Erbrechtliche Auseinandersetzung: Streit um Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche im Kontext eines Vermächtnisses
Der Fall, der vor dem Landgericht Landshut verhandelt wurde, dreht sich um komplexe erbrechtliche Fragen, insbesondere um Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche im Rahmen eines Vermächtnisses. Der Kläger ist der Sohn der verstorbenen Erblasserin und Vermächtnisnehmer, während der Beklagte der Ehemann der Verstorbenen ist. Der Hauptstreitpunkt liegt in der Interpretation eines notariellen Ehe- und Erbvertrages, der zwischen der Erblasserin und dem Beklagten geschlossen wurde. Der Kläger argumentiert, dass ihm neben dem Vermächtnis auch ein Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch zusteht, um die Höhe seines Vermächtnisanspruchs korrekt berechnen zu können.
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Übersicht
Die Klage und ihre Grundlagen
Der Kläger forderte den Beklagten auf, ein notarielles Bestandsverzeichnis über den Nachlass sowie eine Wertermittlung der zum Nachlass gehörenden Immobilien vorzulegen. Er berief sich dabei auf den notariellen Ehe- und Erbvertrag, in dem festgelegt wurde, dass der überlebende Ehepartner den Abkömmlingen des zuerst versterbenden Ehepartners einen Pflichtteil vermachen muss. Der Kläger argumentierte, dass ihm aufgrund dieser Vereinbarung auch ein Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch zustehe.
Die Position des Beklagten
Der Beklagte wies die Forderungen des Klägers zurück. Er argumentierte, dass der Kläger durch die Annahme des Vermächtnisses keinen Pflichtteilsanspruch mehr habe und somit auch keinen Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus sei im notariellen Ehe- und Erbvertrag nicht festgelegt, dass Auskunftsansprüche mitvermacht worden seien. Der Beklagte hatte dem Kläger bereits einen Vermächtnisbetrag in Höhe von 56.775,00 € gezahlt, den er selbst errechnet hatte.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreitszu tragen habe. Es stellte fest, dass dem Kläger kein Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB zustehe, da er durch die Annahme des Vermächtnisses keinen Pflichtteilsanspruch mehr habe. Zudem fand das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass im notariellen Ehe- und Erbvertrag Auskunftsansprüche mitvermacht worden seien.
Schlussbemerkungen
Der Fall zeigt die Komplexität erbrechtlicher Auseinandersetzungen, insbesondere wenn es um die Interpretation notarieller Verträge und die daraus resultierenden Ansprüche geht. Die Entscheidung des Gerichts macht deutlich, dass die genaue Formulierung in solchen Verträgen von entscheidender Bedeutung sein kann und dass nicht jeder Anspruch, der scheinbar aus dem Kontext eines Vermächtnisses resultiert, auch tatsächlich besteht.
Das vorliegende Urteil
LG Landshut – Az.: 81 O 238/22 – Endurteil vom 31.03.2022
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert des Rechtsstreits beträgt 350.000,00 €.
Tatbestand
Der Kläger macht im Rahmen einer Stufenklage in der ersten Stufe Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche als Vermächtnisnehmer und in der zweiten Stufe unbezifferte Zahlungsansprüche gegen den Beklagten geltend.
2021 verstarb die Erblasserin P. W., die Mutter des Klägers und seines Bruders und die Ehefrau des Beklagten. Kraft notariellem Ehe- und Erbvertrages vom 06.05.1958 wurde die Erblasserin vom Beklagten allein beerbt. Die Erblasserin und der Beklagte lebten im Güterstand der Gütergemeinschaft. In Ziffer IV. des notariellen Ehe- und Erbvertrages verfügte die Erblasserin und ihr Ehegatte Folgendes:
„Der überlebende Eheteil hat jedoch den Abkömmlingen des zuerst versterbenden Eheteils vermächtnisweise eine Summe auszuzeigen, die gleich ist dem Werte des diesen Abkömmlingen gesetzlich gebührenden Pflichtteils. Hierbei haben sich die Abkömmlinge auf ihren Pflichtteil alles anrechnen zu lassen, was nach dem Gesetz hierauf angerechnet werden kann“.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.06.2021 an den Beklagten nahm der Kläger dieses Vermächtnis an. Mit demselben Schreiben ließ er den Beklagten zur Abgabe eines notariellen Bestandsverzeichnisses über den Nachlass und zur Wertermittlung der zum Nachlass gehörenden Immobilien bis spätestens 30.09.2021 auffordern. Für die Erfüllung des Pflichtteils und der Pflichtteilsergänzungsansprüche setzte der Kläger dem Beklagten eine Frist bis längstens 30.06.2021. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.06.2021 und 16.07.2021 ließ der Beklagte die Erteilung der begehrten Auskunft verweigern, bezahlte dem Kläger am 26.07.2021 aber einen durch ihn errechneten Vermächtnisbetrag in Höhe von 56.775,00 €, der aus einer Quote von 3/32 aus dem Wert des Gesamtgutes der Eheleute W. errechnet wurde. Die Berechnung des Vermächtnisbetrages durch den Beklagten beruht auf folgender Bewertung der Nachlassgegenstände bzw. der ausgleichspflichtigen Schenkungen an den Bruder des Klägers:
Geldvermögen der Eltern: 250.000,00 €
Grundstücke in F.: 236.000,00 €
Grundstücke M.: 63.000,00 €
68.000,00 €
Drei Grundstücke M.:
In der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2022 übergab der Beklagte dem Kläger ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis vom 01.03.2022, für dessen Inhalt auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 03.03.2022 Bezug genommen wird. Mit Schriftsatz vom 09.03.2022 übersandte der Beklagte den Überlassungsvertrag vom 06.02.2020 bezüglich des Grundstücks im Grundbuch Amtsgericht F. N. und den Überlassungsvertrag vom 09.03.1999 bezüglich des Grundstücks F., ein Gutachten des Gutachterausschusses für diese Grundstücke in F. zum Stichtag 09.03.1999 vom 18.06.2008 (vgl. Anlage B 4) und einen Feststellungsbescheid des Finanzamtes F. vom 17.09.2008 zur Grundstücksschenkung mit notariellem Überlassungsvertrag vom 09.03.1999.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm durch Ziff. IV des notariellen Ehe- und Erbvertrags sowohl der Pflichtteilsanspruch als auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch vermacht worden ist. Er legt die Vermächtnisanordnung dahin aus, dass ihm neben diesen Ansprüchen auch ein Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch mitvermacht worden ist, weil der Kläger die Höhe seines Vermächtnisanspruches sonst nicht berechnen könne. Jedenfalls sei aufgrund der vergleichbaren Sach- und Rechtslage vorliegend § 2314 Abs. 1 BGB analog anzuwenden. Der Kläger ist daher der Auffassung, dass ihm im Ergebnis der gesetzliche Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch zusteht, wie er sich bei der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches aus § 2314 Abs. 1 BGB ergeben würde. Er ist daher der Ansicht, dass sein Anspruch auf ein notarielles Bestandsverzeichnis durch das privatschriftliche Nachlassverzeichnis vom 01.03.2022 nicht erfüllt ist. Er meint weiter, dass sein Wertermittlungsanspruch auch in Bezug auf die Grundstücke 405/10 und 405/11 in F. bislang durch das vorgelegte Gutachten nicht erfüllt sei, weil das Gutachten fälschlich nicht auf den Zeitpunkt der Eintragungen im Grundbuch, sondern auf den Zeitpunkt der Schenkung und Auflassung abstellt.
6
Der Kläger beantragt,
Im Hauptantrag:
l) in der 1. Stufe
a) Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 16.2.2021 verstorbenen Erblasserin P. W. zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses, das im einzelnen umfasst:
aa) alle bei Eintritt des Erbfalls am 16.2.2021 zum Nachlass gehörenden Sachen, Rechte und Forderungen, einschließlich der wesentlichen Bewertungsfaktoren bb) alle bei Eintritt des Erbfalls am 16.2.2021 vorhandenen Nachlaßverbindlichkeiten cc) alle Erblasserschenkungen einschließlich der Pflicht- und Anstandsschenkungen sowie alle ehebezogenen Zuwendungen,
aaa) die die Erblasserin in ihren letzten 10 Lebensjahren getätigt hat bbb) die die Erblasserin an ihren Ehegatten während der Ehezeit getätigt hat ccc) die die Erblasserin zu ihren Lebzeiten unter Vorbehalt eines Nießbrauchs, eines Wohnungsrechts oder sonstigen Nutzungsrechts getätigt hat dd) alle Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere Lebensversicherungen, Unfallversicherungen und Bausparverträge ee) alle unter Abkömmlingen ausgleichungspflichtigen Zuwendungen gemäß §§ 2050 ff BGB, die die Erblasserin zu Lebzeiten an ihre Abkömmlinge getätigt hat
b) den Wert aller nach Maßgabe der Auskunftserteilung gemäß der Ziffer 1 1 a, aa gänzlich oder mit Miteigentumsanteilen zum Nachlass der Erblasserin P. W. gehörenden Grundstücke durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens auf den Stichtag 16.2.2021 ermitteln zu lassen
c) den Wert aller nach Maßgabe der Ziffer 1 1 a, cc von der Erblasserin P. W. ihrem Ehemann oder Dritten gänzlich oder teilweise unentgeltlich zugewendeten Grundstücke oder Miteigentumsanteile an solchen durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens auf den Erbfallszeitpunkt 16.2.2021 sowie auf den jeweiligen Schenkungszeitpunkt ermitteln zu lassen. in der 2. Stufe an den Kläger das aus der Auskunft und Wertermittlung gemäß Ziffer 1 1 a), b) und c) sich ergebende Vermächtnis abzüglich der vorgerichtlich hierauf bereits bezahlten 56.775,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.7.2021 zu zahlen.
Hilfsweise, für den Fall, dass ihm kein Anspruch aus § 2314 Abs. 1 BGB zusteht, beantragt der Kläger, den Beklagten zu der im Klageantrag I 1 a), aa), bb), cc), dd) und ee) geforderten Auskunftserteilung durch Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses zu verurteilen.
Weiter beantragt der Kläger für den Fall, dass ihm kein Anspruch aus § 2314 Abs. 1 BGB zusteht, hilfsweise, dass die unter Ziff. 1 1 b) und c) beantragte Wertermittlung nicht auf Kosten des Nachlasses, sondern auf Kosten des Klägers erfolgt.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger kein Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB zusteht, weil er wegen der Annahme des Vermächtnisses keinen Pflichtteilsanspruch mehr hat, § 2307 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 BGB. In der notariellen Urkunde (Ehe- und Erbvertrag) ergäben sich keine Anknüpfungspunkte für die Annahme, dass Auskunftsansprüche mitvermacht worden seien. Der Kläger hätte daher keinesfalls einen Anspruch auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses bzw. auf Vorlage von Wertgutachten. Überdies habe der Kläger durch Annahme des Vermächtnisses auf einen etwaigen Auskunftsanspruch verzichtet. Der aus § 242 BGB gegebenenfalls bestehende Anspruch des Klägers sei allenfalls auf Darlegung der Berechnungsgrundlagen für den Vermächtnisanspruch gerichtet und durch das Schreiben vom 16.07.2021, jedenfalls aber durch Vorlage des Nachlassverzeichnisses vom 01.03.2022 und durch Übermittlung der beiden Überlassungsverträge samt Wertgutachten, erfüllt.
Der Rechtsstreit wurde zunächst vor dem Landgericht München I geführt und von dort mit Beschluss vom 17.01.2022 gem. § 281 Abs. 1 ZPO an das Landgericht Landshut verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2022 haben die Parteien sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 03.03.2022 entschieden, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien samt Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2022 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage war teils als unzulässig, teils als unbegründet abzuweisen.
Die Klage ist in der ersten Stufe (Auskunfts- und Wertermittungsstufe) zulässig, insbesondere ist das Landgericht Landshut gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO für den Rechtsstreit zuständig. Die Klage ist in der Auskunftsstufe aber unbegründet.
Hinsichtlich der zweiten Stufe (Zahlungsstufe) ist die Klage unzulässig.
I.
Die Klage ist in der ersten Stufe unbegründet.
1. Die Klage ist in der ersten Stufe im Hauptantrag unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erhalt eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht zu.
1.1 Dem Kläger steht vorliegend kein Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB zu. Zwar handelt es sich bei dem Kläger als Sohn der Erblasserin zweifelsohne um einen pflichtteilsberechtigten Nichterben. Grundsätzlich kommt es für den Auskunftsanspruch auch nicht auf das Bestehen eines Pflichtteilsanspruches an, sondern genügt eine Pflichtteilsberechtigung des Anspruchsstellers, weil die Auskunft den Nichterben erst in die Lage versetzen soll, zu beurteilen, ob ein Pflichtteilsanspruch besteht. Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass kein Auskunftsanspruch besteht, wenn sicher feststeht, dass dem Auskunftsgläubiger kein Pflichtteilsanspruch zustehen kann, weil es sich bei dem Auskunftsanspruch nur um einen Hilfsanspruch zum Pflichtteilsanspruch handelt (vgl. Münchener Kommentar, 8. Aufl. 2020, § 2314 Rdnr. 43 ff.). Vorliegend steht sicher fest, dass dem Kläger kein Pflichtteilsanspruch oder Pflichtteilsergänzungsanspruch mehr zusteht.
1.1.1 Denn der Kläger hat unstreitig das Vermächtnis aus dem Ehe- und Erbvertrag vom 06.05.1958 angenommen. Er bedarf des Auskunftsanspruches daher nicht mehr, um zu entscheiden, ob er das Vermächtnis annehmen oder ausschlagen und seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen soll.
1.1.2 Bei der Anordnung unter Ziff. IV des notariellen Ehe- und Erbvertrages handelt es sich auch um eine Vermächtnisanordnung. Zwar kommt grundsätzlich bei einer vermächtnisweisen Zuwendung des Pflichtteils auch in Betracht, eine letztwillige Verfügung lediglich als deklaratorischen Hinweis auf ein ohnehin bestehendes und nicht beschränkbares Pflichtteilsrecht zu verstehen. Vorliegend spricht aber zum einen die konkrete Fassung der letztwilligen Verfügung gegen einen bloß deklaratorischen Hinweis auf die ohnehin bestehende Rechtslage. So deutet die Formulierung: „(…) vermächtnisweise die Summe auszuzeigen, die gleich ist dem Werte des den Abkömmlingen gesetzlich gebührenden Pflichtteils (…)“, darauf hin, dass bewusst ein eigener Vermächtnisanspruch der Kinder der Ehegatten W. geschaffen werden sollte. Auch der Umstand, dass die letztwillige Verfügung nicht durch einen Laien, sondern durch einen Notar vorformuliert wurde, spricht dafür, dass es sich nicht lediglich um einen Hinweis auf das ohnehin bestehende Pflichtteilsrecht handelt, sondern um die bewusste Anordnung eines Vermächtnisanspruches, der wertmäßig dem Pflichtteilsanspruch bzw. dem Pflichtteilsergänzungsanspruch entspricht.
1.1.3 Es ist weiter davon auszugehen, dass der Vermächtnisanspruch auf denselben Geldbetrag gerichtet war, der dem Kläger als Pflichtteilsberechtigten zugestanden hätte, also bestehend aus dem Pflichtteilsanspruch und einem etwaig bestehenden Pflichtteilsergänzungsanspruch. Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Anordnung. Das den Abkömmlingen gesetzlich gebührende Pflichtteilsrecht umfasst nicht nur den Pflichtteilsanspruch, sondern auch etwaig bestehende Pflichtteilsergänzungsansprüche, die ebenfalls auf dem Pflichtteilsrecht gründen. Auch der Sinn und Zweck der Anordnung legt ein solches Verständnis nahe. Wäre der vermachte Geldbetrag nicht auf der Basis auch der Pflichtteilsergänzungsansprüche zu berechnen, bliebe der Wert des Vermächtnisses im Fall von ergänzungspflichtigen Zuwendungen notwendig hinter dem Pflichtteilsanspruch zurück, mit der Folge, dass den Abkömmlingen neben dem Vermächtnisanspruch weiter ein Restpflichtteilsanspruch aus § 2307 Abs. 1 S. 2 BGB zustünde. Es ist nicht davon auszugehen, dass Sinn und Zweck der letztwilligen Verfügung die Kombination aus Vermächtnisansprüchen und Pflichtteilsrestansprüchen war. Wesentlich näher liegt die Annahme, dass den Abkömmlingen wertmäßig alle auf dem Pflichtteilsrecht beruhenden Ansprüche einschließlich eines ggf. bestehenden Pflichtteilsergänzungsanspruchs vermacht wurden.
1.1.4 Bei dieser Auslegung der letztwilligen Verfügung unter IV des notariellen Ehe- und Erbvertrages ist aber denklogisch ausgeschlossen, dass dem Kläger noch ein Pflichtteilsrestanspruch aus § 2307 Abs. 1 S. 2 BGB zusteht, denn, da dem Kläger alles, was ihm wertmäßig als Pflichtteilsberechtigten gebührt, vermacht wurde, kann das Vermachte nicht hinter dem Pflichtteilsanspruch zurückbleiben.
1.1.5 Steht daher sicher fest, dass dem Kläger weder Pflichtteils-, noch Pflichtteilsergänzungs-, noch Pflichtteilsrestansprüche zustehen können, existiert auch kein Auskunftsanspruch aus § 2314 Abs. 1 BGB (vgl. Staudinger, Herzog (2021), § 2314 Rdnr. 25).
1.2 Die letztwillige Vermächtnisanordnung kann auch nicht dahin – ergänzend – ausgelegt werden, dass der Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB mitvermacht sein sollte. Die ergänzende Testaments- oder Erbvertragsauslegung setzt voraus, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Wille zumindest andeutungsweise in der formbedürftigen Erklärung angedeutet ist. Die Vermächtnisanordnung selbst enthält keinen Hinweis darauf, dass etwaige Auskunftsansprüche „mitvermacht“ sein sollten. Allein, dass die Abkömmlinge für die Berechnung und Bezifferung ihres Vermächtnisanspruches ähnlich, wie der Gläubiger eines Pflichtteilsanspruchs, auf Erteilung einer Auskunft angewiesen sind, lässt nicht den Schluss zu, dass die Erblasserin den Anspruch aus § 2314 BGB mitvermachen wollte. Dazu besteht zum einen schon kein Bedürfnis, weil in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass dem Vermächtnisnehmer, wenn er für die Berechnung seines Vermächtnisanspruches auf die Auskunft des beschwerten Erben angewiesen ist, einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB haben kann (vgl. Staudinger, Otte (2021), § 2174 Rdnr. 14 ff.). Überdies liegt der Sinn einer vermächtnisweisen Vermachung des dem Vermächtnisnehmer auch als Pflichtteilsanspruch zustehenden Betrages in der Regel nicht im Anspruchsinhalt, der in beiden Fällen identisch ist, sondern in den weiteren pflichtteilsrelevanten Folgen, wie etwa dem Auskunftsanspruch, der bei einer Vermächtnisanordnung grundsätzlich nicht besteht (vgl. hierzu Staudinger/Otte (2021), § 2304 Rdnr. 11 ff.). Es liegt daher nahe, dass ein notariell beratener Erblasser, der eine vermächtnisweise Anordnung eines dem Pflichtteilsanspruch entsprechenden Betrages zuwendet, gerade nicht alle weiteren pflichtteilsrelevanten Rechtsfolgen mit anordnen wollte, weil er es sonst hätte bei dem Pflichtteilsanspruch belassen können. Der Kläger trägt auch sonst keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erblasserin pflichtteilsrechtliche Auskunftsansprüche mitvermachen wollte. Aus der Fassung der Anrechnungsregelung (alles, was gesetzlich möglich ist, soll auf den Vermächtnisanspruch angerechnet werden) ergibt sich ebenfalls kein Hinweis darauf, dass die Erblasserin und der Beklagte ihre Abkömmlinge überaus begünstigen wollten; vielmehr sollte, das was ihnen auszuzahlen ist, offenbar so gering wie gesetzlich möglich, gehalten werden. Bei dieser Sachlage kommt eine ergänzende Auslegung des Erbvertrags dahin, dass auch der Auskunftsanspruch aus § 2314 Abs. 1 BGB mitvermacht sein sollte, nicht in Betracht, weil der Kläger keine Tatsachen aufgezeigt hat, die für einen hierauf gerichteten Erblasserwillen sprechen und ein solcher auch nicht andeutungsweise Eingang in die letztwillige Verfügung gefunden hat, die zudem von einem Notar, mithin einem Experten auf dem Gebiet des Entwurfs letztwilliger Verfügungen, stammt.
1.3 Allerdings steht dem Kläger aus § 242 BGB vorliegend ein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten zu. In Rechtsprechung und Lehre ist anerkannt, dass dem Vermächtnisnehmer unabhängig vom Erblasserwillen ein aus Treu und Glauben abgeleiteter Anspruch auf Erteilung derjenigen Auskünfte zusteht, die er benötigt, um seinen Vermächtnisanspruch geltend zu machen. Zwar steht ihm hierbei grundsätzlich kein Anspruch auf Auskunft über den Bestand oder die Höhe der Erbschaft zu. Dies ist allerdings anders zu beurteilen, wenn es sich, wie vorliegend, um ein Quotenvermächtnis handelt (vgl. Staudinger/Otte (2021) § 2174 Rdnr. 14 ff.). Denn wenn sich der Anspruch aus einer Quote am Nachlass errechnet, benötigt der Vermächtnisnehmer offenkundig die Information zum Bestand und Umfang des Nachlasses, um seinen Vermächtnisanspruch berechnen zu können. Vorliegend bestimmt sich der Vermächtnisanspruch inhaltlich nach den für den Pflichtteilsanspruch geltenden Regelungen. Der Vermächtnisnehmer benötigt daher inhaltlich dieselben Informationen, wie der Pflichtteilsgläubiger, um seinen Vermächtnisanspruch berechnen zu können. Er hat daher nicht nur einen Anspruch auf Erstellung eines Bestandsverzeichnisses in Bezug auf den Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalls, sondern auch einen Anspruch auf Mitteilung der fiktiven Nachlassgegenstände, die einen Pflichtteilsergänzungsanspruch begründen und vorliegend daher den Vermächtnisanspruch erhöhen könnten. Der Beklagte ist daher auch zur Erteilung der Auskunft darüber verpflichtet, ob die Erblasserin pflichtteilsergänzungsrelevante Zuwendungen gemacht hat. Allerdings ist der dem Kläger vorliegend nur zustehende Anspruch auf Auskunft nicht auf ein notarielles Bestandsverzeichnis gerichtet. Denn bei der Regelung in § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB handelt es sich um ein auf den Pflichtteilsanspruch zugeschnittenes Spezifikum, das auf den allgemein aus Treu und Glauben abgeleiteten Auskunftsanspruch nicht übertragbar ist. Der aus § 242 BGB abgeleitete Auskunftsanspruch ist demgegenüber nur auf ein privat erstelltes Bestandsverzeichnis über den realen Nachlass und Auskünfte hinsichtlich des fiktiven Nachlasses gerichtet. Für die Kosten hat der Kläger zudem selbst aufzukommen (vgl. Staudinger a.a.O., § 2314 Rdnr. 308; Münchener Kommentar, a.a.O., § 2314 Rdnr. 62; Beck/OK § 2314 Rdnr. 35). Denn auch die Regelung des § 2314 Abs. 2 BGB ist auf den Auskunftsanspruch aus § 242 BGB nicht übertragbar.
Daraus folgt, dass dem Kläger der als Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Erhalt eines notariellen Bestandsverzeichnisses über den realen und fiktiven Nachlass nicht zusteht. Insoweit war die Klage abzuweisen.
II.
Das gleiche gilt für den Wertermittlungsanspruch auf Kosten des Nachlasses. Dabei kann an dieser Stelle dahinstehen, ob dem Kläger vorliegend ein Wertermittlungsanspruch in Bezug auf die im Nachlass vorhandenen und zu Lebzeiten an den Bruder verschenkten Grundstücke aus § 242 BGB zusteht. Denn selbst, wenn dies der Fall wäre, könnte der Kläger im Rahmen eines Anspruchs aus § 242 BGB die Wertermittlung anders als bei § 2314 BGB, nur auf eigene Kosten beanspruchen (vgl. BGH Entscheidung vom 02.06.1993, IV ZR 259). Der Hauptantrag unter Ziff. 1 b) und c) ist dahin auszulegen, dass der Kläger eine Wertermittlung auf Kosten des Nachlasses begehrt. Das ergibt sich zum einen daraus, dass der Kläger den Anspruch auf die direkte bzw. analoge Anwendung von § 2314 BGB stützt, also auf eine Anspruchsgrundlage, die die Kostentragung durch den Nachlass vorsieht. Überdies ergibt sich diese Auslegung auch aus dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag zur Wertermittlung, aus dem sich klar entnehmen lässt, dass der Hauptantrag nur auf eine Wertermittlung auf Kosten des Nachlasses gerichtet war. Der Hauptantrag in Bezug auf die Wertermittlung war daher bereits deshalb abzuweisen, weil dem Kläger kein Wertermittlungsanspruch auf Nachlasskosten zusteht.
III.
Die Klage war in der ersten Stufe auch in Bezug auf die Hilfsanträge als unbegründet abzuweisen.
1. Auch der mit Schriftsatz vom 25.02.2022 gestellte erste Hilfsantrag, der auf Erteilung der Auskunft mittels Erstellung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses gerichtet war, war abzuweisen.
1.1 Zwar steht dem Kläger ein solcher Anspruch vorliegend aus § 242 BGB aus den oben genannten Gründen zu. Dieser Auskunftsanspruch umfasst vorliegend – weil der Kläger anders seinen Vermächtnisanspruch nicht berechnen kann – sowohl den realen wie den fiktiven Nachlass.
1.2 Dieser Anspruch ist zum Zeitpunkt, der der mündlichen Verhandlung gem. § 128 Abs. 2 S. 2 ZPO gleichsteht, durch Erfüllung erloschen. Zwar hatte der Beklagte vorgerichtlich nur punktuell Auskunft erteilt, kein geordnetes Nachlassverzeichnis erstellt und nicht abschließend über den fiktiven Nachlass Auskunft erteilt. Allerdings hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ein privat erstelltes Nachlassverzeichnis überreicht, das den Anforderungen an ein solches gerecht wird und in Form einer geordneten Aufstellung des Aktivermögens und der Nachlassverbindlichkeiten über Bestand und Zusammensetzung des Nachlasses der Erblasserin unterrichtet. Das Nachlassverzeichnis enthält auch Angaben zu den fiktiven Nachlassgegenständen. Durch Übersendung der beiden Überlassungsverträge vom 09.03.1999 und 06.02.2020 sind alle wesentlichen Informationen, die den Kläger in die Lage versetzen, seinen Pflichtteilsanspruch zu berechnen, erteilt. Der auf Erstellung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses gerichtete Auskunftsanspruch des Klägers aus § 242 BGB ist daher gem. § 362 BGB durch Erfüllung erloschen. Da der Kläger den Klageantrag nicht für erledigt erklärt, sondern weiter aufrechterhalten hat (vgl. Schriftsatz vom 17.03.2022), war die Klage im Hilfsantrag abzuweisen.
2. Soweit der Kläger im zweiten Hilfsantrag einen Anspruch auf Wertermittlung der im realen und fiktiven Nachlass befindlichen Grundstücke auf seine eigenen Kosten begehrt, war die Klage ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
2.1 Zwar ist davon auszugehen, dass auch der Auskunftsanspruch des Vermächtnisnehmers aus § 242 BGB einen Wertermittlungsanspruch umfassen kann, wenn der Vermächtnisnehmer ohne Wertermittlung nicht in der Lage ist, seinen Vermächtnisanspruch zu beziffern. Das ist vorliegend aus den oben dargelegten Gründen nicht ausgeschlossen. Da der Vermächtnisanspruch inhaltlich dem Pflichtteilsanspruch einschließlich dem Pflichtteilsergänzungsanspruch entspricht, benötigt der Vermächtnisnehmer grundsätzlich die gleichen Informationen, wie der Gläubiger eines Pflichtteilsanspruches. Allerdings muss der Gläubiger eines Vermächtnisanspruches, dessen Auskunftsanspruch auf § 242 BGB fußt, für die von ihm begehrte Wertermittlung selbst aufkommen, weil § 2314 Abs. 2 BGB auf einen auf § 242 BGB gestützten Auskunftsanspruch keine Anwendung findet (vgl. oben).
Ein Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch nach 242 BGB hängt aber davon ab, ob der Auskunftsberechtigte unverschuldet über einen bestimmten Umstand im Unklaren ist, den der Auskunftsverpflichtete mit zumutbarem Aufwand erfüllen kann. Vorliegend hat der Beklagte dem Kläger Auskunft darüber erteilt, welche Grundstücke sich im Nachlass befinden und welche zu Lebzeiten ausgleichungspflichtig verschenkt wurden.
2.1.1 Mit Ausnahme der Grundstücke in F. handelt es sich bei den verschenkten und im Nachlass befindlichen Grundstücken um landwirtschaftliche Nutzflächen. Die Möglichkeit und der Aufwand, die landwirtschaftlichen Nutzgrundstücke durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen, besteht für beide Parteien gleichermaßen. Insbesondere verfügt der Beklagte hinsichtlich dieser Grundstücke über keinerlei für die Begutachtung erforderliche oder auch nur hilfreiche Sonderkenntnisse. Da der Kläger für die Kosten der Begutachtung ohnehin selbst aufkommen muss, besteht kein nachvollziehbares rechtlich anerkennenswertes Interesse des Klägers daran, dass der Beklagte einen Sachverständigen mit der Begutachtung dieser Grundstücke betraut. Vielmehr kann der Kläger selbst einen entsprechenden Gutachter beauftragen, den er ohnehin selbst bezahlen muss. Eine unverschuldete Unkenntnis in Bezug auf den Wert der landwirtschaftlichen Grundstücke liegt daher beim Kläger nicht vor, so dass ein Anspruch auf Beauftragung eines Sachverständigen durch den Beklagten auf Kosten des Klägers nicht besteht.
2.1.2 Zwar stellt sich die Sachlage in Bezug auf die Grundstücke … insofern abweichend dar, als diese Grundstücke zum Zeitpunkt der Schenkung bereits mit baulichen Anlagen versehen waren (vgl. Gutachten unter Anlage B 4). Es mag daher sein, dass die Wertermittlung für diese Grundstücke eine Mitwirkung des jetzigen Eigentümers voraussetzt. Allerdings ist in Bezug auf diese Grundstücke zum einen zu berücksichtigen, dass der Beklagte ein Gutachten zum Verkehrswert zum Stichtag von Schenkung und Auflassung am 09.03.1999 übermittelt hat. Dieses Gutachten entspricht zwar nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen eines Wertermittlungsgutachtens nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB, weil dieses für fiktive Nachlassgegenstände auf die Stichtage des § 2325 Abs. 2 S. 2 BGB, d.h. sowohl auf den Stichtag des Vollzugs der Schenkung, als auch auf den Stichtag des Erbfalls bezogen sein muss. Allerdings wurde der Eigentumsübergang am 15.11.1999 durch Eintragung im Grundbuch vollzogen, so dass nicht davon auszugehen ist, dass sich der Verkehrswert zwischen Auflassung und Eintragung im Grundbuch nennenswert geändert hätte. Auch, soweit der Kläger beanstandet, dass ein Verkehrswertgutachten zum Stichtag des Erbfalles fehlt, mag er selbst beurteilen, ob die Erholung eines solchen Gutachtens, das er selbst zu bezahlen hat, in Anbetracht der Regelung des § 2325 Abs. 2 S. 2 BGB in seinem Interesse liegt. Seitens des Gerichts wird es jedenfalls angesichts der Entwicklung der Immobilienpreise in F. in den letzten Jahrzehnten für ausgeschlossen gehalten, dass der Verkehrswert dieses Grundstücks am 16.02.2021 niedriger lag als im Jahr 1999. Nur in diesem Fall wäre der Verkehrswert zum 16.02.2021 für die Berechnung des Vermächtnisanspruches relevant. Wäre dem so, ergäbe sich hieraus zudem nur ein wirtschaftlicher Nachteil für den Kläger. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass auch der hier Beklagte nicht Eigentümer dieser Grundstücke ist. Die Möglichkeiten des Beklagten, ein Sachverständigengutachten für diese Grundstücke beizubringen, sind daher keine anderen, als diejenigen des Klägers. Berücksichtigt man diese Umstände, ist ein aus § 242 BGB abzuleitender Wertermittlungsanspruch gegen den Beklagten vorliegend nicht gegeben. Unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände ist es am interessengerechtesten, wenn der Kläger – wenn er die Erholung weiterer Sachverständigengutachten für die Berechnung seines Vermächtnisanspruches für erforderlich hält – diese selbst in Auftrag gibt und der Beklagte – soweit dies erforderlich und möglich ist – diese Begutachtung lediglich zu dulden hat. Die Kosten hierfür fallen ohnehin, unabhängig davon, wer den Sachverständigen beauftragt, dem Kläger zur Last. Diese Lösung – vergleiche zu einer ähnlichen Konstellation bei § 1379 BGB, BGH-Urteil vom 06.05.1982 IX ZR 36/81 – wirkt auch darauf hin, dass der Auskunftsberechtigte den Anspruch nur erhebt, wenn die Zuziehung eines Sachverständigen wirklich notwendig ist und trägt damit zur Versachlichung des Rechtsstreits bei.
Dem Kläger steht vorliegend daher kein Anspruch auf Erholung weiterer Sachverständigengutachten durch den Beklagten zu, weil er diese ohne Weiteres ebenso gut selbst wie der Beklagte erholen kann.
Die Klage war daher in der ersten Stufe insgesamt sowohl in Bezug auf den Hauptantrag als auch in Bezug auf die Hilfsanträge abzuweisen.
IV.
Der unbezifferte Zahlungsantrag in Stufe 2 der Klage (Ziff. 2 des Klageantrages) war mangels Erfüllung der Anforderungen an einen bestimmten Klageantrag gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 BGB als unzulässig abzuweisen.
Die Voraussetzungen für die zulässige Erhebung eines unbestimmten Zahlungsantrages im Rahmen einer Stufenklage gem. § 254 BGB lagen nach Erteilung der Auskunft durch den Beklagten nicht mehr vor. Da der Kläger seinen Zahlungsantrag nicht beziffert hat, war der Zahlungsantrag als unzulässig abzuweisen.
V. Nebenentscheidungen:
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.
3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO.