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Testamentsauslegung Gemeinschaftstestament – Zuwendung einzelner Gegenstände ohne ausdrückliche Erbeinsetzung

KG Berlin 6. Zivilsenat, Az.: 6 W 102/15, Beschluss vom 15.03.2016

I. Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg -Nachlassgericht- vom 04.06.2015 aufgehoben.

II. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Erblasser war mit der Beteiligten zu 2) in zweiter Ehe verheiratet. Aus seiner ersten Ehe ist die Beteiligte zu 1), die ursprünglich J… hieß, hervorgegangen. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind die Kinder der Beteiligten zu 1). Die Beteiligte zu 5) ist die Nichte der Beteiligten zu 2).

Der Erblasser und die Beteiligte zu 2) errichteten zunächst am 07.02.1984 ein privatschriftliches Testament (Bl. 5 der Testamentsakte – 61 …/14), vom Erblasser geschrieben, von beiden Ehegatten unterschrieben, in dem es heißt:

„Testament des Ehepaares

Der Ehegatte hat, aus erster Ehe, das Kind J. … geb. am … 1953 mit in die Ehe gebracht. …

Der Nachlaß des Ehepaares soll in Abhängigkeit von der Todesfolge der Ehegatten wie folgt aufgeteilt werden:

1. Der Ehegatte stirbt zuerst:

1.1 Die Ehegattin erbt den gesamten Nachlaß mit Ausnahme des Sparkontos …

1.2 Das Kind erbt das unter 1.1 genannte Konto.

2. Die Ehegattin stirbt zu erst:

2.1 Der Ehegatte erbt den gesamten Nachlaß.

3. Der Ehegatte stirbt als letzter des Ehepaares:

3.1 das Kind erbt den gesamten Nachlaß.

4. Die Ehegattin stirbt als letzte des Ehepaares:

4.1 Das Kind des Ehegatten tritt, bezüglich der Erbfolge, an die Stelle eines leiblichen Kindes der Ehegatten“.

Am 26.07.2007 verfassten der Erblasser und die Beteiligte zu 2) ein weiteres, ausführlicheres Testament, das ebenfalls handschriftlich aufgesetzt und von beiden unterzeichnet wurde. Es ist in vier Teile gegliedert, wobei die ersten drei Teile wiederum die Verteilung des Nachlasses für den Fall des Nacheinanderversterbens regeln und der vierte Teil die Verteilung des Nachlasses für den Fall des gleichzeitigen Versterbens betrifft. Vorab sind als Erben der Erblasser und die Beteiligten aufgeführt. Weiter heißt es vorab unter der Überschrift “Nacherben“:

„Bei Ausscheiden eines Erben darf kein Nacherbe eingesetzt werden.

Das freiwerdende Erbteil soll zu gleichen Teilen unter die überlebenden Erben

J., A. und P.

aufgeteilt werden.“

Sodann folgt die „Verteilung des Nachlasses“ durch einzelne Anordnungen, wodurch die jeweils Begünstigten bestimmte Gegenstände “erben”.

In Teil 1 werden für den Fall des Erstversterbens des Erblassers der Beteiligten zu 1) drei Konten – ein Depotkonto und zwei Girokonten, auf denen der Geldverkehr betreffend das Grundstück L.straße … abgewickelt wurde – zugewiesen, ferner das “Grundstück und Häuser der L.str. … zu 100 %”. In einem dieser Häuser wohnt die Beteiligte zu 1). Die Beteiligte zu 2) sollte je 50 % der Guthaben von sechs gemeinsamen Giro-/Depotkonten erhalten, ferner je 100 % zweier weiterer Konten des Erblassers sowie das “Grundstück u. Haus mit Inhalt M. Str. .. zu 50 %”, das die Eheleute bewohnten.

Teil 2 enthält für den Fall des Erstversterbens der Beteiligten zu 2) wiederum die Zuweisung der gleichen Vermögenswerte wie im Teil 1 an die Beteiligte zu 1). Der Erblasser sollte je 50 % an den gemeinsamen sechs Konten und dem Hausgrundstück M.Str. .. erhalten, ferner je 100 % zweier Konten der Beteiligten zu 2).

Zudem heißt es hier, dass die Beteiligte zu 5) das Grundstück H… Damm … in Berlin erbt.

Gemäß Teil 3 sollten nach dem Tod des Letztversterbenden das vorhandene Vermögen, im wesentlichen Wertpapiere, die Beteiligte zu 1) zu 50 %, die Beteiligten zu 3) und 4) zu je 20 % und die Beteiligte zu 5) zu 10 % „erben“ und das Grundstück M. Straße nur der Beteiligte zu 4).

In Teil 4 heißt es:

„Annahme: E. und W. sterben zugleich

Teil 1 u. 2 sind sinngemäß zu erfüllen.

Danach ist, ohne Anrechnung von Teil 1 u. 2, die Aufteilung nach Teil 3 vorzunehmen“.

Am 21.05.2012 haben der Erblasser und die Beteiligte zu 2) unter Bezugnahme auf das Testament vom 26.07.2007 bestimmt, dass die dort in Teil 3 für die Beteiligten zu 1), 3) und 4) genannten Quoten geändert werden und jeweils 30 % betragen sollen (Bl. 14 der Testamentsakte).

Am 23.09.2012 haben der Erblasser und die Beteiligte zu 2) außerdem die Bestimmung auf S. 2 ihres Testaments vom 26.07.2007 betreffend das Grundstück L.straße … aufgehoben und durch den Satz „Das Grundstück und die Häuser der L.straße … erbt A.. zu 100 %. J. (jetzt mit Namen „A.“) hat lebenslanges, mietfreies Wohnrecht in Haus und Garten.“ ersetzt (Bl. 16 des Testamentsakte).

Wegen der weiteren Einzelheiten der Testamente wird auf den Inhalt der Testamentsakte (Bl. 7 ff., 14, 16) verwiesen.

Die Beteiligte zu 1) hat in notarieller Verhandlung vom 29.01.2015 (UR-Nr. 062/2015 des Notars S. G., Bl. 13 f. Bd. 1) die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie und die Beteiligte zu 2) als Erbinnen zu jeweils ein Halb ausweist.

Testamentsauslegung Gemeinschaftstestament - Zuwendung einzelner Gegenstände ohne ausdrückliche Erbeinsetzung
Foto: Burdun/Bigstock

Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 04.06.2015 die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet (Bl. 243 f. Bd. 1). Maßgeblich für das Erbrecht sei das Testament vom 26.07.2007 mit seinen nachfolgenden Änderungen. Die Erbeinsetzungen in dem Testament aus dem Jahr 1984 seien damit widerrufen worden. Auch wenn der Erblasser keine Quote für die von ihm vorgenommene Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) und 2) vorgenommen habe, sondern diesen nur einzelne Nachlassgegenstände zugeordnet habe, bedeute dieses nicht, dass sie lediglich Vermächtnisnehmerinnen seien. Da der Erblasser wertmäßig über sein gesamtes Vermögen verfügt habe, liege eine Teilungsanordnung vor. Die Zuwendung des Grundstücks L.straße an die Beteiligte zu 3) sei dagegen als Vermächtnis anzusehen.

Die Beteiligte zu 2) hat gegen den ihr am 11.06.2015 zugestellten Beschluss am 19.06.2015 (Eingang beim Nachlassgericht) Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3), an die der Beschluss am 18.06.2015 zugestellt worden ist, ist am 15.07.2015 beim Nachlassgericht eingegangen. Das Nachlassgericht hat den Beschwerden durch Beschluss vom 27.8.2015 nicht abgeholfen. Es gehe weiterhin davon aus, dass die Zuweisung bestimmter Nachlasswerte lediglich eine Teilungsanordnung darstelle und die Witwe und die Tochter Erben zu je ½ geworden seien. Dafür spreche zum einen, dass der Erblasser nicht über sein gesamtes Vermögen verfügte, da die Witwe nur ½ der Konten und Anlagen erhalte und da er nur über Konten und Grundstücke verfügt habe. Ferner sei der Wortlaut der Neutestierung zu beachten. Auf die Gründe wird verwiesen (Bd. II Bl. 111 d. A.).

Die Beteiligte zu 2) ist der Auffassung, das Nachlassgericht habe die Erbfolge nach dem Erblasser fehlerhaft bestimmt. Für das Auslegungsergebnis des Nachlassgerichts, wonach sie und die Beteiligte zu 1) gleichberechtigte Erbinnen sind, gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Sie stimmt allerdings zu, dass eine Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung vorliege und meint, dass der Erblasser mit den testamentarischen Bestimmungen sein gesamtes Vermögen gegenständlich letztwillig verteilt habe. Es liege eine Erbeinsetzung mit unterschiedlichen Quoten entweder derart vor, dass die Quoten dem Anteil der zugewendeten Nachlassgegenstände am Nachlass entsprächen, oder aber derart, dass sie selbst als Alleinerbin eingesetzt worden sei (und die Beteiligte zu 1) lediglich ein Vermächtnis erhalten sollte). Dazu weist sie auf den erheblichen wertmäßigen Unterschied der ihr sowie der Beteiligten zu 1) zugedachten Nachlassgegenstände hin. Da es für den Erblasser ohne weiteres möglich gewesen wäre, der Beteiligten zu 1) weitere Bankguthaben/Depots zuzuordnen, sei es widersinnig anzunehmen, der Erblasser hätte für die Beteiligte zu 1) eine höhere Erbquote als den ihr zugewiesenen Nachlassanteil gewollt. Die Beteiligte zu 2) meint, für das vorliegende Erbscheinsverfahren bedürfe es keiner Festlegung, ob sie Alleinerbin (wofür überwiegende Gründe sprächen) oder Miterbin mit einer 50 % übersteigenden Quote geworden sei, da der angefochtene Beschluss in jedem Fall keinen Bestand haben könne.

Die Beteiligte zu 3) schließt sich diesen Angriffen an und ergänzt, dass die Zuwendungen an die Beteiligte zu 1) durch die Änderungen des Testaments im Jahr 2012 massiv gekürzt worden seien. Das Nachlassgericht habe den Erblasserwillen verkannt. Das Ergebnis einer wertmäßigen Verteilung des Nachlasses auf die Beteiligte zu 1) und zu 2) je zur Hälfte entspreche nicht ansatzweise dem Willen des Erblassers. Die Beteiligte zu 2) habe nach dem Willen des Erblassers Alleinerbin sein sollen. Sie selbst und die Beteiligte zu 1) hätten dagegen lediglich Vermächtnisse erhalten sollen.

Die Beteiligte zu 1) verteidigt den angefochtenen Beschluss des Nachlassgerichts und bekräftigt, dass sie und die Beteiligte zu 2) Erbinnen zu gleichen Teilen verbunden mit einer echten Teilungsanordnung geworden seien. Sie hält Erbquoten, wie sie die Beteiligte zu 2) vorträgt, für nicht mit dem Erblasserwillen vereinbar. Auch wenn der Erblasser über sein gesamtes Vermögen verfügt habe, was hier außer Frage stehe, sei eine Erbeinsetzung nach Quoten entsprechend dem Anteil, den die den einzelnen Bedachten zugewendeten Nachlassgegenstände am Nachlass haben, nur in Ausnahmefällen möglich. Für einen solchen Ausnahmefall spreche hier nichts. Der Erblasser habe sie, das leibliche Kind, gleichberechtigt neben der Beteiligten zu 2) teilhaben lassen wollen. Er habe sie, die seit der Geburt schwerst körperbehindert sei, schon zu Lebzeiten in jeglicher Form unterstützt. Auch seien die von der Beteiligten zu 2) errechneten Erbquoten schon deshalb fehlerhaft, weil nicht berücksichtigt werde, dass der Beteiligten zu 2) nur 50 % der Gemeinschaftskonten zugewendet worden seien.

Das Nachlassgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen, sondern sie dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

1. Die Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) sind statthaft und auch im Übrigen zulässig, §§ 58 ff. FamFG. Insbesondere sind beide Beteiligte nach § 59 FamFG beschwerdeberechtigt, weil sie durch den angefochtenen Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt werden. Die Beteiligte zu 2) ist in ihrer Rechtsstellung als Erbin nach dem Erblasser betroffen, die nach ihrem Vorbringen durch den Beschluss des Nachlassgerichts verkürzt wird. Die Beteiligte zu 3) ist beschwerdeberechtigt, weil sie in Teil 3 des Testaments aus dem Jahr 2007 für den Fall des Ablebens (auch) der Beteiligten zu 2) mit einer Erbquote von 30 % als Erbin des dann noch vorhandenen Nachlasses eingesetzt worden ist. Diese Verfügung ist wechselbezüglich i.S.v. § 2270 BGB und für die Beteiligte zu 2) mit dem Tod des Erblassers unabänderlich geworden, § 2271 BGB. Die damit begründete erbrechtliche Position ist eine Rechtsposition i.S.v. § 59 FamFG, die durch den angefochtenen Beschluss erheblich verschlechtert wird, weil die erbrechtliche Position der Beteiligten zu 2), an die die Rechtsposition der Beteiligten zu 3) anknüpft, auf die Hälfte reduziert wird.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil die Beteiligte zu 1) jedenfalls nicht Miterbin zu ½ geworden ist. Zwar bestimmt sich die Erbfolge, wie das Nachlassgericht durchaus richtig sieht, vorliegend nach den letztwilligen Verfügungen des Erblassers und der Beteiligten zu 2) vom 26.07.2007, 21.05.2012 und 23.09.2012. Zuzustimmen ist weiter der Behandlung der Beteiligten zu 3) als Vermächtnisnehmerin, der auch keiner der Beteiligten widerspricht. Eine gleichberechtigte Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) und 2), die das Nachlassgericht annimmt, ist jedoch nicht feststellbar.

a) Die Auslegung der gemäß § 2247 BGB formwirksam errichteten Testamente ergibt, dass der Erblasser und die Beteiligte zu 2) mit der Verteilung einzelner Vermögensgegenstände nicht nur Vermächtnisse angeordnet oder Teilungsanordnungen auf der Grundlage einer hingenommenen gesetzlichen Erbfolge vorgenommen haben, sondern die Erbfolge durch die festgelegten Zuwendungen testamentarisch bestimmt haben. Der Auffassung der Beteiligten zu 1), eine Miterbengemeinschaft zwischen ihr und der Beteiligten zu 2) mit gleichen Quoten folge daraus, dass gesetzliche Erbfolge eingetreten sei, kann nicht gefolgt werden.

Die Auslegung zur Bestimmung des Inhalts von Testamenten ist mit dem Ziel vorzunehmen, den tatsächlichen Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung so weit wie möglich wirksam werden zu lassen. Dabei kommt es nicht maßgeblich auf die verwendeten Begriffe an, sondern darauf, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte. Um dies zu ermitteln, ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände -auch solcher außerhalb des Testaments- heranzuziehen und zu würdigen (BGH Urteil vom 07.10.1992 – IV ZR 160/91 -, NJW 1993, 256, juris-rz. 10). Kann dadurch der tatsächliche Wille des Erblassers noch nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist im nächsten Schritt zu ermitteln, was dem Erblasserwillen mutmaßlich am ehesten entspricht, mithin was der Erblasser vernünftigerweise gewollt haben kann (BGH a.a.O., juris-rz. 11; vgl. zur Auslegung allgemein: Palandt/Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2015, § 2084 Rn. 1 – 11). Diese Grundsätze gelten bei der Auslegung gemeinschaftlicher Testamente i.S.v. § 2265 BGB mit der Besonderheit, dass es nicht nur auf den Willen des Erblassers ankommt, sondern auch auf den Willen seines Ehegatten. Entscheidend ist, welches Auslegungsergebnis dem übereinstimmenden tatsächlichen bzw. mutmaßlichen Willen beider Testierenden zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung entsprochen hatte (BGH a.a.O., juris-rz. 12; Urteil vom 26.09.1990 – IV ZR 131/89 -, NJW 1991, 169, juris-rz. 18; Palandt/Weidlich a.a.O., Rn. 8 vor § 2265). Lässt sich ein solcher übereinstimmender Wille der testierenden Ehegatten nicht feststellen, kommt es auf den Willen jedes einzelnen Ehegatten an (BGH, Urteil vom 07.10.1992 a.a.O.; Palandt/Weidlich a.a.O, Rn. 8 vor § 2265). Im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Verfügungen der Ehegatten für den jeweils anderen Teil kommt es hierbei jedoch, anders als bei einseitigen Testamenten, nicht allein auf den Willen des Testierenden an, um dessen Verfügung es geht; vielmehr muss gemäß dem hier anzuwendenden § 157 BGB eine Beurteilung aus der Sicht (Empfängerhorizont) des anderen Ehegatten stattfinden: Dieser muß die Möglichkeit haben, sich bei seinen Verfügungen auf diejenigen des anderen Teiles einzustellen und umgekehrt (BGH a.a.O.). Hier sind zudem die Auslegungsregeln für gemeinschaftliche Testamente einzubeziehen. Denn mit dem Testament vom 26.07.2007 und seinen Änderungen liegen gemeinschaftliche Testamente i.S.v. § 2265 BGB vor. Kennzeichnend dafür ist, dass zwei Ehegatten (oder eingetragene Lebenspartner) ihre letztwilligen Verfügungen aufgrund eines Entschlusses beider Ehe-/Lebenspartner gemeinschaftlich errichtet haben (Palandt/Weidlich a.a.O., Rn. 2 vor § 2265).

Ist, wie hier, durch Auslegung zu klären, ob der Erblasser und die Beteiligte zu 2) den Willen hatte, die im Testament im Zusammenhang mit jeweils einzelnen Vermögensgegenständen genannten Personen als Erben zu bestimmen oder ihnen lediglich Vermächtnisse zuzusprechen oder Teilungen anzuordnen, sind alle für die Auslegung maßgeblichen Umstände des gegebenen Sachverhalts einzubeziehen. Die Auslegungsregelung des § 2087 Abs. 2 BGB – wonach derjenige, dem einzelne Vermögensgegenstände zugewendet worden sind, im Zweifel nicht Erbe werden sollte, selbst wenn er als Erbe bezeichnet worden ist – darf dabei erst dann herangezogen werden, wenn im Ergebnis einer umfassenden Auslegung kein eindeutiges Ergebnis festgestellt werden kann (Palandt/Weidlich a.a.O., § 2287 Rn. 1 m.w.N.). Diese Auslegung hat sich auf alle Umstände zu erstrecken, die nach der konkret gegebenen Lage geeignet sind, Rückschlüsse auf den Willen der Testierenden zuzulassen.

Im vorliegenden Fall lassen die Umstände des gegebenen Sachverhalts nur die Feststellung zu, dass der Erblasser und die Beteiligte zu 2) mit den Bestimmungen in den Testamenten aus 2007 und 2012 eine testamentarische Erbeinsetzung vornehmen und sie es nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten – sei es der Erblasser, sei es die Beteiligte zu 2)- gerade nicht bei der gesetzlichen Erbfolge (mit einer Erbquote von ein Halb für die Beteiligte zu 1) und 2) belassen wollten.

aa) Alle Testamente zeigen, dass die Eheleute ihre erbrechtliche Nachfolge in ihrer beider Vermögen durch testamentarische Verfügungen regeln und gerade nicht der gesetzlichen Erbfolge überlassen wollten. In diesen haben sie über ihr wesentliches Vermögen und für alle in Betracht kommenden Erbgänge umfassend verfügt. Die systematische Aufgliederung ihrer Verfügungen nach Erbgängen und die Aufzählung und Zuweisung der in ihrem jeweiligen Allein- oder Miteigentum stehenden Vermögensgegenstände lässt für eine gesetzliche Erbfolge überhaupt keinen Raum. Wie sich aus den ersten beiden Testamenten ergibt, die die gleiche Systematik aufweisen, haben sie den Anlass für die umfassenden testamentarischen Regelungen der unterschiedlichen eventuellen Erbgänge, je nachdem, wer von ihnen als Erster verstirbt, gerade darin gesehen, dass der Erblasser das „Kind“ – bei dem Testament aus dem Jahre 1984 immerhin schon über 30 Jahre alt – in die Ehe mitgebracht hat. Dieses Kind sollte bei einem Erstversterben des Erblassers und der Erbeinsetzung seiner Ehefrau nicht leer ausgehen, sondern bestimmte Vermögenswerte vorab erhalten und nach dem Tode des Letztversterbenden neben den anderen begünstigten Miterbe werden.

bb) Dass der Beteiligten zu 2) für den Fall des Erstversterbens des Erblassers der weitaus überwiegende Teil der Nachlassgegenstände zugedacht wurde, ist zudem nicht nur ein deutliches Indiz gegen einen etwaigen Willen des Erblassers und der Beteiligten zu 2), es im ersten Erbfall bei gesetzlicher Erbfolge zu belassen, sondern auch gegen eine je hälftige Miterbeneinsetzung der Beteiligten zu 1) und 2). Denn auch wenn man für die Wertverhältnisse zugunsten der Beteiligten zu 1) auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Jahr 2007 abstellt, zu dem sich auf dem der Beteiligten zu 1) zugewiesenen Depot wesentlich höhere Werte befanden, verteilt sich die Nachlassmasse, die der Beteiligten zu 1) und 2) zugewiesen ist, im Verhältnis von 22 % zu 78 % (vgl. Anlage BF 1 1/3, Bl. 23 Bd. 2). Dabei folgt der Senat der Darstellung der Beteiligten zu 2), dass die Verfügung betreffend die Gemeinschaftskonten jeweils auf den gesamten hälftigen Anteil des Erblassers bezogen sind. Ersichtlich sollten sich die betroffenen Vermögensgegenstände – so auch das Grundstück mit dem von der Beteiligten zu 2) bewohnten Haus in der M. Straße -im Ergebnis zu 100 % in der Hand der Beteiligten u 2) befinden. Der Abstand zwischen dem Wert der Vermögensgegenstände, die der Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 1) zugewiesen sind, ist danach so groß, dass darin der Wille zum Ausdruck kommt, die Position der Beteiligten zu 2) gegenüber derjenigen der Beteiligten zu 1) hervorzuheben, was schwerlich mit einem Willen der Testierenden in Einklang gebracht werden kann, beide Beteiligte als Erbinnen gleichberechtigt nebeneinander zu stellen. Sachzwänge, die als anderweitiger Beweggrund für die vorgenommene Verteilung in Betracht kommen, gab es ersichtlich nicht. Insbesondere die Vermögensstruktur hätte eine gleichgewichtete Verteilung ohne weiteres erlaubt.

Gegen ein gleichberechtigtes Erbrecht der Beteiligten zu 1) neben der Beteiligten zu 2) spricht zudem, dass sie neben den Konten testamentarisch kein Grundstück, sondern lediglich ein Nießbrauchsrecht an dem von ihm bewohnten Teil des Grundstückes L.str. … zugewiesen erhalten hat. Denn das Testament vom 26.7.2007 ist in der Fassung auszulegen, die es durch die späteren Modifikationen erfahren hat.

cc) Ein sehr deutliches Anzeichen für eine Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten entnimmt der Senat der Gestaltung der gegenseitigen Zuwendungen im Testament. Der Senat schließt aus der Art der gegenseitigen Begünstigungen, die in den Grundzügen bereits in dem Testament aus dem Jahre 1984 enthalten war, dass der Erblasser und die Beteiligte zu 2) einander gleich behandeln wollten. Das zeigen die zugunsten des jeweils anderen Ehegatten, falls er der länger lebende Teil sein sollte, aufgenommenen Bestimmungen, die absolut gleichförmig sind: 50 % der Gemeinschaftskonten, 100 % der jeweils dem einen oder anderen Ehegatten allein zustehenden Konten (in beiden Fällen mit Ausnahme der für die Beteiligte zu 1) bestimmten Konten des Erblassers) sowie 50 % des im Eigentum beider Ehegatten stehenden Grundstücks M. Straße .. in Berlin mit dem von der Beteiligten zu 2) bewohnten Haus. Der darin zum Ausdruck kommende übereinstimmende Wille, die erbrechtliche Stellung für den Erblasser oder die Beteiligte zu 2) gleich zu gestalten, wenn der jeweils andere zuerst verstirbt, widerspricht gesetzlicher Erbfolge. Denn dieses Ergebnis kann bei den gegebenen Familienverhältnissen im Wege gesetzlicher Erbfolge nicht erreicht werden. Bei Eintritt gesetzlicher Erbfolge nach dem Erblasser wäre die Beteiligte zu 2) Miterbin zu ein Halb (neben der Beteiligten zu 1), während bei gesetzlicher Erbfolge nach der Beteiligten zu 2) als Erstversterbende der Erblasser Miterbe zu 3/4 (neben deren Nichte, der Beteiligten zu 5), als Erbin zweiter Ordnung) geworden wäre. Gründe dafür, dass eine solche ungleiche Ausgestaltung des erbrechtlichen Status der Eheleute bewusst vorgenommen worden sein könnte, sind nirgendwo erkennbar. Der unbestritten gebliebene Vortrag der Beteiligten zu 2), dass das vorhandene Vermögen aus ihrer Familie stamme, spricht zudem dagegen. Eine gesteigerte Versorgungsbedürftigkeit der Beteiligten zu 1), auf die diese sich unter Hinweis auf eine seit Geburt bestehende Behinderung beruft, kann nicht als Erklärung dienen. Denn finanzielle Sorgen dürften schon durch das Wohnrecht am dem von ihr bewohnten Haus mit Grundstücksteil und das Depotkonto mit einem Wert von rund 2 Mio. € (bei Testamentserrichtung) bzw. ca. 1,6 Mio. Euro (im Todeszeitpunkt) ausgeschlossen sein; dabei ist die Vermögenserwartung aus dem weiteren Erbgang nach der Beteiligten zu 2) mit einer Erbquote von 30 % aufgrund der Bestimmungen in Teil 3 des Testaments aus 2007 mit der Änderung aus 2012, die nach §§ 2270, 2271 BGB wechselbezüglich und damit zwischenzeitlich bindend sind, noch gar nicht berücksichtigt.

dd) Eine weitere Ungereimtheit, die nur bei gesetzlicher Erbfolge eintritt, ergibt sich aus der Festlegung der Erbquoten in Teil 3 des Testaments, die bei unterschiedlichen Todeszeitpunkten nach dem zuletzt versterbenden Ehegatten gelten sollen. Die Auswirkungen dieser Regelung, mit der der Erblasser und die Beteiligte zu 2) unabhängig davon, wer von ihnen beiden länger lebt, den Beteiligten zu 1), 3) und 4) je 30 Prozent und der Beteiligten zu 5) 10 % am Nachlass des Letztversterbenden zugedacht haben, würden bei einer gesetzlichen Erbfolge nach dem ersten Todesfall entscheidend dadurch beeinflusst, welcher der Ehegatten länger lebt. Die wertmäßige Beteiligung sähe im Ergebnis gerade auch für die Beteiligte zu 1) abhängig von der zufälligen Reihenfolge des Ablebens der Ehegatten höchst unterschiedlich aus: Die Beteiligte zu 1) partizipierte bei einem Vorausgehen des Erblassers im Ergebnis rechnerisch zu 65 % am Vermögen des Erblassers (50 % aus dem ersten zzgl. 30 % von 50 % beim zweiten Erbfall) und zu 30 % am Vermögen der Beteiligten zu 2) beim zweiten Erbfall. Bei einem Vorausgehen der Beteiligten zu 2) ergäbe sich für die Beteiligte zu 1) rechnerisch hingegen lediglich eine Beteiligung von 22,5 % an deren Vermögen (mit 30 % von 75 % des gesetzlichen Erbteils des Erblassers, das dieser neben der Beteiligten zu 5) erhielte) und eine Beteiligung von 30 % am Vermögen des Erblassers (zuzüglich 10 %, wenn man das ihr zugewendete Depotkonto mit rechnet).

ee) Nach all dem ist der Senat überzeugt, dass der Erblasser und die Beteiligte zu 2) keine gesetzliche Erbfolge nach ihrem Tod wollten; die Gesamtschau aller Umstände des Falles lässt insoweit keine vernünftigen Zweifel zu. Der von der Beklagten zu 1) aufgeworfenen Frage, welches Gewicht der Verteilung des gesamten Nachlasses nach Vermögenswerten bei der Auslegung zukommt – ob eine solche Vorgehensweise regelhaft für eine testamentarische Erbeinsetzung spricht (so die h.M.: vgl. Palandt/Weidlich a.a.O. Rn. 3 m.w.N.) oder nur ausnahmsweise (so Beschluss des AG Warstein vom 19.10.2010 – VI 62/10, auf den sich die Beteiligte zu 1) beruft) -, ist deshalb für die Beschwerdeentscheidung nicht nachzugehen.

b) Damit ist noch nicht geklärt, wie diese Erbfolge auf testamentarischer Grundlage konkret beschaffen ist. Denkbar ist, dass die Beteiligte zu 2) Alleinerbin ist oder dass die Beteiligten zu 1) und 2) Miterbinnen sind und sich ihre Erbquoten nach dem Wertverhältnis richten, in dem die ihnen zugeschriebenen Vermögensgegenstände zueinander stehen. Da das Testament in seiner letzten geänderten Fassung maßgeblich ist, spricht hier viel für eine Alleinerbenstellung der Beteiligten zu 2). Das kann und muss für die vorliegend zu treffende Beschwerdeentscheidung allerdings offen bleiben, weil die vom Nachlassgericht angenommene Erbquote von ein Halb jedenfalls unrichtig ist. Wie schon aus der vorstehenden Erörterung folgt, wollten der Erblasser und die Beteiligte zu 2) jedenfalls keine gleichgewichtete Erbenstellung der Beteiligten zu 1) und 2). Das Nachlassgericht hat für seine abweichende Feststellung keine für den Senat nachvollziehbaren Argumente angeführt, auch nicht im Nichtabhilfebeschluss.

3. Eine Auferlegung außergerichtlicher Kosten nach billigem Ermessen gemäß § 81 FamFG ist nicht angezeigt. Im Hinblick darauf, dass die Beteiligte zu 2) sich, vertreten durch die Beteiligte zu 5), an der Vorbereitung des erfolglosen Erbscheinsantrages der Beteiligten zu 1) beteiligt und u. a. an der Begleichung der Notarkosten mitgewirkt hat (vgl. die mit Schriftsatz der Beteiligten zu 1) vom 13.4.2015 eingereichten Schreiben und Emails, Bd. I Bl. 128 ff. d. A.) und erstmals mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 10.3.2015 Bedenken angemeldet hat (Bd. I Bl. 163 d. A.), sieht der Senat keine den Beispielsfällen des § 81 Abs. 2 FamFG entsprechende Sachlage.

4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.

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