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Vermächtnisanordnung im privatschriftlichen Testament – Wirksamkeit

OLG Koblenz –  Az.: 10 U 430/13 – Urteil vom 15.11.2013

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 15. Mai 2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Vermächtnisanordnung im privatschriftlichen Testament - Wirksamkeit
Symbolfoto: Von Kaspars Grinvalds/Shutterstock.com

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Vermächtnisanspruch aus eigenem und aus abgetretenem Recht geltend. Der am 14. Januar 2009 verstorbene Erblasser war mit der Mutter der Beklagten verheiratet und wurde von dieser als Alleinerbin beerbt. Er hatte mit seiner vorverstorbenen Ehefrau am 23. Dezember 1974 einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen und am 12. Januar 2002 ein handschriftliches Testament errichtet.

In dem Erbvertrag waren die Ehefrau des Erblassers als Alleinerbin und deren Abkömmlinge als Ersatzerben entsprechend der gesetzlichen Erbfolge eingesetzt. Die Erbeinsetzung erfolgte zu 1/2 vertragsmäßig und zu 1/2 einseitig mit dem Recht des jederzeitigen Widerrufs.

In der handschriftlich verfassten und vom Erblasser unterzeichneten letztwilligen Verfügung heißt es wörtlich wie folgt:

„Mein letzter Wille.

Der Erbvertrag vom 23. Dez. 1979 bestehen, in der damaligen Zeit hatten wir noch nicht so viel Geld. Durch wirtschaften und sparen hat sich ergeben das ich meinen Geschwistern und ihren Angehörigen einen Teil des Ersparten etwa 190000 DM vermache. Rest des Geldes wird von meiner Stieftochter und meinem angeheirateten Neffen …[A] verwaltet und für die Unkosten Grab, Begräbnis und Grabpflege bezahlt. Das übrige Geld wird aufgeteilt an meine Stieftochter …[B], meine Geschwistern …[C], …[D], …[E].

…[Z] den 12.01.02 …[F]“

Über der handschriftlichen Verfügung des Erblassers befindet sich auf demselben Dokument eine maschinengeschriebene Tabelle mit der Überschrift „mögliche erbschaftssteuerfreie Zuwendungen“. In der Tabelle sind die drei Geschwister des Erblassers und deren noch lebenden Ehepartner, die Nichten und Neffen des Erblassers sowie deren Ehegatten namentlich aufgelistet unter Nennung einzelner Beträge. Wegen der Einzelheiten wird auf die Tabelle Bl. 14 d. A. Bezug genommen.

Der Kläger begehrt von der Beklagten ein Vermächtnis in Höhe von 10.225,84 € (20.000 DM). Die Ehefrau des Klägers hat ihr möglicherweise zustehende Vermächtnisansprüche mit Erklärung vom 19. September 2011 an den Kläger abgetreten. Insoweit begehrt der Kläger von der Beklagten einen Vermächtnisanspruch in Höhe von 5.112,92 € (10.000 DM) aus abgetretenem Recht. Am Todestag war, abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten, ein Barvermögen in Höhe von 125.928,20 € vorhanden.

Im Dezember 2006 hatte der Erblasser Angehörigen 90.000 € und Angehörigen seiner verstorbenen Ehefrau 55.000 € zugewandt, jeweils 5.000 € pro Person, darunter auch die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits und die Ehefrau des Klägers.

Der Kläger hat vorgetragen, die letztwillige Verfügung vom 12. Januar 2002 sei wirksam und der Auslegung zugänglich. Durch die der Verfügung vorangestellte tabellarische Aufstellung sei klar, dass der Erblasser bei einem Bargeldwert am Todestag von über 190.000 € die von ihm aufgeführte Aufteilung wünschte. Es bestehe kein Zweifel daran, wer mit der Bezeichnung „Geschwister und deren Angehörige“ gemeint sei, da insoweit die der Verfügung vorangestellte Tabelle als Auslegungshilfe heranzuziehen sei.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.338,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.225,84 € seit dem 6. November 2009 sowie aus 5.112,92 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine sonstige Nebenforderung in Höhe von 430,66 € zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihn von einer Forderung seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 430,66 € aus Anlass der außergerichtlichen Tätigkeit freizuhalten.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, aus dem Testament vom 12. Januar 2002 ergebe sich weder ein Vermächtnis zugunsten des Klägers noch zugunsten dessen Ehefrau. In der handschriftlichen Verfügung finde sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Erblasser dem Kläger und dessen Ehefrau etwas habe zuwenden wollen. Es sei auch unklar, wann und von wem die maschinengeschriebene Tabelle vor den handschriftlichen Text gesetzt worden sei. Eine gesetzliche Auslegungsregel, wer als Angehöriger gelte, gebe es nicht. Eine ergänzende Testamentsauslegung unter Anwendung der Andeutungstheorie komme ebenfalls nicht in Betracht. Überdies sei nur das Barvermögen verteilungsfähig, so dass der Erblasser nur über einen Betrag in Höhe von 77.964,10 € frei habe verfügen können. Darüber hinaus müsse sich der Kläger die im Dezember 2006 erfolgten Zuwendungen an ihn und seine Ehefrau in Höhe von jeweils 5.000 € anrechnen lassen.

Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, der Wille des Erblassers, dem in der maschinenschriftlichen Tabelle aufgeführten Personenkreis einen Betrag in Höhe der jeweiligen damaligen Erbschaftssteuer-freibeträge zukommen zu lassen, klinge in dem Testament eindeutig und wörtlich durch die Formulierung „meinen Geschwistern und ihren Angehörigen … etwa 190.000 DM vermache“ an, so dass auf die Tabelle als Auslegungshilfe über den jeweiligen Betrag und die jeweilige Person, die habe begünstigt werden sollen, zurückgegriffen werden könne. Der Kläger habe demzufolge mit Angehörigen seiner Geschwister seine Nichten und Neffen und deren Ehepartner gemeint, nicht hingegen deren Abkömmlinge. Diese seien zum Zeitpunkt der Testierung zwar schon vorhanden gewesen, in der tabellarischen Auflistung jedoch nicht aufgeführt worden. Die Auffassung der Beklagten, wonach sowohl die namentliche Nennung der Bedachten als auch die Höhe des Vermächtnisses keinen Anklang in der Urkunde gefunden hätten, gehe fehl. Wollte man die Andeutungstheorie so verstehen, dass sich schon das Auslegungsergebnis selbst in der formgerechten Willenserklärung andeuten müsse, würde man der Auslegung Grenzen setzen, die mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Andeutungstheorie nicht vereinbar wären. Die vermächtnisweise Anordnung verstoße auch nicht gegen die erbvertragliche Bindung des Erbvertrages, da die Beklagte mit ihrer Behauptung, im Zeitpunkt des Todes sei nur das Barvermögen und ein PKW vorhanden gewesen, beweisfällig geblieben sei. Der Beklagten würden auch keine aufrechenbaren Gegenansprüche zustehen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Die Beklagte trägt vor, die maschinenschriftliche Tabelle könne nicht als Auslegungshilfe herangezogen werden, da in dem handschriftlichen Text nicht andeutungsweise auf diese Tabelle Bezug genommen werde und in dem Testament nicht angedeutet sei, wer mit „Angehörigen“ gemeint sei und welchen Betrag die Angehörigen und Geschwister im Einzelnen erhalten sollten. Das Landgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Vermachung eines Betrages von „etwa 190.000  DM“ nicht gegen den Erbvertrag vom 23. Dezember 1974 verstoße. Sofern dem Kläger bzw. dessen Ehefrau überhaupt ein Vermächtnisanspruch zustehe, hätte dieser allenfalls aus einem verfügbaren Nachlass von 77.964,10 € errechnet werden dürfen. Die Beklagte halte zudem an den zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüchen aus § 2287 BGB fest.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bad Kreuznach vom 20. März 2013 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil und trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages vor, dass bereits das äußere Erscheinungsbild der letztwilligen Verfügung vom 12. Januar 2002 im Sinne der Andeutungstheorie einen ausreichenden Bezug zwischen den im unteren Teil der Verfügung handschriftlich zum Ausdruck gebrachten letzten Willen des Erblassers zu der oberen Teil der Verfügung enthaltenen tabellarischen Aufstellung erkennen lasse. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht davon ausgegangen sei, dass ein Wert des Nachlasses von mehr als 190.000 DM vorhanden gewesen sei, so dass auch aus diesem Grund die letztwillige Verfügung wirksam sei.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Klage ist abzuweisen, da dem Kläger gegen die Beklagte weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht ein Vermächtnisanspruch gegen die Beklagte zusteht.

In der vom Landgericht vorgenommenen Auslegung des Testaments vom 12. Februar 2002 bedeutet die  Formulierung „meinen Geschwistern und ihren Angehörigen … etwa 190.000  DM vermache“, dass der Erblasser den in der maschinenschriftlichen Tabelle 1, die sich oberhalb des handschriftlichen Testaments auf demselben Dokument befindet, genannten Personen die dort im Einzelnen aufgelisteten Beträge vermacht hat. Demzufolge habe der Kläger mit „Angehörigen seiner Geschwister“ seine Nichten und Neffen und deren Ehepartner gemeint, nicht hingegen deren Abkömmlinge, da diese in der tabellarischen Auflistung nicht aufgeführt seien. Dieses Ergebnis widerspreche nicht der sogenannten Andeutungstheorie. Dass die namentliche Nennung der Bedachten noch die Höhe des Vermächtnisses aus der im Testament verwandten Formulierung nicht hervorgehe, sei unerheblich, da insoweit auf die maschinenschriftliche Tabelle als Auslegungshilfe zur Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers rekurriert werden könne.

Mit dieser Auslegung hat das Landgericht dem Testament einen Inhalt gegeben, der dem Wortlaut der letztwilligen Verfügung nicht zu entnehmen ist. Die nach § 2084 BGB dann gebotene Auslegung einer letztwilligen Verfügung, wenn deren Inhalt verschiedene Auslegungen zulässt, soll klären, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte, und nicht etwa einen von der Erklärung losgelösten Willen ermitteln (Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl., § 2084 Rdnr. 1). Dabei ist nur der erklärte Wille rechtswirksam. Da die Erklärung bei letztwilligen Verfügungen dem Formzwang unterliegt, ist der ermittelte wirkliche Wille des Erblassers formnichtig (§ 125), wenn er im Testament selbst nicht wenigstens einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat, indem er dort zumindest vage oder versteckt angedeutet ist (BGHZ 86, 41; Palandt/Weidlich, BGB, § 2084 Rdnr. 4).

Der Begriff „Angehörige“ ist mehrdeutig und daher auslegungsfähig. Im BGB wird der Begriff des/der „Angehörigen“ nicht definiert, sondern vorausgesetzt (vgl. § 530 BGB, siehe auch Palandt/Brudermüller, vor § 1297 Rdnr. 3). Nach § 11 StGB zählen zu den Angehörigen Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, Pflegeeltern und Pflegekinder. Im öffentlichen Recht findet sich der Angehörigenbegriff unter anderen in § 15 AO. Danach sind Angehörige der Verlobte, der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern, Pflegeeltern und Pflegekinder,  wobei die genannten Personen auch dann Angehörige sind, wenn die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht oder die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist oder in einem Pflegeverhältnis die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

Dem streitgegenständlichen Testament vom 12. Februar 2002 kann jedoch kein die Form wahrender versteckter Anhalt entnommen werden, welche Personen von dem Erblasser mit dem Begriff „Angehörige“ gemeint sein sollten und welche Beträge im Einzelnen vermacht werden sollten.

Selbst wenn es dem Willen des Erblassers entsprochen hätte, den in der maschinenschriftlichen Tabelle genannten Personen die dort im Einzelnen genannten erbschaftssteuerfreien Zuwendungsbeträge zu vermachen, so hätte dieser Wille in der testamentarischen Verfügung keinen Ausdruck gefunden. Zwar darf sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 86, 41, 45; 94, 96 ff) der Richter bei der Auslegung eines Testaments grundsätzlich nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränken, sondern muss auch alle ihm zugänglichen Umstände außerhalb des Testaments auswerten, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens möglicherweise dienlich sind. Dabei geht es nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens des Erblassers, sondern um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten hat sagen wollen. Die Erforschung dieses Wissens des Erblassers ist dem Richter durch § 133 BGB aufgetragen (vgl. BGH FamRZ 1987, 475 ff). Damit ist aber nicht gesagt, einer Willenserklärung dürfe auch ein solcher Sinn beigelegt werden, der in ihr überhaupt nicht zum Ausdruck kommt (BGH, a.a.0.).

Hier liegen indes keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem wirklichen Willen des Erblassers entsprochen hat, dem Kläger und seiner Ehefrau die in der dem handschriftlichen Testament vorangestellten maschinenschriftlichen Tabelle genannten erbschaftssteuerfreien Beträge zu vermachen. Solche Anhaltspunkte sind von dem Kläger weder dargelegt worden, noch erkennbar. Der Kläger bezieht sich vielmehr lediglich auf den Inhalt der außerhalb des Testaments befindlichen maschinenschriftlichen Tabelle und macht geltend, der Erblasser habe „erkennbar … auch den darin genannten Geschwistern und ihren Angehörigen diejenigen Beträge vermachen (wollen), die nach seiner Auffassung erbschaftssteuerfrei zu vermachen waren“. Allein aus dem Inhalt der Tabelle kann indes nicht ein verlässlicher Rückschluss auf den wirklichen Willen des Erblassers gezogen werden, er habe den in der Tabelle genannten Personen die dort aufgelisteten Beträge vermachen wollen. Wie bereits ausgeführt, kann dies jedoch letztlich dahingestellt bleiben, da ein entsprechender Wille in der letztwilligen Verfügung auch nicht zumindest vage oder versteckt angedeutet ist. Weder wird in dem handschriftlichen Text auch nur andeutungsweise auf die maschinenschriftliche Tabelle Bezug genommen, noch lässt sich dem Wortlaut der letztwilligen Verfügung ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Inhalt der Tabelle vom Erblasser zum Gegenstand seiner letztwilligen Verfügung gemacht werden sollte. Insoweit weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass das Landgericht de facto auf die maschinenschriftliche Tabelle nicht als Auslegungshilfe zurückgreift, sondern diese so behandelt, als wäre sie Teil der handschriftlich verfassten letztwilligen Verfügung des Erblassers.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die letztwillige Verfügung des Erblassers jedenfalls insoweit unwirksam ist, als darin den „Angehörigen“ seiner Geschwister ein Geldbetrag vermacht worden ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das unstreitig vorhandene Geldvermögen von 155.928,20 € weniger als die Hälfte des Gesamtnachlasses ausmacht und ob, wie vom Landgericht angenommen, nicht nur der Personenkreis der Vermächtnisnehmer, sondern auch die im Einzelnen zugewandten Beträge der außerhalb der letztwilligen Verfügung befindlichen maschinenschriftlichen Tabelle zu entnehmen sind.

Die Nebenentscheidungen auf §§ 91, 97,708 Nr. 10,713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.338,76 € festgesetzt.

 

 

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