Skip to content

Testamentswiderruf durch Streichung des eingesetzten Alleinerben

OLG Stuttgart – Az.: 8 W 104/19 – Beschluss vom 25.03.2020

1. Die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Biberach an der Riß – Nachlassgericht – vom 13.02.2019, Az. A 5 VI 398/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte Ziff. 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 1.000.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Die am … im Alter von … Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Ihr Ehemann … … ist am … vorverstorben, ebenso sind ihre Eltern vorverstorben. Die Beteiligte Ziff. 1 ist die (einzige) Schwester der Erblasserin. Beim Beteiligten Ziff. 2 handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein mit Sitz in Ulm.

Am … haben die Erblasserin und ihr (späterer) Ehemann … … vor Notar …, …, einen Erbvertrag geschlossen (Bl. 8 d.A.), den sie durch weiteren Erbvertrag vom … (Bl. 7 d.A.), beurkundet von Bezirksnotar …, …, vollständig wieder aufgehoben haben, ohne neue Bestimmungen von Todes wegen zu treffen.

Nach dem Tod der Erblasserin wurden die beiden Erbverträge am … vor dem Amtsgericht Biberach an der Riß – Nachlassgericht – eröffnet. Durch Beschluss vom 08.03.2018 hat das Amtsgericht Nachlasspflegschaft angeordnet und den Beteiligten Ziff. 3 zum Nachlasspfleger ernannt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Nachlass bedürfe der Fürsorge, insbesondere hinsichtlich der Immobilie … in …. Die als Erbin in Betracht kommende Schwester der Erblasserin – die Beteiligte Ziff. 1 – sei in … in einem Seniorenzentrum.

Der Beteiligte Ziff. 3 als Nachlasspfleger teilte im Rahmen seines Berichts vom 06.04.2018 mit, nach umfangreichen Suchaktionen im Wohnhaus … in … sei zwischenzeitlich ein privatschriftliches Testament der Erblasserin aufgefunden worden. Dieses privatschriftliche Testament, das mit dem Datum … überschrieben ist, lautet wie folgt (Bl. 17 d.A.):

Testament

Zu meinem Erben setze ich ein:

… e.V.

Vermächtnisse ordne ich gesondert an und ernenne Herrn Notar …, …, …zu meinem Testamentsvollstrecker.

Alle bisherigen Testamente widerrufe ich hiermit.

… …

Später wurden die Worte „…“ auf der Testamentsurkunde durchgestrichen und räumlich unmittelbar darunter die Worte „Wird noch genannt. 1.12.06“ eingefügt.

Das Testament wurde am 06.08.2018 vor dem Amtsgericht Biberach an der Riß – Nachlassgericht – eröffnet. Weitere Verfügungen von Todes wegen liegen von der Erblasserin nicht vor.

Der im Testament vom 06.05.2002 zum Testamentsvollstrecker ernannte Notar … ist im … bereits vor der Erblasserin verstorben.

Mit Urkunde vom 27.04.2018 hat die Beteiligte Ziff. 1 – wohl noch ohne Kenntnis des handschriftlichen Testaments vom 06.05.2002 – unter Hinweis auf die gesetzliche Erbfolge die Erteilung eines Erbscheins beantragt, wonach sie Alleinerbin der Erblasserin geworden ist.

Der Beteiligte Ziff. 2 ist dem Erbscheinsantrag entgegengetreten. Er verweist darauf, durch das privatschriftliche Testament der Erblasserin vom 06.05.2002 zum Alleinerben eingesetzt worden zu sein. Die Änderung des Testaments am 01.12.2006 erkenne er nicht an. Bei Änderungen eines handschriftlichen Testaments sei nicht nur das Datum der Änderung anzugeben, sondern auch der Ort, und zudem müssten sie mit Vor- und Zunamen unterschrieben sein, ansonsten seien die Änderungen ungültig. Nachdem hier wesentliche Angaben bei der Änderung fehlten, sei die Änderung nichtig und damit das ursprüngliche Testament gültig. Die Änderung sei ihrerseits eine letztwillige Verfügung gewesen, die den Formerfordernissen habe entsprechen müsse. Er – der Beteiligte Ziff. 2 – sei damit Alleinerbe der Erblasserin. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob die Streichungen und handschriftlichen Vermerke auf dem handschriftlichen Testament durch die Erblasserin selbst angebracht worden seien. Es sei zu fragen, ob die Erblasserin zum Zeitpunkt der Änderung testierfähig gewesen sei und ob die Erblasserin den eingesetzten Testamentsvollstrecker über die Änderung unterrichtet habe. Es erscheine fraglich, dass die Erblasserin über 11 Jahre keinen anderen Erben genannt habe. Des Weiteren stimme die handschriftliche Änderung in verschiedenen Punkten nicht mit dem Original überein, weshalb eine schriftvergleichende Untersuchung erforderlich sei.

Die Beteiligte Ziff. 1 hat demgegenüber vorgetragen, die Streichung des ursprünglich eingesetzten Erben sei durch die Erblasserin persönlich erfolgt. Eine Streichung von Erbeinsetzungen bedürfe nicht der Form des § 2247 BGB. Anhaltspunkte für Willensbeeinträchtigungen oder Einflussnahmen Dritter lägen nicht vor.

Durch Beschluss vom 13.02.2019 hat das Amtsgericht Biberach an der Riß – Nachlassgericht – die zur Erteilung des von der Beteiligten Ziff. 1 beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wurde ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt. Das Amtsgericht hat ausgeführt, es liege ein wirksamer Widerruf der Erbeinsetzung des Beteiligten Ziff. 2 vor. Eine weitere Unterschrift sei nicht erforderlich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Änderung des Testaments von der Erblasserin selbst vorgenommen sei. Eine positive Erbeinsetzung sei nachfolgend nicht erfolgt, weshalb die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Dem Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziff. 1 sei somit zu entsprechen.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 13.02.2019 wendet sich der Beteiligte Ziff. 2 mit seiner am 12.03.2019 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens trägt er vor, die Erblasserin habe offensichtlich nicht gewollt, dass die gesetzliche Erbfolge eintrete. Es sei allen letztwilligen Verfügungen der Erblasserin zu entnehmen, dass sie die gesetzliche Erbfolge nicht gewollt habe, sondern vielmehr eine gewillkürte Erbfolge. Es sei nicht bekannt, wer die verfügte Erbeinsetzung dann (wohl am 01.12.2006) gestrichen und den Zusatz „wird noch genannt“ angebracht habe. Diese Veränderung sei jedoch unstreitig nicht unterzeichnet worden. Selbst wenn der Zusatz „wird noch genannt“ von der Erblasserin stammen sollte, werde hierdurch deutlich, dass sie einen gewillkürten Erben einsetzen wollte und somit von der gesetzlichen Erbfolge abweichen wollte. Vorliegend sei durch die Streichung nicht nur eine negative Wirkung bezweckt, sondern es sei indirekt auch eine positive Verfügung getroffen worden, da durch die Streichung – nach Auffassung des Nachlassgerichts – die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Eine solche Verfügung müsse jedoch der Form des § 2247 BGB entsprechen. Bei dem Vermerk „wird noch genannt“ handele es sich offensichtlich um einen Ergänzungsvorbehalt gemäß § 2066 BGB. Da die Ergänzung schlussendlich aber unterblieben sei, sei von der Wirksamkeit der ursprünglichen letztwilligen Verfügung und somit von der Erbeinsetzung des Beteiligten Ziff. 2 auszugehen. Weiterhin werde bestritten, dass die Streichung und die handschriftliche Ergänzung überhaupt von der Erblasserin erfolgten. Es seien durchaus Unterschiede im Schriftbild vorhanden, weshalb – soweit es überhaupt darauf ankomme – beantragt werde, ein schriftvergleichendes Gutachten einzuholen.

Das Amtsgericht Biberach an der Riß – Nachlassgericht – hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beteiligte Ziff. 1 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Sachverhaltsdarstellung im Einzelnen wird auf das schriftliche Vorbringen der Beteiligten, den angegriffenen Beschluss des Nachlassgerichts vom 13.02.2019 nebst Nichtabhilfebeschluss vom 26.03.2019 sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 352 ff., 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2 hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Nachlassgericht in dem angegriffenen Beschluss angenommene Erbfolge ist eingetreten.

1.

Gemäß § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat (§ 2247 Abs. 2 BGB), wobei das Testament auch beim Fehlen von Angaben zu Zeit und Ort grundsätzlich gültig ist (vgl. dazu im Einzelnen § 2247 Abs. 5 BGB).

Was die Eigenhändigkeit der letztwilligen Erklärung angeht, prüft und vergleicht das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren etwaige Auffälligkeiten selbst, wenn keine besonderen Umstände gegen eine eigenhändige Errichtung sprechen (OLG Düsseldorf FGPrax 2014, 31). Nur in Zweifelsfällen ist ein schriftvergleichendes Gutachten einzuholen (OLG Düsseldorf FGPrax 2014, 31; Palandt/Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Auflage 2020, § 2247 BGB, Rdnr. 17).

Nach der Testamentserrichtung kann der Erblasser jederzeit eigenhändig Ergänzungen vornehmen, auch nur durch Streichungen. Zusätze oder Nachträge müssen gleichfalls der Form des § 2247 BGB genügen. Hierzu müssen sie entweder vom Erblasser gesondert unterschrieben sein oder sich in der Testamentsurkunde in den Gesamttext einfügen und zur Zeit des Erbfalls durch die unterhalb des Textes stehende Unterschrift nach dem Willen des Erblassers gedeckt sein (Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2247 BGB, Rdnr. 14). Bloße Streichungen bedürfen als solche dann nicht der Form des § 2247 BGB, wenn sie sich nur auf den Widerruf des Gestrichenen (§ 2255 BGB), etwa einer Erbeinsetzung, beschränken (Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2255 BGB, Rdnr. 5). Hingegen ist die Einhaltung der Testamentsform erforderlich, wenn die Streichung nicht nur negativ wirken soll, sondern indirekt eine positive Verfügung des Erblassers enthält (Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2255 BGB, Rdnr. 5).

Die Feststellungslast für eine Ungültigkeit auf Grund einer persönlichen Widerrufshandlung trifft im Erbscheinsverfahren denjenigen, der sich darauf beruft. Befand sich die veränderte Urkunde bis zuletzt im Gewahrsam des Erblassers und fehlen Anzeichen für Handlungen eines Dritten, sind die Beweisanforderungen aber nicht zu hoch anzusetzen (Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2255 BGB, Rdnr. 11 m.w.N.).

2.

Im vorliegenden Fall hat die Erblasserin die ursprünglich von ihr vorgenommene Erbeinsetzung des Beteiligten Ziff. 2 durch nachträgliche Änderung des Testaments wirksam gemäß § 2255 BGB widerrufen. Die nachträglichen Änderungen im privatschriftlichen Testament der Erblasserin vom 06.05.2002 liegen darin, dass der Name des Beteiligten Ziff. 2 durchgestrichen wurde und mit den Worten „wird noch genannt“ die Ernennung eines neuen testamentarischen Erben angekündigt wurde. Eine solche neue Erbeinsetzung enthält die mit dem Datum 01.12.2006 versehene Änderung gerade nicht. Wenn eine solche – wie tatsächlich geschehen – unterbleibt, gilt ohne Weiteres die gesetzliche Erbfolge, ohne dass dies von der Erblasserin hätte angeordnet werden müssen. Die gesetzliche Erbfolge wurde in der Testamentsänderung auch mit keinem Wort erwähnt. Der Auffassung des Beteiligten Ziff. 2, durch die Streichung sei nicht nur eine negative Wirkung bezweckt worden, sondern indirekt auch eine – gemäß § 2247 BGB formbedürftige – positive Verfügung getroffen worden, da durch die Streichung (nach Auffassung des Nachlassgerichts) die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei, kann nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr hier der genannte Grundsatz einschlägig, dass bloße Streichungen dann nicht der Form des § 2247 BGB bedürfen, wenn sie sich wie hier nur auf den Widerruf des Gestrichenen – hier der Erbeinsetzung des Beteiligten Ziff. 2 – beschränken.

Entgegen der Auffassung des Beteiligten Ziff. 2 liegt hier auch kein „Ergänzungsvorbehalt nach § 2066 BGB“ vor, schon deshalb nicht, weil die Erblasserin ihre gesetzlichen Erben nicht im Sinne dieser Norm „bedacht“ hat, etwa durch Verweisung auf das gesetzliche Erbrecht (vgl. Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2066 BGB, Rdnr. 2). Unabhängig davon geht die Argumentation des Beteiligten Ziff. 2 fehl, wonach dadurch, dass die Ergänzung schlussendlich unterblieben sei, von der Wirksamkeit der ursprünglichen letztwilligen Verfügung und somit seiner eigenen Erbeinsetzung auszugehen sei. Die Abänderung des privatschriftlichen Testaments der Erblasserin weist vielmehr zwei voneinander zu trennende Elemente auf: die Streichung des Beteiligten Ziff. 2 einerseits und die Ankündigung, einen anderen Erben zu benennen, andererseits. Dass der Widerruf der Erbeinsetzung des Beteiligten Ziff. 2 wieder entfallen sollte, wenn die Erblasserin entgegen ihrer Ankündigung keinen neuen Erben beruft, lässt sich der Testamentsänderung nicht entnehmen. Selbst wenn die Erblasserin die gesetzliche Erbfolge jedenfalls noch im Zeitpunkt der Testamentsänderung nicht wollte – worauf die Ankündigung der Benennung eines Erben hindeutet – verblieb es ipso jure bei eben jener gesetzlichen Erbfolge, solange sie keinen (neuen) Erben benannte. Die bloße Absicht, letzteres zu tun, ist nicht ausreichend. Dass sie diese jedenfalls im Zeitpunkt der Änderung vorhandene Absicht nicht in die Tat umsetzte, führt nicht dazu, dass nun gleichsam als Auffanglösung wieder der Beteiligte Ziff. 2 in die Erbenstellung einrückt. Seine Streichung ist eindeutig. Es ist entgegen der Darstellung des Beteiligten Ziff. 2 gerade nicht so, dass die Erblasserin den Beteiligten Ziff. 2 als Alleinerben einsetzte und diesbezüglich später einen bloßen Ergänzungsvorbehalt angebracht hat, der nicht ausgeübt worden wäre.

Aus Sicht des Senats können auch keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass die Änderung des Testaments von der Erblasserin vorgenommen wurde. Das Schriftbild des Zusatzes „wird noch genannt“ entspricht genau dem Schriftbild des ursprünglichen Textes. Dass der Zusatz mit einem anderen Stift geschrieben wurde als der ursprüngliche, über 4 Jahre vorher datierende ursprüngliche Text ist unerheblich. Die vom Beteiligten Ziff. 2 angeführten Details stellen allenfalls marginale Abweichungen dar. Das Bild der Zahl „2“ in der Datierung der Abänderung weist zwar im unteren Bereich keinen Bogen auf, ein solcher ist aber auch bei der Angabe „…str. …“ im ursprünglichen Text wenig ausgeprägt. Der Buchstabe „g“ in der Änderung weicht zwar vom „g“ in dem Wort „gesondert“ im ursprünglichen Text etwas ab, er findet aber eine Entsprechung im – wenn auch großgeschriebenen – entsprechenden Buchstaben in der Unterschrift der Erblasserin. Der Einwand des Beteiligten Ziff. 2, die Erblasserin habe vor dem Buchstaben „e“ im ursprünglichen Text immer mit der Schrift abgesetzt, was in der Änderung anders sei, trifft nicht zu: im Wort „setze“ in der ersten Zeile des ursprünglichen Testamentstextes ist das zweite „e“ ebenso mit dem davor stehenden Buchstaben verbunden wie im Wort „genannt“ in der Änderung. Auch der mit der Beschwerde vorgetragene Einwand, die Erblasserin habe in der ursprünglichen Verfügung vor jedem „a“ einen Absatz gelassen, in dem Ergänzungsvermerk jedoch nicht, rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn auch vor dem „a“ in dem Zusatz (“genannt“) wurde die Schrift – genau wie im ursprünglichen Text – sehr wohl abgesetzt. Schließlich überzeugt auch die Behauptung des Beteiligten Ziff. 2 nicht, es sei auf Grund des Alters der Erblasserin zu erwarten gewesen, dass sie die alte Textpassage geradlinig durchstreicht und nicht in einem schwungvollen Doppelbogen, wie er nun aufgebracht ist. Dies erscheint spekulativ.

Der Senat sieht nach alldem – ebenso wie bereits das Nachlassgericht – im vorliegenden Fall keine Veranlassung, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Hinzu kommt, dass das privatschriftliche Testament vom 06.05.2002 mit der Änderung vom 01.12.2006 vom Nachlasspfleger im Wohnhaus der Erblasserin aufgefunden worden ist und sich damit in ihrem Gewahrsam befand. Bei dieser Sachlage wäre selbst bei einer bloßen Durchstreichung ohne Zusatz zu beachten, dass die Anforderungen an den Beweis, eine Veränderung der Urkunde sei auf eine Handlung des Erblassers zurückzuführen, vor allem dann nicht allzu hoch gesetzt werden dürfen, wenn sich die Urkunde bis zuletzt im Gewahrsam des Erblassers befunden hat, hieraus – wie hier – in dem veränderten Zustand entnommen worden ist und wenn – wie ebenfalls hier – keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Veränderungen auf der Urkunde von Dritten vorgenommen worden sind (BayObLGZ 1983, 204; BayObLG FamRZ 1996, 1110; vgl. auch Keidel/Sternal, FamFG, 20. Auflage 2020, § 29 FamFG, Rdnr. 31).

Für eine Testierunfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentsänderung, wie sie erstinstanzlich pauschal in Form einer Frage angesprochen worden ist, fehlt jeglicher konkrete Anhaltspunkt, weshalb auch insoweit weitere Ermittlungen nicht angezeigt sind.

Nach der gesetzlichen Erbfolge ist die Beteiligte Ziff. 1 als alleinige Schwester der verwitweten und kinderlosen Erblasserin deren Alleinerbin (§ 1925 Abs. 3 BGB – gesetzliche Erbin zweiter Ordnung). Der beantragte Erbschein enthält zu Recht nicht die Angabe, dass ein Testamentsvollstrecker ernannt sei (§ 352 b Abs. 2 FamFG). Die Ernennung des – überdies vor der Erblasserin verstorbenen – Notars Manfred Kilian zum Testamentsvollstrecker stand im unmittelbaren Kontext der noch geplanten Anordnung von Vermächtnissen. Eine solche ist nicht erfolgt.

3.

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG. Auf die vom Beteiligten Ziff. 2 zu tragende Gerichtsgebühr gemäß Nr. 12220 KV GNotKG (1,0-fache Gebühr gemäß Tabelle B) wird hingewiesen.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 61, 40 GNotKG.

Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 70 FamFG liegen nicht vor.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Erbrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Erbrecht. Vom rechtssicheren Testament über den Pflichtteilsanspruch bis hin zur Erbausschlagung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Erbrecht einfach erklärt

Erbrechtliche Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!