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Testamentsauslegung – Erbeinsetzung oder Vermächtnisanordnung

LG Mönchengladbach – Az.: 3 O 99/15 – Urteil vom 07.11.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht Pflichtteils- und Auskunftsansprüche bezüglich des Nachlasses der am 14.10.2014 verstorbenen Frau … (im Folgenden: Erblasserin) geltend.

Aus der Ehe der Erblasserin mit dem vorverstorbenen gingen 5 Kinder hervor, darunter der Kläger. Die Beklagten sind Enkelkinder der Erblasserin.

Die Eheleute besaßen ein Reihenhaus in …, Deutschland. Daneben waren sie Eigentümer einer Wohnung in …, Spanien. Die Immobilie wurde bei der BHW Bausparkasse AG durch 2 Darlehen i.H.v. 29.700,00 EUR und von 32.100,00 EUR finanziert. Die zum 14.10.2014 valutierenden Kreditsummen betrugen 10.034,43 EUR und 14.08,55 EUR. Zur Sicherung der Darlehensverbindlichkeiten wurde eine Grundschuld für das Grundstück in … bestellt.

Die Erblasserin und ihr Ehemann schlossen am 16.03.1998 vor dem Notar in … einen Erbvertrag. Am 01.12.2005 ließen die Erblasserin und ihr Ehemann in Spanien von der Notarin … jeweils ein von dieser beurkundetes Schriftstück anfertigen (Nr. 5198 und 5199), in welchen sie sich gegenseitig bezüglich der Besitztümer auf spanischem Boden bedachten.

In der deutschen Übersetzung des von der Erblasserin unterzeichneten Schriftstücks heißt es unter anderem wie folgt:

„Erstens: Sie begrenzt dieses Testament auf ihre Besitztümer auf spanischem Boden.

Zweitens: Sie vermacht alle Güter auf spanischem Boden, ihrem Ehemann Herrn …. Die Erblasserin bevollmächtigt den Erben das Erbe direkt anzutreten. Im Fall, dass der ernannte Vermächtnisnehmer vor der Erblasserin oder gleichzeitig mit diesem versterben sollte, oder im Fall von Nichtanerkennung des Erbes oder Unfähigkeit das Erbe anzutreten, setzt sie als Erben ihre 5 Kinder namens Herr …, Herr …, Frau …, Herr … und Herrn … zu gleichen Teilen ein.

Drittens: Sie gibt an, dass das vorliegende Testament Gültigkeit nach ihrem persönlichen Recht hat und andere Testamente, die im Ausland ausgestellt wurden, nicht beeinträchtigt.“

Wegen der weiteren Einzelheiten des Schriftstücks wird auf die zur Akte gereichte Kopie auf Bl. 79 ff. der Akte Bezug genommen.

Nach dem Tod ihres Ehemannes ließ die Erblasserin unter dem 19.10.2010 durch den Notar ein Testament beurkunden, welches am 27.10.2014 vor dem AG eröffnet wurde. In diesem bestimmte sie zu ihrem Vorerben den Kläger. Zu ihren Nacherben bestimmte sie ihre Enkelkinder sowie die beiden Beklagten zu gleichen Rechten und Anteilen. Des Weiteren setzte sie Vermächtnisse bezüglich ihres Schmuckes, ihrer Bücher, ihres Inventars und der Haushaltsgegenstände ein.

Des Weiteren heißt es in dem Testament wörtlich:

„Außer dem vorgenannten Erbvertrag vom 16.03.1998 habe ich keine weiteren letztwilligen Verfügungen getroffen, weder einseitig noch vertraglich, weder in öffentlich-beurkundeter oder in privatschriftlicher Form.

( … )

Zu meinem Nachlass gehört das Hausgrundstück in …, eingetragen im Grundbuch von ….

Den Wert ihres derzeitigen reinen Vermögens gibt die Erschienene im Gebühren- und Kosteninteresse mit 100.000,00 EUR an.“

Wegen der weiteren Einzelheiten des Testaments wird auf die zur Akte gereichte Kopie auf Bl. 9 ff. der Akte Bezug genommen.

Der Kläger schlug die Erbschaft am 10.12.2014 aus. Die neben den Beklagten als Nacherbin benannte Enkeltochter der Erblasserin, … , erklärte ebenfalls die Ausschlagung der Erbschaft.

Mit Schreiben vom 23.12.2014 machte der Kläger gegenüber den Beklagten schriftlich einen Pflichtteilsanspruch i.H.v. 1/10 des Nachlasswertes geltend und forderte diesen zur Zahlung von 12.829,80 EUR bis zum 31.1.2015 auf.

Mit Schreiben vom 13.03.2015 wurden die Beklagten durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers erneut zur Zahlung des Betrages sowie zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses sowie Schenkungen der Erblasserin zu Gunsten Dritter während der letzten 10 Lebensjahre bis zum 30.04.2015 aufgefordert.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 01.04.2015 verkauften die Beklagten die Immobilie in … zu einem Kaufpreis von 30.000,00 EUR.

Eines der beiden von der Erblasserin bei der BHW Bausparkasse aufgenommenen Darlehen lösten die Beklagten gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 10.956,29 EUR ab.

Der Kläger behauptet, der Nachlasswert betrage 138.293,01 EUR. Dieser setze sich zusammen aus dem Wert des Apartments in Spanien i.H.v. 100.000,00 EUR und dem Wert des Hauses in … i.H.v. 65.000,00 EUR, abzüglich der Darlehensverbindlichkeiten der Erblasserin in Höhe von insgesamt 24.742,98 EUR (14.708,55 + 10.034,43) und der Hypothek in Höhe von 11.964,01 EUR.

Der Kläger ist der Ansicht, der Nachlasswert erhöhe sich um den Betrag von 10.000,00 EUR. Hierzu behauptet er, die Erblasserin habe Schmuck im Wert von insgesamt 10.000,00 EUR besessen. Diesen habe die Mutter der Beklagten entwendet.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 13.829,39 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2015 zu zahlen, die Beklagten zu verurteilen, ihm gegenüber Auskunft zu erteilen über sämtliche Schenkungen, die die am 14.10.2014 verstorbene, zuletzt wohnhaft gewesen in den letzten 10 Jahren vor ihrem Tod gegenüber Dritten getätigt hat, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 958,19 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, die Immobilie in … habe zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin einen Verkehrswert von 30.000,00 EUR gehabt.

Die Beklagten behaupten auch, der Katasterwert der Immobilie in Spanien betrage 48.686,54 EUR, der Mindestwert ca. 78.385,33 EUR.

Des Weiteren behaupten sie, die Nachlassverbindlichkeiten würden 45.406,84 EUR betragen. Wegen der Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird auf die zur Akte gereichte Aufstellung auf Bl. 124 ff. der Akte Bezug genommen.

Sie sind der Ansicht, dass ihnen, wenn dem Kläger ein Anspruch auf die Immobilie in Spanien zustehen sollte, ein Gegenanspruch gegen diesen aufgrund ihrer Zahlung an die BHW Bausparkasse AG i.H.v. 10.956,29 EUR zustünde. Insofern erklären sie hilfsweise die Aufrechnung.

Mit Schriftsatz vom 15.7.2015 haben die Beklagten mitgeteilt, dass keine Schenkungen der Erblasserin stattgefunden hätten.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Vorliegend ist deutsches Recht als Erbstatut anwendbar.

Das anzuwendende Recht bestimmt sich grundsätzlich nach dem deutschen internationalen Privatrecht, Art. 25 EGBGB in der Fassung vom 01.01.2000 bis zum 16.08.2015 (= a.F.). Die EuErbVO findet vorliegend keine Anwendung, da die Erblasserin bereits vor dem Stichtag 17.08.2015 verstorben ist.

Auch Art. 25 EGBGB n.F. ist vorliegend nicht anwendbar. § 1922 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Nachlass mit dem Tod des Erblassers als Ganzes auf eine andere Person übergeht, also eine Universalsukzession im Moment des Todes stattfindet. Damit ist auch hinsichtlich des Erbstatuts die Rechtslage zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers maßgeblich.

Gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Da die Erblasserin deutsche Staatsangehörige war und zum Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, unterliegt die erbrechtliche Rechtsnachfolge in ihr Vermögen dem deutschen Recht.

Im Übrigen ist vorliegend auch nach dem spanischen internationalen Privatrecht deutsches Erbrecht anwendbar. Nach Art. 9 Ziff. 8 Codico Civil ist das Heimatrecht des Erblassers im Zeitpunkt des Todes, unabhängig von der Art der Güter und dem Land, in dem sie sich befinden, anzuwenden. Gemäß § 43 EGBGB ist zwar spanisches Sachenrecht anwendbar. Dies ist aber nicht entscheidungserheblich.

II.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner kein Pflichtteilsanspruch aus §§ 2303 Abs. 1, 2309 BGB zu. Denn der Wert seines Pflichtteils übersteigt den Wert seines Vermächtnisses, § 2307 BGB.

Im Einzelnen:

1. Der Kläger ist ein Abkömmling der Erblasserin im Sinne des § 2303 BGB.

2. Die Beklagten sind Erben der Erblasserin geworden, der Kläger ist Vermächtnisnehmer.

Dies folgt aus einer Auslegung des Testaments vom 19.10.2010 und des in Spanien errichteten Testaments vom 1.12.2005.

a) Im Gegensatz zu verkehrsgeschäftlichen Verträgen ist bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen nicht auf den Schutz eines Erklärungsempfängers abzustellen, sondern auf den tatsächlichen oder mutmaßlichen Erblasserwillen. Bei der Ermittlung dieses Willens kann der Inhalt des fraglichen Testaments und der Aufbau seines Textes ebenso wie frühere oder spätere Testamente oder sonstige schriftlichen Aufzeichnungen sowie mündliche Äußerungen des Erblassers vor oder nach Niederlegung seines letzten Willens von Bedeutung sein.

b) Zunächst geht das Gericht davon aus, dass durch die Errichtung des Testaments vom 19.10.2010 das Testament vom 1.12.2005 nicht widerrufen, sondern vielmehr ergänzt werden sollte.

Ein Widerruf gemäß § 2254 BGB muss nicht ausdrücklich erklärt sein; er kann sich auch aus einem inhaltlichen Widerspruch des späteren zu einem früheren Testament ergeben; § 2258 Abs. 1 BGB. Ob und in welchem Umfang sich die Verfügungen widersprechen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist zwischen Widerspruch und Ergänzung zu unterscheiden (BeckOK BGB/Litzenburger BGB § 2258 Rn. 5, beck-online).

Mit dem späteren Testament wollte die Erblasserin keine abschließende und umfassende Neuregelung treffen. Vielmehr ergibt sich aus einer Gesamtschau der beiden Urkunden, dass die Erblasserin jeweils gesonderte Regelungen für ihr Vermögen in Spanien und für ihr Vermögen in Deutschland treffen wollte. Denn Gegenstand des in Spanien beurkundeten Testaments ist ausschließlich das in Spanien belegene Apartment. Dies folgt aus Ziffer 1. des Testaments, welche lautet: „Sie begrenzt dieses Testament auf ihre Besitztümer auf spanischem Boden“. Das zeitlich spätere Testament vom 19.10.2010 befasst sich dagegen nur mit dem in Deutschland befindlichen Nachlass. Denn in dem Testament heißt es u. a.: „Zu meinem Nachlass gehört das Hausgrundstück in …“. Zudem erklärt die Erblasserin, sie habe außer dem Erbvertrag vom 16.03.1998 keine weiteren letztwilligen Verfügungen getroffen. Dass sie das Apartment in Spanien bei der Abfassung des zeitlich späteren Testaments versehentlich nicht berücksichtigt hat, ist unwahrscheinlich. Die Erblasserin wohnte – wie sich aus dem spanischen Testament ergibt – zeitweise dauerhaft in diesem Apartment. Auch weist das Apartment nach dem unstreitigen Parteivorbringen einen etwas höheren Wert als das Hausgrundstück in Deutschland auf. Zudem war die Erblasserin aufgrund des Erwerbs des Apartments mit monatlichen Darlehensverpflichtungen belastet.

c) Aus einer Gesamtschau der beiden Testamente folgt, dass die Erblasserin den Kläger bzw. ihre drei Enkelkinder als Erben einsetzen wollte und ihre 5 Kinder das Appartement in Spanien vermächtnisweise zuwenden wollte.

So ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Erblasserin ausweislich des in Deutschland verfassten Testamentes ihre gesamten Besitztümer grundsätzlich dem Kläger bzw. ihren Enkelkindern zugewiesen hat. Eine Unterscheidung zwischen einzelnen Gegenständen erfolgt gerade nicht.

Durch das in Spanien errichtete Testament wurde den Kindern der Erblasserin ein einzelner Vermögensgegenstand zu jeweils gleichen Teilen zugewiesen, nämlich das Appartement in Spanien. Dies spricht nach der gesetzlichen Zweifelregelung des § 2087 Abs. 2 BGB dafür, dass es sich um eine Vermächtnisanordnung der Erblasserin handelt.

Das Werteverhältnis der Besitztümer in Deutschland und in Spanien führt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Zwar kann auch die Zuwendung eines einzelnen Vermögensgegenstandes eine Erbeinsetzung darstellen, wenn entweder der Nachlass dadurch erschöpft wird oder wenn sein objektiver Wert das übrige Vermögen so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn offensichtlich als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (Palandt-Weidlich, BGB, § 2087, Rn. 5). Hiervon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Auch wenn der Wert des Appartements in Spanien unstreitig über dem Wert des Hauses in Gartow liegt, ist nicht von einem deutlichen Übergewicht des Ersteren auszugehen. Da es bei der Auslegung alle Umstände des Einzelfalls miteinzubeziehen sind, gibt es für die Ermittlung des Wertes, den ein einzelner zugewendeter Gegenstand haben muss, um die Zweifelsregelung des § 2087 Abs. 2 BGB außer Kraft zu setzen, keine starren prozentualen Werte, jedoch wird in der Literatur zu recht bei Fehlen eindeutiger Anhaltspunkte ein Wert von 90 % des gesamten Nachlasses gefordert (vgl. MüKoBGB/Rudy BGB § 2087 Rn. 9, beck-online). Diese Quote ist hier nicht annähernd erreicht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass jedes der Kinder der Erblasserin nur ein Fünftel der Immobilie in Spanien erhalten sollte. Im Übrigen enthält das in Spanien errichtete Testament keine Hinweise darauf, dass die Kinder der Erblasserin in deren Rechtsstellung einrücken sollten. Insbesondere sind keine Hinweise enthalten, dass die Kinder für die Abwicklung des Nachlasses oder ähnliches zuständig sein sollen.

Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Kinder der Erblasserin in dem spanischen Testament als „Erben“ bezeichnet werden. Aus dem Gesamttext ergibt sich, dass in dem Schriftstück zwischen Erben und Vermächtnisnehmer nicht klar unterschieden wird, vielmehr werden die beiden Begriffe offensichtlich synonym verwendet. So wird etwa der Ehegatte der Erblasserin in diesem Testament zuvor als Vermächtnisnehmer bezeichnet.

d) Durch die Ausschlagung der Erbschaft durch den zum Vorerben bestimmten Kläger sowie die zur Nacherbin benannten sind die Beklagten alleinige Erben der Erblasserin geworden.

3. Der Kläger hat sein Pflichtteilsrecht nicht durch die Ausschlagung der Erbschaft verloren.

Die Ausschlagung der Erbschaft durch den vorläufigen Erben ist kein Ausschluss von der Erbfolge, da sie nicht auf dem Willensentschluss des Erblassers beruht, sondern auf dem Willen des Erben. Sie führt also grundsätzlich zum Verlust von Erbrecht und Pflichtteil (Palandt-Edenhofer, BGB, § 2303, Rn. 3).

Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch testamentarische Anordnungen belastet hat. In diesem Fall kann der Pflichtteilsberechtigte, dessen Erbteil größer ist als sein Pflichtteil, den Erbteil ausschlagen und den Pflichtteil verlangen; § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB.

Eine Belastung stellt nach der abschließenden Aufzählung in § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB unter anderem die Einsetzung eines Nacherben durch den Erblasser dar.

Vorliegend ist der Kläger zum Vorerben berufen worden so dass eine Beschränkung im Sinne des §§ 2306 Abs. 1 BGB vorliegt.

4. Der Pflichtteilsanspruch des Klägers scheitert jedoch, worauf das Gericht bereits mit Beschluss vom 03.11.2016 hingewiesen hat, an § 2307 Abs. 1 BGB. Denn der Wert des dem Kläger grundsätzlich zustehenden Pflichtteils bleibt hinter dem Wert seines Vermächtnisses zurück.

a) Wurde dem Pflichtteilsberechtigten – wie hier dem Kläger – ein Vermächtnis zugewandt, gewährt ihm das Gesetz ein Wahlrecht: Er kann dieses entweder annehmen oder er muss es ohne Rücksicht auf dessen Größe ausschlagen, um statt des Vermächtnisses den ungekürzten Pflichtteil verlangen zu können (Palandt-Edenhofer, BGB, § 2 307, Rn. 1).

b) Der Kläger hat das Vermächtnis angenommen.

Die Annahme und die Ausschlagung eines Vermächtnisses erfolgen durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten; § 2180 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Erklärung kann durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Mit Hinweisbeschluss vom 3.11.2016 hat das Gericht bereits darauf hingewiesen, dass es aufgrund des Umstands, dass der Kläger nach Auffinden des Testaments vom 1.12.2005 einen Anspruch auf die Immobilie in Spanien geltend macht, von einer konkludenten Annahme des Vermächtnisses auszugehen ist. Dem ist der Kläger im Folgenden auch nicht entgegengetreten.

c) Das dem Kläger und seinen Geschwistern von der Erblasserin zugewandte Vermächtnis weist, selbst wenn man die Angaben der Beklagten zu Grunde legt, einen Wert von mindestens 53.642,35 EUR auf (78.385,33 EUR abzüglich der darauf lastenden Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls in Höhe von 24.742,98 EUR). Jedem der 5 Vermächtnisnehmer, und damit auch dem Kläger, steht ein Anteil von 1/5, also 10.728,47 EUR zu.

Der verbleibende Wert des Nachlasses beträgt nach dem Vorbringen des Klägers – welchem die Beklagten entgegengetreten sind – 53.035,99 EUR (65.000,00 EUR abzgl. 11.964,01 EUR). Bei Zugrundelegung eines Pflichtteilsanspruchs i.H.v. 1/10 dieses Wertes, also von 5.303,59 EUR, übersteigt der Wert des Vermächtnisses den Wert des Pflichtteils deutlich.

Dies gilt selbst dann, wenn man – wovon nach Auffassung des Gerichts nicht auszugehen ist – den Wert des Nachlasses um den Wert des angeblich entwendeten Schmucks der Erblasserin erhöht.

II.

Aus den gleichen Gründen scheitert ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Verzugszinsen gemäß §§ 280, 286, 288 BGB.

III.

Ein Auskunftsanspruch des Klägers besteht gleichfalls nicht.

Vorliegend kann die zwischen den Parteien streitige Frage dahinstehen, ob dem Kläger ursprünglich ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagten gemäß § 2314 BGB zustand oder ob dieser an der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gemäß § 242 BGB gehindert war.

Denn jedenfalls ist ein Anspruch auf Auskunft mittlerweile gemäß § 362 BGB erloschen. Mit Schriftsatz vom 15.07.2015 haben die Beklagten erklärt, dass in den letzten 10 Jahren keine Schenkungen stattgefunden haben.

IV.

Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten gemäß §§ 280, 286, 288 BGB i.H.v. 958,19 EUR nebst Zinsen steht dem Kläger schließlich ebenfalls nicht zu.

Wie bereits dargelegt besitzt der Kläger gegen die Beklagten keinen Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu Ziffer 1) geltend gemachte Zahlung, so dass ein Zahlungsverzug der Beklagten nicht gegeben sein kann.

Ob sich die Beklagten mit der Erfüllung des unter Ziffer 2) geltend gemachten Auskunftsanspruches zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Prozessbevollmächtigten des Klägers in Verzug befanden, kann vorliegend dahinstehen. Ausweislich des Schreibens des Prozessbevollmächtigten vom 13.03.2015 beziehen sich die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten ausschließlich auf den mit Ziffer 1) geltend gemachten Zahlungsanspruch.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

Streitwert: 13.829,30 EUR

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