Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Gerichtsurteil klärt Vergütung und Rechte von Testamentsvollstreckern im Erbrecht
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche gesetzlichen Fristen gelten für die Verjährung von Vergütungsansprüchen des Testamentsvollstreckers?
- Nach welchen Kriterien wird die Grundvergütung eines Testamentsvollstreckers berechnet?
- Wann liegt eine Verwirkung von Vergütungsansprüchen des Testamentsvollstreckers vor?
- Welche Dokumentationspflichten hat der Testamentsvollstrecker bezüglich seiner Vergütungsansprüche?
- Welche Rechtsmittel stehen Erben bei überhöhten Vergütungsforderungen zur Verfügung?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
- Datum: 23.04.2024
- Aktenzeichen: 10 U 191/22
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Erbrecht, Testamentsvollstreckervergütung
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Erben von X, dem ursprünglichen Testamentsvollstrecker. Sie fordern Testamentsvollstreckervergütung in Höhe von 77.264,95 €.
- Beklagte zu 1: Vorerbin, wohnhaft in den USA, soll die Testamentsvollstreckervergütung zahlen.
- Beklagter zu 2: Ersatztestamentsvollstrecker, soll die Zwangsvollstreckung der Erbansprüche in Deutschland dulden.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der ursprüngliche Testamentsvollstrecker (X) hatte eine Grundvergütung für seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker des deutschen Nachlasses nach US-Erblasser Y beansprucht und erhalten. Er verstarb, und seine Erben verlangen nun weitere Vergütungen für jährliche Verwaltungstätigkeiten von der Vorerbin (Beklagte zu 1).
- Kern des Rechtsstreits: Es wurde darüber gestritten, ob die jährliche Verwaltungsvergütung erst nach Beendigung der Testamentsvollstreckung fällig wird und ob die Ansprüche bereits verjährt oder verwirkt sind.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beklagte zu 1 muss 15.527,92 € nebst Zinsen an die Kläger zahlen. Der Beklagte zu 2 muss die Zwangsvollstreckung zulassen.
- Begründung: Die Vergütungsansprüche für die Jahre 2009 bis 2017 sind verjährt, und für 2018 besteht eine Verwirkung. Für die Jahre 2019 und 2020 konnte eine Verwirkung nicht festgestellt werden. Ein Abwicklungsgrundbetrag steht den Klägern nicht zu, da keine relevante Aktivität zur Abwicklung vorlag.
- Folgen: Die Beklagte zu 1 hat einen Teil der Testamentsvollstreckervergütung zu zahlen. Die Kostenentscheidung erfolgte anteilig zugunsten der Beklagten. Die Revision wurde nicht zugelassen; somit ist das Urteil endgültig.
Gerichtsurteil klärt Vergütung und Rechte von Testamentsvollstreckern im Erbrecht
Die Testamentsvollstreckung ist ein komplexer Prozess im Erbrecht, bei dem ein Treuhänder die Abwicklung eines Nachlasses nach den Vorgaben des Erblassers übernimmt. Der Testamentsvollstrecker trägt eine große Verantwortung für die korrekte Verteilung des Vermögens und die Erfüllung der letztwilligen Verfügungen.
Zentrale Aspekte wie die Vergütung des Testamentsvollstreckers sind rechtlich genau geregelt. Dabei spielen Fristen für Ansprüche und mögliche Verjährungsregelungen eine entscheidende Rolle. Die Pflichtvergütung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft und kann je nach Umfang der Nachlassverwaltung variieren, was die Komplexität des Erbrechts unterstreicht.
Im Folgenden wird ein aktuelles Gerichtsurteil analysiert, das grundlegende Fragen zur Vergütung und zu rechtlichen Ansprüchen von Testamentsvollstreckern beleuchtet.
Der Fall vor Gericht
Streit um Testamentsvollstreckervergütung vor OLG Frankfurt

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat im April 2024 einen mehrjährigen Rechtsstreit um die Vergütung eines Testamentsvollstreckers teilweise zugunsten der Erben entschieden. Die Erben eines verstorbenen Rechtsanwalts und Notars hatten von der Vorerbin eines US-amerikanischen Nachlasses eine Zahlung von über 77.000 Euro für die Testamentsvollstreckertätigkeit ihres Vaters gefordert.
Komplexe Nachlassverwaltung über deutsche Immobilien
Der verstorbene Rechtsanwalt war als Testamentsvollstrecker für den 2008 verstorbenen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in den USA eingesetzt worden. Seine Aufgabe bestand in der Verwaltung deutscher Immobilien über einen Zeitraum von 25 Jahren. Das Testament sah vor, dass die Immobilien nur bei zwingenden wirtschaftlichen Gründen veräußert werden durften.
Streit um jährliche Verwaltungsvergütung
Der Testamentsvollstrecker hatte zu Beginn seiner Tätigkeit eine Grundvergütung von rund 32.900 Euro berechnet und erhalten. Diese basierte auf einem Nachlasswert von 1,1 Millionen Euro gemäß der „Neuen Rheinischen Tabelle“ des Deutschen Notarvereins. Die jährlichen Verwaltungsgebühren rechnete er jedoch nicht ab, obwohl er diese anfänglich angekündigt hatte.
Teilweiser Erfolg der Erbenklage
Nach dem Tod des Testamentsvollstreckers forderten seine Erben nachträglich Verwaltungsgebühren für die Jahre 2009 bis 2020 in Höhe von insgesamt rund 86.700 Euro. Das OLG Frankfurt sprach ihnen jedoch nur die Vergütung für die Jahre 2019 und 2020 in Höhe von 15.527,92 Euro zu.
Verjährung und Verwirkung älterer Ansprüche
Die Ansprüche für die Jahre 2009 bis 2017 waren nach Ansicht des Gerichts verjährt. Der Vergütungsanspruch für 2018 wurde als verwirkt angesehen, da der Testamentsvollstrecker wiederholt gegenüber Steuerberatern erklärt hatte, keine Gebühren geltend zu machen. Die Richter werteten dies als Verzicht auf die Vergütung.
Zurückweisung zusätzlicher Forderungen
Eine zusätzlich geforderte Abwicklungsvergütung für vorbereitende Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer möglichen Immobilienveräußerung lehnte das Gericht ab. Die einzige dokumentierte Tätigkeit – die Einholung eines Rechtsgutachtens – rechtfertige keine gesonderte Vergütung neben der bereits gezahlten Grundvergütung.
Das Gericht bestätigte zudem, dass die ursprünglich berechnete Grundvergütung gerechtfertigt war, da der Testamentsvollstrecker umfangreiche Tätigkeiten zur Konstituierung des Nachlasses erbracht hatte, die über eine reine Verwaltungstätigkeit hinausgingen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass Ansprüche auf Testamentsvollstreckervergütungen der regelmäßigen Verjährung unterliegen und rechtzeitig geltend gemacht werden müssen. Eine bereits gezahlte Grundvergütung kann spätere Vergütungsansprüche für Verwaltungstätigkeiten ausschließen. Besonders wichtig ist die Erkenntnis, dass Vergütungsansprüche nicht erst zum Ende der Testamentsvollstreckung fällig werden, sondern zeitnah abgerechnet werden sollten.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Erbe oder Testamentsvollstrecker müssen Sie auf eine zeitnahe Abrechnung und Geltendmachung von Vergütungsansprüchen achten. Warten Sie nicht bis zum Ende der Testamentsvollstreckung, da Ihre Ansprüche sonst verjähren können. Wenn Sie als Testamentsvollstrecker eine Grundvergütung erhalten haben, prüfen Sie genau, ob damit auch spätere Verwaltungstätigkeiten abgegolten sind. Dokumentieren Sie Ihre Tätigkeiten sorgfältig und stellen Sie regelmäßig Rechnung, um Ihre Ansprüche zu sichern.
Benötigen Sie Hilfe?
Verjährungsfristen und unklare Vergütungsregelungen im Erbrecht?
Die Auseinandersetzung mit dem Nachlass eines Verstorbenen, insbesondere in Bezug auf die Testamentsvollstreckung, birgt oft komplexe rechtliche Fragen und kann zu langwierigen Streitigkeiten führen. Gerade die Verjährung von Ansprüchen und die korrekte Berechnung der Testamentsvollstreckervergütung sind häufige Streitpunkte.
Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte als Erbe oder Testamentsvollstrecker zu wahren. Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung im Erbrecht und setzt sich für Ihre Interessen ein, um eine faire und rechtssichere Lösung zu erzielen.
Sprechen Sie uns an, um Ihre individuelle Situation vertraulich zu besprechen und gemeinsam die besten Handlungsmöglichkeiten zu ermitteln.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche gesetzlichen Fristen gelten für die Verjährung von Vergütungsansprüchen des Testamentsvollstreckers?
Der Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Testamentsvollstrecker von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.
Fälligkeit und Verjährungsbeginn
Bei der Abwicklungsvollstreckung wird die Vergütung erst nach Beendigung der gesamten Tätigkeit des Testamentsvollstreckers in einer Summe fällig. Anders verhält es sich bei der Dauervollstreckung: Hier entstehen die Vergütungsansprüche jährlich und verjähren entsprechend nach drei Jahren ab dem Ende des jeweiligen Tätigkeitsjahres.
Besonderheiten bei der Verjährung
Wenn der Testamentsvollstrecker mit den Erben eine Vorschussvereinbarung getroffen hat, können Teilzahlungen aus dem Nachlass entnommen werden. Ohne eine solche Vereinbarung wäre die vorzeitige Entnahme der Vergütung eine grobe Pflichtverletzung und könnte einen Entlassungsgrund darstellen.
Hemmung der Verjährung
Die Verjährung kann durch verschiedene Umstände gehemmt werden. Eine Hemmung tritt insbesondere ein, wenn sich der Testamentsvollstrecker und die Erben in Verhandlungen über den Vergütungsanspruch befinden. Die Verjährung ist in diesem Fall so lange gehemmt, bis die Verhandlungen beendet oder abgebrochen werden.
Verwirkung des Vergütungsanspruchs
Unabhängig von der Verjährung kann der Vergütungsanspruch auch verwirkt werden. Dies ist der Fall, wenn der Testamentsvollstrecker in besonders schwerwiegender Weise vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen seine Amtspflichten verstößt. Eine Verwirkung tritt beispielsweise ein, wenn sich der Testamentsvollstrecker bewusst über die Interessen der Erben hinwegsetzt oder sein Amt besonders nachlässig ausübt.
Nach welchen Kriterien wird die Grundvergütung eines Testamentsvollstreckers berechnet?
Die Berechnung der Testamentsvollstreckervergütung folgt einem klaren Rangverhältnis. An erster Stelle steht immer die Vergütungsregelung des Erblassers im Testament. Fehlt eine solche Bestimmung, greift die gesetzliche Regelung des § 2221 BGB, die eine „angemessene Vergütung“ vorsieht.
Berechnung nach der Neuen Rheinischen Tabelle
Der Deutsche Notarverein hat für die Bemessung der angemessenen Vergütung die „Neue Rheinische Tabelle“ entwickelt, die seit 2025 in aktualisierter Form vorliegt. Der Vergütungsgrundbetrag berechnet sich nach dem Bruttonachlasswert zum Todeszeitpunkt wie folgt:
Nachlasswert | Vergütungssatz |
---|---|
bis 250.000 € | 4,0 % |
bis 500.000 € | 3,0 % |
bis 2.500.000 € | 2,5 % |
bis 5.000.000 € | 2,0 % |
über 5.000.000 € | 1,5 % |
Wichtig: Der Grundbetrag entspricht mindestens dem höchsten Betrag der Vorstufe.
Zuschläge für besondere Tätigkeiten
Der Grundvergütung können Zuschläge zwischen 20% und 100% hinzugerechnet werden, wenn besondere Umstände vorliegen:
- Komplexe Steuerangelegenheiten
- Verwaltung von Auslandsvermögen
- Umstrukturierung von Gesellschaften
- Schwierige Rechtsstreitigkeiten
Besonderheiten bei Dauertestamentsvollstreckung
Bei einer Dauertestamentsvollstreckung wird zusätzlich eine jährliche Vergütung zwischen 1/3 und 1/2 Prozent des Nachlasswertes oder 2 bis 4 Prozent des jährlichen Nachlassbruttoertrags fällig.
Fälligkeit und Verjährung
Die Vergütung wird grundsätzlich erst nach Beendigung des Amtes fällig. Bei Dauervollstreckung können jährliche Teilzahlungen vereinbart werden. Der Vergütungsanspruch verjährt nach der regulären Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB.
Wann liegt eine Verwirkung von Vergütungsansprüchen des Testamentsvollstreckers vor?
Der Vergütungsanspruch eines Testamentsvollstreckers kann durch besonders schwerwiegende Pflichtverletzungen verwirkt werden. Eine Verwirkung tritt jedoch nicht automatisch ein, sondern erfordert eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls.
Voraussetzungen für eine Verwirkung
Eine Verwirkung des Vergütungsanspruchs kommt nur in Betracht, wenn der Testamentsvollstrecker vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gegen seine Amtspflichten verstößt. Dabei muss es sich um schwerwiegende Verstöße handeln, die das übliche Maß deutlich überschreiten.
Typische Verwirkungsgründe
Der Vergütungsanspruch kann insbesondere in folgenden Fällen verwirkt sein:
- Wenn sich der Testamentsvollstrecker bewusst über die Interessen der Begünstigten hinwegsetzt
- Bei Verfolgung eigener Interessen oder der Interessen anderer Personen
- Wenn die Interessen der betreuten Personen dem Testamentsvollstrecker gleichgültig sind
- Bei Tätigkeiten außerhalb des übertragenen Aufgabenkreises
- Bei nachlässiger Amtsführung, die nicht mehr als ordnungsgemäß bezeichnet werden kann
Wichtige Abgrenzungen
Nicht jede Pflichtverletzung führt automatisch zur Verwirkung. Eine bloß verzögerte oder wenig effektive Amtsführung reicht für eine Verwirkung nicht aus. Auch die Gründe, die zu einer Entlassung des Testamentsvollstreckers führen, bedeuten nicht automatisch die Verwirkung des Vergütungsanspruchs.
Rechtsfolgen der Verwirkung
Bei einer festgestellten Verwirkung verliert der Testamentsvollstrecker seinen gesamten Vergütungsanspruch. In weniger schwerwiegenden Fällen kann statt einer vollständigen Verwirkung auch eine Minderung der Vergütung in Betracht kommen. Die Verwirkung kann sich auch auf einzelne Zeitabschnitte beschränken, wenn die Pflichtverletzung nur bestimmte Perioden betrifft.
Welche Dokumentationspflichten hat der Testamentsvollstrecker bezüglich seiner Vergütungsansprüche?
Grundlegende Nachweispflichten
Der Testamentsvollstrecker muss seine Vergütungsansprüche durch eine detaillierte und nachvollziehbare Dokumentation belegen. Bei einer Zeitvergütung sind sämtliche geleisteten Stunden mit Angabe der jeweiligen Tätigkeit zu dokumentieren, damit Erben und gegebenenfalls das Gericht die Angemessenheit der Vergütung prüfen können.
Rechnungslegung und Abrechnungszeiträume
Die Rechnungslegung muss eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben enthalten, wenn die Testamentsvollstreckung mit einer Vermögensverwaltung verbunden ist. Übliche Belege sind beizufügen und vorzulegen.
Bei einer Dauertestamentsvollstreckung kann die Vergütung jährlich nachträglich abgerechnet werden. In allen anderen Fällen erfolgt die Abrechnung erst nach Beendigung der Testamentsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker muss dann eine Schlussrechnung erstellen.
Informationspflichten gegenüber den Erben
Die Dokumentation muss den Erben ermöglichen zu prüfen, ob die berechnete Vergütung angemessen ist. Bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Rechnungslegung können die Erben eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der Angaben verlangen.
Aufbewahrungspflichten
Der Testamentsvollstrecker muss seine Dokumentation so lange aufbewahren, bis mögliche Ansprüche verjährt sind. Die Verjährungsfrist für Vergütungsansprüche beträgt drei Jahre nach ihrer Fälligkeit gemäß §§ 195, 199 BGB. Bei einer Dauertestamentsvollstreckung verjähren die einzelnen Jahresvergütungen jeweils gesondert.
Welche Rechtsmittel stehen Erben bei überhöhten Vergütungsforderungen zur Verfügung?
Bei überhöhten Vergütungsforderungen eines Testamentsvollstreckers können Sie als Erbe sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss einlegen.
Prüfung der Angemessenheit
Die Vergütung des Testamentsvollstreckers muss angemessen sein. Bei einem bemittelten Nachlass richtet sich die Höhe nach den nutzbaren Fachkenntnissen sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Vollstreckung. Ist der Nachlass mittellos, steht dem Testamentsvollstrecker nur ein Mindeststundensatz von 33,50 Euro zu.
Beschwerdefrist und -verfahren
Die Beschwerde muss innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Testamentsvollstrecker muss Ihnen den Beschluss unverzüglich zustellen.
Begründung der Beschwerde
In der Beschwerde können Sie folgende Aspekte geltend machen:
- Die Vergütung ist im Verhältnis zum Nachlasswert zu hoch angesetzt
- Der Testamentsvollstrecker hat seinen Tätigkeitsnachweis nicht ausreichend dargelegt
- Die Stundensätze sind unangemessen hoch
- Die Nachlassverbindlichkeiten wurden bei der Bemessung nicht berücksichtigt
Vergütungsbeschränkung
Der Testamentsvollstrecker darf sich 50% der Gesamtvergütung bei Amtsantritt aus dem Nachlass entnehmen. Die restliche Vergütung wird erst nach Beendigung des Amtes und ordnungsgemäßer Rechnungslegung fällig.
Wenn der Nachlass überschuldet ist, müssen Sie als Erbe nicht mit Ihrem Privatvermögen für die Vergütung haften. In diesem Fall muss die Staatskasse für die Vergütung aufkommen.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Testamentsvollstrecker
Eine vom Erblasser im Testament bestimmte Person, die den Nachlass nach dessen Tod verwaltet und die letztwilligen Verfügungen umsetzt. Der Testamentsvollstrecker handelt als unabhängiger Treuhänder und hat umfassende Befugnisse zur Nachlassverwaltung gemäß §§ 2197 ff. BGB. Er kümmert sich beispielsweise um die Verteilung des Erbes, die Erfüllung von Auflagen oder die Verwaltung von Immobilien. Seine Tätigkeit kann sich auf die reine Nachlassabwicklung beschränken oder über Jahre andauern, wenn dies im Testament so festgelegt wurde.
Vorerbe
Ein durch Testament oder Erbvertrag eingesetzter vorläufiger Erbe, der das Erbe zunächst erhält, es aber später an einen vom Erblasser bestimmten Nacherben weitergeben muss (§§ 2100 ff. BGB). Der Vorerbe darf über den Nachlass nur eingeschränkt verfügen und muss ihn im Wesentlichen erhalten. Beispiel: Ein Ehepartner wird als Vorerbe eingesetzt, während die gemeinsamen Kinder als Nacherben das Vermögen nach dessen Tod erhalten sollen. Zweck ist oft die Versorgung des überlebenden Ehepartners bei gleichzeitiger Absicherung der späteren Erben.
Verwirkung
Ein Rechtsverlust, der eintritt, wenn ein Anspruch über längere Zeit nicht geltend gemacht wird und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat, dass der Berechtigte sein Recht nicht mehr ausüben wird. Anders als bei der Verjährung kommt es nicht auf feste Fristen an, sondern auf das Vertrauensschutzprinzip. Basiert auf § 242 BGB (Treu und Glauben). Beispiel: Ein Vermieter fordert jahrelang keine Nebenkostenabrechnung und der Mieter vertraut darauf, keine Nachzahlung mehr leisten zu müssen.
Konstituierung des Nachlasses
Die erstmalige rechtliche und tatsächliche Erfassung, Sicherung und Organisation des Nachlasses nach dem Erbfall. Dazu gehören etwa die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, die Ermittlung von Vermögenswerten und Schulden sowie die Klärung rechtlicher Verhältnisse gemäß §§ 2215, 2216 BGB. Der Testamentsvollstrecker muss beispielsweise Bankkonten, Immobilien und andere Vermögenswerte erfassen, Gläubiger ermitteln und den Nachlass in seine Verwaltung übernehmen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 2199 BGB): Dieser Paragraph regelt die Vergütung des Testamentsvollstreckers. Die Vergütung bemisst sich nach dem Wertes des Nachlasses und dem erforderlichen Arbeitsaufwand. Sie stellt sicher, dass der Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit angemessen entschädigt wird. Im vorliegenden Fall fordern die Erben eine entsprechende Vergütung gemäß dieser Vorschrift.
- § 2197 BGB): Dieser Abschnitt des Bürgerlichen Gesetzbuches behandelt die Bestellung und Aufgaben des Testamentsvollstreckers. Er legt fest, wie ein Testamentsvollstrecker bestimmt wird und welche Pflichten er gegenüber dem Nachlass und den Erben hat. Der Beklagte zu 2 wurde als Testamentsvollstrecker eingesetzt und ist daher an diese Regelungen gebunden, was für die Klärung seiner Pflichten im Fall essenziell ist.
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 704): Dieser Paragraph betrifft die Voraussetzungen und Modalitäten der Zwangsvollstreckung. Er regelt, unter welchen Bedingungen eine Zwangsvollstreckung in einen Nachlass zulässig ist und welche Sicherheitsleistungen erforderlich sind. Im vorliegenden Fall wird die Zwangsvollstreckung gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 aufgrund der erhobenen Ansprüche thematisiert, wodurch § 704 ZPO unmittelbar relevant ist.
- § 195 BGB): Diese Vorschrift behandelt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren für Ansprüche. Sie bestimmt, ab wann die Verjährung beginnt und unter welchen Bedingungen sie gehemmt oder neu beginnt. Die Erben müssen sicherstellen, dass ihre Vergütungsansprüche innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, um ihre Rechte nicht zu verlieren.
- Gerichtskostengesetz (GKG) § 2): Dieser Paragraph regelt die Verteilung der Gerichtskosten zwischen den Parteien im Rechtsstreit. Er bestimmt, welche Partei welche Kosten zu tragen hat, abhängig vom Ausgang des Verfahrens. Im Urteil wurde festgelegt, dass die Kläger 4/5 und die Beklagten 1/5 der Kosten tragen, was auf die Bestimmungen dieses Paragraphen zurückzuführen ist.
Das vorliegende Urteil
OLG Frankfurt – Az.: 10 U 191/22 – Urteil vom 23.04.2024
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