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Vergütung für Testamentsvollstreckung – amtliche Festsetzung der Vergütung

Eine klare Anweisung im Testament zur Bezahlung des Testamentsvollstreckers – eigentlich eine sichere Sache. Doch ein Verwalter des Nachlasses wollte sich nicht daranhalten und forderte ein Vielfaches. Vor Gericht erlebte er nun eine herbe Enttäuschung.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 36 O 261/20 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Köln
  • Datum: 16.12.2021
  • Aktenzeichen: 36 O 261/20

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Testamentsvollstrecker, der Vergütung für seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker sowie für die Erstellung von Erbschaftssteuererklärungen fordert.
  • Beklagte: Erben der Verstorbenen (in ungeteilter Erbengemeinschaft).

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Nach dem Tod einer Frau (Erblasserin) wurde der Kläger zum Testamentsvollstrecker ihres Nachlasses bestimmt. Die Erblasserin hatte in ihrem Testament eine Regelung zur Vergütung des Testamentsvollstreckers getroffen, die sich an bestimmten Tabellen orientieren sollte. Der Kläger führte Tätigkeiten als Testamentsvollstrecker aus und erstellte zusätzlich Erbschaftssteuererklärungen für die Erben (die Beklagten). Diese stellte er gesondert nach der Steuerberatervergütungsverordnung in Rechnung.
  • Kern des Rechtsstreits: Streit über die Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers und darüber, ob die Erstellung von Erbschaftssteuererklärungen gesondert neben der Testamentsvollstreckervergütung bezahlt werden muss oder ob diese Tätigkeit bereits von der Testamentsvollstreckervergütung umfasst ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht verurteilte die Erben zur Zahlung bestimmter Geldbeträge nebst Zinsen an den Kläger. Ein Erbe wurde zur Zahlung von 2.340,73 EUR verurteilt, die beiden anderen Erben jeweils zur Zahlung von 1.821,89 EUR. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits muss der Kläger tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.

Der Fall vor Gericht


Streit um Testamentsvollstreckervergütung vor dem Landgericht Köln

Testamentsvollstrecker erklärt Testament-Vergütung, zeigt Dokument im Büro. Seriös.
Symbolbild: KI generiertes Bild

Das Landgericht Köln hat in einem Urteil vom 16. Dezember 2021 (Az.: 36 O 261/20) über die Vergütung eines Testamentsvollstreckers und die Kosten für erstellte Erbschaftssteuererklärungen entschieden. Der als Testamentsvollstrecker eingesetzte Kläger hatte von den Erben eine hohe Vergütung gefordert, scheiterte jedoch mit seinem Hauptanliegen weitgehend. Die Erben müssen ihm lediglich geringe Beträge zahlen.

Der Erbfall und die Rolle des Testamentsvollstreckers

Im Zentrum des Rechtsstreits stand der Nachlass einer am 9. März 2019 verstorbenen Professorin. Diese hatte in ihrem notariellen Testament den Kläger zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Seine Aufgabe war es, den letzten Willen der Verstorbenen auszuführen und den Nachlass gemäß ihren Anweisungen zu verwalten und abzuwickeln.

Spezifische Anweisungen zur Vergütungsberechnung im Testament

Die Erblasserin hatte in ihrem Testament eine klare Vorgabe zur Berechnung der Testamentsvollstreckervergütung gemacht. Diese sollte sich an den „Fallgruppen und an der Tabelle“ orientieren, die im „Handbuch der Testamentsvollstreckung“ von Bengel und Reimann entwickelt wurden. Diese spezifische Anweisung sollte die Grundlage für die Honorarfindung bilden.

Die Forderungen des Testamentsvollstreckers

Der Kläger übernahm seine Aufgaben als Testamentsvollstrecker und führte diverse Tätigkeiten aus. Zusätzlich erstellte er für die drei Erben, die eine Ungeteilte Erbengemeinschaft bilden, die notwendigen Erbschaftssteuererklärungen. Diese stellte er den Erben separat nach der Steuerberatervergütungsverordnung in Rechnung.

Für seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker berechnete der Kläger zunächst eine Vergütung von 135.268,48 Euro. Er stützte sich dabei jedoch nicht auf die im Testament vorgegebene Methode nach Bengel/Reimann, sondern auf die Vergütungsempfehlung des Deutschen Notarvereins. Später legte er eine alternative Berechnung vor, die auf Stundenbasis zuzüglich Zuschlägen nach der sogenannten Eckelskemper’schen Tabelle auf eine Summe von 116.349,16 Euro kam.

Begründung der abweichenden Berechnung durch den Kläger

Der Kläger rechtfertigte sein Vorgehen, von der testamentarischen Anweisung abzuweichen. Er argumentierte, die von der Erblasserin gewünschte Methode nach Bengel/Reimann beinhalte unbezifferte Stundensätze. Zu Lebzeiten der Erblasserin sei es wichtiger gewesen, ihre Versorgung sicherzustellen, als konkrete Stundensätze für die spätere Testamentsvollstreckung festzulegen.

Zudem hielt er die nach der Bengel/Reimann-Methode ermittelte Grundgebühr für den konkreten Fall für unangemessen niedrig. Da kein Stundensatz vereinbart worden sei, müsse nun die Übliche Vergütung nach Stundenaufwand (hier nach Eckelskemper) angesetzt werden.

Argumentation bezüglich der Steuerbescheide

Ein weiteres Argument des Klägers war, dass das Finanzamt die von ihm in den Erbschaftssteuererklärungen angesetzte Position für die Testamentsvollstreckervergütung anerkannt habe. Er meinte deshalb, die Erben könnten keine Einwände mehr gegen seine Rechnung erheben. Dieser steuerlichen Anerkennung komme eine bindende Wirkung zu.

Das Urteil des Landgerichts Köln

Das Gericht folgte der Argumentation des Klägers in Bezug auf die hohe Testamentsvollstreckervergütung nicht. Die Klage auf Feststellung, dass eine Vergütung von 135.268,48 Euro zu zahlen sei, wurde im Wesentlichen abgewiesen.

Stattdessen verurteilte das Gericht die drei Erben (Beklagte zu 1 bis 3) lediglich zur Zahlung kleinerer Beträge: Der Beklagte zu 1) muss 2.340,73 Euro zahlen, die Beklagten zu 2) und 3) jeweils 1.821,89 Euro. Diese Beträge sind jeweils zuzüglich Zinsen seit dem 20. Juli 2020 zu leisten. Es ist anzunehmen, dass diese Beträge die separat abgerechneten Kosten für die Erstellung der Erbschaftssteuererklärungen abdecken.

Fehlender Auseinandersetzungsplan

Auffällig war zudem, dass der Kläger bis zur Klageerhebung noch keinen Plan zur Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Erben vorgelegt hatte. Ein solcher Plan ist oft ein zentraler Bestandteil der Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers bei der Abwicklung eines Erbes. Erst nach einem Hinweis des Gerichts reichte er hierzu Ausführungen nach.

Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt. Diese Entscheidung spiegelt wider, dass er mit seinem Hauptanliegen – der Durchsetzung der hohen Testamentsvollstreckervergütung – keinen Erfolg hatte und die Klage in diesem zentralen Punkt abgewiesen wurde. Die Verpflichtung zur Kostentragung ist eine direkte Konsequenz des Prozessverlusts.

Implikationen der Gerichtsentscheidung

Obwohl die detaillierten Urteilsgründe im verfügbaren Textauszug nicht enthalten sind, lässt das Ergebnis klare Schlüsse zu. Das Gericht hat offenbar dem im Testament klar ausgedrückten Willen der Erblasserin bezüglich der Vergütungsberechnung Vorrang eingeräumt. Die vom Kläger gewählten abweichenden Berechnungsmethoden wurden nicht akzeptiert.

Die Anerkennung der Vergütungshöhe durch das Finanzamt in den Steuerbescheiden entfaltet keine Bindungswirkung für den zivilrechtlichen Streit zwischen Testamentsvollstrecker und Erben über die Angemessenheit oder Berechnungsgrundlage des Honorars. Die steuerliche Behandlung und die zivilrechtliche Berechtigung sind getrennt zu betrachten.

Bedeutung für Betroffene

Für Testamentsvollstrecker

Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit, die Anweisungen des Erblassers im Testament genau zu befolgen, insbesondere bei der Vergütungsregelung. Ein Abweichen davon ist nur unter engen Voraussetzungen möglich und birgt erhebliche Risiken. Testamentsvollstrecker sollten ihre Vergütung transparent und nachvollziehbar auf Basis der testamentarischen Vorgaben oder, falls keine vorhanden sind, nach den gesetzlichen Regelungen (§ 2221 BGB – angemessene Vergütung) berechnen und darlegen. Eine eigenmächtige Wahl einer günstiger erscheinenden Berechnungsmethode kann zur Abweisung der Forderung führen.

Für Erben

Erben haben das Recht, die Abrechnung des Testamentsvollstreckers kritisch zu prüfen. Sie sind nicht ohne Weiteres an die vom Vollstrecker angesetzte Vergütung gebunden, insbesondere wenn diese von testamentarischen Vorgaben abweicht. Die steuerliche Anerkennung einer Vergütung durch das Finanzamt bedeutet nicht automatisch, dass die Erben diese zivilrechtlich akzeptieren müssen. Sie können die Angemessenheit und korrekte Berechnung gerichtlich überprüfen lassen.

Für Erblasser (Testierende)

Wer Testamentsvollstreckung anordnet, sollte die Vergütungsfrage möglichst klar und eindeutig im Testament regeln. Dies kann durch Verweis auf eine anerkannte Tabelle, die Festlegung eines konkreten Betrages, eines Stundensatzes oder einer prozentualen Regelung geschehen. Je präziser die Vorgabe, desto geringer ist das Risiko späterer kostspieliger Auseinandersetzungen zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben um die Höhe des Honorars. Unklare Regelungen, wie möglicherweise die hier als problematisch angesehene Verweisung auf Stundensätze ohne Bezifferung, können zu Streit führen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Die Haupterkenntnis des Urteils liegt darin, dass ein Testamentsvollstrecker die im Testament festgelegte Vergütungsmethode einhalten muss und nicht eigenmächtig eine für ihn günstigere Berechnungsgrundlage wählen darf. Zudem wird deutlich, dass eine Testamentsvollstreckervergütung erst fällig wird, wenn der Testamentsvollstrecker seine Pflichten vollständig erfüllt hat, wozu auch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Auseinandersetzungsplans gehört. Das Urteil zeigt auch, dass Erben berechtigt sind, die Angemessenheit und Rechtmäßigkeit von Vergütungsforderungen zu prüfen und zu beanstanden, selbst wenn Steuerbehörden diese in Steuererklärungen akzeptiert haben.

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Vergütungsfragen beim Testamentsvollstrecker klären

Bei der Testamentsvollstreckung kann es zu Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung kommen, insbesondere wenn die Berechnungsgrundlage nicht eindeutig im Testament festgelegt ist. Klare Regelungen im Testament sind entscheidend, um spätere Auseinandersetzungen zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben zu vermeiden.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Interessen als Testamentsvollstrecker oder Erbe zu vertreten und Vergütungsfragen sachgerecht zu klären. Wir bieten Ihnen eine fundierte rechtliche Beratung, um Ihre Rechte und Pflichten im Rahmen der Testamentsvollstreckung zu verstehen und durchzusetzen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie wird die Vergütung eines Testamentsvollstreckers grundsätzlich berechnet?

Die Höhe der Vergütung für einen Testamentsvollstrecker ist nicht pauschal im Gesetz festgelegt. Es gibt verschiedene Wege, wie sie bestimmt wird.

Vorrang hat immer die Regelung im Testament: Hat die Person, die verstorben ist (der Erblasser), in ihrem Testament festgelegt, wie hoch die Vergütung sein soll oder wie sie berechnet wird (z.B. ein fester Betrag, ein Prozentsatz vom Nachlass oder ein Stundensatz), dann gilt diese Anordnung.

Gesetzliche Regelung bei fehlender testamentarischer Bestimmung

Hat der Erblasser keine Angaben zur Vergütung gemacht, sieht das Gesetz vor, dass der Testamentsvollstrecker eine „angemessene Vergütung“ verlangen kann (§ 2221 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Was „angemessen“ ist, hängt vom Einzelfall ab und wird anhand verschiedener Kriterien bewertet:

  • Wert des Nachlasses: Ein höherer Nachlasswert führt tendenziell zu einer höheren Vergütung, da oft auch die Verantwortung und der Verwaltungsaufwand steigen. Maßgeblich ist in der Regel der Bruttowert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls.
  • Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben: Die Vergütung berücksichtigt, welche Tätigkeiten der Testamentsvollstrecker übernehmen musste. Eine einfache Verwaltung eines Bankkontos ist weniger aufwändig als die Verwaltung von Immobilien, Unternehmensanteilen, Auslandsvermögen oder die Auseinandersetzung mit zerstrittenen Erben. Je komplexer und zeitintensiver die Aufgaben, desto höher kann die angemessene Vergütung sein.
  • Zeitaufwand: Die für die Testamentsvollstreckung aufgewendete Zeit spielt ebenfalls eine Rolle, auch wenn sie nicht immer der alleinige Maßstab ist.
  • Verantwortung: Der Testamentsvollstrecker trägt eine erhebliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses und haftet unter Umständen für Fehler.
  • Erforderliche Fachkenntnisse: Musste der Testamentsvollstrecker spezielle Kenntnisse (z.B. im Steuerrecht, Immobilienwesen oder bei Unternehmensführung) einsetzen, kann dies die Vergütung beeinflussen.

Übliche Berechnungsmodelle in der Praxis

Obwohl das Gesetz nur von „angemessen“ spricht, haben sich in der Praxis bestimmte Modelle zur Orientierung etabliert, wenn im Testament nichts geregelt ist:

  • Prozentuale Vergütung vom Nachlasswert: Sehr häufig wird die Vergütung als Prozentsatz vom Bruttowert des Nachlasses berechnet. Es gibt hierzu unverbindliche Tabellen (wie die „Neue Rheinische Tabelle“ oder Empfehlungen des Deutschen Notarvereins), die von Gerichten oft als Richtschnur verwendet werden. Diese Tabellen sehen meist einen Grundbetrag als Prozentsatz vor, der je nach Schwierigkeit und Dauer durch Zu- oder Abschläge angepasst werden kann. Diese Tabellen sind jedoch nicht bindend.
  • Vergütung nach Zeitaufwand (Stundensatz): Insbesondere bei sehr aufwändigen Tätigkeiten oder wenn der Nachlasswert im Verhältnis zum Aufwand gering ist, kann auch eine Abrechnung nach Stunden vereinbart oder als angemessen angesehen werden. Die Höhe des Stundensatzes orientiert sich dabei oft an der Qualifikation des Testamentsvollstreckers.
  • Pauschalvergütung: Manchmal einigen sich Erben und Testamentsvollstrecker auch nachträglich auf einen festen Betrag.

Die Bestimmung der „angemessenen“ Vergütung ohne klare testamentarische Regelung kann zwischen Erben und Testamentsvollstrecker zu unterschiedlichen Auffassungen führen, da die genannten Faktoren im Einzelfall unterschiedlich gewichtet werden können.


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Was passiert, wenn im Testament konkrete Anweisungen zur Berechnung der Testamentsvollstreckervergütung festgelegt sind?

Wenn der Erblasser (die Person, die das Testament verfasst hat) in seinem Testament konkrete Vorgaben zur Berechnung der Vergütung für den Testamentsvollstrecker macht, sind diese Anweisungen grundsätzlich bindend. Der Wille des Erblassers hat hier Vorrang vor allgemeinen Empfehlungen oder gesetzlichen Regelungen, die nur greifen, wenn keine Bestimmung getroffen wurde.

Der Wille des Erblassers zählt

Der Erblasser kann die Höhe der Vergütung (z.B. einen festen Betrag, einen Prozentsatz vom Nachlasswert) oder die Art der Berechnung (z.B. nach Zeitaufwand mit einem bestimmten Stundensatz) frei festlegen. Sowohl der Testamentsvollstrecker als auch die Erben müssen sich an diese testamentarische Anordnung halten.

Nimmt der eingesetzte Testamentsvollstrecker das Amt an, akzeptiert er damit auch die vom Erblasser festgelegte Vergütungsregelung. Er kann nicht eigenmächtig eine höhere Vergütung verlangen, nur weil er die festgelegte Summe für zu niedrig hält oder die Aufgabe aufwändiger ist als erwartet.

Auslegung bei Unklarheiten

Manchmal sind die Anweisungen im Testament nicht ganz eindeutig formuliert. In solchen Fällen muss die Regelung ausgelegt werden. Das bedeutet, man versucht herauszufinden, was der Erblasser mit seiner Formulierung genau gemeint hat. Dabei werden der Wortlaut, der Gesamtzusammenhang des Testaments und eventuell bekannte Umstände berücksichtigt, um den tatsächlichen Willen des Erblassers zu ermitteln. Ist die Anweisung trotz Auslegung völlig unklar oder widersprüchlich, kann sie unter Umständen nicht angewendet werden.

Grenzen der testamentarischen Freiheit

Obwohl der Erblasser weitgehend frei ist, gibt es Grenzen:

  • Sittenwidrigkeit: Eine Vergütungsregelung kann unwirksam sein, wenn sie sittenwidrig ist. Das ist ein recht hoher Maßstab. Eine Vergütung wäre zum Beispiel sittenwidrig, wenn sie in einem völlig unangemessenen Verhältnis zur Aufgabe des Testamentsvollstreckers steht (also extrem überhöht ist) und besondere Umstände hinzukommen. Eine sehr niedrige Vergütung ist nur in Ausnahmefällen sittenwidrig, kann aber dazu führen, dass der vorgesehene Testamentsvollstrecker das Amt ablehnt.
  • Angemessenheit: Auch wenn die testamentarische Regelung grundsätzlich gilt, spielt der Gedanke der Angemessenheit eine Rolle. Ist die festgelegte Vergütung extrem niedrig oder extrem hoch, kann dies im Streitfall gerichtlich überprüft werden, insbesondere im Hinblick auf die Frage der Sittenwidrigkeit. Der Maßstab hierfür ist jedoch streng.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Konkrete testamentarische Anweisungen zur Vergütung des Testamentsvollstreckers sind der Maßstab, an den sich alle Beteiligten halten müssen. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei völliger Unklarheit oder Sittenwidrigkeit, kann davon abgewichen werden.


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Kann ein Testamentsvollstrecker von einer im Testament festgelegten Berechnungsmethode abweichen und eine höhere Vergütung fordern?

Grundsätzlich gilt: Die im Testament festgelegte Regelung zur Vergütung des Testamentsvollstreckers ist bindend. Der Erblasser hat das Recht, die Höhe oder die Berechnungsmethode der Vergütung selbst festzulegen. Der Testamentsvollstrecker, der das Amt annimmt, erklärt sich damit im Prinzip auch mit der festgelegten Vergütung einverstanden.

Eine Abweichung von dieser testamentarischen Vorgabe und die Forderung einer höheren Vergütung sind daher nur in Ausnahmefällen möglich.

Wann ist eine Abweichung ausnahmsweise möglich?

Eine höhere Vergütung kann der Testamentsvollstrecker nur dann verlangen, wenn die im Testament festgelegte Vergütung offensichtlich unangemessen niedrig ist oder sich die Umstände nach Erstellung des Testaments wesentlich verändert haben.

  • Offensichtlich unangemessene Vergütung: Die testamentarische Vergütung steht in einem krassen Missverhältnis zum tatsächlichen Aufwand und der übernommenen Verantwortung. Dies muss für einen objektiven Betrachter klar erkennbar sein. Ein geringfügiges Abweichen vom Üblichen genügt hierfür nicht.
  • Wesentlich veränderte Umstände: Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers erweisen sich als deutlich umfangreicher, schwieriger oder langwieriger, als es der Erblasser bei Abfassung des Testaments absehen konnte.
    • Beispiele hierfür könnten sein: Unerwartet auftretende, komplizierte Rechtsstreitigkeiten um den Nachlass, die aufwendige Verwaltung von komplexem Vermögen (z.B. Unternehmen, Auslandsimmobilien), das bei Testamentserstellung noch nicht vorhanden war, oder eine erhebliche Zunahme der Gläubiger, deren Forderungen zu prüfen und zu bedienen sind.

Es muss für den Testamentsvollstrecker unzumutbar sein, die Tätigkeit für die ursprünglich vorgesehene Vergütung auszuüben.

Wer muss die Gründe für eine höhere Vergütung beweisen?

Die Beweislast liegt vollständig beim Testamentsvollstrecker. Er muss detailliert darlegen und beweisen, warum die testamentarische Regelung im konkreten Fall nicht mehr angemessen ist. Er muss also die besonderen Umstände nachweisen, die eine Abweichung rechtfertigen sollen (z.B. den unerwarteten Mehraufwand, die Komplexität der Aufgaben).

Was passiert, wenn der Testamentsvollstrecker unberechtigt mehr Geld fordert oder entnimmt?

Fordert oder entnimmt der Testamentsvollstrecker eine höhere Vergütung, ohne dass die Voraussetzungen für eine Abweichung vorliegen, hat dies Konsequenzen:

  • Rückforderung durch die Erben: Die Erben können den zu viel entnommenen Betrag vom Testamentsvollstrecker zurückfordern.
  • Pflichtverletzung: Die unberechtigte Entnahme einer überhöhten Vergütung kann eine Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers darstellen. Dies kann unter Umständen zu Schadensersatzansprüchen der Erben führen oder sogar ein Grund für seine Entlassung aus dem Amt durch das Nachlassgericht sein.

Können sich Testamentsvollstrecker und Erben nicht über die Angemessenheit der Vergütung einigen, muss die Frage gegebenenfalls gerichtlich geklärt werden.


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Sind die Kosten für die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung durch den Testamentsvollstrecker von der Testamentsvollstreckervergütung umfasst oder können diese separat in Rechnung gestellt werden?

Ob die Kosten für die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung durch den Testamentsvollstrecker zusätzlich zu seiner normalen Vergütung berechnet werden können, hängt von verschiedenen Faktoren ab. In der Regel wird die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung jedoch als eine gesonderte Leistung angesehen, die nicht automatisch von der üblichen Testamentsvollstreckervergütung abgedeckt ist.

Warum ist das meist eine Zusatzleistung?

Die Hauptaufgabe eines Testamentsvollstreckers ist die Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses gemäß den Anordnungen des Erblassers. Dazu gehören beispielsweise die Sicherung des Nachlasses, die Bezahlung von Schulden und die Verteilung des Erbes an die Erben.

Die Erstellung einer Erbschaftssteuererklärung erfordert hingegen oft spezielles steuerrechtliches Fachwissen, das über die üblichen Kenntnisse und Aufgaben eines Testamentsvollstreckers hinausgeht. Sie gilt daher nach der Rechtsprechung (insbesondere des Bundesfinanzhofs) grundsätzlich nicht als Teil der normalen Nachlassverwaltung, sondern als eine besondere, zusätzliche Aufgabe.

Wie werden die Kosten berechnet?

Ist der Testamentsvollstrecker selbst für die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung qualifiziert (zum Beispiel als Steuerberater oder Rechtsanwalt mit entsprechender Spezialisierung), kann er diese Leistung zusätzlich zu seiner Testamentsvollstreckervergütung abrechnen. Die Höhe dieser zusätzlichen Vergütung richtet sich dann in der Regel nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).

Beauftragt der Testamentsvollstrecker einen externen Steuerberater mit der Erstellung der Erbschaftssteuererklärung, weil er selbst nicht über die nötige Qualifikation verfügt oder die Aufgabe auslagern möchte, sind die Kosten dieses Steuerberaters ebenfalls zusätzlich zur Testamentsvollstreckervergütung aus dem Nachlass zu bezahlen. Auch hier richtet sich das Honorar des Steuerberaters nach der StBVV.

Gibt es Ausnahmen?

Eine Ausnahme kann bestehen, wenn der Erblasser im Testament ausdrücklich etwas anderes festgelegt hat. Hat der Erblasser beispielsweise bestimmt, dass die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers gehört und mit dessen pauschaler Vergütung abgegolten sein soll, kann der Testamentsvollstrecker keine separate Vergütung dafür verlangen. Solche Regelungen sind in der Praxis jedoch eher selten.

Für Sie als Erbe bedeutet das in den meisten Fällen: Die Kosten für die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung durch den Testamentsvollstrecker (oder einen von ihm beauftragten Steuerberater) kommen in der Regel zu der normalen Testamentsvollstreckervergütung hinzu und belasten den Nachlass zusätzlich.


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Welche Möglichkeiten haben Erben, wenn sie die Höhe der vom Testamentsvollstrecker geforderten Vergütung für unangemessen oder überhöht halten?

Wenn Sie als Erbe Zweifel an der Höhe der Vergütung haben, die der Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit verlangt, gibt es verschiedene Schritte, die Sie unternehmen können, um die Situation zu klären. Dem Testamentsvollstrecker steht grundsätzlich eine angemessene Vergütung zu (§ 2221 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB), es sei denn, der Verstorbene hat im Testament etwas anderes festgelegt (z.B. eine feste Summe oder gar keine Bezahlung). Was genau „angemessen“ ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

Gespräch mit dem Testamentsvollstrecker suchen

Ein erster Schritt kann das direkte Gespräch mit dem Testamentsvollstrecker sein. Oft lassen sich Unklarheiten oder Missverständnisse auf diesem Weg ausräumen. Sie können den Testamentsvollstrecker bitten, seine Tätigkeiten und die Berechnung seiner Vergütung genauer zu erläutern. Der Testamentsvollstrecker ist zur Rechenschaft über seine Tätigkeit verpflichtet (§ 2218 BGB). Eine offene Kommunikation kann helfen, eine einvernehmliche Lösung zur Höhe der Vergütung zu finden.

Überprüfung der Angemessenheit

Die Angemessenheit der Vergütung richtet sich nach verschiedenen Faktoren, die im Einzelfall zu bewerten sind:

  • dem Umfang und der Schwierigkeit der Aufgaben des Testamentsvollstreckers (z.B. Verwaltung eines komplexen Vermögens, Klärung von Streitigkeiten),
  • der Dauer der Testamentsvollstreckung,
  • dem Wert des Nachlasses, den der Testamentsvollstrecker verwaltet,
  • der Verantwortung, die der Testamentsvollstrecker trägt.

Es gibt zwar Tabellen (wie die „Neue Rheinische Tabelle“), die von Gerichten oft als Orientierung herangezogen werden, diese sind jedoch rechtlich nicht bindend. Jede Vergütung muss im konkreten Einzelfall angemessen sein. Hat der Erblasser die Vergütung im Testament selbst festgelegt (z.B. einen bestimmten Betrag oder Prozentsatz genannt), ist diese Festlegung normalerweise maßgeblich, solange sie nicht völlig unangemessen (sittenwidrig) ist.

Einholung einer Einschätzung (Gutachten)

Wenn das Gespräch nicht zu einer Einigung führt, können Sie als Erbe auf eigene Kosten eine unabhängige Einschätzung zur Angemessenheit der Vergütung einholen. Dies kann beispielsweise durch einen auf Erbrecht spezialisierten Sachverständigen geschehen. Ein solches Gutachten ist zwar weder für den Testamentsvollstrecker noch für ein Gericht bindend, kann aber als Grundlage für weitere Verhandlungen oder für die Entscheidung über das weitere Vorgehen dienen.

Gerichtliche Überprüfung

Führt kein anderer Weg zu einer Lösung, besteht die Möglichkeit, die Angemessenheit der Vergütung durch ein Gericht überprüfen zu lassen. Sie können Klage beim zuständigen Zivilgericht (Amts- oder Landgericht, abhängig vom Wert des Streits) einreichen. Das Gericht prüft dann anhand aller Umstände des Falles, ob die geforderte Vergütung angemessen ist. Stellt das Gericht fest, dass die Vergütung überhöht ist, kann es diese auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Wenn der Testamentsvollstrecker die Vergütung bereits aus dem Nachlass entnommen hat, können die Erben unter Umständen die Rückzahlung des überhöhten Teils verlangen.

Wichtige allgemeine Hinweise:

  • Fristen beachten: Ansprüche auf Rückzahlung einer möglicherweise zu viel gezahlten Vergütung können verjähren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt normalerweise am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie als Erbe davon erfahren haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erfahren müssen. Es ist wichtig, diese Fristen im Blick zu behalten.
  • Formvorschriften: Für eine gerichtliche Klärung müssen bestimmte formale Anforderungen beachtet werden. Bei Klagen vor dem Landgericht besteht in der Regel Anwaltszwang, das heißt, Sie müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Klageschrift muss unter anderem den Sachverhalt und den Klageantrag genau darlegen.

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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Testamentsvollstreckervergütung

Die Testamentsvollstreckervergütung ist die Bezahlung, die der Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit erhält. Diese umfasst die Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses nach den Vorgaben des Erblassers im Testament. Die Höhe kann im Testament festgelegt sein, sich nach gesetzlichen Vorschriften richten (§ 2221 BGB: „angemessene Vergütung“) oder zwischen Testamentsvollstrecker und Erben vereinbart werden. Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin eine bestimmte Berechnungsmethode (Bengel/Reimann) vorgegeben, an die sich der Testamentsvollstrecker laut Gericht hätte halten müssen.

Beispiel: Wenn ein Erblasser in seinem Testament festlegt, dass der Testamentsvollstrecker 3 % des Nachlasswertes als Vergütung erhalten soll, ist dies die maßgebliche Regelung für sein Honorar.


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Ungeteilte Erbengemeinschaft

Wenn mehrere Personen gemeinsam erben, bilden sie automatisch eine Erbengemeinschaft. Das bedeutet, der Nachlass gehört ihnen allen zusammen, nicht jedem ein bestimmter Teil. Sie müssen den Nachlass gemeinschaftlich verwalten und können über Nachlassgegenstände grundsätzlich nur gemeinsam verfügen, bis die Erbschaft aufgeteilt wird (Auseinandersetzung). Im Textfall bildeten die drei Erben eine solche ungeteilte Erbengemeinschaft, für die der Kläger die Erbschaftssteuererklärungen erstellte und den Nachlass verwaltete.

Beispiel: Erben drei Kinder das Haus ihrer Eltern, gehört ihnen das Haus zunächst gemeinsam als Erbengemeinschaft. Keinem Kind gehört ein bestimmtes Zimmer oder Stockwerk, sondern allen gehört das gesamte Haus zusammen, bis sie sich über die Aufteilung geeinigt haben.


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Übliche Vergütung

Ist die Höhe einer Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart oder festgelegt, schuldet der Auftraggeber die sogenannte übliche Vergütung. Für Testamentsvollstrecker bestimmt § 2221 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass sie eine „angemessene Vergütung“ verlangen können, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Was „üblich“ oder „angemessen“ ist, richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit sowie dem Wert des Nachlasses; oft orientiert man sich an bestimmten Tabellen. Der Kläger argumentierte hier, dass die übliche Vergütung (berechnet nach Stundenaufwand) gelten müsse, da die testamentarische Regelung seiner Meinung nach unklar war.

Beispiel: Beauftragt jemand einen Handwerker für eine Reparatur, ohne einen Preis zu vereinbaren, kann der Handwerker die für diese Art von Arbeit und Region übliche Bezahlung verlangen.


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Bindende Wirkung (des Steuerbescheids)

Bindende Wirkung bedeutet, dass eine Entscheidung einer Behörde oder eines Gerichts für andere Verfahren oder Personen rechtlich verbindlich ist und nicht erneut in Frage gestellt werden kann. Der Kläger meinte, die Anerkennung seiner Vergütungshöhe durch das Finanzamt im Erbschaftssteuerbescheid sei für die Erben und das Zivilgericht bindend. Das Gericht stellte jedoch klar, dass die steuerliche Anerkennung keine bindende Wirkung für den zivilrechtlichen Streit über die korrekte Höhe der Vergütung zwischen Testamentsvollstrecker und Erben hat. Steuerrecht und Zivilrecht sind hier getrennte Bereiche.

Beispiel: Auch wenn die Polizei entscheidet, ein Unfallverfahren einzustellen (z.B. wegen Geringfügigkeit), kann der Geschädigte den Unfallverursacher zivilrechtlich trotzdem auf Schadensersatz verklagen. Die Entscheidung der Polizei hat keine bindende Wirkung für das Zivilgericht.


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Klage auf Feststellung

Eine Klage auf Feststellung (geregelt in § 256 Zivilprozessordnung – ZPO) ist eine spezielle Art von Klage vor Gericht. Dabei beantragt der Kläger nicht direkt eine Zahlung oder Handlung, sondern möchte, dass das Gericht verbindlich feststellt, ob ein bestimmtes Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht. Im vorliegenden Fall wollte der Testamentsvollstrecker gerichtlich feststellen lassen, dass ihm die von ihm berechnete hohe Vergütung von 135.268,48 Euro zusteht. Solche Klagen dienen oft dazu, eine unklare Rechtslage zu klären.

Beispiel: Ein Mieter ist unsicher, ob eine Klausel in seinem Mietvertrag gültig ist. Er könnte eine Klage auf Feststellung erheben, damit das Gericht verbindlich klärt, ob die Klausel wirksam ist oder nicht.


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Auseinandersetzungsplan

Der Auseinandersetzungsplan ist ein Vorschlag, wie der Nachlass unter den Miterben aufgeteilt werden soll, um die Erbengemeinschaft aufzulösen (§§ 2042 ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Der Plan wird in der Regel vom Testamentsvollstrecker oder den Erben erstellt. Er enthält eine Übersicht über die Vermögenswerte und Schulden des Nachlasses und zeigt, wie diese konkret unter den Erben verteilt werden sollen (z.B. wer das Haus bekommt, wer Bargeld erhält). Im Textfall wurde kritisiert, dass der Testamentsvollstrecker lange keinen solchen Plan vorgelegt hatte, was ein wichtiger Teil seiner Aufgabe zur Abwicklung des Nachlasses ist.

Beispiel: Hinterlässt ein Vater seinen beiden Söhnen ein Aktiendepot im Wert von 50.000 Euro und ein Sparbuch mit 30.000 Euro, könnte der Auseinandersetzungsplan vorschlagen, dass ein Sohn das Depot erhält und dem anderen 10.000 Euro auszahlt, während der zweite Sohn das Sparbuch und die 10.000 Euro erhält, sodass jeder wertmäßig 40.000 Euro bekommt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 2221 BGB (Vergütung des Testamentsvollstreckers): Diese Vorschrift regelt die Vergütung des Testamentsvollstreckers. Fehlt eine Bestimmung des Erblassers zur Vergütung, so hat der Testamentsvollstrecker Anspruch auf eine angemessene Vergütung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Erblasserin hatte zwar eine Methode zur Berechnung der Vergütung im Testament genannt, jedoch entstand Streit über deren Auslegung und Angemessenheit, sodass das Gericht über eine angemessene Vergütung entscheiden musste.
  • §§ 2197 ff. BGB (Testamentsvollstreckung): Diese Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches definieren die Testamentsvollstreckung und die und Pflichten des Testamentsvollstreckers. Der Testvollstrecker hat die Aufgabe, den Willen des Erblassers umzusetzen und den Nachlass zu verwalten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger wurde als Testamentsvollstrecker eingesetzt und leitete daraus seinen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit ab, die im Rahmen der Testamentsvollstreckung anfiel.
  • Testamentsauslegung, §§ 133, 2084 BGB: Die Auslegung eines Testaments zielt darauf ab, den tatsächlichen Willen des Erblassers zu ermitteln, wie er sich aus dem Testament und den Umständen ergibt. Bei Unklarheiten ist das Testament so auszulegen, dass es möglichst wirksam ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht musste das Testament hinsichtlich der Bestimmung zur Testamentsvollstreckervergütung auslegen, da die Formulierung zu unterschiedlichen Interpretationen führte und die Berechnungsmethode strittig war.
  • Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV): Diese Verordnung regelt die Gebühren, die Steuerberater für ihre Leistungen, wie beispielsweise die Erstellung von Erbschaftssteuererklärungen, abrechnen dürfen. Sie dient der Festlegung einer angemessenen Vergütung für steuerberatende Tätigkeiten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger stellte den Erben separat Kosten für die Erstellung der Erbschaftssteuererklärungen in Rechnung, basierend auf dieser Verordnung, was ebenfalls Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung war.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Erblasser zur Regelung der Testamentsvollstreckervergütung im Testament

Sie möchten sicherstellen, dass Ihr letzter Wille genau umgesetzt wird und überlegen, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen? Eine wichtige Frage dabei ist dessen Vergütung. Um spätere Streitigkeiten zwischen Erben und Testamentsvollstrecker zu vermeiden, ist eine klare Regelung in Ihrem Testament entscheidend.

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.

Tipp 1: Legen Sie die Berechnungsgrundlage klar fest
Bestimmen Sie in Ihrem Testament eindeutig, wie die Vergütung des Testamentsvollstreckers berechnet werden soll. Sie können einen festen Betrag, einen Prozentsatz des Nachlasswertes, einen Stundensatz oder die Orientierung an anerkannten Tabellen (z.B. „Neue Rheinische Tabelle“) vorsehen. Eine klare Vorgabe verhindert Unsicherheiten und Streit über die Höhe der „angemessenen“ Vergütung.

⚠️ ACHTUNG: Ohne eine konkrete Regelung im Testament richtet sich die Vergütung nach gesetzlichen Vorschriften bzw. der Üblichkeit, was häufig zu Konflikten führt, da die Angemessenheit dann oft erst gerichtlich geklärt werden muss.


Tipp 2: Definieren Sie den Aufgabenbereich und eventuelle Zusatzvergütungen
Die übliche Testamentsvollstreckervergütung deckt die Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses ab. Für besondere Aufgaben, wie z.B. die Erstellung von Erbschaftssteuererklärungen oder die Verwaltung komplexer Vermögenswerte, kann Streit entstehen, ob diese inklusive sind. Legen Sie fest, welche Tätigkeiten von der Grundvergütung umfasst sind und ob bzw. wie zusätzliche Aufgaben (z.B. nach der Steuerberatervergütungsverordnung) gesondert vergütet werden sollen.

Beispiel: Sie können formulieren: „Die Testamentsvollstreckervergütung nach Ziffer X umfasst auch die Erstellung der Erbschaftssteuererklärungen für die Erben.“ Oder alternativ: „Für die Erstellung der Erbschaftssteuererklärungen erhält der Testamentsvollstrecker eine zusätzliche Vergütung nach der jeweils gültigen Steuerberatervergütungsverordnung.“

⚠️ ACHTUNG: Unklare Aufgabenbeschreibungen bergen das Risiko, dass der Testamentsvollstrecker Tätigkeiten separat in Rechnung stellt, was zu unerwarteten Kosten für die Erben führen kann und oft gerichtlich geklärt werden muss.


Tipp 3: Sorgen Sie für Angemessenheit und Akzeptanz
Die von Ihnen festgelegte Vergütung sollte im Verhältnis zum erwarteten Aufwand, der Schwierigkeit der Aufgaben und dem Wert des Nachlasses angemessen sein. Eine zu niedrige Vergütung könnte dazu führen, dass der gewünschte Testamentsvollstrecker das Amt ablehnt oder nicht mit der nötigen Sorgfalt ausübt. Eine überhöhte Vergütung belastet die Erben unnötig. Es kann sinnvoll sein, die geplante Regelung vorab mit dem vorgesehenen Testamentsvollstrecker zu besprechen.

⚠️ ACHTUNG: Die im Testament getroffene Vergütungsregelung ist für den Testamentsvollstrecker grundsätzlich bindend. Versucht er, eine deutlich höhere Vergütung durchzusetzen als im Testament vorgesehen, riskiert er, vor Gericht zu unterliegen und die Prozesskosten tragen zu müssen, wie der geschilderte Fall zeigt.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Ein häufiger Streitpunkt ist die Ermittlung des korrekten Nachlasswertes, der oft als Basis für die prozentuale Vergütung dient. Klären Sie möglichst, wie dieser Wert ermittelt werden soll. Bedenken Sie auch, dass die Testamentsvollstreckung über einen längeren Zeitraum andauern kann (Dauervollstreckung) und regeln Sie ggf. jährliche Abschlagszahlungen oder eine Anpassung der Vergütung. Die im Testament festgelegte Vergütung bindet den Testamentsvollstrecker; er kann nicht eigenmächtig davon abweichen und eine höhere Gebühr verlangen, nur weil er sie für angemessener hält.

Checkliste: Vergütung des Testamentsvollstreckers regeln

  • Ist die Berechnungsmethode der Vergütung klar definiert (z.B. Pauschale, Prozentsatz, Tabelle)?
  • Ist der Umfang der Aufgaben klar beschrieben (inkl. Regelung für Sondertätigkeiten wie Steuererklärungen)?
  • Ist die Vergütungshöhe angemessen im Verhältnis zu Nachlasswert und Aufwand?
  • Wurde die Regelung ggf. mit dem vorgesehenen Testamentsvollstrecker besprochen?
  • Sind Regelungen für die Dauer der Vollstreckung oder Abschlagszahlungen bedacht?

Das vorliegende Urteil


LG Köln – Az.: 36 O 261/20 – Urteil vom 16.12.2021


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