Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Testamentsauslegung: Herausforderungen bei Erbfolge und Nachlassverteilung
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wie wird die Testamentsvollstreckervergütung bei wertvollen Kunstnachlässen berechnet?
- Wer muss die Vergütung des Testamentsvollstreckers bezahlen?
- Welche Rolle spielen Vermächtnisse bei der Berechnung der Testamentsvollstreckervergütung?
- Welche Vergütungstabellen sind für Testamentsvollstrecker maßgeblich?
- Wie können Erblasser die Vergütung des Testamentsvollstreckers im Testament regeln?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht München
- Datum: 13.06.2022
- Aktenzeichen: 33 U 6666/21
- Verfahrensart: Berufungsverfahren bezüglich Testamentsvollstreckervergütung
- Rechtsbereiche: Erbrecht, Zivilrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine Person, die die Testamentsvollstreckervergütung fordert und den Beklagten verklagt hat.
- Beklagter: Der Testamentsvollstrecker und Miterbe, der zur Zahlung der Vergütung verurteilt wurde.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Beklagte, als Testamentsvollstrecker der verstorbenen Erblasserin, sollte eine Vergütung für seine Tätigkeit erhalten. Die Erblasserin hatte in ihrem Testament Regelungen zur Vergütung und zur Verteilung des Nachlasses getroffen. Der Wert des Nachlasses betrug über 32 Millionen Euro, und der Beklagte war zu einem Viertel als Miterbe eingesetzt.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, in welcher Reihenfolge die Vermächtnisse und die Vergütung des Testamentsvollstreckers aus dem Nachlass zu erfüllen sind und welche Berechnungsgrundlage für die Vergütung anzuwenden ist.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Der Beklagte wurde zur Zahlung von 39.408,73 € an den Kläger verurteilt, allerdings im Rahmen einer Gesamtschuldnerschaft mit einer Stiftung. Die Widerklage des Beklagten wurde abgewiesen und die Klage teilweise abgewiesen.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Berechnung der Testamentsvollstreckervergütung nach der Neuen Rheinischen Tabelle zu erfolgen hat. Zudem sei die Reihenfolge, in der Vermächtnisse und Vergütungen zu erfüllen sind, auszulegen und habe zu Gunsten des Klägers entschieden.
- Folgen: Der Beklagte trägt 75% der Kosten des Berufungsverfahrens, während der Kläger 25% übernehmen muss. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und eine Revision wurde nicht zugelassen.
Testamentsauslegung: Herausforderungen bei Erbfolge und Nachlassverteilung
Die Testamentsauslegung spielt eine zentrale Rolle im Erbrecht, insbesondere wenn es um die Regelung der Erbfolge und die Verteilung des Nachlasses geht.
Komplizierte Entwicklungen können auftreten, wenn verschiedene Vermächtnisse und die Vergütung des Testamentsvollstreckers im Raum stehen. Hierbei ist es wichtig zu verstehen, dass ein Testament nicht nur die Erben benennt, sondern auch Pflichtteilsansprüche und die Ansprüche von Vermächtnisnehmern klärt, was zu oft strittigen Fragen führen kann.
In diesem Zusammenhang ist das Rangverhältnis zwischen den Vermächtnissen und der Testamentsvollstreckervergütung von wesentlicher Bedeutung. Um diese Thematik näher zu beleuchten, wird im Folgenden ein konkreter Fall vorgestellt und analysiert, der Licht auf die Herausforderungen der Nachlassregelung wirft.
Der Fall vor Gericht
Testamentsvollstreckervergütung bei hochwertigen Kunstnachlässen
Das Oberlandesgericht München hat in einem bedeutsamen Erbrechtsfall die Vergütung eines Testamentsvollstreckers bei einem millionenschweren Kunstnachlass neu berechnet. Der Fall betraf den Nachlass einer Erblasserin, der hauptsächlich aus wertvollen Kunstgegenständen, darunter Werke von M. B., bestand und einen Gesamtwert von 32,9 Millionen Euro umfasste.
Rechtlicher Rahmen der Vergütungsberechnung
In ihrem notariellen Testament hatte die Erblasserin den Beklagten zu einem Viertel und die Stiftung P. Kulturbesitz zu drei Vierteln als Erben eingesetzt. Dem Beklagten wurde zusätzlich ein wertvolles Gemälde von M. B. im Wert von 4,75 Millionen Euro als Vorausvermächtnis zugesprochen. Die Testamentsvollstreckervergütung sollte laut Testament nach den zum Todeszeitpunkt gültigen Richtlinien des Deutschen Notarvereins, der sogenannten Neuen Rheinischen Tabelle, berechnet werden.
Streit um Berechnungsmethode und Zahlungspflicht
Der zum Testamentsvollstrecker bestimmte Kläger hatte eine Vergütung von 551.558 Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer berechnet. Nach Teilzahlungen der Erben blieb ein strittiger Restbetrag von 88.708 Euro. Der Beklagte wandte sich gegen die Berechnungsmethode und argumentierte zudem, die Vergütung müsse aus dem für Geldvermächtnisse vorgesehenen Nachlassanteil beglichen werden.
Gerichtliche Entscheidung zur Vergütungshöhe
Das OLG München korrigierte die Berechnung der Vergütung. Anders als vom Landgericht angenommen, sei bei der Neuen Rheinischen Tabelle keine Stufenberechnung vorzunehmen. Stattdessen müsse der Nachlasswert mit einem einheitlichen Prozentsatz von 1,5 Prozent multipliziert werden. Unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 15.000 Euro und 16 Prozent Mehrwertsteuer sowie der bereits geleisteten Zahlungen ergab sich ein noch zu zahlender Betrag von 39.408,73 Euro.
Verteilung der Vergütungslast
Das Gericht stellte klar, dass die Testamentsvollstreckervergütung von den Erben zu tragen ist. Die Auslegung des Testaments ergab, dass die Erblasserin keine abweichende Regelung getroffen hatte. Die Formulierung zu „Erbfallschulden“ im Testament bezog sich nach Überzeugung des Gerichts nicht auf die Testamentsvollstreckervergütung. Beide Erben haften als Gesamtschuldner für die Vergütung, eine separate Vereinbarung zur Aufteilung der Zahlungspflicht kam nicht zustande.
Die Schlüsselerkenntnisse
Dieses grundlegende Urteil klärt zwei zentrale Fragen zur Testamentsvollstreckervergütung: Die Kosten müssen grundsätzlich von den Erben getragen werden, nicht aus dem für Vermächtnisse vorgesehenen Nachlassanteil. Außerdem ist bei der Berechnung nach der Neuen Rheinischen Tabelle der gesamte Nachlasswert mit einem einheitlichen Prozentsatz zu multiplizieren, statt eine stufenweise Berechnung vorzunehmen. Das schafft Rechtssicherheit für die Auslegung von Testamenten und die korrekte Ermittlung der Vergütung.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie als Erbe oder Vermächtnisnehmer mit einer Testamentsvollstreckung konfrontiert sind, müssen Sie die Verteilung der Kosten genau prüfen. Als Erbe sind Sie grundsätzlich zur Zahlung der Testamentsvollstreckervergütung verpflichtet – auch wenn das Testament Formulierungen zu „Erbfallschulden“ enthält. Die Vergütung darf nicht automatisch von dem Teil des Nachlasses abgezogen werden, der für Vermächtnisse vorgesehen ist. Bei großen Nachlässen kann die Vergütung erheblich sein, da sie sich prozentual aus dem Gesamtwert berechnet. Lassen Sie sich daher frühzeitig beraten, um Ihre finanziellen Verpflichtungen einschätzen zu können.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie wird die Testamentsvollstreckervergütung bei wertvollen Kunstnachlässen berechnet?
Die Testamentsvollstreckervergütung bei Kunstnachlässen richtet sich nach dem Bruttonachlasswert der Kunstgegenstände zum Zeitpunkt des Erbfalls. Der Testamentsvollstrecker hat gemäß § 2221 BGB Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die sich bei Kunstnachlässen nach der Neuen Rheinischen Tabelle des Deutschen Notarvereins berechnet.
Grundsätzliche Vergütungsberechnung
Die Vergütung staffelt sich nach dem Gesamtwert des Kunstnachlasses wie folgt:
- bis 250.000 Euro: 4 Prozent
- bis 500.000 Euro: 3 Prozent
- bis 2,5 Millionen Euro: 2,5 Prozent
- bis 5 Millionen Euro: 2 Prozent
- über 5 Millionen Euro: 1,5 Prozent
Besonderheiten bei Kunstnachlässen
Bei der Verwaltung von Kunstnachlässen können besondere Kenntnisse und Erfahrungen des Testamentsvollstreckers vergütungserhöhend berücksichtigt werden. Die Schwierigkeit der Aufgaben, wie etwa die Organisation von Ausstellungen oder die fachgerechte Lagerung wertvoller Kunstobjekte, fließt in die Vergütungsberechnung ein.
Fälligkeit und Auszahlung
Die Vergütung wird grundsätzlich erst nach Beendigung der Testamentsvollstreckung fällig. Bei längerfristiger Verwaltung von Kunstsammlungen können jedoch jährliche Teilzahlungen vereinbart werden. Der Testamentsvollstrecker darf die Vergütung direkt aus dem Nachlass entnehmen, sofern sie angemessen und fällig ist.
Wer muss die Vergütung des Testamentsvollstreckers bezahlen?
Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist eine Nachlassverbindlichkeit und muss aus dem Nachlass bezahlt werden. Die Erben sind als Gesamtschuldner zur Zahlung verpflichtet.
Vorrang des Erblasserwillens
Der Erblasser kann im Testament konkrete Regelungen zur Vergütung und deren Zahlung treffen. Diese Bestimmungen sind dann für alle Beteiligten bindend. Wenn der Erblasser beispielsweise festlegt, dass die Vergütung aus bestimmten Nachlassgegenständen zu begleichen ist, muss diese Anordnung befolgt werden.
Gesetzliche Regelung
Enthält das Testament keine speziellen Anordnungen zur Zahlung der Vergütung, gilt die gesetzliche Regelung nach § 2221 BGB. Die Erben haften dann als Gesamtschuldner für die Vergütung. Das bedeutet, der Testamentsvollstrecker kann die gesamte Vergütung von jedem einzelnen Erben verlangen.
Besonderheiten bei Vermächtnissen
Bei der Vermächtnisvollstreckung kann in besonderen Fällen auch der Vermächtnisnehmer zur Zahlung der Vergütung verpflichtet sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Erben nur ein kleiner Teil des Nachlasses zugewandt wird und das Vermächtnis im Vergleich zum restlichen Nachlass unverhältnismäßig hoch ist.
Fälligkeit der Zahlung
Die Vergütung wird bei einer normalen Testamentsvollstreckung erst mit Beendigung der Tätigkeit fällig. Bei einer Dauertestamentsvollstreckung kann der Testamentsvollstrecker die Vergütung dagegen in regelmäßigen Abständen verlangen. Der Testamentsvollstrecker darf die Vergütung selbst aus dem Nachlass entnehmen, trägt dabei aber das Risiko, dass die Höhe später als unangemessen eingestuft wird.
Welche Rolle spielen Vermächtnisse bei der Berechnung der Testamentsvollstreckervergütung?
Die Schuldner der Testamentsvollstreckervergütung sind grundsätzlich die Erben und nicht die Vermächtnisnehmer. Dies gilt auch dann, wenn der Testamentsvollstrecker zahlreiche Vermächtnisse zu erfüllen hat.
Ausnahmen bei der Kostentragung
Eine anteilige Vergütungspflicht des Vermächtnisnehmers kommt nur in zwei speziellen Fällen in Betracht:
- Bei einer Vermächtnisvollstreckung nach § 2223 BGB, wenn der Testamentsvollstrecker für die Ausführung von Beschwerungen sorgt, die einem Vermächtnisnehmer auferlegt wurden.
- Wenn dem Erben nur ein unverhältnismäßig kleiner Teil des Nachlasses zugewandt wird und das Vermächtnis im Vergleich zum verbleibenden Nachlass unverhältnismäßig hoch ist.
Regelungen im Testament
Wenn die Erblasserin im Testament verfügt, dass „etwaige Kosten der Vermächtniserfüllung der jeweilige Vermächtnisnehmer trägt“, bezieht sich dies nur auf spezifische Erfüllungskosten wie Transport- und Lagerkosten der zugewandten Gegenstände. Eine solche Regelung ändert nichts an der grundsätzlichen gesamtschuldnerischen Haftung der Erben für die Testamentsvollstreckervergütung.
Vergütungsberechnung bei Vermächtnissen
Bei der Berechnung der Vergütungshöhe fließt der Umfang und die Komplexität der zu erfüllenden Vermächtnisse in die Bewertung ein. Dabei werden berücksichtigt:
- Die Anzahl der zu erfüllenden Vermächtnisse
- Der Schwierigkeitsgrad der Vermächtniserfüllung
- Die dafür aufgewendete Zeit und Arbeit
Welche Vergütungstabellen sind für Testamentsvollstrecker maßgeblich?
Die Neue Rheinische Tabelle hat sich als wichtigste Orientierungshilfe für die Vergütung von Testamentsvollstreckern etabliert. Sie sieht folgende Staffelung vor:
Grundvergütung nach der Neuen Rheinischen Tabelle
Der Testamentsvollstrecker erhält vom Nachlassbruttowert:
- bis 250.000 EUR: 4,0%
- bis 500.000 EUR: 3,0%
- bis 2.500.000 EUR: 2,5%
- bis 5.000.000 EUR: 2,0%
- über 5.000.000 EUR: 1,5%
Besondere Vergütungsaspekte
Bei der Vergütungsberechnung wird stets der Bruttonachlasswert zugrunde gelegt, also der Wert ohne Abzug von Schulden. Die Neue Rheinische Tabelle ermöglicht Zuschläge für:
- Aufstellung eines Teilungsplans
- komplexe Nachlassverwaltung
- aufwendige Gestaltungsaufgaben
- Erledigung von Steuerangelegenheiten
Rechtliche Einordnung
Die Vergütungstabellen sind nicht gesetzlich bindend, sondern dienen als Orientierungshilfe für eine angemessene Vergütung. Der Erblasser kann im Testament eine abweichende Vergütung festlegen. Wenn keine testamentarische Regelung vorliegt, steht dem Testamentsvollstrecker nach § 2221 BGB eine „angemessene Vergütung“ zu.
Vergütung bei Dauertestamentsvollstreckung
Bei einer Dauertestamentsvollstreckung beträgt die jährliche Vergütung zwischen 1/3 und 1/2 Prozent des Nachlassbruttowerts oder alternativ 2 bis 4 Prozent des jährlichen Nachlassbruttoertrags.
Wie können Erblasser die Vergütung des Testamentsvollstreckers im Testament regeln?
Der Erblasser hat die volle Gestaltungsfreiheit bei der Festlegung der Testamentsvollstreckervergütung in seinem Testament. Diese Regelung hat absoluten Vorrang vor den gesetzlichen Bestimmungen und bindet den Testamentsvollstrecker, sobald er das Amt annimmt.
Vergütungsmodelle
Im Testament können verschiedene Vergütungsmodelle festgelegt werden:
- Eine einmalige Pauschale
- Ein jährliches Festhonorar
- Ein prozentualer Anteil am Nachlasswert
- Eine Vergütung nach Zeitaufwand
- Eine Kombination dieser Modelle
Fälligkeitsregelungen
Der Erblasser kann im Testament auch bestimmen, wann die Vergütung fällig wird. Ohne eine solche Regelung wird die Vergütung erst nach Beendigung der Tätigkeit in einer Summe fällig. Sinnvoll ist etwa folgende Staffelung:
- 40% nach Erstellung des Nachlassverzeichnisses
- Der Restbetrag nach Erledigung aller übertragenen Aufgaben
Vergütungshöhe
Bei der Festlegung der konkreten Vergütungshöhe kann sich der Erblasser an den üblichen Sätzen orientieren. Der Deutsche Notarverein empfiehlt folgende Staffelung des Nachlasswertes:
Nachlasswert | Vergütung |
---|---|
bis 250.000 € | 4% |
bis 500.000 € | 3% |
bis 2.500.000 € | 2,5% |
bis 5.000.000 € | 2% |
über 5.000.000 € | 1,5% |
Auslagenerstattung
Neben der Vergütung sollte der Erblasser auch regeln, ob und in welchem Umfang der Testamentsvollstrecker Auslagen und Aufwendungen aus dem Nachlass erstattet bekommt. Dies betrifft etwa Kosten für Rechtsanwälte oder Steuerberater, die der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Tätigkeit einschaltet.
Die Vergütungsregelung muss zwingend in der letztwilligen Verfügung erfolgen. Mündliche Absprachen oder formlose schriftliche Anweisungen sind nicht bindend.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Testamentsvollstrecker
Ein vom Erblasser eingesetzter unparteiischer Verwalter des Nachlasses, der das Testament ausführt und den Nachlass verteilt. Er handelt nach den Anweisungen des Testaments und hat umfangreiche Befugnisse bei der Verwaltung und Verteilung des Erbes (§§ 2197 ff. BGB). Seine Aufgaben umfassen die Erfassung des Nachlasses, die Erfüllung von Vermächtnissen und die Verteilung an die Erben. Der Testamentsvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die sich häufig nach der Neuen Rheinischen Tabelle richtet.
Erblasser/Erblasserin
Person, die ihr Vermögen durch Testament oder gesetzliche Erbfolge nach ihrem Tod hinterlässt (§ 1922 BGB). Sie kann zu Lebzeiten durch Testament bestimmen, wer erben soll und wie der Nachlass verteilt werden soll. Beispiel: Eine Kunstsammlerin verfügt in ihrem Testament, dass ihre Gemäldesammlung zwischen einer Stiftung und einem Privatmann aufgeteilt werden soll.
Vorausvermächtnis
Eine besondere Form des Vermächtnisses, bei dem ein Erbe zusätzlich zu seinem Erbteil bestimmte Gegenstände oder Werte erhält (§ 2150 BGB). Im Gegensatz zum normalen Vermächtnis wird ein Vorausvermächtnis nicht auf den Erbteil angerechnet. Beispiel: Ein Erbe erhält neben seinem Erbanteil von 25% zusätzlich ein wertvolles Gemälde als Vorausvermächtnis.
Neue Rheinische Tabelle
Eine von der Rheinischen Notarkammer entwickelte Berechnungsgrundlage für die Vergütung von Testamentsvollstreckern. Sie legt prozentuale Sätze fest, die sich nach dem Nachlasswert richten. Die Tabelle ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, wird aber von Gerichten als übliche Berechnungsgrundlage anerkannt. Bei einem Nachlass von mehreren Millionen Euro liegt der Prozentsatz beispielsweise bei 1,5%.
Gesamtschuldner
Mehrere Personen, die gemeinsam für eine Schuld haften (§ 421 BGB). Der Gläubiger kann die gesamte Leistung von jedem Schuldner verlangen, aber die Schuld nur einmal einfordern. Die Schuldner können den Ausgleich untereinander regeln. Beispiel: Mehrere Erben haften gemeinsam für die Vergütung des Testamentsvollstreckers.
Erbfallschulden
Schulden, die erst durch den Erbfall entstehen, im Gegensatz zu Nachlassverbindlichkeiten, die der Erblasser bereits zu Lebzeiten hatte. Dazu gehören beispielsweise Beerdigungskosten und Notarkosten für die Testamentseröffnung (§ 1967 BGB). Die Erben haften für diese Schulden mit ihrem gesamten Vermögen, sofern sie die Erbschaft nicht ausschlagen oder ihre Haftung beschränken.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 2200 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph regelt die Testamentsvollstreckung und die damit verbundenen Vergütungen. Der Testamentsvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die sich nach den im Testament getroffenen Regelungen richtet, es sei denn, die Erblasserin hat eine andere Regelung im Testament getroffen. Im vorliegenden Fall verlangt der Kläger als Testamentsvollstrecker eine Vergütung, die laut Testament nach bestimmten Richtlinien festgelegt werden sollte.
- § 1942 BGB: Dieser Paragraph definiert den Erbfall und regelt den schuldrechtlichen Übergang des Nachlasses auf die Erben. Der Kläger und der Beklagte, beide als Miterben eingesetzt, sind somit nach dem Tod der Erblasserin berechtigt, aus dem verbliebenen Nachlass ihre Ansprüche geltend zu machen, wobei die Testamentsvollstreckung das Verwalten und Abwickeln des Nachlasses betrifft.
- § 181 BGB: Dieser Paragraph behandelt die Vertretungsmacht des Testamentsvollstreckers. Es wird festgelegt, unter welchen Bedingungen der Testamentsvollstrecker Verbindlichkeiten eingehen und Handlungen im Namen des Nachlasses durchführen kann. Im Falle der Testamentsvollstreckung hat der Beklagte als Testamentsvollstrecker entsprechende Befugnisse, die auch im Testament geregelt sind und die abgekürzte Zustimmung der Erben umfassen.
- § 660 BGB: Hier wird die Vergütung für den Testamentsvollstrecker aufgrund der entstandenen Aufwendungen behandelt. Die Höhe dieser Vergütung wird nach den tariflichen Vereinbarungen oder den im Testament festgelegten Richtlinien bemessen. Der vorliegende Fall behandelt eine solche Gerichtsentscheidung zur Berechnung der Vergütung des Testamentsvollstreckers.
- § 660 Abs. 2 BGB: Diese spezielle Regelung verdeutlicht, dass die Vergütung des Testamentsvollstreckers von den Erben getragen werden muss, solange keine anderen Bestimmungen im Testament festgelegt sind. Der Kläger hat aus dem Nachlass Anspruch auf diese Vergütung, was eine zentrale Streitfrage ist, da der Beklagte als Miterbe auch haftbar gemacht wird.
Das vorliegende Urteil
OLG München – Az.: 33 U 6666/21 – Endurteil vom 13.06.2022
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