Verjährung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen: Rechtliche Hürden im Erbrecht
Das Oberlandesgericht München wies die Berufung einer Klägerin in einem Erbrechtsfall zurück. Im Kern ging es um verjährte Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Tod ihres Vaters. Die Klägerin argumentierte, Unsicherheit über die Testierfähigkeit des Erblassers hätte die Verjährung verzögert, was das Gericht jedoch verneinte. Die Entscheidung betont, dass einmal begonnene Verjährungsfristen nicht aufhören, selbst wenn später Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments aufkommen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Berufung zurückgewiesen: Das OLG München entschied gegen die Klägerin, die gegen das Urteil des Landgerichts München II Berufung eingelegt hatte.
- Verjährung von Pflichtteilsansprüchen: Im Fokus standen die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerin, die nach Ansicht des Gerichts verjährt waren.
- Entscheidungsgrundlagen des Landgerichts bestätigt: Das Landgericht hatte die Ansprüche als verjährt angesehen, und diese Bewertung wurde vom OLG bestätigt.
- Testierunfähigkeit irrelevant für Verjährungsbeginn: Die von der Klägerin vorgebrachten Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers beeinflussten den Verjährungsbeginn nicht.
- Verjährungsfristbeginn festgelegt: Die Verjährung begann am 31.12.2018 und endete zum 31.12.2021.
- Kein Einfluss nachträglicher Zweifel: Das Gericht stellte klar, dass nachträgliche Zweifel an der Wirksamkeit eines Testaments die bereits laufende Verjährungsfrist nicht unterbrechen.
- Keine weiteren Hemmungsgründe: Es gab keine weiteren Gründe, die die Verjährung hätten hemmen können.
- Empfehlung zur Berufungsrücknahme: Aus Kostengründen empfahl der Senat der Klägerin, die Berufung zurückzunehmen.
Übersicht
Streit um Pflichtteilsansprüche nach Enterbung
Ein erbitterter Rechtsstreit um Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche wurde vor dem Oberlandesgericht München verhandelt. Im Zentrum stand die Klage einer Tochter, deren Vater sie in seinem Testament zunächst zur Alleinerbin ernannt und später durch ein weiteres Testament zugunsten ihrer Tochter und Enkelin des Erblassers revidiert hatte. Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2018 forderte die Klägerin, nunmehr enterbt, von ihrer Tochter Auskunft und Zahlung bezüglich ihres Pflichtteils.
Die Klägerin erhielt von der Beklagten sowohl ein Nachlassverzeichnis als auch eine Teilauszahlung. Trotzdem beantragte sie später beim Amtsgericht Dachau die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin auf Grundlage des ersten Testaments, was jedoch nach einem psychiatrischen Gutachten über die Testierfähigkeit des Erblassers zurückgewiesen wurde.
Verjährung von Pflichtteilsansprüchen: Ein rechtliches Dilemma
Das Landgericht München II wies die Klage der Klägerin ab, indem es die Ansprüche als verjährt einstufte. Die Klägerin führte in ihrer Berufung an, dass aufgrund der unklaren Testierfähigkeit des Erblassers Unsicherheit darüber bestanden habe, ob sie Erbin sei oder lediglich Pflichtteilsansprüche habe, was die Verjährung beeinflussen könne.
Das OLG München hielt jedoch an der Auffassung fest, dass die Verjährung bereits begonnen hatte und nicht aufgehoben wird, selbst wenn der Pflichtteilsberechtigte später Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments hegt. Das Gericht betonte, dass die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstand und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangte oder hätte erlangen müssen.
OLG München bestätigt Landgerichtsurteil
Das Oberlandesgericht München unterstrich in seiner Entscheidung, dass die vom Landgericht festgelegtenGrundsätze korrekt waren. Der Senat bestätigte, dass die Klägerin bereits im Jahr 2018 positive Kenntnis von ihrer Enterbung und den daraus resultierenden Pflichtteilsansprüchen hatte. Dies setzte den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist in Gang, die somit zum 31. Dezember 2021 endete.
Zudem stellte das OLG klar, dass nachträgliche Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers keinen Einfluss auf die bereits laufende Verjährungsfrist hatten. Daher wurde die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen, und es wurde ihr nahegelegt, aus Kostengründen die Berufung zurückzunehmen.
Verjährungsfristen im Erbrecht: Abschließende Betrachtungen
Das Urteil des OLG München ist ein signifikantes Beispiel für die Komplexität des Erbrechts und die Wichtigkeit der Beachtung von Verjährungsfristen bei Pflichtteilsansprüchen. Es verdeutlicht die Notwendigkeit für Erbteilberechtigte, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen, um ihre Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen.
Die Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf die feinen Nuancen des Erbrechts, insbesondere im Zusammenhang mit der Testierfähigkeit und der Verjährung von Ansprüchen. Für Erbrechtsexperten und Rechtsanwälte bietet das Urteil wertvolle Einsichten und ein tieferes Verständnis für die juristische Behandlung von verjährten Pflichtteilsansprüchen.
Das vorliegende Urteil des OLG München markiert somit einen wichtigen Punkt in der rechtlichen Diskussion um Pflichtteilsansprüche und deren Verjährung im deutschen Erbrecht.
✔ Wichtige Begriffe kurz erklärt
Wie ist die Verjährung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen geregelt?
Die Verjährung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen in Deutschland ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Pflichtteilsansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Erbfall und seiner Enterbung erlangt hat (§ 199 BGB). In bestimmten Fällen kann die Verjährung gehemmt werden, zum Beispiel wenn der Pflichtteilsberechtigte unauffindbar ist oder sich in Verhandlungen mit dem Erben befindet.
Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen, wenn der Erblasser Schenkungen getätigt hat, die den Pflichtteil beeinträchtigen. Die Verjährungsfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche beträgt ebenfalls drei Jahre, beginnend mit der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der Schenkung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Es gibt jedoch eine kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 30 Jahren, die greift, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst viele Jahre nach dem Erbfall von einer Schenkung erfährt.
Bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen gegen Beschenkte gemäß § 2329 BGB beginnt die dreijährige Verjährungsfrist bereits mit dem Eintritt des Erbfalls, unabhängig von der Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten.
Um eine drohende Verjährung abzuwenden, kann der Pflichtteilsberechtigte Klage erheben oder eine rechtsverbindliche Erklärung des Erben erlangen, in der dieser den Bestand des Pflichtteilsanspruchs anerkennt.
Das vorliegende Urteil
OLG München – Az.: 33 U 7507/22 e – Beschluss vom 30.03.2023
1. Die Klagepartei wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 24.11.2022, Az.: 12 O 1198/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Klagepartei erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
3. Innerhalb dieser Frist können sich die Parteien auch zum Streitwert äußern, den der Senat beabsichtigt, auf bis zu 6.000 € festzusetzen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über erbrechtliche Ansprüche.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Stufenklage Auskunft und Versicherung an Eides statt sowie anschließende Zahlung des Pflichtteils nach dem Tod ihres Vaters, dem am xx.xx.2018 verstorbenen Erblasser xxx.
Die Beklagte ist die Tochter der Klägerin und die Enkelin des Erblassers. Der Erblasser hat in einem Testament vom xx.04.2017 zunächst die Klägerin zur Alleinerbin bestimmt. Mit weiterem Testament vom xx.10.2017 hat der Erblasser die Beklagte zur Alleinerbin bestimmt.
Mit Schriftsatz ihres früheren Rechtsanwalts vom xx.06.2018 nahm die Klägerin die Beklagte auf Auskunft und anschließende Zahlung im Hinblick auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche in Anspruch.
In dem Schreiben heißt es auszugsweise:
„Infolge der damit verbundenen Enterbung unserer Mandantin stehen dieser Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen Sie zu.“
Die Beklagte hat der Klägerin am xx.07.2018 und xx.08.2018 ein Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses übermittelt. Am xx.06.2018 überwies die Beklagte der Klägerin nach vorangegangener Zahlung von 36.702,01 € einen weiteren Betrag von 17.217,62 € auf die geltend gemachten Ansprüche. Die Klägerin akzeptierte die Zahlungen ohne Vorbehalt.
Mit Schriftsatz vom xx.06.2019 beantragte die Klägerin beim Amtsgericht Dachau – Nachlassgericht – die Erteilung eines sie als Alleinerbin des Erblassers ausweisenden Erbscheins. Im folgenden Verfahren bestand zwischen den Parteien Streit über die Frage, ob der Erblasser bei Errichtung des Testaments vom xx.10.2017 testierfähig war. Nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens wurde der Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin auf der Grundlage des Testaments vom xx.04.2017 mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 02.03.2022 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 23.03.2022 forderte die Klägerin von der Beklagten erneut Auskunft über den Bestand des Nachlasses unter Fristsetzung zum 06.04.2022.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es sah die Ansprüche, soweit sie nicht infolge Erfüllung erloschen waren, als verjährt an, so dass die Klage sogleich insgesamt abzuweisen gewesen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre erstinstanzlichen Ansprüche weiterverfolgt. Sie ist der Ansicht, wegen der zweifelhaften Testierfähigkeit des Erblassers habe Unsicherheit bestanden, ob die Klägerin Erbin geworden sei oder ihr nur Pflichtteilsansprüche zustünden. Demzufolge seien diese Ansprüche nicht verjährt.
II.
Der Senat beabsichtigt nach derzeitiger Rechtsauffassung, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, da er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung im Ergebnis offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts ist richtig. Das Ersturteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Vielmehr rechtfertigen die Tatsachen, die der Senat im Rahmen des durch § 529 ZPO festgelegten Prüfungsumfangs der Beurteilung des Streitstoffes zugrunde zu legen hat, keine andere Entscheidung. Die Ausführungen der Klagepartei in der Berufungsbegründung vom 27.02.2023 vermögen dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen, da sie das Ersturteil nicht erschüttern. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts Bezug und macht sich diese zu eigen.
Zu ergänzen ist folgendes:
1. Die sorgfältig und ausführlich begründete Entscheidung des Landgerichts erweist sich als zutreffend. Das Landgericht hat alle entscheidungserheblichen Aspekte erkannt und seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt.
a) Soweit die Berufung darauf abstellt, es habe angesichts der vermeintlichen Testierunfähigkeit des Erblassers Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments gegeben, so dass seitens der Klägerin keine sichere Kenntnis von der beeinträchtigenden Verfügung vorgelegen habe, was nach der Rechtsprechung des BGH dazu führen könne, dass die Verjährung nicht zu laufen beginnt, verkennt sie, dass dies nicht gilt, wenn die Verjährung bereits zu laufen begonnen hatte.
b) Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Für das Pflichtteilsrecht ist anerkannt, dass ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum, etwa über die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung, der erforderlichen Kenntnis für den Beginn der Verjährungsfrist entgegenstehen kann (BGH, Urteil vom 19.02.1968 – III ZR 196/65, BeckRS 1968, 31172225; Urteil vom 25.01.1995 – IV ZR 134/94, DNotZ 1996, 47; KG, Urteil vom 31.05. 2006 – 25 U 50/05, NJOZ 2007, 1356; Senat, Urteil vom 22.11.2021 – 33 U 2768/21, ZEV 2022, 533).
Allerdings hört eine einmal zu laufen begonnene Verjährungsfrist nicht zu laufen auf, wenn der Pflichtteilsberechtigte die letztwillige Verfügung entgegen seiner ursprünglich zutreffenden Beurteilung später (unzutreffend) für unwirksam hält (BGH, Urteil vom 14.11.1973 IV ZR 13/72, nicht veröffentlicht).
2. Diese Grundsätze hat das Landgericht zutreffend erkannt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt und die Klage daraufhin zu Recht abgewiesen.
a) Die Klägerin hat nach den von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Erstgerichts mit Schriftsatz vom xx.06.2018 gegenüber der Beklagten Pflichtteilsansprüche geltend gemacht („Infolge der damit verbundenen Enterbung unserer Mandantin stehen dieser Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen Sie zu.“) und damit zu erkennen geben, dass sie sich in Kenntnis der sie beeinträchtigenden Verfügung als pflichtteilsberechtigt ansieht. Damit begann die 3jährige Verjährungsfrist zu laufen, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, denn die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt positive Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von ihrer Enterbung und der daraus resultierenden Pflichtteilsberechtigung (§ 2303 Abs. 1 BGB).
Verjährungsbeginn war mithin der 31.12.2018, die Verjährung endete zum 31.12.2021.
b) Diese im Jahre 2018 einmal zu laufen begonnene Verjährungsfrist konnte nachträglich, als der Klägerin Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments des Erblassers wegen einer vermeintlichen Testierunfähigkeit kamen, nicht mehr zu laufen aufhören. Deswegen kann dahinstehen, ob die Klägerin berechtigte Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers haben durfte oder nicht. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 26.01.2018, I-7 U 75/17). Auch diese Entscheidung beschäftigt sich lediglich mit der Frage, ob die ursprüngliche Kenntnis (im entschiedenen Fall vom Anfall eines Vermächtnisses) fehlen kann, wenn Zweifel über die Wirksamkeit des Testaments bestehen. Dass eine einmal begonnene Verjährungsfrist bei nachträglichen Zweifeln an dessen Wirksamkeit zu laufen aufhört, lässt sich auch dieser Entscheidung nicht entnehmen.
c) Nachdem sonstige Hemmungsgründe nach Ablauf des Jahres 2018 weder vorgetragen noch ersichtlich sind, erweist sich die Klageabweisung durch das Landgericht als zutreffend. Etwaige Forderungen der Klägerin sind, soweit sie nicht durch Erfüllung erloschen sind (§ 362 Abs. 1 BGB), jedenfalls verjährt.
III.
1. Aufgrund obiger Ausführungen regt der Senat aus Kostengründen – eine Rücknahme der Berufung würde zu einer Kostenersparnis in Höhe von zwei Gerichtsgebühren führen, Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses – an, die Berufung zurückzunehmen.
2. Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren orientiert sich an der Streitwertfestsetzung durch das Erstgericht.
3. Zu diesen Hinweisen können die Parteien binnen der oben gesetzten Frist Stellung nehmen.