Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Testamentsvollstrecker unter Druck: Rechtsgültigkeit und Erbenrechte im Fokus
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was passiert mit Verfügungen eines Testamentsvollstreckers vor der offiziellen Amtsannahme?
- Wie erfolgt die korrekte Amtsannahme eines Testamentsvollstreckers?
- Können unwirksame Verfügungen des Testamentsvollstreckers nachträglich geheilt werden?
- Ab welchem Zeitpunkt hat ein Testamentsvollstrecker Verfügungsgewalt über den Nachlass?
- Welche Rechtsfolgen entstehen bei unwirksamen Verfügungen des Testamentsvollstreckers?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Verfügung vor Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers ist nicht wirksam.
- Sie wird nur wirksam, wenn der Verfügungsbefugte diese genehmigt.
- Der Testamentsvollstrecker muss zum Zeitpunkt der letzten Handlung im Verfügungstatbestand verfügungsbefugt sein.
- Ein Testamentsvollstrecker kann einen Nachlassgegenstand nicht sich selbst übertragen, bevor er das Amt angenommen hat.
- Das Gericht hob den Beschluss des Amtsgerichts München auf und ordnete einen Widerspruch im Grundbuch zugunsten der Beschwerdeführerin an.
- Die Eintragung einer unerkannten Alleineigentümerin im Grundbuch erfolgte aufgrund einer unwirksamen Verfügung und führt zu dessen Unrichtigkeit.
- Die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes erfolgte erst nach der ursprünglichen Verfügung, was diese unwirksam macht.
- Das Gericht betonte, dass keine Konvaleszenz vorliegt, da der Gegenstand nicht durch eine nachträgliche Annahme des Amts „erworben“ wird.
- Eine nachträgliche Genehmigung der ursprünglichen Verfügung wurde nicht festgestellt.
Testamentsvollstrecker unter Druck: Rechtsgültigkeit und Erbenrechte im Fokus
Die Rolle des Testamentsvollstreckers ist im Erbrecht von zentraler Bedeutung, da er dafür verantwortlich ist, die letzten Willensbekundungen des Erblassers umzusetzen und den Nachlass zu verwalten. Ein Testament kann jedoch auch rechtlich anfechtbar sein, was dazu führen kann, dass bestimmte Verfügungen unwirksam werden. Die Rechtsgültigkeit solcher Entscheidungen hängt oft von der korrekten Amtsannahme des Testamentsvollstreckers und den geltenden juristischen Grundsätzen ab.
Ein häufiges Problem, das dabei auftritt, ist die Unwirksamkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers, bevor dieser sein Amt offiziell angenommen hat. Dies führt oft zu komplizierten Rechtsfragen rund um die Erbenrechte und die Nachfolgeregelung. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der zeigt, wie solche Herausforderungen in der Rechtsprechung behandelt werden.
Der Fall vor Gericht
Grundbesitz-Vermächtnis wegen fehlender Testamentsvollstrecker-Befugnis unwirksam
Der streitige Fall vor dem Landgericht München betrifft die Wirksamkeit einer Grundstücksübertragung durch eine Testamentsvollstreckerin vor formeller Amtsannahme.
Ein Erblasser hatte in seinem notariellen Testament vom 29. März 2021 einer Begünstigten ein Grundstücksvermächtnis zugewandt und sie gleichzeitig als Testamentsvollstreckerin eingesetzt, um dieses Vermächtnis zu erfüllen.
Umstrittene Grundstücksübertragung durch vorzeitige Auflassung
Am 7. Februar 2022 wurde die Auflassung des Grundstücks notariell beurkundet. Die designierte Testamentsvollstreckerin handelte dabei in Doppelfunktion – sowohl als Testamentsvollstreckerin wie auch als Vermächtnisnehmerin. Die Urkunde enthielt eine erneute Erklärung zur Amtsannahme. Der Notar übermittelte die Urkunde dem Nachlassgericht, wo sie am 10. Februar 2022 einging. Die Grundbucheintragung als Alleineigentümerin erfolgte am 19. August 2022.
Rechtliche Kernfrage der Verfügungsbefugnis
Das Gericht setzte sich mit der zentralen Frage auseinander, ob die Verfügungen der Testamentsvollstreckerin vor formeller Amtsannahme wirksam sein können. Nach § 2202 BGB beginnt das Amt des Testamentsvollstreckers erst mit der Annahme, die gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären ist. Somit erlangte die Testamentsvollstreckerin ihre Verfügungsbefugnis erst am 10. Februar 2022 mit Zugang ihrer Annahmeerklärung beim Nachlassgericht.
Unwirksamkeit der vorzeitigen Auflassung
Die vor diesem Zeitpunkt vorgenommene Auflassung vom 7. Februar 2022 war mangels Verfügungsbefugnis unwirksam. Auch der Umstand, dass die Testamentsvollstreckerin zum Zeitpunkt der späteren Grundbucheintragung bereits im Amt war, heilte diesen Mangel nicht. Bei einem mehraktigen Verfügungstatbestand muss die Verfügungsbefugnis bereits bei Abgabe der Auflassungserklärung vorliegen.
Keine nachträgliche Heilung möglich
Das Gericht verneinte auch eine mögliche Nachträgliche Heilung nach § 185 BGB. Weder lag eine formgerechte Genehmigung vor, noch trat eine automatische Heilung durch die spätere Amtsübernahme ein. Das Gericht wies dabei die gegenteilige Auffassung zurück, wonach die Verfügung allein dadurch wirksam werden könnte, dass der Verfügende später das Amt des Testamentsvollstreckers antritt.
Korrektur des Grundbuchs angeordnet
Das Landgericht München ordnete die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch an. Da die Auflassung unwirksam war, spiegelte die Eintragung der Vermächtnisnehmerin als Alleineigentümerin nicht die wahre Rechtslage wider. Materiell-rechtlich sind weiterhin die sieben Erben Eigentümer des Grundstücks, darunter die Beschwerdeführerin zu einem Sechstel.
Die Schlüsselerkenntnisse
„Das Urteil stellt klar, dass ein Testamentsvollstrecker erst mit der offiziellen Annahme seines Amtes beim Nachlassgericht rechtswirksam handeln kann. Verfügungen über Nachlassgegenstände, die vor diesem Zeitpunkt getroffen werden, sind unwirksam und werden auch nicht nachträglich durch die spätere Amtsannahme gültig. Dies gilt selbst dann, wenn die Person später tatsächlich das Amt antritt. Die Entscheidung betont die strikte Einhaltung der formellen Voraussetzungen im Erbrecht zum Schutz aller Beteiligten.“
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie als Erbe oder Vermächtnisnehmer mit einer Testamentsvollstreckung konfrontiert sind, müssen Sie genau auf den Zeitpunkt der Amtsannahme achten. Grundstücksübertragungen oder andere wichtige Verfügungen sind nur wirksam, wenn sie nach der offiziellen Amtsannahme beim Nachlassgericht erfolgen. Als Erbe können Sie erfolgreich gegen Verfügungen vorgehen, die ein Testamentsvollstrecker vor seiner Amtsannahme getroffen hat. Lassen Sie sich dabei nicht von Argumenten beirren, die spätere Amtsannahme würde rückwirkend alles heilen – das Gericht hat dies ausdrücklich verneint. Bei Zweifeln an der Wirksamkeit einer Verfügung sollten Sie umgehend rechtliche Beratung in Anspruch nehmen und gegebenenfalls einen Widerspruch im Grundbuch eintragen lassen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was passiert mit Verfügungen eines Testamentsvollstreckers vor der offiziellen Amtsannahme?
Verfügungen eines Testamentsvollstreckers vor der offiziellen Amtsannahme sind rechtlich unwirksam. Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt erst mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt.
Die Annahme des Amts muss durch eine förmliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen. Diese Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden und darf weder unter einer Bedingung noch unter einer Zeitbestimmung stehen.
Wenn ein designierter Testamentsvollstrecker bereits vor seiner offiziellen Amtsannahme Verfügungen trifft, sind diese von Anfang an nicht rechtswirksam. Dies gilt auch dann, wenn die Person später das Amt tatsächlich antritt.
Praktische Auswirkungen
Bei Immobiliengeschäften ist besondere Vorsicht geboten: Eine Auflassungserklärung, die vor der Amtsannahme erfolgt, ist unwirksam. Der Testamentsvollstrecker kann erst nach der offiziellen Amtsannahme wirksam über Nachlassgegenstände verfügen.
Rechtliche Konsequenzen
Die fehlende Verfügungsbefugnis führt dazu, dass:
- die vorgenommenen Rechtsgeschäfte nichtig sind
- die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse nicht verändert werden
- eventuell erfolgte Grundbucheintragungen unrichtig sind und berichtigt werden müssen
Wie erfolgt die korrekte Amtsannahme eines Testamentsvollstreckers?
Die Amtsannahme erfolgt durch eine formlose Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Diese Erklärung kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Mit der Annahme des Amtes beginnt die Testamentsvollstreckung rechtlich wirksam zu werden.
Zeitliche Vorgaben und Fristen
Nach Bekanntgabe der Ernennung zum Testamentsvollstrecker haben Sie eine angemessene Überlegungsfrist. Das Nachlassgericht kann Ihnen auf Antrag eine Frist zur Erklärung über die Annahme des Amtes setzen. Wenn Sie sich innerhalb dieser Frist nicht äußern, gilt das Amt als abgelehnt.
Prüfung vor der Amtsannahme
Vor der Annahme des Amtes sollten Sie die testamentarischen Bestimmungen zur Vergütung sorgfältig prüfen. Hat der Erblasser keine Vergütung festgelegt, steht Ihnen eine angemessene Vergütung nach § 2221 BGB zu. Die verfrühte Entnahme einer Vergütung aus dem Nachlass ohne entsprechende Vereinbarung mit den Erben wäre als grobe Pflichtverletzung ein Entlassungsgrund.
Wirksamkeit der Amtsführung
Erst mit der ausdrücklichen Annahme des Amtes können Sie als Testamentsvollstrecker wirksam tätig werden. Nach der Amtsannahme erhalten Sie vom Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis, das Sie als Legitimation gegenüber Dritten nutzen können. Bei der Verwaltung eines Kommanditanteils ist die Eintragung der Testamentsvollstreckung im Handelsregister empfehlenswert, um die wirtschaftliche und rechtliche Trennung im Rechtsverkehr sichtbar zu machen.
Können unwirksame Verfügungen des Testamentsvollstreckers nachträglich geheilt werden?
Verfügungen eines Testamentsvollstreckers vor der Amtsannahme sind und bleiben grundsätzlich unwirksam. Eine nachträgliche Heilung dieser Verfügungen ist nicht möglich.
Zeitpunkt der Verfügungsbefugnis
Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers beginnt erst mit der formalen Annahme des Amtes gegenüber dem Nachlassgericht. Wenn Sie als Testamentsvollstrecker beispielsweise vor der Amtsannahme eine Immobilie aus dem Nachlass übertragen, ist diese Übertragung unwirksam und kann auch nicht durch die spätere Amtsannahme geheilt werden.
Rechtliche Konsequenzen
Bei einer unwirksamen Verfügung entstehen folgende Situationen:
- Die Verfügung ist von Anfang an nichtig
- Eine spätere Amtsannahme macht sie nicht automatisch wirksam
- Auch eine nachträgliche Genehmigung kann den Mangel nicht heilen
Korrekte Vorgehensweise
Um wirksame Verfügungen zu treffen, müssen Sie als Testamentsvollstrecker zwingend diese Reihenfolge einhalten:
- Zunächst die Annahme des Amtes gegenüber dem Nachlassgericht erklären
- Das Amt wird mit der Annahmeerklärung wirksam
- Erst danach können Sie rechtswirksam über Nachlassgegenstände verfügen
Wenn Sie als ernannter Testamentsvollstrecker Verfügungen treffen möchten, müssen Sie daher unbedingt warten, bis Sie das Amt formell angenommen haben. Die einzige Möglichkeit, eine vor der Amtsannahme getroffene Verfügung wirksam werden zu lassen, besteht darin, diese nach der Amtsannahme komplett neu vorzunehmen.
Ab welchem Zeitpunkt hat ein Testamentsvollstrecker Verfügungsgewalt über den Nachlass?
Die Verfügungsgewalt des Testamentsvollstreckers über den Nachlass entsteht erst mit der Annahme des Amtes durch eine ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Auch wenn die Testamentsvollstreckung als solche bereits mit dem Tod des Erblassers beginnt, kann der Testamentsvollstrecker erst nach seiner Annahmeerklärung wirksam über den Nachlass verfügen.
Wichtige zeitliche Aspekte
Die bloße Benennung im Testament reicht für die Verfügungsgewalt nicht aus. Der Testamentsvollstrecker muss das Amt durch eine unbedingte und unbefristete Annahmeerklärung aktiv annehmen. Verfügungen, die vor dieser Annahmeerklärung getroffen werden, sind unwirksam.
Beschränkung der Erben
Mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung im Testament verlieren die Erben bereits ab dem Erbfall ihre Verfügungsgewalt über den Nachlass. Dies gilt auch dann, wenn noch kein Testamentsvollstrecker im Amt ist. Die Erben sind zum Schutze des Nachlasses quasi „entmachtet“.
Umfang der Verfügungsgewalt
Nach der Amtsannahme hat der Testamentsvollstrecker:
- Die alleinige Verwaltung des Nachlasses
- Das ausschließliche Verfügungsrecht über die Nachlassgegenstände
- Die Befugnis zur gerichtlichen Geltendmachung von Nachlassrechten
Welche Rechtsfolgen entstehen bei unwirksamen Verfügungen des Testamentsvollstreckers?
Der Testamentsvollstrecker ist nicht an unwirksame Anordnungen des Erblassers gebunden und darf diesen nicht nachkommen. Wenn der Testamentsvollstrecker dennoch unwirksame Verfügungen trifft, ergeben sich weitreichende rechtliche Konsequenzen.
Grundsätzliche Unwirksamkeit bestimmter Verfügungen
Bestimmte Verfügungen sind von vornherein unwirksam, wenn sie gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen. Dies betrifft insbesondere:
- Die Bestimmung, wer Erbe werden soll
- Die Festlegung des Zeitpunkts des Nacherbenfalls bei Vor- und Nacherbschaft
- Die Entscheidung über die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung
Rechtliche Konsequenzen unwirksamer Verfügungen
Bei unwirksamen Verfügungen des Testamentsvollstreckers können die Erben Schadensersatzansprüche nach § 2219 BGB geltend machen. Der Testamentsvollstrecker haftet dabei persönlich für Schäden, die durch seine pflichtwidrigen Handlungen entstehen.
Korrekturmöglichkeiten
Wenn eine Verfügung des Testamentsvollstreckers als unwirksam erkannt wird, steht den Erben der Rechtsweg offen. Sie können:
Eine Feststellungsklage erheben, um den tatsächlichen Willen des Erblassers klären zu lassen. Alternativ besteht die Möglichkeit, einen sogenannten Auslegungsvergleich mit allen Beteiligten abzuschließen, um die Situation außergerichtlich zu klären.
Besondere Regelungen bei Pflichtteilsansprüchen
Bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gilt eine wichtige Besonderheit: Diese können ausschließlich gegenüber den Erben geltend gemacht werden, auch wenn sich die Testamentsvollstreckung auf den gesamten Nachlass erstreckt. Wenn die Erben aufgrund der Testamentsvollstreckung nicht über den Nachlass verfügen können, muss zusätzlich gegen den Testamentsvollstrecker geklagt werden, damit dieser die Vollstreckung in den Nachlass duldet.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Testamentsvollstrecker
Ein Testamentsvollstrecker ist eine Person, die von einem Erblasser im Testament bestimmt wird, um sicherzustellen, dass dessen letzter Wille entsprechend umgesetzt wird. Diese Person verwaltet den Nachlass und sorgt dafür, dass Vermächtnisse und Erbteile verteilt werden. Die Rolle des Testamentsvollstreckers beginnt jedoch erst nach einer formellen Amtsannahme, die gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden muss. Diese rechtliche Verantwortung und Befugnis ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert, insbesondere in den §§ 2197 ff. BGB. Ein anschauliches Beispiel ist eine Person, die ernannt wird, um das Erbe eines Verstorbenen zu verteilen, aber zuerst ihre Rolle offiziell annehmen muss, um rechtswirksam handeln zu können.
Auflassung
Die Auflassung ist im deutschen Immobilienrecht der rechtlich erforderliche Akt zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück. Sie muss bei gleichzeitiger Anwesenheit des Verkäufers und des Käufers vor einem Notar erklärt werden, um wirksam zu sein. Nach der Beurkundung wird die Änderung dann im Grundbuch eingetragen. Im BGB ist die Auflassung in § 925 geregelt. Ein einfaches Beispiel wäre der Notartermin, bei dem Käufer und Verkäufer gemeinsam erscheinen, um das Eigentum an einem Grundstück offiziell zu übertragen, was dann später im Grundbuch dokumentiert wird.
Verfügungsbefugnis
Verfügungsbefugnis bezeichnet die gesetzliche Berechtigung und Fähigkeit einer Person, über ein bestimmtes Rechtsgut, wie z.B. ein Grundstück, zu verfügen. Diese Fähigkeit erlangt der Testamentsvollstrecker erst nach formeller Amtsannahme gemäß § 2202 BGB. In einem Fall, in dem jemand vor Erfüllung dieser Voraussetzungen handelt, ist die Verfügung unwirksam. Ein Beispiel hierfür ist ein Testamentsvollstrecker, der ein Grundstück verkauft, bevor er sein Amt offiziell angenommen hat, wodurch der Verkauf rechtlich anfechtbar ist.
Amtsannahme
Die Amtsannahme ist der formelle Akt, in dem ein Testamentsvollstrecker seine Aufgabe offiziell gegenüber dem Nachlassgericht bestätigt, wodurch er die rechtliche Befugnis zur Verwaltung des Nachlasses erhält. Vor dieser Annahme kann der Testamentsvollstrecker keine wirksamen Verfügungen treffen. Diese Anforderung ist nach deutschem Recht, speziell gemäß § 2202 BGB, notwendig. Beispielsweise ist es vergleichbar mit dem Beginn eines Jobs, bei dem der Mitarbeiter erst nach Vertragsunterzeichnung offiziell arbeiten darf.
Nachträgliche Heilung
Die nachträgliche Heilung ist ein Rechtskonzept, wonach bestimmte rechtliche Mängel durch nachfolgende Handlungen oder Ereignisse behoben werden können. Im Kontext des Testamentsvollstreckers wäre dies die Frage, ob eine Verfügung, die vor Annahme des Amtes erfolgte, durch dessen spätere Annahme wirksam werden kann. Das Landgericht München entschied, dass eine solche Heilung nach § 185 BGB in diesem Fall nicht möglich ist. Ein praktisches Beispiel ist eine unvollständige Bestellung, die nachträglich nicht durch die spätere Erfüllung der Vertragsbedingungen geheilt werden kann.
Grundbucheintragung
Die Grundbucheintragung ist der formelle Weg, um Besitzänderungen von Grundstücken im Grundbuch zu dokumentieren. Diese Eintragung verleiht dem neuen Eigentümereintrag rechtliche Gültigkeit. Ohne diese Eintragung bleibt ein Verkauf zwar zivilrechtlich gültig, aber das Eigentum wird nicht rechtlich übertragen. Der Prozess ist in der Grundbuchordnung geregelt. Im vorliegenden Fall wurde eine unwirksame Übertragung eingetragen, da die erforderlichen Befugnisse nicht vorlagen, weshalb eine Korrektur notwendig war.
Widerspruch im Grundbuch
Ein Widerspruch im Grundbuch ist ein rechtliches Mittel, um anzuzeigen, dass die im Grundbuch eingetragene Eigentumssituation strittig oder fehlerhaft ist. Ein solcher Widerspruch hat die Wirkung, dass er darauf hinweist, dass die eingetragene Rechtslage nicht korrekt sein könnte und klärungsbedürftig ist. Dies wurde im vorliegenden Fall angeordnet, um die rechtlichen Unsicherheiten aufgrund der unwirksamen Auflassung zu verdeutlichen. Ein einfaches Bild ist ein Marker auf einem Dokument, der auf potenzielle Fehler hinweist, die überprüft werden müssen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB: Dieser Paragraph regelt die Konvalenz von Verfügungen, die durch einen Verfügenden getroffen werden, der in einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr verfügungsbefugt ist. Im Fall der Annahme eines Testamentsvollstreckeramts nach einer Verfügung muss die Verfügung nachträglich genehmigt werden, um wirksam zu sein. Der Beschluss verdeutlicht, dass ein Testamentsvollstrecker, der vor der Annahme seines Amtes einen Nachlassgegenstand an sich überträgt, keine wirksame Verfügung getroffen hat, was für die nachfolgende gerichtliche Entscheidung von Bedeutung war.
- § 2202 Abs. 2 S. 1 BGB: Diese Norm behandelt die Wirksamkeit von Willenserklärungen im Nachlassrecht und die Möglichkeit, dass eine vorbereitende Erklärung (wie die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes) zur Kenntnisnahme an das Nachlassgericht übersandt wird. Im vorliegenden Fall war es entscheidend, dass die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes nach der Auflassungserklärung nicht rechtzeitig erfolgt war, was die Wirksamkeit der Auflassung beeinflusste.
- § 894 BGB: Dieser Paragraph behandelt die Berichtigung des Grundbuchs bei offensichtlicher Unrichtigkeit. Er beschreibt die Vorgehensweise, um einen fehlerhaften Eintrag im Grundbuch zu berichtigen. Der Antrag der Beteiligten zu 1) begründete sich darauf, dass aufgrund der verspäteten Annahme des Testamentsvollstreckeramtes die Eintragung als Alleineigentümerin unrichtig war, was die Entscheidung des Grundbuchamts beeinflusste.
- § 181 BGB: In dieser Vorschrift sind die Beschränkungen des Testamentsvollstreckers bei Geschäften mit sich selbst geregelt. Die Erlaubnis, von diesen Beschränkungen befreit zu sein, ist für die Testamentsvollstreckung von Bedeutung. Der Fall zeigt, dass die Beteiligte zu 2) als Testamentsvollstreckerin nach den Vorgaben des Testaments zwar befugt war, handelte jedoch vor der formellen Annahme ihres Amtes, wodurch ihre Handlungen rechtlich nicht wirksam waren.
- Testamentsrecht (Nachlassgesetz): Dieses Rechtsgebiet regelt die Erbfolge, Testamente und die Aufgaben von Testamentsvollstreckern. Im vorliegenden Fall war die strittige Frage, ob die Testamentsvollstreckung ordnungsgemäß und wirksam durchgeführt wurde. Der Beschluss klärt, dass Handlungen, die vor der Amtseinführung eines Testamentsvollstreckers stattfinden, nicht automatisch wirksam werden, was entscheidend für die Erbfolge und die Rechte der Beteiligten ist.
Das vorliegende Urteil
LG München – Az.: 34 Wx 203/23 e – Beschluss vom 27.11.2023
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