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Unwirksamkeit Erbeinsetzung des (künftigen) Ehegatten – Zustimmung zum Scheidungsantrag

Ein Erbvertrag schien alles zu regeln, doch ein einziges Wort kippte das vermeintlich sichere Fundament. Es geht um ein „Ja“ zur Scheidung und die überraschenden Folgen für das Erbe, noch bevor das Gerichtsurteil überhaupt gesprochen war. Ein aktuelles Urteil zeigt, wie schnell erbrechtliche Vereinbarungen in der Schwebe hängen können, wenn eine Trennung im Raum steht.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 W 148/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Celle
  • Datum: 27.01.2025
  • Aktenzeichen: 6 W 148/24
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Familienrecht, Kostenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Beschwerdeführerin: Die Ehefrau des Verstorbenen (Erblassers), die Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf einen Erbschein als Alleinerbin eingelegt hat.
  • Beschwerdegegnerin: Die Tochter des Erblassers aus einer anderen Verbindung.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eheleute setzten sich kurz vor ihrer Heirat im Jahr 2015 in einem Erbvertrag gegenseitig als Alleinerben ein. Im Jahr 2021 reichte die Ehefrau die Scheidung ein und gab an, seit August 2020 von ihrem Mann getrennt zu leben. Der Ehemann starb Ende 2023 / Anfang 2024, während das Scheidungsverfahren noch lief. Die Ehefrau beantragte daraufhin einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag ab, wogegen die Ehefrau Beschwerde einlegte.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob der Erbvertrag zwischen den Eheleuten noch gültig war, obwohl die Ehefrau die Scheidung eingereicht hatte und das Verfahren zum Zeitpunkt des Todes des Mannes noch lief. Insbesondere ging es darum, ob die gesetzliche Regel, nach der ein Testament oder Erbvertrag bei Einreichung eines Scheidungsantrags unter bestimmten Bedingungen unwirksam wird, hier Anwendung findet.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde der Ehefrau wurde zurückgewiesen.
  • Folgen: Die Entscheidung des Amtsgerichts, den Erbscheinsantrag der Ehefrau abzulehnen, bleibt bestehen. Die Ehefrau wird somit vorerst nicht als Alleinerbin bestätigt. Sie muss die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen und der Tochter des Erblassers die Kosten erstatten, die dieser für das Verfahren entstanden sind.

Der Fall vor Gericht


Rechtliche Konsequenzen einer Scheidungszustimmung im Erbfall

Zustimmung Scheidung. Erbrecht, Testament, Pflichtteil Ehegatte.
Erbvertrag und Scheidungszustimmung | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in einem bemerkenswerten Beschluss (Az.: 6 W 148/24) eine wichtige Entscheidung zur Wirksamkeit eines Erbvertrages getroffen. Kernfrage war, ob eine Erbeinsetzung zugunsten des Ehepartners Bestand hat, wenn dieser zwar verstirbt, bevor die Ehe geschieden ist, aber bereits die Zustimmung zur Scheidung erteilt wurde. Das Gericht wies die Beschwerde der Ehefrau zurück.

Der Hintergrund: Ehe, Erbvertrag und Trennung

Der Fall betrifft einen Mann (Erblasser), geboren 1960, und seine Ehefrau (Beteiligte zu 1), die er am 18. September 2015 heiratete. Nur vier Tage vor der Hochzeit, am 14. September 2015, schlossen die beiden vor einem Notar sowohl einen Erbvertrag als auch einen Ehevertrag. Die Tochter des Erblassers aus einer früheren Beziehung (Beteiligte zu 2) ist ebenfalls am Verfahren beteiligt.

Inhalt des Erbvertrags

Im Erbvertrag setzten sich die künftigen Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Sie widerriefen ausdrücklich alle vorherigen letztwilligen Verfügungen. Zusätzlich bestimmte die Ehefrau ein Vermächtnis für ihre behinderte Tochter in Höhe eines Viertels ihres Nachlasses. Bemerkenswert ist die Klausel, dass der Erbvertrag bereits vor der Eheschließung gelten sollte.

Einleitung des Scheidungsverfahrens

Die Ehe zerbrach jedoch. Ende Dezember 2021 reichte die Ehefrau den Scheidungsantrag beim Familiengericht ein. Sie gab an, dass die Trennung spätestens seit August 2020 vollzogen sei. Dieser Schritt setzte eine Kette von juristischen Auseinandersetzungen in Gang, die nun erbrechtliche Konsequenzen nach sich zogen.

Die Reaktion des Ehemannes

Der Ehemann, vertreten durch eine Anwältin, reagierte auf den Antrag im Januar 2022. Er erklärte unmissverständlich, dass auch er die Ehe für gescheitert halte und geschieden werden wolle. Entscheidend war seine Aussage: Er werde einer Ehescheidung zustimmen oder selbst einen Antrag stellen. Diese Zustimmung wurde schriftlich festgehalten.

Juristische Auseinandersetzungen im Scheidungsverfahren

Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann offiziell im März 2022 zugestellt. Parallel dazu entwickelte sich ein Streit über die finanziellen Folgen der Trennung. Der Ehemann focht die Regelungen des Ehevertrags an, da er sich einseitig benachteiligt fühlte. Er machte zudem Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich geltend.

Zusätzliche Anträge und Gegenanträge

Die Ehefrau reagierte ihrerseits mit einem Hilfsantrag auf Aufhebung der Ehe wegen eines angeblichen Mangels bei der Eheschließung. Diesem Antrag widersprach der Ehemann entschieden. Er argumentierte, es gäbe keinen Aufhebungsgrund und die Fristen seien nicht eingehalten worden.

Die mündliche Verhandlung

Bei der mündlichen Verhandlung im Juli 2023 war der Ehemann nicht persönlich anwesend, ließ sich aber durch seine Anwältin vertreten. Die Ehefrau wiederholte ihren Scheidungsantrag. Die Anwältin des Ehemannes äußerte sich laut Protokoll in diesem Termin weder zustimmend noch ablehnend zum Antrag der Ehefrau und stellte auch keinen eigenen Antrag.

Tod des Ehemannes und Erbschaftsstreit

Bevor das Scheidungsverfahren abgeschlossen werden konnte, verstarb der Ehemann zwischen Dezember 2023 und Januar 2024. Daraufhin entbrannte der Streit um das Erbe. Die Ehefrau beanspruchte das Erbe auf Grundlage des Erbvertrags von 2015. Die Tochter des Erblassers widersprach dem und argumentierte, der Erbvertrag sei unwirksam geworden.

Die Entscheidung des OLG Celle

Das OLG Celle bestätigte die Auffassung, dass der Erbvertrag zugunsten der Ehefrau unwirksam geworden ist. Die Beschwerde der Ehefrau gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung wurde zurückgewiesen. Sie muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen und der Tochter die notwendigen Auslagen erstatten.

Die rechtliche Begründung: § 2077 BGB

Die Entscheidung stützt sich maßgeblich auf § 2077 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Vorschrift regelt die Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen (wie Testamente oder Erbverträge) bei Ehescheidung. Eine Verfügung zugunsten des Ehegatten ist demnach unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers geschieden wurde.

Entscheidender Punkt: Zustimmung zur Scheidung

Der entscheidende Punkt ist jedoch, dass § 2077 BGB die Unwirksamkeit auch dann eintreten lässt, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Genau dies war hier der Fall.

Der Ehemann hatte im Januar 2022 durch seine Anwältin klar und schriftlich seine Zustimmung zum Scheidungsantrag der Ehefrau erklärt. Diese einmal erteilte Zustimmung genügt nach Ansicht des Gerichts, um die Rechtsfolge des § 2077 BGB auszulösen. Es kommt nicht darauf an, dass die Zustimmung in der späteren mündlichen Verhandlung nicht nochmals wiederholt wurde.

Irrelevanz der nicht finalisierten Scheidung

Dass die Scheidung zum Zeitpunkt des Todes noch nicht rechtskräftig war, ändert nichts an der Unwirksamkeit der Erbeinsetzung. Die Voraussetzungen des § 2077 BGB – Antrag der Ehefrau und Zustimmung des Erblassers – lagen vor seinem Tod vor. Damit war die im Erbvertrag getroffene Erbeinsetzung der Ehefrau hinfällig geworden.

Bedeutung für Betroffene

Auswirkungen auf Erbverträge und Testamente

Diese Entscheidung unterstreicht eindrücklich, wie eng erbrechtliche Regelungen mit dem Familienstand verknüpft sind. Wer einen Erbvertrag oder ein Testament zugunsten des Ehepartners verfasst hat, muss sich bewusst sein, dass dieses durch ein Scheidungsverfahren unwirksam werden kann – und zwar schon vor der endgültigen Scheidung.

Die Tragweite der Zustimmung

Besonders wichtig ist die Erkenntnis, dass bereits die formale Zustimmung zum Scheidungsantrag des anderen Partners ausreicht, um die erbrechtlichen Begünstigungen nach § 2077 BGB zu kippen. Ein späteres Zögern oder Schweigen in einer Verhandlung ändert daran in der Regel nichts mehr, sofern die Zustimmung nicht wirksam widerrufen wurde.

Empfehlung: Regelmäßige Überprüfung

Betroffene Paare in Trennung oder Scheidung sollten dringend ihre letztwilligen Verfügungen überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Es ist ratsam, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen, um ungewollte erbrechtliche Folgen zu vermeiden und sicherzustellen, dass der letzte Wille auch tatsächlich den aktuellen Lebensumständen entspricht.

Klarheit über Konsequenzen schaffen

Die Entscheidung macht deutlich, dass Handlungen im Scheidungsverfahren weitreichende Konsequenzen auch im Erbrecht haben können. Eine umfassende anwaltliche Beratung im Familienrecht sollte daher immer auch die erbrechtlichen Implikationen mitberücksichtigen, um böse Überraschungen für die Hinterbliebenen zu vermeiden.


Die Schlüsselerkenntnisse

Bei Scheidungsverfahren kann ein Erbvertrag, selbst wenn er vor der Eheschließung geschlossen wurde, unwirksam werden, wenn zum Todeszeitpunkt die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen und der verstorbene Ehegatte der Scheidung zugestimmt hatte. Im vorliegenden Fall verlor die Ehefrau ihre Erbenstellung und das gesetzliche Erbrecht, da der Erblasser im Scheidungsverfahren seine Zustimmung erklärt hatte, auch wenn kein formeller eigener Scheidungsantrag gestellt wurde. Diese Entscheidung verdeutlicht, dass bereits die dokumentierte Bereitschaft zur Scheidung ausreichen kann, um erbrechtliche Ansprüche zu verlieren.

Benötigen Sie Hilfe?

Sind Erbverträge bei Trennung wirklich sicher?

Viele Ehepartner setzen sich in Erbverträgen gegenseitig als Erben ein, oft in der Annahme, damit eine klare Regelung für den Todesfall zu schaffen. Was aber, wenn es zur Trennung kommt? Eine Scheidung kann weitreichende Folgen für solche Vereinbarungen haben, und zwar oft früher als erwartet. Bereits die Zustimmung zum Scheidungsantrag kann erbrechtliche Konsequenzen auslösen.

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden und unsicher sind, welche Auswirkungen eine Trennung oder Scheidung auf Ihre bestehenden Erbverträge oder Testamente hat, stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Seite. Wir analysieren Ihre individuelle Situation, bewerten die rechtlichen Risiken und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine Strategie, um Ihre Interessen bestmöglich zu wahren.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Auswirkungen hat die Zustimmung zur Scheidung auf einen Erbvertrag mit dem Ehepartner?

Die Zustimmung zur Scheidung hat erhebliche Auswirkungen auf den Erbvertrag zwischen Ehepartnern. Grundsätzlich wird ein Erbvertrag, der während der Ehe geschlossen wurde, unwirksam, wenn die Ehe geschieden wird. Dies bedeutet, dass die Einsetzung des Ehegatten als Alleinerbe in der Regel mit der Scheidung erlischt, auch wenn die Scheidung noch nicht rechtskräftig ist, sobald die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben sind und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.

§ 2077 BGB regelt, dass eine letztwillige Verfügung, die den Ehegatten begünstigt, unwirksam wird, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wurde. Allerdings kann die Unwirksamkeit vermieden werden, wenn eindeutig festgestellt wird, dass die Vertragsparteien die Regelungen auch für den Fall der Scheidung aufrechterhalten wollten.

In Fällen, in denen der Erbvertrag vor der Eheschließung abgeschlossen wurde, kann er auch nach der Scheidung weiterhin gültig sein, da die Vorschriften des § 2077 BGB in solchen Fällen nicht anwendbar sind.

Wichtiger Hinweis: Es ist entscheidend, dass im Erbvertrag klare Regelungen für den Fall der Scheidung getroffen werden, um Unklarheiten zu vermeiden.


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Kann ein Erbvertrag widerrufen werden, wenn die Ehe gescheitert ist, aber noch nicht geschieden wurde?

Wenn eine Ehe gescheitert ist, aber noch nicht geschieden wurde, können die Möglichkeiten zur Aufhebung eines Erbvertrages begrenzt sein. Ein Erbvertrag unterscheidet sich von einem Testament insofern, als er nur durch besondere Rechtsakte wie Aufhebungsverträge geändert oder aufgehoben werden kann. Diese Verträge müssen notariell beurkundet werden und erfordern in der Regel die Zustimmung beider Vertragsparteien.

Es gibt jedoch einige Situationen, in denen ein Erbvertrag unwirksam wird:

  • Scheidung oder Scheidungsvoraussetzungen: In Deutschland wird ein Testament oder Erbvertrag, in dem der Ehepartner bedacht ist, unwirksam, wenn die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen (z.B. einjähriges Getrenntleben und Scheidungswillen der Ehepartner) und die Ehe gescheitert ist. Dies gilt auch, wenn die Scheidung noch nicht rechtskräftig ist, aber alle Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Rücktrittsrecht: Ein Erbvertrag kann unwirksam werden, wenn die Bedingungen für einen Rücktritt erfüllt sind. Dies kann durch eine ausdrückliche Vereinbarung im Erbvertrag oder durch gesetzliche Rücktrittsgründe erfolgen, wie z.B. bei einer schweren Verfehlung des Bedachten gegenüber dem Erblasser.
  • Anfechtung: Ein Erbvertrag kann auch angefochten werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, wie etwa ein Irrtum über wesentliche Tatsachen beim Abschluss des Vertrags oder ein Zwang, unter dem der Vertrag geschlossen wurde.

Wichtige Überlegungen für juristische Laien:

  • Zustimmung der anderen Partei: Ohne Zustimmung der anderen Partei ist es schwierig, einen Erbvertrag außer Kraft zu setzen.
  • Notwendigkeit von Fachkenntnissen: Aufgrund der Komplexität des Erbrechts ist es oft ratsam, sich an Fachleute zu wenden, um die spezifischen rechtlichen Gegebenheiten beraten zu lassen. Für allgemeine Informationen können anerkannte juristische Portale oder Gesetze konsultiert werden.

In Fällen, in denen die Eheleute noch nicht geschieden sind, aber eine Scheidung bereits zum Zeitpunkt des Ablebens eines der Partner eingeleitet wurde, kann die Erbeinsetzung im Erbvertrag dennoch unwirksam werden, wenn die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen.


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Was passiert mit einem Erbvertrag, wenn ein Ehepartner stirbt, während das Scheidungsverfahren noch läuft?

Wenn ein Ehepartner stirbt, während das Scheidungsverfahren noch läuft, hat dies erhebliche Auswirkungen auf einen Erbvertrag. Der Erbvertrag wird in der Regel unwirksam, sobald die Scheidung rechtshängig ist, unabhängig davon, ob sie bereits rechtskräftig ist oder nicht.

Rechtlich gesehen spielt der Zeitpunkt des Todes in Bezug auf den Erbvertrag eine Rolle. Wenn der Erblasser vor dem Abschluss des Scheidungsverfahrens verstirbt, wird der Erbvertrag gemäß § 2077 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes aufgelöst worden ist oder eine Aufhebung schon in Kraft war.

Es gibt jedoch Ausnahmen, insbesondere wenn in dem Erbvertrag Schlusserben festgelegt sind. In solchen Fällen kann der Teil des Vertrags, der die Schlusserben betrifft, nach der Scheidung weiterhin gültig bleiben.

Beachten Sie, dass der tatsächliche Wille der Vertragspartner entscheidend sein kann. In Einzelfällen kann die Gerichtsentscheidung je nach Umständen abweichen, insbesondere wenn der Erbvertrag nicht speziell auf die Ehe abgestimmt war.

Für Sie bedeutet das, dass Sie sich über die spezifischen Details Ihres Erbvertrags im Klaren sein sollten, um im Falle einer Trennung oder Scheidung die richtigen rechtlichen Weichen zu stellen. Es ist wichtig, sich über die rechtlichen Auswirkungen zu informieren, um eine klare Vorstellung davon zu haben, wie ein Erbvertrag in solchen Situationen gehandhabt wird.


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Welche Rolle spielt die Gültigkeit eines Ehevertrags im Zusammenhang mit einem Erbvertrag?

Die Gültigkeit eines Ehevertrags kann indirekt die Wirkung eines Erbvertrags beeinflussen, insbesondere wenn es um die Vermögensverteilung und den gemeinsamen Güterstand geht. Ein Ehevertrag regelt die finanziellen und vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten untereinander, während ein Erbvertrag festlegt, wie das Vermögen nach dem Tod eines Ehepartners verteilt wird.

Ehevertrag und Güterstand

  • Gütertrennung vs. Zugewinngemeinschaft: Ein Ehevertrag kann die Gütertrennung festlegen, was bedeutet, dass jeder Ehegatte Eigentümer seines Vermögens bleibt. Im Gegensatz dazu führt die Zugewinngemeinschaft dazu, dass beide Ehegatten erben, oft mit einer größeren Erbquote für den überlebenden Ehegatten.
  • Auswirkungen auf das Erbrecht: Bei Gütertrennung erben der Ehegatte und die Kinder zu gleichen Teilen, was erbrechtlich ungünstiger für den Ehegatten sein kann als bei der Zugewinngemeinschaft.

Einfluss auf den Erbvertrag

  • Keine direkte Aufhebung: Eine Gültigkeit oder Anfechtbarkeit des Ehevertrags beeinflusst den Erbvertrag in der Regel nicht direkt. Ein Erbvertrag bleibt gültig, solange er nicht ausdrücklich aufgehoben wird.
  • Indirekte Auswirkungen: Wenn Regelungen im Ehevertrag den bestehenden Güterstand verändern, können sich indirekt auf die Vermögensverteilung nach dem Tod auswirken. Beispielsweise könnte ein Ehevertrag mit Gütertrennung die genaue Verteilung des Erbes beeinflussen.

Kombination von Ehe- und Erbvertrag

  • In einigen Fällen werden Ehe- und Erbverträge kombiniert, was bedeutet, dass sie sog. „hybride Verträge“ bilden. Solche Verträge enthalten sowohl ehevertragliche als auch erbvertragliche Regelungen. Eine Aufhebung kann komplex sein, da beide Vertragspartner einverstanden sein müssen.

Zusammengefasst bleibt ein Erbvertrag grundsätzlich gültig, auch wenn sich die Ehegatten trennen oder einen Ehevertrag abschließen. Die Gültigkeit des Ehevertrags kann indirekt auf die Vermögensverteilung Einfluss nehmen, insbesondere was den Güterstand betrifft.


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Welche Fristen sind bei der Anfechtung eines Erbvertrages zu beachten?

Wenn es um die Anfechtung eines Erbvertrages geht, sind bestimmte Fristen zu beachten. Eine Anfechtung ist nur möglich, wenn triftige Gründe vorliegen, wie zum Beispiel ein Irrtum, Täuschung oder Drohung. Hier sind die wichtigsten Punkte:

  • Frist zur Anfechtung: Die Anfechtung müssen Sie innerhalb eines Jahres nach Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes vornehmen. Diese Frist beginnt in der Regel mit dem Zeitpunkt, an dem Sie von dem Anfechtungsgrund erfahren haben.
  • Anfechtungsgründe: Solche Gründe können unter anderem sein:
    • Irrtum: Wenn der Erblasser einen Erbvertrag abgeschlossen hat, ohne die wahren Umstände zu kennen.
    • Täuschung: Wenn der Erblasser durch falsche Informationen getäuscht wurde.
    • Drohung: Wenn der Erblasser unter Zwang gehandelte hat.
  • Zuständigkeit: Nach dem Tod des Erblassers können nur diejenigen den Vertrag anfechten, denen die Aufhebung des Vertrags zugutekommt.
  • Rechtliche Klärung: Die Anfechtung erfolgt in der Regel durch eine gerichtliche Klage. Es ist wichtig, sich über die genauen rechtlichen Bestimmungen zu informieren, um sicherzustellen, dass alle notwendigen Schritte korrekt durchgeführt werden.

Die Einhaltung dieser Fristen ist entscheidend für den Erfolg einer Anfechtung. Daher ist es ratsam, sich gründlich zu informieren und die Abläufe sorgfältig zu planen. Für detaillierte Informationen empfiehlt es sich, die relevanten Gesetze und juristische Quellen zu konsultieren.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Erbvertrag

Ein Erbvertrag ist eine Vereinbarung zwischen mindestens zwei Personen, die Regelungen für den Todesfall trifft, insbesondere wer Erbe werden soll. Anders als ein Testament, das eine Person allein erstellt und jederzeit ändern kann, wird ein Erbvertrag zwischen den Parteien bindend geschlossen und kann in der Regel nur gemeinsam geändert werden. Er muss zwingend vor einem Notar abgeschlossen werden (§§ 1941, 2276 BGB). Im vorliegenden Fall hatten die Eheleute in einem Erbvertrag vereinbart, sich gegenseitig als Alleinerben einzusetzen.


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letztwillige Verfügung

Eine letztwillige Verfügung ist der Oberbegriff für alle Regelungen, die eine Person für ihren Tod bezüglich ihres Vermögens trifft. Die bekanntesten Formen sind das Testament (einseitig vom Erblasser errichtet) und der Erbvertrag (vertraglich zwischen mindestens zwei Personen vereinbart). Mit einer letztwilligen Verfügung bestimmt der Erblasser, wer sein Erbe sein soll oder wer bestimmte Gegenstände (Vermächtnis) erhalten soll (§ 1937 BGB für Testamente, § 1941 BGB für Erbverträge). Die Regelung im Erbvertrag der Eheleute war eine solche letztwillige Verfügung.


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Scheidungsantrag

Der Scheidungsantrag ist der formelle Beginn eines gerichtlichen Ehescheidungsverfahrens. Ein Ehegatte reicht diesen Antrag beim zuständigen Familiengericht ein, um die Auflösung der Ehe zu beantragen (§ 1564 BGB, § 121 ff. FamFG). Der Antrag muss in der Regel von einem Anwalt eingereicht werden und darlegen, dass die Ehe gescheitert ist. Im Fall reichte die Ehefrau den Scheidungsantrag ein und setzte damit das Verfahren in Gang, das für die Erbschaftsfrage relevant wurde.

Beispiel: Wenn ein Ehepaar sich trennt und die Ehe beenden möchte, muss einer der Partner (oder beide) offiziell bei Gericht die Scheidung beantragen, damit das Verfahren beginnen kann.


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Zustimmung zur Scheidung

Die Zustimmung zur Scheidung ist die formelle Erklärung eines Ehegatten im gerichtlichen Scheidungsverfahren, dass er dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zustimmt. Diese Zustimmung signalisiert dem Gericht, dass auch dieser Ehegatte die Ehe für gescheitert hält und die Scheidung wünscht. Wie im Fall entschieden, kann diese Zustimmung erhebliche erbrechtliche Folgen haben (§ 2077 BGB), da sie neben anderen Voraussetzungen dazu führen kann, dass letztwillige Verfügungen zugunsten des Ehegatten unwirksam werden, auch wenn die Scheidung noch nicht vollzogen ist. Der Ehemann hatte hier seine Zustimmung schriftlich durch seine Anwältin erklärt.


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§ 2077 BGB

Der § 2077 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Unwirksamkeit von letztwilligen Verfügungen (wie Testamenten oder Erbverträgen) zugunsten eines Ehegatten, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers geschieden wurde. Entscheidend für den Fall ist die Erweiterung: Die Verfügung ist auch dann unwirksam, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren UND der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Diese Regelung soll sicherstellen, dass eine Erbeinsetzung, die auf der Annahme einer bestehenden Ehe beruht, bei deren Scheitern hinfällig wird, selbst wenn der formale Akt der Scheidung noch aussteht. Das OLG Celle hat diese Norm angewendet, weil der Ehemann der Scheidung zugestimmt hatte.


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Voraussetzungen für die Scheidung

Die Voraussetzungen für die Scheidung sind die gesetzlichen Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Gericht eine Ehe scheiden kann. Die zentrale Voraussetzung ist das Scheitern der Ehe (§ 1565 Abs. 1 BGB). Das Gesetz vermutet das Scheitern unwiderlegbar, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner zustimmt (§ 1566 Abs. 1 BGB). Leben sie drei Jahre getrennt, wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet, auch ohne Zustimmung (§ 1566 Abs. 2 BGB). Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen (hier vermutlich § 1566 Abs. 1 BGB wegen Trennung seit über einem Jahr und Zustimmung des Ehemannes) zur Zeit des Todes des Ehemannes gegeben, was zusammen mit seiner Zustimmung zur Anwendung von § 2077 BGB führte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 2077 Abs. 1 BGB: Diese Vorschrift regelt, dass ein Testament oder ein Erbvertrag unwirksam wird, wenn die Ehe des Erblassers vor seinem Tod geschieden wurde oder die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Hier war zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein Scheidungsverfahren anhängig und der Erblasser hatte der Scheidung zugestimmt, was die Frage aufwirft, ob der Erbvertrag von 2015 aufgrund dieser Vorschrift unwirksam geworden ist.
  • § 2278 BGB: Ein Erbvertrag ist eine besondere Form der letztwilligen Verfügung, die im Gegensatz zum Testament nicht einseitig widerrufen werden kann. Er wird zwischen dem Erblasser und einer oder mehreren anderen Personen geschlossen und bedarf der notariellen Beurkundung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Erblasser und seine Ehefrau hatten einen Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben. Die Gültigkeit und Wirksamkeit dieses Erbvertrages ist für die Erbfolge entscheidend.
  • § 1565 Abs. 1 BGB: Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Scheidungsverfahren wurde von der Ehefrau eingeleitet und der Erblasser stimmte der Scheidung zu, was darauf hindeutet, dass die Ehe gescheitert war. Dies ist relevant für die Anwendung von § 2077 BGB und die mögliche Unwirksamkeit des Erbvertrages.
  • § 1931 Abs. 1 BGB: Der überlebende Ehegatte ist neben Verwandten der ersten Ordnung (Kinder) zu einem Viertel des Nachlasses als gesetzlicher Erbe berufen. Sind keine Verwandten der ersten Ordnung vorhanden, erbt der Ehegatte die Hälfte neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister) oder Großeltern. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Sollte der Erbvertrag unwirksam sein, würde das gesetzliche Erbrecht greifen. Da die Beteiligte zu 2 die Tochter des Erblassers ist, wäre sie Verwandte erster Ordnung und würde neben der Ehefrau erben, falls der Erbvertrag nicht gilt.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Ehepartner mit Erbvertrag oder gemeinschaftlichem Testament bei/zum Thema Gültigkeit von Erbverträgen und Testamenten bei Trennung und Scheidung

Viele Ehepaare sichern sich gegenseitig durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament ab. Kommt es jedoch zu einer Trennung und wird die Scheidung eingereicht, kann diese Absicherung unerwartet unwirksam werden. Handeln Sie frühzeitig, um spätere Erbstreitigkeiten zu vermeiden.

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.

Tipp 1: Erbvertrag / Testament bei Scheidungsantrag prüfen lassen
Sobald ein Ehepartner die Scheidung eingereicht hat oder dieser zustimmt, sollten Sie bestehende Erbverträge oder gemeinschaftliche Testamente umgehend rechtlich prüfen lassen. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass diese bis zur Rechtskraft der Scheidung automatisch gültig bleiben.

⚠️ ACHTUNG: Die Unwirksamkeit kann bereits eintreten, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte – auch wenn das Gericht noch nicht entschieden hat.


Tipp 2: Scheidungsantrag kann Erbe gefährden – auch vor Urteil
Die Einreichung eines Scheidungsantrags durch Sie oder Ihren Ehepartner kann dazu führen, dass eine gegenseitige Erbeinsetzung in einem Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament unwirksam wird (§§ 2268, 2077 BGB). Dies gilt, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Partners die Voraussetzungen für die Ehescheidung gegeben waren.


Tipp 3: Nachlassplanung bei Trennung aktiv neu regeln
Warten Sie nicht auf den Abschluss des Scheidungsverfahrens. Sobald eine Trennung mit Scheidungsabsicht im Raum steht, sollten Sie Ihre Nachlassplanung überdenken und gegebenenfalls anpassen (z.B. durch ein neues Einzeltestament), um sicherzustellen, dass Ihr letzter Wille auch tatsächlich umgesetzt wird. Ein Erbvertrag kann oft nur gemeinsam geändert oder aufgehoben werden, solange beide Partner leben.


Tipp 4: Zustimmung zur Scheidung hat ebenfalls erbrechtliche Folgen
Nicht nur der Antragsteller riskiert die Unwirksamkeit der Erbeinsetzung. Auch wenn Sie dem Scheidungsantrag Ihres Partners zustimmen, kann dies nach dem Gesetz (§ 2077 BGB) dazu führen, dass die Regelungen im Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament für Sie nicht mehr gelten, falls Ihr Partner vor Abschluss des Verfahrens verstirbt.


Tipp 5: Bei Unwirksamkeit tritt oft gesetzliche Erbfolge ein
Wird der Erbvertrag oder das gemeinschaftliche Testament durch die Scheidungsantragstellung unwirksam, tritt im Todesfall eines Ehepartners die gesetzliche Erbfolge ein. Das bedeutet, dass nicht der (Noch-)Ehepartner erbt, sondern zum Beispiel die Kinder oder andere Verwandte des Verstorbenen. Klären Sie, wer in diesem Fall erben würde.

Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Der entscheidende Punkt ist oft, dass die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung nicht erst mit dem Scheidungsurteil, sondern bereits vorher eintreten kann – nämlich zum Zeitpunkt des Todes, wenn die Bedingungen (Voraussetzungen für Scheidung gegeben + Antrag/Zustimmung des Erblassers) erfüllt waren. Dies führt oft zu Überraschungen und Streitigkeiten, wenn der überlebende Ehepartner fälschlicherweise von seiner Erbenstellung ausgeht. Zudem sind die Formerfordernisse für Testamente und Erbverträge strikt einzuhalten.

✅ Checkliste: Erbvertrag/Testament bei Scheidung

  • Prüfen: Besteht ein Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament?
  • Analysieren: Wurde die Scheidung beantragt oder zugestimmt? Liegen die Voraussetzungen für eine Scheidung (z.B. Trennungsjahr) vor?
  • Handeln: Suchen Sie bei Trennung/Scheidungsabsicht umgehend Rechtsrat zur Überprüfung und ggf. Anpassung Ihrer Nachlassplanung.
  • Klären: Wer würde nach gesetzlicher Erbfolge erben, falls der Erbvertrag/das Testament unwirksam wird?
  • Dokumentieren: Halten Sie ggf. neue Regelungen in rechtssicherer Form (z.B. neues Testament) fest.

Das vorliegende Urteil


OLG Celle – Az.: 6 W 148/24 – Beschluss vom 27.01.2025


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