OLG Köln – Az.: I-2 Wx 347/19 – Beschluss vom 02.12.2019
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 06.11.2019 gegen den am 24.09.2019 erlassenen Beschluss des Nachlassgerichts Bonn – 39 VI 371/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2) zu tragen.
Gründe
I.
Herr A B (im Folgenden: Erblasser) verstarb am 19.06.2019 in O. Der Erblasser war verheiratet mit C B, die am 30.07.2016 vorverstorben ist. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die gemeinsamen Kinder des Erblassers und seiner Frau. Die weitere Tochter, Frau D E, geborene B, ist ebenfalls vorverstorben. Sie hat drei Kinder hinterlassen, die Beteiligte zu 3) sowie F E und G H.
Der Erblasser hat zwei letztwillige Verfügungen hinterlassen, vom 23.09.2013 und vom 19.09.2018.
In dem gemeinsam mit seiner Ehefrau errichteten Erbvertrag vom 23.09.2013 heißt es u. a.:
„(…).II.Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen Erben ein, so dass der Überlebende von uns der alleinige Erbe des Erstversterbenden von uns wird, gleichviel, ob und welche Pflichtteilsberechtigte beim Tode des Erstversterbenden von uns vorhanden sind.
III. Der Überlebende von uns setzt zu seinen Erben ein unsere nachgenannten gemeinschaftlichen Kinder bzw. Enkel, ersatzweise deren Abkömmlinge zu gleichen Teilen nach Stämmen entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge in der ersten Ordnung, nämlich
a) I B,… zu 1/5
b) J K,… zu 1/5
die Kinder der vorverstorbenen Tochter D E ….
c) L M … zu 1/5
d) F E… zu 1/5
e) G H … zu 1/5.
Frau G H ist nur Vorerbin. …
(…) VII. (…) Die Beschränkungen des Vorerben durch Nacherbfolge und Testamentsvollstreckung erfolgen allein zu dem Zweck, den Nachlass vor dem Zugriff seiner Eigengläubiger zu schützen.
VIII. Der Überlebende von uns ernennt L M zum Testamentsvollstrecker. Das gilt für die Auseinandersetzungs- wie auch für die Dauervollstreckung. Dieser hat auch das Recht, einen Nachfolger zu ernennen. Für den Fall, dass der Testamentsvollstrecker ohne Benennung eines Nachfolgers wegfällt, ersuche ich das Nachlassgericht, für die nachfolgend angeordnete Dauertestamentsvollstreckung einen Nachfolger zu benennen. Der Testamentsvollstrecker erhält die übliche Vergütung.
Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen und die Auseinandersetzung unter den Erben herbeizuführen. Er ist insbesondere berechtigt, den in unserem Eigentum stehenden Grundbesitz N 77, O, zu verkaufen. Ihm sollen dabei sämtliche Verfügung- und Verwaltungsbefugnisse zustehen, die ihm nach dem Gesetz zustehen können. Soweit erforderlich, sind die Erben verpflichtet, den Testamentsvollstrecker für die Dauer der Testamentsvollstreckung entsprechend zu bevollmächtigen oder die Mitgliedschaftsrechte dem Testamentsvollstrecker treuhänderisch zu übertragen. Der Testamentsvollstrecker ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt mit Erfüllung sämtlicher Aufgaben. Der Vorerbe wird durch die allgemeine Dauertestamentsvollstreckung für die Zeit der Vorerbschaft beschränkt. Der Testamentsvollstrecker hat gleichzeitig Befugnisse gemäß § 2222 BGB. Er kann Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen. Die Dauertestamentsvollstreckung erstreckt sich auch auf die Surrogate, die G H infolge eines Verkaufes der vorgenannten Immobilie zustehen. Er ist auch ermächtigt, nach seinem Ermessen im Rahmen der Motive unter VII. eventuell anfallende Erträge und Nutzungen des Nachlasses und einzelne Nachlassgegenstände nach Bedarf an den Vorerben herauszugeben bzw. zu überlassen.“
In dem notariellen Testament vom 19.09.2018 hat der Erblasser lediglich weitergehende Regelungen für den Fall der Geltendmachung des Pflichtteils getroffen.
Am 04.07.2019 hat die Beteiligte zu 3) beim Amtsgericht erklärt, das Amt als Testamentsvollstrecker anzunehmen und beantragt, ihr ein Zeugnis über ihre Ernennung zur Testamentsvollstreckerin zu erteilen (Bl. 1f. d.A.).
Die Beteiligte zu 2) hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die angeordnete Testamentsvollstreckung bezöge sich nur auf den Miterbenanteil der Frau G H, da es sich um einen klassischen Fall des sog. Behindertentestamentes handeln würde. Im Übrigen sei die Ernennung der Beteiligten zu 3) auch wegen eines Interessenkonfliktes ausgeschlossen. Diese habe die Ehefrau des Erblassers am 18.12.2015 zur Bank gefahren, wobei die Ehefrau dort 150.000 EUR in bar abgehoben habe, deren Verbleib ungeklärt sei. Schließlich benötige die Beteiligte zu 3) auch kein Testamentsvollstreckerzeugnis, da sie bereits über eine über den Tod hinaus wirkende notarielle Vollmacht vom 11.08.2015 verfüge (Bl. 16 ff. d. A.).
Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 24.09.2019 (Bl. 39 ff. d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.
Gegen diesen der Beteiligten zu 2) am 10.10.2019 zugestellten Beschluss wendet sie sich mit ihrer am 07.11.2019 eingegangenen Beschwerde vom 06.11.2019 (Bl. 80a ff. d. A.).
Durch Beschluss vom 12.11.2019 hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 140 f. d. A.).
II.
Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Nachlassgericht die Anordnung der (Dauer-)Testamentsvollstreckung in dem Erbvertrag vom 23.09.2013 angenommen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses verwiesen.
Das Beschwerdevorbringen, das sich im Wesentlichen auf die Wiederholung des bisherigen Vortrags beschränkt, vermag demgegenüber nicht durchzugreifen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bezieht sich die Anordnung der Testamentsvollstreckung in dem Erbvertrag vom 23.09.2013 nicht lediglich auf die Vorerbschaft, sondern auf den gesamten Nachlass. Soweit in Ziff. VII des Erbvertrages auf die Testamentsvollstreckung Bezug genommen worden ist, ist diese lediglich aufgeführt als eine der Beschränkungen der Vorerbin. Dies lässt allerdings nicht den Schluss zu, dass die Testamentsvollstreckung ausschließlich der Beschränkung der Vorerbin dient. Vielmehr wird Ziff. VIII ausdrücklich von den Erblassern bestimmt, dass es Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist, den Nachlass in Besitz zu nehmen und die Auseinandersetzung unter den Erben herbeizuführen (Bl. 115, 116 d. A.). Damit ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass dem Testamentsvollstrecker sämtliche Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse zustehen sollen, die ihm nach dem Gesetz zustehen können.Ebenso zutreffend hat das Nachlassgericht auch darauf verwiesen, dass geltend gemachte Entlassungsgründe jedenfalls bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht zu prüfen sind. In diesem Zusammenhang hat das von der Beschwerdeführerin zitierte Oberlandesgericht München in seinem Beschluss vom 03.05.2010 (31 Wx 34/10) zu Recht darauf verwiesen, dass es nicht zur Beendigung des Amtes des Testamentsvollstreckers führt, dass ein Antrag auf Entlassung gestellt wird. Vielmehr würde die Beendigung des Amtes des Testamentsvollstreckers erst durch die konstitutive Entscheidung des Nachlassgerichts über die Entlassung herbeigeführt. Solange das nicht der Fall ist, hat der Testamentsvollstrecker das Amt inne und demzufolge einen Anspruch auf das zu seiner Legitimation dienende Testamentsvollstreckerzeugnis. Im Verfahren betreffend die Erteilung des Zeugnisses kommt es deshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht darauf an, ob ein behaupteter wich tiger Grund für eine Entlassung des Testamentsvollstreckers tatsächlich vorliegt. Anders könnte es sich nur verhalten, wenn es um die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht nach § 2200 BGB ginge (Vgl. OLG München a.a.O.), was vorliegend aber nicht der Fall ist. Insofern hat sich das Amtsgericht zu Recht nicht mit den vorgetragenen Gründen für den Entlassungsantrag auseinandergesetzt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 70 Abs. 2 FamFG). Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist daher nicht gegeben.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 56.000 EUR (20 % des Wertes des Nachlasses ausweislich des Schriftsatzes vom 28.10.2019 (Bl. 48, 50 d.A.), § 40 Abs. 5 GNotKG).