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Testamentsvollstreckerentlassung aus wichtigem Grund – sachliche Fehler im Nachlassverzeichnis

Minderjährige Erben scheitern mit Beschwerde gegen Testamentsvollstrecker. Trotz anfänglicher Fehler im Nachlassverzeichnis sah das Oberlandesgericht Düsseldorf keinen wichtigen Grund für eine Entlassung des Testamentsvollstreckers. Die von der Großmutter eingesetzten Enkelkinder warfen dem Testamentsvollstrecker Pflichtverletzungen vor, konnten sich damit aber nicht durchsetzen.

➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: I-3 Wx 105/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Die minderjährigen Enkelkinder der Erblasserin verlangten die Entlassung des Testamentsvollstreckers aufgrund von Pflichtverletzungen bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses.
  • Das Nachlassverzeichnis war zunächst unvollständig, jedoch wurden die Fehler vom Testamentsvollstrecker zeitnah korrigiert.
  • Die Enkelkinder wiederholten ihre Beschwerden und argumentierten, dass das Fehlverhalten des Testamentsvollstreckers schwerwiegend sei.
  • Das Amtsgericht entschied, dass die Unvollständigkeiten im Nachlassverzeichnis keinen wichtigen Grund für eine Entlassung darstellen.
  • Der Testamentsvollstrecker erfüllte seine Pflichten letztlich ordnungsgemäß, indem er fehlende Nachlassgegenstände nachtrug.
  • Das Gericht betonte die Bedeutung der Interessenabwägung zwischen dem Erhalt des Testamentsvollstreckers im Amt und den Interessen der Erben.
  • Es wurde festgestellt, dass die Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers nicht schwerwiegend genug waren, um seine Entlassung zu rechtfertigen.
  • Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde bestätigt, die Beschwerden der Enkelkinder blieben erfolglos.
  • Die Bedeutung der Beachtung des mutmaßlichen Willens des Erblassers wurde hervorgehoben, der in der Auswahl des Testamentsvollstreckers Vertrauen gezeigt hatte.
  • Das Urteil verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Entlassung eines Testamentsvollstreckers wegen Pflichtverletzungen.

Minderjährige Erben scheitern mit Entlassungsantrag gegen Testamentsvollstrecker

Beim Thema der Testamentsvollstreckerentlassung aus wichtigem Grund geht es um eine komplexe rechtliche Fragestellung, die oft schwierig zu verstehen ist. Grundsätzlich hat ein Testamentsvollstrecker die Aufgabe, den letzten Willen des Erblassers nach dessen Tod umzusetzen. In manchen Fällen kann es jedoch Gründe geben, die eine vorzeitige Entlassung des Testamentsvollstreckers rechtfertigen. Einer dieser Gründe kann beispielsweise sein, wenn dem Testamentsvollstrecker grobe Fehler bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses unterlaufen sind. In einem solchen Fall müssen die Gerichte sorgfältig prüfen, ob die Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers so schwerwiegend ist, dass eine Entlassung gerechtfertigt ist. Die rechtlichen Vorgaben hierzu sind nicht immer einfach zu verstehen. Im folgenden Beitrag wird ein konkreter Gerichtsfall dazu näher beleuchtet und die Entscheidung der Richter eingehend erläutert.

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✔ Der Fall vor dem OLG Düsseldorf


Testamentsvollstreckerentlassung wegen sachlicher Fehler im Nachlassverzeichnis abgelehnt

Das OLG Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 24.01.2023 (Az.: I-3 Wx 105/22) die Beschwerde von zwei minderjährigen Erben gegen die Ablehnung der Entlassung eines Testamentsvollstreckers zurückgewiesen. Die Erben hatten die Entlassung aufgrund von Fehlern im vom Testamentsvollstrecker erstellten Nachlassverzeichnis beantragt.

Hintergrund des Erbstreits

Die minderjährigen Enkelkinder waren durch Testament der Großmutter zu hälftigen Miterben eingesetzt worden. Der Testamentsvollstrecker wurde ebenfalls testamentarisch bestimmt, mit der Maßgabe, dass das Amt mit dem 27. Geburtstag des jüngsten Enkels enden solle. Zudem erhielt der Testamentsvollstrecker ein Vermächtnis über bestimmte Gesellschaftsanteile aus dem Nachlass.

Die Erben beantragten die Entlassung des Testamentsvollstreckers, da dieser seine Pflichten bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses verletzt habe. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Zwar sei das zunächst erstellte Verzeichnis unvollständig gewesen, der Testamentsvollstrecker sei den Beanstandungen aber zeitnah nachgekommen. Die Versäumnisse rechtfertigten nicht die Entlassung. Hiergegen legten die Erben Beschwerde ein.

Anforderungen an die Entlassung eines Testamentsvollstreckers

Das OLG führte aus, dass ein wichtiger Grund nach § 2227 BGB für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers vorliegen müsse. Ein solcher sei insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Bei der Prüfung sei zwischen dem Interesse an der Beibehaltung im Amt und dem Interesse an der Entlassung abzuwägen. Nur Gründe von erheblichem Gewicht könnten eine Entlassung rechtfertigen. Zu berücksichtigen sei dabei insbesondere der mutmaßliche Wille des Erblassers.

Werde die Entlassung wegen Pflichtverletzungen bei der Nachlassverwaltung beantragt, müsse die Pflichtverletzung (1) geeignet sein, die Vermögensinteressen der Miterben zu beeinträchtigen, (2) schuldhaft und so schwerwiegend sein, dass sie einer Unfähigkeit zu ordentlicher Amtsausübung gleichkomme und (3) nach Abwägung aller Umstände die Entlassung erfordern.

Keine verspätete Erstellung des Nachlassverzeichnisses

Das OLG sah diese Voraussetzungen als nicht erfüllt an. Insbesondere habe der Testamentsvollstrecker das Nachlassverzeichnis nicht verspätet erstellt. Zwar müsse dies unverzüglich nach Amtsübernahme geschehen. Der Zeitraum richte sich aber nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere Umfang und Komplexität des Nachlasses.

Vorliegend habe der Testamentsvollstrecker das Amt am 10.06.2021 angenommen und bis zum 24.08.2021 ein Nachlassverzeichnis vorgelegt. Bereits im Juli habe er Wertgutachten für Immobilie und Hausrat in Auftrag gegeben. Es sei weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass er nachlässig gehandelt habe. Erst recht fehle jeder Anhaltspunkt für ein schuldhaftes Außerachtlassen der Amtspflichten in einem Maße, das berechtigtes Misstrauen in eine neutrale Amtsführung begründen könne.

Berichtigte Fehler im Nachlassverzeichnis rechtfertigen keine Entlassung

Auch die inhaltlichen Fehler im Nachlassverzeichnis führten nicht zur Entlassung. Sachliche Fehler begründeten nur dann einen wichtigen Grund, wenn sie Ausdruck einer grob nachlässigen oder böswillig fehlerhaften Amtsführung seien. In allen anderen Fällen bestehe lediglich die Pflicht zur alsbaldigen Berichtigung.

Der Testamentsvollstrecker sei dieser Berichtigungspflicht nachgekommen, soweit das Verzeichnis überhaupt zu beanstanden war. Die Versäumnisse begründeten nicht den Verdacht, er sei zur ordnungsgemäßen Amtsausübung nicht willens oder nicht in der Lage. Der Vorwurf, er habe durch Verschweigen von Nachlassgegenständen den Nachlass schmälern wollen, sei haltlos. Schon ein Motiv hierfür sei nicht erkennbar, da der Testamentsvollstrecker nur mit einem konkreten Vermächtnis bedacht sei. Insgesamt würden von den Erben übertriebene und rechtlich unzutreffende Anforderungen an die Amtsausübung gestellt.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Die Entscheidung zeigt, dass für eine Entlassung des Testamentsvollstreckers eine schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegen muss, die trotz Abwägung aller Umstände eine Amtsfortführung unzumutbar macht. Sachliche Fehler im Nachlassverzeichnis rechtfertigen eine Entlassung nur, wenn sie auf grober Nachlässigkeit oder Böswilligkeit beruhen. Kommt der Testamentsvollstrecker seiner Berichtigungspflicht nach, scheidet eine Entlassung aus. Maßgeblich sind stets die Einzelfallumstände, wobei der mutmaßliche Erblasserwille zu berücksichtigen ist.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Das Thema: Testamentsvollstreckerentlassung wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.


Wann ist eine Entlassung des Testamentsvollstreckers gerechtfertigt?

Nach § 2227 BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Nicht jeder Fehler des Testamentsvollstreckers rechtfertigt jedoch bereits seine Entlassung. Sachliche Fehler im Nachlassverzeichnis führen für sich genommen noch nicht zur Entlassung. Nur dann, wenn die Fehler Ausdruck einer groben Nachlässigkeit sind oder der Testamentsvollstrecker trotz Aufforderung durch die Erben eine Berichtigung verweigert, kann dies einen Entlassungsgrund darstellen.

Weitere Beispiele für grobe Pflichtverletzungen, die eine Entlassung rechtfertigen können, sind die schuldhafte Unterlassung der Vorlage des Nachlassverzeichnisses bei ernsthafter Gefährdung des Nachlasses, die Nichtbeachtung von Auskunftsansprüchen und Rechnungslegungspflichten gegenüber den Erben oder die Missachtung von testamentarischen Anordnungen des Erblassers.

Daneben kann auch die Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers zur ordnungsgemäßen Amtsführung einen Entlassungsgrund darstellen, ohne dass ihn dabei ein Verschulden treffen muss. Dies ist etwa der Fall, wenn der Testamentsvollstrecker den ihm gestellten Aufgaben auf längere Zeit nicht gewachsen ist, so dass nicht mehr von einer ordnungsgemäßen Verwaltung ausgegangen werden kann. Allerdings muss dem Testamentsvollstrecker hier eine gewisse Fehlerquote zugestanden werden, insbesondere in komplizierten Abwicklungsfällen.

Ob die Voraussetzungen für eine Entlassung im konkreten Fall vorliegen, ist stets anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Das Nachlassgericht muss dabei die widerstreitenden Interessen abwägen und auch berücksichtigen, wie sich der Erblasser verhalten hätte, wenn er von den Verfehlungen des Testamentsvollstreckers Kenntnis gehabt hätte.


Wie verläuft das Verfahren zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers?

Folgende Pflichtverletzungen eines Testamentsvollstreckers können so schwerwiegend sein, dass sie dessen Entlassung aus dem Amt rechtfertigen:

Grob nachlässige oder böswillig fehlerhafte Erstellung des Nachlassverzeichnisses. Sachliche Fehler im Nachlassverzeichnis allein reichen in der Regel nicht für eine Entlassung aus. Sie müssen vielmehr Ausdruck einer schwerwiegenden Pflichtverletzung sein. Ansonsten ist der Testamentsvollstrecker lediglich verpflichtet, die Fehler zeitnah zu berichtigen.

Schuldhafte und grobe Missachtung der Pflicht zur unverzüglichen Vorlage des Nachlassverzeichnisses. Wie schnell das Verzeichnis vorgelegt werden muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von Umfang und Komplexität des Nachlasses. Auch die persönlichen Verhältnisse des Testamentsvollstreckers sind zu berücksichtigen. Eine vermeidbare Verzögerung allein rechtfertigt noch keine Entlassung.

Entnahme einer weit überzogenen Vergütung aus dem Nachlass, Bezahlung streitiger Forderungen ohne rechtliche Prüfung, leichtfertige Prozessführung oder Weigerung, ein vom Erblasser ausgesetztes Vermächtnis zu erfüllen. Solche Verhaltensweisen gefährden die Belange der Nachlassbeteiligten erheblich und stellen daher wichtige Gründe für eine Entlassung dar.

Überschreitung des dem Testamentsvollstrecker zustehenden Ermessens bei der Nachlassverwaltung. Auch geringere Verstöße wie die Missachtung von Erblasseranordnungen oder eine ordnungswidrige Verwaltung können eine Entlassung rechtfertigen, wenn sie das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstören.

Ob die Pflichtverletzungen im konkreten Fall die hohe Schwelle für eine Entlassung erreichen, ist stets im Wege einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Erblasser den Testamentsvollstrecker angesichts der Verfehlung wohl selbst entlassen hätte.


Welche Rolle spielt der mutmaßliche Wille des Erblassers bei der Entscheidung?

Das Verfahren zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund nach § 2227 BGB läuft wie folgt ab:

Die Entlassung muss von einem der Beteiligten, in der Regel einem Erben, beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen. Es müssen konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die einen wichtigen Grund für die Entlassung darstellen. Solche Gründe können insbesondere grobe Pflichtverletzungen oder die Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers zur ordnungsgemäßen Amtsführung sein.

Das Nachlassgericht prüft sodann, ob die vorgetragenen Gründe ausreichend gewichtig sind, um eine Entlassung zu rechtfertigen. Dabei ist eine umfassende Abwägung zwischen dem Interesse an der Fortführung des Amtes und dem Interesse an der Entlassung vorzunehmen. Nur Gründe von erheblichem Gewicht können sich dabei durchsetzen. Zu berücksichtigen ist, dass der Testamentsvollstrecker eine Vertrauensperson des Erblassers ist. Maßgeblich ist daher, ob die Gründe so schwer wiegen, dass auch der Erblasser den Testamentsvollstrecker entlassen hätte.

Kommt das Nachlassgericht zu dem Ergebnis, dass ein wichtiger Grund vorliegt, liegt die Entscheidung über die Entlassung in seinem Ermessen. Die Entlassung ist also auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zwingend.

Wird der Antrag auf Entlassung zurückgewiesen, können die Beteiligten Beschwerde zum Oberlandesgericht einlegen. Die Beschwerde ist binnen eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen und zu begründen. Das Beschwerdegericht prüft die Sach- und Rechtslage umfassend neu.

Sachliche Fehler im vom Testamentsvollstrecker erstellten Nachlassverzeichnis führen für sich genommen noch nicht zur Entlassung. Nur wenn die Fehler Ausdruck grober Nachlässigkeit oder Böswilligkeit sind, können sie einen Entlassungsgrund darstellen. Ansonsten begründen sie lediglich die Pflicht des Testamentsvollstreckers, die Fehler zeitnah zu berichtigen. Auch eine Verzögerung bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses rechtfertigt nur dann die Entlassung, wenn sie auf einer schuldhaften groben Pflichtverletzung beruht.


Was kann ich tun, wenn das Nachlassverzeichnis unvollständig oder fehlerhaft ist?

Bei der Entscheidung über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund spielt der mutmaßliche Wille des Erblassers eine zentrale Rolle. Das Gericht muss bei der Abwägung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, stets berücksichtigen, ob der Erblasser den Testamentsvollstrecker angesichts der vorliegenden Umstände selbst entlassen hätte.

Der Testamentsvollstrecker genießt grundsätzlich das besondere Vertrauen des Erblassers. Er wurde gerade zu dem Zweck eingesetzt, den Willen des Erblassers über dessen Tod hinaus durchzusetzen. Deshalb ist bei der gerichtlichen Überprüfung eines Entlassungsantrags der Erben zu fragen, ob die vorgebrachten Gründe so schwer wiegen, dass sie das Vertrauensverhältnis zwischen Erblasser und Testamentsvollstrecker zerstört hätten.

Beispielsweise führen sachliche Fehler im vom Testamentsvollstrecker erstellten Nachlassverzeichnis nicht automatisch zu dessen Entlassung. Nur wenn die Fehler so gravierend sind, dass sie auf eine grob nachlässige oder gar böswillige Amtsführung schließen lassen, kann von einem Vertrauensverlust ausgegangen werden. Bloße Versehen oder leichte Ungenauigkeiten reichen hingegen nicht aus, da der Erblasser seinem Testamentsvollstrecker sicher auch eine gewisse Fehlertoleranz zugestanden hätte.

Letztlich muss das Gericht eine Gesamtabwägung vornehmen und prüfen, ob die Gründe für eine Entlassung so gewichtig sind, dass sie die Gründe für eine Fortführung des Amtes überwiegen. Dabei ist der mutmaßliche Wille des Erblassers als Korrektiv zu beachten, um einen objektiv unvernünftigen Entlassungsantrag der Erben zurückweisen zu können.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 2227 BGB: Dieser Paragraph regelt die Möglichkeit der Entlassung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund kann eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung sein. Im vorliegenden Fall geht es um die Abwägung, ob die Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers schwerwiegend genug sind.
  • § 2215 Abs. 1 BGB: Diese Vorschrift verpflichtet den Testamentsvollstrecker, den Erben unverzüglich nach Annahme des Amtes ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der ihm bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen. Der Fall betrifft die Frage, ob die Erstellung des Nachlassverzeichnisses rechtzeitig und vollständig war.
  • Interessenabwägung: Bei der Entscheidung über die Entlassung des Testamentsvollstreckers muss zwischen dem Interesse an der Beibehaltung im Amt und dem Interesse an der Entlassung abgewogen werden. Dies ist wichtig, um zu beurteilen, ob die Pflichtverletzungen so schwerwiegend sind, dass sie eine Entlassung rechtfertigen.
  • Mutmaßlicher Wille des Erblassers: Der Erblasser hat den Testamentsvollstrecker als Vertrauensperson ausgewählt. Bei der Prüfung der Entlassung ist zu berücksichtigen, ob die Pflichtverletzungen den Erblasser zu einem Widerruf der Ernennung veranlasst hätten. Dies schützt die Intention des Erblassers.
  • Nachlassverzeichnis: Das Nachlassverzeichnis muss vollständig und korrekt sein. Fehler im Nachlassverzeichnis führen nur dann zur Entlassung, wenn sie grob nachlässig oder böswillig sind. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben, weshalb der Testamentsvollstrecker im Amt bleiben durfte.
  • Gerichtskosten: Die Beschwerdeführer müssen die Gerichtskosten tragen, was zeigt, dass ihre Beschwerde erfolglos war. Dies hat finanzielle Konsequenzen für die Beteiligten und betont die Wichtigkeit fundierter rechtlicher Argumente bei solchen Anträgen.
  • Beschwerdewert: Der Beschwerdewert wird festgesetzt, sobald die Höhe der Nachlassaktiva bekannt ist. Dies ist relevant für die Kosten des Verfahrens und die wirtschaftliche Bedeutung des Streits.
  • Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde: Das Gericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, was bedeutet, dass die Entscheidung endgültig ist und keine weitere rechtliche Überprüfung möglich ist. Dies unterstreicht die abschließende Natur der gerichtlichen Entscheidung in diesem Fall.


⇓ Das vorliegende Urteil vom OLG Düsseldorf

OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 105/22 – Beschluss vom 24.01.2023

I. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Duisburg vom 4. April 2022 werden zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten zu 1. und zu 2. haben jeweils zur Hälfte die Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges zu tragen sowie hälftig dem Beteiligten zu 3. die ihm in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV. Der Beschwerdewert wird festgesetzt werden, sobald die erbetenen Angaben zur Höhe der Nachlassaktiva vorliegen.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1. und zu 2. sind die minderjährigen Enkelkinder der Erblasserin und durch Testament vom 26. November 2020 zu deren hälftige Miterben berufen. Die der Erblasserin zustehenden Geschäftsanteile an der „T. GmbH“ sind dem Beteiligten zu 3. vermacht. Dieser ist überdies testamentarisch zum Testamentsvollstrecker berufen, wobei das Amt des Testamentsvollstreckers mit dem 27. Geburtstag des jüngsten der beiden Enkelkinder endet.

Die Beteiligten zu 1. und zu 2. begehren die Entlassung des Beteiligten zu 3. aus dem Amt des Testamentsvollstreckers und die Ernennung eines Ersatz-Testamentsvollstreckers. Zur Begründung machen sie geltend, dass der Beteiligte zu 3. seine Amtspflichten im Zusammenhang mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses verletzt habe, und tragen dazu im Einzelnen vor.

Das Amtsgericht hat den Entlassungsantrag zurückgewiesen und im wesentlichen ausgeführt: Zwar sei das vom Beteiligten zu 3. zunächst erstellte Nachlassverzeichnis unvollständig gewesen. Der Beteiligte zu 3. sei den diesbezüglichen Beanstandungen der Beteiligten zu 1. und zu 2. indes jeweils zeitnah nachgegangen und habe sodann aufgefundene Nachlassgegenstände nachgetragen. Die Versäumnisse des Beteiligten zu 3. seien bei einer wertenden Betrachtung unter Abwägung des Entlassungsinteresses gegen das Fortführungsinteresse nicht als ein schwerwiegendes Fehlverhalten zu qualifizieren, das dessen weitere Tätigkeit als Testamentsvollstrecker nicht zumutbar erscheinen lasse.

Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 1. und zu 2. mit ihren Beschwerden. Sie wiederholen im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem amtsgerichtlichen Verfahren und wenden sich gegen die rechtliche Beurteilung in dem angefochtenen Beschluss.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Nachlassakte und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und zu 2. haben keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Entlassung des Beteiligten zu 3. aus dem Amt des Testamentsvollstreckers mit Recht zurückgewiesen und zutreffend angenommen, dass die festgestellten Unzulänglichkeiten in der Amtsführung des Beteiligten zu 3. keinen wichtigen Grund im Sinne von § 2227 BGB darstellen.

A. Gemäß § 2227 BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Ob ein wichtiger Grund in diesem Sinne vorliegt, beurteilt sich nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalles. Dabei ist bereits bei der Prüfung eines wichtigen Grundes zwischen dem Interesse an der Beibehaltung im Amt und dem entgegengesetzten Interesse an der Entlassung des Testamentsvollstreckers abzuwägen mit der Folge, dass im Ergebnis nur Gründe eine Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers rechtfertigen, die ein solches Gewicht besitzen, dass sie sich gegenüber den für eine Fortführung des Amtes sprechenden Gründen durchsetzen. Bei der gebotenen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Testamentsvollstrecker um die nach dem Willen des Erblassers amtierende Vertrauensperson handelt und deshalb Beachtung verdient, ob die in Rede stehenden Umstände den Erblasser, wenn er noch lebte, zum Widerruf der Ernennung des von ihm ausgewählten Testamentsvollstreckers veranlasst hätten. Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass § 2227 BGB angesichts der beschränkten Funktionen des Nachlassgerichts bei einer Testamentsvollstreckung die einzige effektive Möglichkeit bietet, das Testamentsvollstreckerverfahren zu beeinflussen und die Nachlassbeteiligten nötigenfalls durch staatliche Gerichte zu schützen. Durch diesen Gesichtspunkt ist gewährleistet, dass ein objektiv unvernünftiger mutmaßlicher Wille des Erblassers im Einzelfall überwunden werden kann. Diese Grundsätze entsprechen der ständigen Senatsrechtsprechung (zuletzt: Beschluss vom 8.7.2022, I-3 Wx 220/21 m.w.N.) und der Judikatur anderer Obergerichte (vgl. nur: BayObLG FamRZ 2000, 1055 f; KG FamRZ 2011, 1254 ff; SchlHOLG FamRZ 2016, 1705 ff).

Wird das Entlassungsgesuch – wie vorliegend – vom Miterben mit dem Vorwurf begründet, der Testamentsvollstrecker habe bei der Verwaltung oder Auseinandersetzung des Nachlasses seine Pflichten verletzt, setzt ein wichtiger Grund im Sinne von § 2227 BGB nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 8.7.2022, I-3 Wx 220/21; Beschluss vom 7.10.2021, I-3 Wx 59/21 m.w.N.) Dreierlei voraus: (1) Die zur Last gelegte Pflichtverletzung muss geeignet sein, die berechtigten Belange des antragstellenden Miterben, namentlich die mit seiner Miterbenstellung verbundenen Vermögensinteressen, zu beeinträchtigen. (2) Die Pflichtverletzung muss zudem schuldhaft begangen worden sein (BGH, NJW 2017, 2112) und überdies ein solches Gewicht besitzen, dass sie nach den konkreten Umständen des Falles als eine grobe Verfehlung betrachtet und wertungsmäßig mit der Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers zu einer ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes auf eine Stufe gestellt werden kann. (3) Die Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens des Erblassers muss schließlich nach den jeweiligen Umständen des Falles zu dem Ergebnis führen, dass der Testamentsvollstrecker aus seinem Amt entfernt werden muss.

B. Das Amtsgericht hat der Sache nach die vorstehenden Rechtsgrundsätze angewendet und ist mit richtigen Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die von den Beteiligten zu 1. und zu 2. vorgetragenen Gründe weder einzeln noch in der Gesamtschau ausreichen, um den Beteiligten zu 3. aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker zu entlassen.

Zur Begründung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die fundierten Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss und in der Nichtabhilfeentscheidung, denen er uneingeschränkt beitritt. Die dort niedergelegten Erwägungen treffen sowohl inhaltlich wie rechtlich zu und tragen uneingeschränkt die Annahme, dass ein Grund für die Entlassung des Beteiligten zu 3. aus seinem Amt nicht vorliegt. Das Beschwerdevorbringen veranlasst darüber hinausgehend nur die wenigen nachfolgenden Anmerkungen:

1. Der Zeitraum, den der Beteiligte zu 3. bis zur Erstellung und Übermittlung eines Nachlassverzeichnisses hat verstreichen lassen, trägt den Vorwurf einer groben Verfehlung ganz offensichtlich nicht.

a) Zwar ist der Testamentsvollstrecker gemäß § 2215 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Erben unverzüglich nach Annahme des Amtes ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der ihm bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen. Das bedeutet indes nicht, dass das Nachlassverzeichnis innerhalb weniger Wochen nach Amtsübernahme vorliegen muss. Der Senat hat bereits entschieden, dass die dem Testamentsvollstrecker zuzubilligende Zeitspanne von den konkreten Umständen des Falles, insbesondere vom Umfang und von der Komplexität des Sachverhalts sowie den vorhandenen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Nachlassmasse, abhängt (Beschluss vom 8.7.2022, I-3 Wx 220/21) und im Einzelfall selbst ein Zeitraum von zwei Jahren unbedenklich sein kann. Neben der konkreten Schwierigkeit der Aufgabenstellung ist überdies zu berücksichtigen, inwieweit der Testamentsvollstrecker von Berufs wegen oder aufgrund früherer vergleichbarer Ämter über Erfahrungen bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verfügt und in welchem zeitlichen Umfang von ihm unter Berücksichtigung seiner sonstigen (beruflichen oder anderweitigen) Verpflichtungen eine Tätigkeit zur Verwaltung des Nachlasses erwartet werden kann. Selbst wenn sich danach eine zeitliche Verzögerung bei der Anfertigung und Überlassung des Nachlassverzeichnisses ergibt, ist zu beachten, dass nicht jeder Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage eines Nachlassverzeichnisses als eine schuldhafte grobe Pflichtverletzung anzusehen ist, die zur Entlassung des Testamentsvollstreckers führt (ebenso: BayObLG, Beschluss vom 28.7.2003, 1 Z BR 140/02; SchlHOLG, Beschluss vom 1.12.2015, 3 Wx 42/15; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 7.11.2016, 8 W 166/16; KG, Beschluss vom 28.3.2014, 6 W 17/14).

b) Wendet man diese Rechtsgrundsätze im Entscheidungsfall an, ist der gegen den Beteiligten zu 3. erhobene Vorwurf, das Nachlassverzeichnis verspätet erstellt zu haben, in jeder Beziehung unberechtigt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Beteiligte zu 3. das Amt des Testamentsvollstreckers mit Schreiben vom 10. Juni 2021 angenommen. Bereits am 26. Juli 2021 hat er ein Wertgutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes des in den Nachlass gefallenen Einfamilienhauses und am 12. August 2021 ein Wertgutachten für den vererbten Hausrat in Auftrag gegeben. Das Nachlassverzeichnis hat der Beteiligte zu 3. sodann mit Anwaltsschreiben vom 24. August 2021 übersandt. Es ist weder von den Beteiligten zu 1. und zu 2. nachvollziehbar dargelegt noch sonst zu erkennen, dass der Beteiligte zu 3. sein Amt als Testamentsvollstrecker gleichwohl nachlässig betrieben hat und das Verzeichnis über die Nachlassgegenstände nach den konkreten Umständen des Falles früher hätte vorliegen müssen. Erst recht fehlt jeder vernünftige Anhaltspunkt für die Annahme, der Beteiligte zu 3. habe seine Amtspflichten in einem solchen Maße schuldhaft außer acht gelassen, dass ein berechtigtes Misstrauen in eine ordnungsgemäße neutrale Amtsführung entstehen kann. Im Gegenteil drängt sich der Verdacht auf, dass die Beteiligten zu 1. und zu 2. ihr Entlassungsbegehren nicht aus berechtigter Sorge um eine ordentliche Verwaltung des Nachlasses betreiben, sondern der Beteiligte zu 3. ihnen aus anderen Motiven unliebsam ist und deshalb aus dem Amt entfernt werden soll. Darin fügt sich ein, dass die Beteiligten zu 1. und zu 2. schon knapp sieben Wochen nach Amtsübernahme mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Juli 2021 den Antrag auf Entlassung des Beteiligten zu 3. aus dem Amt des Testamentsvollstreckers gestellt haben. Zu diesem frühen Zeitpunkt bestand bei vernünftiger und unvoreingenommener Betrachtung nicht der geringste Anlass, an einer ordnungsgemäßen Amtsführung durch den Beteiligten zu 3. zu zweifeln.

2. Ebenso wenig führen die vom Amtsgericht festgestellten inhaltlichen Fehler des erstellten Nachlassverzeichnisses zu einer Entlassung des Beteiligten zu 3. als Testamentsvollstrecker.

a) Sachliche Fehler im Nachlassverzeichnis führen nicht als solche und ohne weiteres zur Entlassung des Testamentsvollstreckers. Nur dann, wenn die Fehler Ausdruck einer grob nachlässigen oder gar böswillig fehlerhaften Amtsführung sind, stellen sie einen wichtigen Grund zur Amtsenthebung dar. In allen anderen Fällen begründen sie nur die Verpflichtung des Testamentsvollstreckers, die vorhandenen Fehler alsbald zu berichtigen (ebenso: KG, Beschluss vom 11.7.2014, 6 W 59/14).

b) Der Beteiligte zu 3. ist – soweit das von ihm erstellte Nachlassverzeichnis inhaltlich überhaupt zu beanstanden war – dieser Pflicht nachgekommen. Das hat das Amtsgericht im Einzelnen und zutreffend begründet und mit Recht angenommen, dass die in Rede stehenden Versäumnisse bei verständiger Betrachtung nicht den Verdacht begründen, der Beteiligte zu 3. sei nicht willens oder nicht in der Lage, das Amt des Testamentsvollstreckers ordnungsgemäß und redlich auszuüben. Der mit der Beschwerde erhobene Vorwurf, der Beteiligte zu 3. habe versucht, den Nachlass durch das Verschweigen einzelner Vermögensgegenstände zu schmälern, ist haltlos. Schon ein Motiv für ein solches strafbares Verhalten ist nicht zu erkennen, weil der Beteiligte zu 3. lediglich mit einem Vermächtnis näher bezeichneter Geschäftsanteile bedacht ist. Ergänzende Ausführungen des Senats zu alledem sind weder erforderlich noch veranlasst. Das gilt umso mehr, als die Beschwerde nur deshalb zu einer abweichenden rechtlichen Einschätzung gelangt, weil sie übertriebene – und damit rechtlich unzutreffende – Anforderungen an die Amtsausübung eines Testamentsvollstreckers stellt.

3. Zu der in der Beschwerdeschrift erhobenen Aufklärungs- und Ermittlungsrüge hat das Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 29. Juni 2022 das Notwendige ausgeführt. Dem ist nichts hinzuzufügen.

III.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 84 FamFG.

Bezüglich der entscheidungstragenden Erwägungen des Senats liegen die Voraussetzung für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht vor.

Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz bestimmt sich nach § 65 GNotKG; danach beträgt der Geschäftswert des Verfahrens auf Entlassung des Testamentsvollstreckers 10 % des Nachlasswertes im Zeitpunkt des Erbfalls ohne Abzug der Nachlassverbindlichkeiten. Der Nachlasswert (zu dem auch das Vermächtnis an den Beteiligten zu 3. gehört) mag von den Beteiligten binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Beschlusses mitgeteilt werden.

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