Wenn ein Mensch stirbt stehen dessen Angehörige vor dem Dilemma, dass sie oft einerseits vor Trauer nicht wirklich in der Lage sind, einen klaren Gedanken zu fassen, sie aber andererseits plötzlich jede Menge Dinge zu erledigen haben. Denn es ist dann nicht nur eine Beerdigung zu organisieren sondern es müssen auch die Nachlassangelegenheiten der oder des Verstorbenen geregelt werden. Neben der Aufteilung des Erbes unter den im Testament genannten oder gesetzlich festgelegten Erben geht es dabei auch um die Abwicklung der Verträge, deren Weiterführung mit dem Tod des Vertragschließenden unnötig geworden ist.
Verträge enden nicht generell mit dem Ableben
Ein eherner Grundsatz des römischen Rechts, auf dem das deutsche Zivilrecht fußt lautet: „pacta sunt servanda„. Dies bedeutet, dass wenn ein Vertrag geschlossen wird, dieser einzuhalten auch einzuhalten ist. Sofern sich in den Vertragsklauseln oder den zum Inhalt des Vertrages gemachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Regelungen für eine Beendigung im Falle des Todes finden, besteht ein Vertrag grundsätzlich fort. Der oder die Erben treten dann auch insoweit in die rechtlichen Fußstapfen des oder der Verstorbenen. Da nach dem Ableben eines Verwandten ohnehin viele Unterlagen durchgesehen werden müssen, ist es für Hinterbliebene wichtig, in den verschiedenen Ordnern ein genaues Augenmerk auf die vom Toten abgeschlossenen Verträge zu richten. Denn viele Verträge haben eine relativ lange Kündigungsfrist und nur bei ganz bestimmten Verträgen lässt sich diese im Todesfall verkürzen – und auch dies nur bei rechtzeitigem Eingang der Kündigung.
Der Umgang mit den verschiedenen Verträgen
Während Versicherungen wie zum Beispiel die Krankenversicherung, eine Risikolebensversicherung oder auch eine private Unfallversicherung automatisch mit dem Tod enden, bedarf es für eine Vielzahl anderer Verträge tatsächlich einer ausdrücklichen Kündigung. Wichtig sind dabei vor allem Versicherungsverträge weil für diese regelmäßig Prämien in zum Teil beträchtlicher Höhe zu leisten sind. Diese sollten daher durch die Erben auf dem schnellsten rechtlich möglichen Wege gekündigt werden. Über die formalen Bedingungen einer solchen Kündigung finden sich meist Angaben in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der jeweiligen Gesellschaft welche sich so gut wie immer problemlos über das Internet abrufen und einsehen lassen. Weiterhin gilt es immer schnell zu handeln, wenn die oder der Verstorbene alleine zur Miete gelebt hat. Denn im Falle des Todes besteht ein außerordentliches einmonatiges Kündigungsrecht. Ist diese Frist verstrichen greifen die im Vertrag festgelegten Fristen, welche im schlimmsten Fall eine Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses über mehrere Jahre bedeuten können.
Umgekehrt kann ein solcher Fall aber selbstverständlich auch von Vorteil sein, wenn es sich etwa um eine günstige Wohnung in guter Lage handelt. Denn der Vertrag kann dann durch einen Erben fortgesetzt werden, ohne dass hierfür ein neuer Vertrag zu möglicherweise schlechteren Konditionen aufgesetzt werden müsste.
Gründlich in der Wohnung umschauen
Weitere Verträge, deren Kündigungen vorgenommen werden müssen betreffen so genannte Dauerschuldverhältnisse. Dies betrifft neben Telefon und Internet auch Abonnements für Zeitschriften und Zeitungen. Selbst wenn sich entsprechende Verträge nicht mehr in den Unterlagen finden sollten, bieten Ausgaben von Magazinen ein Indiz, dass ein solches Abonnement vorliegt. Da hier häufig lange Kündigungsfristen gegeben sind, kann sich bei zu langsamer Reaktion schnell eine einjährige Verlängerung der Verträge ergeben. Insofern gilt es, nach dem Ableben eines Verwandten vor allem in Sachen Verträgen und deren Kündigung besonders schnell und gründlich vorzugehen.