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Testamentsauslegung  – Umfang der Vorerbenbefreiung

OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 307/16 – Beschluss vom 31.01.2017

Die Beschwerde vom 17. November 2016 gegen die Entscheidung des Grundbuchamts vom 8. November 2016 (Rechtspfleger) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Wert: 5.000 € (§ 36 Abs. 3 GNotKG)

Gründe

I.

Die Beteiligte ist eingetragene Erbbauberechtigte des vorbezeichneten Grundbesitzes.

Sie war zunächst Inhaberin eines hälftigen Anteils an dem Erbbaurecht. Die andere Hälfte gehörte ihrem am 29. April 2000 vorverstorbenen Ehemann.

Die Eheleute hatten am 16. Januar 1995 einen Erbvertrag geschlossen (UR. Nr. 21 für 1995, Notar J. I. in Neuss). Darin beriefen sich die Ehegatten unter Ziffer II. gegenseitig zum „alleinigen, unbefreiten Vorerben“ und zu Nacherben ihre Kinder zu gleichen Teilen.

In Ziffer II. heißt es:

„Der Erstversterbende vermacht dem Längstlebenden von uns zum unbeschränkten Eigentum, also ohne Beschränkung durch die angeordnete Nacherbschaft, sein gesamtes bewegliches Vermögen einschließlich Wohnungseinrichtung und Hausrat im weitesten Sinne sowie das gesamte Bargeld, die Bank- und Sparguthaben.“

In Ziffer IV. setzte der Überlebende zu seinem Erben die Kinder zu gleichen Teilen ein. Nach Ziffer VI. behielt sich der Längstlebende das Recht vor, seine unter IV. getroffenen Verfügungen jederzeit aufzuheben, abzuändern oder zu ergänzen. Er sollte ausdrücklich berechtigt sein, „jederzeit frei unter Lebenden und von Todes wegen über das eigene und das ererbte Vermögen zu verfügen“.

Nach dem Tod des Ehemannes beantragte die Beteiligte am 18. Juli 2000 unter Bezugnahme auf den Erbvertrag die Umschreibung des hälftigen Anteils ihres verstorbenen Ehemannes auf ihren Namen sowie die Eintragung eines Nacherbenvermerks. Umschreibung und Eintragung des Nacherbenvermerks erfolgten am 21. August 2000.

Mit Schreiben vom 5. November 2016 hat der Betreuer der Beteiligten, ihr jüngster Sohn, eine Grundbuchberichtigung von Amts wegen beantragt. Zur Begründung hat er vorgebracht, die Berufung zu „unbefreiten“ Vorerben in Ziffer II. des Erbvertrages sei durch die nachfolgende Ziffer VI. wieder aufgehoben worden. Zum Hintergrund seines Begehrens hat er vorgebracht, das Einfamilienhaus solle verkauft werden, um die anfallenden Heimkosten für die Beteiligte zahlen zu können. Der Verkauf werde durch seine Schwester als Nacherbin „blockiert“.

Durch Verfügung vom 8. November 2016 hat das Grundbuchamt den Betreuer darauf hingewiesen, dass für die angeregte Grundbuchberichtigung dahingehend, dass die eingetragene Eigentümerin befreite Vorerbin sei, kein Raum sei, da sich Ziffer VI. des Erbvertrages nur auf Ziffer IV. beziehe und die Regelung in Ziffer II. unberührt lasse.

Mit Schriftsatz vom 17. November 2016 haben sich die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten für diese bestellt und Gegenvorstellung gegen das Schreiben vom 08. November 2016 erhoben. Sie haben ergänzend geltend gemacht, nach der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2137 Abs. 2 BGB sei im Zweifel davon auszugehen, dass der Vorerbe von allen in § 2136 BGB bezeichneten Beschränkungen befreit sei, wenn der Erblasser bestimmt habe, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein solle. Ein solcher Zweifelsfall sei hier gegeben. Mit weiterem Schreiben vom 19. Dezember 2016 haben die Verfahrensbevollmächtigten auf Nachfrage erklärt, das Schreiben vom 17. November 2016 solle als Rechtsmittel im Sinne von §§ 71 Abs. 2, 53 Abs. 1 GBO ausgelegt werden.

Durch Beschluss vom 29. Dezember 2016 hat das Grundbuchamt dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Es kann dahin stehen, ob die Beschwerde schon deshalb unzulässig ist, weil die Beteiligte das von ihr angestrebte Ziel auf dem Beschwerdeweg nicht erreichen kann.

Sie begehrt die Berichtigung des Grundbuchs, weil sie aufgrund des Erbvertrages als befreite Vorerbin einzutragen sei.

Soweit sie – auf Hinweis des Grundbuchamtes – mitgeteilt hat, ihr Schreiben vom 17. Nov. 2016 solle als Rechtsmittel im Sinne von §§ 71 Abs. 2, 53 Abs. 1 GBO ausgelegt werden, kann sie auf diesem Wege gerade keine Berichtigung des Grundbuchs, sondern allenfalls eine Löschung oder einen (Amts-)Widerspruch erreichen. Gleiches gilt, soweit man ihre Eingabe als Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Berichtigungsantrages ansehen würde. Eine solche Beschwerde ist in entsprechender Anwendung von § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO ebenfalls nur beschränkt zulässig, weil sie sich in Wahrheit gegen die angeblich von Anfang an unrichtige Eintragung richtet (vgl. Demharter, GBO, § 71, 30 mN.).

Jedenfalls ist die Beschwerde der Beteiligten unbegründet.

Eine Unrichtigkeit des Grundbuchs (im Sinne einer Unvollständigkeit) kann nicht festgestellt werden.

Auf Grund des vorgelegten Erbvertrages, der auch der beanstandeten Eintragung des Nacherbenvermerks zugrunde lag, ist nicht anzunehmen, dass der überlebende Ehegatte tatsächlich „befreiter“ Vorerbe sein solle.

Steht, wie hier, fest, dass der Erblasser Nacherbfolge angeordnet hat, ist durch individuelle Auslegung zu ermitteln, ob der Erblasser den Vorerben völlig oder nur teilweise befreien wollte. Nur wenn sich dies nicht eindeutig klären lässt, greift die (widerlegbare) Auslegungsregel des § 2137 Ab. 2 BGB (vgl. nur Palandt/Weidlich, BGB, § 2137 Rz. 2; B. Hamdan/M. Hamdan in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, § 2137 BGB Rz. 6).

Die Ehegatten haben in Ziffer II. des Erbvertrages den Überlebenden ausdrücklich zu alleinigen, „unbefreiten“ Vorerben eingesetzt.

Ziffer VI. Satz 2, 2. Halbsatz des Erbvertrages, wonach der Längstlebende berechtigt sein sollte, „jederzeit frei unter Lebenden und von Todes wegen über das eigene und das ererbte Vermögen zu verfügen“, steht dem nicht entgegen.

Soweit das Grundbuchamt die Auffassung vertreten hat, diese Bestimmung beziehe sich lediglich auf Ziffer IV. des Erbvertrages, könnte hierfür der vorangehende Halbsatz sprechen, in dem sich der Längstlebende das Recht vorbehält, seine hier in dieser Urkunde zu IV. getroffene Verfügung, nämlich die Berufung der Kinder zu seinen Erben, „jederzeit aufzuheben, abzuändern oder zu ergänzen“. Letztlich kann das jedoch dahin stehen.

Jedenfalls spricht die Regelung in Ziffer III. des Erbvertrages („Der Erstversterbende vermacht dem Längstlebenden von uns zum unbeschränkten Eigentum, also ohne Beschränkung durch die angeordnete Nacherbschaft, sein gesamtes bewegliches Vermögen …“) dafür, dass der Längstlebende (nur) über das „ererbte“ bewegliche Vermögen frei verfügen können sollte. Es kann hingegen nicht angenommen werden, dass die Eheleute in Bezug auf das Grundeigentum bzw. die Erbbauberechtigung eine Befreiung zugunsten des Längstlebenden von den gesetzlichen Beschränkungen seiner Stellung als Vorerben gewollt haben.

Zeitnah nach dem Tode des Erblassers hat dies offenbar auch die Beteiligte selbst so gesehen. Denn sie hat seinerzeit selbst die Eintragung eines Nacherbenvermerks beantragt, nicht aber den zusätzlichen Vermerk, sie sei von den gesetzlichen Beschränkungen befreit. Diesem Umstand kommt vor allem auch deshalb Bedeutung zu, weil die Beteiligte Partei des Erbvertrags war, der Grundlage für die nunmehr beanstandete Grundbucheintragung ist.

Da eine Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht nachgewiesen ist, war das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

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