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Umdeutung unwirksames gemeinschaftliches Testament in Einzeltestament

Im Erbschaftsstreit um ein großes Vermögen zerstörte ein Ehepaar im hohen Alter ihr früheres Testament und setzte sich erneut als Erben ein, doch die Frau war zum Zeitpunkt der Errichtung aufgrund ihrer fortgeschrittenen Demenz nicht mehr testierfähig. Da die neuen Testamente somit ungültig waren, entschied ein Gericht, dass das ursprüngliche Testament weiterhin rechtskräftig sei und die Tochter als Nacherbin eingesetzt wird.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Celle
  • Datum: 15.03.2024
  • Aktenzeichen: 6 W 106/23
  • Verfahrensart: Erbscheinsverfahren
  • Rechtsbereiche: Erbrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Ehegattin des Erblassers: Antragstellerin mit dem Ersuchen um Erteilung eines Erbscheins (Antrag vom 16.12.2020), deren Antrag zurückgewiesen wurde; sie trägt die Gerichtskosten des Erbscheinsverfahrens der ersten Instanz.
    • Tochter des Erblassers: Erbberechtigt laut testamentarischer Regelungen, ohne aktives Verfahrensteilnahme im Erbscheinsantrag.
    • Sohn des Erblassers: Erbberechtigt laut testamentarischer Regelungen, ohne aktives Verfahrensteilnahme im Erbscheinsantrag.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Es wurde ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt, nachdem der Erblasser verstorben war und verschiedene letztwillige Verfügungen – darunter ein Gemeinschaftliches Testament sowie dessen spätere Aufhebung und ein ergänzendes Testament – vorlagen.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die testamentarischen Regelungen, insbesondere die wechselseitige Alleinerbeneinsetzung im späteren Testament, den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins der Ehegattin rechtfertigen und wie diese Regelungen in der Praxis anzuwenden sind.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins wurde zurückgewiesen; der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben.
    • Begründung: Die gerichtliche Bewertung stützte sich auf die testamentarischen Regelungen, insbesondere das Testament vom 20. Juni 2018, in dem sich die Ehegattin und der Erblasser wechselseitig als Alleinerben einsetzten. Dadurch wurde der Antrag der Ehegattin als unbegründet angesehen.
    • Folgen: Die Ehegattin trägt die Gerichtskosten des Erbscheinsverfahrens der ersten Instanz; eine Kostenerstattung unter den Beteiligten findet nicht statt.

Komplexe Rechtsfragen bei gemeinschaftlichem Testament: Testierfreiheit im Fokus

Die Testamentserrichtung ist einer der wichtigsten Schritte bei der Regelung des Nachlasses. Besonders bei gemeinschaftlichen Testamenten von Ehepartnern können jedoch rechtliche Hürden auftreten, die die Testierfreiheit einschränken. Häufig stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit und den Möglichkeiten, ein Testament zu ändern oder zu widerrufen.

Wenn ein gemeinschaftliches Testament aufgrund formaler Fehler oder fehlender Geschäftsfähigkeit eines Partners unwirksam wird, hat dies weitreichende Folgen für die Erbfolge. Die Umdeutung in ein Einzeltestament könnte dann eine mögliche Lösung sein – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Ein aktueller Fall zeigt die Komplexität dieser rechtlichen Konstellation.

Der Fall vor Gericht


Erbschein nach unwirksamen Testamenten verweigert: Demenzerkrankte Ehefrau war testierunfähig

Elderly couple struggles over unsigned will at table, surrounded by legal documents in cozy living room.
Unwirksames gemeinschaftliches Testament durch Testierunfähigkeit | Symbolfoto: Flux gen.

Das Oberlandesgericht Celle hat einen beantragten Erbschein zurückgewiesen, weil die zugrundeliegenden gemeinschaftlichen Testamente aus dem Jahr 2018 unwirksam waren. Die demenzkranke Ehefrau war zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr testierfähig, wodurch die Testamente ihre Gültigkeit verloren.

Komplexe familiäre Situation und mehrfache Testamentsänderungen

Das Ehepaar hatte zunächst 1993 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie ihrem Sohn das Hausgrundstück und ihrer Tochter das Barvermögen vermachten. Die Situation änderte sich dramatisch, als die Ehefrau 2016 aufgrund einer Demenzerkrankung in ein Pflegeheim einzog. Ein Jahr später tötete der Ehemann seine Schwester und kam daraufhin in psychiatrische Behandlung.

Im Juni und Juli 2018 entstanden zwei neue Testamente: Zunächst erklärten die Eheleute die Vernichtung des Testaments von 1993 und setzten sich gegenseitig als Alleinerben ein. In einer Ergänzung bestimmten sie die Tochter zur Nacherbin.

Rechtliche Bewertung der Testierfähigkeit

Das OLG Celle stellte klar: Ein gemeinschaftliches Testament kann nur wirksam sein, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Errichtung testierfähig sind. Da die Ehefrau aufgrund ihrer Demenzerkrankung testierunfähig war, waren die gemeinschaftlichen Testamente von 2018 unwirksam.

Keine Umdeutung in Einzeltestament möglich

Eine Umdeutung der unwirksamen gemeinschaftlichen Testamente in ein Einzeltestament des Ehemannes war nicht möglich. Der Grund: Der Ehemann hatte die Testamente nicht selbst geschrieben, sondern nur unterschrieben. Für ein wirksames Einzeltestament hätte er den Text eigenhändig verfassen müssen.

Die formalen Voraussetzungen für ein Einzeltestament waren damit nicht erfüllt. Das Gericht wies den Erbscheinsantrag der Ehefrau zurück, die sich auf die Testamente von 2018 gestützt hatte.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass ein gemeinschaftliches Testament ungültig wird, wenn einer der Ehegatten nicht in der Lage war, seinen Willen selbstständig zu bilden. Es zeigt, dass ein Testament, das von einem Ehepartner allein verfasst wurde, nicht in ein individuelles Testament des anderen umgedeutet werden kann. Die Entscheidung hebt die Bedeutung der Einhaltung gesetzlicher Formvorschriften in Erbschaftsangelegenheiten hervor.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie mit Nachlassfragen zu tun haben, sollten Sie darauf achten, dass Testamente klar und formgerecht aufgesetzt werden. Dieses Urteil weist darauf hin, dass geistige Einschränkungen bei der Testamentserrichtung dazu führen können, dass eine letztwillige Verfügung nicht anerkannt wird. Es ist ratsam, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen, um spätere Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Für Ihre Planung im Erbfall bedeutet dies, dass alle Beteiligten die notwendige Geschäftsfähigkeit besitzen müssen, damit Ihre Wünsche rechtssicher umgesetzt werden können.

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Komplexe Erbstreitigkeiten und ungeklärte Testamente?

Das Urteil zeigt, wie wichtig die Testierfähigkeit und die Einhaltung formaler Vorschriften bei Testamenten sind. Gerade in komplexen familiären Situationen, in denen mehrere Testamente existieren oder sich die Umstände ändern, können Erbstreitigkeiten schnell entstehen. Wir unterstützen Sie bei der Analyse Ihrer individuellen Situation, prüfen die Wirksamkeit vorhandener Testamente und helfen Ihnen, Ihre individuellen Vorstellungen für die Nachfolge rechtssicher umzusetzen. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Fragen zu klären und gemeinsam eine Lösung zu finden, die Ihren Bedürfnissen entspricht.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie wird die Testierfähigkeit einer Person rechtlich beurteilt?

Die Testierfähigkeit ist die rechtliche Fähigkeit, ein Testament wirksam zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Sie ist eine zentrale Voraussetzung für die Gültigkeit eines Testaments und wird durch § 2229 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Nach dieser Vorschrift ist eine Person testierunfähig, wenn sie aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder einer Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung ihrer Willenserklärung zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Voraussetzungen der Testierfähigkeit

  1. Kognitive Fähigkeiten: Die Person muss die Bedeutung und Tragweite ihrer testamentarischen Verfügung verstehen können.
  2. Voluntative Fähigkeiten: Die Person muss in der Lage sein, nach dieser Einsicht frei und unbeeinflusst zu handeln.
  3. Kausalität: Eine krankhafte Störung oder andere Beeinträchtigung muss ursächlich dafür sein, dass die Einsichts- oder Handlungsfähigkeit fehlt.

Wer gilt grundsätzlich als testierfähig?

  • Personen ab dem 16. Lebensjahr gelten als testierfähig, sofern sie geistig gesund sind.
  • Auch bei psychischen Erkrankungen wie Demenz oder Depressionen bleibt die Testierfähigkeit bestehen, solange die betroffene Person die Tragweite ihrer Entscheidungen erfassen und entsprechend handeln kann.

Wann liegt Testierunfähigkeit vor?

Eine Person ist testierunfähig, wenn eine der folgenden Zustände vorliegt:

  • Krankhafte Störungen der Geistestätigkeit, z.B. durch Demenz oder psychische Erkrankungen wie Schizophrenie.
  • Geistesschwäche, etwa bei schwerer kognitiver Beeinträchtigung.
  • Bewusstseinsstörungen, z.B. durch akute Verwirrtheit infolge von Medikamenten oder Substanzen.

Wichtig: Eine bloße Diagnose, wie etwa eine Demenzerkrankung, führt nicht automatisch zur Testierunfähigkeit. Entscheidend ist der konkrete Zustand der Person zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

Prüfung der Testierfähigkeit

Die Beurteilung erfolgt meist retrospektiv (nach dem Tod des Erblassers) und basiert auf folgenden Aspekten:

  1. Medizinische Gutachten: Fachärzte für Psychiatrie oder Neurologie untersuchen, ob zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung eine relevante Beeinträchtigung vorlag.
  2. Zeugenaussagen: Aussagen von Personen, die den Erblasser in dieser Zeit erlebt haben (z.B. Ärzte, Pflegekräfte, Notare).
  3. Dokumentation: Krankenakten, Pflegedokumentationen und andere medizinische Unterlagen sind entscheidend.
  4. Gerichtliche Entscheidung: Das Nachlassgericht prüft alle Beweise und entscheidet abschließend über die Testierfähigkeit.

Beispiele aus der Praxis

  • Eine Person mit leichter Demenz kann in der Regel noch testierfähig sein, wenn sie ihre Entscheidungen klar versteht.
  • Bei mittelschwerer oder schwerer Demenz wird häufig eine Testierunfähigkeit festgestellt, da die kognitiven Fähigkeiten stark eingeschränkt sind.
  • Ein „lichter Moment“ (kurze Phase geistiger Klarheit) kann ausreichen, um ein Testament wirksam zu errichten, sofern dies nachweisbar ist.

Beweislast

Die Beweislast liegt bei der Person, die die Testierunfähigkeit geltend macht. Es muss überzeugend dargelegt werden, dass zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung die Voraussetzungen für eine Testierunfähigkeit vorlagen.

Relevanz für gemeinschaftliche Testamente

Ein unwirksames gemeinschaftliches Testament kann entstehen, wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Errichtung testierunfähig war. In solchen Fällen wird das Testament insgesamt unwirksam, sofern keine separaten Verfügungen bestehen.


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Welche Folgen hat die Testierunfähigkeit eines Ehepartners für ein gemeinschaftliches Testament?

Ein gemeinschaftliches Testament ist nur wirksam, wenn beide Ehepartner zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig sind. Die Testierfähigkeit ist die Fähigkeit, die Bedeutung und Tragweite der testamentarischen Verfügungen zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 Abs. 4 BGB). Fehlt diese Fähigkeit bei einem der Ehepartner, hat dies erhebliche rechtliche Konsequenzen.

Auswirkungen auf die Gültigkeit des Testaments

  1. Unwirksamkeit des gesamten Testaments: Ein gemeinschaftliches Testament wird grundsätzlich als Ausdruck des übereinstimmenden Willens beider Ehepartner angesehen. Ist einer der Ehepartner testierunfähig, fehlt es an dieser Übereinstimmung. In der Regel führt dies zur Unwirksamkeit des gesamten Testaments, wie das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem Beschluss vom 14. März 2024 entschieden hat.
  2. Keine Umdeutung in ein Einzeltestament: Eine Umdeutung des unwirksamen gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament des testierfähigen Ehepartners ist nur möglich, wenn dieser den Text eigenhändig geschrieben hat (§ 2247 BGB). Hat der testierfähige Ehepartner den Text lediglich unterschrieben, scheitert eine Umdeutung an den formalen Anforderungen.

Wechselbezüglichkeit und Einzelfallprüfung

Gemeinschaftliche Testamente enthalten oft wechselbezügliche Verfügungen (§ 2270 Abs. 1 BGB), bei denen die Verfügungen eines Ehepartners von den Verfügungen des anderen abhängen. Ist einer der Ehepartner testierunfähig, sind seine Verfügungen nichtig. Dies kann auch zur Nichtigkeit der Verfügungen des testierfähigen Ehepartners führen, wenn diese als untrennbar mit den nichtigen Verfügungen verbunden angesehen werden.

Eine mögliche Ausnahme besteht, wenn durch eine Testamentsauslegung festgestellt werden kann, dass die Verfügungen des testierfähigen Ehepartners auch ohne die des testierunfähigen Partners Bestand haben könnten. In solchen Fällen könnten diese Verfügungen als Einzeltestament gewertet werden. Dies ist jedoch eine Frage des Einzelfalls und erfordert eine genaue Prüfung.

Praktische Konsequenzen

  • Erbfolge ungeklärt: Ist das gemeinschaftliche Testament unwirksam, greift entweder ein früheres wirksames Testament oder die gesetzliche Erbfolge.
  • Erbstreitigkeiten: Die Unwirksamkeit eines Testaments kann zu Streitigkeiten unter den Erben führen, insbesondere wenn unterschiedliche Vorstellungen über die Erbfolge bestehen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Ehepaar errichtet ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und ihre Kinder als Schlusserben benennen. Später stellt sich heraus, dass einer der Ehepartner aufgrund einer fortgeschrittenen Demenz zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig war. In diesem Fall wäre das gesamte Testament unwirksam. Falls kein früheres Testament existiert, würde die gesetzliche Erbfolge greifen.

Wichtige Hinweise

Die strengen Anforderungen an die Testierfähigkeit und die Formvorschriften (§§ 2265–2272 BGB) sollen sicherstellen, dass der letzte Wille rechtlich verbindlich und frei von Zweifeln umgesetzt wird. Um Probleme zu vermeiden, sollten Ehepaare frühzeitig Vorsorge treffen und gegebenenfalls notarielle Unterstützung in Anspruch nehmen.


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Was ist bei der formellen Erstellung eines Einzeltestaments zu beachten?

Ein Einzeltestament ist eine letztwillige Verfügung, die von einer Person allein erstellt wird. Damit ein solches Testament rechtlich wirksam ist, müssen bestimmte formelle Anforderungen eingehalten werden. Diese sind im deutschen Erbrecht, insbesondere in § 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), geregelt.

Wesentliche Anforderungen an ein Einzeltestament

  1. Eigenhändigkeit: Das Testament muss vollständig handschriftlich vom Erblasser selbst geschrieben sein. Es darf nicht mit einer Schreibmaschine oder einem Computer erstellt werden. Die Eigenhändigkeit dient dazu, die Authentizität und den Willen des Erblassers sicherzustellen.
  2. Unterschrift: Das Testament muss mit der vollständigen Unterschrift des Erblassers (Vor- und Nachname) versehen sein. Diese Unterschrift sollte am Ende des Dokuments stehen, um den gesamten Text zu bestätigen.
  3. Ort und Datum: Es wird dringend empfohlen, das Testament mit dem Ort und dem genauen Datum der Erstellung zu versehen. Zwar führt das Fehlen dieser Angaben nicht automatisch zur Unwirksamkeit, jedoch können Zweifel an der Gültigkeit entstehen, wenn der Zeitpunkt der Errichtung nicht anderweitig nachweisbar ist (§ 2247 Abs. 5 BGB).
  4. Überschrift: Eine klare Überschrift wie „Mein letzter Wille“ oder „Testament“ kann hilfreich sein, um die Ernsthaftigkeit und Absicht des Dokuments zu verdeutlichen.
  5. Testierfähigkeit: Der Erblasser muss zum Zeitpunkt der Errichtung testierfähig sein (§ 2229 BGB). Dies bedeutet, dass er die Tragweite seiner Entscheidungen verstehen und frei von krankhaften Störungen der Geistestätigkeit handeln muss. Zweifel an der Testierfähigkeit können zur Anfechtung des Testaments führen.

Praktische Hinweise

  • Klarheit und Eindeutigkeit: Formulieren Sie Ihre Wünsche so präzise wie möglich, um Interpretationsspielräume zu vermeiden. Geben Sie beispielsweise vollständige Namen und Adressen der eingesetzten Erben an.
  • Aufbewahrung: Bewahren Sie das Testament an einem sicheren Ort auf, etwa bei einem Nachlassgericht oder in einem Bankschließfach, damit es im Todesfall leicht auffindbar ist.
  • Widerruf oder Änderung: Ein Einzeltestament kann jederzeit widerrufen oder durch ein neues Testament ersetzt werden (§ 2254 BGB).

Bezug zur Testierunfähigkeit

Wenn Zweifel an der Testierfähigkeit bestehen – etwa aufgrund von Demenz oder anderen psychischen Erkrankungen – kann dies die Wirksamkeit des Testaments beeinträchtigen. Ein unwirksames gemeinschaftliches Testament aufgrund der Testierunfähigkeit eines Ehegatten kann nicht als Einzeltestament umgedeutet werden, wenn es nicht eigenhändig vom testierfähigen Ehegatten geschrieben wurde.

Durch die Beachtung dieser formellen Anforderungen stellen Sie sicher, dass Ihr letzter Wille rechtlich bindend ist und Ihre Nachlassregelung Ihren Wünschen entspricht.


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Wann ist eine Umdeutung eines unwirksamen gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament möglich?

Ein unwirksames gemeinschaftliches Testament kann unter bestimmten Voraussetzungen in ein Einzeltestament umgedeutet werden. Ziel dieser Umdeutung ist es, den Willen des Erblassers soweit wie möglich zu bewahren, auch wenn das ursprüngliche Testament aus rechtlichen Gründen unwirksam ist. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 140 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dieser besagt, dass ein nichtiges Rechtsgeschäft als ein anderes Rechtsgeschäft gilt, wenn die Voraussetzungen des neuen Rechtsgeschäfts erfüllt sind und anzunehmen ist, dass der Erblasser dies bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt hätte.

Voraussetzungen für die Umdeutung

  1. Formwirksamkeit des Einzeltestaments: Das gemeinschaftliche Testament muss zumindest in Teilen die Anforderungen eines Einzeltestaments erfüllen. Ein Einzeltestament muss gemäß § 2247 BGB handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Fehlt beispielsweise die Unterschrift eines Ehepartners, kann eine Umdeutung nur für den Teil erfolgen, den der andere Ehepartner eigenhändig geschrieben und unterschrieben hat.
  2. Kein Wechselbezug der Verfügungen: Die Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament dürfen nicht wechselbezüglich sein (§ 2270 BGB). Wechselbezügliche Verfügungen sind solche, die nur im Zusammenhang mit den Verfügungen des anderen Ehepartners getroffen wurden. Ist eine solche Abhängigkeit gegeben, scheidet eine Umdeutung aus, da der Wille des Erblassers nicht unabhängig vom anderen Partner betrachtet werden kann.
  3. Ermittlung des Erblasserwillens: Es muss festgestellt werden können, dass der Erblasser seine Verfügungen auch ohne den Beitritt des anderen Ehepartners gewollt hätte. Dies erfordert eine genaue Prüfung des Testamentsinhalts und eventueller Begleitumstände. Kann dieser Wille nicht zweifelsfrei ermittelt werden, ist eine Umdeutung ausgeschlossen.
  4. Testierfähigkeit: Der Erblasser muss zum Zeitpunkt der Errichtung testierfähig gewesen sein (§ 2229 BGB). Liegt Testierunfähigkeit vor, ist keine wirksame letztwillige Verfügung möglich, und eine Umdeutung kommt nicht in Betracht.

Beispiele aus der Praxis

  • Unterschrift fehlt: Ein gemeinschaftliches Testament wurde nur von einem Ehepartner unterschrieben. In diesem Fall kann das Testament unter Umständen als Einzeltestament des unterzeichnenden Ehepartners angesehen werden, wenn dessen Wille unabhängig vom anderen Partner bestand.
  • Testierunfähigkeit eines Partners: War ein Ehepartner testierunfähig und hat der andere Partner das Testament allein verfasst und unterschrieben, kann dessen Teil möglicherweise als Einzeltestament gewertet werden.
  • Fehlende Bindungswirkung: Wenn die Verfügungen eines Ehepartners im Testament keine Bindung an die Verfügungen des anderen erkennen lassen, ist eine Umdeutung wahrscheinlicher.

Grenzen der Umdeutung

  • Ist der Wille des Erblassers unklar oder eindeutig an die Zustimmung des anderen Partners gebunden, scheidet eine Umdeutung aus.
  • Bei formellen Mängeln wie fehlender Handschriftlichkeit oder Unterschrift kann keine wirksame letztwillige Verfügung vorliegen.

Die Umdeutung eines unwirksamen gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament bietet somit eine Möglichkeit, den Willen des Erblassers zu retten. Sie setzt jedoch voraus, dass alle oben genannten Bedingungen erfüllt sind und der Wille des Erblassers klar erkennbar bleibt.


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Welche Bedeutung hat die gesetzliche Erbfolge bei einem unwirksamen Testament?

Wenn ein Testament aufgrund von Testierunfähigkeit des Erblassers oder anderer Unwirksamkeitsgründe (z. B. Formfehler) nichtig ist, wird es rechtlich so behandelt, als hätte der Erblasser gar kein Testament hinterlassen. In diesem Fall greift automatisch die gesetzliche Erbfolge, wie sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist (§§ 1924 ff. BGB).

Rechtliche Grundlagen der gesetzlichen Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge bestimmt, wer das Vermögen des Verstorbenen erbt. Sie basiert auf einem sogenannten Parentelensystem, das die Erben in Ordnungen einteilt:

  • Erste Ordnung: Kinder des Erblassers und deren Nachkommen (Enkel, Urenkel).
  • Zweite Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Nachkommen (Geschwister, Nichten und Neffen).
  • Dritte Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen.
  • Weitere Ordnungen folgen bei Bedarf.

Leben Angehörige einer höheren Ordnung, schließen sie die Erben der niedrigeren Ordnungen aus. Beispielsweise erben Geschwister nur, wenn keine Kinder oder Enkel des Verstorbenen vorhanden sind.

Besonderheiten für Ehepartner

Der Ehepartner nimmt eine Sonderstellung ein (§ 1931 BGB). Sein Anteil hängt davon ab, mit welchen Verwandten er zusammen erbt:

  • Neben Erben der ersten Ordnung erhält der Ehepartner 1/4 des Nachlasses.
  • Neben Erben der zweiten Ordnung oder Großeltern erhält er 1/2.
  • Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der Anteil des Ehepartners um ein weiteres Viertel.

Konsequenzen eines unwirksamen Testaments

Ein unwirksames Testament kann erhebliche Auswirkungen auf die Vermögensverteilung haben:

  • Abweichung vom letzten Willen: Die gesetzliche Erbfolge kann völlig anders ausfallen als vom Erblasser ursprünglich gewünscht.
  • Erbengemeinschaft: Die gesetzlichen Erben bilden in der Regel eine Gemeinschaft, die den Nachlass gemeinsam verwaltet und aufteilt. Dies birgt oft Konfliktpotenzial, insbesondere bei Immobilien oder anderen unteilbaren Vermögenswerten.
  • Rückgabe von Nachlassgegenständen: Wenn ein vermeintlicher testamentarischer Erbe bereits Vermögen erhalten hat, muss er dies möglicherweise an die gesetzlichen Erben zurückgeben.

Beispiel aus der Praxis

Ein kinderloser Erblasser setzt in einem Testament seinen langjährigen Freund als Alleinerben ein. Nach seinem Tod wird festgestellt, dass er aufgrund fortgeschrittener Demenz testierunfähig war. Das Testament wird für unwirksam erklärt. Es tritt die gesetzliche Erbfolge ein: Die Eltern des Verstorbenen (oder deren Abkömmlinge) werden zu gleichen Teilen seine gesetzlichen Erben.

Wichtige Hinweise

Die gesetzliche Erbfolge dient als Auffangregelung und kann unerwartete Ergebnisse liefern. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Sie sicherstellen, dass ein Testament formgerecht erstellt wird und die Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung zweifelsfrei gegeben ist.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Testamentserrichtung

Die Testamentserrichtung bezeichnet den förmlichen Akt, bei dem eine Person ihren letzten Willen in Form eines Testaments festhält. Hierbei ist es essenziell, die gesetzlichen Formvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB, vgl. §§ 2231 ff.) einzuhalten, um die Wirksamkeit des Testaments sicherzustellen. Dabei muss der Erblasser deutlich und eigenhändig oder notariell beurkundet seinen letzten Willen erklären, was den Schutz vor Missverständnissen und ungewollten Änderungen erhöht. Beispiel: Ein Ehepaar verfasst ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie ihre Erbfolgeregelung klar dokumentieren, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Diese gerichtliche Anerkennung des Testaments sichert ab, dass der letzte Wille auch im Erbfall wirksam umgesetzt wird.


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Gemeinschaftliches Testament

Das gemeinschaftliche Testament ist ein gemeinschaftlich verfasstes Dokument, in dem Ehepartner oder Lebenspartner ihren letzten Willen bündeln und gegenseitig Testamentsvollstrecker oder Erben einsetzen. Unter Anwendung der Vorschriften des BGB, insbesondere in Bezug auf die Form und den Inhalt, muss bei beiden Partnern Testierfähigkeit vorliegen, damit das Testament als wirksam angesehen werden kann. Es soll eine einvernehmliche Regelung ihrer Vermögensnachfolge gewährleisten, bindet beide Parteien in der inhaltlichen Festlegung ihres Nachlasses und schränkt spätere einseitige Änderungen ein. Beispiel: Zwei Ehepartner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen, was im Todesfall an Dritte oder Kinder weitergegeben werden soll. Dieses Testament wird oft genutzt, um klare Verhältnisse und gegenseitige Absicherung im Erbfall zu schaffen.


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Testierfähigkeit

Testierfähigkeit bezeichnet die rechtliche Fähigkeit einer Person, einen wirksamen letzten Willen zu verfassen. Diese Fähigkeit setzt voraus, dass der Erblasser die geistige Einsicht besitzt, die Bedeutung und Konsequenzen seiner letztwilligen Verfügung nachzuvollziehen – eine Voraussetzung, die im BGB geprüft wird. Wird beispielsweise aufgrund einer schweren Demenzerkrankung diese Einsicht verneint, so gilt die Person als testierunfähig und das Testament kann angefochten werden. Beispiel: Ist eine ältere Person aufgrund fortgeschrittener Demenz nicht mehr in der Lage, die Tragweite ihrer Entscheidungen zu erfassen, wird ihr testamentarischer Wille als unwirksam bewertet. Dieser Grundsatz dient dem Schutz vulnerabler Personen vor unüberlegten oder manipulierten letztwilligen Verfügungen.


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Umdeutung

Umdeutung bezeichnet die richterliche oder behördliche Neuauslegung eines rechtsgeschäftlichen Dokuments, hier speziell eines Testaments, wenn wesentliche Formfehler oder andere Mängel vorliegen. Im Kontext des Erbrechts wird dieser Begriff angewandt, wenn ein ursprünglich gemeinschaftliches Testament unwirksam wird und man versucht, den letztwilligen Inhalt in ein wirksames Einzeltestament umzuwandeln – ein Verfahren, das jedoch sehr enge Voraussetzungen hat. Das Ziel der Umdeutung ist es, den mutmaßlichen Willen des Erblassers zu erhalten, sofern eine klare Willensäußerung ersichtlich ist. Beispiel: Ein Ehepaar, das ein gemeinschaftliches Testament verfasst hat, könnte in den Fällen, in denen nur einer testierfähig war, eine Umdeutung in ein Einzeltestament in Betracht ziehen. Diese Maßnahme unterscheidet sich von einer Neuerstellung des Testaments, da sie den ursprünglichen Willen nur interpretiert und anpasst.


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Einzeltestament

Ein Einzeltestament ist eine letztwillige Verfügung, die von einer einzelnen Person eigenhändig verfasst und unterschrieben wird. Hierbei muss der Testierende, gemäß den Bestimmungen des BGB, den gesamten Text selbst verfassen, um seine persönliche und unmissverständliche Willensäußerung zu dokumentieren. Dieses Testament ist unabhängig von den Bindungen eines gemeinschaftlichen Testaments und ermöglicht eine individuelle Nachlassregelung. Beispiel: Ein alleinstehender Bürger erstellt ein handschriftlich verfasstes Testament, in dem er bestimmt, welche Vermögenswerte an welche Personen gehen sollen. Der wesentliche Unterschied zum gemeinschaftlichen Testament liegt darin, dass hier keine gegenseitige Verbindlichkeit zwischen mehreren Erblassern besteht.


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Erbfolge

Erbfolge bezeichnet die gesetzlich oder testamentarisch festgelegte Reihenfolge, in der Erben das Vermögen einer verstorbenen Person erhalten. Das Erbrecht im BGB regelt in den §§ 1924 ff. die gesetzliche Erbfolge, während ein Testament abweichende Regelungen ermöglichen kann, sofern die Testierfreiheit gewahrt bleibt. Diese Regelung legt fest, wer in welchem Umfang und in welcher Reihenfolge erbberechtigt ist, was vor allem bei komplexen Familienverhältnissen von großer Bedeutung ist. Beispiel: Wird in einem Testament die Tochter als Nacherbin eingesetzt, so bestimmt dies den Ablauf und die Verteilung des Nachlasses nach den gesetzlichen Vorschriften der Erbfolge. Die präzise Festlegung der Erbfolge kann spätere Streitigkeiten unter den Erben vermeiden und für klare Verhältnisse sorgen.


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Erbschein

Ein Erbschein ist ein amtliches Dokument, das die Erbenstellung nach dem Tod einer Person rechtskräftig bestätigt. Ausgestellt von einem Nachlassgericht, dient er als offizieller Nachweis der Erben, insbesondere wenn es um die Verwaltung des Nachlasses nach den Vorgaben des BGB geht. Ohne einen Erbschein kann es für Erben schwierig werden, auf das Erbe zuzugreifen oder Vermögenswerte zu übertragen, da Banken und Institutionen oft einen solchen Nachweis verlangen. Beispiel: Wenn ein Testament unwirksam ist und dennoch Ansprüche geltend gemacht werden, kann die Ausstellung eines Erbscheins notwendig werden, um die Erbenstellung vor Dritten zu belegen. Dieser behördliche Akt ist somit unerlässlich, um die gesetzlich verankerte Erbfolge und Rechte der Erben zu realisieren.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 2072 BGB – Testierfähigkeit: Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Person ein gültiges Testament errichten kann. Eine testierfähige Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und in ihren Geistesfähigkeiten unbeschränkt sein. Personen mit schweren psychischen Erkrankungen oder Demenz könnten ihre Testierfähigkeit verlieren.

    Im vorliegenden Fall lebt die Beteiligte zu 1 aufgrund einer Demenzerkrankung in einem Pflegeheim. Die Frage, ob sie zum Zeitpunkt der Errichtung der Testamente testierfähig war, ist entscheidend für die Gültigkeit der letztwilligen Verfügungen.

  • § 1944 BGB – Formvorschriften für Testamente: Nach diesem Paragraphen muss ein Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein, um rechtsgültig zu sein. Für gemeinschaftliche Testamente gelten spezielle Anforderungen, um sicherzustellen, dass beide Ehepartner den letzten Willen präzise festlegen.

    Das im Jahr 2018 verfasste Testament sowie die Ergänzung wurden eigenhändig geschrieben und unterschrieben. Es ist zu prüfen, ob diese Formvorschriften vollständig eingehalten wurden, insbesondere angesichts der Demenzerkrankung der Beteiligten zu 1.

  • § 2074 BGB – Gemeinschaftliches Testament: Dieser Paragraph behandelt die spezifischen Anforderungen für gemeinschaftliche Testamente von Ehepartnern. Er regelt, wie die Ehepartner gemeinsam ihre Erbfolge festlegen und welche Bedingungen für Änderungen oder Widerruf gelten.

    Die beteiligten Ehepartner errichteten ein gemeinschaftliches Testament im Jahr 2018, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Es muss geprüft werden, ob dieses Testament ordnungsgemäß erlassen wurde und ob es das frühere Testament von 1993 wirksam widerruft.

  • § 2077 BGB – Änderung gemeinschaftlicher Testamente: Dieser Paragraph legt fest, wie gemeinschaftliche Testamente geändert oder ergänzt werden können. Veränderungen müssen ebenfalls den Formvorschriften entsprechen und von beiden Parteien einvernehmlich erfolgen.

    Die Ergänzung zum Testament vom 20. Juni 2018 wurde eigenhändig geschrieben und unterschrieben. Es ist zu untersuchen, ob diese Ergänzung formgerecht erfolgte und ob sie die ursprünglichen Bestimmungen des gemeinschaftlichen Testaments angemessen modifiziert.

  • § 2207 BGB – Antrag auf Erteilung eines Erbscheins: Dieser Paragraph regelt das Verfahren zur Beantragung eines Erbscheins, welcher die Erben legitimiert, das Erbe anzutreten. Ein Erbschein bestätigt die Erbenstellung gerichtlich.

    Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Erbscheins wurde zurückgewiesen. Die rechtliche Grundlage und die Begründung der Zurückweisung müssen unter Berücksichtigung der vorliegenden Testamente und der Erbschaftsregelungen geprüft werden.


Das vorliegende Urteil


OLG Celle – Az.: 6 W 106/23 – Beschluss vom 15.03.2024


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