Im Jahr 1994 vermachte ein Mann seiner langjährigen Lebensgefährtin eine Eigentumswohnung als Vermächtnis, eine feste Zusage für die Zukunft. Fast 15 Jahre später kam eine Tochter zur Welt, die nach dem Tod des Vaters 2023 als Alleinerbin das Testament aus dem Nichts heraus anfocht. Damit geriet ein fast 30 Jahre altes Versprechen plötzlich in heftigen Streit.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Was versprach das Testament von 1994 und warum wurde es plötzlich zum Streitfall?
- Wie versuchte die ehemalige Lebensgefährtin, ihren Anspruch auf die Wohnung zu sichern?
- Warum konnte die Tochter das fast 30 Jahre alte Testament überhaupt anfechten?
- Womit argumentierte die frühere Partnerin, dass das Vermächtnis trotzdem gültig sei?
- Warum folgten die Gerichte der Argumentation der Tochter?
- Hätte der Erblasser seine Meinung wirklich nicht geändert?
- Weshalb scheiterte der Antrag der ehemaligen Partnerin endgültig vor dem Oberlandesgericht?
- Wichtigste Erkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Warum ist es entscheidend, ein Testament regelmäßig zu überprüfen und bei wesentlichen Lebensänderungen anzupassen?
- Unter welchen Umständen kann ein Testament nach dem Tod des Erblassers angefochten werden?
- Was bedeutet es, wenn ein Pflichtteilsberechtigter in einem Testament „übergangen“ wurde, und welche Konsequenzen hat das?
- Wie kann ein Begünstigter einen Anspruch auf einen Vermögenswert aus einem Nachlass vor einer endgültigen Gerichtsentscheidung sichern?
- Wie kann ein Begünstigter einen Anspruch auf einen Vermögenswert aus einem Nachlass vor einer endgültigen Gerichtsentscheidung sichern?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 33 W 1507/24 e | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht München
- Datum: 19.09.2024
- Aktenzeichen: 33 W 1507/24 e
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Erbrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Antragstellerin war die ehemalige Lebensgefährtin des Verstorbenen. Sie forderte die Erfüllung eines Vermächtnisses, das ihr in seinem Testament zugesprochen wurde, und beantragte dessen Sicherung per Eilverfahren.
- Beklagte: Die Antragsgegnerin ist die einzige Tochter des Verstorbenen. Sie focht das Testament des Vaters an, da sie bei dessen Erstellung noch nicht geboren und daher nicht bedacht worden war.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Ein Mann vermachte seiner damaligen Lebensgefährtin in einem Testament eine Eigentumswohnung. Nach seinem Tod focht seine später geborene und einzige Tochter das Testament an, da sie darin nicht erwähnt war. Die ehemalige Lebensgefährtin beantragte daraufhin im Eilverfahren, den Anspruch auf die Wohnung durch eine Vormerkung zu sichern.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Kann der Anspruch auf eine im Testament vermachte Wohnung per Eilverfahren gesichert werden, wenn die Erbin das Testament anficht, weil sie als Tochter des Erblassers bei der Testamentserstellung nicht bekannt war und nicht bedacht wurde?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen.
- Zentrale Begründung: Das Gericht sah es als nicht ausreichend glaubhaft an, dass der Erblasser die Vermächtnisanordnung auch bei Kenntnis seiner später geborenen Tochter so getroffen hätte.
- Konsequenzen für die Parteien: Die Antragstellerin muss die Kosten des Verfahrens tragen und kann keine weitere Rechtsbeschwerde einlegen.
Der Fall vor Gericht
Was versprach das Testament von 1994 und warum wurde es plötzlich zum Streitfall?
Im Jahr 1994 schien die Welt für einen Mann und seine langjährige Lebensgefährtin in Ordnung. Seit 1982 waren sie ein Paar, und in diesem Jahr setzte der Mann ein handschriftliches Testament auf. Darin bedachte er seine Partnerin großzügig: Sie sollte als Vermächtnis das Alleineigentum an einer Eigentumswohnung in der Stadt M. erhalten. Es war eine Zuwendung, die aus einer tiefen Verbundenheit heraus entstand. Die Frau hatte sich während der gemeinsamen Jahre intensiv um die Verwaltung und die möblierte Vermietung der Wohnungen gekümmert, die der Mann erworben hatte.

Doch das Leben schreibt oft unerwartete Kapitel. Fast 15 Jahre später, im Jahr 2008, wurde eine Tochter gezeugt. 2009 trennten sich der Mann und seine Lebensgefährtin. Als der Mann im Jahr 2023 verstarb, wurde das Testament von 1994 eröffnet. Seine ehemalige Partnerin sah ihren Anspruch auf die Wohnung bestätigt. Doch eine Person stand diesem Anspruch nun im Weg: die inzwischen jugendliche Tochter, die als einziges Kind die alleinige gesetzliche Erbin war. Ein fast 30 Jahre altes Versprechen wurde plötzlich zum Mittelpunkt eines erbitterten Rechtsstreits.
Wie versuchte die ehemalige Lebensgefährtin, ihren Anspruch auf die Wohnung zu sichern?
Nachdem sie vom Inhalt des Testaments erfahren hatte, forderte die ehemalige Lebensgefährtin die Tochter auf, das Vermächtnis zu erfüllen. Konkret verlangte sie die Übertragung des Eigentums an der Wohnung. Doch die Erbin weigerte sich. Ihr Anwalt erklärte umgehend die Anfechtung des Testaments.
Für die frühere Partnerin war dies ein Alarmsignal. Sie befürchtete, dass die Tochter als eingetragene Erbin die Wohnung verkaufen könnte, bevor der Streit um das Testament endgültig geklärt wäre. Um das zu verhindern, griff sie zu einem Instrument des einstweiligen Rechtsschutzes. Sie beantragte beim Landgericht Kempten eine Einstweilige Verfügung. Ihr Ziel war die Eintragung einer sogenannten Auflassungsvormerkung ins Grundbuch. Dies ist eine Art rechtlicher Reservierungsvermerk, der sicherstellt, dass eine Immobilie nicht an Dritte veräußert werden kann, solange ein Anspruch auf Übertragung besteht. Parallel dazu reichte sie eine Klage ein, um die Erfüllung des Vermächtnisses gerichtlich durchzusetzen. Doch das Landgericht wies ihren Eilantrag zurück. Die Begründung: Sie habe ihren Anspruch nicht ausreichend glaubhaft machen können.
Warum konnte die Tochter das fast 30 Jahre alte Testament überhaupt anfechten?
Die rechtliche Grundlage für den Widerstand der Tochter fand sich in einem speziellen Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches: § 2079. Diese Vorschrift schützt Pflichtteilsberechtigte – in der Regel die engsten Angehörigen wie Kinder oder Ehepartner –, die bei der Abfassung eines Testaments „übergangen“ wurden. Ein solcher Fall liegt klassischerweise vor, wenn ein Kind erst nach der Testamentserrichtung geboren wird und der Erblasser davon bei seiner letzten Willenserklärung noch nichts wissen konnte.
Das Gesetz stellt in solchen Situationen eine Vermutung auf: Hätte der Erblasser von der Existenz seines Kindes gewusst, hätte er es in seinem Testament berücksichtigt und die Verfügung zugunsten einer anderen Person so nicht getroffen. Es wird also angenommen, dass die enge familiäre Bindung zu einem Kind den Willen des Erblassers entscheidend beeinflusst hätte. Die Tochter, die erst 14 Jahre nach dem Testament geboren wurde, war der Prototyp eines solchen übergangenen Pflichtteilsberechtigten. Die Anfechtung des Testaments durch sie war daher formal möglich und auch fristgerecht erklärt worden. Durch eine wirksame Anfechtung würde das Vermächtnis an die frühere Partnerin als von Anfang an nichtig gelten.
Womit argumentierte die frühere Partnerin, dass das Vermächtnis trotzdem gültig sei?
Die ehemalige Lebensgefährtin legte gegen die Entscheidung des Landgerichts sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) München ein. Sie war der festen Überzeugung, dass die Anfechtung der Tochter ins Leere laufen müsse. Ihr zentrales Argument war, dass die gesetzliche Vermutung des § 2079 BGB in diesem speziellen Fall nicht zutreffe. Das Gesetz erlaubt nämlich einen Gegenbeweis: Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Verfügung auch dann getroffen hätte, wenn er von der späteren Geburt des Kindes gewusst hätte.
Genau das versuchte die Klägerin glaubhaft zu machen. Sie betonte, dass die Trennung im Jahr 2009 nichts mit der Geburt der Tochter zu tun gehabt habe. Vielmehr habe sie bis zum Tod des Mannes eine enge persönliche und freundschaftliche Beziehung zu ihm gepflegt. Dieses andauernde Vertrauensverhältnis sei der Beweis dafür, dass er ihr die Wohnung unter allen Umständen habe zukommen lassen wollen – unabhängig davon, ob er noch ein Kind bekommen würde oder nicht. Ihr Anspruch, so ihre Logik, basiere nicht nur auf der längst beendeten Liebesbeziehung, sondern auf einer tiefen, lebenslangen Verbundenheit, die der Erblasser habe honorieren wollen.
Warum folgten die Gerichte der Argumentation der Tochter?
Das Oberlandesgericht München schloss sich der Sichtweise des Landgerichts an und wies die Beschwerde zurück. Die Richter stellten klar, dass die Tochter alle formalen Voraussetzungen für eine Anfechtung erfüllt hatte. Sie war als nach dem Testament geborenes Kind eine übergangene Pflichtteilsberechtigte. Die Anfechtung war frist- und formgerecht erklärt worden.
Damit verlagerte sich die gesamte Last der Beweisführung auf die Schultern der ehemaligen Partnerin. Sie musste nun die starke gesetzliche Vermutung widerlegen, dass der Erblasser bei Kenntnis seiner Tochter anders testiert hätte. Das Gericht prüfte ihre Argumente, kam aber zu dem Schluss, dass sie nicht ausreichten. Die Behauptung der Klägerin, die Tochter erbe ja ohnehin ein erhebliches Vermögen, wiesen die Richter als rechtlich unerheblich zurück. Für die Frage des „Übergehens“ spiele es keine Rolle, wie vermögend der Pflichtteilsberechtigte am Ende ist. Entscheidend ist allein, ob der Erblasser ihn unbewusst nicht bedacht hat.
Hätte der Erblasser seine Meinung wirklich nicht geändert?
Im Kern der Entscheidung stand die Prüfung des sogenannten hypothetischen Erblasserwillens. Die Richter mussten sich in die Position des Mannes im Jahr 1994 versetzen und fragen: Hätte er seiner damaligen Partnerin die Wohnung auch dann vermacht, wenn er gewusst hätte, dass er Jahre später eine Tochter haben und sich von der Partnerin trennen würde?
Die von der Klägerin vorgebrachte andauernde Freundschaft reichte dem Gericht nicht als Beweis. Die Lebensumstände hatten sich seit 1994 dramatisch verändert:
- Das Testament wurde während einer intakten, langjährigen Partnerschaft verfasst.
- Später folgte die Trennung.
- Eine Tochter wurde geboren, die die gesamte gesetzliche Erbfolge auf den Kopf stellte.
Die Richter betonten, dass die bloße Untätigkeit des Erblassers – also die Tatsache, dass er das Testament nach der Geburt seiner Tochter nicht änderte – kein ausreichendes Indiz sei. Diese Untätigkeit könne viele Gründe haben: Er könnte das alte Testament schlicht vergessen haben. Er könnte eine Änderung beabsichtigt, diese aber aus Nachlässigkeit oder gesundheitlichen Gründen immer wieder aufgeschoben haben. Ein „geflissentliches“, also bewusstes Bestehenlassen des Testaments konnte das Gericht aus dem Vortrag der Klägerin nicht erkennen.
Weshalb scheiterte der Antrag der ehemaligen Partnerin endgültig vor dem Oberlandesgericht?
Der Antrag auf eine einstweilige Verfügung scheiterte, weil die Klägerin ihren Anspruch auf die Wohnung nicht mit der für ein Eilverfahren nötigen Sicherheit glaubhaft machen konnte. Die wirksame Anfechtung des Testaments durch die Tochter war nicht nur möglich, sondern nach der Prüfung des Gerichts sogar wahrscheinlich.
Das OLG München fasste die entscheidenden Hürden für die ehemalige Partnerin zusammen: Sie war nicht in der Lage, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, dass ein Vater sein einziges Kind in seinem Testament bedenken würde. Die von ihr geschilderte fortgesetzte Freundschaft zum Erblasser war zwar menschlich nachvollziehbar, wog aber juristisch nicht schwer genug, um die fundamental veränderte Lebenssituation zu überlagern. Es fehlten konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zugelassen hätten, dass der Wille des Erblassers von 1994 auch nach der Geburt seines einzigen Kindes und der Trennung von seiner damaligen Partnerin unverändert geblieben wäre.
Da eine erfolgreiche Anfechtung des Testaments nicht ausgeschlossen werden konnte, war der Vermächtnisanspruch der Frau zu unsicher, um ihn mit einer Vormerkung im Grundbuch abzusichern. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, und die Kosten des Verfahrens musste die Antragstellerin tragen. Der Weg zur Erfüllung des fast 30 Jahre alten Versprechens war ihr damit vorerst versperrt.
Wichtigste Erkenntnisse
Gerichte bewerten den Willen eines Erblassers neu, wenn sich seine Lebensumstände nach Testamentserrichtung grundlegend wandeln.
- Gesetzliche Vermutung bei übergangenen Kindern: Das Gesetz vermutet, dass ein Erblasser seine letztwillige Verfügung zugunsten einer anderen Person anders getroffen hätte, wenn er von der Existenz seines später geborenen Kindes gewusst hätte.
- Beweislast zur Widerlegung der Vermutung: Wer eine gesetzliche Vermutung widerlegen will, trägt die volle Beweislast und muss konkret belegen, dass der Wille des Erblassers auch bei grundlegend veränderten Lebensumständen unverändert blieb.
- Untätigkeit als Willensbeleg unzureichend: Dass ein Erblasser ein bestehendes Testament nach wesentlichen Lebensänderungen nicht abändert, beweist nicht automatisch einen fortbestehenden Willen; dies kann auch auf Vergesslichkeit oder bloße Nachlässigkeit hindeuten.
Die Stabilität eines Testaments hängt stark davon ab, ob der Erblasser seinen letzten Willen den veränderten familiären Realitäten bewusst anpasst.
Benötigen Sie Hilfe?
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Das Urteil in der Praxis
Was auf den ersten Blick wie ein weiterer Erbschaftsstreit aussieht, ist in Wahrheit ein Lehrstück über die Tücken der Testamentsgestaltung und die unerbittliche Macht des Familienrechts. Das OLG München macht brutal deutlich: Wer sein Testament nach tiefgreifenden Lebensänderungen – hier die Geburt des einzigen Kindes nach der Testamentserrichtung – nicht anpasst, riskiert die vollständige Entwertung alter Verfügungen. Die Annahme, der Erblasser habe das alte Testament bewusst bestehen lassen, wird durch die Geburt eines Kindes so massiv erschüttert, dass selbst jahrelange Freundschaft oder schlichte Untätigkeit nicht als Gegenbeweis standhalten. Dieses Urteil ist ein lauter Weckruf an jeden Testamentserrichter: Ein einmal verfasster letzter Wille ist kein statisches Denkmal, sondern muss mit den eigenen Lebensumständen atmen – sonst drohen böse Überraschungen für die Bedachten.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Warum ist es entscheidend, ein Testament regelmäßig zu überprüfen und bei wesentlichen Lebensänderungen anzupassen?
Ein Testament spiegelt den Willen einer Person zum Zeitpunkt seiner Errichtung wider. Da sich Lebensumstände grundlegend ändern können, besteht die Gefahr, dass ein nicht aktualisiertes Testament diesen aktuellen Wünschen nicht mehr entspricht oder sogar zu unerwünschten, rechtlich angreifbaren Ergebnissen führt.
Stellen Sie sich vor, ein Koch schreibt ein Rezept, das er vor dreißig Jahren für seine damalige Küche und Vorräte entwickelt hat. Wenn sich nun seine Familie vergrößert, die Hälfte der Zutaten nicht mehr verfügbar ist und er neue Allergien hat, würde das alte Rezept nicht nur nicht mehr schmecken, sondern sogar Probleme bereiten. Genauso verhält es sich mit einem Testament: Es muss zur aktuellen Lebenssituation passen.
Im Fall eines Testaments, das vor vielen Jahren verfasst wurde, zeigte sich dies deutlich. Als der Erblasser 1994 sein Testament zugunsten seiner damaligen Lebensgefährtin erstellte, spiegelte dies seine damalige Verbundenheit wider. Doch Jahre später änderte sich sein Leben drastisch: Eine Tochter wurde geboren, und die Beziehung zur damaligen Partnerin endete. Das alte Testament berücksichtigte diese neuen Umstände nicht.
Das Gesetz schützt in solchen Fällen bestimmte Angehörige, wie Kinder, die nach der Testamentserstellung geboren wurden und im Testament nicht berücksichtigt werden konnten. Es geht davon aus, dass der Erblasser sein Testament anders gestaltet hätte, wenn er von der Existenz seines Kindes gewusst hätte. Die bloße Tatsache, dass das alte Testament nicht geändert wurde, reicht oft nicht aus, um diesen mutmaßlichen geänderten Willen zu widerlegen.
Die regelmäßige Überprüfung und Anpassung eines Testaments ist daher der beste Weg, spätere Rechtsstreitigkeiten unter den Erben zu vermeiden und sicherzustellen, dass der tatsächliche Wille des Erblassers nach seinem Tod auch wirklich durchgesetzt wird.
Unter welchen Umständen kann ein Testament nach dem Tod des Erblassers angefochten werden?
Ein Testament kann nach dem Tod des Erblassers angefochten werden, um seine Gültigkeit rückwirkend aufzuheben. Dies ist unter bestimmten gesetzlich festgelegten Voraussetzungen möglich und zielt darauf ab, den letzten Willen zu korrigieren, falls er aufgrund bestimmter Umstände nicht mehr als Ausdruck des wahren Erblasserwillens gilt.
Stellen Sie sich vor, jemand erstellt ein Regelbuch für die Aufteilung seiner Besitztümer, weiß aber zu diesem Zeitpunkt nichts von einer Person, die nach diesen Regeln eigentlich einen festen Anspruch auf einen Teil hätte – zum Beispiel, weil diese Person erst später geboren wird. Wenn diese Person später auftaucht, kann sie die Gültigkeit der alten Regeln anfechten, da man davon ausgehen muss, dass der Ersteller die Regeln anders geschrieben hätte, wenn er von der Existenz dieser Person gewusst hätte.
Ein häufiger Grund für eine solche Anfechtung ist das sogenannte „Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten“. Dies liegt vor, wenn der Erblasser bei der Erstellung seines Testaments von der Existenz eines Pflichtteilsberechtigten, wie zum Beispiel eines Kindes, keine Kenntnis hatte und dieses daher im Testament nicht berücksichtigt wurde. Das Gesetz geht in solchen Fällen davon aus, dass der Erblasser sein Testament anders verfasst hätte, wenn er von der Existenz seines Kindes gewusst hätte. Die Anfechtung soll dann den hypothetischen Willen des Erblassers durchsetzen. Es liegt an der Person, die vom Testament profitiert, zu beweisen, dass der Erblasser auch mit Kenntnis der neuen Lebensumstände seinen Willen nicht geändert hätte.
Diese Anfechtungsmöglichkeit dient dem Schutz von Personen, die das Gesetz besonders absichert, und stellt sicher, dass der tatsächliche oder mutmaßliche Wille des Erblassers unter veränderten Umständen gewahrt bleibt.
Was bedeutet es, wenn ein Pflichtteilsberechtigter in einem Testament „übergangen“ wurde, und welche Konsequenzen hat das?
Ein Pflichtteilsberechtigter gilt in einem Testament als „übergangen“, wenn der Erblasser bei dessen Errichtung die Existenz dieser Person nicht kannte. Dies trifft in der Regel auf die engsten Angehörigen wie Kinder oder Ehepartner zu, die einen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil haben. Ein klassischer Fall ist die Geburt eines Kindes nach der Testamentserrichtung, von der der Erblasser bei seiner letzten Willenserklärung nichts wissen konnte.
Stellen Sie sich vor, ein Koch schreibt ein Rezept, weiß aber nichts von einer Zutat, die für dieses Gericht unerlässlich ist und später dazukommt. Das Gesetz geht davon aus, dass der Koch das Rezept anders geschrieben hätte, wäre ihm diese Zutat bekannt gewesen. Ähnlich vermutet das Gesetz, dass der Erblasser seinen letzten Willen anders formuliert hätte, wenn er von der Existenz des übergangenen Pflichtteilsberechtigten gewusst hätte.
Diese gesetzliche Vermutung ist in § 2079 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankert. Sie schützt die Annahme, dass eine enge familiäre Bindung den Willen des Erblassers entscheidend beeinflusst hätte. Die Konsequenz ist, dass die übergangene Person das Testament oder einzelne Verfügungen daraus anfechten kann. Bei einer erfolgreichen Anfechtung wird das Testament oder der angefochtene Teil als von Anfang an unwirksam betrachtet, was die Erbfolge maßgeblich verändern kann. Es besteht jedoch die Möglichkeit eines Gegenbeweises: Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn sich beweisen lässt, dass der Erblasser seinen Willen auch mit Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten nicht geändert hätte.
Diese Regelung stellt sicher, dass der mutmaßliche Wille des Erblassers unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zur Geltung kommt und der Schutz der engsten Angehörigen gewahrt bleibt.
Wie kann ein Begünstigter einen Anspruch auf einen Vermögenswert aus einem Nachlass vor einer endgültigen Gerichtsentscheidung sichern?
Ein Begünstigter kann seinen Anspruch auf einen Vermögenswert aus einem Nachlass, insbesondere bei Immobilien, vor einer endgültigen Gerichtsentscheidung durch den sogenannten einstweiligen Rechtsschutz sichern. Dies ist wichtig, wenn man befürchtet, dass ein Nachlassgegenstand während eines laufenden Rechtsstreits veräußert oder anderweitig entzogen werden könnte.
Stellen Sie sich vor, Sie reservieren einen begehrten Sitzplatz in einem vollen Café, indem Sie Ihren Mantel darüberlegen. Obwohl der Platz noch nicht endgültig Ihrer ist, signalisieren Sie damit, dass Sie einen Anspruch darauf haben und verhindern, dass sich jemand anderes dort hinsetzt. Ähnlich funktioniert dies im juristischen Bereich, um Fakten zu schaffen, die später schwer rückgängig zu machen wären.
Ein gängiges Instrument hierfür ist die einstweilige Verfügung, oft in Verbindung mit der Eintragung einer sogenannten Auflassungsvormerkung ins Grundbuch. Diese Auflassungsvormerkung ist ein rechtlicher Reservierungsvermerk, der sicherstellt, dass eine Immobilie nicht an Dritte veräußert oder mit Belastungen versehen werden kann, solange ein Anspruch auf Übertragung besteht. Für solche Eilmaßnahmen muss der Antragsteller seinen Anspruch dem Gericht ausreichend glaubhaft machen können.
Das Ziel dieser Maßnahmen ist es, vollendete Tatsachen zu verhindern und den aktuellen Zustand des Vermögenswerts bis zur Klärung des Hauptverfahrens zu sichern.
Wie kann ein Begünstigter einen Anspruch auf einen Vermögenswert aus einem Nachlass vor einer endgültigen Gerichtsentscheidung sichern?
Ein Begünstigter kann seinen Anspruch auf einen Vermögenswert aus einem Nachlass vor einer endgültigen Gerichtsentscheidung durch Instrumente des einstweiligen Rechtsschutzes sichern. Dies ist insbesondere relevant, wenn die Gefahr besteht, dass ein Nachlassgegenstand, wie etwa eine Immobilie, während eines laufenden Rechtsstreits verkauft oder anderweitig entzogen wird.
Man kann sich dies wie eine Art „Reservierungsschild“ vorstellen, das man auf einen umstrittenen Gegenstand legt. Dieses Schild verhindert, dass der Gegenstand von jemand anderem weggenommen oder verändert wird, solange die eigentliche Klärung noch aussteht.
Für Immobilien ist die sogenannte Auflassungsvormerkung ein solches wirksames Instrument. Dabei handelt es sich um einen rechtlichen Vermerk, der im Grundbuch eingetragen wird. Dieser Vermerk stellt sicher, dass die Immobilie nicht an Dritte veräußert oder mit weiteren Belastungen versehen werden kann, solange der Anspruch auf deren Übertragung besteht. Ein Gericht gewährt solche Eilmaßnahmen jedoch nur, wenn der Antragsteller seinen materiellen Anspruch glaubhaft machen kann und zudem ein dringender Grund für die Sicherung vorliegt. Die Hürde der Glaubhaftmachung ist dabei oft hoch.
Diese Maßnahmen dienen dazu, vollendete Tatsachen zu verhindern und den aktuellen Zustand eines Vermögenswerts zu sichern, bis das Hauptverfahren gerichtlich geklärt ist.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Anfechtung (Testament)
Die Anfechtung eines Testaments ist der rechtliche Schritt, um einen letzten Willen für unwirksam zu erklären, weil er aufgrund bestimmter Umstände nicht dem wahren Willen des Erblassers entspricht. Sie dient dazu, Ungereimtheiten oder Willensmängel zu korrigieren, die bei der Errichtung des Testaments vorlagen oder sich später ergeben haben. Das Gesetz bietet hierfür spezifische Gründe, etwa wenn der Erblasser sich geirrt hat oder von wichtigen Tatsachen (wie der Geburt eines Kindes) keine Kenntnis hatte.
Beispiel: Die Tochter des Erblassers erklärte die Anfechtung des Testaments von 1994, weil ihr Vater sie bei der Testamentserstellung nicht berücksichtigen konnte, da sie erst Jahre später geboren wurde.
Auflassungsvormerkung
Eine Auflassungsvormerkung ist ein rechtlicher Vermerk im Grundbuch, der einen Anspruch auf Übereignung einer Immobilie sichert und verhindert, dass diese zwischenzeitlich an Dritte verkauft oder belastet wird. Sie funktioniert wie eine Art „Reservierungsschild“ für eine Immobilie und schützt denjenigen, der einen Anspruch auf Eigentumsübertragung hat (z.B. aus einem Kaufvertrag oder einem Vermächtnis), vor unliebsamen Überraschungen während eines laufenden Verfahrens. Derjenige, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich darauf verlassen, dass die Immobilie bis zur endgültigen Klärung für ihn „freigehalten“ wird.
Beispiel: Die ehemalige Lebensgefährtin beantragte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung ins Grundbuch, um sicherzustellen, dass die Wohnung nicht von der Tochter verkauft werden konnte, bevor ihr Vermächtnisanspruch endgültig gerichtlich geklärt war.
Einstweilige Verfügung
Eine einstweilige Verfügung ist eine schnelle Gerichtsentscheidung, die vorläufig und eilbedürftig eine Rechtslage sichert, um irreparable Nachteile zu verhindern, bis über die eigentliche Angelegenheit entschieden wurde. Sie gehört zum „einstweiligen Rechtsschutz“ und wird dann eingesetzt, wenn es so dringend ist, dass die normale Dauer eines Gerichtsverfahrens nicht abgewartet werden kann, weil sonst Fakten geschaffen würden, die später nicht mehr rückgängig zu machen wären. Der Antragsteller muss dabei seinen Anspruch und die Eilbedürftigkeit glaubhaft machen.
Beispiel: Die ehemalige Lebensgefährtin beantragte eine einstweilige Verfügung, um die Eintragung der Auflassungsvormerkung für die Wohnung zu erwirken und so deren Verkauf durch die Erbin zu verhindern.
Glaubhaftmachung
Glaubhaftmachung bezeichnet im juristischen Kontext eine weniger strenge Form des Beweises, bei der es ausreicht, dem Gericht Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit darzulegen, sodass es von deren Richtigkeit überzeugt ist, auch wenn kein vollständiger Beweis geführt wird. Sie wird oft in Eilverfahren (wie bei einer einstweiligen Verfügung) angewendet, wo keine Zeit für eine aufwendige Beweisaufnahme ist. Es geht darum, dass das Gericht aufgrund der vorgelegten Informationen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptungen annimmt. Dies kann durch eidesstattliche Versicherungen oder andere Dokumente geschehen.
Beispiel: Das Landgericht wies den Eilantrag der Lebensgefährtin zurück, weil sie ihren Anspruch auf die Wohnung nicht ausreichend glaubhaft machen konnte, das Gericht also nicht hinreichend von der Wahrscheinlichkeit ihres Anspruchs überzeugt war.
Übergangen (Pflichtteilsberechtigter)
Ein Pflichtteilsberechtigter gilt als „übergangen“ in einem Testament, wenn der Erblasser bei dessen Erstellung seine Existenz nicht kannte und ihn deshalb nicht berücksichtigen konnte. Diese Regelung schützt die engsten Angehörigen (wie Kinder oder Ehepartner), denen das Gesetz einen Pflichtteil am Erbe zuspricht. Es wird gesetzlich vermutet, dass der Erblasser sein Testament anders verfasst hätte, wenn er von der Existenz dieses Berechtigten gewusst hätte. Dies ermöglicht dem übergangenen Pflichtteilsberechtigten, das Testament anzufechten.
Beispiel: Die Tochter galt als übergangener Pflichtteilsberechtigter, weil sie erst 14 Jahre nach der Testamentserrichtung geboren wurde und der Erblasser sie daher zum Zeitpunkt der Testamentserstellung nicht berücksichtigen konnte.
Vermächtnis
Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung in einem Testament, bei der eine bestimmte Person einen konkreten Gegenstand oder einen Geldbetrag aus dem Nachlass erhält, ohne selbst Erbe zu werden. Der Vermächtnisnehmer (Begünstigte) hat lediglich einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Herausgabe des vermachten Gegenstandes. Es ist ein Weg, einzelnen Personen bestimmte Werte zukommen zu lassen, ohne sie in die komplexe Rolle eines Erben einzubeziehen, der sich um den gesamten Nachlass kümmern muss.
Beispiel: Im vorliegenden Fall sollte die Lebensgefährtin des Erblassers als Vermächtnis das Alleineigentum an einer Eigentumswohnung erhalten. Sie war also nicht Erbin des gesamten Nachlasses, sondern hatte nur einen Anspruch auf diese eine Wohnung.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Testamentsanfechtung bei Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB)
Diese Vorschrift ermöglicht es, ein Testament anzufechten, wenn der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten, wie ein später geborenes Kind, bei der Testamentserrichtung nicht kannte und daher nicht berücksichtigt hat.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Tochter konnte das Testament von 1994 anfechten, da sie erst 14 Jahre nach dessen Errichtung geboren wurde und der Erblasser sie in diesem Testament naturgemäß nicht bedenken konnte. - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 2079 BGB (Hypothetischer Erblasserwille)
Die Anfechtung nach § 2079 BGB ist ausgeschlossen, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Erblasser die Verfügung auch bei Kenntnis des später geborenen Pflichtteilsberechtigten getroffen hätte.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die ehemalige Lebensgefährtin musste glaubhaft machen, dass der Erblasser ihr die Wohnung auch dann vermacht hätte, wenn er 1994 bereits von der Geburt seiner Tochter und der späteren Trennung gewusst hätte. Dies gelang ihr nicht, da die Richter erhebliche Zweifel an einem unveränderten Willen hatten. - Das Vermächtnis (§ 1939 BGB)
Ein Vermächtnis ist eine letztwillige Verfügung, durch die einer Person ein bestimmter Vermögensvorteil, wie eine Wohnung oder ein Geldbetrag, zugewendet wird, ohne sie zum Erben zu machen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Mann hatte seiner langjährigen Lebensgefährtin die Eigentumswohnung als Vermächtnis zugedacht, weshalb die frühere Partnerin die Übertragung des Eigentums von der Erbin forderte. - Einstweilige Verfügung und Glaubhaftmachung (§ 935 ZPO, § 940 ZPO, § 920 Abs. 2 ZPO)
Eine einstweilige Verfügung dient der schnellen vorläufigen Sicherung eines Anspruchs oder der Regelung eines Zustandes, wobei der Antragsteller seinen Anspruch glaubhaft machen muss, also die wesentlichen Tatsachen beweisen muss, die den Anspruch wahrscheinlich erscheinen lassen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die ehemalige Lebensgefährtin beantragte eine einstweilige Verfügung zur Sicherung ihres Anspruchs auf die Wohnung, scheiterte aber, weil sie ihren Anspruch aufgrund der wahrscheinlichen Anfechtung des Testaments nicht ausreichend glaubhaft machen konnte.
Das vorliegende Urteil
OLG München – Az.: 33 W 1507/24 e – Beschluss vom 19.09.2024
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Dr. jur. Christian Gerd Kotz ist Notar in Kreuztal und seit 2003 Rechtsanwalt. Als versierter Erbrechtsexperte gestaltet er Testamente, Erbverträge und begleitet Erbstreitigkeiten. Zwei Fachanwaltschaften in Verkehrs‑ und Versicherungsrecht runden sein Profil ab – praxisnah, durchsetzungsstark und bundesweit für Mandanten im Einsatz.
