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Testamentsvollstreckeranspruch gegen Vermächtnisnehmer auf Freistellung von Erbschaftssteuer

In einem ungewöhnlichen Erbfall stritten ein Testamentsvollstrecker und eine Vermächtnisnehmerin um die Zahlung einer Erbschaftssteuer in Höhe von 69.000 Euro. Der Streitpunkt: Wer trägt die finanzielle Last für die Steuer, wenn eine Eigentumswohnung vererbt wird? Das Oberlandesgericht Karlsruhe klärte die rechtlichen Verantwortlichkeiten und die Frage, ob der Testamentsvollstrecker einen Anspruch auf Freistellung von der Steuerforderung hat.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Kläger war als Testamentsvollstrecker tätig und die Beklagte als Vermächtnisnehmerin.
  • Im Testament wurde der Beklagten eine Eigentumswohnung vermacht.
  • Es gab Streit über die Zahlung der Erbschaftssteuer von 69.000 €, die laut Vereinbarung von der Beklagten zu tragen war.
  • Die Beklagte zahlte schließlich die Erbschaftssteuer, nachdem sie zunächst nicht einverstanden war.
  • Der Kläger forderte Freistellung des Nachlasses von der Erbschaftssteuerforderung, was die Beklagte bestritt.
  • Das Landgericht entschied zunächst, dass die Beklagte 85 % und der Kläger 15 % der Verfahrenskosten tragen.
  • Die Beklagte legte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein.
  • Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zugunsten der Beklagten, da der Freistellungsanspruch des Klägers unbegründet war.
  • Es wurde festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Freistellung des Nachlasses von der Erbschaftssteuer hatte.
  • Die endgültige Kostenverteilung wurde auf 85 % zu Lasten des Klägers und 15 % zu Lasten der Beklagten festgelegt.

Erbschaftssteuer und Testamentsvollstrecker: Ein wegweisender Rechtsfall im Fokus

Die Regelungen zur Erbschaftssteuer und die Rolle des Testamentsvollstreckers sind wichtige Aspekte des Erbrechts, die zahlreiche Familien betreffen können. Wenn ein Erblasser sein Vermögen vererbt, können verschiedene steuerliche Pflichten auf die Erben und Vermächtnisnehmer zukommen. Ein Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den zuletzt Willen des Erblassers umzusetzen und kann dabei auch für die ordnungsgemäße Abwicklung steuerlicher Verpflichtungen verantwortlich sein.

Ein oft diskutierter Punkt ist der Anspruch des Testamentsvollstreckers gegen den Vermächtnisnehmer auf Freistellung von Erbschaftssteuer. Dieser Anspruch stellt eine rechtliche Grundlage dar, durch die der Testamentsvollstrecker möglicherweise von den Vermächtnisnehmern verlangt, die Steuerlast zu tragen, die aus der Erbschaft resultiert. Dies kann zu Konflikten zwischen den beteiligten Parteien führen, insbesondere wenn die steuerlichen Pflichten unklar oder strittig sind.

Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Thematik in den Mittelpunkt rückt und zeigt, wie unterschiedliche rechtliche Interpretationen und Entscheidungen in der Praxis umgesetzt werden können.

Der Fall vor Gericht


Der Fall der umstrittenen Erbschaftssteuer

Im Zentrum dieses komplexen Rechtsstreits stand die Frage der Verantwortlichkeit für die Zahlung einer Erbschaftssteuer in Höhe von 69.000 Euro. Der Kläger, in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker des am 8. Februar 2013 verstorbenen W. L., und die Beklagte, eine Vermächtnisnehmerin, gerieten über diese finanzielle Verpflichtung in einen juristischen Konflikt. Gemäß dem notariellen Testament vom 13. Februar 2004 sollte die Beklagte nach dem Tod des Erblassers eine Eigentumswohnung erhalten.

Ursprung des Rechtsstreits

Der Testamentsvollstrecker bot der Beklagten die Erfüllung des Vermächtnisses durch einen notariellen Vertrag an. Dieser Vertrag sah vor, dass die Beklagte im Innenverhältnis die gesamte Erbschaftssteuer tragen sollte. Die Eigentumsübertragung wurde an die vollständige Zahlung der Steuer geknüpft. Die Beklagte lehnte diese Bedingungen ab, wodurch der Vermächtniserfüllungsvertrag nicht zustande kam. Das Finanzamt setzte daraufhin mit Bescheid vom 7. November 2014 die Erbschaftssteuer für die Beklagte auf 69.000 Euro fest. Dieser Bescheid wurde dem Testamentsvollstrecker „mit Wirkung für und gegen die Vermächtnisnehmerin“ zugestellt.

Gerichtliche Auseinandersetzung

Vor dem Landgericht beantragte der Testamentsvollstrecker, die Beklagte zur Freistellung des Nachlasses von der Erbschaftssteuerforderung zu verurteilen. Die Beklagte widersprach diesem Antrag zunächst. Am 6. Februar 2015, während des laufenden Verfahrens, zahlte die Beklagte jedoch die geforderte Erbschaftssteuer. Daraufhin erklärten beide Parteien den Rechtsstreit bezüglich des Freistellungsantrags für erledigt. Das Landgericht entschied in seinem Urteil vom 15. Mai 2015 über die verbleibenden streitigen Zahlungsansprüche und legte dem Kläger 15% und der Beklagten 85% der Kosten auf.

Rechtliche Bewertung des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht Karlsruhe kam zu dem Schluss, dass der ursprüngliche Freistellungsantrag des Testamentsvollstreckers von Anfang an unbegründet war. Das Gericht stellte klar, dass der Steuerbescheid des Finanzamts ausschließlich gegen die Beklagte als Vermächtnisnehmerin gerichtet war und keine rechtlichen Wirkungen gegen den Nachlass oder den Testamentsvollstrecker persönlich entfaltete. Die bloße Zustellung des Bescheids an den Testamentsvollstrecker änderte daran nichts.

Das Gericht betonte, dass dem Testamentsvollstrecker kein zivilrechtlicher Freistellungsanspruch zustand. Weder § 2185 BGB in Verbindung mit § 257 BGB noch die Regelungen zur Gesamtschuld nach § 426 BGB boten eine Grundlage für einen solchen Anspruch, solange der Nachlass die Steuer nicht bezahlt hatte und kein Steuerbescheid gegen den Nachlass ergangen war.

Konsequenzen der Entscheidung

Das Oberlandesgericht änderte die Kostenentscheidung des Landgerichts ab. Es legte dem Kläger 85% und der Beklagten 15% der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens musste der Kläger vollständig tragen. Diese Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit einer genauen rechtlichen Prüfung vor der Geltendmachung von Ansprüchen im Erbrecht, insbesondere wenn es um komplexe Fragen der Erbschaftssteuer und der Verantwortlichkeiten von Testamentsvollstreckern und Vermächtnisnehmern geht.

Die Schlüsselerkenntnisse


Diese Entscheidung verdeutlicht, dass ein Testamentsvollstrecker keinen automatischen Freistellungsanspruch gegen Vermächtnisnehmer bezüglich der Erbschaftssteuer hat. Ein Steuerbescheid gegen den Vermächtnisnehmer entfaltet keine rechtliche Wirkung gegen den Nachlass oder Testamentsvollstrecker. Für einen Freistellungsanspruch bedarf es einer konkreten Rechtsgrundlage, wie etwa eine tatsächliche Steuerzahlung durch den Nachlass oder einen Steuerbescheid gegen diesen. Dies unterstreicht die Notwendigkeit sorgfältiger rechtlicher Prüfung im komplexen Feld des Erbrechts und der Erbschaftssteuer.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat wichtige Konsequenzen für Erben und Vermächtnisnehmer. Als Vermächtnisnehmer sind Sie grundsätzlich selbst für die Zahlung der Erbschaftssteuer verantwortlich, auch wenn der Steuerbescheid dem Testamentsvollstrecker zugestellt wird. Der Testamentsvollstrecker kann nicht einfach von Ihnen verlangen, den Nachlass von der Steuerschuld freizustellen, solange kein Steuerbescheid gegen den Nachlass vorliegt oder der Nachlass die Steuer nicht tatsächlich gezahlt hat. Sie haben als Vermächtnisnehmer das Recht, die Höhe der Steuerforderung zu prüfen und gegebenenfalls eine Stundung zu beantragen, ohne dass der Testamentsvollstrecker dies verhindern kann. Dies gibt Ihnen mehr Handlungsspielraum im Umgang mit der Erbschaftssteuer.


FAQ – Häufige Fragen

Das Thema Erbschaftssteuer und Testamentsvollstrecker birgt viele Fragen. Wie funktioniert die Besteuerung von Erbschaften? Was sind die Aufgaben eines Testamentsvollstreckers? Wie kann ich mein Vermögen sinnvoll und rechtssicher regeln? Diese und viele weitere Fragen beantworten wir in unseren FAQ. Hier finden Sie verlässliche Informationen, die Ihnen bei der Erbschaftsplanung helfen.


Was ist die Rolle des Testamentsvollstreckers bei der Erbschaftssteuer?

Der Testamentsvollstrecker hat bei der Erbschaftssteuer eine wichtige Rolle, die mit verschiedenen Pflichten und Verantwortlichkeiten verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 5 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, die Erbschaftsteuererklärung für die Erben abzugeben. Diese Pflicht besteht jedoch nur, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf den Gegenstand des Erwerbs bezieht und das Finanzamt die Abgabe der Erklärung vom Testamentsvollstrecker verlangt hat. Der Testamentsvollstrecker muss also nicht automatisch für jeden Erwerb eine Steuererklärung einreichen.

Für Vermächtnisnehmer muss der Testamentsvollstrecker in der Regel keine Erbschaftsteuererklärung abgeben. Eine Ausnahme besteht nur, wenn sich die Testamentsvollstreckung ausdrücklich auch auf das Vermächtnis erstreckt.

Der Testamentsvollstrecker ist nicht selbst Steuerschuldner der Erbschaftsteuer. Die Steuerschuld trifft den Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigten. Allerdings hat der Testamentsvollstrecker nach § 32 Abs. 1 S. 2 ErbStG die Pflicht, für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen. Er muss also sicherstellen, dass ausreichend Mittel aus dem Nachlass zur Verfügung stehen, um die Steuer zu begleichen.

Eine wichtige Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist die unverzügliche Weiterleitung des Erbschaftsteuerbescheids an die betroffenen Erben. Dies ist notwendig, damit die Erben die Möglichkeit haben, gegen den Bescheid Rechtsmittel einzulegen, falls sie dies für erforderlich halten.

Der Testamentsvollstrecker haftet unter bestimmten Umständen persönlich für die Erbschaftsteuer. Dies ist der Fall, wenn er zumindest grob fahrlässig seiner Pflicht nicht nachkommt, für die Bezahlung der Steuer zu sorgen, und diese vom Fiskus bei einem Betroffenen nicht beigetrieben werden kann. Um dieses Haftungsrisiko zu vermeiden, ist es ratsam, dass der Testamentsvollstrecker einen ausreichenden Anteil am Nachlass zurückhält, bis alle Beteiligten nachgewiesen haben, dass sie ihren steuerlichen Pflichten vollständig nachgekommen sind.

Bei der Abwicklung des Nachlasses muss der Testamentsvollstrecker auch prüfen, ob der Erblasser in der Vergangenheit vollständige und korrekte Steuererklärungen abgegeben hat. Stellt er Unregelmäßigkeiten fest, ist er verpflichtet, diese dem Finanzamt anzuzeigen und gegebenenfalls zu korrigieren.

Die Rolle des Testamentsvollstreckers bei der Erbschaftsteuer erfordert also ein hohes Maß an Sorgfalt und steuerrechtlichem Wissen. Er muss nicht nur die Interessen der Erben wahren, sondern auch den gesetzlichen Anforderungen des Fiskus gerecht werden. Dies kann in der Praxis zu Spannungen führen, insbesondere wenn die Erben andere Vorstellungen von der Verwendung des Nachlasses haben als der Testamentsvollstrecker, der einen Teil davon für die Steuerzahlung zurückhalten muss.

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Wer ist zur Zahlung der Erbschaftssteuer verpflichtet, wenn ein Vermächtnisnehmer involviert ist?

Bei der Erbschaftssteuer im Zusammenhang mit einem Vermächtnis ist grundsätzlich der Vermächtnisnehmer selbst zur Zahlung der Steuer verpflichtet. Dies ergibt sich aus § 20 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Der Vermächtnisnehmer gilt als Erwerber im Sinne des Gesetzes und muss für den durch das Vermächtnis erlangten Vermögensvorteil Erbschaftsteuer entrichten.

Die Steuerschuld entsteht dabei bereits mit dem Tod des Erblassers, also dem Zeitpunkt des Erbfalls. Es ist unerheblich, wann der Vermächtnisnehmer tatsächlich in den Besitz des vermachten Gegenstands oder Vermögenswerts gelangt. Der Zeitpunkt der Erfüllung des Vermächtnisses durch den Erben spielt für die Entstehung der Steuerschuld keine Rolle.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Erben und Vermächtnisnehmern: Während Erben als Gesamtrechtsnachfolger in die rechtliche Position des Erblassers eintreten und für den gesamten Nachlass haften, erwerben Vermächtnisnehmer lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben auf Herausgabe des vermachten Gegenstands oder Vermögenswerts. Diese unterschiedliche rechtliche Stellung wirkt sich auch auf die steuerliche Behandlung aus.

Der Wert des Vermächtnisses wird bei der Berechnung der Erbschaftsteuer für den Vermächtnisnehmer zugrunde gelegt. Dabei kommen die gleichen Bewertungsregeln, Freibeträge und Steuersätze zur Anwendung wie bei einem Erwerb durch Erbschaft. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser und dem Wert des Vermächtnisses.

Für den Erben hat das Vermächtnis ebenfalls steuerliche Auswirkungen: Er kann den Wert des Vermächtnisses als Nachlassverbindlichkeit von seinem steuerpflichtigen Erwerb abziehen. Dies mindert seine eigene Erbschaftsteuerlast.

In bestimmten Konstellationen kann es vorkommen, dass der Erblasser im Testament festlegt, dass der Erbe die Erbschaftsteuer für den Vermächtnisnehmer übernehmen soll. In diesem Fall spricht man von einem befreiten Vermächtnis. Steuerrechtlich wird dies als zusätzliche Zuwendung an den Vermächtnisnehmer behandelt und erhöht dessen steuerpflichtigen Erwerb.

Bei der Abwicklung eines Nachlasses mit Vermächtnissen ist es ratsam, frühzeitig die steuerlichen Aspekte zu berücksichtigen. Die Steuererklärung muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Der Vermächtnisnehmer ist verpflichtet, seinen Erwerb selbstständig anzuzeigen und die entsprechende Steuererklärung abzugeben.

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Kann der Testamentsvollstrecker den Vermächtnisnehmer zur Freistellung von der Erbschaftssteuer verpflichten?

Der Testamentsvollstrecker kann den Vermächtnisnehmer grundsätzlich nicht direkt zur Freistellung von der Erbschaftssteuer verpflichten. Die Erbschaftssteuer ist eine persönliche Steuerschuld des Erwerbers, in diesem Fall des Vermächtnisnehmers. Der Testamentsvollstrecker hat jedoch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verteilungsbefugnis indirekt Einfluss auf die Übernahme der Erbschaftssteuer durch den Vermächtnisnehmer zu nehmen.

Eine direkte Verpflichtung des Vermächtnisnehmers zur Freistellung von der Erbschaftssteuer kann sich aus dem Testament ergeben. Hat der Erblasser im Testament angeordnet, dass der Vermächtnisnehmer die auf sein Vermächtnis entfallende Erbschaftssteuer zu tragen hat, muss der Testamentsvollstrecker diese Anordnung umsetzen. In diesem Fall würde der Testamentsvollstrecker nicht selbst die Verpflichtung auferlegen, sondern lediglich den Willen des Erblassers vollziehen.

Fehlt eine solche testamentarische Anordnung, kann der Testamentsvollstrecker den Nachlass nicht eigenmächtig von der Erbschaftssteuerschuld des Vermächtnisnehmers befreien. Er ist jedoch berechtigt und verpflichtet, die Interessen des Nachlasses zu wahren. In diesem Zusammenhang kann er versuchen, mit dem Vermächtnisnehmer eine Vereinbarung über die Übernahme der Erbschaftssteuer zu treffen. Eine solche Vereinbarung wäre rechtlich zulässig und könnte die Interessen aller Beteiligten berücksichtigen.

Der Testamentsvollstrecker hat zudem die Möglichkeit, die Erfüllung des Vermächtnisses von der Übernahme der Erbschaftssteuer durch den Vermächtnisnehmer abhängig zu machen. Dies basiert auf dem Grundsatz, dass Vermächtnisse nur insoweit erfüllt werden müssen, als der Nachlass dazu ausreicht. Würde die Zahlung der Erbschaftssteuer durch den Nachlass diesen unverhältnismäßig belasten, könnte der Testamentsvollstrecker argumentieren, dass das Vermächtnis nur unter der Bedingung der Steuerübernahme durch den Vermächtnisnehmer erfüllt werden kann.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Möglichkeiten des Testamentsvollstreckers, den Vermächtnisnehmer zur Freistellung von der Erbschaftssteuer zu bewegen, von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängen. Faktoren wie die Höhe des Vermächtnisses im Verhältnis zum Gesamtnachlass, die finanzielle Situation des Nachlasses und die Auswirkungen der Steuerbelastung auf andere Erben oder Vermächtnisnehmer spielen dabei eine entscheidende Rolle.

In der Praxis empfiehlt es sich für den Testamentsvollstrecker, bei komplexen steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit der Nachlassabwicklung fachkundigen Rat einzuholen. Dies dient nicht nur der korrekten Umsetzung des Erblasserwillens, sondern auch der Vermeidung möglicher Haftungsrisiken für den Testamentsvollstrecker selbst.

Letztlich bleibt festzuhalten, dass der Testamentsvollstrecker zwar keine direkte rechtliche Handhabe hat, den Vermächtnisnehmer zur Freistellung von der Erbschaftssteuer zu verpflichten, aber durchaus Möglichkeiten besitzt, im Interesse des Nachlasses auf eine entsprechende Übernahme hinzuwirken.

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Welche rechtlichen Schritte kann ein Vermächtnisnehmer unternehmen, wenn er die Erbschaftssteuerforderung nicht akzeptiert?

Ein Vermächtnisnehmer hat verschiedene rechtliche Möglichkeiten, gegen eine Erbschaftssteuerforderung vorzugehen, die er für ungerechtfertigt hält.

Der erste Schritt besteht in der genauen Prüfung des Erbschaftssteuerbescheids. Hierbei sollten alle Angaben, insbesondere die Bewertung des vermachten Gegenstands und die Berechnung der Steuer, sorgfältig kontrolliert werden. Fehler oder Unstimmigkeiten können Grundlage für weitere rechtliche Schritte sein.

Ist der Vermächtnisnehmer mit dem Steuerbescheid nicht einverstanden, kann er Einspruch beim zuständigen Finanzamt einlegen. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids schriftlich oder zur Niederschrift beim Finanzamt erfolgen. Im Einspruchsschreiben sollten die Gründe für die Ablehnung der Steuerforderung detailliert dargelegt und mit Beweisen untermauert werden.

Während des Einspruchsverfahrens besteht die Möglichkeit, weitere Argumente und Nachweise vorzubringen. Das Finanzamt wird den Fall erneut prüfen und gegebenenfalls einen geänderten Bescheid erlassen. In dieser Phase können oft Unstimmigkeiten geklärt und Fehler korrigiert werden.

Führt der Einspruch nicht zum gewünschten Ergebnis, kann der Vermächtnisnehmer Klage vor dem Finanzgericht erheben. Die Klagefrist beträgt einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung. Im Klageverfahren wird die Rechtmäßigkeit der Steuerforderung gerichtlich überprüft.

In bestimmten Fällen kann auch ein Antrag auf Stundung oder Erlass der Erbschaftssteuer in Betracht kommen. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn die sofortige Zahlung der Steuer eine erhebliche Härte für den Vermächtnisnehmer darstellen würde.

Zu beachten ist, dass die Einlegung eines Einspruchs oder einer Klage grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet, die Steuerschuld bleibt trotz des Rechtsbehelfs fällig. Der Vermächtnisnehmer kann jedoch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen, um die Zahlung bis zur endgültigen Entscheidung aufzuschieben.

In komplexen Fällen, etwa wenn es um die steuerliche Bewertung von Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen geht, kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens sinnvoll sein. Ein solches Gutachten kann sowohl im Einspruchs- als auch im Klageverfahren als Beweismittel dienen.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Vermächtnisnehmer als Steuerschuldner für die korrekte Versteuerung des Vermächtnisses verantwortlich ist. In manchen Fällen kann der Erblasser im Testament festlegen, dass die Erbschaftssteuer aus dem Nachlass zu begleichen ist. Dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Steuerpflicht des Vermächtnisnehmers gegenüber dem Finanzamt.

Bei der Durchführung dieser rechtlichen Schritte ist äußerste Sorgfalt geboten. Fristen müssen strikt eingehalten werden, da ihre Versäumnis zum Verlust des Rechtsbehelfs führen kann. Zudem sollten alle Argumente und Beweise sorgfältig zusammengestellt und präsentiert werden, um die Erfolgsaussichten zu maximieren.

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Was passiert, wenn der Vermächtnisnehmer die Erbschaftssteuer nicht zahlt?

Die Nichtbezahlung der Erbschaftssteuer durch den Vermächtnisnehmer hat erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen.

Der Vermächtnisnehmer ist als Erwerber von Todes wegen gemäß § 20 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) Steuerschuldner der Erbschaftssteuer. Die Steuerschuld entsteht bereits mit dem Tod des Erblassers, unabhängig davon, ob der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis tatsächlich in Anspruch nimmt.

Bei Nichtzahlung der festgesetzten Erbschaftssteuer drohen dem Vermächtnisnehmer Vollstreckungsmaßnahmen durch das Finanzamt. Dies kann die Pfändung von Bankkonten, Lohn oder anderen Vermögenswerten umfassen. Zusätzlich fallen Säumniszuschläge an, die die Gesamtschuld weiter erhöhen.

In bestimmten Fällen kann auch eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abgabenordnung (AO) in Betracht kommen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vermächtnisnehmer vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben macht oder pflichtwidrig die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung unterlässt.

Der Testamentsvollstrecker spielt in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle. Er ist nach § 32 Abs. 1 ErbStG verpflichtet, für die Bezahlung der Erbschaftssteuer zu sorgen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann er unter Umständen persönlich für die Steuer haften. Der Testamentsvollstrecker hat daher ein erhebliches Interesse daran, dass der Vermächtnisnehmer die Erbschaftssteuer ordnungsgemäß entrichtet.

In der Praxis behält der Testamentsvollstrecker häufig einen Teil des Nachlasses zurück, bis die Steuerschuld beglichen ist. Er kann auch einen Anspruch gegen den Vermächtnisnehmer auf Freistellung von der Erbschaftssteuer geltend machen. Dies bedeutet, dass der Vermächtnisnehmer verpflichtet ist, den Testamentsvollstrecker von möglichen Haftungsansprüchen des Finanzamts freizustellen.

Sollte der Vermächtnisnehmer nicht in der Lage sein, die Erbschaftssteuer zu bezahlen, besteht die Möglichkeit, beim Finanzamt einen Antrag auf Stundung oder Erlass der Steuer zu stellen. Eine Stundung kann gewährt werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten verbunden wäre. Ein Erlass kommt in Betracht, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.

Es ist zu beachten, dass die Nichtbezahlung der Erbschaftssteuer auch Auswirkungen auf andere Beteiligte haben kann. So kann beispielsweise der Erbe in die Haftung genommen werden, wenn der Nachlass zur Begleichung der Steuerschuld nicht ausreicht.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Erblasser: Die Person, die verstorben ist und deren Vermögen vererbt wird. Im vorliegenden Fall ist W. L. der Erblasser.
  • Testamentsvollstrecker: Eine vom Erblasser ernannte Person, die die Aufgabe hat, den letzten Willen des Erblassers zu erfüllen und den Nachlass zu verwalten. Im vorliegenden Fall ist der Kläger der Testamentsvollstrecker.
  • Vermächtnisnehmer: Eine Person, die aufgrund einer testamentarischen Verfügung einen bestimmten Gegenstand oder ein bestimmtes Recht aus dem Nachlass erhält. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte die Vermächtnisnehmerin und sollte eine Eigentumswohnung erhalten.
  • Freistellungsanspruch: Ein rechtlicher Anspruch, der es einer Person ermöglicht, von einer anderen Person die Befreiung von einer Verbindlichkeit zu verlangen. Im vorliegenden Fall ging es um den Anspruch des Testamentsvollstreckers, vom Vermächtnisnehmer die Erbschaftssteuer erstattet zu bekommen.
  • Nachlass: Das Vermögen, das eine Person nach ihrem Tod hinterlässt und das an die Erben oder Vermächtnisnehmer weitergegeben wird. Im vorliegenden Fall war die Eigentumswohnung Teil des Nachlasses von W. L.
  • Steuerbescheid: Ein schriftlicher Verwaltungsakt des Finanzamts, der die Höhe einer Steuerschuld festsetzt. Im vorliegenden Fall wurde der Steuerbescheid für die Erbschaftssteuer gegen die Beklagte als Vermächtnisnehmerin erlassen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 32 Abs. 1 Satz 1 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz): Dieses Gesetz regelt die Festsetzung und Erhebung der Erbschaftssteuer. Es bestimmt, dass der Steuerbescheid dem Erwerber bekannt gegeben wird, im vorliegenden Fall der Beklagten als Vermächtnisnehmerin. Die Bekanntgabe an den Testamentsvollstrecker hat lediglich eine informatorische Funktion.
  • § 2185 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph regelt den Anspruch des Vermächtnisnehmers auf Erfüllung des Vermächtnisses. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte einen Anspruch auf die Eigentumswohnung aus dem Nachlass, war aber auch für die damit verbundene Erbschaftssteuer verantwortlich.
  • § 257 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph regelt die Verpflichtung des Erben oder Vermächtnisnehmers, die Nachlassverbindlichkeiten zu tragen. Im vorliegenden Fall war die Erbschaftssteuer eine solche Nachlassverbindlichkeit, die grundsätzlich von der Beklagten als Vermächtnisnehmerin zu tragen war.
  • § 426 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph regelt die Gesamtschuld, bei der mehrere Personen für dieselbe Schuld haften. Im vorliegenden Fall war jedoch keine Gesamtschuld gegeben, da der Steuerbescheid nur gegen die Beklagte gerichtet war und der Nachlass die Steuer nicht bezahlt hatte.
  • § 91a Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph regelt die Kostenverteilung bei Erledigung der Hauptsache. Im vorliegenden Fall wurde der Rechtsstreit über den Freistellungsantrag für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die Erbschaftssteuer bezahlt hatte. Das Gericht musste daher entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hatte.

Das vorliegende Urteil

OLG Karlsruhe – Az.: 9 W 39/15 – Beschluss vom 27.08.2015


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1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15.05.2015 – B 3 O 231/14 – im Kostenpunkt wie folgt abgeändert:

Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht tragen der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 %.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 08.02.2013 verstorbenen W. L.. Der Kläger handelt im Prozess als Testamentsvollstrecker über den Nachlass. Die Beklagte ist Vermächtnisnehmerin. Im notariellen Testament vom 13.02.2004 hatte der Erblasser verfügt, dass die Beklagte bei seinem Tod eine Eigentumswohnung erhalten sollte.

Nach dem Tod des Erblassers bot der Kläger der Beklagten die Erfüllung des Vermächtnisses durch Abschluss eines notariellen Vertrages an. Am 18.11.2014 gab er eine notarielle Erklärung zum Abschluss eines Vermächtniserfüllungsvertrages ab. Dabei war in den vertraglichen Erklärungen vorgesehen, dass die Erbschaftssteuer im Innenverhältnis zum Kläger bzw. zum Nachlass von der Beklagten allein getragen werden sollte. Der Vollzug des Eigentumswechsels sollte davon abhängen, dass die Erbschaftssteuer in Höhe von 69.000,00 € von der Beklagten vollständig bezahlt war. Der Vermächtniserfüllungsvertrag kam nicht zustande, da die Beklagte mit den Regelungen zur Erbschaftssteuer nicht einverstanden war.

Mit Bescheid vom 07.11.2014 hatte das Finanzamt gegen die Beklagte wegen des Vermächtnisses die Erbschaftssteuer auf 69.000,00 € festgesetzt. Der Bescheid wurde unter Hinweis auf § 32 Abs. 1 Satz 1 ErbStG dem Kläger „als Testamentsvollstrecker mit Wirkung für und gegen die Vermächtnisnehmerin“ (die Beklagte) bekanntgegeben.

Im Verfahren vor dem Landgericht haben die Parteien verschiedene wechselseitige Ansprüche geltend gemacht. Unter anderem hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Nachlass des Verstorbenen von einer Erbschaftssteuerforderung des Finanzamts in Höhe von 69.000,00 € nebst Zinsen freizustellen. Die Beklagte ist dieser Forderung zunächst entgegengetreten.

Am 06.02.2015 – während des laufenden Verfahrens vor dem Landgericht – hat die Beklagte die Erbschaftssteuer in Höhe von 69.000,00 € bezahlt. Daraufhin haben die Parteien den Rechtstreit wegen des ursprünglichen Freistellungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt. Verschiedene andere – geringere – Zahlungsansprüche sind streitig geblieben.

Mit Urteil vom 15.05.2015 hat das Landgericht über die streitigen Zahlungsansprüche entschieden. In der Kostenentscheidung hat das Landgericht dem Kläger 15 % und der Beklagten 85 % der Kosten auferlegt. Dabei hat das Landgericht zum einen das wechselseitige Obsiegen und Unterliegen der Parteien bei den streitigen Zahlungsansprüchen berücksichtigt. Über den überwiegenden Teil der Kosten hat das Landgericht unter Anwendung von § 91a Abs. 1 ZPO entschieden im Hinblick auf die Erledigung des ursprünglichen Freistellungsantrags wegen der Erbschaftssteuer. Insoweit seien die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Denn der Freistellungsanspruch sei ursprünglich begründet gewesen. Wenn der Antrag des Klägers sich nicht durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von 69.000,00 € an das Finanzamt erledigt hätte, wäre die Beklagte wegen des Freistellungsantrags unterlegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 15.05.2015 Bezug genommen. Den Streitwert hat das Landgericht mit Beschluss vom selben Tag auf 94.474,61 € festgesetzt.

Gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Das Landgericht habe § 91a Abs. 1 ZPO fehlerhaft angewendet. Wegen des erledigten Freistellungsantrags des Klägers seien die Kosten von diesem zu tragen, da dem Kläger von Anfang an kein Freistellungsanspruch zugestanden habe. Es habe für den geltend gemachten Anspruch keine rechtliche Grundlage gegeben.

Der Kläger tritt der sofortigen Beschwerde entgegen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 24.07.2015 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe – Zivilsenate in Freiburg – zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Parteien hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet.

1. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist zulässig gemäß § 91a Abs. 2 ZPO. Die Anfechtungsmöglichkeit nach dieser Vorschrift besteht auch dann, wenn in einem Urteil eine Teilerledigung in einer gemischten Kostenentscheidung berücksichtigt wird (vgl. Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 30. Auflage 2014, § 91a ZPO, RdNr. 56). Der Streitwert der teilweise erledigten Hauptsache übersteigt die Berufungssumme (§ 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO).

2. Das Landgericht hat bei der Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Parteien im Rahmen der streitigen Entscheidung jeweils ungefähr in gleicher Höhe obsiegt haben bzw. unterlegen sind. Entsprechend dem Verhältnis der verschiedenen Streitwerte hat das Landgericht für den streitigen Teil der Entscheidung sowohl dem Kläger als auch der Beklagten jeweils eine Kostenquote von 15 % auferlegt, während für die restlichen Kosten – 70 % – § 91a Abs. 1 ZPO maßgeblich war. Dies ist im Hinblick auf den Wert der verschiedenen Anträge nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung wegen des erledigten Teils der Klage richtet sich gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen. Dabei ist entscheidend, wie der Rechtstreit voraussichtlich geendet hätte, wenn keine Erledigung eingetreten wäre. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte voraussichtlich antragsgemäß verurteilt worden wäre, den Kläger von der Erbschaftssteuerverpflichtung gegenüber dem Finanzamt in Höhe von 69.000,00 € freizustellen, wenn sich dieser Antrag nicht durch die Zahlung seitens der Beklagten an das Finanzamt erledigt hätte. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Vielmehr war der Freistellungsantrag des Klägers von Anfang an unbegründet. Ohne die Erledigung hätte der Antrag abgewiesen werden müssen. Daraus ergibt sich, dass die Kosten wegen des erledigten Teils des Rechtstreits dem Kläger aufzuerlegen sind. Dies rechtfertigt eine Kostenquote von 85 % zu 15 % zu Lasten des Klägers.

3. Dem Kläger stand in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des W. L. kein Anspruch gegen die Beklagte zu, den Nachlass von einer Erbschaftssteuerforderung des Finanzamts in Höhe von 69.000,00 € freizustellen.

a) Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 07.11.2014 eine Erbschaftssteuer gegen die Beklagte als Vermächtnisnehmerin in Höhe von 69.000,00 € festgesetzt (Anlage K 7). Der Bescheid wurde gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 ErbStG an den Kläger als Testamentsvollstrecker bekanntgegeben, jedoch mit Wirkung für und gegen die Beklagte. Dass es sich um einen Bescheid handelte, welcher die Erbschaftssteuer der Beklagten und nicht etwa eine Erbschaftssteuer des Nachlasses betraf, ergibt sich aus der Adressierung des Bescheids „für R. S.“ (die Beklagte), und aus dem Hinweis in den Erläuterungen des Bescheids auf § 32 Abs. 1 Satz 1 ErbStG.

Aus der notariellen Urkunde vom 18.11.2014 (Vermächtniserfüllungsvertrag, der von der Beklagten nicht genehmigt wurde, vgl. die Anlage K 5) ergibt sich, dass der Kläger möglicherweise der Auffassung war, mit dem Bescheid des Finanzamts vom 07.11.2014 sei gleichzeitig eine Rechtsgrundlage geschaffen worden, um in derselben Höhe den Nachlass wegen der Steuerschuld in Anspruch zu nehmen. Diese Auffassung ist unzutreffend. Ein Bescheid gegen die Vermächtnisnehmerin wegen einer Erbschaftssteuer hat weder gegen den Nachlass noch gegen den Testamentsvollstrecker persönlich rechtliche Wirkungen. Die Bekanntgabe des Bescheides an den Testamentsvollstrecker – für die Vermächtnisnehmerin – ändert daran nichts (vgl. Meincke, Erbschaftsteuergesetz, 16. Auflage 2012, § 32 ErbStG, RdNr. 6 ff., 14). Für die Wirkungen des Steuerbescheides – nur gegen die Beklagte – spielt es dabei keine Rolle, ob die Voraussetzungen einer Bekanntgabe gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 ErbStG vorlagen, oder ob die Vorschrift bei der Steuerschuld eines Vermächtnisnehmers eventuell nicht anwendbar ist (vgl. dazu Meincke a.a.O., § 32 ErbStG, RdNr. 9).

b) Allerdings kam – solange die Erbschaftssteuer von der Beklagten noch nicht bezahlt war – eine Haftung des Nachlasses gemäß § 20 Abs. 3 ErbStG in Betracht. Insoweit ist in rechtlicher Hinsicht in der Literatur streitig, ob die Nachlasshaftung gemäß § 20 Abs. 3 ErbStG auch dann gilt, wenn an sich Steuerschuldner gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG der Vermächtnisnehmer ist (vgl. zum Meinungsstand Meincke a.a.O., § 20 ErbStG, RdNr. 11). Eine Klärung dieser Rechtsfrage ist vorliegend nicht erforderlich. Dem Kläger stand als Nachlassverwalter ein Freistellungsanspruch auch dann nicht zu, wenn man – zu seinen Gunsten – unterstellt, dass der Nachlass gemäß § 20 Abs. 3 ErbStG für die Steuerschuld der Beklagten haftete.

c) Es fehlt – eine Haftung des Nachlasses gemäß § 20 Abs. 3 ErbStG unterstellt – eine zivilrechtliche Haftungsnorm, aus welcher der Kläger als Testamentsvollstrecker für den Nachlass einen Freistellungsanspruch hätte herleiten können. Als Anspruchsnorm kommt nur § 2185 BGB i.V.m. § 257 BGB in Betracht. Nach § 2185 BGB kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass von der Vermächtnisnehmerin Ersatz von Aufwendungen verlangen, welche er „zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat“. Daraus ergibt sich, dass er einen Anspruch auf Erstattung der Erbschaftssteuer gegen die Beklagte gehabt hätte, wenn er die – gleichzeitig vom Nachlass geschuldete – Steuer aus Mitteln des Nachlasses bezahlt hätte. Denn die Bezahlung der Erbschaftssteuerschuld wird in einem derartigen Fall als Aufwendung im Sinne von § 2185 BGB angesehen (vgl. beispielsweise Staudinger/Otte, BGB, Band V 2013, § 2185 BGB, RdNr. 3 mit Nachweisen). Wenn der Testamentsvollstrecker zur Bezahlung der Erbschaftssteuer ein Darlehen aufgenommen hätte, könnte er gemäß § 257 BGB Befreiung von der Darlehensschuld verlangen, da die Eingehung einer Verbindlichkeit in einem derartigen Fall als „Aufwendung“ im Sinne von § 2185 BGB angesehen wird. (Vgl. zum Begriff der „Aufwendung“ Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Auflage 2015, § 256 BGB, RdNr. 1.) Das bloße Bestehen einer – möglichen – gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 3 ErbStG ist hingegen kein freiwilliges Vermögensopfer, also keine „Aufwendung“, für welche der Kläger einen Anspruch gemäß §§ 2185 bzw. 257 BGB geltend machen könnte.

d) Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Kläger einen Befreiungsanspruch hätte geltend machen können, wenn der Erblasser im Testament eine Befreiung des Nachlasses durch die Beklagte von einer möglichen Erbschaftssteuerschuld angeordnet hätte. Denn eine solche Bestimmung wurde im Testament nicht getroffen.

4. Aus den Erwägungen des Landgerichts und auch aus den vom Kläger angeführten rechtlichen Argumenten lässt sich ein Freistellungsanspruch nicht herleiten.

a) Es trifft zu, dass – eine mögliche Haftung des Nachlasses gemäß § 20 Abs. 3 ErbStG unterstellt – im Innenverhältnis zwischen dem Nachlass und der Beklagten die Steuerschuld allein von der Beklagten zu tragen war. Dies ergibt sich aus den Regelungen des Testaments, die keine Übernahme der Steuerschuld durch den Nachlass vorsahen. Über die Auslegung der Bestimmungen des Testaments besteht zwischen den Parteien kein Streit. Das Innenverhältnis der Parteien rechtfertigt für sich allein jedoch keinen Befreiungsanspruch.

Wenn man eine Haftung des Nachlasses gemäß § 20 Abs. 3 ErbStG unterstellt, waren der Nachlass und die Beklagte Gesamtschuldner der Steuerschuld gemäß § 421 BGB (vgl. zur Gesamtschuld im Steuerrecht beispielsweise BFH, Urteil vom 13.05.1987 – II R 189/83 -, zitiert nach Juris). Aus dem Gesamtschuldverhältnis konnte sich zwar grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch des Klägers gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ergeben, der – im Hinblick auf die maßgebliche Rechtslage im Innenverhältnis (siehe oben) – der Höhe nach die gesamte Erbschaftssteuer betraf. Der Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB hätte jedoch eine Zahlung durch den Nachlass vorausgesetzt, die es im vorliegenden Fall nicht gab. Zwar ist bei Gesamtschuldnern anerkannt, dass einem Gesamtschuldner gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB schon vor der Zahlung ein Befreiungsanspruch zusteht, wenn er im Innenverhältnis nicht haftet (vgl. Palandt/Grüneberg a.a.O., § 426 BGB RdNr. 5 mit Rechtsprechungsnachweisen). Dieser Befreiungsanspruch im Gesamtschuldverhältnis setzt jedoch voraus, dass die Verpflichtung des Gesamtschuldners, der Befreiung verlangt, fällig ist. Vor dem Zeitpunkt der Fälligkeit ist der andere Gesamtschuldner nicht verpflichtet, für die Befreiung zu sorgen.

Im vorliegenden Fall war – eine Haftung des Nachlasses gemäß § 20 Abs. 3 ErbStG unterstellt – eine Fälligkeit für den Nachlass jedenfalls nicht gegeben. Zwar war die Steuerschuld bereits mit dem Tod des Erblassers entstanden (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1 ErbStG). Fälligkeit wäre gegenüber dem Nachlass jedoch erst durch einen Festsetzungsbescheid gegen den Nachlass entstanden (§ 220 Abs. 2 Satz 2 AO). Da der Steuerbescheid vom 07.11.2014 sich nicht gegen den Nachlass richtete (siehe oben), war dessen mögliche Steuerschuld nicht fällig. Mithin war der Kläger (noch) nicht berechtigt, alleine gestützt auf das Innenverhältnis zwischen den Parteien, einen Befreiungsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB geltend zu machen.

b) Das rechtliche Ergebnis erscheint unter den gegebenen Umständen auch interessengerecht.

aa) Der Kläger hätte abwarten können, ob eine Inanspruchnahme des Nachlasses durch einen Bescheid des Finanzamts gemäß § 20 Abs. 3 ErbStG erfolgt. Dies war schon deshalb offen, weil eine Anwendung von § 20 Abs. 3 ErbStG im Fall der von einem Vermächtnisnehmer zu zahlenden Erbschaftssteuer rechtlich nicht zweifelsfrei ist (vgl. Meincke a.a.O., § 20 ErbStG, RdNr. 11).

bb) In der Literatur wird teilweise argumentiert, dem Testamentsvollstrecker stehe wegen der Erbschaftssteuer ein Zurückbehaltungsrecht gegen den Vermächtnisnehmer zu (vgl. Weidmann, ZEV 2014, 404, 407, 408). Für ein solches Zurückbehaltungsrecht müsste dem Testamentsvollstrecker jedoch ein Anspruch (auf Freistellung oder Sicherheitsleistung) gegen den Vermächtnisnehmer zustehen. Für einen solchen Anspruch ist jedoch keine Rechtsgrundlage ersichtlich, solange weder ein Bescheid des Finanzamts gegen den Nachlass ergangen ist, noch die Erbschaftssteuer vom Nachlass bezahlt wurde (siehe oben). Auch aus dem zitierten Aufsatz von Weidmann (a.a.O.) ergibt sich kein Hinweis auf eine mögliche rechtliche Anspruchsgrundlage.

cc) Der Testamentsvollstrecker befindet sich in der beschriebenen Situation in einer komplizierten Rechtslage, in der er sich möglicherweise nicht ganz sicher ist, welche Handlungen für ihn zu Haftungsrisiken führen können. Mögliche persönliche Haftungsrisiken des Testamentsvollstreckers rechtfertigen jedoch keinen Anspruch des Nachlasses auf Freistellung gegen den Vermächtnisnehmer. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Testamentsvollstrecker verschiedene Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen: Wenn das Finanzamt – auf seine Anregung – einen (berechtigten) Festsetzungsbescheid gegen den Nachlass erlässt, liegen die Voraussetzungen für einen Befreiungsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB vor (siehe oben). Lässt das Finanzamt offen, ob eventuell später noch eine Inanspruchnahme des Nachlasses wegen der Steuerschuld der Vermächtnisnehmerin geplant ist, kann die Frage entstehen, ob der Nachlass für die Begleichung einer später vom Finanzamt geltend gemachten Steuerforderung ausreicht. Diesem Risiko kann der Testamentsvollstrecker begegnen durch die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung des Nachlasses (insbesondere Nachlassverwaltung oder Aufgebotsverfahren). Wenn der Testamentsvollstrecker eine berechtigte Vermächtnisforderung erfüllt, bei der ihm Gegenrechte nicht zustehen (siehe oben), kann sich zudem daraus allein keine Haftung ergeben, weil er sich dann im Rahmen der Verpflichtungen gemäß § 2216 Abs. 1 BGB hält.

dd) Es gibt zudem legitime Interessen der Beklagten, die einer Erfüllung des Freistellungsverlangens durch den Kläger entgegenstanden. Nach der Festsetzung der Erbschaftssteuer durch das Finanzamt hat die Beklagte zunächst Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt, da sie zum einen zunächst rechnerische Bedenken gegen die Höhe hatte, und da sie zum anderen eine Stundung erreichen wollte. Es muss der Beklagten möglich sein, im Verhältnis zum Finanzamt sowohl die Höhe der Forderung als auch einen eventuell hinausgeschobenen Zahlungszeitpunkt klären zu lassen. Ein Freistellungsanspruch des Nachlasses, in voller Höhe der auch gegenüber der Beklagten noch nicht bestandskräftigen Steuerschuld, stünde diesem Interesse der Beklagten entgegen.

5. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.


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