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Übergang des Vorkaufsrechts eines Miterben auf den Erwerber eines Erbteils

LG Düsseldorf – Az.: 13 O 221/11 – Urteil vom 14.10.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 10. November 2010 verkaufte Frau E ihren Erbteil am ungeteilten Nachlass des im Jahre 1921 verstorbenen Herrn F an die Beklagte zum Preis von 3.151.900,– EUR und trat den Erbteil an die Beklagte (aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung des Kaufpreises) ab.

Herr F war von seinen Töchtern Frau G und Frau H zu gleichen Teilen beerbt worden. -Frau G übertrug ihren Erbanteil 1969 auf die Verkäuferin E, Frau H übertrug ihren Erbteil im Juni 1999 zu gleichen Teilen auf ihren Ehemann und ihre drei Kinder (Frau I, Frau J und Herr K). Herr L übertrug seinen erworbenen Erbteil auf Herrn K. Die inzwischen verstorbenen Frau I und Frau J wurden von den Klägern beerbt.

Die Mitglieder der Erbengemeinschaft schlossen am 13.12.1973 eine notarielle Vereinbarung, wonach das Recht, die Auseinandersetzung des Nachlasses zu verlangen, für immer ausgeschlossen sein solle und diese Vereinbarung auch ihre Rechtsnachfolger binde.

Nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 10.11.2010 erklärten die Kläger, als Miterben übten sie das ihnen zustehende Vorkaufsrecht aus und verlangten Übertragung des Erbteiles an sie gegen Zahlung des mit der Verkäuferin vereinbarten Kaufpreises.

Die Kläger sind der Auffassung, ihnen stehe als Erben nach Frau I und Frau J ein Vorkaufsrecht zu. Jedenfalls habe durch den notariellen Vertrag vom 13.12.1973 die Übertragung des Erbteils auf Dritte ohne die Einräumung eines Vorkaufsrechtes für die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft ausgeschlossen werden sollen. Es habe gerade verhindert werden sollen, dass sich ein Dritter gegen den Willen der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft in diese hineindrängen könne.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, den von ihr gehaltenen Erbteil von ½ der Erbengemeinschaft nach dem am 17.05.1921 verstorbenen Herrn F an sie Zug um Zug gegen Zahlung von 3.151.900,– EUR zu übertragen und die entsprechende Grundbuchberichtigung im Grundbuch von X , Amtsgericht Y , zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, durch die rechtsgeschäftliche Übertragung des Erbteiles an die Erblasserinnen sei das nach dem Tod des Herrn F bestehende Vorkaufsrecht untergegangen. Aus dem Vertrag vom 13.12.1973 lasse sich kein Verbot, den Erbteil zu übertragen, herleiten.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und überreichten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Den Klägern steht nach dem streitgegenständlichen Verkaufsfall ein Vorkaufsrecht nach §§ 2034, 2035 BGB nicht zu. Sie haben durch den Erbfall nach den verstorbenen Erblasserinnen ein Vorkaufsrecht nicht erworben, da den Erblasserinnen schon ein Vorkaufsrecht nicht zustand. Diese hatten ihren Erbteil an dem Erbe nach dem verstorbenen Herrn F durch rechtsgeschäftliche Übertragung erworben. Nach ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Auffassung in der Literatur geht das Vorkaufsrecht eines Miterben bei der rechtsgeschäftlichen Übertragung eines Erbteils nicht auf den Erwerber über (weil es nicht übertragbar ist (so schon BGH Z 56, S. 115, 118; NJW 1983, S. 2.142; NJW 2011, S. 1.226 ff). Die Erblasserinnen als rechtsgeschäftliche Erwerber der Erbteile hatten kein schutzwürdiges Interesse an der Abwehrfunktion des der Übertragenden als Miterbin zustehenden Vorkaufsrechtes, weil sie aus freiem Entschluss in die Erbengemeinschaft eingetreten waren und das Risiko einer künftigen Gemeinschaftsänderung deshalb zu tragen hatten.

Der Auffassung der Kläger, durch den Vertrag vom 13.12.1973 sei die Übertragung des Erbteiles an Dritte ausgeschlossen worden, kann nicht gefolgt werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages durften die Vertragsbeteiligten und ihre Rechtsnachfolger lediglich nicht die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen. Selbst wenn die Vertragsparteien ein entsprechendes Veräußerungsverbot vereinbart hätten, würde dieses nur schuldrechtlich zwischen den Vertragsparteien wirken (§137 BGB).

Streitwert: 3.151.900,– EUR.

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