Familieninterner Streit um Erbschaft endet vor Gericht
Im Zentrum des Rechtsstreits, der am Landgericht Mannheim (Az.: 7 O 40/21) verhandelt wurde, stand ein komplexes Erbschaftsszenario. Hierbei ging es um eine Vertragserben beeinträchtigende Schenkung. Die beteiligten Parteien waren Halbgeschwister, deren Mutter in zwei verschiedenen Ehen jeweils einen Erbvertrag abschloss.
Der Kläger, der der ersten Ehe entsprang, warf seiner aus der zweiten Ehe stammenden Halbschwester vor, er sei durch eine Schenkung der Mutter beeinträchtigt worden. Im Zentrum des Disputs standen dabei komplexe Fragen des Erbrechts und insbesondere die Auslegung von sogenannten „Wiederverheiratungsklauseln“ in Erbverträgen.
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Übersicht
Verwicklungen im Erbvertrag
Die Mutter der streitenden Parteien hatte in beiden Ehen jeweils einen Erbvertrag abgeschlossen. In beiden Fällen setzten sich die Ehepartner gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein und bestimmten ihre gemeinsamen Kinder zu Schlusserben.
Eine Besonderheit bildete jedoch eine „Wiederverheiratungsklausel“ im Erbvertrag der ersten Ehe. Diese Klausel sah vor, dass im Falle einer Wiederverheiratung des überlebenden Ehepartners, der gemeinsame Nachwuchs ein Vermächtnis in Höhe des gesamten Nachlasses des erstversterbenden Elternteils erhalten sollte.
Streitpunkt: Vorweggenommene Erbfolge
Im Jahr 1999 hatte die Mutter den Parteien im Rahmen einer Schenkung als Vorwegnahme der Erbfolge den Grundbesitz übertragen. Der Kläger argumentierte, dass diese Schenkung ihn als Vertragserben beeinträchtige, da sie den Wert des von ihm zu erwartenden Erbes mindere.
Urteil und Begründung des Gerichts
Das Landgericht Mannheim wies die Klage des Bruders ab. Er hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die genauen Gründe für die Entscheidung des Gerichts werden aus dem zur Verfügung stehenden Text nicht deutlich. Allerdings deutet das Ergebnis darauf hin, dass das Gericht der Argumentation des Klägers in Bezug auf die Beeinträchtigung seiner Erbenstellung nicht gefolgt ist.
Auswirkungen und Folgen
Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für den Kläger. Neben der Ablehnung seiner Forderungen muss er die Kosten des Rechtsstreits tragen. Zudem dürfte das Urteil auch Auswirkungen auf künftige Erbauseinandersetzungen haben, in denen ähnliche Klauseln in Erbverträgen eine Rolle spielen.
Das vorliegende Urteil
LG Mannheim – Az.: 7 O 40/21 – Urteil vom 29.10.2021
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung wegen einer nach seiner Auffassung ihn als Vertragserben beeinträchtigenden Schenkung.
Die Parteien sind Halbgeschwister und die leiblichen Kinder der am […] 2013 verstorbenen […] (Erblasserin).
Der […] geborene Kläger entstammt der von der Erblasserin mit […] 1941 eingegangenen (ersten) Ehe. Die Erblasserin und der im Januar 1945 verstorbene Vater des Klägers schlossen vor dem Notar […] am […] 1943 einen Ehe- und Erbvertrag (vgl. Anlage K1), in dem sie sich nach Ziff. II.1 und II.2 gegenseitig zu alleinigen Vollerben und ihre gemeinsamen ehelichen Abkömmlinge zu gleichen Teilen zu Schlusserben einsetzten. In Ziff. II.4 des Erbvertrags findet sich folgende „Wiederverheiratungsklausel“:
„Wenn der überlebende Vertragsteil eine zweite Ehe eingeht, erhalten unsere gemeinsamen ehelichen Abkömmlinge ein Vermächtnis in Höhe des gesamten Nachlasses des erstversterbenden Elternteils. Zu diesem Zwecke ist ein Verzeichnis der Nachlassaktiven- und -passiven nach dem Stand im Zeitpunkt des Erbfalles aufzustellen. Und der Berechnung des Vermächtnisses zugrundezulegen. Die auf dieser Grundlage errechneten Vermächtnisse sind sofort im Zeitpunkt der Wiederverehelichung bar zu bezahlen ohne Zinsen bis dahin und mit jährlich 4 % Zinsen für die Dauer des Verzugs.“
Die […] geborene Beklagte ist aus der von der Erblasserin mit […] am […] eingegangenen (zweiten) Ehe hervorgegangen. Am […] 1971 schloss die Erblasserin mit dem im Jahr […] verstorbenen Vater der Beklagten vor dem Notar […] einen Erbvertrag (vgl. Anlage K3), zu welchem die Eheleute […] – unter Mitwirkung der Parteien als „annehmende und verzichtende Teile“ – vor dem Notar […] am […] 1990 einen Nachtrag vereinbarten (vgl. Anlage B1). Nach dem Erbvertrag setzten sich die Eheleute […] gegenseitig zu alleinigen Vollerben und die Parteien zu gleichen Teilen als Schlusserben ein.
Im Wege der Schenkung als Vorwegnahme der im Erbvertrag von 1971 intendierten Erbfolge übertrug die Erblasserin den Parteien – jeweils zu hälftigem Miteigentum – mit vor dem Notar […] abgeschlossenen Übergabevertrag vom […] 1999 ([…]; vgl. Anlage K4) den Grundbesitz der Gemarkung […], damals eingetragen im Grundbuch von […]. Das übereignete Ackerland war im Jahr 2013 Gegenstand eines Umlegungsverfahrens. Der objektive Verkehrswert der der Beklagten zugeteilten neu entstandenen Flurstücke betrug am Tag der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans zusammen mindestens […] €.
Mit Anwaltsschreiben vom […] (vgl. Anlage K6) forderte der Kläger die Beklagte unter erstmaliger Berufung auf seine (Allein-)Erbenstellung nach dem Erbvertrag des Jahres 1943 auf, Wertersatz für den der Beklagten zugewendeten Miteigentumsanteil am bezeichneten Ackerland zu leisten, und setzte Frist zur Zahlung in Höhe des benannten Mindestwerts bis zum 04.01.2021.
Die Beklagte ließ vorsorglich am […] 2021 die Anfechtung des Erbvertrages vom […] 1943 wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten erklären (vgl. Anlage B4).
Der Kläger bringt vor, er könne nach § 2287 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz in beantragter Höhe für die an die Beklagte erfolgte Zuwendung des Miteigentumsanteils am bezeichneten Ackerland verlangen. Der Kläger sei nach dem Erbvertrag von 1943 alleiniger Vertragserbe der Erblasserin. Die abweichende Erbeinsetzung im Erbvertrag von 1971 sei demgegenüber nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Der Bindungswirkung der Erbeinsetzung im Erbvertrag von 1943 stehe die Wiederverheiratungsklausel nicht entgegen, weil die Erblasserin nicht nur ihrer Verpflichtung zur Inventarerrichtung und Herausgabe nicht nachgekommen sei, sondern die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs des Klägers durch Verschweigen des Erbvertrags aktiv vereitelt habe. Die beanstandete Zuwendung stelle danach eine den Kläger als Vertragserben beeinträchtigende Schenkung dar. Die Schenkung sei auch mit entsprechender Beeinträchtigungsabsicht erfolgt. Insbesondere könne nicht eingewendet werden, die Schenkung habe wertmäßig dem Pflichtteil der Beklagten entsprochen. Die Beklagte müsse sich insoweit vielmehr eine andere Zuwendung gemäß Übergabevertrag des Notars […] vom […] ([…]; vgl. Anlage K11) anrechnen lassen.
Der Kläger ist der Auffassung, der geltend gemachte Wertersatzanspruch unterliege der zehnjährigen Verjährung nach § 196 BGB und sei danach unverjährt.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger […] € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2021 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, ein Anspruch des Klägers sei bereits dem Grunde nach nicht entstanden. Der Kläger sei wegen des späteren Erbvertrags schon nicht Vertragserbe nach dem Erbvertrag von 1943, weil die Bindungswirkung der Erbeinsetzung aus 1943 mit der Wiederverheiratung der Erblasserin im Jahr 1951 entfallen sei. Zumindest aber sei die (Allein-)Erbenstellung durch die Anfechtungserklärung der Beklagten vom […] hinfällig geworden. Überdies habe es bei Zuwendung an einer Beeinträchtigungsabsicht gefehlt, weil die Zuwendung insbesondere auch der Vermeidung der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Erbfall gedient habe. Selbst wenn ein Anspruch entstanden sei, habe der Kläger im Zuge der einvernehmlichen Nachlassteilung konkludent auf den Anspruch verzichtet. Der Durchsetzung des Anspruchs stehe jedenfalls auch der Einwand der Verwirkung entgegen.
Die Beklagte erhebt schließlich die Einrede der Verjährung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet und daher mit den gesetzlichen Nebenentscheidungen abzuweisen.
I.
Das mit der Klage geltend gemachte Zahlungsbegehren ist unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines allenfalls in Betracht zu ziehenden Wertersatzanspruchs nach § 2287 Abs. 1 iVm. § 818 Abs. 2 BGB im Streitfall überhaupt vorliegen, namentlich der Kläger als alleiniger Vertragserbe der Erblasserin anzusehen ist und die beanstandete Zuwendung mit Beeinträchtigungsabsicht erbracht worden ist. Die Beklagte verweigert jedenfalls zu Recht die Erfüllung eines etwaig entstandenen und nicht erloschenen Wertersatzanspruchs, weil diesem nach § 214 Abs. 1 BGB die peremptorische, von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegensteht.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Wertersatzanspruch – mithin zugleich der Anspruch auf (Verzugs-)Zinsen (§ 217 BGB) – verjährt.
1.
Da der Erbfall nach dem 1. Januar 2010 eingetreten ist, findet im Streitfall auf die Frage der Verjährung der durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts (ErbVerjÄndG) reformierte Gesetzesstand Anwendung (vgl. Art. 229 § 23 Abs. 4 Satz 2 EGBGB).
2.
Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB ist im Streitfall bereits am [… ] 2016, 24:00 Uhr, abgelaufen.
Nach § 2287 Abs. 2 BGB wird der den Anspruch nach § 2287 Abs. 1 BGB betreffende Verjährungsbeginn rein objektiv – kenntnisunabhängig – auf den Erbfall bestimmt, so dass hinsichtlich des Beginns des Fristenlaufs auf den Tod des Erblassers (§ 1922 Abs. 1 BGB) abzustellen ist. Vorliegend verstarb die Erblasserin am […] 2013. Die Dreijahresfrist ist im Streitfall damit gem. § 187 Abs. 1 BGB ab dem […] 2013 zu berechnen und endete gem. § 187 Abs. 2 BGB am […] 2016, 24:00 Uhr.
3.
Auf den in Rede stehenden Anspruch findet allein die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB Anwendung.
Anders als der Kläger meint, verjährt der Wertersatzanspruch nach § 2287 Abs. 1 iVm. § 818 Abs. 2 BGB, selbst wenn sich die als beeinträchtigend beanstandete Schenkung auf das Eigentum oder ein sonstiges Recht an einem Grundstück bezog, nicht abweichend innerhalb der Zehnjahresfrist des § 196 BGB.
Im Streitfall bedarf es dabei keiner Entscheidung, ob – über die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung namentlich zum Schenkungsrecht anerkannten Fälle einer Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 196 BGB auf bereicherungsrechtliche Wertersatzansprüche hinaus – jeglicher (sekundäre) Wertersatzanspruch bezüglich eines von der Norm grundsätzlich erfassten (primären) Herausgabeanspruchs der von § 195 BGB abweichenden Verjährungsregelung unterfallen kann. Denn schon die Verjährung des (primären) Herausgabeanspruchs nach § 2287 Abs. 1 BGB richtet sich nicht nach § 196 BGB.
Dass auf Ansprüche nach § 2287 Abs. 1 BGB unabhängig vom herauszugebenden Schenkungsgegenstand stets die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren Anwendung findet, entspricht – soweit ersichtlich – der einhelligen Auffassung im juristischen Schrifttum (vgl. Schindler/Walter, ZEV 2017, 7, 8; Horn in Kroiß/Ann/Mayer, Erbrecht, 5. Aufl. 2018, § 2287 Rn. 82; Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Aufl. 2019, § 2287 BGB Rn. 22; MüKoBGB/Musielak, 8. Aufl. 2020, § 2287 Rn. 25; S. Kappler/T. Kappler in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 2287 Rn. 12; Geiger in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl. (Stand: 19.07.2021), § 2287 Rn. 127; Müller-Engels in BeckOGK-BGB, Stand 1.10.2021, § 2287 Rn. 124;Jauernig/Stürner, BGB, 18. Aufl. 2021, § 2287 Rn. 10; Palandt/Weidlich, BGB, 80. Aufl. 2021, § 2287 Rn. 12).
Die alleinige Anwendung der dreijährigen regelmäßigen Verjährungsfrist auf Ansprüche aus § 2287 Abs. 1 BGB ist bei Auslegung des Gesetzes geboten und ergibt sich aus einer teleologischen Reduktion der Verjährungsnorm des § 196 BGB.
Im Einzelnen:
a)
Mit der Neuformulierung des § 2287 Abs. 2 BGB durch das ErbVerjÄndG ist im Normengefüge des Verjährungsrechts betreffend den Anspruch nach § 2287 Abs. 1 BGB mit Wirkung zum 01.01.2010 eine „verdeckte Lücke“ (vgl. zur Terminologie: Larenz/Canaris, Methodenlehre, 3. Aufl. 1995, 210 ff.) entstanden. Der Gesetzgeber hat bei der Reform der erbrechtlichen Verjährung die im Allgemeinen Teil des BGB bestehende zehnjährige Sonderverjährungsfrist für Ansprüche, die Grundstücke und Rechte an Grundstücken betreffen (§ 196 BGB), nicht bedacht. Hierdurch ist nachträglich der Regelungsbereich dieser Norm ihrem unveränderten Wortlaut nach auf den Anspruch nach § 2287 Abs. 1 BGB erweitert, allerdings planwidrig und entgegen dem Gesetzeszweck.
aa)
Bis zum 31.12.2009 enthielt § 2287 Abs. 2 BGB eine – von der seinerzeitigen allgemeinen dreißigjährigen Verjährungsregelung für erbrechtliche Ansprüche (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F.) abweichende – Sonderbestimmung, wonach der Anspruch „in drei Jahren von dem Anfall der Erbschaft an“ verjährte. Nach der Neuformulierung bestimmt die Regelung ausschließlich noch den Beginn der Verjährung. Die Verjährungsfrist richtet sich seither nach den Bestimmungen des Allgemeinen Teils des BGB, womit je nach Inhalt des Anspruchs nicht nur die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB, sondern auch die Sonderverjährungsfrist gem. § 196 BGB dem Wortlaut nach eröffnet ist.
bb)
Eine Erweiterung des Regelungsbereichs der zehnjährigen Sonderverjährung nach § 196 BGB auf Ansprüche gem. § 2287 Abs. 1 BGB war nach dem Willen des Reformgesetzgebers indes nicht intendiert.
Das ErbVerjÄndG zielt auf eine Abschaffung der bisherigen allgemeinen familien- und erbrechtliche Verjährung von 30 Jahren und Integration sowohl der familienrechtlichen als auch der erbrechtlichen Ansprüche mit den notwendigen Modifikationen „soweit wie möglich“ in das System der Regelverjährung gemäß den §§ 195, 199 BGB (vgl. BT-Drs. 16/8954, S. 1, 11, 12). Im Zuge dieser weitgehenden Anpassung der erbrechtlichen Verjährung an das System der Regelverjährung soll die Neuformulierung des § 2287 Abs. 2 BGB mit der in Abweichung von § 199 BGB rein objektiven Festlegung des Verjährungsbeginns auf den Erbfall eine „kürzere Verjährung“ gewährleisten, „die der bisherigen Rechtslage entspricht“, weil diese „der Interessenlage von Schuldner und Gläubiger besser gerecht“ wird (vgl. BT-Drs. 16/8954, S. 19).
Der Reformgesetzgeber beabsichtigte danach keine inhaltliche Änderung der Verjährung des Anspruchs nach § 2287 Abs. 1 BGB. Vielmehr verfolgte er die Beibehaltung der dreijährigen, mit dem Anfall der Erbschaft – also dem Erbfall (§ 1942 Abs. 1, § 1953 Abs. 2 Hs. 2 BGB iVm. § 1922 Abs. 1 BGB) – beginnenden Verjährungsfrist, die im Vergleich zur dreißigjährigen Verjährungsfrist, wie sie der ursprünglichen Regelverjährungsfrist des BGB bzw. seit der Schuldrechtsreform der allgemeinen erbrechtlichen Verjährungsfrist entsprach, erheblich kürzer war. Der Reformgesetzgeber hielt damit an der Einschätzung des historischen BGB-Gesetzgebers fest, „daß es rathsam sei, die Frage der Anfechtung der Schenkung in möglichst kurzer Zeit zur Entscheidung zu bringen“ (vgl. Mugdan, V. Band, Prot., S. 744; vgl. auch Mot., S. 173).
Dass der Reformgesetzgeber mit der Neuformulierung von § 2287 Abs. 2 BGB den Normkontext zu § 196 BGB offensichtlich übersehen hat, belegt die Gesetzesbegründung selbst, als dort auf die weiteren Ausführungen zur Verjährungsregelung in § 1390 Abs. 3 Satz 1 BGB verwiesen wird (vgl. BT-Drs. 16/8954, S. 19, 16). Jene Verjährungsvorschrift betrifft die Ansprüche des Zugewinnausgleichsberechtigten gegen Dritte und damit anders als § 2287 Abs. 1 BGB einen nur auf Duldung der Zwangsvollstreckung oder Geldzahlung gerichteten Anspruch, der allein § 195 BGB unterfallen kann. Das gesetzgeberische Motiv der Beibehaltung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 2287 Abs. 2 BGB a.F. findet sich zudem im Verweis der Gesetzesbegründung ausdrücklich bestätigt: „Die Neuregelung dient […] lediglich der Vereinfachung und systematischen Vereinheitlichung durch Anknüpfung an die Regelverjährung gemäß § 195 BGB.“
cc)
Eine Differenzierung hinsichtlich der auf den Anspruch nach § 2287 Abs. 1 BGB anzuwendenden Verjährungsfrist danach, ob der Anspruchsinhalt grundstücksbezogen ist oder nicht, widerspräche schließlich den mit der Verjährung jenes Anspruchs objektiv verfolgten Zwecken der Rechtsklarheit und des Rechtsfriedens.
Zwar steht bei Übertragungsansprüchen dem auch bei Grundstücksrechten bestehenden Interesse an Rechtsfrieden und Rechtsklarheit regelmäßig mit größerem Gewicht das Interesse an einem der materiellen Rechtslage entsprechenden Ergebnis gegenüber (vgl. BGH, NJW 2015, 1014 Rn. 46), so dass § 196 BGB eine von der Regelverjährung abweichende längere Verjährungsfrist anordnet. Die längere Verjährungsfrist findet ihre Rechtfertigung aber maßgeblich darin, dass der vornehmliche Zweck der Verjährung, den Schuldner vor Beweisnöten zu bewahren, die mit einem zu langen zeitlichen Abstand zum Entstehen des Anspruchsgrunds eintreten können, im Rechtsverkehr mit Immobiliarrechten eine geringere Bedeutung hat. Denn der Formzwang für die Übertragung von Grundstücksrechten und dahingehende Verpflichtungen reduziert die Beweisnot für alle Beteiligten erheblich. Die Beweissituation beim Anspruch nach § 2287 Abs. 1 BGB ist hingegen eine gänzlich andere als bei allgemeinen Grundstücksgeschäften. Jener Anspruch hängt nämlich insbesondere von der Feststellung der subjektiven, mithin tatsächlich schwer aufklärbaren „Beeinträchtigungsabsicht“ des Erblassers ab.
b)
Angesichts der aufgezeigten „verdeckten Lücke“ ist die Regelung nach § 196 BGB im Geiste des Gesetzes dahingehend einzuschränken, dass diese Regelung auf Ansprüche des Vertragserben gegen den Beschenkten aus § 2287 Abs. 1 BGB wegen missbräuchlicher Schenkung von Grundstücken und Grundstücksrechten keine Anwendung findet (so zutreffend Schindler/Walter, ZEV 2017, 7, 8). Hierdurch wird die bezweckte gleichermaßen abschließende Anwendung der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB auf jene Ansprüche gewährleistet.
II.
Die Nebenentscheidungen zu Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 91, 709 ZPO.