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Verspätetes Nachlassverzeichnis: Warum der Schuldner die Zwangskosten selbst trägt

Einem Mann wurde gerichtlich auferlegt, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen; dessen Fertigstellung zog sich monatelang hin. Obwohl das Dokument schließlich vorlag und der Zwangsgeldantrag zurückgezogen wurde, muss er die gesamten Verfahrenskosten tragen.

Zum vorliegenden Urteil 2 W 27/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Mann sollte ein wichtiges Dokument für eine andere Partei von einem Notar erstellen lassen. Die Fertigstellung verzögerte sich erheblich. Daraufhin beantragte die andere Partei eine gerichtliche Geldstrafe.
  • Die Rechtsfrage: Muss der Mann die Kosten für das Verfahren zur gerichtlichen Geldstrafe tragen, obwohl das Dokument später geliefert wurde?
  • Die Antwort: Ja. Das Gericht entschied, dass der Mann die Kosten tragen muss, weil er auf eine vorherige, ernsthafte Mahnung der anderen Partei nicht reagiert hatte.
  • Die Bedeutung: Wer auf eine berechtigte Mahnung nicht antwortet, riskiert, die Kosten eines daraus folgenden Gerichtsverfahrens selbst zahlen zu müssen. Eine rechtzeitige Kommunikation ist entscheidend, um unnötige Ausgaben zu vermeiden.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
  • Datum: 30.07.2025
  • Aktenzeichen: 2 W 27/25
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Kostenrecht, Zwangsvollstreckungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Gläubiger, der ein notarielles Nachlassverzeichnis forderte. Er stellte einen Antrag auf Zwangsmittel, weil das Verzeichnis nicht geliefert wurde.
  • Beklagte: Der Schuldner, der das notarielle Nachlassverzeichnis vorlegen musste. Er legte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Zwangsmittelverfahrens ein.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Der Schuldner war durch ein Gerichtsurteil verpflichtet, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen. Da dies verzögert wurde und der Schuldner auf Mahnungen nicht reagierte, beantragte der Gläubiger gerichtliche Zwangsmittel.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: War der Gläubiger berechtigt, Zwangsmittel gegen den Schuldner zu beantragen, und muss der Schuldner deshalb die Verfahrenskosten tragen?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die sofortige Beschwerde des Schuldners wurde zurückgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Der Gläubiger durfte Zwangsmittel beantragen, da der Schuldner nach einer Mahnung weder ausreichend und nachweisbar auf die Fertigstellung des Nachlassverzeichnisses hinwirkte noch darüber informierte.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Schuldner muss die Kosten des gesamten Zwangsmittelverfahrens und des Beschwerdeverfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


Warum musste ein Mann die Kosten für ein Zwangsgeldverfahren tragen, obwohl er die geforderte Leistung erbrachte?

Ein Mann wurde per Gerichtsurteil verpflichtet, ein umfangreiches Dokument von einem Notar erstellen zu lassen. Er beauftragte den Notar, doch die Fertigstellung verzögerte sich um Monate. Der Gläubiger, dem das Dokument zustand, verlor die Geduld und beantragte beim Gericht ein Zwangsgeld. Kurz darauf wurde das Dokument fertig, und der Zwangsgeldantrag wurde zurückgenommen. Dennoch entschied das Oberlandesgericht Hamburg (Az. 2 W 27/25), dass der Mann die gesamten Kosten für das angedrohte Zwangsgeldverfahren tragen muss. Die Entscheidung beleuchtet, wann das Schweigen auf eine Mahnung teuer werden kann.

Welchen Verlauf nahm der Rechtsstreit um das notarielle Nachlassverzeichnis?

Eine Betroffene prüft angespannt die Kostenaufstellung für das gerichtlich angeordnete Nachlassverzeichnis. Obwohl es verspätet erstellt wurde, muss sie nun die Kosten des Zwangsmittelverfahrens tragen.
OLG Hamburg: Schweigen auf Mahnung rechtfertigte Zwangsgeldantrag, Schuldner trägt Verfahrenskosten. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Die Geschichte beginnt mit einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Oktober 2023. Ein Mann wurde dazu verurteilt, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen. Ein solches Verzeichnis ist eine detaillierte, von einem Notar erstellte und beglaubigte Aufstellung über das Vermögen und die Schulden eines Erbes. Es dient dazu, anderen Beteiligten, wie etwa Pflichtteilsberechtigten, einen verlässlichen Überblick zu verschaffen. Nachdem alle Berufungen zurückgenommen wurden, wurde dieses Urteil im Januar 2024 rechtskräftig, also endgültig und unanfechtbar.

Der verurteilte Mann, nun in der Rolle des Schuldners, handelte zunächst. Er kontaktierte noch im selben Monat einen Hamburger Notar, um das Verzeichnis erstellen zu lassen. Im April 2024 teilte er dem Gericht mit, dass die Fertigstellung noch andauere, aber innerhalb der nächsten zwei Monate zu erwarten sei – also bis etwa Ende Juni 2024.

Doch diese Frist verstrich. Monate vergingen, ohne dass das Nachlassverzeichnis vorgelegt wurde. Am 16. September 2024, mehr als vier Monate nach der Ankündigung des Schuldners, schrieb der Gläubiger ihn direkt an. In diesem Schreiben wies er auf die erhebliche Verzögerung hin, bat um die Nennung eines konkreten Fertigstellungstermins und kündigte an, andernfalls gerichtliche Zwangsmittel zu beantragen. Zwangsmittel sind Instrumente der Justiz, um eine Person zur Erfüllung einer gerichtlich angeordneten Pflicht zu bewegen, zum Beispiel durch die Verhängung eines Zwangsgeldes.

Auf dieses Mahnschreiben reagierte der Schuldner nach Darstellung des Gläubigers nicht. Einen Monat später, am 17. Oktober 2024, machte der Gläubiger seine Drohung wahr und beantragte beim Landgericht die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das Gericht folgte dem Antrag und verhängte am 22. November 2024 ein Zwangsgeld von 2.000 Euro gegen den Schuldner. Für den Fall, dass er nicht zahlen würde, wurde ersatzweise Zwangshaft angeordnet.

Der Schuldner legte gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein. Während dieses Verfahren lief, wurde das 180 Seiten starke notarielle Nachlassverzeichnis am 27. Januar 2025 endlich fertiggestellt und beurkundet. Da der Gläubiger nun erhalten hatte, was ihm zustand, erklärte er den Zwangsmittelantrag im Februar 2025 für erledigt. Der Schuldner schloss sich dieser Erledigungserklärung an. Der eigentliche Streit um das Verzeichnis war damit beendet. Doch eine neue Frage tat sich auf: Wer bezahlt die Kosten des Zwangsmittelverfahrens? Das Landgericht entschied am 7. April 2025, dass der Schuldner die Kosten tragen müsse. Gegen diese Entscheidung legte der Schuldner erneut Beschwerde ein, diesmal beim Oberlandesgericht Hamburg.

Mit welchen Argumenten wehrte sich der Schuldner gegen die Kostenentscheidung?

Vor dem Oberlandesgericht brachte der Schuldner mehrere Gründe vor, warum er die Kosten nicht tragen sollte. Seine Argumentation stützte sich im Kern auf drei Punkte.

Erstens rügte er, das Landgericht habe ihm vorgeworfen, nicht genug Druck auf den Notar ausgeübt zu haben. Er bemängelte jedoch, dass das Gericht nicht konkret dargelegt habe, welcher Druck genau von ihm erwartet worden wäre.

Zweitens vertrat er die Ansicht, dass ein Gericht nicht die Befugnis habe, Fristen für die Arbeit eines Notars festzulegen. Er argumentierte, dass die Justiz nicht vorschreiben könne, wie lange ein Notar für eine komplexe Aufgabe wie die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses benötigen dürfe oder wie dessen Arbeitsabläufe auszusehen hätten.

Drittens bestritt der Schuldner, dass sein Verhalten dem Gläubiger überhaupt einen berechtigten Anlass gegeben habe, ein Zwangsgeldfahren einzuleiten. Aus seiner Sicht hätte der Gläubiger nicht einfach davon ausgehen dürfen, dass er seiner Pflicht ohne gerichtlichen Druck nicht nachkommen würde.

Warum bestätigte das Oberlandesgericht die Kostenpflicht des Schuldners?

Das Oberlandesgericht Hamburg wies die Beschwerde des Schuldners zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Schuldner muss die Kosten tragen. Die Begründung der Richter ist ein klares Beispiel für die Logik des Prozessrechts.

Der entscheidende rechtliche Maßstab findet sich in § 91a der Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Vorschrift regelt, wer die Kosten trägt, wenn beide Parteien einen Rechtsstreit für erledigt erklären. Das Gesetz sieht vor, dass das Gericht dann eine hypothetische Prüfung anstellt: Es schaut zurück und entscheidet, wer die Kosten hätte tragen müssen, wenn der Fall nicht für erledigt erklärt worden wäre. Es fragt also: Wer hätte voraussichtlich gewonnen?

Angewendet auf diesen Fall bedeutete das: Das Oberlandesgericht musste prüfen, ob der Zwangsmittelantrag des Gläubigers vom 17. Oktober 2024 zu diesem Zeitpunkt zulässig und begründet war. Der entscheidende Punkt ist hierbei die Perspektive des Gläubigers. Die Richter fragten nicht, ob der Schuldner tatsächlich untätig war, sondern ob der Gläubiger zum Zeitpunkt der Antragstellung berechtigterweise annehmen durfte, dass er ohne gerichtlichen Druck nicht zu seinem Recht kommen würde.

Das Gericht bejahte diese Frage eindeutig. Die Richter zeichneten den zeitlichen Ablauf nach:

  • Der Schuldner hatte im April eine Fertigstellung für Juni angekündigt.
  • Im September war diese Frist seit Monaten verstrichen.
  • Der Gläubiger sandte daraufhin eine Mahnung und drohte mit gerichtlichen Schritten.
  • Der Schuldner reagierte auf diese Mahnung nicht.

Dieses Schweigen war nach Ansicht des Gerichts der ausschlaggebende Fehler. Der Schuldner hätte auf die Mahnung reagieren müssen. Er hätte den Gläubiger über den aktuellen Stand informieren, die Gründe für die Verzögerung darlegen und seine Bemühungen nachweisen müssen – zum Beispiel durch die Vorlage von Korrespondenz mit dem Notar. Indem er schwieg, erweckte er den nachvollziehbaren Eindruck, seine Verpflichtung zu ignorieren. Dieses Verhalten gab dem Gläubiger hinreichenden Anlass zu der Annahme, dass nur noch der Druck eines Zwangsgeldes zum Erfolg führen würde.

In einfachen Worten: Das Schweigen des Schuldners auf eine berechtigte und ernste Mahnung machte den Antrag des Gläubigers notwendig. Weil der Antrag zu diesem Zeitpunkt gerechtfertigt war, hätte der Schuldner im Falle einer Fortführung des Verfahrens die Kosten tragen müssen. Daher muss er sie auch nach der Erledigungserklärung tragen.

Wie ging das Gericht mit den Einwänden des Schuldners um?

Das Oberlandesgericht setzte sich auch detailliert mit den Gegenargumenten des Schuldners auseinander und entkräftete sie Punkt für Punkt.

Zum Einwand, das Gericht könne ihm nicht vorschreiben, wie er Druck auf den Notar auszuüben habe, stellte der Senat klar: Es geht nicht darum, dem Schuldner konkrete Handlungen vorzuschreiben. Vielmehr hat der Schuldner die Pflicht, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um die gerichtlich angeordnete Leistung zu erbringen, und diese Bemühungen substantiiert nachzuweisen. Ein pauschaler Hinweis, man habe den Notar um Eile gebeten, reicht nicht. Die entscheidende Pflichtverletzung lag darin, über diese Bemühungen nach der Mahnung des Gläubigers keine Auskunft zu geben.

Auch das Argument, ein Gericht dürfe keine Fristen für Notare setzen, verfing nicht. Die Richter betonten, dass sie keine allgemeinen Arbeitsfristen für Notare aufstellen. Sie bewerteten stattdessen das Verhalten des Schuldners. Nach Ablauf einer angemessenen Frist – hier viele Monate nach der ursprünglichen Zusage – ist ein Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger auf Nachfrage Rede und Antwort zu stehen. Die Dauer der notariellen Arbeit entbindet ihn nicht von seiner Informationspflicht gegenüber dem Gläubiger.

Das Gericht stellte außerdem klar, dass es nicht einfach vergangene Versäumnisse aufaddiert. Maßgeblich für die Kostenentscheidung war allein die Situation am Tag des Zwangsmittelantrags. Die vorherigen Verzögerungen waren nur der Kontext, der das Schweigen des Schuldners auf die Mahnung so schwerwiegend machte.

Da der Zwangsmittelantrag zum Zeitpunkt seiner Stellung begründet war, wurde die Beschwerde des Schuldners als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens, einschließlich des Beschwerdeverfahrens, muss er gemäß § 97 Abs. 1 ZPO tragen.

Die Urteilslogik

Wer auf eine berechtigte Mahnung schweigt, riskiert, die Kosten für eingeleitete Zwangsmittel zu tragen, selbst wenn die Leistung später erfolgt.

  • Kommunikation ist Pflicht: Wer einer berechtigten Mahnung zur Erfüllung einer gerichtlichen Anordnung nicht substantiiert antwortet, erweckt den Anschein, seiner Pflicht nicht nachkommen zu wollen, und verursacht damit die Notwendigkeit gerichtlicher Zwangsmittel.
  • Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Zwangsmittelerhebung: Ob ein Zwangsmittelantrag gerechtfertigt war und damit Kosten auslöst, beurteilt sich allein nach der Situation und dem Kenntnisstand des Gläubigers zum Zeitpunkt seiner Einreichung.
  • Aktiver Nachweis von Bemühungen: Ein Schuldner muss seine Anstrengungen, eine gerichtliche Verpflichtung zu erfüllen, aktiv und detailliert belegen; pauschale Hinweise auf Verzögerungen durch Dritte genügen nicht, insbesondere nach einer Mahnung.

Die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen hängt entscheidend von der aktiven Kooperation und Transparenz der verpflichteten Partei ab.


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Das Urteil in der Praxis

Mit diesem Urteil beweist das OLG Hamburg: Schweigen ist eben nicht Gold, wenn es um gerichtlich angeordnete Leistungen geht. Die Entscheidung unterstreicht knallhart, dass die bloße Beauftragung eines Notars nicht ausreicht; der Schuldner trägt die unbedingte Pflicht, den Gläubiger über Verzögerungen proaktiv zu informieren und jede Mahnung ernst zu nehmen. Wer auf eine berechtigte Nachfrage nicht reagiert, liefert dem Gläubiger den Steilpass für kostspielige Zwangsmittel – und bleibt dann auf den Verfahrenskosten sitzen. Es ist ein unmissverständliches Signal an alle Schuldner: Transparenz und Kommunikation sind keine Kür, sondern gnadenlose Pflicht.


Das Bild zeigt auf der linken Seite einen großen Text mit "ERBRECHT FAQ Häufig gestellte Fragen" vor einem roten Hintergrund. Auf der rechten Seite sind eine Waage, eine Schriftrolle mit dem Wort "Testament", ein Buch mit der Aufschrift "BGB", eine Taschenuhr und eine Perlenkette zu sehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum musste ich Kosten wegen meines Nachlassverzeichnisses tragen?

Sie mussten die Kosten für Ihr Nachlassverzeichnis tragen, weil der Zwangsgeldantrag des Gläubigers zum Zeitpunkt seiner Stellung – juristisch gesprochen – begründet war. Entscheidend ist hier nicht, dass Sie die Leistung am Ende erbracht haben, sondern Ihr Verhalten davor. Besonders Ihr Schweigen auf eine Mahnung gab dem Gläubiger das Recht, gerichtlichen Druck aufzubauen.

Klingt paradox? Gerichte prüfen Kostenentscheidungen im Nachhinein so, als wäre das Verfahren weitergelaufen. Das Oberlandesgericht Hamburg (Az. 2 W 27/25) bestätigte: Der Gläubiger durfte erwarten, dass nur ein Zwangsgeld zum Erfolg führt. Warum? Sie hatten dem Gericht im April eine Fertigstellung bis Juni versprochen. Diese Frist verstrich. Im September schickte der Gläubiger eine Mahnung, drohte klar mit Zwangsmitteln – doch Sie reagierten darauf nicht.

Genau dieses Schweigen machte den Zwangsgeldantrag notwendig. Hätten Sie den Gläubiger über Verzögerungen und Ihre Bemühungen informiert, sähe die Sache anders aus. Ihre Informationspflicht ist entscheidend.

Wer nicht kommuniziert, muss mit Konsequenzen rechnen.


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Kann ich Kosten vermeiden, wenn mein Nachlassverzeichnis sich verzögert?

Ja, Sie können Kosten vermeiden, selbst wenn Ihr Nachlassverzeichnis sich verzögert. Das gelingt durch proaktive, substantielle Kommunikation mit dem Gläubiger und dem Gericht über Ihre Bemühungen und die genauen Gründe der Verzögerung. Schweigen ist hier der teuerste Fehler.

Stellen Sie sich vor, Sie leiten ein komplexes Projekt und die Dinge ziehen sich. Eine einfache Mail „Wir sind dran“ ist besser als Funkstille, wenn Fristen platzen. Genau das bekräftigte das Oberlandesgericht Hamburg in einem richtungsweisenden Fall: Ein Schuldner wurde trotz späterer Erfüllung zur Kasse gebeten, weil er auf eine Mahnung hin keine Auskunft gab. Der Gläubiger hatte angekündigt, gerichtliche Schritte einzuleiten. Der Schuldner reagierte nicht.

Juristen nennen das eine berechtigte Annahme: Die Richter prüften, ob der Zwangsmittelantrag zum Zeitpunkt seiner Stellung gerechtfertigt war. War er, weil das Schweigen des Schuldners den Eindruck erweckte, er ignoriere seine Pflicht. Zeigen Sie stattdessen, was Sie tun: legen Sie Korrespondenz mit Notaren vor oder erklären Sie detailliert die Hürden. Das Gericht legte Wert auf den Nachweis von Bemühungen.

Wer schweigt, zahlt drauf – dokumentieren Sie Ihre Schritte und kommunizieren Sie offen, um unnötige Verfahrenskosten zu vermeiden.


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Muss ich auf eine Zwangsgeld-Androhung antworten?

Ja, auf eine Zwangsgeld-Androhung müssen Sie unbedingt reagieren. Schweigen wird teuer, wie das Oberlandesgericht Hamburg kürzlich klarstellte. Der Grund: Sie erwecken den Eindruck, Ihre Pflicht zu ignorieren, was dem Gläubiger einen berechtigten Anlass zur Beantragung von Zwangsmitteln gibt. Nur wer den aktuellen Stand und seine Bemühungen darlegt, kann hohe Kosten vermeiden.

Richter bewerten die Situation aus Sicht des Gläubigers. Dieser muss annehmen dürfen, dass seine Forderung ohne gerichtlichen Druck nicht erfüllt wird. Das Oberlandesgericht Hamburg stellte klar: Wer eine Mahnung mit Androhung von Zwangsmitteln ignoriert, befeuert genau diesen Eindruck. Eine Pflicht zur Mitwirkung und Information besteht.

Stellen Sie sich vor: Ein Mann sollte ein notarielles Nachlassverzeichnis vorlegen. Nach monatelanger Verzögerung forderte der Gläubiger ihn schriftlich zur Auskunft auf und drohte mit Zwangsgeld. Der Mann reagierte nicht. Dieses Schweigen war der ausschlaggebende Fehler, urteilten die Richter am Oberlandesgericht Hamburg. Sie werteten es als aktives Ignorieren der Pflicht. Deshalb musste er die gesamten Kosten des Zwangsgeldverfahrens tragen.

Reagieren Sie bei einer Zwangsgeld-Androhung immer schriftlich, legen Sie Ihre Bemühungen dar und dokumentieren Sie alles, um hohe Verfahrenskosten zu vermeiden.


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Wann droht mir ein Zwangsgeld für mein Nachlassverzeichnis?

Ein Zwangsgeld für Ihr Nachlassverzeichnis droht Ihnen, wenn Sie eine gerichtliche Anordnung trotz angemessener Fristsetzung und einer deutlichen Mahnung schlichtweg aussitzen. Gerichte betrachten Ihr Schweigen auf eine solche Warnung als klares Zeichen mangelnder Mitwirkung. Das Landgericht Hamburg etwa verhängte ein Zwangsgeld von 2.000 Euro, als ein Schuldner genau das tat.

Stellen Sie sich vor, Sie stehen vor einer roten Ampel. Das erste Zögern ist eine Sache, das Ignorieren des klaren Signals eine andere. Juristen nennen das Verletzung der Kooperationspflicht. Das Gesetz macht klare Vorgaben: Wer zur Vorlage eines Nachlassverzeichnisses verurteilt ist, muss nicht nur liefern, sondern auch über Fortschritte informieren. Bleiben Sie stumm, wenn der Gläubiger nachhakt und Zwangsmittel androht, wirkt das wie eine Weigerung.

Der Grund für die Kostenpflicht des Schuldners in besagtem Hamburger Fall war präzise dieser. Nachdem das Gerichtsurteil zum Nachlassverzeichnis rechtskräftig war und die Notarerstellung Monate dauerte, schrieb der Gläubiger eine deutliche Mahnung. Er forderte einen konkreten Fertigstellungstermin und drohte mit Zwangsmitteln. Das fatale daran: Der Schuldner reagierte darauf nicht. Dieses Schweigen genügte dem Oberlandesgericht Hamburg (Az. 2 W 27/25), um den Antrag des Gläubigers als berechtigt anzusehen.

Um ein Zwangsgeld für Ihr Nachlassverzeichnis zu verhindern, bleiben Sie proaktiv und kommunizieren Sie jede Verzögerung transparent – vor allem nach einer gerichtlichen Mahnung.


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Was tun, wenn mein Nachlassverzeichnis sich lange verzögert?

Verzögert sich Ihr Nachlassverzeichnis durch Notar oder Dritte, kann Schweigen richtig teuer werden. Selbst wenn die Leistung später erbracht wird, tragen Sie die Kosten für zwischenzeitliche gerichtliche Zwangsmittel. Entscheidend ist nicht allein die Notarverzögerung, sondern Ihre fehlende, proaktive Kommunikation mit dem Gläubiger über die Gründe und Ihre Bemühungen.

Juristen nennen das „berechtigter Anlass für Zwangsmittel“. Das Oberlandesgericht Hamburg stellte klar: Eine offene Kommunikation verhindert teure Missverständnisse. Melden Sie sich nicht auf eine Mahnung, wirkt das wie Ignoranz. Der Gläubiger muss dann annehmen, Sie kommen Ihrer Pflicht nur unter Zwang nach. Der Grund: Er hat einen gerichtlich bestätigten Anspruch, und wenn er trotz Nachfrage keine Informationen erhält, ist sein Antrag auf Zwangsgeld gerechtfertigt.

Im konkreten Fall wurde ein notarielles Nachlassverzeichnis trotz gerichtlicher Anordnung monatelang nicht geliefert. Der Schuldner beauftragte zwar einen Notar, doch als der Gläubiger eine Mahnung schickte und Zwangsmittel androhte, blieb der Schuldner stumm. Diese fehlende Antwort war der entscheidende Fehler. Das Gericht sah den Zwangsgeldantrag des Gläubigers als gerechtfertigt an, weil der Schuldner den Eindruck erweckte, er würde ohne Druck nicht handeln.

Stellen Sie sich vor, Sie sind Dienstleister und Ihr Projekt verzögert sich unverschuldet. Informieren Sie Ihren Kunden nicht über den Status und neue Termine, entsteht Unmut. Ähnlich ist es hier: Dokumentieren Sie jeden Kontakt mit dem Notar und teilen Sie diesen aktiv dem Gläubiger mit. So zeigen Sie, dass Sie Ihre Pflicht ernst nehmen und sich bemühen.

Schweigen kostet. Informieren Sie Ihren Gläubiger sofort über jeden Fortschritt und jede Hürde bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

§ 91a Zivilprozessordnung (ZPO)

Dieser Paragraph der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, wer die Kosten eines Rechtsstreits trägt, wenn die Parteien das Verfahren für erledigt erklären, bevor das Gericht eine endgültige Entscheidung getroffen hat. Diese Vorschrift zwingt das Gericht dazu, im Nachhinein zu prüfen, wer den Prozess gewonnen hätte, wenn er nicht für erledigt erklärt worden wäre. Das Gesetz stellt so sicher, dass die Partei, die ursprünglich im Recht war, nicht auf ihren Kosten sitzen bleibt, nur weil der Gegner im letzten Moment die Leistung erbracht hat.

Beispiel: Das Oberlandesgericht prüfte auf Basis von § 91a ZPO, ob der Zwangsmittelantrag des Gläubigers zum Zeitpunkt seiner Stellung begründet war, um die Kostenpflicht des Schuldners zu beurteilen.

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Erledigungserklärung

Eine Erledigungserklärung ist die Mitteilung an das Gericht, dass der ursprüngliche Rechtsstreit, beispielsweise ein Antrag auf Zwangsgeld, seinen Grund verloren hat und nicht mehr weitergeführt werden muss. Parteien geben diese Erklärung ab, wenn die Klage oder der Antrag „sinnlos“ geworden ist, weil das angestrebte Ziel erreicht wurde oder sich die Sachlage geändert hat. Das Gesetz erspart damit unnötige Gerichtsverfahren.

Beispiel: Im vorliegenden Fall gab der Gläubiger eine Erledigungserklärung ab, nachdem das notarielle Nachlassverzeichnis endlich erstellt und ihm übergeben worden war.

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Notarielles Nachlassverzeichnis

Ein notarielles Nachlassverzeichnis ist eine detaillierte und amtlich beglaubigte Aufstellung aller Vermögenswerte und Schulden, die ein Verstorbener hinterlässt, und wird von einem Notar erstellt. Es dient dazu, Erben und Pflichtteilsberechtigten einen transparenten und verlässlichen Überblick über den Nachlass zu verschaffen, damit alle Beteiligten ihre Ansprüche korrekt einschätzen können. Der Notar garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben.

Beispiel: Der Schuldner wurde gerichtlich verurteilt, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen, um dem Gläubiger einen Überblick über das Erbe zu ermöglichen.

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Rechtskräftig

Wenn ein Gerichtsurteil oder ein Beschluss rechtskräftig wird, ist er endgültig und unanfechtbar, das heißt, er kann nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln wie Berufung oder Revision angefochten werden. Die Rechtskraft schafft Rechtssicherheit und beendet einen Rechtsstreit verbindlich, damit Parteien sich auf die gerichtliche Entscheidung verlassen können und nicht endlos weiter prozessiert wird.

Beispiel: Das Urteil zur Vorlage des Nachlassverzeichnisses wurde im Januar 2024 rechtskräftig, wodurch die Pflicht des Schuldners zur Erstellung endgültig feststand.

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Substantiiert Nachweisen

Substantiiert nachweisen bedeutet, dass man eine Behauptung oder eine eigene Anstrengung nicht nur allgemein behauptet, sondern konkrete Details und Belege vorlegt, die diese Behauptung untermauern. Das Gericht fordert dies, damit es die Relevanz und Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Argumente oder Handlungen prüfen kann und nicht nur vagen Aussagen glauben muss. Es sorgt für eine fundierte Tatsachengrundlage.

Beispiel: Der Schuldner hätte nach Ansicht des Oberlandesgerichts substantiiert nachweisen müssen, welche konkreten Schritte er unternommen hatte, um den Notar zur Eile bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses anzuhalten.

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Zwangsgeld

Ein Zwangsgeld ist eine finanzielle Strafe, die ein Gericht anordnet, um eine Person dazu zu bewegen, eine gerichtlich angeordnete Pflicht zu erfüllen, wenn sie dieser nicht freiwillig nachkommt. Diese Geldzahlung soll einen starken Druck ausüben, die geschuldete Leistung zu erbringen, da sie so lange droht oder sogar fällig wird, bis die Anordnung befolgt wurde. Es dient der Durchsetzung richterlicher Beschlüsse.

Beispiel: Gegen den Schuldner wurde ein Zwangsgeld von 2.000 Euro verhängt, weil er das notarielle Nachlassverzeichnis trotz Aufforderung über Monate hinweg nicht vorgelegt hatte.

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Zwangsmittel

Zwangsmittel sind verschiedene juristische Instrumente, die ein Gericht einsetzen kann, um eine Person zur Erfüllung einer gerichtlich angeordneten Handlung oder Duldung zu zwingen. Das Gesetz stellt diese Werkzeuge bereit, um sicherzustellen, dass Urteile und Beschlüsse nicht nur auf dem Papier stehen bleiben, sondern auch tatsächlich befolgt werden. Sie helfen dabei, die Rechte des Gläubigers durchzusetzen.

Beispiel: Der Gläubiger drohte an, gerichtliche Zwangsmittel zu beantragen, falls der Schuldner das Nachlassverzeichnis nicht bald vorlegen würde, um seine Forderung durchzusetzen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 91a Zivilprozessordnung (ZPO)

    Diese Regel bestimmt, wer die Verfahrenskosten trägt, wenn ein Rechtsstreit nicht durch ein Urteil, sondern durch die beidseitige Erklärung der Erledigung beendet wird.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht musste auf dieser Grundlage beurteilen, wer die Kosten des Zwangsgeldverfahrens hätte tragen müssen, wenn es weitergeführt worden wäre, da der Gläubiger seinen Antrag nach Erhalt des Dokuments für erledigt erklärt hatte.

  • Pflicht zur Kooperation und Information eines Schuldners (allgemeines Rechtsprinzip)

    Wer aufgrund eines Gerichtsurteils zu einer Leistung verpflichtet ist, muss alles Zumutbare tun, um die Leistung zu erbringen, und dem Gläubiger auf Nachfrage den Stand der Dinge transparent mitteilen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Schweigen des Schuldners auf die Mahnung des Gläubigers wurde als schuldhafte Verletzung dieser Informationspflicht angesehen, was den Antrag des Gläubigers auf Zwangsgeld rechtfertigte und ihn somit kostenpflichtig machte.

  • § 888 Zivilprozessordnung (ZPO)

    Dieser Paragraph ermöglicht die gerichtliche Durchsetzung von Handlungen, die nur der Schuldner selbst vornehmen kann, wie etwa das Erstellen eines speziellen Dokuments, durch die Androhung oder Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Da das notarielle Nachlassverzeichnis eine höchstpersönliche und nicht durch Dritte ersetzbare Handlung des Schuldners war, diente § 888 ZPO als Rechtsgrundlage für den Antrag des Gläubigers auf Zwangsgeld, um den Schuldner zur Erfüllung seiner Pflicht anzuhalten.

  • Grundsatz der Kostenlast bei hypothetischem Unterliegen (allgemeines Rechtsprinzip)

    Im deutschen Prozessrecht trägt grundsätzlich die Partei die Verfahrenskosten, die im Falle einer fortgesetzten Verhandlung voraussichtlich den Prozess verloren hätte.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Da das Oberlandesgericht die ursprüngliche Beantragung des Zwangsgeldes durch den Gläubiger als zum damaligen Zeitpunkt gerechtfertigt ansah – der Schuldner also unterlegen wäre –, musste der Schuldner auch nach der Erledigung die Kosten tragen.


Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 2 W 27/25 – Beschluss vom 30.07.2025


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