LG Saarbrücken, Az.: 6 O 53/15
Urteil vom 30.09.2016
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.176,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.11.2014 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und der Beklagte zu 90 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf zudem die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien um Ansprüche aus einem beendeten Leasingvertrag.
Die Klägerin schloss am 12.03.2013 mit Herrn …, dem Vater des Beklagten, einen Leasingvertrag über ein im Eigentum der Klägerin stehendes Automobil der Marke VW Tiguan zu einer monatlichen Leasingrate von 556,57 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, welche im Nachgang auf 562,57 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer erhöht wurde. Zusätzlich war der Abschluss einer Kfz-Versicherung im Namen und auf Rechnung des Leasingnehmers durch die Klägerin vorgesehen, die mit 33,63 € monatlich anzurechnen war.
Diesem Leasingvertrag lagen die Leasing-Bedingungen der Klägerin zugrunde.
Am 01.11.2013 verstarb der ursprüngliche Leasingnehmer. Alleiniger Erbe ist der jetzige Beklagte, der am 28.06.2001 geboren wurde.
Im Monat November 2013 wurde die Leasingrate sowie in den Monaten November 2013, Dezember 2013 und Januar 2014 die Kfz-Versicherung nicht bezahlt. Auf die Forderungen betreffend die Kfz-Versicherung ist jedoch eine Gutschrift von 69,50 € zu berücksichtigen.
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 24.11.2013 von seinem Sonderkündigungsrecht nach Ziffer XIV/3 der Leasingbedingungen Gebrauch gemacht, sodass der Leasingvertrag zum 24.11.2013 beendet wurde.
Die Klägerin erhielt das Fahrzeug zurück und ließ es durch einen Sachverständigen schätzen.
Im Anschluss hieran nahm die Klägerin eine Berechnung ihres durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages entstandenen Amortisationsschaden vor unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (Entscheidung vom 14.07.2004 – VIII ZR 367/03; NJW 2004, 2823 ff.). Hierbei ergab sich ein Betrag von 7.615,29 €.
Zunächst hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.316,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2014 zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 17.08.2016 hat die Klägerin die Klage mit Zustimmung des Beklagten in Höhe von 1.139,19 € zurückgenommen und beantragt nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.176,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2014 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Klägerin mangels Anspruchsgrundlage kein Anspruch zusteht; insbesondere Ziffer XIV bzw. XV der Leasingbedingungen wären nicht einschlägig. Zudem hätte der Beklagte auch ein Sonderkündigungsrecht nach § 580 BGB oder § 314 BGB, woraus sich ergebe, dass kein Schadensersatz geschuldet sei. Überdies würde auch der Minderjährigenschutz gebieten, dass Ziffer XIV bzw. XV der Leasingbedingungen zur Anwendung kämen. Außerdem sei der Leasingvertrag schon deswegen nach dem Erbfall erloschen, da aufgrund des Alters des Beklagten tatsächliche und rechtliche Unmöglichkeit eingetreten sei. Ferner sei auch der Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erloschen. Zuletzt sei der Wert des Fahrzeuges aufgrund der Abgasmanipulationen von VW (sog. „Dieselgate-Skandal“) gemindert.
Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 04.02.2016 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 03.06.2016 (Bl. 260 ff. d.A.) verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2015 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I)
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch in Höhe von 700,85 € aus dem Leasingvertrag gem. § 535 Abs. 2 BGB analog und in Höhe von 6.476,10 € aus dem Leasingvertrag selbst, insgesamt also 7.176,95 €, zu.
1. Zwischen dem Vater des Beklagten und der Klägerin bestand ein Leasingvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug.
In diesen Leasingvertrag ist der Beklagte als Erbe seines Vaters im Wege der Universalsukzession gem. § 1922 Abs. 1 BGB eingetreten.
Das Gesetz stellt die Erbschaft mit dem Vermögen des Erblassers gleich und bestimmt zugleich den Übergang des Vermögens als Ganzes, d.h. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Als Erbschaft i.S.d. § 1922 Abs. 1 BGB ist deshalb die Gesamtheit der vererbbaren Rechtsverhältnisse jeweils mit Einschluss der Verbindlichkeiten zu verstehen (vgl. MüKoBGB/Leipold, 6. Auflage 2013, § 1922 Rdnr. 16 f.).
Demzufolge sind Ansprüche und Verbindlichkeiten aus Schuldverträgen grundsätzlich vererblich (vgl. MüKoBGB/Leipold, 6. Auflage 2013, § 1922 Rdnr. 20).
Mit dem Erbfall gehen alle vererblichen Rechtsbeziehungen unmittelbar und in einem einzigen Erwerbsvorgang auf den oder die berufenen Erben über. Die Erbfolge ist für sämtliche vererblichen Rechte ein selbstständiger und vollständiger Erwerbstatbestand, der mit den Voraussetzungen eines Rechterwerbs unter Lebenden nichts zu tun hat. Für keines der vererblichen Rechte treten zusätzliche Erwerbsvoraussetzungen hinzu (vgl. MüKoBGB/Leipold, 6. Auflage 2013, § 1922 Rdnr. 124).
Bei dem streitgegenständlichen Leasingvertrag handelt es sich um einen vermögensrechtlichen Vertrag, der nicht höchstpersönlich ist, sodass keine Bedenken für einen Übergang des Vertrages auf den Beklagten als Erben ersichtlich sind.
a) Die Minderjährigkeit des Beklagten spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Die Erbfähigkeit regelt § 1923 Abs. 1 BGB, wonach allein entscheidend ist, dass der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt. Aus § 1923 Abs. 2 BGB ergibt sich überdies, dass auch ein nasciturus Erbe ist, sofern er lebend geboren wird. Erbfähig ist damit jeder, der rechtsfähig i.S.d. § 1 BGB ist.
aa) Die Vorschriften der §§ 107 ff. BGB kommen hierbei nicht zur Anwendung. Diese Vorschriften sind nur bei Rechtsgeschäften anwendbar. Dies zeigt sich schon daran, dass im Rahmen dieser Normen eine Willenserklärung durch den beschränkt Geschäftsfähigen i.S.d. § 106 BGB abgegeben werden muss.
Die Erbschaft geht jedoch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über.
Das bedeutet, dass mit dem Erbfall alle vererblichen Rechtsbeziehungen unmittelbar und in einem einzigen Erwerbsvorgang auf den oder die berufenen Erben übergehen. Die Erbfolge ist für sämtliche vererblichen Rechte ein selbstständiger und vollständiger Erwerbstatbestand, der mit den Voraussetzungen eines Rechterwerbs unter Lebenden nichts zu tun hat. Für keines der vererblichen Rechte treten zusätzliche Erwerbsvoraussetzungen hinzu (vgl. MüKoBGB/Leipold, 6. Auflage 2013, § 1922 Rdnr. 124).
Der Rechtsübergang erfolgt sogleich zum Zeitpunkt des Erbfalls, also des Todes des Erblassers. Für den Erwerb des Nachlasses sind weder gerichtliche oder behördliche Akte noch Handlungen des Erben (etwa die Annahme) vorausgesetzt, sog. Grundsatz des Von-selbst-Erwerbs gem. § 1942 Abs. 1 BGB (vgl. MüKoBGB/Leipold, 6. Auflage 2013, § 1922 Rdnr. 125).
Da folglich keine Handlung des Erben notwendig ist und dieser auch insbesondere keine Willenserklärung abgeben muss bzw. abgeben kann, können auch die §§ 107 ff. BGB nicht angewendet werden.
bb) Ein besonderer Minderjährigenschutz ist überdies auch nicht vonnöten.
Dem Minderjährigen stehen – wie jedem anderen Erben auch – Mittel zur Verfügung, um sein vor dem Erbfall vorhandenes Vermögen nach dem Erbfall zu schützen.
Zum einen kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen gem. § 1942 Abs. 1 BGB und zum anderen kann er gem. § 1975 BGB ein Nachlassinsolvenzverfahren einleiten, sofern er einen überschuldeten Nachlass übernommen hat.
Insbesondere durch die Anwendung der §§ 1975 ff. BGB kann der Erbe seine Haftung auf den Nachlass beschränken und sich somit seiner unbeschränkten Haftung aus § 1967 BGB entziehen.
b) Nach dem Übergang des Leasingvertrages auf den Beklagten im Wege der Universalsukzession ist der Leasingvertrag nicht gem. § 275 Abs. 1 BGB erloschen.
Nach dieser Norm ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
Diese Vorschrift erfasst damit die Fälle, in denen ein Leistungsurteil ohne Sinn wäre, weil feststeht, dass die Leistung durch den gegen den Schuldner gerichteten Vollstreckungszwang keinesfalls erreicht werden kann (vgl. MüKoBGB/Ernst, 7. Auflage 2016, § 275 Rdnr. 33).
Legt man diese Prämisse zugrunde, ist keine Leistung, welche aus dem Leasingvertrag folgt, unmöglich geworden.
Das Leistungshindernis, das die Frage nach der Unmöglichkeit oder der groben Unverhältnismäßigkeit aufwirft, muss die geschuldete Leistung betreffen (vgl. MüKoBGB/Ernst, 7. Auflage 2016, § 275 Rdnr. 34).
Unmöglichkeit für jedermann liegt vor, wenn die geschuldete Leistung schlechthin von niemand erbracht werden kann (vgl. MüKoBGB/Ernst, 7. Auflage 2016, § 275 Rdnr. 36). Unmöglichkeit für den Schuldner liegt vor, wenn der Schuldner die Leistung keinesfalls erbringen kann (vgl. MüKoBGB/Ernst, 7. Auflage 2016, § 275 Rdnr. 52).
aa) Bei einem Leasingvertrag ist die Hauptleistungspflicht des Leasinggebers die Gebrauchsüberlassung der Leasingsache, weshalb den Leasinggeber auch eine Beschaffungspflicht hinsichtlich dieser Leasingsache trifft. Hauptleistungspflicht des Leasingnehmers ist die Zahlung der vereinbarten Leasingraten sowie – im Falle eines Teilamortisationsvertrags – die Absicherung der Vollamortisation nach Maßgabe der jeweiligen Anschlussabrede (vgl. MüKoBGB/Koch, 7. Auflage 2016, Finanzierungsleasing Rdnr. 33).
Die Leistungspflicht der Klägerin als Leasinggeberin ist nicht unmöglich geworden. Die Klägerin hat bei Beginn des Leasingvertrages die Leasingsache dem Leasingnehmer zur Verfügung gestellt und die Pflicht zur Gebrauchsüberlassung damit erfüllt. Die Gebrauchsmöglichkeit des Leasingnehmers wurde im Nachhinein von der Klägerin auch nicht gestört.
Die Leistungspflicht des Beklagten ist ebenfalls nicht unmöglich geworden. Auch wenn dem Gericht die finanziellen Verhältnisse des Beklagten nicht bekannt sind, ist ihm die Zahlung der Leasingraten nicht unmöglich geworden i.S.d. § 275 Abs. 1 BGB. Auf Geldschulden ist diese Norm nach (fast) einhelliger Meinung nicht anwendbar. Die Grenzen des Vollstreckungszwangs bei der Geldschuld werden durch die gesetzlichen Unpfändbarkeiten und Pfändungsfreigrenzen, daneben auch durch das Institut der Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) bestimmt. Wenn der Versuch zwangsweiser Befriedigung der Geldschuld aus dem Schuldnervermögen nicht sogleich erfolgreich ist, bleibt die Geldschuld vollstreckbar bestehen, so dass spätere Vollstreckungsversuche möglich bleiben. In diesem Sinne gilt der Satz „Geld hat man zu haben“ (vgl. MüKoBGB/Ernst, 7. Auflage 2016, § 275 Rdnr. 13).
bb) Soweit die Beklagtenseite darauf abstellt, dass der Beklagte als Minderjähriger aus rechtlichen Gründen das streitgegenständliche Fahrzeug nicht selbst im Straßenverkehr bewegen kann, ist dies natürlich richtig und nicht zu beanstanden.
Die Nutzung des Leasinggegenstandes gehört jedoch zur Risikosphäre des Leasingnehmers. Dies zeigt schon § 537 Abs. 1 S. 1 BGB. Danach wird der Mieter von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Zu solchen nicht relevanten Hinderungsgründen zählt z.B. auch der Tod des Mieters (vgl. OLG Düsseldorf, NZM 2008, 807, 808). Diese Vorschrift, welche auch im Leasingrecht Anwendung findet, zeigt also deutlich, dass das Verwendungsrisiko hinsichtlich der Leasingsache auf Seiten des Leasingnehmers liegt.
Wäre dies anders, wäre jeder Leasingnehmer, der aufgrund eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung eine temporäre Entziehung der Fahrerlaubnis erhält, von der Zahlung seiner Leasingraten befreit. Genauso wäre auch der Leasingnehmer, der sich ein Leasingfahrzeug anschafft, obwohl er keine Fahrerlaubnis besitzt, von der Zahlung der Leasingraten befreit. Ebenso wäre ein Kaufvertrag über ein Kfz gem. § 275 Abs. 1 BGB erloschen, wenn der Käufer keine Fahrerlaubnis innehat und damit das Automobil nicht im Straßenverkehr nutzen darf. Allein diese Beispiele zeigen, dass keine Unmöglichkeit des Vertrages dadurch eingetreten sein kann, dass der Beklagte als Erbe rechtlich nicht dazu in der Lage ist, das Leasingfahrzeug im Straßenverkehr zu nutzen.
Verdeutlichen lässt sich dies noch damit, dass diese Umstände gar nicht durch den Leasinggeber beeinflusst werden können. Der Leasinggeber hat gar nicht die tatsächliche Möglichkeit, dergestalt auf den Leasingnehmer einzuwirken, dass solche „Leistungshindernisse“ eintreten. Aus Sicht des Leasinggebers wäre es damit dem Zufall überlassen, ob er Anspruch auf seine Leasingraten hat oder ob er seine Ansprüche verloren hat.
c) Nach dem Übergang des Leasingvertrages auf den Beklagten im Wege der Universalsukzession ist der Leasingvertrag auch nicht wegen § 313 Abs. 1 BGB als unwirksam anzusehen.
Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung die bei Abschluss eines Vertrags zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. BGH, NJW 1997, 3371, 3372).
Gemeinhin unterscheidet man drei Tatbestandselemente: das reale Element, also die Veränderung der Umstände bzw. die Entdeckung der unzutreffenden Vorstellungen, das hypothetische Element, also die Prüfung des hypothetischen Parteiwillens, ob die Parteien bei richtiger Voraussicht den Vertrag nicht oder anders abgeschlossen hätten, sowie schließlich das normative Element der Risikozuweisung und Zumutbarkeit (vgl. MüKoBGB/Finkenauer, 7. Auflage 2016, § 313 Rdnr. 56).
aa) Im vorliegenden Fall fehlt es schon am realen Element.
Sofern der Beklagte vorträgt, dass die Vertragsparteien davon ausgegangen seien, dass der Leasingnehmer in Folge seiner Bonität den Leasingvertrag bis zum Ende der Vertragslaufzeit ohne Störung wird erfüllen können und im Gegenzug der Leasingnehmer den Leasinggegenstand im Rahmen der Vereinbarung nutzen und abnutzen kann, ist diese Vorstellung nicht als Vertragsgrundlage i.S.d. § 313 BGB zu qualifizieren. Denn diese Vorstellung ist identisch mit einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages. Die Geschäftsgrundlage muss jedoch über den normalen Vertragsinhalt hinausgehen, quasi ein Mehr darstellen. Der Vertragsinhalt selbst kann nie Geschäftsgrundlage sein (vgl. dazu MüKoBGB/Finkenauer, 7. Auflage 2016, § 313 Rdnr. 57).
bb) Selbst wenn man das reale Element bejahen würde, fehlt es am normativen Element.
Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist grundsätzlich insoweit kein Raum, als es um Erwartungen und Umstände geht, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollen. Eine solche vertragliche Risikoverteilung bzw. Risikoübernahme schließt für den Betroffenen regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (vgl. BGH, NJW 2006, 899, 901).
Wie oben bereits dargelegt liegt das Verwendungsrisiko hinsichtlich der Leasingsache auf Seiten des Leasingnehmers. Wenn dieser den Leasinggegenstand nicht mehr nutzen und abnutzen kann, kann dies nicht dem Leasinggeber angelastet werden. Das Verwendungsrisiko kann allein vom Leasingnehmer kontrolliert und beeinflusst werden. Der Leasinggeber ist nach Übergabe und Gebrauchsverschaffung nicht mehr in der Lage auf die Leasingsache einzuwirken.
Im vorliegenden Fall ist damit allein die Risikosphäre des Beklagten betroffen.
2. Der Leasingvertrag wurde durch die Kündigung des Beklagten vom 24.11.2013 beendet.
Nach Abschnitt XIV Ziffer 3 der Leasingbedingungen können die Erben oder der Leasinggeber das Vertragsverhältnis zum Ende eines Vertragsmonats kündigen, wenn der Leasingnehmer stirbt und die Erben an der Fortführung des Vertrages kein Interesse haben.
Die Beendigung des Leasingvertrages nach dieser Vereinbarung zum Ende des Monats November 2013 ist zwischen den Parteien unstreitig.
Es spielt damit keine Rolle, ob – wie von Beklagtenseite eingewendet – auch eine Kündigung nach § 580 BGB, § 543 Abs. 1 BGB oder nach § 314 Abs. 1 BGB möglich gewesen wäre. Gegen diese Kündigungsmöglichkeiten spricht jedoch, dass im geschlossenen Leasingvertrag, in den die Leasingbedingungen einbezogen wurden, die vorliegende Konstellation explizit geregelt wurde, sodass ein Rückgriff auf diese gesetzlichen Vorschriften nicht nötig ist.
3. Aufgrund des Leasingvertrages, in den der Beklagte im Wege der Universalsukzession eingetreten ist, hat die Klägerin zunächst einen Anspruch auf Zahlung von 700,85 € aus § 535 Abs. 2 BGB analog.
Im Monat November 2013 hat der Beklagte die Leasingrate in Höhe von 669,46 € nicht gezahlt sowie auch die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der Kfz-Versicherungsprämie für die Monate November 2013 – Januar 2014 in Höhe von jeweils 33,63 € nicht erfüllt. Zugunsten des Beklagten ist aber zu berücksichtigen, dass auf die Versicherungsprämien eine Gutschrift von 69,50 € anzurechnen ist.
Dies ergibt den offenen Betrag von 700,85 €.
4. Weiterhin hat der Beklagte einen Anspruch in Höhe von 6.476,10 € aus dem Leasingvertrag.
Abschnitt XV Ziffer 3 der Leasingbedingungen besagt, dass die Regelungen in Ziffer 1 dieses Abschnitts im Falle einer Kündigung nach Abschnitt XIV Ziffer 3 entsprechend gelten.
Gem. Abschnitt XV Ziffer 1 S. 1 kann der Leasinggeber vom Leasingnehmer den Schadensersatz verlangen, der dem Leasinggeber durch das vorzeitige Vertragsende entsteht. Nach Ziffer 2 hat der Leasinggeber dabei Anspruch auf Vollamortisation.
a) Auf Finanzierungsleasingverträge findet nach gefestigter Rechtsprechung in erster Linie Mietrecht Anwendung. Für Ansprüche des Leasinggebers aufgrund vorzeitiger Vertragsbeendigung gilt dies jedoch nur, soweit leasingtypische Besonderheiten dem nicht entgegenstehen (vgl. BGH, NJW 1986, 1335).
Was die Klägerin vorliegend geltend macht, ist ein Ausgleichsanspruch, der darauf beruht, dass sie zur Anschaffung des von dem Beklagten ausgesuchten Kfz Kapital eingesetzt hat, das, einschließlich ihres Gewinns, nach ihrer Kalkulation bis zum Ende der vertraglich vorgesehenen Laufzeit des Leasingvertrages von 48 Monaten durch die bis dahin zu zahlenden Leasingraten und den ihr dann verbleibenden Restwert des Fahrzeugs amortisiert werden sollte. Mit der Regelung in Abschnitt XV Ziffer 1 S. 1 und 2 der Leasingbedingungen möchte die Klägerin erreichen, dass sie in jedem Falle – auch und gerade bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages – “auf ihre Kosten kommt“. Der geltend gemachte Anspruch ist seinem Grunde und Inhalt nach nicht nur auf Ausgleich “des durch vorzeitige Vertragsbeendigung herbeigeführten Leistungsungleichgewichts“ und im Übrigen auf den Rückerhalt der Sachsubstanz in vertragsgemäßen Zustand gerichtet, sondern darauf, den gesamten Anschaffungs- und Finanzierungsaufwand (zuzüglich Geschäftsgewinn) der Klägerin hereinzubekommen.
Dies ist an sich nicht zu beanstanden.
Nach der Rechtsprechung des BGH findet der Ausgleichsanspruch des Leasinggebers im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung des Vertragsverhältnisses seine Rechtfertigung maßgeblich in dem einen Leasingvertrag gegenüber reinen Mietverträgen prägenden Finanzierungscharakter des Leasinggeschäfts, dem immanent ist, dass die vereinbarten Leasingraten nicht nur ein Entgelt für die Gebrauchsüberlassung darstellen, sondern auch dazu bestimmt sind, den Anschaffungs- und Finanzierungsaufwand (nebst Gewinn) des Leasinggebers für den vom Leasingnehmer ausgesuchten Gegenstand zu amortisieren (vgl. BGH, NJW 1986, 1335, 1336).
b) Obwohl die Leasingbedingungen der unter dem obigen Gliederungspunkt skizzierten Rechtsprechung des BGH entsprechen, sind sie gleichwohl unwirksam i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Die Unwirksamkeit folgt daraus, dass die Regelungen in Abschnitt XV Ziffer 1 S. 1 und 2 der Leasingbedingungen für den Leasingnehmer nicht hinreichend durchschaubar sind. Weder aus den Leasingbedingungen selbst noch aus den sonstigen Vertragsunterlagen wird ersichtlich, wie der Ausgleichsanspruch der Klägerin, falls es zur vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses kommen sollte, im Einzelnen zu berechnen ist. Es fehlen die dafür maßgebenden Berechnungsfaktoren.
In den Leasingbedingungen ist nicht detailliert aufgeschlüsselt, wie die Schadensberechnung vorgenommen wird. Die Aussage, dass die Klägerin Anspruch auf Vollamortisation hat, ist hierfür nicht ausreichend.
c) Trotz der unwirksamen Leasingbedingungen hat der Leasinggeber im Falle der vorzeitigen Beendigung eines Finanzierungsleasingvertrages einen vertraglichen Ausgleichsanspruch. Die vertraglich vorgesehene Kündigung verwandelt den Finanzierungsleasingvertrag in ein Abwicklungsschuldverhältnis, das den Leasingnehmer zur Rückgabe des Leasingobjekts und – im Regelfalle – zum Ausgleich des noch nicht getilgten Teils der Gesamtkosten des Leasinggebers verpflichtet (vgl. BGH, NJW 1986, 1335, 1336).
aa) Bei einem Kfz-Leasing mit km-Abrechnung handelt es sich um einen besonderen Typus von Leasinggeschäften, bei denen für die gesamte Vertragsdauer, ggf. aufgeteilt in Zeitabschnitten (Monat, Jahr), eine bestimmte Kilometerleistung des überlassenen Fahrzeugs vereinbart wird. Auch wenn der Leasingnehmer bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Vertragsablauf nicht zum Restwertausgleich verpflichtet ist, zielt der Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung gleichwohl insgesamt darauf ab, dass der Leasinggeber bei planmäßigem Vertragsablauf die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns erlangt. Der Anspruch des Leasinggebers auf Amortisation seines Anschaffungs- und Finanzierungsaufwands wird im Wege der „Mischkalkulation“ durch die vom Leasingnehmer geschuldeten Zahlungen und durch Verwertung des Leasingfahrzeugs nach Vertragsablauf erreicht, für dessen ordnungsgemäßen Zustand der Leasingnehmer einzustehen hat (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1067, 1068 m.w.N.).
Das beschriebene, für Kfz-Leasingverträge mit Kilometerabrechnung typische Vertragsmodell liegt auch dem zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrag zu Grunde.
Der Leasingvertrag sieht für eine Laufzeit von 48 Monaten eine jährliche Fahrleistung von 20.000 km und hierauf abgestimmte Leasingraten vor. Zudem ist ein Mehr- bzw. Minderkilometerausgleich zu leisten.
bb) Ausgangspunkt für die Berechnung des Kündigungsschadens des Leasinggebers sind danach – wie auch bei anderen Leasingverträgen – zunächst die restlichen Leasingraten, die ohne die außerordentliche Kündigung bis zum vereinbarten Ablauf des Leasingvertrags noch zu zahlen gewesen wären, abgezinst auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung. Davon sind die vom Leasinggeber ersparten laufzeitabhängigen Kosten abzuziehen. Ein weiterer Vorteil, den sich der Leasinggeber anrechnen lassen muss, ergibt sich daraus, dass das Leasingfahrzeug bei vorzeitiger Rückgabe regelmäßig einen höheren Wert hat als bei Rückgabe zum vereinbarten Vertragsende. Dieser Vorteil kann in der Weise berechnet werden, dass – gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten – die Differenz zwischen dem realen Wert des Fahrzeugs bei vorzeitiger Rückgabe und dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs bei vertragsgemäßer Rückgabe ermittelt wird. Bei dieser Berechnungsweise ist darüber hinaus der Zinsvorteil abzuziehen, der dem Leasinggeber durch die vorzeitige Möglichkeit zur Verwertung des Leasingfahrzeugs entsteht (vgl. BGH, NJW 2004, 2823, 2824).
cc) Unter Beachtung dieser Vorgaben des BGH hat die Klägerin ihren Vollamortationsanspruch durch Nutzung der durch den gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Werte richtig berechnet mit 6.476,10 € (vgl. Anlage K16, Bl. 288 ff. d.A.).
(a) Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ist für das streitgegenständliche Fahrzeug ein Gesamtverkaufswert von 32.689,00 € netto zum 16.12.2013 anzusetzen. Der Händlereinkaufswert bemisst sich dagegen mit 28.361,00 € netto. Für den ursprünglich vorgesehenen Rückgabezeitpunkt konnte der Sachverständige einen Wert von gerundet 16.800,00 € netto prognostizieren.
(b) Der sog. „Dieselgate-Skandal“ ist für die Berechnung des Fahrzeugwertes im vorliegenden Fall irrelevant.
Im Dezember 2013, dem streitgegenständlicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Händlereinkaufswertes im hiesigen Fall, war die Problematik manipulierter Abgaswerte noch nicht bekannt und konnte demzufolge auch keinen Einfluss auf den Wert des Fahrzeugs nehmen. Ein nicht bekannter Skandal kann denklogisch keine Auswirkungen auf den Wert eines betroffenen Fahrzeugs haben. Es fehlt dann an der erforderlichen Kausalität. Diesbezüglich nimmt das Gericht eine eigene rechtliche Wertung vor und stützt sich nicht auf das Sachverständigengutachten, das in diesem Punkt mangels rechtlicher Expertise des Sachverständigen der hiesigen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden kann.
Für den vertraglich vorgesehenen Rückgabezeitpunkt Mai 2017 konnte der Sachverständige nach heutigem Kenntnisstand keinen Preisverfall der betroffenen Fahrzeugmodelle feststellen. Dem Gericht ist diesbezüglich ebenfalls kein Preisverfall o.ä. bekannt, sodass es sich diesen Ausführungen des Sachverständigen anschließt.
Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 23.08.2016 ausführlich zu (etwaigen) Mängel des Fahrzeugs aufgrund des Abgasskandals Stellung nimmt, ist zu konstatieren, dass dies gegenüber dem Anspruch der Klägerin keine Rolle spielt. Alle Mängelrechte wurden gem. Ziffer XIII der Leasingbedingungen an den Beklagten abgetreten, sodass er gegen den Lieferanten vorgehen muss und sich nicht an die Klägerin halten kann.
(c) Der Verwertungserlös kommt – entgegen der Ansicht der Beklagtenseite – ebenfalls keine Bedeutung zu, da nach der Risikoverteilung eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung das Verwertungsrisiko und die Verwertungschance allein beim Leasinggeber liegen (vgl. BGH, NJW 2004, 2823, 2825). Damit war die Klägerin auch nicht gehalten diesen Wert offenzulegen. Dieser Wert ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht maßgeblich. Die weiteren Ausführungen der Beklagtenseite zur Differenzhypothese gehen fehl, da es sich bei dem vorliegenden Anspruch um einen Erfüllungsanspruch und gerade nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt (vgl. BGH, NJW 1986, 1335, 1337; NJW 1996, 2860, 2861; NJW-RR 2007, 1066, 1068).
ee) Die Urteile des Amtsgerichts Wedding (NJW-RR 2007, 126) und des Landgerichts Wuppertal (NJW-RR 1999, 493) sind mit dieser BGH-Rechtsprechung (NJW 2004, 2823) nicht in Einklang zu bringen.
dd) Eine Pflichtverletzung des Beklagten bzw. ein Verschulden des Beklagten ist keine Voraussetzung für den leasingtypischen Ausgleichsanspruch, da es sich bei diesem Anspruch um einen Erfüllungsanspruch und gerade nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt (vgl. BGH, NJW 1986, 1335, 1337; NJW 1996, 2860, 2861; NJW-RR 2007, 1066, 1068).
Es kann damit dahinstehen, ob dem Beklagten durch die Ausübung seines vertraglich eingeräumten Kündigungsrechtes ein solcher Vorwurf zu machen ist.
ee) Die Urteile des Amtsgerichts Wedding (NJW-RR 2007, 126) und des Landgerichts Wuppertal (NJW-RR 1999, 493) sind mit dieser BGH-Rechtsprechung (NJW 2004, 2823) nicht in Einklang zu bringen.
Soweit das AG Wedding insbesondere darauf abstellt, dass der Erblasser durch seinen Tod nicht schuldhaft die fristlose Kündigung des Leasingvertrages hervorgerufen hat, sondern dieser aufgrund des eingeräumten vertragsgemäßen Kündigungsrechts beendet wurde, ist dies zwar mit dem vorliegenden Fall vergleichbar.
Weiterhin führt das AG Wedding jedoch unter Verweis auf das LG Wuppertal aus, dass bei der Vertragsabrechnung der vom Leasinggeber darzulegende kalkulierte Gewinnanteil aus dem Vertrag für die Zeit nach der Kündigung dem Leasingnehmer bzw. seinen Erben gebührt und bei einer dagegen verstoßenden Abrechnung der Leasingnehmer einseitig und unangemessen benachteiligt wird.
Dem kann nicht gefolgt werden. Der Gewinnanteil aus dem Leasingvertrag gebührt immer dem Leasinggeber. Ohne diesen Gewinnanteil würde kein Leasingvertrag zustande kommen.
Besonders zu berücksichtigen ist hier, dass es sich um einen sog. Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung handelt. Der Leasinggeber trug damit bei regulärem Vertragsende das alleinige Risiko, dass er bei einer etwaigen Veräußerung des Fahrzeugs nach Rückgabe die volle Amortisation seines zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals sowie den einkalkulierten Gewinn erzielt. Der Leasingnehmer dagegen wäre an diesem Geschäft nicht zu beteiligen gewesen. Er hätte mit Zahlung der geschuldeten Leasingraten sowie ggf. der Zahlung einer Mehrkilometerbelastung und eines Minderwertausgleichs das Seinige getan.
Die vertraglichen Risiken waren zwischen den Vertragsparteien damit eindeutig verteilt. An dieser Risikoverteilung müssen sich die Parteien auch nach der Kündigung des Leasingvertrages festhalten lassen. Eine Beteiligung des Leasingnehmers am Gewinnanteil des Leasinggebers scheidet damit aus.
Überdies steht der Beklagte durch die erklärte Kündigung auch besser als stünde, wenn er einfach die Ratenzahlung eingestellt hätte und auf eine Kündigung des Leasinggebers „gewartet“ hätte. Den diesbezüglichen Ausführungen des AG Wedding und LG Wuppertal kann ebenfalls nicht gefolgt werden.
Durch die Rückgabe des Fahrzeugs wird er von den zusätzlichen technischen und finanziellen Risiken der weiteren Benutzung (bzw. der Verwahrung) befreit. Außerdem kommt ihm der höhere Marktwert des Wagens, der bei der Berechnung des Vollamortationsanspruchs zugrunde zu legen ist, zu Gute (vgl. hierzu BGH, NJW 1987, 377, 378).
Diese „Vorteilsanrechnung“ entspricht wiederum der oben dargelegten Risikoverteilung. Das AG Wedding und das LG Wuppertal haben dagegen die vertraglich vereinbarten Wertungen eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung vollkommen außer Acht gelassen.
ff) Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht aufgrund der Regelungswirkungen des § 580 BGB ausgeschlossen oder in irgendeiner Art zu modifizieren.
Das Kündigungsrecht, welches dem Beklagten durch die Vorschrift des § 580 BGB zusteht, hat die Klägerin in ihren Leasingbedingungen in Abschnitt XIV Ziffer 3 nachgebildet. Hierdurch ist dem Beklagten folglich kein Nachteil entstanden.
Die Norm des § 580 BGB ist auch abdingbar; von ihr kann auch zum Nachteil des Mieters bzw. Leasingnehmers abgewichen werden (vgl. Staudinger/Rolfs, Neubearbeitung 2014, § 580 Rdnr. 12; MüKoBGB/Arzt, 6. Auflage 2012, § 580 Rdnr. 3).
Aus der Norm ist zudem auch kein Ausschluss von Folgeansprüchen ersichtlich. Dazu trifft das Gesetz keine Aussagen.
Der Vollamortationsanspruch der Klägerin wird demzufolge nicht durch die Anwendung des Abschnitts XIV Ziffer 3 der Leasingbedingungen oder durch Anwendung des § 580 BGB verändert. Dieser Anspruch ist vielmehr schon bei Abschluss des Leasingvertrages vorhanden. Dieser Anspruch ist dem Leasingvertrag immanent.
II)
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB.
Der Beklagte ist dem von Klägerseite geltend gemachten Verzugszeitpunkt nicht entgegengetreten, sodass dieser gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.
III)
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
IV)
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.