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Übergehen der vom Sorgeberechtigten in letztwilliger Verfügung als Vormund benannten Person

In einem bewegenden Fall um zwei Kinder, deren Mutter an Krebs verstarb, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe den Großeltern die Vormundschaft zugesprochen und damit den testamentarischen Willen der Mutter gestärkt. Das Gericht entschied, dass die enge emotionale Bindung zu den Enkeln und die liebevolle Betreuung durch die Großeltern wichtiger sind als die rein professionelle Herangehensweise eines Amtsvormunds. Um die Kinder bestmöglich zu unterstützen, wurde dem Jugendamt jedoch die Pflegschaft für bestimmte Bereiche wie Gesundheitsfürsorge und Vermögensverwaltung übertragen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Fall behandelt die Frage, ob eine durch letztwillige Verfügung ernannte Person als Vormund übergangen werden darf zugunsten einer Amtsvormundschaft.
  • Die Mutter hatte die Großeltern als Vormünder nach ihrem Tod benannt, was den zentralen Konflikt zwischen Amtsvormundschaft und familiärer Vormundschaft bildet.
  • Schwierigkeiten traten auf, weil die Gesundheitsfürsorge und die Vermögensverwaltung der Kinder durch die Großeltern nicht gewährleistet schienen.
  • Das Gericht entschied, dass die Großeltern als Vormünder ernannt werden dürfen, jedoch mit der Auflage, dass bestimmte Aufgaben wie Gesundheits- und Vermögenssorge an einen Pfleger übergeben werden.
  • Die Entscheidung beruhte darauf, dass familiäre Bindungen Vorrang haben, solange das Wohl der Kinder nicht gefährdet ist.
  • Die Auswirkungen sind, dass die direkte Erziehung und Fürsorge durch die Großeltern erfolgt, während spezielle Angelegenheiten professionell durch einen Pfleger verwaltet werden.
  • Wichtig ist, dass bei der Bestellung eines Vormunds die elterlichen Wünsche respektiert werden, sofern keine erheblichen Bedenken gegen das Kindeswohl bestehen.
  • Die Entlassung des Amtsvormunds erfolgt nur, wenn ein geeigneter ehrenamtlicher Vormund bereitsteht und das Kindeswohl nicht gefährdet ist.

Vormundschaft im Familienrecht: Gerichtsurteil beleuchtet Konflikte und Lösungen

Vormundschaft ist ein zentraler Aspekt des Familienrechts, insbesondere wenn es um minderjährige Kinder geht. In vielen Fällen möchten Eltern sicherstellen, dass ihre Kinder im Falle ihres Todes in die Obhut einer Vertrauensperson gegeben werden. Hierbei spielt die letztwillige Verfügung – auch Testament genannt – eine entscheidende Rolle. Der oder die vom Sorgeberechtigten benannte Vormund hat die rechtliche Verantwortung für das Kindeswohl und die Erziehung des Kindes, was das Erziehungsrecht und die Personensorge betrifft.

Allerdings kann es in der Praxis auch zu Konflikten kommen, etwa wenn das Vormundschaftsgericht die Person in der letztwilligen Verfügung übergeht. Solche Entscheidungen sind oft komplex und hängen von verschiedenen Faktoren ab, darunter der soziale Hintergrund der beteiligten Personen und die rechtlichen Ansprüche, die an die Nachlassregelung geknüpft sind. Im Folgenden wird ein konkreter Fall analysiert, der diese Fragestellungen aufwirft und aufzeigt, wie das Gericht die Beteiligten und deren Interessen abwog.

Der Fall vor Gericht


Gericht stärkt Position benannter Vormünder nach Tod der Mutter

Stärkung der Vormundschaftsrechte von Großeltern
Das Oberlandesgericht Karlsruhe stärkt die Rechte testamentarischer Vormünder, indem es deren Wunsch bei der Vormundschaftsbestellung betont und Aufgabenteilungen mit dem Jugendamt ermöglicht. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem richtungsweisenden Fall die Rechte von testamentarisch benannten Vormündern gestärkt. Im Zentrum stand die Frage, unter welchen Bedingungen Großeltern als Vormünder ihrer Enkelkinder eingesetzt werden können, wenn die alleinerziehende Mutter verstorben ist.

Hintergrund des Falls

Nach dem Tod ihrer an Krebs erkrankten Mutter lebten zwei minderjährige Kinder bei ihren Großeltern. Die Mutter hatte in einer letztwilligen Verfügung die Großeltern als Vormünder bestimmt. Zunächst wurde jedoch das Jugendamt als Amtsvormund eingesetzt. Die Großeltern legten dagegen Beschwerde ein, da sie der Ansicht waren, dem Wunsch ihrer verstorbenen Tochter entsprechend die Vormundschaft übernehmen zu können.

Rechtliche Bewertung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab den Großeltern weitgehend Recht. Die Richter betonten, dass eine durch Testament benannte Person nur dann als Vormund übergangen werden darf, wenn ihre Bestellung dem Kindeswohl erheblich widerspricht. Die bloße Annahme, ein Amtsvormund könnte „besser“ oder „professioneller“ agieren, reicht dafür nicht aus.

Geteilte Vormundschaft als Lösung

Das Gericht fand einen ausgewogenen Weg: Die Großeltern wurden als gemeinsame Vormünder bestellt, während das Jugendamt als zusätzlicher Pfleger für bestimmte Bereiche eingesetzt wurde. Diese Aufgabenteilung betrifft:

  • Die Gesundheitsfürsorge: Das Jugendamt soll die medizinische Versorgung und therapeutische Unterstützung der Kinder sicherstellen
  • Die Vermögenssorge: Die Verwaltung des Erbes und sonstiger finanzieller Angelegenheiten
  • Nachlassangelegenheiten: Die Regelung aller mit dem Erbe verbundenen rechtlichen Fragen

Diese Aufteilung wurde gewählt, weil die Großeltern in diesen speziellen Bereichen überfordert waren, während sie die alltägliche Betreuung und Erziehung der Kinder hervorragend meisterten.

Bedeutung der emotionalen Bindungen

Das Gericht betonte die besondere Bedeutung der bestehenden emotionalen Bindungen. Die Großeltern wurden als wichtigste Bezugspersonen der Kinder anerkannt. Die Richter stellten fest, dass eine Vormundschaft dann am besten funktioniert, wenn die Person, die das Kind täglich betreut, auch rechtlich befugt ist, Entscheidungen zu treffen. Dies vermittelt dem Kind Stabilität und Verlässlichkeit.

Praktische Aspekte der Entscheidung

Die Großeltern müssen nun mit dem Jugendamt als Pfleger zusammenarbeiten. Diese Kooperation ist besonders wichtig bei:

  • Der Einleitung therapeutischer Hilfen für die Kinder
  • Der Verwaltung des nicht unerheblichen Vermögens der Kinder
  • Der Abwicklung von Rentenansprüchen und anderen finanziellen Leistungen
  • Der Organisation medizinischer Versorgung
  • Der Regelung von Nachlassangelegenheiten

Voraussetzungen für die Vormundschaft

Das Gericht stellte klar, dass die Großeltern trotz ihres fortgeschrittenen Alters für die Vormundschaft geeignet sind. Sie bringen die nötige Zeit, Lebenserfahrung und emotionale Bindung mit. Altersbedingte Einschränkungen können durch Unterstützungsangebote wie Familienhilfe ausgeglichen werden.

Fazit für die Praxis

Der Fall zeigt, dass der Wunsch verstorbener Eltern bei der Vormundbestellung großes Gewicht hat. Gleichzeitig macht die Entscheidung deutlich, dass eine Aufteilung der Aufgaben zwischen benannten Vormündern und professionellen Pflegern möglich und manchmal sinnvoll ist. Dies ermöglicht es, sowohl die emotionalen Bedürfnisse der Kinder als auch ihre rechtlichen und finanziellen Interessen optimal zu wahren.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Das Urteil stärkt die Position von Großeltern, die durch ein Testament als Vormünder benannt wurden. Ein durch Testament benannter Vormund darf nur dann übergangen werden, wenn seine Bestellung dem Kindeswohl erheblich widerspricht – die bloße Annahme, ein Amtsvormund könnte ‚besser‘ oder ‚professioneller‘ handeln, reicht dafür nicht aus. Das Gericht hat zudem einen praxistauglichen Mittelweg aufgezeigt: Die Großeltern können als Hauptvormünder bestellt werden, während einzelne Aufgaben wie Gesundheitsfürsorge oder Vermögensverwaltung an einen zusätzlichen Pfleger übertragen werden.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Großeltern haben Sie nun bessere Chancen, nach dem Tod eines Elternteils die Vormundschaft für Ihre Enkelkinder zu übernehmen, wenn Sie im Testament dafür vorgesehen sind. Das Gericht hat klargestellt, dass Ihre emotionale Bindung zu den Kindern und Ihre alltägliche Betreuung wichtiger sind als perfekte Verwaltungskompetenzen. Sollten Sie sich bei bestimmten Aufgaben wie Gesundheitsfürsorge oder Vermögensverwaltung überfordert fühlen, können diese Bereiche an einen zusätzlichen Pfleger übertragen werden – Sie behalten aber die Hauptverantwortung für die Kinder. Dies ermöglicht es Ihnen, sich auf die Erziehung und emotionale Betreuung der Kinder zu konzentrieren, während Sie bei komplexen Verwaltungsaufgaben professionelle Unterstützung erhalten.


Als Großeltern verdienen Sie Rechtssicherheit bei der Vormundschaft für Ihre Enkelkinder. Wir analysieren Ihre individuelle Situation und zeigen auf, wie Sie die bestmögliche Balance zwischen emotionaler Betreuung und rechtlichen Anforderungen finden können. ✅ Jetzt Kontakt aufnehmen!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Großeltern, nach dem Tod eines alleinerziehenden Elternteils die Vormundschaft zu übernehmen?

Nach dem Tod eines alleinerziehenden Elternteils haben Großeltern aufgrund ihrer familiären Bindung zum Enkelkind einen grundsätzlichen Vorrang bei der Vormundschaftsauswahl gegenüber nicht verwandten Personen.

Rechtliche Grundlage der Vormundschaft

Das Familiengericht entscheidet nach § 1779 BGB über die Vormundschaft, wobei Großeltern aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG vorrangig zu berücksichtigen sind. Diese Vormundschaft ermöglicht es den Großeltern, das Kind in eigener Verantwortung zu betreuen und zu erziehen.

Voraussetzungen für die Übernahme

Für eine erfolgreiche Übernahme der Vormundschaft müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

Eine bestehende enge familiäre Bindung zwischen Großeltern und Enkelkind ist von zentraler Bedeutung. Das Familiengericht prüft dabei, ob die Großeltern in der Lage sind, die Verantwortung für das Kind zu übernehmen und dessen Bedürfnisse angemessen zu erfüllen.

Verfahrensablauf

Der Weg zur Vormundschaft gestaltet sich wie folgt:

Die Großeltern müssen einen Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen. Das Gericht prüft dann unter Berücksichtigung des Kindeswohls die Eignung der Großeltern als Vormund.

Eine besondere Rolle spielt dabei eine eventuell vorhandene Sorgerechtsverfügung der verstorbenen Eltern. Wenn die Eltern zu Lebzeiten eine solche Verfügung erstellt und darin die Großeltern als Vormund benannt haben, muss sich das Familiengericht an diesen Wünschen orientieren.

Der Vorrang der Großeltern gilt allerdings nicht absolut. Wenn konkrete Erkenntnisse vorliegen, dass dem Kindeswohl durch die Auswahl einer anderen Person besser gedient ist, kann das Gericht auch einen anderen Vormund bestellen.


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Welche Bedeutung hat eine letztwillige Verfügung des verstorbenen Elternteils bei der Vormundschaftsregelung?

Eine letztwillige Verfügung zur Vormundschaft hat eine starke Bindungswirkung für das Familiengericht. Nach § 1782 BGB können Eltern durch Testament oder Erbvertrag eine natürliche Person als Vormund benennen oder von der Vormundschaft ausschließen.

Voraussetzungen für die Wirksamkeit

Die Benennung eines Vormunds ist nur wirksam, wenn dem verfügenden Elternteil zum Zeitpunkt des Todes die Sorge für Person und Vermögen des Kindes zusteht. Die Verfügung muss zwingend in einem formgültigen Testament oder Erbvertrag erfolgen – eine formlose Benennung ist unwirksam.

Bindungswirkung für das Gericht

Das Familiengericht ist grundsätzlich an die Vormundsbenennung der Eltern gebunden. Eine Abweichung ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn:

  • der benannte Vormund durch Krankheit verhindert ist
  • die Bestellung das Kindeswohl gefährden würde
  • das mindestens 14-jährige Kind der Bestellung widerspricht

Widersprüchliche Verfügungen

Wenn beide Eltern unterschiedliche Vormünder benannt haben, gilt die Verfügung des zuletzt verstorbenen Elternteils. Dies bedeutet, dass auch eine in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Vormundsbenennung von jedem Elternteil einseitig geändert werden kann.

Gestaltungsmöglichkeiten

Sie können in der letztwilligen Verfügung nicht nur einen Hauptvormund, sondern auch einen Ersatzvormund benennen. Außerdem besteht die Möglichkeit, mehrere Personen als Mitvormünder zu bestimmen oder bestimmte Personen ausdrücklich von der Vormundschaft auszuschließen.


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Wie kann eine geteilte Vormundschaft zwischen Großeltern und Jugendamt praktisch ausgestaltet werden?

Eine geteilte Vormundschaft zwischen Großeltern und Jugendamt ist nach dem aktuellen Vormundschaftsrecht grundsätzlich nicht vorgesehen. Das Gesetz geht vom Prinzip der ungeteilten Sorgeverantwortung aus.

Rechtliche Alternativen zur geteilten Vormundschaft

Stattdessen bietet das Gesetz zwei praktische Möglichkeiten der Zusammenarbeit:

Zusatzpfleger nach § 1776 BGB oder die Übertragung von Sorgerechtsangelegenheiten nach § 1777 BGB auf die Pflegeperson können eingesetzt werden, wenn die Sorgeverantwortung von mehreren Personen gemeinschaftlich wahrgenommen werden soll.

Praktische Ausgestaltung der Zusammenarbeit

Bei der Übernahme der Vormundschaft durch die Großeltern erfolgt eine intensive Begleitung durch das Jugendamt. Das Jugendamt bietet Beratung und Unterstützung sowohl vor der Aufnahme des Kindes als auch während der gesamten Vormundschaft.

Die Zusammenarbeit basiert auf einem schriftlichen Pflegevertrag zwischen den Großeltern und dem Jugendamt, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten festlegt.

Aufgabenverteilung und Verantwortlichkeiten

Die Großeltern als Vormünder müssen:

  • Die rechtliche Vertretung des Kindes übernehmen
  • Mit dem Jugendamt und anderen Institutionen kooperieren
  • Die Bedürfnisse des Kindes erkennen und angemessen darauf reagieren

Das Jugendamt:

  • Berät und begleitet die Großeltern als Pflegepersonen
  • Unterstützt bei der Organisation von Besuchskontakten
  • Vermittelt bei eventuellen Konflikten
  • Hilft bei der Wahrung der Kindesinteressen

Bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung müssen Entscheidungen in gegenseitigem Einvernehmen getroffen werden. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Familiengericht auf Antrag.


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Welche Voraussetzungen müssen Großeltern für die Übernahme einer Vormundschaft erfüllen?

Großeltern genießen bei der Vormundschaft für ihre Enkelkinder einen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz nach Art. 6 Abs. 1 GG, der die familiären Bindungen zwischen nahen Verwandten einschließt.

Grundvoraussetzungen für die Eignung

Die persönliche Eignung der Großeltern wird anhand mehrerer Kriterien geprüft. Sie müssen geschäftsfähig sein und dürfen nicht selbst unter Betreuung stehen. Das Alter der Großeltern ist dabei kein automatisches Ausschlusskriterium.

Vorrangstellung und Bindungen

Bei der Auswahl eines Vormunds haben Großeltern einen Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen, wenn eine enge familiäre Bindung zum Enkelkind besteht. Diese Vorrangstellung gilt jedoch nur, wenn keine konkreten Erkenntnisse vorliegen, dass dem Kindeswohl durch die Auswahl einer anderen Person besser gedient wäre.

Praktische Anforderungen

Die Großeltern müssen nachweisen können, dass sie:

  • physisch und psychisch in der Lage sind, die Verantwortung für das Kind zu übernehmen
  • eine stabile und förderliche Umgebung für das Kind schaffen können
  • über angemessene Wohnverhältnisse verfügen
  • in einer gesicherten finanziellen Situation sind

Rechtliche Rahmenbedingungen

Das Familiengericht prüft bei der Auswahl des Vormunds nach § 1778 BGB insbesondere:

  • den Willen des Mündels
  • die familiären Beziehungen
  • die persönlichen Bindungen
  • den wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Eltern

Die Großeltern müssen zudem ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und anderen Institutionen zeigen. Eine wichtige Rolle spielt auch ihre Fähigkeit, die Bedürfnisse des Kindes zu erkennen und angemessen darauf zu reagieren.


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Was passiert mit dem Vermögen und Erbe des Kindes bei einer Vormundschaft durch die Großeltern?

Bei einer Vormundschaft durch die Großeltern gelten für die Verwaltung des Kindsvermögens dieselben strengen Regeln wie für alle anderen Vormünder. Die Großeltern als Vormünder müssen das Vermögen des minderjährigen Kindes streng von ihrem eigenen Vermögen getrennt halten und dürfen es nicht für eigene Zwecke verwenden.

Vermögensverzeichnis und Berichtspflicht

Wenn das Kind Vermögen von mehr als 15.000 Euro erbt, müssen die Großeltern als Vormünder ein detailliertes Vermögensverzeichnis erstellen. Dieses Verzeichnis muss:

  • mit einer Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen sein
  • beim Familiengericht eingereicht werden
  • alle Vermögenswerte des Kindes auflisten

Verwaltung des Vermögens

Die Großeltern als Vormünder sind verpflichtet, das Vermögen des Kindes wirtschaftlich sinnvoll zu verwalten. Dabei gilt:

Geldvermögen muss verzinslich angelegt werden. Sachwerte müssen sorgfältig aufbewahrt und verwaltet werden. Für bestimmte Rechtsgeschäfte, wie etwa den Verkauf von Grundstücken oder anderen größeren Vermögenswerten, benötigen die Großeltern als Vormünder die Genehmigung des Familiengerichts.

Kontrolle durch das Familiengericht

Das Familiengericht überwacht die Vermögensverwaltung durch die Großeltern als Vormünder. Sie müssen:

  • regelmäßig Bericht über die Vermögensverwaltung erstatten
  • Rechenschaft über Einnahmen und Ausgaben ablegen
  • wichtige Entscheidungen vom Familiengericht genehmigen lassen

Mit Erreichen der Volljährigkeit kann das Kind von den Großeltern als ehemalige Vormünder eine vollständige Abrechnung über die Verwaltung seines Vermögens verlangen.


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**Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Vormundschaft

Definition: Die Vormundschaft ist eine rechtliche Verantwortung und Befugnis, die einer Person (dem Vormund) übertragen wird, um für das Wohl eines minderjährigen Kindes zu sorgen, wenn die Eltern dazu nicht mehr in der Lage sind. Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, das Kind zu erziehen und dessen Angelegenheiten zu regeln. Relevant ist dies im deutschen Recht gemäß §§ 1773 ff. BGB.

Beispiel: Wenn die Eltern eines zehnjährigen Kindes bei einem Unfall ums Leben kommen, kann das Gericht einen Vormund bestellen, um sicherzustellen, dass das Kind gut versorgt wird.

Gesetzliche Regelung: Die Regelungen zur Vormundschaft sind in den §§ 1773 bis 1895 BGB beschrieben.

Abgrenzung: Zu unterscheiden ist die Vormundschaft von der Pflegschaft. Während der Vormund umfassende rechtliche Verantwortung trägt, bezieht sich die Pflegschaft auf bestimmte Bereich, wie zum Beispiel Vermögensverwaltung.


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Letztwillige Verfügung

Definition: Eine letztwillige Verfügung ist ein Dokument, in dem eine Person ihren letzten Willen festhält, häufig auch Testament oder Erbvertrag genannt. Es regelt, was mit dem Besitz nach dem Tod geschehen soll und kann auch Vormundschaftsanordnungen für minderjährige Kinder treffen (§ 1937 BGB).

Beispiel: Eine Mutter setzt in ihrem Testament fest, dass ihre Schwester nach ihrem Tod das Sorgerecht für ihre Kinder übernehmen soll.

Gesetzliche Regelung: Die Vorschriften über die Errichtung und die Wirkung von letztwilligen Verfügungen finden sich in den §§ 1937 ff. BGB.

Abgrenzung: Eine letztwillige Verfügung ist von einem Erbvertrag zu unterscheiden, der bereits zu Lebzeiten zwischen dem zukünftigen Erblasser und einer oder mehreren Personen geschlossen wird.


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Kindeswohl

Definition: Kindeswohl bezeichnet das Wohlergehen und die gesunde Entwicklung eines Kindes. Im rechtlichen Kontext wird das Kindeswohl z.B. bei Sorgerechtsentscheidungen berücksichtigt, um die beste Lösung im Interesse des Kindes zu finden.

Beispiel: Bei einem Streit über das Sorgerecht entscheidet das Gericht im Sinne des Kindeswohls, was für die Entwicklung und das Glück des Kindes am besten ist.

Gesetzliche Regelung: Das Kindeswohl ist ein zentraler Begriff im Familienrecht, insbesondere in § 1697a BGB.

Abgrenzung: Kindeswohl sollte nicht verwechselt werden mit Elterninteressen, die manchmal im Gegensatz stehen können.


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Pflegschaft

Definition: Pflegschaft ist ein rechtlicher Status, bei dem jemand die Verantwortung für einen bestimmten Bereich der Belange einer anderen Person übernimmt, z.B. Vermögensverwaltung. Sie ist weniger umfassend als eine Vormundschaft.

Beispiel: Das Jugendamt übernimmt die Pflegschaft für die Vermögensverwaltung zweier Waisen, während die Großeltern die allgemeine Betreuung übernehmen.

Gesetzliche Regelung: Die Regelungen zur Pflegschaft finden sich in den §§ 1909 bis 1921 BGB.

Abgrenzung: Im Gegensatz zur Vormundschaft handelt es sich bei der Pflegschaft um eine partielle Verantwortlichkeit, die auf bestimmte Aufgaben beschränkt ist.


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Erziehungsrecht

Definition: Das Erziehungsrecht ist das Recht, aber auch die Pflicht, für das körperliche und seelische Wohl eines Kindes zu sorgen und es zu erziehen. Dieses Recht ist Teil der elterlichen Sorge, das auch im Rahmen einer Vormundschaft ausgeübt wird (§§ 1626 ff. BGB).

Beispiel: Eltern entscheiden im Rahmen ihres Erziehungsrechts, ob ihr Kind in eine bestimmte Schule gehen soll.

Gesetzliche Regelung: Das Erziehungsrecht ist in den §§ 1626 bis 1698b BGB geregelt.

Abgrenzung: Zu unterscheiden vom Erziehungsrecht ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das festlegt, wo das Kind wohnen soll.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1776 BGB: Diese Vorschrift regelt die Bestellung eines Vormunds für minderjährige Kinder. Sie stellt sicher, dass die Vormundschaft dem Wohl des Kindes dient und dass die benannte Person sowohl zuverlässig als auch geeignet ist, die elterliche Sorge zu übernehmen. Im vorliegenden Fall wurde ein Ehrenamtlicher als Vormund benannt, dessen Bestellung jedoch hinterfragt wurde, was die grundsätzliche Wichtigkeit der Eignung des Vormunds unterstreicht.
  • § 1779 BGB: Abschnitt 1 dieser Norm sieht vor, dass im Falle der Bestellung eines Vormunds, dieser nicht ohne Zustimmung übergangen werden darf, es sei denn, es gibt gewichtige Gründe, die dies rechtfertigen. Der Fall zeigt, dass die Entscheidung des Gerichts, die Großeltern anstelle des von der Mutter benannten Vormunds einzusetzen, auf der Feststellung beruhte, dass dies im besten Interesse der Kinder war, was diese Vorschrift stark thematisiert.
  • § 27 Abs. 2 SGB VIII: Diese Vorschrift bezieht sich auf die Förderung von Kindern und Jugendlichen durch Familienpflege. Sie sieht Unterstützungsmöglichkeiten für Kinder vor, die in belastenden familiären Situationen leben. Da die Kinder D. und G. aufgrund des Verlustes ihrer Mutter von ihren Großeltern betreut werden, wird deutlich, wie wichtig diese Vorschrift zur Gewährleistung eines stabilen familiären Umfelds im Rahmen der Vormundschaft ist.
  • Art. 24 UN-Kinderrechtskonvention: Diese Konvention schützt die Rechte von Kindern, insbesondere ihr Recht auf das Wohl und die Fürsorge. Innerhalb des Falls ist die Berücksichtigung des Wohls der Kinder zentrale Überlegung, da die gerichtlichen Entscheidungen darauf abzielen, eine geeignete Betreuung für die minderjährigen Geschwister zu gewährleisten, um ihnen in der schwierigen Situation nach dem Verlust ihrer Mutter ein sicheres Umfeld zu bieten.
  • § 1601 BGB: Dieser Paragraph regelt die Verwandtschaft und die dazugehörigen Rechte und Pflichten, insbesondere im Hinblick auf Unterhalt. Da die Großeltern nun als Vormünder eingesetzt werden, ergeben sich Fragen hinsichtlich der finanziellen Verantwortung und Unterstützung, die sie für die Kinder übernehmen müssen, um deren Wohl zu sichern und etwaige Ansprüche aus dem Erbe zu klären.

Das vorliegende Urteil

OLG Karlsruhe – Az.: 16 WF 97/23 – Beschluss vom 29.01.2024


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