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Unwirksam Testament – „Unterschrift“ in der Mitte des Testaments

Testamentsvollstrecker erhält Erbschein: Unterschrift in der Mitte nicht ausreichend

Das Oberlandesgericht München bestätigte die Formunwirksamkeit eines Testaments, bei dem die Unterschrift der Erblasserin in der Mitte des Dokuments stand. Es entschied, dass die Unterschrift am Ende des Textes stehen muss, um die Authentizität und Vollständigkeit des Testaments zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer, der Neffe der Erblasserin, wurde somit nicht als Alleinerbe anerkannt, da die formellen Anforderungen an ein gültiges Testament nicht erfüllt waren.

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Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Formunwirksamkeit des Testaments: Die Unterschrift der Erblasserin stand in der Mitte, nicht am Ende des Dokuments.
  2. Zwingende Formvorschriften: Nach § 2247 BGB muss ein eigenhändiges Testament eigenhändig geschrieben und am Ende unterschrieben sein.
  3. Bedeutung der Unterschrift: Sie dient der Identifikation des Erblassers und dem Abschluss des Dokumentes.
  4. Keine Ausnahme: Das Gericht sah keinen Ausnahmefall, der eine abweichende Platzierung der Unterschrift rechtfertigen würde.
  5. Zurückweisung der Beschwerde: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erbscheins wurde abgelehnt.
  6. Kosten des Verfahrens: Diese fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
  7. Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde: Die Voraussetzungen dafür lagen nicht vor.
  8. Bedeutung der Formvorschriften: Sie sollen Klarheit, Rechtssicherheit und die Vermeidung von Streitigkeiten über den Erblasserwillen sicherstellen.

Rechtliche Anforderungen an die Gültigkeit eines Testaments

Das Erbrecht ist ein komplexes Feld, das oft zu rechtlichen Auseinandersetzungen führt, insbesondere wenn es um die Gültigkeit eines Testaments geht. Ein zentraler Aspekt dabei ist die Formwirksamkeit eines Testaments, die sich an spezifische gesetzliche Vorgaben bindet. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie und wo eine Unterschrift auf dem Testament angebracht sein muss, um dessen Gültigkeit zu gewährleisten. Dabei spielen sowohl die Positionierung der Unterschrift als auch die Intention der Erblasserin eine entscheidende Rolle. Inwieweit ein Testament als rechtsgültig betrachtet werden kann, wenn die Unterschrift nicht an der üblichen Position – am Ende des Dokuments – steht, ist ein Kernthema, das nicht nur für Juristen, sondern auch für Erblasser und potenzielle Erben von großem Interesse ist.

In dem vorliegenden Fall, der vom Nachlassgericht und dem Oberlandesgericht München behandelt wurde, stellt sich die Frage nach der Formwirksamkeit eines Testaments mit einer unkonventionell platzierten Unterschrift. Die Entscheidung des Gerichts und die zugrunde liegenden rechtlichen Überlegungen bieten aufschlussreiche Einblicke in die strenge Handhabung formeller Anforderungen im Erbrecht. Lassen Sie uns nun einen Blick auf die Details dieses besonderen Falles werfen und verstehen, welche Grundsätze das Gericht in seiner Entscheidung geleitet haben.

Der Streit um die Gültigkeit eines Testaments

Im Zentrum des Rechtsstreits steht ein von der Erblasserin handschriftlich verfasstes Testament. Die Erblasserin, eine geschiedene Frau ohne eigene Kinder, hinterließ ein Testament, in dem sie ihren gesamten Nachlass vermachte. Der Beschwerdeführer, ihr Neffe, wurde als Alleinerbe eingesetzt. Der Fall nahm eine Wendung, als das Nachlassgericht Rosenheim den Antrag des Beschwerdeführers auf einen Erbschein zurückwies. Der zentrale Punkt war die ungewöhnliche Platzierung der Unterschrift der Erblasserin, die sich in der Mitte des Testaments befand, nicht am Ende, wie gesetzlich vorgeschrieben.

Formelle Anforderungen an die Testamentserstellung

Laut § 2247 BGB muss ein eigenhändiges Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Die Formwirksamkeit eines Testaments ist von zentraler Bedeutung, da sie die Authentizität der letztwilligen Verfügung sicherstellt. Die Unterschrift am Ende des Dokuments soll die Ernsthaftigkeit und Vollständigkeit des Testaments bekräftigen. In diesem Fall argumentierte der Beschwerdeführer, dass die Unterschrift trotz ihrer Platzierung in der Mitte des Testaments den gesamten Inhalt abdecken und somit als formwirksam gelten sollte. Er verwies darauf, dass das Testament in einem mit „Testament“ beschrifteten Umschlag aufbewahrt wurde und die Erblasserin gegenüber Verwandten und Freunden ihre Absicht geäußert hatte, ihn zum Alleinerben zu machen.

Die rechtliche Auseinandersetzung und Entscheidungsfindung

Das Oberlandesgericht München musste entscheiden, ob die ungewöhnliche Platzierung der Unterschrift die Gültigkeit des Testaments beeinträchtigte. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass der Text oberhalb der Unterschrift keine vollständige Verfügung darstellte und somit die Unterschrift nicht als formwirksam angesehen werden konnte. Sie betonten, dass die Formvorschriften des BGB nicht nur der Identifikation des Erblassers dienen, sondern auch dazu, Vorüberlegungen von der endgültigen Verfügung abzugrenzen und vor Verfälschungen zu schützen. Da die wesentliche Aussage des Testaments – die Benennung des Erben – erst nach der Unterschrift erfolgte, wurde das Testament als formunwirksam eingestuft.

Folgen des Urteils und weiterführende Aspekte

Das Urteil hatte weitreichende Konsequenzen für den Beschwerdeführer. Er wurde nicht nur in seiner Rolle als Alleinerbe abgelehnt, sondern musste auch die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Dieser Fall unterstreicht die Wichtigkeit, die formellen Anforderungen an ein Testament genau einzuhalten. Er zeigt auch, wie wichtig es ist, sich über die rechtlichen Bedingungen einer Testamentserstellung bewusst zu sein, um spätere rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München dient als deutliche Erinnerung daran, dass die Einhaltung formeller Kriterien im Erbrecht unerlässlich ist, um die letztwilligen Wünsche des Erblassers zu respektieren und umzusetzen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was sind die rechtlichen Anforderungen an die Formwirksamkeit eines Testaments nach § 2247 BGB?

Gemäß § 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Deutschland kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Die rechtlichen Anforderungen an die Formwirksamkeit eines Testaments nach § 2247 BGB sind wie folgt:

  • Eigenhändige Schrift: Das Testament muss vollständig mit der Hand des Erblassers geschrieben sein. Es darf nicht maschinell erstellt oder gedruckt werden.
  • Unterschrift: Das Testament muss vom Erblasser eigenhändig unterschrieben werden. Die Unterschrift sollte den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Wenn der Erblasser auf andere Weise unterschreibt und diese Unterschrift ausreicht, um die Urheberschaft des Erblassers und die Ernsthaftigkeit seiner Erklärung festzustellen, steht eine solche Unterschrift der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.
  • Datum und Ort: Obwohl die vollständige Angabe von Datum und Ort nicht zwingend erforderlich ist, sollten sie zur Sicherung der Rechtsgültigkeit enthalten sein. Wenn ein Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung enthält und sich daraus Zweifel über seine Gültigkeit ergeben, ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweitig treffen lassen.
  • Volljährigkeit und Lesefähigkeit: Nur ein volljähriger und lesekundiger Erblasser kann ein Testament nach den oben genannten Vorschriften errichten. Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach diesen Vorschriften errichten.
  • Widerruf: Ein eigenhändiges Testament kann widerrufen werden, indem es ausdrücklich widerrufen wird, es mit dem Bewusstsein vernichtet wird, dass das Testament widerrufen werden soll, oder indem mit einem neuen Testament andere Verfügungen getroffen werden als mit dem ursprünglichen Testament.

Diese Anforderungen sind streng und müssen eingehalten werden, um die Gültigkeit des Testaments zu gewährleisten. Bei Nichtbeachtung dieser Anforderungen ist das Testament unwirksam.

Welche Bedeutung hat die Position der Unterschrift in einem eigenhändigen Testament?

Die Position der Unterschrift in einem eigenhändigen Testament hat eine entscheidende Bedeutung für die Gültigkeit des Dokuments. Nach deutschem Recht muss das Testament vom Erblasser eigenhändig und lesbar verfasst werden. Die Unterschrift des Erblassers ist dabei ein zwingendes Erfordernis, um die Ernsthaftigkeit der Erklärung zu bestätigen und zu verdeutlichen, dass kein unverbindlicher Entwurf vorliegt.

Die Unterschrift muss in der Regel unter der letzten Zeile des Textes stehen, um auszudrücken, dass der Text beendet ist. Dies ist wichtig, um klarzustellen, dass alle vor der Unterschrift stehenden Aussagen Teil des Testaments sind und vom Erblasser so gewollt waren. Wenn die Unterschrift an einer anderen Stelle steht, könnte dies zu Unklarheiten führen und die Gültigkeit des Testaments in Frage stellen.

Die Unterschrift sollte den Vor- und Familiennamen des Erblassers enthalten. Wenn der Erblasser jedoch auf eine andere Weise unterschreibt, die seine Urheberschaft zweifelsfrei feststellt, ist das Testament ebenfalls wirksam.

Falls das Testament aus mehreren, nicht miteinander verbundenen Blättern besteht, ist es ausreichend, wenn der Erblasser auf dem letzten Blatt unterschreibt, vorausgesetzt, es besteht ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Blättern.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass nachträgliche Änderungen am Testament als solche kenntlich gemacht und erneut mit Datum und voller Unterschrift versehen werden sollten.

Fehlt die Unterschrift im Testament, ist es unwirksam und dieser Formfehler kann nicht geheilt werden. Daher ist die Position der Unterschrift in einem eigenhändigen Testament von entscheidender Bedeutung für seine Gültigkeit.


Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 33 Wx 119/23 e – Beschluss vom 25.08.2023

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim – Nachlassgericht – vom 23.03.2023, Az. VI 1624/22, wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist der Neffe der am 21.05.1951 geborenen und am 04.05.2022 verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin war geschieden, hatte keine eigenen Kinder, ihre Eltern waren vorverstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers und der Beteiligte zu 2) waren die Geschwister der Erblasserin, die außerdem sechs Halbgeschwister hatte, wovon fünf vorverstorben waren und insgesamt sechs Nichten bzw. Neffen und drei Großnichten bzw. -neffen hinterließen.

Der Beschwerdeführer übergab am 01.06.2022 folgende handschriftliche Verfügung der Erblasserin:

10.3.2022

Testament!

Ich xx [= Name der Erblasserin]

Vermache alles was ich habe.

Mein Sparbuch-Konto

…bank R….

Versicherung bei der

…Versicherung

xx – xx

[„Unterschrift“ der Erblasserin]

An Herrn xx [= Beschwerdeführer]

xx [Anschrift]

Das Nachlassgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.06.2022 auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben aufgrund Testaments vom 10.03.2022 ausweist, mit Beschluss vom 23.03.2023 zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde. Er meint, das Testament sei formwirksam errichtet, die Unterschrift decke den gesamten Inhalt des Testaments, auch wenn sie in der Mitte stehe, da das Testament nur im Zusammenhang der beiden Teile – oberhalb und unterhalb der Unterschrift – sinnvoll und vollständig sei, so dass die Unterschrift ausnahmsweise wirksam sei. Das Testament habe die Erblasserin auffällig gut sichtbar in einem Umschlag, der mit „Testament“ beschriftet war, in einen Vitrinenschrank platziert. Zudem habe die Erblasserin gegenüber Verwandten und Freunden, die hier als Zeugen angeboten werden, erklärt, dass der Beschwerdeführer Alleinerbe werden solle.

Der Beschwerde hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 03.05.2023 nicht abgeholfen, da ein Ausnahmefall, wonach die Unterschrift ausnahmsweise formwirksam sei, hier nicht vorliege, und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Zutreffend ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben aufgrund Testaments vom 10.03.2022 ausweist, zurückzuweisen ist. Der Senat teilt die Ansicht des Nachlassgerichts, dass das Testament vom 10.03.2022 formunwirksam ist.

1. Ein eigenhändiges Testament ist nach § 2247 BGB nur wirksam errichtet, wenn es eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist. Die Formvorschriften sind zwingend; ein Verstoß führt zur Nichtigkeit des Testaments, § 125 BGB, auch wenn die Urheberschaft und die Ernstlichkeit der Erklärung feststehen.

a) Durch die Formvorschriften für Testamente verfolgt das Gesetz verschiedene Zwecke: Die einzuhaltenden Förmlichkeiten sollen den Erblasser dazu veranlassen, sich selbst klar darüber zu werden, welchen Inhalt seine Verfügung von Todes wegen haben soll, und seinen Willen möglichst deutlich zum Ausdruck zu bringen. Sie sollen außerdem dazu dienen, Vorüberlegungen und Entwürfe von der maßgebenden Verfügung exakt abzugrenzen. Die Eigenhändigkeit eines Testaments soll nach der Wertung des Gesetzes außerdem eine erhöhte Sicherheit vor Verfälschungen des Erblasserwillens bieten. Alle diese Formzwecke sollen in ihrer Gesamtheit dazu beitragen, verantwortliches Testieren zu fördern und Streitigkeiten der Erbprätendenten über den Inhalt letztwilliger Verfügungen hintanzuhalten (BGH, Beschluss vom 9. April 1981 – IVa ZB 4/80 –, BGHZ 80, 242-246, Tz. 15). Ein Mindestmaß an Formerfordernissen für ein ordentliches eigenhändiges Testament ist daher im Interesse von Rechtssicherheit und privatem Rechtsfrieden unerlässlich (vgl. Burandt/Rojahn/Lauck, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, BGB § 2247 Rn. 1 m.w.N.).

b) Die zwingend erforderliche Unterschrift muss grundsätzlich am Schluss des Textes stehen; Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen, zu dokumentieren, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text bekennt sowie den Urkundentext räumlich abzuschließen und damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen zu sichern (BayObLG, Beschluss vom 29. Juli 2004 – 1Z BR 039/04 –, juris Tz. 23). Da die Unterschrift nur den Mindestinhalt eines Testaments abschließen muss, ist unschädlich, wenn nach ihr noch den Inhalt des Testaments nicht berührende Zusätze angebracht werden, so beispielsweise Orts- und Datumsangabe; ob die Unterschrift zeitlich vor oder nach der Niederlegung des Textes liegt, ist unerheblich; für die Formgültigkeit kommt es nur darauf an, dass im Zeitpunkt des Todes eine die gesamten Erklärungen nach dem Willen des Erblassers deckende Unterschrift vorhanden ist (vgl. Krätzschel in Krätzschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht, 12. Auflage 2022, § 8 Rn. 32, 36 m.w.N.).

c) Ergänzungen und Änderungen, die sich auf demselben Bogen oder Blatt befinden, auf dem auch das Testament niedergeschrieben ist, die aber von der Unterschrift des Erblassers räumlich gesehen nicht gedeckt werden, müssen grundsätzlich gleichfalls besonders unterzeichnet werden. Sie werden jedoch dann von der auf dem Testament bereits befindlichen Unterschrift gedeckt, wenn die Auslegung des Testaments ergibt, dass sie von der vorhandenen Unterschrift nach dem Willen des Erblassers gedeckt sein sollen. Das trifft z.B. zu, wenn das Testament ohne die vorgenommenen Ergänzungen lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre, wenn der wirkliche Wille des Erblassers nur aus beiden vom Erblasser niedergeschriebenen Erklärungen ersichtlich wird. Um dies festzustellen können, können, soweit dafür ein Anhaltspunkt in der vom Erblasser niedergeschriebenen und auch unterzeichneten Erklärung vorhanden ist, auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 20. März 1974 – IV ZR 133/73 –, juris Tz. 17; BayObLG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 – 1Z BR 71/03 –, juris Tz. 26 m.w.N.). So wurde etwa eine privatschriftliche Verfügung als formgültig angesehen, in der „das geerbte Geld“ der Kinder von den Eltern verwaltet werden sollte, und erst unterhalb der Unterschrift verfügt wurde, welche Beträge die Kinder erhalten sollten, wobei die Erblasserin die zu ergänzende Textstelle mit „x“ gekennzeichnet hatte (BayObLG, Beschluss vom 29. Juli 2004 – 1Z BR 039/04 –, juris Tz. 35). Auch wurde als formwirksam angesehen, dass auf einer Seite „x“ mit dem Kürzel „b.w.“ auf die nicht unterschriebene Rückseite verwiesen wurde, die ihrerseits mit der Bezeichnung „x a“ gekennzeichnet war und mit der Bezifferung „2 a)“ an die Vorziffer „(2)“ anschloss, wobei inhaltlich ein auf der Seite „x“ bereits angelegter Inhalt (Testamentsvollstreckung) konkretisiert wurde (Dauertestamentsvollstreckung hinsichtlich eines Erbteils) (OLG Düsseldorf, I-3 Wx 194/20, juris Tz. 16).

Dagegen können diese in der Rechtsprechung für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen eines Testaments entwickelten allgemeinen Grundsätze auf eine Verfügung keine Anwendung finden, wenn sie ihrem Wesen und Inhalt nach den Charakter und die Bedeutung einer eigenständigen ersten letztwilligen Verfügung hat, für die im Interesse der Rechtssicherheit eine besondere Unterschrift gefordert werden muss (BayObLG, Beschluss vom 14. November 1974 – BReg 1 Z 73/74 –, juris Tz. 36).

2. Nach diesen Grundsätzen liegt hier keine wirksame letztwillige Verfügung vor.

a) Zwar ist der Text des Testaments oberhalb der Unterschrift hier offensichtlich lückenhaft und nicht aus sich heraus verständlich, da nicht verfügt wurde, an wen von der Erblasserin „alles vermacht“ wird. Die Erblasserin konkretisierte ihren Nachlass und vermerkte auch einen Ansprechpartner bei der Züricher Versicherung, nicht aber, an wen sie ihren Nachlass vererben wolle.

Damit beinhaltet der Text oberhalb der Unterschrift aber keine unvollständige Verfügung, sondern gar keine Verfügung. Die Anfügung des Bedachten nach der Unterschrift „An Herrn xx [Name des Erblassers]…“ kommt in Zusammenschau mit dem Textteil oberhalb der Unterschrift einer erstmaligen Verfügung gleich. Die Bedeutung des zweiten Textteils ist eine originär eigenständige letztwillige Verfügung, die nach den genannten Grundsätzen im Interesse der Rechtssicherheit eine besondere Unterschrift fordern würde.

b) Nach dem äußeren Erscheinungsbild schrieb die Erblasserin zunächst auf, dass sie alles, was sie habe, vermachen, also durch letztwillige Verfügung zuwenden und damit das gesetzliche Erbrecht ausschließen wolle. Diese „Blanko“ Erklärung unterschrieb die Erblasserin. Die Kernaussage aber, an wen sie alles vermachen wolle, schrieb sie erst darunter. Damit ist die ratio der Formvorschriften, nämlich die Erblasserin dazu zu veranlassen, sich selbst klar darüber zu werden, welchen Inhalt ihre Verfügung von Todes wegen haben soll, gerade nicht erfüllt: Es kommt nicht zum Ausdruck, dass sich die Erblasserin bei dem Niederschreiben und Unterschreiben des ersten Textteils ihrer Verfügung über die Person, der sie alles vermachen wollte, Klarheit verschafft hätte. Auch der weitere Sinn und Zweck der Unterschrift, Vorüberlegungen und Entwürfe von letztwilligen Verfügungen abgrenzen zu können, ist durch dieses „Blanko“ gerade nicht erfüllt.

c) Zudem hatte die Erblasserin, wie der Beschwerdeführer vorträgt, einen Ratgeber zur Errichtung eines Testaments auf ihrem Wohnzimmertisch (Beschwerdebegründung Anlage 1), woraus sich das Erfordernis einer „Unterschrift mit dem vollen Namen“ ergibt. Dies lässt darauf schließen, dass sich die Erblasserin sehr wohl bewusst war, dass ihr Testament einer wirksamen Unterschrift bedurfte. Im konkreten Fall hätte sie zwanglos ihre Unterschrift auch noch unter den Namen und die Adresse des Bedachten schreiben können. Nachdem sie dies nicht tat, obwohl sie sich offenbar über die Anforderungen an ein wirksames Testament informiert hatte, widerspräche es der ratio der Rechtssicherheit einer Unterschrift, wenn hier die „Mittel-Schrift“ als Unterschrift ausgelegt würde.

d) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers führt auch der Umstand, dass sich das Testament in einem Umschlag befand, der mit „Testament“ beschriftet und gut sichtbar platziert war, nicht zur Formwirksamkeit des Testaments. Die Bezeichnung als „Testament“ stellt keine Unterschrift, sondern nur eine Inhaltsangabe dar und besagt gerade nicht, dass die Erblasserin den gesamten Inhalt als formwirksame letztwillige Verfügung unterzeichnen wollte. Unschwer hätte die Erblasserin zusätzlich auf den Umschlag ihre vollständige Unterschrift schreiben können (zur umstrittenen Frage, ob eine Unterschrift auf einem das Testament beinhaltenden Briefumschlag zur Wahrung der Abschlussfunktion genügt, vgl. Krätzschel in Krätzschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht, 12. Auflage 2022, § 8 Rn. 34 m.w.N.).

e) Auch der Umstand, dass die Erblasserin gegenüber Zeugen ihren Willen geäußert hatte, den Beschwerdeführer als Alleinerben einzusetzen, kann über die Formunwirksamkeit nach § 2247 BGB (s.o.) nicht hinweghelfen.

III.

1. Da die Beschwerde ohne Erfolg bleibt, fallen die gerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer zur Last, § 84 FamFG.

2. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten, bis das Nachlassgericht den Geschäftswert bestimmt hat. Gemäß §§ 61, 40 GNotKG wird der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls festzusetzen sein.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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