu dessen Inhalt das Testament keine Angaben enthält und die Beteiligten nichts vorgetragen haben – mit insgesamt ca. 780.000 DM beziffert hat, die Summe der zugeordneten Beträge einschließlich des Wertes der Eigentumswohnung jedoch nur 480.000 DM beträgt, so dass bei Gegenüberstellung der beiden Summen eine „Lücke“ von 300.000 DM klafft. Zwar bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Erblasser, der vormalig Finanzbeamter, später Berufsschullehrer und ausweislich der Höhe und Zusammensetzung des aufgeführten Geldvermögens offenbar auch erfolgreicher privater Kapitalanleger war, um mehrere Hunderttausend DM verrechnet haben könnte. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung war er 79 Jahre alt, er ist erst 14 Jahre später verstorben, und es liegen keine Tatsachen dafür vor, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits einem solchen geistigen Abbau unterlegen wäre, der ein Übersehen von 300.000 DM nachvollziehbar machen würde. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er für die Kosten seines Begräbnisses, für das er im Testament keine weiteren Anordnungen traf, einen derart hohen Betrag veranschlagt hätte. Schulden hatte er ebenfalls nicht. Gleichwohl folgt aus der Differenz nicht, dass er nur über einen Teil des Nachlasses im Wege von Vermächtnissen verfügen wollte. Denn maßgeblich für die Auslegungsfrage, ob der Erblasser über den gesamten Nachlass verfügen wollte, sind seine aus dem Testament hervorgehenden Vorstellungen darüber, ob durch seine Verfügungen sein gesamter Nachlass geregelt werden soll, und nicht, ob er objektiv über alle oder nahezu alle zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung tatsächlich vorhandenen Vermögensgegenstände verfügt und eine Zuordnung zu Bedachten vorgenommen hat. Dabei sind auch Erwartungen des Erblassers hinsichtlich seines künftigen Vermögenserwerbs zu berücksichtigen, so dass nicht allein auf den bei Testamentserrichtung vorhandenen Vermögensstand abgestellt werden darf (vgl. Staudinger-Otte, BGB, 2012, § 2087 Rn. 26). Das Gleiche gilt für seine Vorstellungen über einen Vermögensabgang oder sonstige Vermögensänderungen.

Hier hat der Erblasser in seinem Testament schon keine Gleichsetzung der Vermögensaufstellung über das zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorhandene Vermögen mit dem bei Testamentserrichtung nach Zeitpunkt und Höhe noch unbekannten vorhandenen Vermögen zum Zeitpunkt des Todes, also dem Nachlass, vorgenommen. Er hat vielmehr zwischen den Begriffen Nachlass und Vermögen differenziert, indem er im ersten Satz erklärt hat, den Nachlass verteilen zu wollen, sodann unter Ziffer 1) seine aktuellen Vermögensbestandteile aufgeführt und unter 2) einzelnen Personen unterschiedlich hohe Geldbeträge zugesprochen hat, ohne diese Beträge den aufgeführten Vermögensbestandteilen zu a) bis d) zuzuordnen. Für die einzelnen Anlagearten hat er auch nur grobe Cirka-Werte angegeben, ohne sie zu spezifizieren. Zum Inhalt und Wert des Bankschließfachs hat er gar keine Angaben gemacht, sondern nur angegeben, wo es sich befindet. Da es sich bei den Vermögenswerten in Form von Aktien und Geldmarktfonds zudem um Werte handelt, die volatil sind, also ständigen Schwankungen unterliegen und jederzeit wieder verloren gehen können, hatte die Vermögensaufstellung offenkundig damit allein den Zweck, die potentiellen Erben darüber zu informieren, woraus und in welch ungefährer Höhe sein Vermögen bei Testamentserrichtung bestand und ihnen damit einen Hinweis darauf zu geben, wo sie nach dem Nachlass suchen sollen. Die Verteilung nur eines Teils des Geldvermögens kann daher auch ohne weiteres damit erklärt werden, dass der Erblasser das Vorhandensein einer Summe in Höhe der zugeordneten Einzelbeträge als relativ sicher ansah, während er dies für den weiteren Teil als offen ansah und/oder er sich die Verwendung des nichtverteilten Betrages zu Lebzeiten für eigene Zwecke vorbehalten und schon deshalb nicht verteilen wollte. Die gestaffelten Betragszuordnungen sind damit – unter Berücksichtigung des Werts der Eigentumswohnung – als Erbquoten bezogen auf den gesamten Nachlass zu verstehen, so dass sich die den einzelnen bedachten Personen zugewandten Beträge je nach Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt des Erbfalls verringern oder erhöhen können. Für diese Auslegung sprechen auch die Angaben der Beteiligten zu 11), wonach der Erblasser bereits im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über den Erwerb der von ihm bewohnten Mietwohnung in der … -Straße angesichts der angekündigten Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum nachgedacht habe. Dieser Erwerb fand dann tatsächlich im Jahre 2003 statt. Dass sich das als Kaufpreis verbrauchte Geldvermögen dann in Form von Grundeigentum fortsetzt und in dieser Form im Nachlass wiederfindet, wie der Beschwerdeführer geltend macht, steht dem nicht entgegen. Denn es ist nachvollziehbar, dass er den Teil des Geldvermögens, dessen Verwendung er für andere Zwecke vorgesehen hatte oder dessen anderweitige Verwendung er sich auch nur vorbehalten wollte, nicht in die Verteilung einbezog, und dass er über noch nicht erworbenes Grundeigentum in seinem Testament erst recht keine Angaben machen wollte.

Auch die in der Beschwerdebegründung zitierte Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 19.1.2000- IV ZR 157/98; OLG Celle, Beschl. vom 4.7.2002 – 6 W 96/02) steht der vorstehenden Auslegung nicht entgegen. Aus diesen Entscheidungen ergibt sich nichts anderes. Der BGH hat a.a.O. nicht entschieden, dass von einem Gesamtverfügungswillen erst bei einer Aufteilung des Vermögens auf die letztwillig Bedachten im Umfang von ca. 90 % ausgegangen werden kann. Es wird dort vielmehr a.a.O. Rz. 10 die std. Rspr. zitiert, wonach die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB nicht eingreift, wenn die Auslegung des Testaments ergibt, dass trotz Zuwendung nur einzelner Gegenstände eine Erbeinsetzung der mit diesen Gegenständen Bedachten anzunehmen ist, und dass dies etwa dann der Fall sein kann, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen und seine Verwandten oder seinen Ehegatten als gesetzliche Erben ausschließen wollte. Es handelt sich insoweit nur um Beispiele. Hier würde die Auslegung der Zuwendungen als Vermächtnisse dazu führen, dass der Erblasser gar keine Erben eingesetzt hätte und alle seine weitläufigen Verwandten seine gesetzlichen Erben wären, wobei sich die Höhe ihres Anteils nach dem Verwandtschaftsgrad richten würde. Der Inhalt des Testamentes ergibt jedoch, dass er dies keinesfalls gewollt haben kann; denn die differenzierte Aufteilung des Nachlasses auf die ihm nahestehenden Personen unter der Ziffer 2. und die Staffelung der Zuwendungen ist mit einer gesetzlichen Erbfolge, die sich nur nach dem Grad der Verwandtschaft und dem zufälligen Vorversterben vorrangiger Verwandter richtet, nicht zu vereinbaren. Der Erblasser wollte seine Erbfolge gerade nicht dem Zufall und nicht Personen überlassen, die ihm nicht nahestanden. Die von dem Beschwerdeführer favorisierte Auslegung würde das Testament vielmehr weitgehend konterkarieren.

Aus den oben genannten Gründen scheidet auch eine Auslegung des Testamentes dahin aus, dass der Erblasser die in Ziffer 2. aufgeführten Personen auf die Summe der dort genannten Einzelbeträge als Miterben einsetzte und im Übrigen gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommen sollte. Da diese – wie ausgeführt – trotz der Begrenzung der Beträge seine alleinigen Erben sein sollten, sind die Staffelungen der zugewendeten Beträge als Bruchteile des Nachlasses anzusehen und, soweit sie das Ganze nicht erschöpfen, verhältnismäßig zu erhöhen, § 2089 BGB. Die subsidiäre Auslegungsregel der Absätze 1 und 2 des § 2088 Abs. 2 BGB, die voraussetzt, dass der Erblasser die Erbeinsetzung auf einen Bruchteil des Nachlasses beschränkt hat, und besagt, dass in diesem Fall in Ansehung des übrigen Teils gesetzliche Erbfolge eintritt, findet daher keine Anwendung.

Soweit das Amtsgericht durch weitere Auslegung des Testamentes die eingesetzten Personen ermittelt hat, was bei der Bezeichnung „Familie“ erforderlich war, und eine Ersatzerbeneinsetzung der Söhne der vorverstorbenen I. M. verneint hat, wird auf die in vollem Umfang zutreffenden und ausreichenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen, die durch das Vorbringen des Beteiligten zu 2) im Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 11.12.2015, der selbst ohnehin keine Beschwerde eingelegt hat und dessen Begehren dem Interesse des Beschwerdeführers zuwiderliefe, nicht entkräftet werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, dass der mit seiner Beschwerde unterliegende Beteiligte zu 11) die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, da der angefochtene Beschluss nachvollziehbar und zutreffend begründet wurde. Im Hinblick auf die Auslegungsbedürftigkeit des Testamentes liegt andererseits kein Fall offenkundiger Erfolglosigkeit der Beschwerde vor, so dass kein Anlass für eine Überbürdung außergerichtlicher Kosten besteht und die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen haben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Anteil des Beteiligten zu 11) am Nachlass von ca. 260.000 Euro, der diesem bei gesetzlicher Erbfolge zustünde, unter Abzug der Beträge, die den im Testament genannten, nicht vorverstorbenen Bedachten vorab auszuzahlen wären (310.000 DM = 158.500,48 Euro), so dass ca. 100.000 Euro verbleiben. Da der Beschwerdeführer seine hypothetische gesetzliche Erbquote nicht näher spezifiziert hat und die eingereichten Erbenlisten unvollständig sind, setzt der Senat im Wege der Schätzung 1/20 an, so dass der Beschwerdewert auf 5.000 Euro festgesetzt wird.

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