Ein Nachlasspfleger forderte eine höhere Vergütung für die Verwaltung eines vermeintlich mittelschweren Nachlasses, der nur aus einem einzigen Konto bestand. Die entscheidende Frage: Reicht Routinearbeit zur Anhebung der Stundensätze aus, wenn die Nachlassverwaltung objektiv leicht ist?
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Wann ist ein Nachlass „einfach“? Das Ringen um die Vergütung des Nachlasspflegers
- Was genau war passiert?
- Welche Gesetze spielten hier die entscheidende Rolle?
- Warum entschied das Gericht so – und nicht anders?
- Welche Lehren lassen sich aus diesem Urteil ziehen?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wie hoch ist der Stundensatz für einen Nachlasspfleger und wer muss ihn bezahlen?
- Welche objektiven Kriterien entscheiden über die Einstufung und Höhe der Nachlasspfleger-Vergütung?
- Wie muss ich meine Tätigkeit als Nachlasspfleger belegen, um einen höheren Stundensatz abzurechnen?
- Was passiert mit der Vergütung des Nachlasspflegers, wenn der Nachlass überschuldet ist?
- Welche neuen Orientierungswerte gelten ab 2025 für die Stundensätze der Nachlasspfleger?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 W 14/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
- Datum: 14.07.2025
- Aktenzeichen: 2 W 14/25
- Verfahren: Vergütungsfestsetzung in einer Nachlasspflegschaft
- Rechtsbereiche: Erbrecht, Vergütungsrecht
- Das Problem: Der berufsmäßige Nachlasspfleger forderte eine Stundenvergütung von 110 Euro netto für einen mittelschweren Fall. Die Staatskasse hielt den Fall für einfach und forderte eine Absenkung des Satzes auf 65 Euro.
- Die Rechtsfrage: Welche objektiven Kriterien entscheiden über den Schwierigkeitsgrad einer Nachlasspflegschaft? Und welche Stundensätze sind dafür angemessen?
- Die Antwort: Das Gericht stufte den Fall als „einfache“ Nachlasspflegschaft ein. Der Stundensatz wurde auf 65 Euro netto festgesetzt, da der Fall wegen geringen Vermögens und Überschuldung wenig komplex war.
- Die Bedeutung: Die Höhe der Bezahlung richtet sich nicht nach dem Gefühl des Pflegers, sondern strikt nach dem objektiven Aufwand im Einzelfall. Routinetätigkeiten bei einem von vornherein überschuldeten Nachlass rechtfertigen keinen höheren Stundensatz.
Wann ist ein Nachlass „einfach“? Das Ringen um die Vergütung des Nachlasspflegers
Ein Nachlasspfleger, bestellt vom Gericht, um ein Erbe zu sichern und die Erben zu finden, investiert Zeit und Fachwissen. Doch was ist seine Arbeit wert? Diese Frage stand im Zentrum einer Auseinandersetzung, die vor dem Oberlandesgericht Hamburg verhandelt wurde. In seinem Beschluss vom 14. Juli 2025 (Az. 2 W 14/25) musste der Senat eine auf den ersten Blick simple, in der Praxis jedoch entscheidende Frage klären: Wann gilt die Verwaltung eines Nachlasses als „einfach“, „mittelschwer“ oder „schwierig“? Von dieser Einstufung hängt direkt der Stundensatz ab, den ein Nachlasspfleger für seine Tätigkeit abrechnen darf – ein Konflikt zwischen dem Anspruch des Pflegers auf eine angemessene Vergütung und dem Interesse der Staatskasse, die Kosten zu kontrollieren.
Was genau war passiert?

Nach dem Tod eines Mannes am 2. Oktober 2022 wurde deutlich, dass sein Erbe ungeklärt war. Das Gericht bestellte daher am 10. Januar 2023 einen berufsmäßigen Nachlasspfleger. Seine Aufgabe war klar definiert: Er sollte den Nachlass sichern, verwalten und die Erben ausfindig machen. Der Nachlass selbst war überschaubar. Er bestand im Wesentlichen aus einem Guthaben auf einem Girokonto, das dem Pfleger kurz nach seiner Bestellung ausgezahlt wurde.
Die finanzielle Situation war von Anfang an angespannt. Die Bestattungskosten hatte bereits das Sozialamt übernommen. Der Nachlasspfleger forderte von der früheren Betreuerin und Lebensgefährtin des Verstorbenen kleinere Beträge zurück, die diese kurz vor dem Tod abgehoben hatte; sie stimmte einer Ratenzahlung zu. Weitere Gläubiger meldeten ihre Ansprüche an, darunter die Krankenkasse und die Vermieterin. Die Wohnung wurde ungeräumt zurückgegeben. Schnell stand fest: Der Nachlass war überschuldet. Diese Erkenntnis hatte eine wichtige Konsequenz: Eine aufwendige Suche nach Erben wurde gar nicht erst begonnen, da für sie ohnehin nichts übriggeblieben wäre.
Nach Abschluss seiner Tätigkeit reichte der Nachlasspfleger seine Abrechnung ein. Er hatte 21,1 Stunden investiert und stufte den Fall als „mittelschwer“ ein. Entsprechend forderte er einen Stundensatz von 110 Euro netto. Doch die Bezirksrevisorin, die als Vertreterin der Staatskasse die Finanzen im Blick hat, sah das völlig anders. Sie bewertete die Pflegschaft als „einfach“ und hielt einen Stundensatz von nur 65 Euro für angemessen. Das Amtsgericht Hamburg-Altona wählte in erster Instanz einen Mittelweg und setzte, gestützt auf frühere Gerichtsentscheidungen, 95 Euro an. Mit diesem Ergebnis waren weder der Nachlasspfleger noch die Staatskasse zufrieden. Beide legten Beschwerde ein und der Fall landete beim Oberlandesgericht.
Welche Gesetze spielten hier die entscheidende Rolle?
Die Vergütung eines Nachlasspflegers ist gesetzlich geregelt, lässt den Gerichten aber erheblichen Spielraum. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt in § 1915 Abs. 1 vor, dass sich die Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte „erforderlichen Kenntnissen“ sowie nach dem „Umfang und der Schwierigkeit“ der Tätigkeit bemisst. Dies gilt, solange der Nachlass vermögend genug ist, um die Kosten zu decken.
Ist der Nachlass hingegen mittellos, greifen die festen Sätze des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG), wie § 1888 Abs. 2 BGB festlegt. Das Oberlandesgericht Hamburg hat auf dieser Grundlage eine ständige Praxis entwickelt, um den unbestimmten Begriff der „Schwierigkeit“ handhabbar zu machen. Es unterteilt die Fälle in drei Kategorien:
- Einfache Nachlasspflegschaften: Routinefälle ohne besondere rechtliche oder tatsächliche Hürden.
- Mittelschwere Nachlasspflegschaften: Der Regelfall, der eine übliche, durchschnittlich anspruchsvolle Abwicklung umfasst.
- Schwierige Nachlasspflegschaften: Fälle mit außergewöhnlichen Komplikationen, etwa bei der Verwaltung von Unternehmen, komplexen Vermögensstrukturen oder schwierigen Erbenermittlungen im Ausland.
Für diese Kategorien hatte das Gericht Orientierungswerte für die Stundensätze etabliert. Die zentrale Aufgabe der Richter war es nun, den vorliegenden Fall in dieses System einzuordnen.
Warum entschied das Gericht so – und nicht anders?
Das Oberlandesgericht folgte der Argumentation der Bezirksrevisorin und stufte die Pflegschaft als „einfach“ ein. Es änderte die Entscheidung des Amtsgerichts ab und setzte den Stundensatz auf 65 Euro netto fest. Die Beschwerde des Nachlasspflegers wurde zurückgewiesen. Die Logik des Senats basierte auf einer nüchternen Analyse der objektiven Gegebenheiten des Falles, nicht auf dem subjektiven Arbeitsaufwand.
Ein Girokonto und Schulden: Warum der Nachlass als objektiv einfach galt
Für das Gericht war entscheidend, wie der Nachlass strukturiert war. Er bestand fast ausschließlich aus einem einzigen Girokontoguthaben. Dieses wurde bereits zwei Wochen nach Bestellung des Pflegers an ihn ausgezahlt. Es gab kein Immobilieneigentum, keine Unternehmensbeteiligungen, keine Wertpapiere und keine komplizierten Verträge. Die weiteren Vermögenswerte waren geringfügig und unkompliziert: eine kleine Forderung gegen die Ex-Partnerin, ein Guthaben aus der Stromabrechnung.
Zudem war von Beginn an klar, dass der Nachlass überschuldet sein würde. Das vereinfachte die Arbeit erheblich. Der Pfleger musste sich nicht mit der tiefgehenden Prüfung von Gläubigerforderungen auseinandersetzen oder komplexe Verhandlungen führen. Die aufwendigste Aufgabe – die Ermittlung von Erben – entfiel vollständig. Die Richter argumentierten, dass die bloße Korrespondenz und die Bearbeitung von Posteingängen zwar Zeit kosten, sich aber bereits in der abgerechneten Stundenzahl niederschlagen. Sie begründen für sich allein jedoch keinen höheren Schwierigkeitsgrad.
Warum reichte die Routinearbeit nicht für eine höhere Einstufung?
Der Nachlasspfleger hatte mehrere Argumente vorgebracht, um die Einstufung als „mittelschwer“ zu rechtfertigen. Das Gericht setzte sich mit jedem einzeln auseinander und verwarf sie.
Das erste Argument lautete, dass allein die Auflösung eines Bankkontos bereits eine mittelschwere Pflegschaft begründe. Dieser pauschalen Sicht erteilte der Senat eine klare Absage. Würde man dem folgen, so die Richter, gäbe es praktisch keine „einfachen“ Fälle mehr, da fast jeder Nachlass zumindest ein Konto umfasst. Die Kategorie „einfach“ würde damit ausgehöhlt.
Zweitens argumentierte der Pfleger, seine Tätigkeit sei generell anspruchsvoller als die eines Betreuers oder Vormunds und rechtfertige daher einen höheren Stundensatz. Das Gericht hielt diesen allgemeinen Vergleich für nicht zielführend. Entscheidend seien nicht pauschale Berufsbilder, sondern die konkreten Anforderungen des Einzelfalls. Und im vorliegenden Fall waren die Aufgaben überschaubar. Selbst die Vereinbarung einer Ratenzahlung mit der früheren Betreuerin wertete das Gericht als eine übliche und keine besonders anspruchsvolle juristische Handlung.
Drittens verwies der Nachlasspfleger auf gestiegene Kosten für Personal, Miete und IT und äußerte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die niedrigen Sätze. Hier bemängelte das Gericht, dass diese Behauptungen nicht ausreichend untermauert, also nicht substantiiert waren. Der Pfleger hatte keine nachvollziehbare Kalkulation seiner Kosten vorgelegt. Pauschale Verweise auf die Inflation oder die Verfassung könnten eine detaillierte Begründung nicht ersetzen.
Von der Einstufung zum Stundensatz: Die konkrete Berechnung der Vergütung
Auf Basis der Einstufung als „einfacher Fall“ legte das Gericht den Stundensatz von 65 Euro netto fest. Multipliziert mit den unstrittigen 21,1 Arbeitsstunden ergab sich eine Nettovergütung von 1.371,01 Euro. Zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer kam das Gericht auf einen Endbetrag von 1.632,09 Euro. Da der Nachlass nach Abzug aller Verbindlichkeiten noch über ein ausreichendes Guthaben verfügte, konnte der Pfleger diesen Betrag direkt aus dem Nachlass entnehmen.
Interessanterweise gab das Gericht auch einen Ausblick in die Zukunft. Es erkannte an, dass die Vergütungssätze seit Jahren nicht angepasst wurden, während die Kosten gestiegen sind. Für künftige Fälle, die nach dem 1. Juli 2025 beginnen, stellte der Senat daher eine Anhebung der Orientierungswerte in Aussicht: 90 Euro für einfache, 110 Euro für mittelschwere und 130 Euro für schwierige Pflegschaften. Für den vorliegenden Fall galt jedoch noch die alte Regelung.
Welche Lehren lassen sich aus diesem Urteil ziehen?
Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg illustriert anschaulich die Prinzipien, nach denen Gerichte die Arbeit von Nachlasspflegern bewerten und vergüten. Aus der Entscheidung lassen sich zwei zentrale Erkenntnisse ableiten, die über den Einzelfall hinausweisen.
Die erste und wichtigste Lehre ist, dass für die Bestimmung des Schwierigkeitsgrads einer Nachlasspflegschaft allein objektive Kriterien zählen. Nicht der gefühlte Aufwand, die Anzahl der Telefonate oder der Umfang des Schriftverkehrs sind entscheidend, sondern die tatsächliche Komplexität des Nachlasses. Gibt es schwer zu verwaltendes Vermögen wie Immobilien oder Firmenanteile? Sind komplexe rechtliche Fragen zu klären, etwa im Steuer- oder Gesellschaftsrecht? Muss eine aufwendige Erbenermittlung, möglicherweise im Ausland, durchgeführt werden? Nur wenn solche besonderen Umstände vorliegen, ist eine Einstufung als „mittelschwer“ oder „schwierig“ gerechtfertigt. Routineaufgaben in einem überschaubaren Nachlass bleiben, auch wenn sie Zeit kosten, eine „einfache“ Tätigkeit.
Die zweite Lehre betrifft die Darlegungslast. Wer als Nachlasspfleger eine höhere Vergütung beansprucht, muss die anspruchsvollen Aspekte seiner Arbeit konkret und nachvollziehbar belegen. Pauschale Behauptungen, allgemeine Vergleiche mit anderen Berufen oder der bloße Verweis auf gestiegene Betriebskosten reichen nicht aus. Ein Gericht erwartet eine substantiierte Begründung, die sich an den Fakten des jeweiligen Falles orientiert. Diese Entscheidung unterstreicht somit das Prinzip, dass im juristischen Verfahren nicht die Behauptung, sondern der Beleg zählt.
Die Urteilslogik
Die Vergütung eines Nachlasspflegers beurteilt sich ausschließlich nach den objektiven Anforderungen des verwalteten Vermögens, nicht nach dem subjektiv empfundenen Zeitaufwand.
- Objektive Vermögensstruktur bestimmt den Satz: Die Einstufung des Schwierigkeitsgrads einer Pflegschaft hängt primär von der tatsächlichen Komplexität des Nachlasses ab; nur die Verwaltung komplizierter Rechtsfragen oder komplexer Vermögenswerte wie Unternehmen oder Immobilien rechtfertigt eine höhere Vergütungskategorie.
- Routinearbeiten qualifizieren nicht als mittelschwer: Selbst wenn die Abwicklung Zeit beansprucht, zählen typische administrative Aufgaben wie die Schließung eines einzelnen Bankkontos, die Regulierung von Schulden oder die Geltendmachung geringfügiger Forderungen zur Kategorie der einfachen Pflegschaften.
- Anspruch auf höhere Vergütung erfordert substantiierten Beleg: Wer einen überdurchschnittlichen Stundensatz beansprucht, muss die besonderen Schwierigkeiten des Falles oder die Notwendigkeit erhöhter Betriebskosten detailliert darlegen und nachweisen, da allgemeine Vergleiche oder pauschale Verweise nicht genügen.
Gerichte wenden bei der Bemessung der Vergütung strikt einen objektiven Maßstab an, um die Angemessenheit der Kosten im Sinne der Erben und der Staatskasse zu gewährleisten.
Benötigen Sie Hilfe?
Ist die von Ihrem Nachlasspfleger geforderte Vergütung objektiv angemessen? Fordern Sie eine unverbindliche erste rechtliche Einschätzung zu Ihrem Fall an.
Experten Kommentar
Ein Girokonto, ein paar Schulden, aber über 20 Stunden Arbeit – für viele Pfleger klingt das nach dem Regelfall mit fairer Vergütung. Das OLG Hamburg zieht hier konsequent die rote Linie: Nicht der subjektive Arbeitsaufwand zählt, sondern allein die objektive Komplexität des Nachlasses. Das bedeutet, dass die Abwicklung und Gläubigerkorrespondenz im Grunde als einfache Routinearbeit eingestuft werden, solange kein kompliziertes Vermögen wie Immobilien oder Firmenanteile vorliegt. Wer eine höhere Vergütung will, muss die tatsächlichen juristischen Herausforderungen des Falls präzise belegen und darf sich nicht auf pauschale Verweise auf gestiegene Betriebskosten verlassen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie hoch ist der Stundensatz für einen Nachlasspfleger und wer muss ihn bezahlen?
Der Stundensatz für einen Nachlasspfleger richtet sich nach der richterlichen Einstufung der Schwierigkeit des Falls. Bei objektiv einfachen Nachlässen beträgt der Satz aktuell oft 65 Euro netto pro Stunde. Für künftige Pflegschaften, die nach dem 1. Juli 2025 beginnen, hat das OLG Hamburg jedoch höhere Orientierungswerte von mindestens 90 Euro in Aussicht gestellt. Die Vergütung bezahlt primär der Nachlass.
Die Regel sieht vor, dass die Vergütung des Nachlasspflegers aus der Erbmasse bedient wird, solange diese vermögend ist. Die Höhe bestimmt sich nach den erforderlichen Kenntnissen sowie dem Umfang und der Schwierigkeit der Tätigkeit (§ 1915 Abs. 1 BGB). Für Fälle mit geringer Komplexität, die etwa nur aus einem Girokontoguthaben bestehen, galt lange Zeit der Basissatz von 65 Euro netto. Mittelschwere Fälle, die beispielsweise komplizierte Wertpapiere umfassen, wurden traditionell mit einem höheren Satz abgerechnet.
Ist der Nachlass hingegen mittellos oder überschuldet, übernimmt die Staatskasse die Kosten. Dann greifen die gesetzlich festgelegten, oft niedrigeren Sätze des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Gerichte erkennen die Notwendigkeit einer Anpassung an gestiegene Betriebskosten an: Ab dem 1. Juli 2025 sollen die Orientierungswerte für einfache Pflegschaften auf 90 Euro, für mittelschwere auf 110 Euro und für schwierige Fälle auf 130 Euro netto steigen.
Überprüfen Sie das Datum der gerichtlichen Bestellung der Pflegschaft, um festzustellen, ob Sie Anspruch auf die Anwendung der neuen, höheren Orientierungswerte ab Mitte 2025 haben.
Welche objektiven Kriterien entscheiden über die Einstufung und Höhe der Nachlasspfleger-Vergütung?
Über die Höhe der Nachlasspfleger-Vergütung entscheidet ausschließlich die objektive Komplexität des Nachlasses. Gerichte betrachten dabei nicht Ihren subjektiven zeitlichen Aufwand, wie die Anzahl von Telefonaten oder Briefen. Vielmehr ist die tatsächliche Struktur des Vermögens maßgeblich für die Einstufung als einfach, mittelschwer oder schwierig. Routinetätigkeiten, die fast in jedem Fall anfallen, begründen keinen höheren Stundensatz.
Die Regel bestimmt, dass der Schwierigkeitsgrad anhand der Anforderungen an Ihr Fachwissen gemessen wird. Ein Nachlass gilt als einfach, wenn er fast ausschließlich aus einem einzigen Girokontoguthaben besteht, da keine komplizierten Verträge oder Wertpapiere zu verwalten sind. Das Oberlandesgericht Hamburg stellte klar, dass die bloße Auflösung eines Bankkontos oder die Korrespondenz mit Gläubigern keine besondere Sachkunde erfordert. Nur Vermögenswerte, deren Verwaltung speziellen juristischen Sachverstand bedingt, wie Immobilieneigentum oder Unternehmensbeteiligungen, rechtfertigen eine mittelschwere oder schwierige Einstufung.
Konkret bewirkt die frühzeitige Feststellung der Überschuldung eine erhebliche Vereinfachung des Falls. Wenn der Nachlass mittellos ist, entfällt die aufwendigste Aufgabe: die tiefgehende Erbenermittlung. Dies ist ein gewichtiger Minderungsgrund bei der gerichtlichen Bewertung. Im Urteilsfall bestand das Erbe primär aus Schulden und einem einzigen Konto, was die Richter trotz des geführten Schriftverkehrs zur Einstufung als einfache Pflegschaft veranlasste.
Um einen höheren Satz zu rechtfertigen, dokumentieren Sie präzise alle nicht-routinemäßigen Vermögenswerte, wie etwa ausländische Bankdepots, und die damit verbundenen spezifischen juristischen Hürden.
Wie muss ich meine Tätigkeit als Nachlasspfleger belegen, um einen höheren Stundensatz abzurechnen?
Um einen höheren Stundensatz als Nachlasspfleger erfolgreich geltend zu machen, müssen Sie die gerichtliche Anforderung der Substantiierung erfüllen. Das bedeutet, pauschale Behauptungen reichen nicht aus, um eine mittelschwere oder schwierige Pflegschaft zu begründen. Sie müssen entweder die objektive Komplexität des Nachlasses detailliert darlegen oder eine nachvollziehbare, detaillierte Kalkulation der gestiegenen Betriebskosten vorlegen. Allgemeine Vergleiche mit der vermeintlich höheren Anforderung des Berufsbilds sind irrelevant.
Gerichte akzeptieren Routinearbeiten wie Postbearbeitung oder einfache Gläubigerkorrespondenz nicht als Grund für einen höheren Satz. Um die Einstufung als mittelschwer zu erreichen, fokussieren Sie sich auf die juristischen Herausforderungen. Belegen Sie, dass Sie komplexe Vertragsprüfungen durchführen mussten oder schwierige Verhandlungen führten, die über einfache Ratenzahlungen hinausgingen. Sie müssen die konkreten juristischen Handlungen darlegen, die Ihre spezifische Fachkenntnis als Nachlasspfleger erforderten.
Wenn die Vergütung wegen gestiegener Betriebskosten angehoben werden soll, ist eine detaillierte Kostenkalkulation unverzichtbar. Im Fall des OLG Hamburg führte der Verweis auf allgemeine Inflation oder höhere IT-Kosten ohne präzise Aufstellung zur Ablehnung. Das Gericht stufte solche pauschalen Vergleiche als nicht ausreichend untermauert ein. Ein Gericht benötigt nachvollziehbare Zahlen, um den Anspruch des Nachlasspflegers auf eine angemessene Vergütung zu begründen.
Führen Sie ein detailliertes Protokoll aller juristischen Handlungen, die über die Routine hinausgehen, und verknüpfen Sie diese direkt mit den Kriterien Wissen, Umfang oder Schwierigkeit des § 1915 Abs. 1 BGB.
Was passiert mit der Vergütung des Nachlasspflegers, wenn der Nachlass überschuldet ist?
Wenn ein Nachlass überschuldet oder mittellos ist, übernimmt nicht die Erbmasse, sondern die Staatskasse die Bezahlung Ihrer Tätigkeit. Damit greift das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) und die festen Stundensätze finden Anwendung. Die frühzeitige Feststellung der Mittellosigkeit hat auch wichtige Auswirkungen auf den erforderlichen Arbeitsumfang.
Die Regelung in § 1888 Abs. 2 BGB legt die Zahlungspflicht der Staatskasse fest, sofern kein Nachlassvermögen zur Deckung der Kosten vorhanden ist. Ein wichtiger Vorteil für Sie ist, dass die umfangreichste Aufgabe entfällt. Bei einer festgestellten Überschuldung müssen Sie keine aufwendige Erbenermittlung mehr durchführen, da für die potenziellen Erben nichts übrigbleibt. Dies senkt automatisch die Stundenzahl und den Schwierigkeitsgrad des gesamten Falls.
Konkret: Die Richter bewerten die anschließende Korrespondenz mit den Gläubigern oft als Routinearbeit. Daher führt die Verwaltung eines überschuldeten Nachlasses mit einfacher Vermögensstruktur meist zur Einstufung als „einfacher Fall“. Trotz Überschuldung kann die Vergütung des Nachlasspflegers aber noch aus verbleibendem Restguthaben bedient werden, bevor der Nachlass endgültig abgewickelt wird. Im OLG-Fall wurden beispielsweise 1.632,09 Euro aus dem vorhandenen Guthaben gezahlt.
Dokumentieren Sie präzise den Zeitpunkt der Feststellung der Überschuldung, um zu belegen, warum Sie die teure Erbenermittlung eingestellt haben.
Welche neuen Orientierungswerte gelten ab 2025 für die Stundensätze der Nachlasspfleger?
Das OLG Hamburg stellte für die Vergütung von Nachlasspflegern, die nach dem 1. Juli 2025 bestellt werden, eine signifikante Anhebung der Orientierungswerte in Aussicht. Diese Anpassung trägt den gestiegenen Kosten für die Arbeit der Nachlasspfleger Rechnung und soll die Sätze realistischer gestalten. Die neuen Stundensätze sind abhängig vom Schwierigkeitsgrad des Falles gestaffelt.
Die wichtigsten neuen Werte betreffen den Basissatz und den Regelfall. Für die objektiv einfache Pflegschaft erhöht sich der Satz massiv von 65 Euro auf 90 Euro netto pro Stunde. Als neuer Regelsatz für mittelschwere, durchschnittlich anspruchsvolle Fälle sind 110 Euro netto vorgesehen. Pflegschaften mit besonders komplexen Vermögensstrukturen oder schwierigen Rechtsfragen sollen künftig mit 130 Euro netto vergütet werden. Diese Steigerung des Basissatzes beträgt fast 38 Prozent.
Wichtig ist hierbei die Stichtagsregelung: Die neuen Sätze gelten ausschließlich für Pflegschaften, die ab dem 1. Juli 2025 gerichtlich angeordnet werden. Eine automatische Umrechnung oder rückwirkende Anwendung auf vor diesem Datum begonnene Fälle schließt die Regelung aus. Für laufende oder ältere Verfahren gelten weiterhin die niedrigeren, vorher etablierten Orientierungswerte, selbst wenn die Notwendigkeit der Anpassung grundsätzlich anerkannt wurde. Die Nachlasspfleger profitieren somit nur bei neuen Mandaten von der höheren Vergütung.
Kalkulieren Sie ab sofort neue Mandate, die nach dem Stichtag beginnen, basierend auf dem neuen Regelsatz von 110 Euro, um Ihre gestiegenen Kosten realistisch abzudecken.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Bezirksrevisorin
Eine Bezirksrevisorin ist eine Finanzexpertin bei Gericht, die als Vertreterin der Staatskasse die Kosten und Gebühren in gerichtlichen Verfahren prüft. Ihre Aufgabe ist es, die finanzielle Rechtmäßigkeit von Abrechnungen, insbesondere in Betreuungs- und Nachlasssachen, zu überwachen und sicherzustellen, dass öffentliche Gelder nur in angemessener Höhe ausgezahlt werden.
Beispiel: Im vorliegenden Fall hielt die Bezirksrevisorin den Nachlass für „einfach“ und forderte einen niedrigeren Stundensatz, um das Interesse der Staatskasse vor überhöhten Kosten zu schützen.
Nachlasspfleger
Der Nachlasspfleger ist ein vom Gericht bestellter Verwalter, dessen Hauptaufgabe darin besteht, das Erbe zu sichern und die unbekannten Erben ausfindig zu machen. Diese Pflegschaft dient dazu, den Wert des Vermögens zu erhalten und alle notwendigen Verwaltungsakte durchzuführen, bis die rechtmäßigen Erben feststehen und das Erbe antreten können.
Beispiel: Der eingesetzte Nachlasspfleger musste zunächst das Guthaben auf dem Girokonto des Verstorbenen einziehen und die offenen Forderungen der Gläubiger bearbeiten.
Objektive Komplexität
Juristen messen die Schwierigkeit eines Pflegschaftsfalles anhand der objektiven Komplexität, welche die tatsächliche Struktur des Nachlassvermögens und die notwendigen juristischen Anforderungen bewertet. Dieses Kriterium trennt Routinefälle von solchen, die spezielle Fachkenntnisse erfordern, wie die Verwaltung von Unternehmen oder das Lösen internationaler Rechtsfragen, und ist damit entscheidend für die Höhe der Vergütung.
Beispiel: Das Oberlandesgericht Hamburg stufte den Fall aufgrund des Mangels an Immobilieneigentum und der Beschränkung auf ein einziges Girokonto als geringe objektive Komplexität ein.
Substantiierung
Als Substantiierung bezeichnet man im Prozessrecht die Pflicht, Tatsachenbehauptungen nicht nur pauschal aufzustellen, sondern sie detailliert und nachvollziehbar mit konkreten Argumenten oder Belegen zu untermauern. Dieses juristische Prinzip sorgt für Fairness und Effizienz, da Gerichte nur aufgrund klar dargelegter und überprüfbarer Fakten entscheiden sollen.
Beispiel: Das Gericht bemängelte, dass die Forderung des Nachlasspflegers nach einem höheren Stundensatz nicht ausreichend substantiiert war, da er keine nachvollziehbare Kalkulation seiner gestiegenen Betriebskosten vorgelegt hatte.
Überschuldeter Nachlass
Ein Nachlass wird als überschuldet bezeichnet, wenn die Verbindlichkeiten des Verstorbenen das gesamte vorhandene Vermögen übersteigen und somit für die Erben nach Abzug aller Kosten nichts übrigbleibt. Die frühzeitige Feststellung der Überschuldung ist für den Pfleger wichtig, weil sie die aufwendigste Aufgabe – die tiefgehende Erbenermittlung – entfallen lässt.
Beispiel: Wegen der frühzeitigen Erkenntnis, dass der Nachlass überschuldet war, musste der Nachlasspfleger keine Suche nach entfernten oder ausländischen Erben beginnen.
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)
Das VBVG ist das Spezialgesetz, das die festen Sätze für die Vergütung von Berufsbetreuern und Pflegern regelt, insbesondere dann, wenn die Kosten nicht vom betreuten Vermögen, sondern von der Staatskasse getragen werden müssen. Dieses Gesetz legt klare, standardisierte Stundensätze fest, die zur Anwendung kommen, wenn der Nachlass mittellos ist und so die Kosten für die öffentliche Hand kalkulierbar macht.
Beispiel: Weil § 1888 Abs. 2 BGB auf das VBVG verweist, galten die darin festgelegten, niedrigeren Sätze, da die Pflegschaft finanziell zunächst angespannt war.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 2 W 14/25 – Beschluss vom 14.07.2025
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Dr. jur. Christian Gerd Kotz ist Notar in Kreuztal und seit 2003 Rechtsanwalt. Als versierter Erbrechtsexperte gestaltet er Testamente, Erbverträge und begleitet Erbstreitigkeiten. Zwei Fachanwaltschaften in Verkehrs‑ und Versicherungsrecht runden sein Profil ab – praxisnah, durchsetzungsstark und bundesweit für Mandanten im Einsatz.
