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Testamentserrichtung auf ungewöhnlichem Schreibpapier – Echtheit handschriftliches Testament

Ein handgeschriebener Zettel auf einem Restaurant-Bestellblock – so unscheinbar kann ein Testament sein, das über ein ganzes Erbe entscheidet. Genau darum stritt sich die langjährige Partnerin eines Verstorbenen mit dessen Nichten und Neffen. Auf dem knappen Fundstück stand nur: „BB kriegt alles“, was die Frau als letzten Willen für sich beanspruchte. Das Oberlandesgericht Oldenburg stand nun vor der Frage, ob eine solche Notiz tatsächlich rechtsgültig ist.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 W 96/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
  • Datum: 20. Dezember 2023
  • Aktenzeichen: 3 W 96/23
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im Erbrecht
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Testament

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die langjährige Partnerin des Erblassers, die einen Erbschein als Alleinerbin beantragte.
  • Beklagte: Die Neffen und Nichten des Erblassers, seine gesetzlichen Erben, die den Anspruch der Partnerin bestritten.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der unverheiratete und kinderlose Erblasser verstarb. Seine langjährige Partnerin beantragte einen Erbschein und legte dazu einen handschriftlichen Zettel des Erblassers mit dem Text „BB kriegt alles“ vor. Die Neffen und Nichten des Erblassers, seine gesetzlichen Erben, bestritten die Gültigkeit dieses Zettels als Testament.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob dieser handschriftliche Zettel des Erblassers als wirksames Testament anzusehen ist. Insbesondere musste geklärt werden, ob er mit ernsthaftem Testierwillen verfasst wurde, die Empfängerin klar benannt war und die Handschrift echt war.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht Oldenburg hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Es wurde festgestellt, dass die langjährige Partnerin des Erblassers dessen Alleinerbin ist, und das Amtsgericht wurde angewiesen, ihr den beantragten Erbschein zu erteilen.
  • Begründung: Das Gericht befand, der handschriftliche Zettel sei ein wirksames Testament. Es bestätigte die Echtheit der Handschrift des Erblassers, die Bestimmtheit der eingesetzten Erbin (seine Partnerin „BB“) und seinen ernsthaften Testierwillen, der durch Zeugenaussagen belegt wurde. Das Amtsgericht hatte zudem zu Unrecht einen Erbschein für die gesetzlichen Erben angekündigt, da diese keinen eigenen Antrag gestellt hatten.
  • Folgen: Die langjährige Partnerin des Erblassers wird dessen Alleinerbin. Die gerichtlichen Kosten der ersten Instanz trägt sie, im Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtsgebühren erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Fall vor Gericht


Ein Zettel vom Bestellblock: Ein gültiges Testament?

Viele Menschen machen sich Gedanken darüber, was mit ihrem Vermögen nach ihrem Tod geschieht. Manche verfassen ein förmliches Testament beim Notar, andere schreiben ihre Wünsche vielleicht nur auf einen einfachen Zettel. Doch wann ist eine solche private Notiz rechtlich bindend und als letzter Wille anzuerkennen? Genau um diese Frage ging es in einem Fall, den das Oberlandesgericht Oldenburg zu entscheiden hatte. Im Mittelpunkt stand ein unscheinbarer Notizzettel von einem Gastronomie-Bestellblock, auf dem stand: „BB kriegt alles AA 04.12.22“.

Älterer Gastwirt schreibt Bestellungen an der Theke, Familie sorgt sich um ihn
Gastwirt schreibt „BB kriegt alles“ – Konflikt in Gaststätte, Partner, Notizblock, Beziehung. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Der Verstorbene, Herr A., war im Jahr 2022 gestorben. Er war unverheiratet und hatte keine Kinder. Seine Eltern und seine einzige Schwester waren bereits vor ihm verstorben. Diese Schwester hatte jedoch vier Kinder, die Neffen und Nichten von Herrn A. Frau B., die langjährige Partnerin von Herrn A., fand nach seinem Tod den besagten Notizzettel. Sie war der Meinung, dies sei sein gültiges Testament, und sie, Frau B. (genannt „BB“), sei damit als Alleinerbin eingesetzt. Doch war dieser Zettel wirklich ein rechtsgültiges Testament, das den letzten Willen von Herrn A. festhielt?

Der Weg durch die Instanzen: Vom Amtsgericht zum Oberlandesgericht

Frau B. beantragte beim zuständigen Amtsgericht – dem Nachlassgericht, also dem Gericht, das für Erbschaftsangelegenheiten zuständig ist – einen sogenannten Erbschein. Ein Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, das bestätigt, wer Erbe geworden ist. Frau B. wollte also offiziell bestätigt bekommen, dass sie die alleinige Erbin von Herrn A. ist.

Die Neffen und Nichten von Herrn A. waren anderer Meinung. Sie hatten Zweifel: War die Handschrift auf dem Zettel wirklich die von Herrn A.? War mit „BB“ tatsächlich Frau B. gemeint? Und vor allem: Hatte Herr A. diesen Zettel wirklich mit dem ernsten Willen verfasst, ein Testament zu erstellen – dem sogenannten Testierwillen? Sie glaubten, dass die gesetzliche Erbfolge gelten müsse. Das bedeutet, dass ohne ein gültiges Testament das Erbe nach den gesetzlichen Regeln verteilt wird, in diesem Fall an die nächsten Verwandten, also die Neffen und Nichten. Einen eigenen Antrag auf einen Erbschein stellten sie aber zunächst nicht.

Das Nachlassgericht in Westerstede entschied zunächst zugunsten der Neffen und Nichten. Es kündigte an, einen Erbschein auszustellen, der die Neffen und Nichten als gemeinsame Erben ausweisen würde. Die Begründung des Gerichts: Der Zettel sei kein wirksames Testament, da nicht klar sei, ob Herr A. überhaupt ein Testament habe verfassen wollen und wer mit „BB“ gemeint sei. Gegen diese Entscheidung legte Frau B. Beschwerde ein. Sie war weiterhin davon überzeugt, dass der Zettel ein gültiges Testament darstellt. Das Nachlassgericht blieb bei seiner Meinung und half der Beschwerde nicht ab, leitete sie also an die nächste Instanz weiter: das Oberlandesgericht Oldenburg.

Was stand auf dem Zettel und wer sollte erben?

Der Fall drehte sich also um einen kleinen Zettel, der üblicherweise für Bestellungen in einer Gaststätte verwendet wird. Darauf stand handschriftlich: „BB kriegt alles AA 04.12.22“. Frau B. gab an, diesen Zettel hinter der Theke in der Gaststätte gefunden zu haben, die Herr A. betrieb. Dort habe er auch unbezahlte Rechnungen aufbewahrt. Sie erklärte, dass „AA“ die Initialen von Herrn A. seien und „BB“ ihr Spitzname, unter dem Herr A. sie immer genannt habe.

Die Beziehung zwischen Frau B. und Herrn A. bestand schon sehr lange. Sie lernten sich 1985 kennen, als Frau B. ein Lokal führte und Herr A. Landwirt war. Nach dem Tod von Frau B.s Ehemann im Jahr 1991 wurden sie ein Paar, wohnten aber bis zum Tod von Herrn A. nicht zusammen. Herr A. hatte das Lokal später selbst übernommen und weitergeführt, während Frau B. dort weiterhin tätig war. Der Kontakt zu seinen Neffen und Nichten war hingegen eher selten. War dieser Zettel nun der Beweis, dass Herr A. wollte, dass seine langjährige Partnerin sein gesamtes Vermögen erbt?

Die entscheidende Frage: Gilt ein Notizzettel-Testament?

Das Oberlandesgericht Oldenburg musste nun klären, ob dieser unscheinbare Zettel tatsächlich als letzter Wille von Herrn A. anzusehen ist. Juristen sprechen hier von einem eigenhändigen Testament. Ein solches Testament muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um gültig zu sein. Aber wie streng sind diese Regeln, wenn jemand vielleicht nicht die Mittel oder das Wissen hat, ein formelles Dokument aufzusetzen?

Die Kernfragen waren:

  1. Stammte die Schrift wirklich von Herrn A.?
  2. War die Formulierung „BB kriegt alles“ ausreichend, um Frau B. als Alleinerbin einzusetzen?
  3. Und ganz zentral: Hatte Herr A. beim Schreiben dieses Zettels den ernsthaften Willen, eine rechtsverbindliche Regelung für sein Erbe zu treffen (den Testierwillen)?

Um diese Fragen zu beantworten, hörte das Oberlandesgericht die Beteiligten persönlich an und vernahm auch die Tochter von Frau B., die Zeugin G., die möglicherweise wichtige Informationen zum Geschehen am Tag der Testamentserstellung liefern konnte.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts: Die Partnerin erbt alles

Das Oberlandesgericht Oldenburg kam zu einem anderen Ergebnis als das Nachlassgericht. Es hob dessen Entscheidung auf und stellte fest, dass die Tatsachen für die Erteilung des von Frau B. beantragten Erbscheins als Alleinerbin vorliegen. Das Amtsgericht Westerstede wurde angewiesen, Frau B. den Erbschein auszustellen, der sie als alleinige Erbin von Herrn A. bestätigt.

Aber warum kam das Oberlandesgericht zu dieser Entscheidung? Was überzeugte die Richter davon, dass der Zettel ein gültiges Testament war?

Warum entschied das Oberlandesgericht so? Die detaillierte Begründung

Die Richter des Oberlandesgerichts, auch Senat genannt, prüften den Fall sehr genau. Ihre Begründung stützte sich auf mehrere Pfeiler:

Fehler des Nachlassgerichts: Kein Antrag, keine Entscheidung

Zunächst einmal wies das Oberlandesgericht auf einen formalen Fehler des Nachlassgerichts hin. Das Nachlassgericht hatte angekündigt, einen Erbschein für die Neffen und Nichten auszustellen. Diese hatten aber gar keinen eigenen Erbscheinsantrag gestellt. Im Erbscheinsverfahren gilt jedoch: Das Gericht darf nur über das entscheiden, was beantragt wurde. Man kann das vergleichen mit einer Bestellung im Restaurant: Wenn Sie Schnitzel bestellen, darf Ihnen der Kellner nicht einfach ungefragt eine Pizza bringen, auch wenn er meint, die wäre besser für Sie. Da nur Frau B. einen Antrag als Alleinerbin gestellt hatte, durfte das Nachlassgericht nicht einfach einen Erbschein für andere Personen ankündigen.

Die Echtheit des Zettels: War es wirklich seine Handschrift?

Das Oberlandesgericht war davon überzeugt, dass Herr A. den Zettel selbst geschrieben hatte. Es führte einen eigenen Vergleich der Handschrift auf dem Zettel mit anderen Schriftproben von Herrn A. durch, zum Beispiel einem Darlehensvertrag. Die Richter sahen sich als Fachsenat für Erbsachen dazu in der Lage, dies selbst zu beurteilen, ohne einen externen Schriftsachverständigen hinzuziehen zu müssen, da sie regelmäßig handschriftliche Testamente prüfen.

Was sprach für die Echtheit?

  • Das allgemeine Schriftbild und die Form der Buchstaben, insbesondere der Unterschrift, stimmten mit neueren Schriftproben von Herrn A. überein.
  • Es gab keine typischen Anzeichen für eine Fälschung, wie etwa ein zittriges Schriftbild, Unterbrechungen oder nachgebesserte Stellen.
  • Auch die Umstände sprachen dafür: Herr A. war Gastwirt und kümmerte sich wenig um förmlichen Schriftverkehr. Es war also nicht unwahrscheinlich, dass er für eine so wichtige Notiz einen Bestellzettel verwendete, der ihm gerade zur Hand war.
  • Die einfache Formulierung „BB kriegt alles“, ohne juristische Fachbegriffe wie „Testament“ oder „Erbe“, sprach ebenfalls gegen eine Fälschung. Ein Fälscher, so die Überlegung des Gerichts, hätte vermutlich versucht, das Dokument „offizieller“ klingen zu lassen.

Form des Testaments: Reicht ein einfacher Zettel?

Ein Testament muss, um gültig zu sein, bestimmte Formvorschriften erfüllen. Ein sogenanntes Eigenhändiges Testament muss gemäß § 2247 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) – das ist das zentrale Gesetzbuch für private Rechtsangelegenheiten in Deutschland – vom Erblasser, also der Person, die das Testament verfasst, vollständig von Hand geschrieben und unterschrieben sein. Diese Mindestanforderungen waren hier erfüllt. Der Zettel war handschriftlich verfasst und mit „AA“ unterschrieben. Auch das Datum war vorhanden, was zwar empfohlen, aber nicht zwingend für die Gültigkeit ist.

Die Tatsache, dass das Testament auf einem Bestellblock geschrieben wurde, sah das Gericht nicht als Hinderungsgrund an. Entscheidend ist der Wille des Verfassers, nicht das Papier, auf dem er festgehalten wird.

Wer ist „BB“? Die Bestimmung der Erbin

Auch die Frage, ob mit „BB“ eindeutig Frau B. gemeint war, bejahte das Gericht. Frau B. trug diesen Vornamen. Und entscheidend war: Herr A. hatte sie über 30 Jahre lang so genannt, was selbst die Neffen und Nichten bestätigten. Frau B. erklärte glaubhaft, dass Herr A. keine andere Person mit dem Namen oder Spitznamen „BB“ kannte. Da niemand dies widerlegen konnte, war für das Gericht klar, dass Frau B. die im Testament bedachte Person war.

Der „Testierwille“: Wollte er wirklich ein Testament verfassen?

Dies war vielleicht der kniffligste Punkt: Hatte Herr A. den Zettel wirklich mit dem ernsthaften Willen geschrieben, eine rechtsverbindliche Verfügung über seinen Nachlass zu treffen? Juristen nennen das den Testierwillen. Es reicht nicht, nur einen Wunsch zu äußern; der Verfasser muss sich bewusst sein, dass er eine rechtlich bindende Anordnung für den Todesfall trifft.

Hier spielte die Aussage der Zeugin G., der Tochter von Frau B., eine entscheidende Rolle. Sie berichtete glaubhaft, dass sie am Nachmittag des 4. Dezember 2022 – dem Datum auf dem Zettel – Herrn A. und ihre Mutter besuchte. Herr A. habe in diesem Gespräch erneut darüber gesprochen, dass er gebrechlich werde und dass Frau B. alles bekommen solle. Daraufhin habe die Zeugin G. ihn etwas unwirsch aufgefordert, dies dann auch endlich schriftlich festzuhalten. Das Gericht fand diese Aussage überzeugend. Es passte ins Bild, dass Herr A. durch diese Aufforderung dazu bewegt wurde, seinen Willen tatsächlich niederzuschreiben.

Dass er dafür einen Bestellzettel nutzte und diesen hinter der Theke aufbewahrte, widersprach nach Ansicht des Gerichts nicht dem Testierwillen. Für Herrn A., der wenig Wert auf Formalitäten legte und diesen Bereich seiner Gaststätte als eine Art Wohnzimmer betrachtete, war dies ein nachvollziehbarer Ort für wichtige Unterlagen. Die einfache Formulierung „BB kriegt alles“ wertete das Gericht als klaren Ausdruck seines Willens, Frau B. zur Alleinerbin einzusetzen, passend zu seiner Persönlichkeit und dem Gespräch, das die Zeugin G. geschildert hatte.

Die Kosten des Verfahrens: Wer zahlt was?

Am Ende musste das Gericht auch über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden. Das Gericht bestimmte, dass Frau B. die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Amtsgericht (der ersten Instanz) tragen muss. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht wurden keine Gerichtskosten erhoben. Die außergerichtlichen Kosten, also beispielsweise Anwaltskosten, musste jede Seite selbst tragen. Die genauen Gründe für diese spezielle Kostenverteilung ergeben sich aus den einschlägigen Gesetzesvorschriften wie dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass auch ein einfacher Notizzettel ein rechtsgültiges Testament sein kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – er muss vollständig handschriftlich verfasst, unterschrieben und mit dem ernsthaften Willen geschrieben worden sein, den Nachlass zu regeln. Entscheidend ist nicht die Form des Papiers oder die verwendeten Worte, sondern dass der wahre Wille des Verstorbenen erkennbar ist und dieser bewusst eine rechtliche Anordnung für seinen Todesfall treffen wollte. Das Gericht machte deutlich, dass bei der Auslegung von Testamenten die Persönlichkeit und Lebensumstände des Verfassers berücksichtigt werden müssen – ein einfacher Gastwirt muss nicht die gleiche Förmlichkeit walten lassen wie ein Jurist. Für Menschen ohne juristische Kenntnisse bedeutet dies: Selbst schlichte handschriftliche Notizen können rechtlich bindend sein, weshalb man sich der Tragweite solcher Aufzeichnungen bewusst sein sollte.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ein Testament immer bei einem Notar gemacht werden oder kann ich es selbst schreiben?

Nein, ein Testament muss nicht immer notariell beurkundet sein. Es gibt in Deutschland grundsätzlich zwei gleichwertige Wege, ein Testament rechtswirksam zu errichten: das eigenhändige Testament und das öffentliche Testament. Viele Menschen wissen nicht, dass ein selbstgeschriebenes Testament, wenn es bestimmte Formvorschriften erfüllt, genauso gültig sein kann wie eines, das von einem Notar erstellt wurde.

Das eigenhändige Testament

Ein eigenhändiges Testament, oft auch als privates Testament bezeichnet, ist eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, seinen letzten Willen festzuhalten. Für seine Gültigkeit müssen Sie jedoch einige zwingende Formvorschriften beachten, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind (§ 2247 BGB):

  • Es muss vollständig mit der Hand geschrieben sein. Das bedeutet, der gesamte Text von Anfang bis Ende muss handschriftlich verfasst sein. Ein am Computer geschriebenes und nur unterschriebenes Testament ist unwirksam.
  • Sie müssen es persönlich unterschreiben. Die Unterschrift sollte Ihren Vor- und Nachnamen enthalten, damit klar ist, wer das Testament verfasst hat.
  • Es sollte Ort und Datum der Errichtung enthalten. Dies ist wichtig, falls es mehrere Testamente gibt oder sich die Umstände geändert haben. Das Fehlen von Ort oder Datum macht das Testament zwar nicht zwingend ungültig, kann aber im Streitfall zu Problemen führen.

Für Sie bedeutet das: Ein eigenhändiges Testament ist schnell erstellt und kann leicht geändert werden. Allerdings birgt es Risiken: Fehler in der Formulierung können zu Missverständnissen oder Streitigkeiten unter den Erben führen. Auch die Einhaltung der Formvorschriften ist entscheidend, denn selbst kleine Abweichungen können die Ungültigkeit des gesamten Testaments zur Folge haben. Wenn beispielsweise nur ein Teil handschriftlich ist oder eine Unterschrift fehlt, kann der letzte Wille nicht durchgesetzt werden.

Das öffentliche Testament

Das öffentliche Testament wird vor einem Notar errichtet (§ 2232 BGB). Hierbei können Sie Ihren letzten Willen entweder dem Notar mündlich erklären, der ihn dann niederschreibt und Ihnen zur Genehmigung vorliest, oder Sie übergeben dem Notar eine Schriftstück mit der Erklärung, dass dies Ihr Testament ist.

Für Sie bedeutet das: Ein öffentliches Testament bietet hohe Rechtssicherheit. Der Notar stellt sicher, dass alle gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden und die Formulierungen juristisch eindeutig sind. Dies hilft, Missverständnisse und spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Zudem wird das öffentliche Testament vom Notar automatisch in amtliche Verwahrung gegeben, was die Gefahr des Verlusts oder der Fälschung minimiert. In vielen Fällen kann ein notarielles Testament auch die Beantragung eines Erbscheins überflüssig machen, was Kosten und Zeit spart. Diese Form der Testamentserrichtung ist allerdings mit Notargebühren verbunden.

Unabhängig von der gewählten Form ist es das Wichtigste, dass Ihr Testament Ihren wahren Willen klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt und die gesetzlichen Anforderungen für seine Gültigkeit erfüllt. Nur so kann sichergestellt werden, dass Ihr Nachlass nach Ihren Vorstellungen geregelt wird.


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Wie stelle ich sicher, dass mein selbstgeschriebenes Testament auch wirklich als mein letzter Wille anerkannt wird?

Damit Ihr selbstgeschriebenes Testament nach Ihrem Tod als Ihr letzter Wille anerkannt wird, ist es entscheidend, dass es Ihren Testierwillen klar zum Ausdruck bringt und die gesetzlichen Formvorschriften erfüllt. Der Testierwille ist die ernste und bewusste Absicht, eine rechtsverbindliche Anordnung für den Todesfall zu treffen. Es reicht also nicht aus, lediglich Wünsche oder Überlegungen aufzuschreiben; Sie müssen die klare Absicht haben, dass dieses Schriftstück Ihr verbindliches Testament sein soll.

Der Testierwille: Ihre ernsthafte Absicht

Der Testierwille bedeutet, dass Sie mit der Niederschrift Ihrer Anordnungen den festen Willen haben, dass diese nach Ihrem Tod als rechtsgültige Verfügung von Todes wegen gelten sollen. Es darf sich nicht um einen bloßen Entwurf, eine Gedankenstütze oder informelle Notizen handeln.

Wie Sie Ihren Testierwillen deutlich machen:

  • Eindeutige Formulierung: Verwenden Sie klare Formulierungen wie „Dies ist mein letzter Wille“, „Ich setze hiermit als Erben ein“, „Ich vermache“ oder „Mein Testament“.
  • Umfassende Regelung: Die Art und Weise, wie Sie die Erbfolge oder einzelne Vermächtnisse regeln, sollte den ernsten Charakter der Verfügung unterstreichen.
  • Keine Vorbehalte: Es sollten keine Hinweise darauf enthalten sein, dass es sich nur um eine vorläufige Fassung handelt oder dass Sie noch weitere Schritte unternehmen wollen, um es gültig zu machen.

Die Formvorschriften: So wird Ihr Wille bindend

Das Gesetz verlangt für ein selbstgeschriebenes Testament (auch „eigenhändiges Testament“ genannt) strikte Formvorschriften. Nur wenn diese erfüllt sind, kann Ihr Testierwille rechtlich wirksam werden.

  • Vollständige Eigenhändigkeit: Das gesamte Testament muss vollständig von Ihnen persönlich mit der Hand geschrieben sein. Ein mit dem Computer geschriebenes und nur unterschriebenes Testament ist ungültig. Auch Teile, die nicht handschriftlich sind, machen das gesamte Testament unwirksam.
  • Persönliche Unterschrift: Sie müssen das Testament persönlich mit Ihrem vollen Namen unterschreiben. Die Unterschrift sollte am Ende des Textes stehen und den gesamten Inhalt räumlich und inhaltlich abschließen. Aus der Unterschrift muss hervorgehen, wer der Verfasser ist.
  • Angabe von Ort und Datum (dringend empfohlen): Obwohl die Angabe von Ort und Datum der Errichtung nicht zwingend für die Gültigkeit des Testaments ist, ist sie dringend zu empfehlen. Fehlen diese Angaben, kann dies zu Schwierigkeiten bei der Feststellung führen, ob das Testament tatsächlich Ihr letzter Wille ist, insbesondere wenn es mehrere Testamente gibt. Das Datum hilft dabei, die zeitliche Reihenfolge mehrerer Testamente zu klären und festzustellen, welches das aktuellste ist. Der Ort kann bei der Zuständigkeit von Gerichten wichtig sein.

Für Sie bedeutet das: Jedes Wort von Anfang bis Ende des Testaments muss von Ihrer Hand geschrieben sein. Die Unterschrift darunter bestätigt, dass dies Ihr verbindlicher letzter Wille ist. Wenn Sie diese Aspekte beachten, schaffen Sie eine solide Grundlage dafür, dass Ihr Testament als verbindliche letztwillige Verfügung anerkannt wird.


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Wie genau muss ich meine Erben und mein Erbe in einem Testament beschreiben, damit es keine Missverständnisse gibt?

Ein Testament muss klar und unmissverständlich formuliert sein, damit der Wille des Erblassers, also der Person, die das Testament verfasst, nach ihrem Tod genau umgesetzt werden kann. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verlangt, dass die Erben und der Nachlass bestimmt oder zumindest bestimmbar sind.

Klarheit bei den Erben

Die Benennung Ihrer Erben sollte so präzise wie möglich erfolgen, um jegliche Zweifel auszuschließen. Es reicht in der Regel nicht, nur eine allgemeine Bezeichnung wie „meine Kinder“ oder „meine Freunde“ zu verwenden, wenn mehrere Personen in Frage kommen könnten.

  • Voller Name und Geburtsdatum: Nennen Sie die vollständigen Vor- und Nachnamen der Personen, die Sie als Erben einsetzen möchten. Ein zusätzliches Geburtsdatum ist oft hilfreich, um Verwechslungen auszuschließen, insbesondere wenn es mehrere Personen mit demselben Namen gibt.
  • Beziehung: Erwähnen Sie die Beziehung zum Erblasser (z.B. „meine Tochter Anna Mustermann, geboren am TT.MM.JJJJ“ oder „mein Neffe Peter Beispiel, geboren am TT.MM.JJJJ“).
  • Gruppenbezeichnungen: Wenn Sie eine Gruppe von Personen als Erben einsetzen, wie „meine Kinder“, sollte klar sein, welche Personen darunter fallen. Der Gesetzgeber geht in solchen Fällen davon aus, dass alle zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Kinder gemeint sind, sofern nichts anderes festgelegt wurde. Wenn Sie beispielsweise nur leibliche Kinder und keine Adoptivkinder oder Stiefkinder bedenken wollen, muss dies explizit erwähnt werden. Auch wenn Sie bestimmte Kinder ausschließen möchten, ist das klar zu formulieren.
  • Ersatzerben: Es ist ratsam, Ersatzerben zu benennen. Das sind Personen, die an die Stelle des ursprünglich Bedachten treten sollen, falls dieser vor dem Erbfall verstirbt oder die Erbschaft ausschlägt. Beispiel: „Mein Sohn Max Mustermann soll mein alleiniger Erbe sein. Sollte er vor mir versterben, so soll seine Tochter Lisa Mustermann (meine Enkelin) seine Stelle einnehmen.“

Präzision beim Nachlass

Auch der Nachlass, also das Erbe selbst, muss so klar beschrieben werden, dass keine Auslegungsprobleme entstehen. Ob Sie konkrete Gegenstände oder Anteile am Gesamtvermögen zuweisen, ist entscheidend.

  • Gesamterbeinsetzung: Wenn Sie jemanden als „alleinigen Erben“ oder „Erben zu 50%“ einsetzen, erbt diese Person einen Anteil am gesamten Vermögen einschließlich aller Schulden. Eine detaillierte Aufzählung jedes einzelnen Vermögenswerts ist hier in der Regel nicht notwendig.
  • Vermächtnisse (Spezifische Zuordnungen): Möchten Sie bestimmte Gegenstände oder Geldbeträge einer bestimmten Person zukommen lassen, ohne diese zum Erben zu machen, spricht man von einem Vermächtnis. Diese Gegenstände oder Geldbeträge müssen eindeutig identifizierbar sein.
    • Immobilien: Bei Immobilien ist die genaue Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) oder die Grundbuchbezeichnung unerlässlich. Beispiel: „Mein Haus in Musterstraße 123, 12345 Musterstadt, soll meine Schwester Erika erhalten.“
    • Konten und Wertpapiere: Geben Sie die Bankverbindung (IBAN) oder die Depotnummer an, wenn Sie spezifische Konten oder Depots zuweisen möchten.
    • Wertgegenstände: Beschreiben Sie Schmuck, Kunstgegenstände, Fahrzeuge oder andere Wertgegenstände so präzise wie möglich. Fotos oder eine Inventarliste können als Ergänzung dienen, müssen aber im Testament eindeutig genannt werden. Beispiel: „Mein blauer Oldtimer, Marke X, Baujahr Y, mit der Fahrgestellnummer Z, soll meine Nichte Lena bekommen.“
  • Änderungen im Vermögen: Bedenken Sie, dass sich Ihr Vermögen im Laufe der Zeit ändern kann. Wenn Sie beispielsweise ein spezifisches Bankkonto vermachen und dieses später auflösen, kann das Vermächtnis unwirksam werden. Allgemeine Formulierungen wie „der Rest meines Vermögens“ können hier hilfreich sein, um den verbleibenden Nachlass abzudecken.

Warum ist diese Genauigkeit wichtig?

Die Bestimmtheit Ihrer Formulierungen im Testament ist entscheidend, um die Wirksamkeit des Testaments zu sichern und Rechtsstreitigkeiten nach Ihrem Tod zu vermeiden. Unklare Angaben können dazu führen, dass:

  • Ihr tatsächlicher Wille nicht erkannt wird und anders entschieden werden muss, als Sie es beabsichtigt haben.
  • Das Testament oder Teile davon ungültig sind (§ 2065 BGB, wenn die Bestimmung der Erben oder des Nachlasses einer anderen Person überlassen wird).
  • Die Erben sich über die Aufteilung des Erbes streiten, was zu kostenintensiven und langwierigen Gerichtsverfahren führen kann.

Durch eine präzise und eindeutige Formulierung schaffen Sie Klarheit für alle Beteiligten und stellen sicher, dass Ihre letztwillige Verfügung genau nach Ihren Vorstellungen umgesetzt wird.


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Wofür ist ein Erbschein gut und brauche ich ihn unbedingt, wenn ein Testament vorhanden ist?

Ein Erbschein ist ein wichtiges amtliches Dokument, das vom Nachlassgericht ausgestellt wird. Er dient als offizieller Nachweis Ihrer Erbenstellung. Stellen Sie sich ihn wie einen „Erben-Ausweis“ vor: Er bestätigt, dass Sie rechtmäßig Erbe geworden sind und in welchem Umfang.

Wann ist ein Erbschein notwendig oder sinnvoll?

Auch wenn ein Testament vorhanden ist, ist ein Erbschein oft unerlässlich oder zumindest sehr empfehlenswert. Das Testament selbst drückt zwar den letzten Willen des Verstorbenen aus, ist aber nicht immer ein ausreichender Nachweis der Erbenstellung gegenüber Dritten.

  • Zugriff auf Konten und Bankgeschäfte: Um auf Konten des Verstorbenen zuzugreifen, Geld abzuheben oder Bankgeschäfte zu tätigen, verlangen Banken in der Regel einen Erbschein. Sie benötigen diesen amtlichen Nachweis, um sicherzustellen, dass sie mit der tatsächlich berechtigten Person kommunizieren.
  • Umschreibung von Immobilien: Wenn zum Nachlass Immobilien wie Häuser oder Grundstücke gehören, ist ein Erbschein fast immer erforderlich, um die Eigentumsverhältnisse im Grundbuch auf die Erben umzuschreiben. Das Grundbuchamt akzeptiert in der Regel nur den Erbschein als Nachweis der Erbfolge. Eine Ausnahme kann ein von einem Notar beurkundetes Testament (öffentliches Testament) oder ein Erbvertrag sein, wenn diese die Erbfolge eindeutig und zweifelsfrei belegen. Bei einem eigenhändig geschriebenen Testament (privates Testament) ist ein Erbschein für die Umschreibung im Grundbuch jedoch meist unverzichtbar.
  • Abwicklung mit anderen Institutionen: Auch bei der Abwicklung von Lebensversicherungen oder anderen Verträgen, die auf den Verstorbenen liefen, kann der Erbschein als amtlicher Legitimation dienen und die Klärung erleichtern.
  • Schaffung von Rechtssicherheit: Der Erbschein schafft Rechtssicherheit und Klarheit darüber, wer die gesetzlichen Erben sind und welche Anteile sie am Nachlass haben, insbesondere wenn es mehrere Erben gibt oder Unklarheiten im Testament bestehen.

Wer beantragt den Erbschein und welche Rolle spielt das Nachlassgericht?

Den Erbschein kann jede Person beantragen, die ein berechtigtes Interesse daran hat, ihre Erbenstellung nachzuweisen. Dies sind in der Regel die Erben selbst. Der Antrag wird beim Nachlassgericht gestellt, das meist bei dem Amtsgericht angesiedelt ist, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.

Die Funktion des Nachlassgerichts ist dabei zentral:

  • Prüfung der Erbfolge: Das Nachlassgericht prüft die Richtigkeit der Angaben im Antrag und ermittelt die tatsächlichen Erben. Es prüft, ob ein Testament gültig ist und welche Personen aufgrund des Testaments oder der gesetzlichen Erbfolge Erben geworden sind.
  • Amtsermittlung: Das Gericht ermittelt alle relevanten Umstände, die zur Feststellung der Erbfolge notwendig sind.
  • Ausstellung des Erbscheins: Erst wenn das Gericht die Erbfolge zweifelsfrei festgestellt hat, stellt es den Erbschein aus.

Kurz gesagt: Der Erbschein ist der amtliche Schlüssel, der Ihnen die Abwicklung des Nachlasses, insbesondere im Umgang mit Banken oder dem Grundbuchamt, ermöglicht und Ihre Erbenstellung rechtssicher dokumentiert.


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Was kann ich tun, wenn die Gültigkeit eines selbstgeschriebenen Testaments angezweifelt wird?

Wenn die Gültigkeit eines eigenhändigen Testaments infrage gestellt wird, befinden sich die Beteiligten oft in einer unsicheren Situation. Eine solche Anzweiflung kann verschiedene Gründe haben, wie zum Beispiel Zweifel an der Echtheit der Unterschrift, an der Handschrift selbst oder daran, ob die verstorbene Person (der Erblasser) zum Zeitpunkt der Testamentserstellung tatsächlich den freien Willen hatte, ein Testament zu errichten (sogenannter Testierwille). Auch die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften, wonach ein Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein muss, wird dabei oft geprüft.

Rolle des Nachlassgerichts und erste Schritte

Die erste Anlaufstelle in Deutschland, wenn ein Testament angezweifelt wird, ist in der Regel das Nachlassgericht. Dies ist ein spezielles Gericht, das sich um alle Angelegenheiten rund um das Erbe kümmert. Wenn jemand einen Erbschein beantragt, der bestätigt, wer Erbe ist, prüft das Nachlassgericht von Amts wegen die Gültigkeit des Testaments. Kommen Zweifel auf, leitet das Gericht ein Verfahren ein, um diese Fragen zu klären. Das Nachlassgericht fordert alle Beteiligten auf, sich zu äußern und Beweise vorzulegen.

Beweismittel und Zeugenaussagen

Um die Echtheit oder den Testierwillen eines angezweifelten Testaments zu beweisen, spielen verschiedene Elemente eine wichtige Rolle:

  • Schriftgutachten: Oft wird ein Sachverständiger beauftragt, ein Schriftgutachten zu erstellen. Dabei vergleicht der Experte die Handschrift und Unterschrift im Testament mit anderen bekannten Schriftproben der verstorbenen Person (z.B. alten Briefen, Unterschriften auf anderen Dokumenten). Das Ziel ist festzustellen, ob das Testament tatsächlich von der Person selbst verfasst wurde.
  • Zeugenaussagen: Personen, die die verstorbene Person gut kannten, können als Zeugen befragt werden. Ihre Aussagen können relevant sein, um die Echtheit der Handschrift zu bestätigen oder um den Testierwillen zu untermauern. Das bedeutet, sie können darüber berichten, ob die verstorbene Person geäußert hat, ein Testament zu verfassen, oder ob sie bestimmte Absichten bezüglich ihres Nachlasses hatte. Auch Zeugen, die bei der Testamentserstellung anwesend waren, können wichtige Informationen liefern.
  • Weitere Dokumente: Auch andere schriftliche Aufzeichnungen der verstorbenen Person, wie Tagebücher, Notizen oder frühere Entwürfe von Testamenten, können als Beweismittel herangezogen werden, um den Willen oder die Gewohnheiten des Erblassers zu belegen.
  • Medizinische Gutachten: Falls die Testierfähigkeit, also die Fähigkeit, ein Testament zu errichten, aufgrund einer Krankheit oder Demenz angezweifelt wird, können auch medizinische Unterlagen oder Gutachten eine Rolle spielen, um den Zustand der verstorbenen Person zum Zeitpunkt der Testamentserstellung zu beurteilen.

Rolle des Oberlandesgerichts (OLG)

Wenn das Nachlassgericht eine Entscheidung trifft, mit der eine Partei nicht einverstanden ist, gibt es die Möglichkeit, eine sogenannte Beschwerde einzulegen. Über diese Beschwerde entscheidet dann das Oberlandesgericht (OLG), eine höhere Gerichtsinstanz. Das OLG überprüft die Entscheidung des Nachlassgerichts sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht. Es wird also geprüft, ob das Nachlassgericht die Sachlage richtig beurteilt und die Gesetze korrekt angewendet hat. Das OLG kann eigene Beweise erheben oder zusätzliche Zeugen anhören, um zu einer fundierten Entscheidung zu gelangen. Dieses zweistufige Verfahren soll sicherstellen, dass die Gültigkeit des Testaments sorgfältig und umfassend geprüft wird.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Eigenhändiges Testament

Ein eigenhändiges Testament ist eine schriftliche Verfügung von Todes wegen, die vollständig von Hand vom Erblasser selbst verfasst und unterschrieben sein muss (§ 2247 BGB). Es stellt eine Form des privaten Testaments dar, das ohne notarielle Beurkundung gültig sein kann, sofern die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden. Entscheidend ist, dass der Text, die Unterschrift und idealerweise auch das Datum eigenhändig stammen, damit der letzte Wille rechtlich anerkannt wird. Durch diese Form kann jeder seinen letzten Willen kostengünstig und einfach festhalten, ohne einen Notar einzuschalten.

Beispiel: Herr A. schreibt mit eigener Hand auf einen Zettel, wer sein Erbe sein soll, unterschreibt diesen und datiert ihn; dies kann als eigenhändiges Testament gelten, wenn der Wille klar ist.


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Testierwille

Der Testierwille bezeichnet den ernsten und bewussten Willen einer Person, durch eine schriftliche Verfügung für den Todesfall verbindlich zu regeln, wie ihr Vermögen nach dem Tod verteilt wird. Es reicht nicht aus, nur Wünsche oder unverbindliche Gedanken aufzuschreiben; der Erblasser muss sich darüber im Klaren sein, dass seine Erklärung rechtliche Wirkung entfaltet und als Testament gelten soll. Der Testierwille ist eine wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testamentes und wird im Zweifelsfall von Gerichten geprüft.

Beispiel: Herr A. spricht mit Zeuge G. über seine Absicht, Frau B. als Alleinerbin einzusetzen, und verfasst danach eine Notiz mit dieser Anordnung – darin liegt der notwendige Testierwille.


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Erbschein

Ein Erbschein ist ein amtliches Dokument, das vom Nachlassgericht ausgestellt wird und bestätigt, wer Erbe ist und in welchem Umfang (§ 2353 BGB). Er dient als „Nachweis des Erbrechts“ gegenüber Banken, Grundbuchämtern und anderen Institutionen für die Abwicklung des Nachlasses. Auch wenn ein Testament vorliegt, wird häufig ein Erbschein benötigt, weil das Testament allein nicht automatisch als Legitimation genügt. Den Erbschein beantragt der Erbe beim Nachlassgericht, das die Erbfolge prüft und damit Rechtssicherheit schafft.

Beispiel: Frau B. beantragt einen Erbschein, um gegenüber der Bank nachzuweisen, dass sie berechtigt ist, das Konto des verstorbenen Herrn A. zu nutzen.


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Nachlassgericht

Das Nachlassgericht ist eine spezialisierte Abteilung des Amtsgerichts, die für alle Angelegenheiten rund um den Nachlass einer verstorbenen Person zuständig ist. Dazu gehört die Prüfung und Feststellung der Erbfolge, die Ausstellung von Erbscheinen sowie die Entscheidung über die Gültigkeit von Testamenten. Im Falle von Streitigkeiten oder Zweifeln am Testament prüft es den Nachlassstatus und leitet Verfahren zur Klärung ein. Das Nachlassgericht agiert als zentraler Ansprechpartner für Erben und Beteiligte.

Beispiel: Nach dem Tod von Herrn A. entscheidet das Nachlassgericht, ob der Notizzettel ein gültiges Testament darstellt und wer deshalb als Erbe gilt.


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Schriftgutachten (Schriftsachverständigengutachten)

Ein Schriftgutachten ist eine fachkundige Prüfung, bei der ein Sachverständiger die Echtheit und Herkunft einer Handschrift oder Unterschrift beurteilt. Dies ist besonders wichtig, wenn Zweifel bestehen, ob ein Testament tatsächlich vom Verstorbenen verfasst wurde. Experten vergleichen dabei Merkmale der fraglichen Handschrift mit bekannten Schriftproben aus der Vergangenheit. Gerichtliche Instanzen können ein solches Gutachten anfordern oder sich – wie im Fall des Oberlandesgerichts – selbst eine Meinung bilden, wenn sie über entsprechende Erfahrung verfügen.

Beispiel: Das Oberlandesgericht vergleicht die Handschrift auf dem Zettel mit anderen Dokumenten von Herrn A., um festzustellen, ob er wirklich der Verfasser war.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 2247 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich vom Erblasser geschrieben und unterschrieben sein, um wirksam zu sein. Das Gesetz verlangt keine bestimmte Form des Papiers, sondern den persönlichen Willen des Erblassers zum Ausdruck zu bringen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Zettel war vollständig handschriftlich von Herrn A. verfasst, mit Datum und Unterschrift versehen, sodass die Formvorschriften eines eigenhändigen Testaments erfüllt sind.
  • Testierwille (allgemeines Erbrecht): Der Verfasser eines Testaments muss den ernsthaften Willen haben, eine verbindliche Verfügung von Todes wegen zu treffen. Ein bloßer Wunsch oder eine unverbindliche Äußerung reicht nicht aus. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Aussage der Zeugin G. und die Umstände sprechen dafür, dass Herr A. den Zettel mit dem klaren Willen geschrieben hat, Frau B. als Erbin einzusetzen, wodurch der Testierwille gegeben ist.
  • § 2353 BGB (Gesetzliche Erbfolge): Fehlt ein wirksames Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, nach der nächste Verwandte, hier die Neffen und Nichten, erben. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Neffen und Nichten beanspruchten das Erbe aufgrund der gesetzlichen Erbfolge, doch das Oberlandesgericht erkannte das Testament als wirksam an und setzte Frau B. als Alleinerbin ein.
  • Erbscheinsverfahren (§§ 2353, 355 FamFG): Nur der Antragsteller darf die Erteilung eines Erbscheins beantragen, das Nachlassgericht darf nur auf Grundlage dieses Antrags entscheiden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Amtsgericht hatte fälschlicherweise beschlossen, einen Erbschein für die Neffen und Nichten auszustellen, obwohl diese keinen Antrag gestellt hatten, was das Oberlandesgericht korrigierte.
  • Beweislast und Beweiswürdigung (insbesondere Handschriftenvergleich): Das Gericht muss die Echtheit des Testaments und der Schrift prüfen; hier ist die freie Beweiswürdigung entscheidend und das Gericht kann Fachkenntnisse zum Handschriftenvergleich heranziehen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Oberlandesgericht bestätigte die Echtheit der Handschrift von Herrn A. auf dem Zettel anhand eigener Prüfungen und externer Schriftproben, wodurch die Urheberschaft des Testaments bewiesen wurde.
  • Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) sowie FamFG (Verfahrenskosten): Regelt die Kostenverteilung in Nachlasssachen und im Erbscheinsverfahren, wobei jede Partei grundsätzlich die außergerichtlichen Kosten selbst trägt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht ordnete an, dass Frau B. die Gerichtskosten in der ersten Instanz trägt, nicht aber im Verfahren vor dem Oberlandesgericht; die außergerichtlichen Kosten wurden von den Parteien selbst getragen.

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Oldenburg – Az.: 3 W 96/23 – Beschluss vom 20.12.2023


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