Die Vergütung der Nachlasspflegerin wollte eine Alleinerbin in München für die nur wenige Wochen dauernde Sicherung eines Hausgrundstücks unter keinen Umständen selbst übernehmen. Fraglich war, ob eine im Nachhinein als unnötig kritisierte Anordnung den Lohn für die tatsächlich geleistete Arbeit der Pflegerin einfach hinfällig macht.
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wer muss die Vergütung der Nachlasspflegerin zahlen?
- Wann entsteht ein Anspruch auf eine Vergütung?
- Kann eine rechtswidrige Bestellung die Vergütung verhindern?
- Führt Fehlverhalten zur Verwirkung vom Anspruch auf Vergütung?
- Wie berechnet sich die Vergütung bei einer aufgehobenen Nachlasspflegschaft?
- Was bedeutet das Urteil für Erben?
- Fazit zur Rechtssicherheit
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Muss ich die Pflegerin bezahlen, wenn sie nur wenige Tage für mich im Amt war?
- Wie wehre ich mich, wenn die abgerechneten Arbeitsstunden der Nachlasspflegerin völlig unrealistisch erscheinen?
- Habe ich ein Recht auf Einsicht in die Zeitprotokolle, bevor ich die Rechnung begleiche?
- Wie erhalte ich mein Geld zurück, falls die Pflegschaft nachträglich als rechtswidrig eingestuft wird?
- Verliere ich mein Beschwerderecht gegen die Pflegschaft, wenn ich erst gegen die Vergütungsfestsetzung vorgehe?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 W 1289/23 e
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht München
- Datum: 27.11.2023
- Aktenzeichen: 11 W 1289/23 e
- Verfahren: Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzung
- Rechtsbereiche: Erbrecht
Die Erbin zahlt die Nachlasspflegerin trotz Zweifeln an der Rechtmäßigkeit ihrer Einsetzung.
- Das Gericht prüft beim Lohn nicht, ob die Verwaltung rechtlich nötig war.
- Die Pflegerin erhält Geld für ihren belegten Zeitaufwand und die Hausbesichtigung.
- Schwere Pflichtverletzungen müssen für einen Lohnverlust eindeutig aus der Akte hervorgehen.
- Die Erbin nahm das Erbe erst nach der Bestellung der Pflegerin offiziell an.
- Schadenersatz wegen falscher Entscheidungen des Gerichts erfordert einen eigenen Prozess gegen den Staat.
Wer muss die Vergütung der Nachlasspflegerin zahlen?
Ein Todesfall bringt für die Hinterbliebenen nicht nur Trauer, sondern oft auch erheblichen bürokratischen Aufwand mit sich. Besonders kompliziert wird es, wenn das Nachlassgericht wegen unklarer Verhältnisse vorübergehend eine dritte Person zur Sicherung des Vermögens einsetzt. Doch was geschieht, wenn sich die vermeintlich unklare Lage schnell klärt? Muss die eingesetzte Verwalterin bezahlt werden, auch wenn die Erben meinen, ihre Bestellung sei überflüssig oder gar rechtswidrig gewesen?
Das Oberlandesgericht München musste sich in einem verwickelten Fall mit genau dieser Frage befassen. Eine Alleinerbin wehrte sich vehement gegen die Festsetzung der Vergütung einer Rechtsanwältin, die kurzzeitig als Nachlasspflegerin bestellt worden war. Der Streit eskalierte über mehrere Instanzen und drehte sich im Kern darum, ob eine nachträgliche Kritik an der gerichtlichen Anordnung den Anspruch auf eine Vergütung vernichten kann.

Der Konflikt nach dem Erbfall
Die Ausgangslage war von Misstrauen und kommunikativen Hürden geprägt. Nach dem Tod des Erblassers stand eine Frau im Fokus, die später als alleinige Erbin festgestellt wurde. Diese Alleinerbin verhielt sich gegenüber dem Nachlassgericht zunächst sehr reserviert. In Schreiben vom April und Mai 2023 teilte sie mit, dass sie wichtige Dokumente wie die Bankvollmacht und ein Testament nur „nachweislich und persönlich“ übergeben werde. Auch einen Erbschein wollte sie nur unter einer Bedingung beantragen: Sie müsse bereits als Erbin festgestellt sein.
Gleichzeitig berichtete die Frau von einem versiegelten Haus, befürchteten „Schäden“ und weiteren Bestattungswünschen. Die Situation für das zuständige Amtsgericht war unübersichtlich. Die Unsicherheit wuchs, als sich im Mai 2023 die geschiedene Ehefrau des Verstorbenen meldete. Sie übersandte ein altes gemeinschaftliches Testament aus dem Jahr 1993 und brachte ein brisantes Detail ins Spiel: Es könnte einen unehelichen Sohn des Vaters des Erblassers geben, was die Erbfolge komplizieren würde.
Warum ordnete das Gericht eine Nachlasspflegschaft an?
Das Nachlassgericht sah sich aufgrund dieser Gemengelage zum Handeln gezwungen. Am 31. Juli 2023 ordnete es eine Nachlasspflegschaft an. Zur Pflegerin wurde eine Rechtsanwältin bestellt. Ihr Aufgabenkreis war klar definiert: Sie sollte die Erben ermitteln sowie das Hausgrundstück sichern und verwalten.
Zu diesem Zeitpunkt war dem Gericht noch nicht bekannt, dass die Alleinerbin die Erbschaft bereits annehmen wollte oder dies formell getan hatte. Die offizielle Annahmeerklärung der Erbin ging erst am 1. August 2023 – also einen Tag nach der Anordnung – beim Gericht ein.
Nachdem die Erbin die Erbschaft angenommen hatte und die geschiedene Ehefrau erklärte, keine Einwendungen gegen die Erbfolge zu haben, hob das Gericht die Pflegschaft am 11. August 2023 wieder auf. Das Sicherungsbedürfnis für das Nachlassgrundstück war entfallen, da nun eine handlungsfähige Erbin bereitstand.
Der Streit um die Rechnung
Obwohl die Rechtsanwältin nur wenige Tage im Amt war, hatte sie bereits gearbeitet. Sie hatte die Akten gesichtet, das versiegelte Haus betreten und eine Fotodokumentation erstellt, um den Zustand der Immobilie zu sichern. Für diesen Aufwand von etwa fünf Stunden beantragte sie eine Vergütung von 672,35 Euro sowie den Ersatz von Auslagen in Höhe von 57,96 Euro.
Die Alleinerbin war empört. Sie legte Beschwerde gegen die Festsetzung der Kosten ein. Ihre Argumentation war emotional und juristisch weitgreifend: Die Pflegschaft sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, da sie das Erbe ja angenommen habe. Die Anwältin habe durch das Betreten des Hauses Hausfriedensbruch begangen und ihre Befugnisse überschritten. Es habe sich um eine „kollusive Zusammenarbeit“ zwischen Gericht und Pflegerin gehandelt. Daher dürfe kein Cent gezahlt werden.
Wann entsteht ein Anspruch auf eine Vergütung?
Um die Entscheidung des Oberlandesgerichts München zu verstehen, muss man die rechtlichen Grundlagen der Vergütung im Erbrecht betrachten. Ein berufsmäßiger Nachlasspfleger übt ein öffentliches Amt aus. Er wird vom Gericht bestellt, um den Nachlass zu sichern, bis die eigentlichen Erben feststehen und handlungsfähig sind.
Die Bezahlung richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG). Entscheidend ist hierbei der Grundsatz der tatsächlichen Mühewaltung.
Das bedeutet: Wenn ein Pfleger oder eine Pflegerin vom Gericht wirksam bestellt wurde und daraufhin tätig geworden ist, entsteht ein Vergütungsanspruch. Dieser Anspruch hängt grundsätzlich nicht vom Erfolg der Maßnahmen ab, sondern vom geleisteten Aufwand.
Die Trennung von Amt und Bezahlung
Ein zentraler Aspekt im deutschen Verfahrensrecht ist die strikte Trennung zwischen der Rechtmäßigkeit der Bestellung und der Festsetzung der Vergütung. Das Oberlandesgericht München musste der Alleinerbin erklären, dass das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung nicht der richtige Ort ist, um grundsätzliche Kritik an der Entscheidung des Nachlassgerichts zu üben.
Die Richter stellten klar, dass für die Vergütung allein entscheidend ist, ob die Pflegerin bestellt war und ob sie gearbeitet hat. Ob die Bestellung der Pflegerin vielleicht juristisch angreifbar gewesen wäre, spielt für die Frage der Bezahlung erst einmal keine Rolle.
Das Festsetzungsverfahren ist kein Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der pflegschaftsgerichtlichen Anordnung. Maßgebend für die Vergütung ist die tatsächliche Mühewaltung des Pflegers.
Diese Trennung dient dem Schutz der bestellten Personen. Wer vom Gericht beauftragt wird, muss sich darauf verlassen können, für seine Arbeit entlohnt zu werden, ohne später in langwierige Streitigkeiten über die ursprüngliche Gerichtsentscheidung hineingezogen zu werden.
Kann eine rechtswidrige Bestellung die Vergütung verhindern?
Die Alleinerbin versuchte vor dem Oberlandesgericht dennoch, die Rechtmäßigkeit der Nachlasspflegschaft zu erschüttern, um so die Zahlungspflicht zu umgehen. Sie argumentierte, dass aufgrund ihrer Erbschaftsannahme gar kein Grund für eine Pflegschaft bestanden habe.
Das Gericht prüfte diesen Einwand gründlich, wies ihn jedoch zurück. Zum entscheidenden Zeitpunkt – dem 31. Juli 2023 – lag dem Nachlassgericht keine Annahmeerklärung vor. Diese ging erst einen Tag später ein.
Warum der Zeitpunkt entscheidend ist
Für die Beurteilung, ob eine Maßnahme rechtens ist, kommt es auf den Kenntnisstand des Gerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Das Gericht musste aufgrund der Schreiben der Erbin (Angst vor Schäden, unklare Bedingungen für den Erbschein) und der Einwürfe der Ex-Frau (möglicher unehelicher Sohn) davon ausgehen, dass der Nachlass gefährdet war.
Das Gericht führte aus:
Da die Annahmeerklärung der Erbin erst am 01.08.2023 – also nach Anordnung der Pflegschaft – bei Gericht einging, war die Anordnung der Pflegschaft nicht offensichtlich rechtswidrig.
Damit lief das Argument der Erbin ins Leere. Selbst wenn sich später herausstellt, dass die Erbin bereitgestanden hätte: Zum Zeitpunkt der Anordnung wusste das Gericht dies nicht sicher. Die berufsmäßige Führung der Nachlasspflegschaft war somit formal korrekt eingeleitet worden.
Führt Fehlverhalten zur Verwirkung vom Anspruch auf Vergütung?
Ein weiterer schwerer Vorwurf der Alleinerbin wog moralisch schwerer: Sie warf der Anwältin Amtspflichtverletzungen vor. Die Besichtigung des Hauses sei eine Art Durchsuchung gewesen, die ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Vergütungsanspruch in extremen Ausnahmefällen verwirkt sein kann. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Pfleger seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig in schwerwiegender Weise verletzt hat. Es muss sich um ein Verhalten handeln, das den Anspruch auf Lohn als völlig unangemessen erscheinen lässt.
Die Hürden für den Vorwurf der Amtspflichtverletzung
Das Oberlandesgericht München legte die Messlatte für einen solchen Einwand sehr hoch. Bloße Behauptungen oder Unzufriedenheit mit der Art der Amtsführung reichen nicht aus.
Im konkreten Fall hatte die Nachlasspflegerin lediglich ihren Auftrag erfüllt: Sie sollte das Hausgrundstück sichern. Dazu gehört zwingend, dass man sich einen Überblick über den Zustand der Immobilie verschafft. Das Erstellen einer Fotodokumentation ist dabei eine übliche und sinnvolle Maßnahme, um den Status quo festzuhalten und etwaige spätere Schäden dokumentieren zu können.
Die Richter fanden in den Akten keinerlei Hinweise auf ein Fehlverhalten. Die Anwältin hatte den Gerichtsbeschluss umgesetzt. Von einer „kollusiven Zusammenarbeit“ oder böswilligem Handeln konnte keine Rede sein.
Eine Verwirkung des Vergütungsanspruchs kommt nur in Ausnahmefällen bei schweren, vorsätzlichen oder zumindest leichtfertigen Pflichtverletzungen in Betracht. Solche waren hier nicht erkennbar.
Damit bestätigte der Senat, dass die tatsächliche Mühewaltung der Pflegerin zu honorieren war. Die fünf Stunden Arbeit waren plausibel dargelegt, und der Stundensatz sowie die Auslagen bewegten sich im gesetzlichen Rahmen.
Wie berechnet sich die Vergütung bei einer aufgehobenen Nachlasspflegschaft?
Ein interessantes Detail des Urteils ist die Bestätigung der Berechnungsmethode. Auch wenn eine Pflegschaft nur wenige Tage dauert, muss die Abrechnung korrekt erfolgen.
Das Gericht billigte die Aufstellung der Anwältin:
- Zeitaufwand für Aktenstudium und Korrespondenz
- Zeitaufwand für die Anfahrt und die Begehung des Objekts
- Erstellung der Fotodokumentation
- Pauschalen für Fahrtkosten und Kopien
Besonders der Zeitaufwand für die Besichtigung wurde als angemessen betrachtet. Um den Wert eines Hauses und den Sicherungsbedarf einschätzen zu können, muss ein Pfleger vor Ort sein. Das OLG betonte, dass dem Pfleger hierbei ein gewisser Ermessensspielraum zusteht. Solange dieser nicht offensichtlich missbraucht wird, akzeptiert das Gericht die Angaben.
Die Gesamtsumme von unter 800 Euro erschien dem Senat in Anbetracht der Tätigkeit – Sicherung eines ganzen Hauses und rechtliche Prüfung – keineswegs überzogen.
Was bedeutet das Urteil für Erben?
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München sendet eine klare Botschaft an Erben, die mit den Maßnahmen eines Nachlassgerichts unzufrieden sind. Es ist wichtig zu verstehen, dass der Streit um die Gebühren meist der falsche Weg ist, um grundlegende Unzufriedenheit mit dem Gericht auszudrücken.
Wer der Meinung ist, dass eine Nachlasspflegschaft zu Unrecht angeordnet wurde, muss gegen die Anordnung selbst vorgehen – und zwar sofort mittels Beschwerde gegen den Anordnungsbeschluss. Ist das Kind bereits in den Brunnen gefallen und der Pfleger war tätig, lässt sich dessen Bezahlung kaum noch verhindern, sofern er ordnungsgemäß gearbeitet hat.
Schadensersatz als separater Weg
Das Gericht wies in seiner Begründung auf einen wichtigen Aspekt hin: Sollte durch eine tatsächlich rechtswidrige Anordnung oder durch echtes Fehlverhalten eines Pflegers ein finanzieller Schaden entstanden sein, so ist das Vergütungsverfahren der falsche Ort für die Klärung.
Schadensersatzansprüche müssen in einem separaten Zivilprozess (Amtshaftungsprozess) geltend gemacht werden. Dort können Beweise erhoben und Zeugen vernommen werden, was im vereinfachten Verfahren der Kostenfestsetzung nicht möglich ist.
Für die Alleinerbin bedeutet der Beschluss vom 27. November 2023, dass sie nicht nur die Vergütung der Anwältin zahlen muss, sondern auch die Kosten für das erfolglose Beschwerdeverfahren zu tragen hat.
Fazit zur Rechtssicherheit
Der Fall zeigt eindrücklich, wie wichtig klare Kommunikation gegenüber dem Nachlassgericht ist. Hätte die spätere Alleinerbin frühzeitig und eindeutig ihre Annahme der Erbschaft erklärt und Dokumente kooperativ vorgelegt, wäre die Anordnung der Pflegschaft vermutlich unterblieben.
Für die Rechtspraxis bestätigt das OLG München die ständige Rechtsprechung: Die Vergütung der Nachlasspflegerin ist sicher, solange sie auf einer wirksamen Bestellung beruht und die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde. Die formelle Rechtmäßigkeit der Bestellung wird im Vergütungsverfahren nicht noch einmal aufgerollt. Dies schafft Planungssicherheit für alle Berufspfleger, die oft in unübersichtlichen Situationen schnell handeln müssen.
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Eine angeordnete Nachlasspflegschaft kann für Erben unerwartete Kosten und bürokratische Hürden bedeuten. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie die Rechtmäßigkeit gerichtlicher Maßnahmen und unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte gegenüber dem Nachlassgericht und bestellten Pflegern wirksam durchzusetzen. Wir helfen Ihnen, unnötige Kostenbelastungen zu vermeiden und den Übergang des Erbes rechtssicher zu gestalten.
Experten Kommentar
Vorsicht bei taktischen Spielchen gegenüber dem Nachlassgericht. Wer Dokumente zurückhält oder unklar kommuniziert, löst beim Rechtspfleger sofort einen automatischen Sicherungsmechanismus aus. Das Gericht muss im Zweifel sofort handeln, um den Nachlass vor Zugriffen Dritter zu schützen.
Der spätere Kampf gegen die Vergütung ist fast immer aussichtslos, da Richter Amt und Bezahlung strikt trennen. Wer den Pfleger behindert oder ignoriert, treibt durch den zwangsläufig erhöhten Arbeitsaufwand nur die eigene Rechnung in die Höhe. Um das Erbe zu schonen, hilft nur sofortige und transparente Kooperation.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich die Pflegerin bezahlen, wenn sie nur wenige Tage für mich im Amt war?
JA. Sie müssen die Pflegerin bezahlen, sofern sie in der kurzen Zeit bereits konkrete Tätigkeiten für Sie ausgeführt hat. Die Dauer der Bestellung ist für den Vergütungsanspruch zweitrangig.
Der rechtliche Anspruch auf Vergütung richtet sich nach der tatsächlichen Mühewaltung der bestellten Person. Wie im Hauptartikel erläutert, lösen bereits vorbereitende Maßnahmen wie Aktenstudium oder Objektbegehungen diesen Anspruch aus. Die zeitliche Dauer des Amtes spielt dabei keine Rolle. Auch eine spätere Aufhebung der Pflegschaft ändert nichts an der Zahlungspflicht für geleistete Arbeit.
Unser Tipp: Prüfen Sie die Rechnung auf konkrete Tätigkeitsnachweise wie Aktenstudium oder Besichtigungen. Vermeiden Sie: Kürzungen der Vergütung allein aufgrund einer kurzen Bestelldauer.
Wie wehre ich mich, wenn die abgerechneten Arbeitsstunden der Nachlasspflegerin völlig unrealistisch erscheinen?
Sie widersprechen der Festsetzung, indem Sie konkret darlegen, warum der Zeitaufwand unplausibel erscheint. Ihre Einwände müssen sich auf einzelne Tätigkeiten beziehen und offensichtliche Unplausibilitäten nachweisen. Pauschale Vorwürfe oder Kritik an der Pflegschaft selbst reichen rechtlich nicht aus.
Das Gericht prüft die Plausibilität der abgerechneten Stunden für jede Tätigkeit einzeln. Dem Pfleger steht laut Hauptartikel ein Ermessensspielraum bei seiner Zeiteinteilung zu. Nur bei einem offensichtlichen Missbrauch dieses Spielraums korrigiert das Gericht die Vergütung. Eine Verwirkung des Anspruchs setzt zudem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus.
Unser Tipp: Vergleichen Sie die abgerechneten Zeiten mit realen Werten wie Anfahrtswegen oder der Dauer von Hausbegehungen. Vermeiden Sie pauschale Vorwürfe einer Amtspflichtverletzung ohne handfeste Belege.
Habe ich ein Recht auf Einsicht in die Zeitprotokolle, bevor ich die Rechnung begleiche?
JA, für eine wirksame Abrechnung muss eine detaillierte Aufstellung aller erbrachten Tätigkeiten vorliegen. Nur so können Sie die Angemessenheit der geforderten Vergütung überprüfen.
Die Abrechnung erfolgt nicht pauschal, sondern positionsgenau für jede einzelne Leistung. Das Gericht prüft konkrete Punkte wie Aktenstudium oder Fahrtkosten individuell. Wie im Hauptartikel beschrieben, bildet diese Transparenz die Basis für die gerichtliche Festsetzung. Ohne diese Aufschlüsselung ist eine Prüfung der tatsächlichen Mühewaltung unmöglich.
Unser Tipp: Fordern Sie beim Nachlassgericht Einsicht in den offiziellen Vergütungsantrag an. Vermeiden Sie: Begleichen Sie keine pauschalen Forderungen ohne vorherige Prüfung der Einzelpositionen.
Wie erhalte ich mein Geld zurück, falls die Pflegschaft nachträglich als rechtswidrig eingestuft wird?
Sie müssen einen separaten Zivilprozess im Wege des Amtshaftungsprozesses führen. Rückforderungen wegen einer rechtswidrigen Pflegschaft lassen sich nur durch einen eigenständigen Schadenersatzanspruch realisieren. Das ursprüngliche Vergütungsverfahren dient allein der Bezahlung geleisteter Arbeit.
Das Vergütungsverfahren klärt nicht die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Anordnung. Finanzielle Schäden durch Fehler des Gerichts werden dort nicht geprüft. Wie im Abschnitt über Schadenersatz erläutert, ist hierfür die Zivilgerichtsbarkeit zuständig. Dort können Sie Beweise für die Fehlerhaftigkeit der Anordnung vorlegen.
Unser Tipp: Konsultieren Sie einen spezialisierten Anwalt bei nachweisbaren finanziellen Schäden. Vermeiden Sie: Die bloße Zahlungsverweigerung im laufenden Vergütungsverfahren als ausreichenden Rechtsbehelf zu betrachten.
Verliere ich mein Beschwerderecht gegen die Pflegschaft, wenn ich erst gegen die Vergütungsfestsetzung vorgehe?
JA, für die Abwehr der Zahlungsverpflichtung ist es dann faktisch zu spät. Sie müssen sofort gegen den Anordnungsbeschluss der Pflegschaft Beschwerde einlegen. Spätere Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Pflegschaft verhindern die Vergütungspflicht im Kostenverfahren nicht mehr.
Wer die Pflegschaft für rechtswidrig hält, muss unmittelbar nach deren Bekanntgabe handeln. Im Vergütungsverfahren wird die Wirksamkeit der ursprünglichen Bestellung nicht erneut geprüft. Ist der Pfleger erst einmal tätig geworden, entsteht sein gesetzlicher Zahlungsanspruch. Beachten Sie dazu die Hinweise im Hauptartikel zur rechtzeitigen Beschwerde gegen die Anordnung.
Unser Tipp: Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der Pflegschaft sofort nach Erhalt des Beschlusses. Vermeiden Sie: Abzuwarten, bis der Pfleger seine Rechnung zur Festsetzung einreicht.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
OLG München – Az.: 11 W 1289/23 e – Beschluss vom 27.11.2023
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Dr. jur. Christian Gerd Kotz ist Notar in Kreuztal und seit 2003 Rechtsanwalt. Als versierter Erbrechtsexperte gestaltet er Testamente, Erbverträge und begleitet Erbstreitigkeiten. Zwei Fachanwaltschaften in Verkehrs‑ und Versicherungsrecht runden sein Profil ab – praxisnah, durchsetzungsstark und bundesweit für Mandanten im Einsatz.
