Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Testamentsvollstrecker: Rechte und Pflichten im Erbrecht im Fokus eines Urteils
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker bei der Verfügung über Immobilien?
- Welche Dokumente benötigt ein Testamentsvollstrecker für Grundbuchänderungen?
- Ab welchem Zeitpunkt kann ein Testamentsvollstrecker rechtswirksam handeln?
- Wie kann die Annahme des Testamentsvollstreckeramts rechtssicher nachgewiesen werden?
- Welche Rolle spielt das Nachlassgericht bei der Testamentsvollstreckung?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht München
- Datum: 24.09.2024
- Aktenzeichen: 34 Wx 218/24 e
- Verfahrensart: Grundbuchbeschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Nachweisführung der Testamentsvollstreckerei
- Rechtsbereiche: Erbrecht, Grundbuchrecht
Beteiligte Parteien:
- Beteiligte zu 1: Erbin und Antragstellerin für die Eintragung eines Grundstücks im Rahmen der Teilerbauseinandersetzung. Sie argumentiert, dass die Annahme des Amts der Testamentsvollstreckerin durch die vorliegende Bescheinigung des Nachlassgerichts korrekt nachgewiesen ist.
- Beteiligte zu 2: Erbin und als Testamentsvollstreckerin benannte Person. Sie hat das Amt der Testamentsvollstreckerin angenommen und veranlasst die Eintragung im Grundbuch hinsichtlich ihrer Erbschaft.
- Ha. G.: Verstorbenes ursprünglich eingetragenes Miteigentümer.
- He. G.: Verstorbenes ursprünglich eingetragenes Miteigentümer und Nachlassgeberin.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Beteiligten möchten im Grundbuch als Eigentümer ihrer jeweils zugeteilten Grundstücke eingetragen werden, nachdem Aufteilungen im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung vorgenommen wurden. Diesbezüglich wurde eine Bescheinigung des Nachlassgerichts vorgelegt, die die Annahme des Amts der Testamentsvollstreckerin durch Beteiligte zu 2 bestätigen soll.
- Kern des Rechtsstreits: Ob die vom Nachlassgericht ausgestellte Amtsannahmebescheinigung für die Eintragung im Grundbuch ausreicht oder ob ein Testamentsvollstreckerzeugnis erforderlich ist, um die Annahme des Testamentsvollstreckeramts formgerecht zu bestätigen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes wurde erfolgreich beschieden. Die Zwischenverfügung wurde aufgehoben.
- Begründung: Die Amtsannahmebescheinigung des Nachlassgerichts wurde als ausreichend angesehen, da sie die nötige Sachprüfung zur Bestätigung des Amtsantritts enthielt. Das Gericht stellte klar, dass die Bescheinigung nicht nur eine Eingangsbestätigung war, sondern als formgerechter Nachweis für die Amtsannahme anerkannt wurde.
- Folgen: Die Beteiligten können ohne weitere Nachweisführung im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden. Die klare Differenzierung zwischen einer bloßen Eingangsbestätigung und einer formgerecht ausgestellten Annahmebescheinigung wird bestätigt, was Auswirkungen auf künftige Verfahren zur Nachweisführung haben könnte.
Testamentsvollstrecker: Rechte und Pflichten im Erbrecht im Fokus eines Urteils
Die Regelung der Erbfolge ist ein komplexes Rechtsgebiet, das für Angehörige oft mit großen emotionalen und rechtlichen Herausforderungen verbunden ist. Beim Aufsetzen eines Testaments spielen verschiedene Faktoren eine entscheidende Rolle, insbesondere die Frage nach der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers.
Rechtliche Verfügungen von Todes wegen betreffen nicht nur die Verteilung von Vermögenswerten, sondern regeln auch die Verantwortlichkeiten und Kompetenzen derjenigen, die den Nachlass verwalten. Der Testamentsvollstrecker übernimmt dabei eine zentrale Funktion in der Nachlassregelung und muss sicherstellen, dass der letzte Wille des Erblassers präzise umgesetzt wird.
Welche konkreten rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen einem Testamentsvollstrecker zukommen, zeigt der folgende Gerichtsfall exemplarisch auf.
Der Fall vor Gericht
Grundbuchamt muss Annahmebescheinigung der Testamentsvollstreckerin anerkennen

Das Oberlandesgericht München hat in einem aktuellen Beschluss die Zwischenverfügung eines Grundbuchamts aufgehoben, das eine Annahmebescheinigung für eine Testamentsvollstreckerin nicht als ausreichenden Nachweis akzeptieren wollte. In dem Fall ging es um die Eigentumsumschreibung von Grundstücken im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung.
Komplexer Erbfall mit mehreren testamentarischen Verfügungen
Der ursprüngliche Grundbesitz gehörte Ha. G. und He. G. zu je 50 Prozent. In einem gemeinschaftlichen Testament von 2006 setzten sie den Überlebenden zu 50 Prozent und ihre beiden Töchter zu je 25 Prozent als Erben ein. Nach dem Tod von Ha. G. ergänzte He. G. das Testament 2012 und 2016 durch weitere Verfügungen, darunter die Ernennung einer der Töchter zur Testamentsvollstreckerin. Nach dem Tod von He. G. im Februar 2023 sollten die Erbengemeinschaften auseinandergesetzt werden.
Streit um die formale Nachweispflicht
Die zur Testamentsvollstreckerin ernannte Tochter hatte ihre Amtsannahme gegenüber dem Nachlassgericht erklärt. Das Grundbuchamt verlangte jedoch einen förmlicheren Nachweis dieser Annahme als die vorgelegte Annahmebescheinigung des Nachlassgerichts. Es argumentierte, die Bescheinigung sei lediglich eine Eingangsbestätigung ohne Prüfung der Identität der Erklärenden.
Rechtliche Bewertung des OLG München
Das Gericht stellte klar, dass eine Annahmebescheinigung des Nachlassgerichts als formgerechter Nachweis der Amtsannahme durch den Testamentsvollstrecker ausreicht. Die Bescheinigung stelle nicht nur eine bloße Eingangsbestätigung dar, sondern bezeuge die Rechtswirksamkeit der Annahme. Dies werde auch durch die Einführung eines gesonderten Gebührentatbestands im Kostenrecht bestätigt.
Bedeutung für die Rechtspraxis
Mit dieser Entscheidung stärkt das OLG München die praktische Bedeutung der Annahmebescheinigung im Grundbuchverfahren. Das Gericht betont, dass an die Bescheinigung keine höheren formalen Anforderungen zu stellen sind als an ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Die Vorlage einer Ausfertigung der Annahmebescheinigung genügt den Formerfordernissen des Grundbuchrechts.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das OLG München hat entschieden, dass zum Nachweis der Testamentsvollstreckereigenschaft eine vom Nachlassgericht ausgestellte Annahmebescheinigung ausreicht, auch wenn diese keinen ausdrücklichen Identitätsnachweis enthält. Die Bezeichnung des Dokuments als „Annahmebescheinigung“ oder „Annahmezeugnis“ ist dabei unerheblich. Entscheidend ist, dass die Annahme des Amtes durch eine bestimmte Person gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht dokumentiert wird.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie als Testamentsvollstrecker bestellt wurden, können Sie Ihre Position gegenüber dem Grundbuchamt nun einfacher nachweisen – eine formelle Annahmebescheinigung des Nachlassgerichts genügt. Sie müssen kein aufwändiges Testamentsvollstreckerzeugnis mehr beantragen. Für Erben bedeutet dies schnellere und kostengünstigere Verfahren bei Grundbucheintragungen. Die Entscheidung vereinfacht besonders die Übertragung von Immobilien im Rahmen einer Nachlassabwicklung, da weniger formale Hürden zu überwinden sind.
Benötigen Sie Hilfe?
Klarheit im Erbfall schaffen
Die Abwicklung eines Erbfalls, insbesondere wenn Immobilien betroffen sind, ist oft mit komplexen rechtlichen Fragen verbunden. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte als Erbe oder Testamentsvollstrecker zu wahren und die Nachlassabwicklung reibungslos zu gestalten. Unsere Rechtsanwälte verfügen über umfassende Erfahrung im Erbrecht und helfen Ihnen, auch in schwierigen Fällen die optimale Lösung zu finden. Sprechen Sie uns an, um Ihre individuellen Anliegen zu besprechen und gemeinsam die nächsten Schritte zu planen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker bei der Verfügung über Immobilien?
Der Testamentsvollstrecker hat umfassende Befugnisse zur Verwaltung und Verfügung über Nachlassimmobilien. Er ist berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen.
Grundlegende Verfügungsbefugnis
Der Testamentsvollstrecker kann eine Nachlassimmobilie verkaufen, vermieten oder anderweitig darüber verfügen. Während der Testamentsvollstreckung sind die Erben von der Verwaltung und Verfügung über die Nachlassimmobilien ausgeschlossen.
Einschränkungen der Verfügungsmacht
Unentgeltliche Verfügungen sind dem Testamentsvollstrecker grundsätzlich nicht gestattet. Er darf eine Immobilie nicht verschenken oder deutlich unter Wert verkaufen. Bei einem Verkauf muss er nachweisen können, dass er einen angemessenen Preis erzielt hat.
Nachweis der Verfügungsbefugnis
Wenn der Testamentsvollstrecker eine Immobilie verkaufen möchte, muss er dem Grundbuchamt seine Verfügungsbefugnis durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis nachweisen. Ein bloßer Nachweis der Amtsannahme reicht nicht aus.
Besondere Pflichten beim Immobilienverkauf
Der Testamentsvollstrecker muss bei der Verwaltung von Nachlassimmobilien:
- Den bestmöglichen Verkaufspreis erzielen
- Bestehende Mietverhältnisse ordnungsgemäß durchführen
- Alle bekannten Mängel der Immobilie offenlegen
- Die Interessen der Erben wahren
Der Erblasser kann die Befugnisse des Testamentsvollstreckers durch Testament oder Erbvertrag einschränken. Ohne solche Einschränkungen hat der Testamentsvollstrecker weitreichende Handlungsfreiheit bei der Verwaltung und Veräußerung von Nachlassimmobilien.
Welche Dokumente benötigt ein Testamentsvollstrecker für Grundbuchänderungen?
Ein Testamentsvollstrecker muss für Grundbuchänderungen mehrere zentrale Dokumente vorlegen. Die Verfügungsbefugnis muss durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden.
Nachweis der Testamentsvollstreckereigenschaft
Als Hauptnachweis benötigen Sie eines der folgenden Dokumente:
- Ein Testamentsvollstreckerzeugnis im Original oder als Ausfertigung
- Eine beglaubigte Abschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses (nicht älter als 6 Monate)
- Eine beglaubigte Ablichtung des notariellen Testaments mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts
Nachweis der Amtsannahme
Die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes muss in einer der folgenden Formen erfolgen:
- Eine öffentlich beglaubigte Erklärung
- Ein Protokoll des Nachlassgerichts
- Eine Annahmebescheinigung des Nachlassgerichts
Besonderheiten bei der Vorlage
Wichtig für die Praxis: Eine beglaubigte Abschrift des Testamentsvollstreckerzeugnisses reicht nicht aus. Wenn Sie als Testamentsvollstrecker über ein Grundstück verfügen möchten, müssen Sie dem Grundbuchamt das Original oder eine Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses vorlegen.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Nachlassakten beim selben Amtsgericht geführt werden wie das Grundbuch. In diesem Fall können Sie auf die Nachlassakten Bezug nehmen.
Eintragung im Grundbuch
Im Grundbuch wird nur die Tatsache der Testamentsvollstreckung vermerkt, nicht der Name des Testamentsvollstreckers. Dies hat den praktischen Vorteil, dass bei einem Wechsel in der Person des Testamentsvollstreckers keine neue Grundbuchberichtigung erforderlich ist.
Wenn Sie die Grundbuchberichtigung beantragen, wird der Testamentsvollstreckervermerk automatisch von Amts wegen eingetragen. Seit dem 1. August 2013 ist die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks gerichtsgebührenfrei.
Ab welchem Zeitpunkt kann ein Testamentsvollstrecker rechtswirksam handeln?
Ein Testamentsvollstrecker kann erst ab dem Zeitpunkt der Annahme des Amtes gegenüber dem Nachlassgericht rechtswirksam handeln. Verfügungen über den Nachlass, die vor der Amtsannahme getroffen werden, sind unwirksam und werden auch nicht durch eine spätere Amtsannahme automatisch gültig.
Voraussetzungen für die Handlungsfähigkeit
Die Handlungsfähigkeit des Testamentsvollstreckers setzt drei Elemente voraus:
- Eine wirksame Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den Erblasser im Testament oder Erbvertrag
- Die Ernennung zum Testamentsvollstrecker (durch Testament, Nachlassgericht oder einen vom Erblasser bestimmten Dritten)
- Die ausdrückliche und unbedingte Annahmeerklärung des Amtes gegenüber dem Nachlassgericht
Zeitlicher Ablauf der Amtsübernahme
Wenn Sie zum Testamentsvollstrecker ernannt wurden, beginnt Ihre Verfügungsbefugnis nicht automatisch mit dem Erbfall. Die Testamentsvollstreckung als Institution beginnt zwar mit dem Tod des Erblassers, Ihre persönliche Verfügungsbefugnis entsteht jedoch erst durch die förmliche Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
Rechtliche Konsequenzen vorzeitiger Handlungen
Sollten Sie vor der offiziellen Amtsannahme Verfügungen über den Nachlass treffen, sind diese von Anfang an unwirksam. Dies gilt selbst dann, wenn Sie das Amt später tatsächlich antreten. Ein typisches Beispiel: Wenn Sie als ernannter Testamentsvollstrecker vor der Amtsannahme eine Immobilie aus dem Nachlass übertragen, ist diese Übertragung nichtig.
Wie kann die Annahme des Testamentsvollstreckeramts rechtssicher nachgewiesen werden?
Für den rechtssicheren Nachweis der Amtsannahme als Testamentsvollstrecker stehen zwei zentrale Möglichkeiten zur Verfügung:
Testamentsvollstreckerzeugnis
Das Testamentsvollstreckerzeugnis ist der umfassendste Nachweis der Amtsannahme. Es wird vom Nachlassgericht auf Antrag erteilt und genießt öffentlichen Glauben. Das Zeugnis dokumentiert:
- Die Person des Testamentsvollstreckers
- Den Umfang seiner Befugnisse
- Etwaige Beschränkungen der Testamentsvollstreckung
- Die Verfügungsberechtigung über den Nachlass
Amtsannahmebestätigung
Als kostengünstigere Alternative kann eine Amtsannahmebestätigung des Nachlassgerichts verwendet werden. Diese Bestätigung kostet eine Festgebühr von 50 Euro und reicht in Verbindung mit dem eröffneten Testament für viele Geschäfte aus.
Formelle Anforderungen
Der Nachweis muss je nach Verwendungszweck unterschiedliche Formerfordernisse erfüllen:
Für das Grundbuchamt ist die Vorlage einer Urschrift oder Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlich. Eine beglaubigte Kopie genügt hier nicht.
Bei Banken und anderen Geschäftspartnern reicht häufig die Amtsannahmebestätigung in Verbindung mit dem eröffneten Testament und der Eröffnungsniederschrift.
Zeitpunkt der Wirksamkeit
Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers beginnt bereits mit der Annahme des Amtes gegenüber dem Nachlassgericht. Die Ausstellung der Nachweisdokumente dient lediglich der Legitimation im Rechtsverkehr. Die Haftung des Testamentsvollstreckers beginnt ebenfalls mit der Amtsannahme, nicht erst mit der Vorlage der Nachweise.
Wenn Sie als Testamentsvollstrecker eingesetzt wurden, können Sie die Annahme formlos gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Die Erklärung wird mit Zugang beim Nachlassgericht wirksam und ist unwiderruflich. Für dringende Verwaltungsmaßnahmen in der Zeit bis zur Ausstellung des Testamentsvollstreckerzeugnisses können Sie eine vorläufige Amtsannahmebestätigung beantragen.
Welche Rolle spielt das Nachlassgericht bei der Testamentsvollstreckung?
Das Nachlassgericht nimmt bei der Testamentsvollstreckung eine wichtige, aber klar begrenzte Funktion wahr. Seine Aufgaben konzentrieren sich auf drei wesentliche Bereiche:
Ernennung des Testamentsvollstreckers
Das Nachlassgericht wird bei der Ernennung eines Testamentsvollstreckers tätig, wenn der Erblasser dies in seinem Testament angeordnet hat. In diesem Fall muss das Gericht vor der Ernennung die Beteiligten anhören, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung und unverhältnismäßige Kosten möglich ist.
Legitimation des Testamentsvollstreckers
Eine zentrale Aufgabe des Nachlassgerichts ist die Ausstellung des Testamentsvollstreckerzeugnisses. Dieses Dokument dient dem Testamentsvollstrecker als Nachweis seiner Berechtigung im Rechtsverkehr. Das Nachlassgericht nimmt auch die Erklärung über die Annahme des Amtes durch den Testamentsvollstrecker entgegen.
Grenzen der Zuständigkeit
Wichtig: Das Nachlassgericht hat keine Überwachungsfunktion gegenüber dem Testamentsvollstrecker. Es ist nicht befugt:
- Die laufende Tätigkeit des Testamentsvollstreckers zu kontrollieren
- Einzelne Verfügungen des Testamentsvollstreckers zu prüfen oder zu untersagen
- In Streitigkeiten zwischen Erben und Testamentsvollstrecker einzugreifen
Eine Ausnahme besteht nur bei groben Pflichtverletzungen: In solchen Fällen kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag der Beteiligten aus seinem Amt entlassen. Dies setzt jedoch voraus, dass ein wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Testamentsvollstrecker
Ein vom Erblasser im Testament eingesetzter Verwalter des Nachlasses, der die Umsetzung des letzten Willens sicherstellt. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten, Vermögenswerte zu verteilen und Streitigkeiten zwischen den Erben zu vermeiden. Rechtlich geregelt ist dies in §§ 2197 ff. BGB. Der Testamentsvollstrecker kann beispielsweise Grundstücke verkaufen, Bankkonten auflösen oder Schulden begleichen. Seine Befugnisse können vom Erblasser im Testament erweitert oder eingeschränkt werden.
Verfügung von Todes wegen
Eine rechtlich bindende Erklärung, die erst mit dem Tod des Verfügenden wirksam wird. Dazu gehören Testament und Erbvertrag (§§ 1937 ff. BGB). In dieser Verfügung legt der Erblasser fest, wer sein Vermögen erben soll und trifft weitere Anordnungen wie die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Die Verfügung muss bestimmte Formvorschriften erfüllen, zum Beispiel handschriftlich verfasst oder notariell beurkundet sein, um wirksam zu sein.
Nachlassgericht
Spezialabteilung des Amtsgerichts, die für Erbschaftsangelegenheiten zuständig ist (§ 343 FamFG). Es verwahrt Testamente, eröffnet sie nach dem Tod des Erblassers und stellt wichtige Dokumente wie den Erbschein oder das Testamentsvollstreckerzeugnis aus. Das Nachlassgericht prüft auch die Wirksamkeit von Testamenten und bestätigt die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes. Im Erbfall ist es erste Anlaufstelle für alle beteiligten Personen.
Annahmebescheinigung
Offizielles Dokument des Nachlassgerichts, das die wirksame Übernahme des Testamentsvollstreckeramtes bestätigt (§ 2202 BGB). Die Bescheinigung dient als Nachweis der Legitimation des Testamentsvollstreckers gegenüber Behörden und Dritten. Sie berechtigt den Testamentsvollstrecker beispielsweise dazu, Änderungen im Grundbuch vorzunehmen oder über Bankkonten des Verstorbenen zu verfügen.
Teilerbauseinandersetzung
Rechtlicher Vorgang, bei dem eine Erbengemeinschaft ganz oder teilweise aufgelöst wird (§§ 2042 ff. BGB). Dabei wird das geerbte Vermögen zwischen den Erben entsprechend ihrer Erbquoten aufgeteilt. Bei Immobilien bedeutet dies meist die Übertragung von Eigentumsanteilen oder den Verkauf mit anschließender Verteilung des Erlöses. Der Testamentsvollstrecker kann diese Auseinandersetzung durchführen und die notwendigen Rechtsgeschäfte tätigen.
Grundbuchrecht
Spezialgebiet des Immobilienrechts, das die Eintragung und Verwaltung von Grundstücksrechten regelt (Grundbuchordnung). Es legt fest, welche Nachweise für Änderungen im Grundbuch erforderlich sind und wie diese formal gestaltet sein müssen. Beispielsweise müssen Eigentumswechsel durch notarielle Urkunden oder bei Erbfällen durch Erbschein bzw. eröffnetes Testament nachgewiesen werden. Das Grundbuchamt prüft die Einhaltung dieser formalen Anforderungen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 35 GBO: Diese Vorschrift regelt die Voraussetzungen für die Eintragung von Rechten im Grundbuch, insbesondere welche Nachweise zur Bestätigung der Berechtigung erforderlich sind. Im vorliegenden Fall fordert das Grundbuchamt einen Nachweis über die Annahme des Testamentsvollstreckeramts gemäß § 35 GBO, um die Eintragung der Beteiligten als Eigentümer vornehmen zu können.
- § 29 GBO: Diese Bestimmung legt fest, welche formalen Anforderungen an die Annahmeerklärung eines Testamentsvollstreckers gestellt werden. Der Urkundsnotar legte eine „Annahmebescheinigung“ vor, die jedoch nur eine formfreie Rückantwort bestätigt, was nicht den Anforderungen des § 29 GBO entspricht und daher vom Grundbuchamt als unzureichend angesehen wurde.
- § 2197 BGB: Diese Vorschrift behandelt die Bestellung und die Pflichten des Testamentsvollstreckers. Im Fall hat die Beteiligte zu 2 das Amt der Testamentsvollstreckerin angenommen, was nach § 2197 BGB formgerecht sein muss, um ihre Befugnisse zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und zur Verwaltung der Nachlassangelegenheiten zu legitimieren.
- Erbteilungsgesetz (§§ 2042–2247 BGB): Diese Regelungen betreffen die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und die Übertragung des Eigentums an den Erben. Die Parteien streben eine Teilbauseinandersetzung der Grundstücke an, was unter den Bestimmungen des Erbteilungsgesetzes fällt und die rechtliche Grundlage für die Aufteilung des Grundbesitzes darstellt.
- Testamentsvollstreckungsgesetz (Teil des BGB, §§ 2197–2223): Dieses Gesetz regelt die Vollstreckung von Testamenten, einschließlich der Pflichten und Rechte des Testamentsvollstreckers. Im vorliegenden Fall ist die ordnungsgemäße Annahme und Ausübung der Testamentsvollstreckung durch die Beteiligte zu 2 zentral, um die Testamentsanordnungen rechtmäßig umzusetzen und die Eigentumsübertragungen im Grundbuch durchzuführen.
Das vorliegende Urteil
OLG München – Az.: 34 Wx 218/24 e – Beschluss vom 24.09.2024
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