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Vermächtnisanfechtung in notariellem Testament wegen Vermächtnisunwürdigkeit

LG Bonn – Az.: 1 O 231/19 – Urteil vom 28.02.2020

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.573,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 25.000,00 EUR seit dem 25.06.2019 bis zum 25.09.2019 sowie aus 18.573,95 EUR seit dem 25.09.2019 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Am ##.##.#### verstarb in X Frau P, geborene A. Die Erblasserin setzte mit notariellem Testament vom ##.##.#### (Urkundenrolle Nummer ####/#### des Notars Dr. T in X = Bl.# – # d.A.) den Beklagten, ihren Neffen, als Alleinerben ein. Unter Ziffer. III.2. dieses Testamentes bedachte die Erblasserin die Beklagte mit folgendem Vermächtnis:

Meine Nachbarin I in X, die mich so oft unterstützt hat, erhält einen Geldbetrag von 25.000,- Euro.

Mit anwaltlichem Schreiben an das Amtsgericht X vom 04.01.2016 teilte die Klägerin mit, dass die Erblasserin am ##.##.#### verstorben sei und beantragte die Erteilung eines Erbscheins zu ihren Gunsten (Bl.## der Akten des Amtsgerichts X – ## IV ##/## – über die Verfügung von Todes wegen). Zur Begründung wurde dort ausgeführt

Nachdem meine Mandantin hiervon Kenntnis erlangt hatte, erinnerte sie sich an ein Briefkuvert, welches die Verstorbene ihr verschlossen überreicht hatte mit der Aufschrift „Nach meinem Tode öffnen“.

Heute hat sie dieses Kuvert geöffnet und fand das anliegend beigefügte Originalschreiben vom ##.##.####, in welchem die Verstorbene ihren letzten Willen dahingehend zum Ausdruck bringt, dass meine Mandantin zur Erbin bestimmt wird.

Am 11.02.2016 wurden vor dem Amtsgericht X das Testament vom ##.##.#### sowie die mit Schreiben vom 04.01.2016 eingereichten Dokumente (Bl.## und ## der Akten des Amtsgerichts X – ## IV ##/##) eröffnet. Das hinsichtlich seiner Echtheit zwischen den Parteien streitige Schreiben mit Datum vom ##.##.#### enthält folgenden Wortlaut:

Y ##.##.####

im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte, bestimme ich nach meinem Tode, Frau I als meine Erbin.

Wegen des Schriftbildes und der Schreibweise im Einzelnen wird auf das Original dieser Urkunde (Bl. ## der Akten ## IV ##/##; in Kopie als Anlage B3 = Bl.## d.A.) Bezug genommen.

Mit Beweisbeschluss vom 21.11.2016 ordnete das Amtsgericht X die Einholung eines schriftlichen graphologischen Sachverständigengutachtens über die Verfügung von Todes wegen vom ##.##.#### an (Bl.## der Akten des Amtsgerichts X – ## VI ##/## – über den Nachlass). Der bestellte Sachverständige Dr. S erstattete unter dem 15.05.2017 ein Schriftvergleichsgutachten (Bl.### – ### ebenda), das auf den Seiten 35 bis 36 folgende Zusammenfassung enthält:

(1)  Die strittigen Schreibleistungen stellen durchgehend primäre und originale Eintragungen dar.

(2)  Die Unterschrift (…) ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit authentisch.

(3)  Die fragliche Textschrift ist mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Erblasserin gefertigt. Bei Erweiterung des textlichen Schriftmaterials könnte eine erhebliche Reduktion der hier verbliebenen Ungewissheit erfolgen.

(4)  Die streitigen Schreibleistungen sind allenfalls mit geringer Wahrscheinlichkeit datumsecht. Vielmehr sind sie mit hoher Wahrscheinlichkeit ab 2008 gefertigt, wenn das Vergleichsmaterial 2007 und 2008 repräsentativ ist.

Weiteres Vergleichsmaterial wäre auch hier förderlich.

(…)

Mit weiterem Beschluss vom 21.06.2018 ordnete das Amtsgericht X die Beweiserhebung über die Frage an, von wann die Urkunden Blatt 21 und 22 der Akten ## IV ##/## stammen (Bl.### der Akten ## VI ##/##). Der mit der Begutachtung beauftragte Sachverständige Dr. C erstellte unter dem 10.11.2018 ein urkundentechnisches Gutachten (Bl.### – ### der Akten ## VI ##/##), das auf Seite 8 zu folgender Bewertung gelangt:

Es ergeben sich insgesamt keine Hinweise auf eine nachträgliche Herstellung des Dokumentes. Aufgrund der erwähnten eingeschränkten Anwendbarkeit der chemischen Methoden, insbesondere der Lösungsmittelanalyse, kann eine nachträgliche Herstellung unter Verwendung seit langem verfügbarer Materialien allerdings ebenso wenig ausgeschlossen werden.

Es kann folglich durch die aus der technischen Untersuchung erhaltenen Befunde nicht entschieden werden, von wann die Testamentsurkunde, Blatt ##, einschließlich des Umschlags, Blatt ## der Akte, stammt.

Den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Erbscheins wies das Amtsgericht X mit Beschluss vom 17.01.2019 – ## VI ##/## – zurück (Anlage B1 = Bl.## – ## d.A.). Zugleich erklärte es die Tatsachen, die zur Begründung des Erbscheinsantrages des Beklagten erforderlich sind, für festgestellt. Unter Ziffer II. der Gründe führte das Amtsgericht X unter anderem aus (S.3f. und S.6 ebenda):

Trotz der umfangreichen Beweisaufnahme konnte das Gericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, ob es sich bei dem Schriftstück mit Datum ##.##.#### um ein eigenhändiges Testament der Erblasserin zu diesem Errichtungsdatum handelt oder nicht. Zur Überzeugung des Gerichts müsste ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit vorliegen, der vernünftige Zweifel ausschließt. (…) Im vorliegenden Fall verbleiben aber vernünftige Zweifel, dass das Testament hinsichtlich seines Textteils von der Erblasserin selbst geschrieben worden ist. (…)

Letztlich verbleibt es dabei, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Erblasserin allenfalls, wie es der Sachverständige ausdrückt leicht überwiegend wahrscheinlich das Testament selbst geschrieben hat. Diese einer Wahrscheinlichkeit von 75 % entsprechende Überzeugung genügt nicht dem Maßstab, dass zur richterlichen Überzeugungsbildung vernünftige Zweifel ausgeschlossen sein müssen (…).

Der hiergegen eingelegten Beschwerde der Klägerin half das Amtsgericht X mit Beschluss vom 07./08.05.2019 nicht ab (Anlage B2 = Bl.## – ## d.A.). In der Nichtabhilfeentscheidung heißt es unter anderem (S.2 ebenda):

Das Gericht ist weder davon überzeugt, dass der Fließtext von der Erblasserin stimmt, noch geht es sicher davon aus, dass die Antragstellerin (…) das Testament verfälscht hat oder den Inhalt des Briefumschlages vertauscht hat. Im Rahmen der Entscheidung über den Erbscheinsantrag führt der Zweifel dazu, dass von der Formunwirksamkeit des Testaments auszugehen ist. Die Antragstellerin trägt soweit sie sich auf die Formgültigkeit des Testaments beruft die Feststellungslast, also das Risiko eines non liquets.

Mit Beschluss vom 28.05.2019 wies das Oberlandesgericht Köln die Beschwerde(n) der Klägerin als Beteiligte zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts X zurück (Bl.### – ###R der Akten ## VI ##/##). Unter Ziffer 2. der Gründe führte das Oberlandesgericht unter anderem aus (S.4 und S.5 ebenda):

Mit Recht hat das Nachlassgericht angenommen, dass es an einer wirksamen Erbeinsetzung zugunsten der Beteiligten zu 2. fehlt, weil jedenfalls nicht mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden kann, dass – was gemäß § 2247 Abs.1 BGB erforderlich ist – der Text des von der Beteiligten zu 2. eingereichten Schriftstücks eigenhändig von der Erblasserin geschrieben wurde. (…) Hier verbleiben Zweifel an der Eigenhändigkeit der Textschrift, die sich aufgrund dieser Feststellungslast zu Lasten der Beklagten zu 2. auswirken müssen.

Zutreffend hebt das Nachlassgericht darauf ab, dass die vom Schriftsachverständigen festgestellte lediglich leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Authentizität der Textschrift für eine Überzeugungsbildung dahingehend, dass der Text eigenhändig von der Erblasserin gefertigt wurde, nicht genügt. (…)

Letztlich ist offengeblieben, wer den Text auf dem von der Beteiligten zu 2. eingereichten Schriftstücks geschrieben hat.

Unter dem 04.06.2019 erteilte das Amtsgericht X – ## VI ##/## – dem Beklagten einen Erbschein als Alleinerben der Erblasserin (Bl.# d.A.). Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 26.06.2019 erklärte der Beklagten gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass er das in dem Testament vom ##.##.#### ausgesetzte Vermächtnis von 25.000,00 EUR nach den §§ 2345, 2339 Abs.1 Ziffer 4. BGB in Verbindung mit § 267 Abs.1 StGB anfechte (Bl.##f. d.A.).

Die Klägerin behauptet, nach der Beurkundung des Testaments vom ##.##.#### sei die Erblasserin anderen Sinnes geworden. Die Erblasserin habe sie daher im Dezember 2006 als Person ihres langjährigen Vertrauens aufgesucht, vom Inhalt des Testamentes des ##.##.#### berichtet und erklärt, dass sie – die Erblasserin – dies nicht mehr wünsche, der Beklagte aber von ihrer entsprechenden Willensänderung nichts erfahren dürfe. Sie – die Erblasserin – wünsche nunmehr selbst ein inhaltlich abweichendes Testament aufzusetzen. Die Erblasserin habe erklärt, dass sie selber nicht wisse, wie das zu formulieren sei, und um Unterstützung gebeten. Sie – die Klägerin – habe der Erblasserin erklärt, dass diese vor allen Dingen das Testament vollständig selbst handschriftlich schreiben müsse, ansonsten sei ein nicht notarielles Testament unwirksam. Auf Bitten der Erblasserin habe sie – die Klägerin – den Text des Testamentes des ##.##.#### auf ihrem Block vorgeschrieben und diesen der Erblasserin mitgegeben. Am selben Abend sei die Erblasserin an der privaten Wohnanschrift der Klägerin erschienen und habe ihr das Testament in einem verschlossenen Umschlag überreicht. Der Vorgang sei wahrheitsgemäß in der Sitzung des Amtsgerichts X vom 21.06.2018 protokolliert worden. Sie – die Klägerin – sei damals und auch heute noch der Auffassung, dass die Erblasserin demzufolge das Testament am ##.##.#### selbst handschriftlich zu Hause gefertigt und ihr – der Klägerin – am selben Tage in dem Umschlag übergeben habe.

Mit dem Beklagten am 03.09.2019 zugestellter Klageschrift vom 24.07.2019 hat die Klägerin angekündigt zu beantragen, den Beklagten zu verurteilen, 25.000,00 EUR an sie zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2019. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.09.2019 – ## VI ##/## – erlegte das Amtsgericht X der Klägerin auf, dem Beklagten aus dem Erbscheinverfahren 6.426,95 EUR zu erstatten. Diesbezüglich erklärte die Klägerin gegenüber der hier streitigen Forderung unter dem 25.09.2019 die Aufrechnung. Die Parteien haben den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend in der Hauptsache in Höhe von 6.426,95 EUR für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.573,95 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 25.000 EUR seit dem 25.06.2019 sowie aus 18.573,95 EUR seit dem 25.09.2019.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, das Testament vom ##.##.#### sei keine echte Urkunde, die Klägerin habe im Sinne von § 267 Abs.1 StGB von einem verfälschten Testament Gebrauch gemacht. Das Testament sei erst zu einem viel späteren Zeitpunkt, wahrscheinlich erst im Jahr 2008 verfasst worden. Da die Demenzerkrankung der Erblasserin schon weit fortgeschritten gewesen sei, sei allein aus diesem Grund schon eine Rückdatierung des Testaments notwendig gewesen. Das Nachlassgericht habe unzweideutig festgestellt, dass die Klägerin auf die Herstellung dieses Testaments unmittelbar Einfluss genommen haben müsse. Dass die Erblasserin tatkräftige Unterstützung beim Schreiben erfahren habe lasse sich daran erkennen, dass einzelne Buchstaben oder Wortteile etwas kräftiger ausgeführt wurden sowie an den willkürlichen Trennungen und der Großschreibung in dem Wort „letztEr“. Auf jeden Fall seien die Striche über dem „$“ des Nachnamens von anderer Hand ausgeführt worden. Das Testament sei weder eine geistige Eigenleistung der Klägerin noch deren eigenständige Schreibleistung. Aufgrund des reduzierten Geisteszustandes der Erblasserin habe ihr mit Sicherheit jedes Wort einzeln diktiert werden müssen, wahrscheinlich sogar mehrfach.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie den Inhalt der beigezogenen Akten des Amtsgerichts X ## IV ##/## und ## VI ##/## Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist mit Ausnahme von 0,90 EUR begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 18.573,05 EUR aus den §§ 2174, 2147 Satz 1 BGB in Verbindung mit Ziffer III.2. des notariellen Testamentes vom ##.##.#### (§ 1939 BGB).

1. Dieser Zahlungsanspruch der Klägerin aus dem Vermächtnis ist nicht durch die von dem Beklagten erklärte Anfechtung erloschen. Es fehlt an einem Anfechtungsgrund im Sinne der hier allein in Betracht kommenden §§ 2345 Abs.1 Satz 1, 2339 Abs.1 Ziffer 4. BGB, da dem Beklagten der ihm obliegende Beweis (vgl. Herzog in Dauner-Lieb/Grziwotz, Pflichtteilsrecht, 2.Aufl. 2016, § 2345 Rd.40; Klingelhöffer, Pflichtteilsrecht, 4.Aufl. 2014, Rd.71) für die Erfüllung des Straftatbestandes von § 267 Abs.1 StGB durch die Klägerin nicht gelungen ist. Diese Beweislast des Beklagten erstreckt sich zudem auch auf ein für § 267 Abs.1 StGB erforderliches vorsätzliches Handeln der Klägerin als Vermächtnisnehmerin (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.05.2009 – 2 U 77/05 = BeckRS 2011, 10396 unter II.2.a)cc)(6) – zu § 2333 Ziffern 1. und 2. BGB; ferner Heine/Schuster in Schönke/Schröder, StGB, 30.Aufl. 2019, § 267 Rd.82f.).

a) Schon der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung in der Form des Gebrauchs eines unechten oder verfälschten Urkunde (§ 267 Abs.1, 3.alt. StGB) scheidet aus, wenn die Klägerin den Textteil des Schreibens vom ##.##.#### geschrieben hätte und dieser Textteil dann durch die Erblasserin unterschrieben worden wäre. Denn dann bestünde infolge der Unterschrift der Erblasserin die erforderliche Identität zwischen dem scheinbaren und tatsächlichen Urheber der Erklärung, so dass es an einer unechten Urkunde im strafrechtlichen Sinne fehlen würde (OLG Hamm ZEV 2016, 644, 645 Rd.45; Rudy in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online Großkommentar BGB, 01.08.2019, § 2339 Rd.29.1). Deshalb sind die in den Beschlüssen des Amtsgerichts X vom 17.01. und 07./08.05.2019 sowie des Oberlandesgerichts Köln vom 28.05.2019 als maßgeblich für die Prüfung der Eigenhändigkeit im Sinne von § 2247 Abs.1 BGB angeführten Zweifel daran, ob die Erblasserin tatsächlich den Textteil der Urkunde geschrieben hat, hier nicht ausschlaggebend. In dem oben geschilderten Fall würde nämlich keine Täuschung über den Aussteller der Urkunde vom ##.##.#### im Sinne von § 267 Abs.1 StGB vorliegen, sondern allenfalls eine von diesem Straftatbestand nicht erfasste Täuschung über die Erfüllung der erbrechtlichen Formvorschriften (OLG Hamm, aaO.; Rudy, aaO., § 2339 Rd.29.1; vgl. auch Heine/Schuster, aaO., § 267 Rd.85 zu der im Falle der Genehmigung einer fälschlich angefertigten Urkunde fehlenden Irrtumserregung).

Begründete Zweifel an der Echtheit der Unterschrift der Erblasserin vom ##.##.#### bestehen nicht. Die im Tatbestand dieses Urteils zitierten Beschlussgründe in dem erst- und zweitinstanzlichen Verfahren über den Nachlass werfen derartige Zweifel nicht auf. Auch der graphologische Sachverständige Dr. S hat der Unterschrift in seinem Gutachten vom 15.05.2017 eine mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bestehende Authentizität attestiert. Für die in diesem Gutachten noch anklingende Datumsechtheit der streitigen Schreibleistungen bestehen infolge der weitergehenden urkundentechnischen Untersuchung des Sachverständigen Dr. C insgesamt keine Hinweise.

Konkrete Anknüpfungstatsachen für eine Beweisaufnahme, die abweichend von diesen Feststellungen geeignet sein könnten, dem Unterzeichner eine hinreichende Überzeugung von der Richtigkeit des Beklagtenvortrages zu vermitteln (§ 286 Abs.1 ZPO), hat der Beklagte weder dargetan noch unter Beweis gestellt. Auch der Gesundheitszustand der Erblasserin ist nicht überprüfbar dargelegt, so dass der allgemeine Hinweis auf eine Demenzerkrankung weder einen Rückschluss auf eine fehlende Testierfähigkeit (§ 2229 Abs.4 BGB) noch – allein hierauf kommt es an – den weiteren Rückschluss auf eine Urkundenfälschung im Sinne von § 267 Abs.1 StGB begründet.

b) Anschließend an die Erwägungen unter 1.a) fehlt es erst Recht an der Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes der Urkundenfälschung in Ansehung einer Verfügung der Erblasserin von Todes wegen (§ 2339 Abs.1 Ziffer 4. BGB).

Selbst der Gebrauch einer – hier aus den Gründen zu 1.a) nicht ersichtlichen – unechten oder verfälschten Urkunde wäre dann nicht vorsätzlich und damit tatbestandsmäßig im Sinne von § 267 Abs.1, 3.alt. StGB, wenn der Verwender dieser Urkunde davon ausgeht, dass der scheinbare Aussteller diese Urkunde genehmigt, mithin mit ihrem Inhalt einverstanden ist (vgl. BayObLG NZV 1991, 481 – einen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum bejahend; Heine/Schuster, aaO., § 267 Rd.83 und Rd.85 m.w.N.). Ein entsprechendes Einverständnis der Erblasserin mit dem Inhalt des Schreibens vom ##.##.#### hat die Klägerin einleuchtend und schlüssig vorgetragen. Dieses Vorbringen erscheint auch aufgrund der in dem Vermächtnis vom ##.##.#### ausdrücklich formulierten Dankbarkeit der Erblasserin gegenüber der Klägerin lebensnah.

Dass es in Anbetracht der Übergabe des Schreibens vom ##.##.#### an die Klägerin in einem verschlossenen Briefkuvert, wie von ihr schon unter dem 04.01.2016 gegenüber dem Amtsgericht X vorgetragen, zudem an dem erforderlichen Tatvorsatz der Klägerin fehlt, dieses Schreiben zur Täuschung im Rechtsverkehr verwenden zu wollen (vgl. dazu nur Heine/Schuster, aaO., § 267 Rd.90f.), bedarf keiner Vertiefung.

Konkrete Tatsachen, die eine abweichende Beurteilung tragen könnten, hat der Beklagte auch insoweit weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt.

2. Der nach alledem ursprünglich in Höhe von 25.000,00 EUR bestehende Zahlungsanspruch der Klägerin ist durch die am 25.09.2019 erklärte Aufrechnung gegen den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten in Höhe von 6.426,95 EUR erloschen (§ 389 BGB).

Die damit in Höhe von 18.573,05 EUR verbleibende Forderung der Klägerin ist gemäß den §§ 288 Abs.1, 286 Abs.1 BGB wie ausgeurteilt zu verzinsen, wobei aus Gründen der Klarstellung in dem Tenor ein Endzeitpunkt für die Verzinsung des Betrages von 25.000,00 EUR aufgenommen worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs.1, 91a Abs.1 Satz 1, 92 Abs.2 Ziffer 1. ZPO, nachdem der Beklagte ohne die Aufrechnung voraussichtlich zur Zahlung des ursprünglich mit der Klage begehrten Gesamtbetrages verurteilt worden wäre.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 25.000,00 EUR.

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