LG Karlsruhe – Az.: 20 T 19/13 – Beschluss vom 02.04.2014
Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 06.03.2014 gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 21.02.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Gegenvorstellung ist zulässig, da sie in analoger Anwendung des § 321 a Abs. 2 ZPO innerhalb der zweiwöchigen Einlegungsfrist beim Landgericht eingegangen ist (OLG Koblenz Beschluss vom 10.03.2014 zu 3 U 1287 – Juris Recherche).
Sie ist jedoch unbegründet, da die Ausführungen der Beklagten in der Gegenvorstellung zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung geben.
1.
Dem rechtlichen Ansatz der Beklagten, die Nachlassinsolvenz sei gegenüber der Inventarerrichtung gem. den §§ 1993 ff BGB vorrangig, kann nicht gefolgt werden. Während die §§ 1975 ff BGB dem Erben die Möglichkeit geben, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken, kann der Nachlassgläubiger durch einen Antrag nach § 1994 BGB eine Frist zur Inventarerrichtung durch das Nachlassgericht setzen lassen. Wenn die Beklagte – wie hier – diese Frist versäumt, ergibt sich nach § 1994 Abs. 1 Satz 2 BGB deren unbeschränkte Haftung. Für diesen Fall hindert ein danach folgendes Nachlassinsolvenzverfahren nicht mehr die persönliche Inanspruchnahme der Beklagten als Erbin (Palandt/Weidlich BGB, 73.A., Rn 2 zu § 2013 BGB).
Schließlich spricht auch die Regelung des § 316 Abs. 1 InsO gegen die Vorrangigkeit der Nachlassinsolvenz.
2.
Bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist der letzte Schriftsatz der Beklagten sehr wohl berücksichtigt worden, was sich aus Ziffer II 2 c der Gründe ergibt, wo auf die angesprochene Inventaruntreue des § 2005 BGB eingegangen wird. Im vorliegende Fall folgt die unbeschränkte Haftung der Beklagten jedoch bereits aus der Versäumung der Inventarfrist.
3.
Da infolge der persönlichen Haftung der Beklagten eine Unterbrechung des Verfahrens durch die Nachlassinsolvenz nicht eingetreten ist, erweist sich die Entscheidung vom 21.02.2014 als rechtlich zutreffend.
Die Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung ab; soweit die Beklagte dies behauptet, hat sie entsprechende Entscheidungen nicht zitiert. Daher besteht auch keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.