Veräußerung eines Vermächtnis-Gegenstands vor Erbfall: OLG Koblenz entscheidet über Zahlungsanspruch gegen Lebensgefährten der Erblasserin
In einem aktuellen Fall, der vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz verhandelt wurde, stritten die Parteien um die Frage, ob der Lebensgefährte der Erblasserin den Erlös aus dem Verkauf eines Pkws erhalten sollte, den die Erblasserin als Vermächtnis zugewandt hatte. Dabei ging es insbesondere um die ergänzenden Auslegung des Testaments und ob die Erblasserin diesem ein sogenanntes Wertvermächtnis zugewandt hatte.
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Übersicht
Streit über Zahlungsanspruch bezüglich eines vor Erbfall verkauften Pkws
In dem Verfahren klagte die Tochter der verstorbenen Erblasserin – eine von drei Erben in einer Erbengemeinschaft – gegen den langjährigen Lebensgefährten der Erblasserin. Dieser hatte, als Testamentsvollstrecker, den Erlös aus dem Verkauf des betreffenden Pkws an sich selbst überwiesen.
Das Landgericht hat in der ersten Instanz die Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten zur Herausgabe des Verkaufserlöses in Höhe von 10.500 € an die Erbengemeinschaft verurteilt. Das Landgericht begründete dies mit der ergänzenden Testamentsauslegung: Es hat den Willen der Erblasserin nicht schlüssig dahingehend feststellen können, dass sie ihrem Lebensgefährten den wirtschaftlichen Wert des Fahrzeugs in jedem Fall zukommen lassen wollte.
Berufung offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg
Der Beklagte legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, jedoch wies das OLG Koblenz in seinem Beschluss vom 26.11.2020 (Az.: 12 U 140/20) die Berufung zurück. Im Hinweisbeschluss begründete das Gericht seine Entscheidung damit, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe und der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukomme. Ebenso erfordere weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
Testamentsauslegung: Ist der Verkaufserlös mitvermacht?
Das Gericht stellte klar, dass im Einzelfall eine ergänzende Testamentsauslegung ergeben kann, dass dem begünstigten Vermächtnisnehmer der Verkaufserlös für den veräußerten Gegenstand zugedacht sein soll. Dabei ist entscheidend, ob der Vermächtniszweck in erster Linie auf die Zuwendung eines wirtschaftlichen Wertes abzielt und der vermachte Gegenstand nur eines von mehreren möglichen Mitteln ist, das der Verwirklichung dieser Absicht dient.
Im vorliegenden Fall sah das Gericht jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine solche ergänzende Testamentsauslegung. Insbesondere sprach gegen einen solchen Versorgungswillen der Erblasserin, dass der Beklagte bereits durch einen Vertrag zugunsten Dritter in Form eines Sparbuchs finanziell abgesichert war.
Fazit: OLG Koblenz bestätigt Entscheidung des Landgerichts
Insgesamt bestätigte das Oberlandesgericht Koblenz die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung des Beklagten zurück. Der Verkaufserlös des Fahrzeugs war somit nicht im Sinne einer ergänzenden Testamentsauslegung als Wertvermächtnis des Vermächtnisgegenstands anzusehen. Im Ergebnis ist der Zahlungsanspruch gegen den Beklagten begründet, und er muss den Verkaufserlös an die Erbengemeinschaft herausgeben. […]
Das vorliegende Urteil
OLG Koblenz – Az.: 12 U 140/20 – Beschluss vom 26.11.2020
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 07. Januar 2020, Az. 4 O 138/19, gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18. Dezember 2020.
Gründe
I.
Die Klägerin macht einen Zahlungsanspruch einer aus ihr selbst und ihren zwei Brüdern bestehenden Erbengemeinschaft gegen den Beklagten, langjährigen Lebensgefährten der verstorbenen Mutter der Klägerin (Erblasserin) geltend. Die Parteien streiten um die Frage, ob ein von der Erblasserin in ihrem notariellen Testament vom 10. Dezember 2009 ausgesetztes Vermächtnis zugunsten des Beklagten über einen Pkw … dahingehend auszulegen ist, dass dem Beklagten der bei Veräußerung des Fahrzeugs vier Monate vor dem Tod der Erblasserin erzielte Verkaufserlös zustehen sollte. Weitere von der Klägerin erhobene Zahlungsansprüche sind nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen der Klage in Höhe von 10.500,00 € nebst Zinsen stattgegeben und damit den Beklagten zur Herausgabe des von ihm (als Testamentsvollstrecker) an sich selbst überwiesenen Verkaufserlöses für das Fahrzeug … verurteilt. Es hat nach Vernehmung eines von dem Beklagten benannten Zeugen und unter Auslegung des notariellen Testaments angenommen, die Erblasserin habe dem Beklagten kein Geldvermächtnis hinterlassen wollen.
Der Beklagte erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Klage insgesamt. Mit seiner Berufung greift er die vom Landgericht vorgenommene ergänzende Auslegung des Testaments und die Beweiswürdigung in Bezug auf die Zeugenvernehmung an. Er meint, das Vermächtnis könne nicht anders ausgelegt werden als dahin, dass er den Erlös aus dem Verkauf des Fahrzeugs als Surrogat habe erhalten sollen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder gem. §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, d. h. einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Das Landgericht hat richtig entschieden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe der Entscheidung Bezug.
Das Berufungsvorbringen des Beklagten führt zu keinem anderen Ergebnis.
Der auf Leistung an die Erbengemeinschaft gerichtete Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, weil der Beklagte, der sich diesen Betrag als Testamentsvollstrecker selbst in der Annahme überwiesen hat, er stehe ihm aufgrund des zu seinen Gunsten im Testament vom 10. Dezember 2009 ausgesetzten Vermächtnisses zu, insoweit ohne Rechtsgrund bereichert ist. Ein Anspruch des Beklagten auf den Verkaufserlös von 10.500 € ergibt sich insbesondere nicht aus dem Testament der Erblasserin vom 10. Dezember 2009 (dort § 2 Ziffer 4, Bl. 4 des Anlagenheftes) i. V. m. § 1939 BGB.
Der dem Beklagten durch Vermächtnis zugewandte Gegenstand, der Pkw …, befand sich zum Zeitpunkt des Erbfalls unstreitig nicht mehr in der Erbmasse, sondern war etwa vier Monate zuvor von der Erblasserin an einen Dritten veräußert worden, weil der Gesundheitszustand des Beklagten, der das Fahrzeug überwiegend gefahren hatte, das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht mehr gefahrlos zuließ. Grundsätzliche Rechtsfolge dessen ist gemäß § 2169 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit des Vermächtnisses.
Auf die Vorschrift des § 2169 Abs. 3 BGB kann der Beklagte seinen Anspruch nicht stützen. Nach dieser Vorschrift gilt im Zweifel der Anspruch auf Ersatz des Wertes als vermacht, wenn der Gegenstand dem Erblasser entzogen oder untergegangen ist. Die freiwillige Veräußerung des vermachten Gegenstandes ist keine Entziehung, und sie bewirkt auch nicht den Untergang des Gegenstandes. Hat daher der Erblasser den Vermächtnisgegenstand veräußert und den Erlös selbst noch eingezogen, ist der Gegenstand weder untergegangen noch entzogen, so dass § 2169 Abs. 3 BGB nicht anwendbar ist. Die Vorschrift kann auf diesen Fall nicht entsprechend angewendet werden, da sie nicht Niederschlag eines das bürgerliche Recht beherrschenden allgemeinen Surrogationsprinzips ist; insbesondere kennt das Vermächtnisrecht eine allgemeine Surrogationsregelung nicht (vgl. BGHZ 22, 357 = NJW 1957, 421; OLG Rostock ZEV 2009, 624; OLG Koblenz, Beschluss vom 02. September 2009 und 29. September 2009, 2 U 204/09, BeckRS 2009, 88052; Otte in Staudinger BGB § 2169 Rdnr. 16; Linnartz in Damrau/ Tanck, Erbrecht 4. Auflage § 2169 Rdnr. 14).
Im Einzelfall kann sich jedoch bei dahingehender feststellbarer Willensrichtung des Erblassers durch eine ergänzende Testamentsauslegung ergeben, dass dem bedachten Vermächtnisnehmer der Erlös für den veräußerten Gegenstand vermacht sein soll. Sinn und Zweck der ergänzenden Testamentsauslegung ist es gerade, dass auch in anderen als den gesetzlich geregelten Fällen, in denen hinsichtlich des vermachten Gegenstandes nach der Testamentserrichtung eine Veränderung eingetreten ist, einem dem Rechnung tragenden Willen des Erblassers, der in der Verfügung selbst nicht geäußert ist, Geltung verschafft werden soll. Der Unterschied zwischen der ergänzenden Testamentsauslegung und den entsprechenden gesetzlich geregelten Fällen besteht darin, dass bei diesen der entsprechende Wille des Erblassers kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift widerlegbar vermutet wird, während in jenem Fall der den Verhältnissen entsprechende Wille des Erblassers nur unterstellt werden darf, wenn er auf eine bestimmte, durch Auslegung der letztwilligen Verfügung erkennbare Willensrichtung des Erblassers zurückgeführt werden kann (vgl. BGH a. a. O. unter Ziffer II). Dafür, dass der Veräußerungserlös vermacht sein soll, spricht, wenn der Vermächtniszweck in erster Linie auf die Zuwendung eines wirtschaftlichen Wertes abzielt und der vermachte Gegenstand nur eines von mehreren möglichen Mitteln ist, das der Verwirklichung dieser Absicht dient (BGH NJW 1959, 2252, zitiert nach juris: Rdnr. 49; Linnartz a. a. O. Rdnr. 14; OLG Koblenz a. a. O. unter II).
Unter ergänzender Auslegung von § 2 Ziffer 4 des Testaments war, wie das Landgericht zutreffend zugrunde gelegt hat, zu fragen, welchen Willen die Erblasserin gehabt hätte, wenn sie bei Testamentserrichtung bereits gewusst hätte, dass das dem Beklagten als Vermächtnis zugewandte Fahrzeug im Zeitpunkt ihres Todes weder als solches noch in Form eines Ersatzfahrzeugs vorhanden sein würde. Insoweit sind neben dem gesamten Inhalt der Testamentsurkunde auch Umstände, die außerhalb des Testaments liegen, zu berücksichtigen.
Zwar kann der Wortlaut des Vermächtnisses „Meinen Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen …, ggfls. das an dessen Stelle getretene Ersatzfahrzeug, darf er ebenfalls mitnehmen“ nach dem zuvor ausgesetzten Vermächtnis bezüglich Hausrat und Möbeln zugunsten des Beklagten möglicherweise grundsätzlich auch dahin ausgelegt werden, dass durch die Erwähnung eines eventuell vorhandenen Ersatzfahrzeugs ausgedrückt wäre, dass dem Beklagten nicht allein das vermachte Fahrzeug … als solches zustehen sollte. Die Erwähnung eines „Surrogats“ im Vermächtnis, nämlich in Form des Ersatzfahrzeugs, könnte also darauf hindeuten, dass die Erblasserin dem Beklagten nicht lediglich das spezielle Fahrzeug als solches überlassen wollte. Andererseits hätte für den Fall, dass die Erblasserin dem Beklagten ein Wertvermächtnis für den Fall der Veräußerung des Pkw zukommen lassen wollte, umgekehrt nahe gelegen, dies in dem Testament, welches in notarieller Form errichtet war, ausdrücklich aufzunehmen, zumal im Testament weitere Geldvermächtnisse zugunsten anderer Personen ausgesetzt bzw. abgeändert worden waren.
Das Landgericht hat sich schlussendlich nach durchgeführter Beweisaufnahme zu der Behauptung des beweispflichtigen Beklagten, die Erblasserin habe gegenüber dem Zeugen geäußert „der Verkaufserlös geht an …[A], meinen Ehemann“, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und nach Würdigung der Zeugenaussage nicht davon überzeugen können, dass die Erblasserin den Willen hatte, dem Beklagten in jedem Fall den wirtschaftlichen Wert des Fahrzeugs zukommen zu lassen, weil sie die Absicht hatte, ihn finanziell abzusichern. Der von dem Beklagten benannte und vom Landgericht vernommene Zeuge hat dazu zwar ausgesagt, er habe es definitiv so in Erinnerung, dass das Geld für das Auto bei Herrn …[A] habe verbleiben sollen, er könne sich nicht an einen konkreten Gesprächswortlaut erinnern, allerdings habe er es so in Erinnerung, dass das Geld für ihn habe sein sollen, insbesondere auch zur etwaigen Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Weiter hat der Zeuge angegeben, die Verstorbene habe in seinem Beisein geäußert, dass das Geld nach dem Verkauf des Fahrzeugs auf dem gemeinsamen Konto verbleiben sollte und dass ggfls. der Beklagte, wenn es sein Zustand zulasse, sich dann auch ein anderes Fahrzeug hätte kaufen können. Gerade unter Einbeziehung der letztgenannten Äußerung des Zeugen, dessen Schilderung eher dahingehend verstanden werden kann, dass die Erblasserin dem Beklagten die Möglichkeit einer weiteren Fahrzeugnutzung (nach Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs von dem Verkaufserlös des …) nicht gänzlich entziehen wollte, ihm aber gerade nicht in erster Linie den wirtschaftlichen Wert des Fahrzeugs zukommen lassen wollte.
Gegen einen solchen Versorgungswillen der Erblasserin spricht neben der Tatsache, dass sie mit dem notariellen Testament umfassende und mutmaßlich zum damaligen Zeitpunkt abschließende Verfügungen von Todes wegen zugunsten verschiedener Bedachter treffen wollte, entscheidend der Umstand, dass der Beklagte finanziell bereits durch einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall aus dem Jahr 2007 in Form eines Sparbuchs bedacht war, wodurch der Beklagte nach dem Tod der Erblasserin einen Betrag von fast 25.000,00 € ausbezahlt bekam. Die übrigen unter § 2 Ziffer 5 des notariellen Testaments verfügten Vermächtnisse zu Gunsten des Beklagten betreffen ebenfalls keine Geldzuwendungen, nämlich ein für die Dauer von sechs Monaten befristetes Wohnrecht, Hausrat und Möbel sowie eventuell ausgezahlte Gewinne aus Gewinnspielen, an denen die Erblasserin teilnahm. Hinzu kommt, dass die Vermächtnisnehmerstellung des Beklagten auf eine solche als Vorvermächtnisnehmer beschränkt war, Nachvermächtnisnehmerin sollte nach dem Willen der Erblasserin ihre Enkelin sein. Auch die einheitliche Behandlung von Hausrat und Pkw und die Einsetzung des Beklagten als Vorvermächtnisnehmer sprechen eher gegen die Annahme, dass der aus dem Erlös des Pkw stammende Geldbetrag dem Beklagten in jedem Fall zur Absicherung seines Lebensunterhalts zugewandt werden sollte. In einem solchen Fall hätte es im Übrigen eher nahe gelegen, dass die Erblasserin nach dem Verkauf des Pkw im April 2018 (etwa vier Monate vor ihrem Tod) entweder ihr ursprüngliches Testament in diesem Punkt geändert oder das Geld dem Beklagten direkt hätte zukommen lassen.
Unter Zugrundelegung dieser Umstände hat das Landgericht im Ergebnis die Zeugenaussage zu Recht nicht dahingehend bewertet, dass aus ihr verlässlich zu schlussfolgern sei, dass die Erblasserin ein anderweitiges Verständnis von ihrer testamentarischen Verfügung gehabt hätte, als aus deren Wortlaut erkennbar ist. Dass dem Beklagten das Geld als „Versorgung“ auf jeden Fall zustehen sollte, nicht nur der ursprünglich im Vermögen der Erblasserin vorhandene Pkw oder ein Ersatzfahrzeug, wird durch die Zeugenaussage unter Berücksichtigung der sonstigen bei der Auslegung einzubeziehenden Gesamtumstände außerhalb der Testamentsurkunde nicht hinreichend belegt.
Das Landgericht hat den Beklagten daher zu Recht zur Herausgabe des von ihm ohne Rechtsgrund erlangten Betrages von 10.500,00 € an die Erbengemeinschaft verurteilt.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat aus Kostengründen die Rücknahme des Rechtsmittels nahe. Im Fall der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Es ist beabsichtigt, den Streitwert auf 10.500,00 € festzusetzen.
OLG Koblenz – Az.: 12 U 140/20 – Beschluss vom 21.12.2020
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 07. Januar 2020, Az. 4 O 138/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Trier und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Parteien streiten um die Frage, ob ein von der Erblasserin in ihrem notariellen Testament ausgesetztes Vermächtnis zugunsten des Beklagten über einen Pkw dahin auszulegen ist, dass dem Beklagten der bei Veräußerung des Fahrzeugs vier Monate vor dem Tod der Erblasserin erzielte Verkaufserlös zustehen sollte. Das Landgericht hat der Klage in diesem Punkt stattgegeben und den Beklagten zur Herausgabe des Verkaufserlöses an die Erbengemeinschaft verurteilt. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Trier Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren, unter Aufhebung des Landgerichts Trier vom 07. Januar 2020 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 07. Januar 2020 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 26. November 2020 Bezug genommen, an dem der Senat nach nochmaliger Beratung umfassend festhält. Die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 18. Dezember 2020 geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Das Landgericht hat die für und gegen eine dem Vorbringen des Beklagten entsprechende ergänzende Testamentsauslegung sprechenden Gesichtspunkte gewürdigt und gegeneinander abgewogen und ist auf Grundlage einer Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass bei ergänzender Testamentsauslegung nicht der Wille der Erblasserin angenommen werden kann, dem Beklagten auch den Verkaufserlös für das zwischenzeitlich veräußerte Fahrzeug zukommen zu lassen. Dies ist, wie der Senat im Hinweisbeschluss vom 26. November 2020 bereits im einzelnen dargelegt hat, aus berufungsgerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Insbesondere hat sich das Landgericht mit der Aussage des Zeugen …[B] auseinandergesetzt und im einzelnen begründet, warum dessen Angaben nicht ausreichten, das Gericht von einem anderweitigen Willen der Erblasserin zu überzeugen, unter anderem weil bei der Zeugenvernehmung trotz Nachfrage des Gerichts unklar geblieben war, ob die Erblasserin sich tatsächlich explizit in Gegenwart des Zeugen dahingehend geäußert hatte, dass der Beklagte das Geld (und nicht nur ein Ersatzfahrzeug) erhalten solle, oder ob der Zeuge letztlich nur selbst (aufgrund seiner übrigen Kenntnisse über die Beziehung zwischen der Erblasserin und dem Beklagten) davon ausgegangen war, dass der Veräußerungspreis dem Beklagten zustehen solle.
Die Gegenerklärung wiederholt lediglich die erst- und zweitinstanzlich seitens des Beklagten vorgebrachten Argumente, ohne insoweit neue Gesichtspunkte vorzubringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.