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Verurteilung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses und Untätigkeit des Notars

Pflicht zur Vorlage: Wenn das notarielle Nachlassverzeichnis auf sich warten lässt

Die zentrale Rechtsfrage, die in dem folgenden Urteil behandelt wird, dreht sich um die Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses und die Konsequenzen, die sich aus der Untätigkeit des beauftragten Notars ergeben. Das juristische Kernthema ist dabei die Frage, inwieweit Schuldner für Verzögerungen verantwortlich gemacht werden können, die durch Dritte, in diesem Fall den Notar, verursacht wurden. Dabei wird insbesondere die Anwendung von Zwangsmitteln, wie beispielsweise die Festsetzung eines Zwangsgeldes, beleuchtet. Das Erbrecht bildet den rechtlichen Rahmen, in dem sich die Problemstellung bewegt, und es werden Begriffe wie Nachlassverbindlichkeiten, Landgericht, Prozessbevollmächtigter, Beschwerde und Erbschein relevant.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 W 58/20  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Urteil betont, dass Schuldner, die zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet sind, aktiv auf einen untätigen Notar einwirken müssen, um die Erstellung des Verzeichnisses sicherzustellen. Andernfalls können Zwangsmittel gegen sie festgesetzt werden.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Verpflichtung zur Vorlage: Schuldnerinnen müssen ein notarielles Nachlassverzeichnis vorlegen, das Aktiva und Passiva des Erbfalls umfasst.
  2. Untätigkeit des Notars: Trotz aller erforderlichen Auskünfte und Unterlagen bleibt der beauftragte Notar untätig.
  3. Zwangsgeld-Antrag: Der Gläubiger beantragt ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, um die Vorlage des Nachlassverzeichnisses zu erzwingen.
  4. Verantwortung der Schuldnerinnen: Das Gericht prüft, ob die Schuldnerinnen alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um den Notar zur Erstellung des Verzeichnisses zu bewegen.
  5. Arbeitsüberlastung des Notars: Eine Arbeitsüberlastung des Notars rechtfertigt keine unangemessene Verzögerung der Tätigkeit.
  6. Festsetzung eines Zwangsgeldes: Ein Zwangsgeld von 300,00 EUR wird festgesetzt, um die Schuldnerinnen zur Einwirkung auf den Notar zu bewegen.
  7. Aktive Einwirkung erforderlich: Schuldner müssen aktiv auf den Notar einwirken, z.B. durch Beschwerden beim Landgericht und der Notarkammer.
  8. Relevanz des aktuellen Zustands: Für die Festsetzung einer Zwangsmaßnahme ist entscheidend, ob die Schuldnerinnen zum Zeitpunkt der Entscheidung alles in ihrer Macht Stehende getan haben.

Verpflichtung und Verzögerung: Ein Dilemma im Erbrecht

Im vorliegenden Fall geht es um die Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses und die Untätigkeit des beauftragten Notars. Die Beklagten, zwei Schuldnerinnen, wurden verurteilt, Auskunft über den Nachlass ihrer verstorbenen Mutter zu erteilen, indem sie ein notarielles Bestandsverzeichnis vorlegen, welches sowohl die Aktiva als auch die Passiva zum Zeitpunkt des Erbfalls umfasst. Die Schuldnerinnen sind aufgrund einer letztwilligen Verfügung Miterben zu je 1/2. Der Kläger, ein Gläubiger, hat Pflichtteilsansprüche geltend gemacht und die Schuldnerinnen wurden durch ein rechtskräftiges Teilurteil des Landgerichts zur Auskunftserteilung verurteilt.

Die Rolle des Notars: Untätigkeit und Verantwortung

Die Schuldnerinnen beauftragten daraufhin einen Notar mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses. Obwohl sie alle erforderlichen Auskünfte erteilten und Unterlagen bereitstellten, blieb der Notar untätig und erstellte das Verzeichnis nicht. Der Gläubiger beantragte daraufhin beim Landgericht die Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, gegen beide Schuldnerinnen, um die Verpflichtung zur Vorlage des Nachlassverzeichnisses durchzusetzen. Die Schuldnerinnen argumentierten, dass die Verzögerung allein im Bereich des Notars liege und sie alles Erforderliche getan hätten.

Rechtliche Herausforderungen und Entscheidungen

Das rechtliche Problem und die Herausforderung in diesem Fall liegen in der Frage, ob und inwieweit die Schuldnerinnen für die Untätigkeit des Notars verantwortlich gemacht werden können und ob Zwangsmittel gegen sie festgesetzt werden können. Es geht um die Verpflichtung der Schuldnerinnen, alles in ihrer Macht stehende zu tun, um den Notar zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses zu bewegen.

Das OLG Karlsruhe entschied, dass die Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses als vertretbare Handlung gemäß § 888 ZPO zu vollstrecken ist. Es stellte fest, dass eine Arbeitsüberlastung des Notars keine unangemessene Verzögerung rechtfertigen kann und dass der Schuldner erforderlichenfalls verpflichtet ist, auf einen untätigen Notar mit Maßnahmen wie Beschwerden beim Landgericht, Dienstaufsichtsbeschwerden und Beschwerden an die Notarkammer einzuwirken.

Fazit: Proaktives Handeln und Konsequenzen

Das Gericht entschied, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 EUR, ersatzweise drei Tage Zwangshaft, festzusetzen ist, um die Schuldnerinnen dazu zu bewegen, die notwendigen Maßnahmen zur Einwirkung auf den Notar zu ergreifen. Es betonte, dass es für die Festsetzung einer Zwangsmaßnahme bedeutungslos ist, ob die Schuldnerinnen in der Vergangenheit alles Erforderliche getan haben und dass es allein darauf ankommt, ob sie zum Zeitpunkt der Entscheidung alles in ihrer Macht stehende getan haben.

Die Auswirkungen dieses Urteils sind vielfältig. Es verdeutlicht die Verpflichtungen der Schuldner im Rahmen der Vollstreckung einer vertretbaren Handlung und betont die Notwendigkeit, proaktiv zu handeln, um die Mitwirkung eines Dritten zu erlangen. Zudem zeigt es auf, dass Zwangsmittel eingesetzt werden können, um die Schuldner zur Erfüllung ihrer Pflichten zu bewegen.

Das Fazit des Urteils ist, dass Schuldner, die zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet sind, nicht nur alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen müssen, sondern auch aktiv auf einen untätigen Notar einwirken müssen, um die Erstellung des Verzeichnisses sicherzustellen. Andernfalls können Zwangsmittel gegen sie festgesetzt werden, um ihre Verpflichtungen durchzusetzen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was bedeutet die „Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses“ im Kontext des Erbrechts?

Die „Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses“ im Kontext des Erbrechts bezieht sich auf die Pflicht der Erben, ein detailliertes Verzeichnis aller Vermögenswerte und Schulden des Verstorbenen zu erstellen. Dieses Verzeichnis wird auch als Nachlassinventar bezeichnet und dient dazu, einen Überblick über den gesamten Nachlass zu geben. Der Notar ist dafür verantwortlich, die Nachlassgegenstände und Verbindlichkeiten zu erfassen und zu katalogisieren, nicht aber dafür, den jeweiligen Wert anzugeben.

Laut § 2314 BGB haben Pflichtteilsberechtigte das Recht, ein notarielles Nachlassverzeichnis gemäß § 260 BGB zu verlangen. Dies gilt unabhängig davon, wie detailliert die Erben möglicherweise bereits vorab ein solches Verzeichnis erstellt haben. Verlangen Pflichtteilsberechtigte dies, ist der Erbe verpflichtet, einen Notar mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses zu beauftragen.

Das notarielle Nachlassverzeichnis enthält eine Aufstellung sämtlicher Aktiva und Passiva, aus denen sich der Nachlass zusammensetzt. Dazu gehören, unter anderem, das Vermögen, Immobilien, Wertgegenstände, Forderungen und Firmenanteile sowie Schulden des Erblassers.

Da Notare sich nicht einfach auf die Angaben der Erben verlassen dürfen, müssen sie auch eigene Ermittlungen durchführen, um den Nachlass vollständig zu erfassen. Daher sind sie angehalten, beispielsweise Auskünfte von den Banken, mit denen der Erblasser eine Geschäftsbeziehung hatte, einzuholen und beispielsweise auch das Grundbuchamt zu kontaktieren, sofern Immobilien zum Nachlass gehören.

Die Kosten für das notarielle Nachlassverzeichnis fallen höher aus als bei einem von den Erben selbst erstellten Inventar. Die genauen Kosten hängen vom Wert des Nachlasses ab und werden gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotkG) ermittelt. Die Kosten für den Notar werden aus dem Nachlass gezahlt und zählen zu den Nachlassverbindlichkeiten.

Ein Vorteil eines notariellen Nachlassverzeichnisses für die Erben ist, dass sie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im von ihnen erstellten Nachlassverzeichnis haften, wenn sie eine eidesstattliche Erklärung abgeben. Erstellt hingegen ein Notar das Nachlassverzeichnis, haftet er für die Angaben.


Das vorliegende Urteil

OLG Karlsruhe – Az.: 9 W 58/20 – Beschluß vom 16.2.2021

Leitsätze

1. Die Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses ist als vertretbare Handlung gemäß § 888 ZPO zu vollstrecken. Bleibt der vom Schuldner beauftragte Notar untätig, hängt die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen den Schuldner davon ab, ob dieser alles in seiner Macht stehende getan hat, um den Notar zu einer zügigen Erledigung des Auftrags anzuhalten.

2. Wenn der Notar den Auftrag zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses angenommen hat, kann eine Arbeitsüberlastung eine unangemessene Verzögerung der Tätigkeit nicht rechtfertigen. Der Notar kann neue Beurkundungsaufträge ablehnen, wenn er das Nachlassverzeichnis sonst nicht in angemessener Zeit erstellen kann.

3. Der Schuldner ist erforderlichenfalls verpflichtet, auf einen untätigen Notar mit folgenden Maßnahmen einzuwirken:

– Beschwerde zum Landgericht gemäß § 15 Abs. 2 BnotO

– Dienstaufsichtsbeschwerde an den Präsidenten des Landgerichts (§ 93 Abs. 1 BnotO)

– Beschwerde an die Notarkammer (§ 67 Abs. 1 Satz 2 BnotO)


1. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 23.09.2020 – 1 O 101/19 – aufgehoben.

2. Gegen die Schuldnerinnen wird ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 EUR festgesetzt, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft von drei Tagen. Die Schuldnerinnen haften für das Zwangsgeld als Gesamtschuldner.

Die Festsetzung erfolgt zur Erzwingung der Verpflichtungen der Schuldnerinnen aus dem Teilurteil des Landgerichts Freiburg vom 28.06.2019 – 1 O 101/19 – wie folgt:

Die Beklagten (Schuldnerinnen) werden als Gesamtschuldner verurteilt, Auskunft über den Nachlass der am 28.11.1921 geborenen und am 17.05.2018 verstorbenen …, geb. …, unter Hinzuziehung des Klägers (Gläubigers) zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses, welches insbesondere folgende Punkte umfasst:

1. alle zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva);

2. alle zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva);

3. alle Zuwendungen und Schenkungen, die die Erblasserin in der Zeit vom 18.05.2008 bis zum 17.05.2018 zu Gunsten der Beklagten oder Dritter getätigt hat einschließlich teilentgeltlicher oder scheinbar entgeltlicher Verfügungen, Pflicht- und Anstandsschenkungen nach § 2330 BGB und Verträgen zu Gunsten Dritter auf den Todesfall, bei Vorbehalt von Nutzungsrechten oder einem freien Widerrufsrecht ohne zeitliche Begrenzung, und

4. alle unter Abkömmlingen ausgleichspflichtigen Zuwendungen gemäß § 2050 ff. BGB, die die Erblasserin zu Lebzeiten an ihre Abkömmlinge getätigt hat.

3. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens vor dem Landgericht und in der Beschwerdeinstanz tragen die Schuldnerinnen als Gesamtschuldner.

Gründe

I.

Der Gläubiger und die beiden Schuldnerinnen sind Geschwister. Die Schuldnerinnen sind aufgrund einer letztwilligen Verfügung Miterben zu je 1/2 nach dem Tod der am 17.05.2018 verstorbenen Mutter …. Der Gläubiger hat im Erkenntnisverfahren vor dem Landgericht Pflichtteilsansprüche geltend gemacht. Im Rahmen einer Stufenklage hat das Landgericht durch Teilurteil vom 28.06.2019 die Schuldnerinnen verurteilt, Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses der verstorbenen Mutter durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses. Das Teilurteil ist rechtskräftig.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 02.08.2019 (Anlage AG 1) beauftragten die Schuldnerinnen den Notar … in … mit der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses. Der Notar nahm diesen Auftrag an und teilte mit einer E-Mail vom 02.12.2019 (Anlage AG 5) mit, er könne das Nachlassverzeichnis leider erst im nächsten Jahr anfertigen, da ihm im Dezember die terminliche Flexibilität fehle. Nach verschiedenen Mahnungen des Prozessbevollmächtigten der Schuldnerinnen befasste sich der Notar erstmals mit einem Schreiben vom 27.06.2020 (Anlage AG 11) mit dem ihm erteilten Auftrag. Das Schreiben enthielt Hinweise zur Verfahrensweise des Notars, und zur Mitwirkung der Schuldnerinnen bei der Erstellung des Verzeichnisses, verbunden mit einem Fragenkatalog an die Schuldnerinnen. Am 29.07.2020 führte der Notar einen ersten Termin durch, bei dem der Gläubiger, die Schuldnerin Ziffer 2 und der Prozessbevollmächtigte der beiden Schuldnerinnen anwesend waren. In diesem Termin und in der Folgezeit erteilten die Schuldnerinnen sämtliche von dem Notar für die Anfertigung des Verzeichnisses angeforderten Auskünfte und übersandten die von diesem angeforderten Unterlagen, insbesondere Kontoauszüge der Erblasserin und vom Notar angeforderte Vollmachten für weitere Ermittlungen (vgl. zuletzt das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Schuldnerinnen vom 11.08.2020 und die E-Mail vom 18.09.2020, II, 1, 3). Der Notar hat das Nachlassverzeichnis bis zur Entscheidung des Senats nicht erstellt; die Schuldnerinnen haben seit dem Notartermin vom 29.07.2020 keine Nachricht über die weitere vom Notar beabsichtigte Verfahrensweise erhalten.

Der Gläubiger hat beim Landgericht die Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, gegen beide Schuldnerinnen beantragt, um die Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses aus dem Teilurteil vom 28.06.2019 durchzusetzen. Die Schuldnerinnen sind dem Vollstreckungsantrag entgegengetreten. Die Verzögerung bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses liege allein im Bereich des verantwortlichen Notars. Sie hätten von ihrer Seite durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte an den Notar und durch verschiedene Mahnschreiben an diesen alles Erforderliche getan, um auf die Erstellung des Verzeichnisses hinzuwirken.

Mit Beschluss vom 23.09.2020 hat das Landgericht den Vollstreckungsantrag des Gläubigers zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 Abs. 1 ZPO seien nicht gegeben. Ob und inwieweit die Schuldnerinnen zu Verzögerungen in der Vergangenheit beigetragen hätten, sei ohne Bedeutung. Maßgeblich sei, dass die Schuldnerinnen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts über den Vollstreckungsantrag alles in ihrer Macht stehende getan hätten, um die Mitwirkung des Notars zu erlangen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Gläubigers. Ein notarielles Nachlassverzeichnis könne üblicherweise innerhalb eines Zeitraums von drei bis vier Monaten erstellt werden. Seit dem Auftrag der Schuldnerinnen an den Notar vom 02.08.2019 sei jedoch ein wesentlich längerer Zeitraum vergangen, was vom Gläubiger nicht hinzunehmen sei. Es gebe vielfältige Möglichkeiten für die Schuldnerinnen, den Notar zu einer zeitnahen Erstellung des Verzeichnisses anzuhalten, von denen die Schuldnerinnen jedoch keinen Gebrauch gemacht hätten. Daher seien Zwangsmittel gemäß § 888 Abs. 1 ZPO festzusetzen.

Die Schuldnerinnen treten der sofortigen Beschwerde entgegen. Sie sehen keine weiteren Möglichkeiten, auf die Tätigkeit des Notars einzuwirken, zumal sie durch mehrere Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten auf eine zügige Bearbeitung durch den Notar gedrungen hätten.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 14.10.2020 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe – Zivilsenate in Freiburg – zur Entscheidung vorgelegt.

Die Parteien hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde des Gläubigers ist begründet. Gegen die Schuldnerinnen ist ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 EUR, ersatzweise Zwangshaft, festzusetzen.

1. Die Voraussetzungen für eine Vollstreckung aus dem Teilurteil vom 28.06.2019 liegen vor (§§ 704, 706, 724 ZPO). Ein Rechtskraftzeugnis für das vorläufig vollstreckbare Teilurteil liegt vor; der Gläubiger hat im Beschwerdeverfahren ergänzend die vollstreckbare Ausfertigung des Titels vorgelegt.

2. Die Vollstreckung der Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses richtet sich nach § 888 Abs. 1 ZPO (Vollstreckung nicht vertretbarer Handlungen).

a) Die Verpflichtung der Schuldnerinnen ist bisher nicht erfüllt; ein notarielles Nachlassverzeichnis liegt nicht vor.

b) Die Verpflichtung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung kann auch dann nach § 888 Abs. 1 ZPO vollstreckt werden, wenn zur Vornahme der Handlung die Mitwirkung eines Dritten – hier des Notars – notwendig ist. Die Vollstreckung dient in diesem Fall dazu, den Willen eines Schuldners insoweit zu beugen, als dieser alles tatsächlich und rechtlich in seiner Macht stehende zu tun hat, um den Dritten (den Notar) zur erforderlichen Mitwirkung zu veranlassen (vgl. Zöller/Seibel, Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, § 888 ZPO Rn. 2).

c) Für die Festsetzung einer Zwangsmaßnahme gemäß § 888 Abs. 1 ZPO ist es bedeutungslos, ob und inwieweit die Schuldnerinnen in der Vergangenheit seit dem Vollstreckungsauftrag vom 02.08.2019 alles Erforderliche mit der gebotenen Beschleunigung getan haben, um auf eine zügige Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses hinzuwirken. Für die Entscheidung des Senats kommt es allein darauf an, ob die Schuldnerinnen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung – unabhängig von möglichen Verzögerungen in der Vergangenheit – alles in ihrer Macht stehende getan haben, um die Mitwirkung eines Notars zu erlangen (vgl. OLG Karlsruhe – 7. Zivilsenat – Beschluss vom 16.04.2013 – 7 W 20/13, Rn. 7, zitiert nach Juris). Das heißt: Es kommt darauf an, ob den Schuldnerinnen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats eine Erfüllung ihrer Verpflichtung möglich ist; dabei wäre eine Unmöglichkeit aus objektiven oder subjektiven Gründen von den Schuldnerinnen nachzuweisen. Es ist für Zwangsmaßnahmen gemäß § 888 Abs. 1 ZPO darauf abzustellen, ob den Schuldnerinnen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung Maßnahmen und Handlungen möglich sind, die zur Herbeiführung des geschuldeten Erfolges – Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses – führen können. Diese Frage ist entgegen der Auffassung des Landgerichts zu bejahen; daher ist ein Zwangsgeld festzusetzen.

3. Es gibt geeignete Maßnahmen für die Schuldnerinnen, die Erstellung des Verzeichnisses herbeizuführen, die von ihnen bisher nicht ergriffen wurden.

a) Wer ein notarielles Nachlassverzeichnis vorlegen muss, hat dem Notar sämtliche Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen vorzulegen, die dieser für die Erstellung des Verzeichnisses benötigt und anfordert. Dieser Verpflichtung sind die Schuldnerinnen nach ihrem vom Gläubiger nicht bestrittenen Vorbringen vollständig nachgekommen. Es gibt keine Anfrage des Notars, die von den Schuldnerinnen nicht oder nur unvollständig beantwortet worden wäre. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 Abs. 1 ZPO lässt sich daher nicht darauf stützen, dass Auskünfte der Schuldnerinnen gegenüber dem Notar fehlen würden. Ob bei der weiteren Bearbeitung des Verzeichnisses durch den Notar in der Zukunft zusätzliche Auskünfte der Schuldnerinnen notwendig werden können, ist für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung.

b) Die Schuldnerinnen sind nach dem Teilurteil des Landgerichts mit der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Soweit dieser Erfolg von der Tätigkeit des Notars abhängt, sind die Schuldnerinnen verpflichtet, alle in Betracht kommenden Maßnahmen zu ergreifen, um auf den Notar einzuwirken und diesen zu einer Erledigung des Auftrags anzuhalten. Dieser Verpflichtung sind die Schuldnerinnen nicht ausreichend nachgekommen. Die unterlassene Einwirkung auf den Notar rechtfertigt die Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG Stuttgart, ZEV 2020, 292).

aa) Für die verzögerte Bearbeitung durch den Notar sind keine Gründe erkennbar, die sich aus der Sache ergeben würden. Nach dem Auftrag zur Erstellung des Verzeichnisses vom 02.08.2019 ist bis zum Schreiben des Notars vom 27.06.2020 (Anlage AG 11) und dem Notartermin vom 29.07.2020 nichts geschehen. Auch in der Zeit nach dem Notartermin bis zur Entscheidung des Senats ist eine Tätigkeit des Notars zur Erstellung des Verzeichnisses nicht ersichtlich. Es gibt keine Hinweise des Notars gegenüber den Schuldnerinnen – seinen Auftraggeberinnen – über den Fortgang der Angelegenheit.

Der Notar hat im Schreiben vom 27.06.2020 zwar darauf hingewiesen, dass durch die Bearbeitung des Nachlassverzeichnisses die übrige Beurkundungstätigkeit und der Urkundsgewährungsanspruch anderer Personen nicht leiden dürfe. Dies kann die Verfahrensweise des Notars gegenüber den Schuldnerinnen, die auf eine zügige Erstellung des notariellen Verzeichnisses angewiesen sind, jedoch nicht rechtfertigen. Nachdem der Notar im Sommer 2019 den Auftrag zur Erstellung des Verzeichnisses angenommen hatte, oblag es ihm, seine Zeit für die Bearbeitung und Erledigung des Auftrags einzuplanen. Eine Überlastung durch andere Aufträge rechtfertigt die Untätigkeit des Notars grundsätzlich nicht. Denn ein Notar ist nicht verpflichtet, beliebig viele Aufträge anzunehmen, die zu einer Überlastung führen können. Ein Notar kann Beurkundungsaufträge ablehnen, wenn er andere Amtsgeschäfte sonst nicht in angemessener Zeit erledigen kann (vgl. Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung, 3. Auflage 2011, § 15 BNotO, Rn. 25). Nach der Annahme des Auftrags von den Schuldnerinnen hätte der Notar gegebenenfalls andere Aufträge ablehnen können oder ablehnen müssen, wenn er sich nur dadurch die notwendige Zeit zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses verschaffen konnte. Eine mögliche Überlastung eines Notars unterscheidet sich insoweit wesentlich von einer Überlastung bei Gerichten. Während Gerichte ihren Arbeitsanfall (eingehende Klagen oder eingehende Rechtsmittel) nicht steuern können, kann ein Notar seine Belastungssituation erforderlichenfalls durch Annahme oder Ablehnung von Aufträgen steuern.

bb) Es ist nicht zu verkennen, dass die Situation der Schuldnerinnen als Auftraggeberinnen des Notars unter den gegebenen Umständen schwierig ist. Nach der Erfahrung des Senats tragen verschiedene Umstände dazu bei, dass sich bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht selten Verzögerungen ergeben. Dabei spielt eine Rolle, dass in der Rechtsprechung gerade in den letzten Jahren erhebliche Anforderungen an die Feststellungen des Notars und an seine Ermittlungstätigkeit aufgestellt worden sind (vgl. dazu Zimmer, Pflichten des Notars beim notariellen Nachlassverzeichnis, NJW 2019, 186; Keim, Aktuelles zum notariellen Nachlassverzeichnis, NJW 2020, 2996). Es kommt hinzu, dass die Erstellung des Nachlassverzeichnisses in den Notariaten vielfach wohl keine Routinetätigkeit ist, die von Mitarbeitern vorbereitet wird, sondern eine Tätigkeit, die erheblichen eigenen Zeitaufwand des Notars erfordert. Auch der Umstand, dass die Erstellung des Verzeichnisses für den Notar in der Regel wohl keine lukrative Tätigkeit sein dürfte (vgl. § 115 GNotKG und Nr. 23500 der Anlage 1 GNotKG) kann zu Verzögerungen im Bereich des Notars beitragen. Unter diesen Umständen sind – vom Gläubiger vorgeschlagene – Fristsetzungen der Schuldnerinnen gegenüber dem Notar nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall kein geeignetes und notwendiges Mittel, um den Notar zu einer Tätigkeit zu veranlassen, zumal dieser schon in seinem Schreiben vom 27.06.2020 darauf hingewiesen hat, er sei an eventuelle Fristen von Anwälten nicht gebunden. Der Senat hält es auch kaum für zielführend, den Auftrag an den Notar zu kündigen und einen anderen Notar zu beauftragen. Aufgrund des relativ geringen Gebühreninteresses dürfte der Notar kaum Einwendungen gegen eine Kündigung haben. Mit einem Zeitgewinn wäre kaum zu rechnen, wenn ein anderer Notar sich in die Angelegenheit zunächst neu einarbeiten müsste.

cc) Allerdings stehen den Schuldnerinnen mehrere formelle Möglichkeiten zur Verfügung, um auf die Tätigkeit des Notars einzuwirken. Da die Schuldnerinnen alles in ihren Kräften tun müssen, um für eine Erstellung des Nachlassverzeichnisses zu sorgen, sind sie verpflichtet die folgenden Maßnahmen – nach Auffassung des Senats gleichzeitig und kumulativ – zu ergreifen:

– Unter den gegebenen Umständen ist eine Beschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO erforderlich. Eine solche Beschwerde ist nicht nur bei einer ausdrücklichen Verweigerung des Notars möglich, sondern auch bei Untätigkeit wie im vorliegenden Fall (vgl. Eylmann/Vaasen, a. a. O., § 15 BNotO Rn. 21).

– Die Schuldnerinnen sind im Verhältnis zum Gläubiger verpflichtet, sich im Wege einer Dienstaufsichtsbeschwerde an den zuständigen Präsidenten des Landgerichts zu wenden (vgl. § 93 Abs. 1 BNotO).

– Die Schuldnerinnen sind verpflichtet, sich mit einer Beschwerde an die Notarkammer zu wenden (§ 67 Abs. 1 Satz 2 BNotO), die neben der Aufsicht durch die Justizverwaltung für eine ordnungsgemäße Tätigkeit des Notars sorgen kann.

Es mag zwar naheliegen, dass man als Kunde einen Notar nicht durch Beschwerden verärgern will. Im Hinblick auf die Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger erscheinen dem Senat die Maßnahmen jedoch geboten. Die angegebenen Maßnahmen lösen auch keine zusätzliche Verzögerung der Tätigkeit des Notars aus; denn der Notar bleibt auch während der laufenden Beschwerden in der Lage und verpflichtet, den Auftrag zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses zu bearbeiten und zu erledigen.

dd) Für die Verhängung eines Zwangsgeldes reicht es aus, dass die Schuldnerinnen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats die in Betracht kommenden und gebotenen Möglichkeiten zur Einwirkung auf den Notar (siehe oben) nicht genutzt haben. Auf ein eigenes Verschulden der Schuldnerinnen kommt es hingegen nicht an. Es kann daher dahinstehen, ob und inwieweit der Prozessbevollmächtigte der Schuldnerinnen, der diese auch gegenüber dem Notar und im Vollstreckungsverfahren vertreten hat, für eine entsprechende Einwirkung auf den Notar im Auftrag der Schuldnerinnen hätte sorgen müssen.

4. Für den Senat ist unklar, weshalb der anwaltlich vertretene Gläubiger nicht selbst durch eine Beschwerde an die Notarkammer und an den Präsidenten des Landgerichts zu einer Einwirkung auf den Notar beigetragen hat. Maßnahmen der Aufsicht werden sowohl von der Notarkammer, als auch von der Justizverwaltung von Amts wegen getroffen. Daraus ergibt sich, dass eine Beschwerde an die Notarkammer oder eine Beschwerde an den Präsidenten des Landgerichts keine Beteiligung des Beschwerdeführers an einem bestimmten Verfahren beim Notar voraussetzt. Auf eine Beschwerde des Gläubigers, die entsprechende Informationen zur Verfahrensweise des Notars enthält, können sowohl der Präsident des Landgerichts als auch die Notarkammer grundsätzlich in gleicher Weise reagieren wie bei einer Beschwerde der Schuldnerinnen, die den Notar beauftragt haben. Da im Verhältnis zum Gläubiger allerdings die Schuldnerinnen zur Beschaffung des notariellen Verzeichnisses verpflichtet sind, spielen solche Einwirkungsmöglichkeiten des Gläubigers auf den Notar für die Entscheidung gemäß § 888 Abs. 1 ZPO keine Rolle.

5. Ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 EUR – ersatzweise drei Tage Zwangshaft – erscheint ausreichend. Unter den gegebenen Umständen geht es weniger darum, einen nicht vorhandenen Willen der Schuldnerinnen zu beugen, sondern eher darum, den Schuldnerinnen – und ihrem Prozessbevollmächtigten – die notwendigen Maßnahmen zur Einwirkung auf den Notar zu verdeutlichen. Durch rechtzeitige Vornahme der notwendigen Handlungen (Beschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO sowie Beschwerden an den Präsidenten des Landgerichts und an die Notarkammer) können die Schuldnerinnen eine Vollstreckung des Zwangsgeldes abwenden. Sollte das Zwangsgeld nicht ausreichen, um die Schuldnerinnen zur Durchführung der angegebenen Maßnahmen zu veranlassen, können gegebenenfalls auf Gläubigerantrag weitere Zwangsmittel festgesetzt werden.

Da die Schuldnerinnen im Teilurteil vom 28.06.2019 gesamtschuldnerisch verurteilt wurden, erfolgt auch die Festsetzung des Zwangsgeldes gesamtschuldnerisch (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 16.06.2016 – 4 W 42/16 -, Rn. 28, 29, zitiert nach Juris). Das bedeutet, dass das Zwangsgeld nur einmal vollstreckt werden kann mit der Maßgabe, dass dem Gläubiger ein Wahlrecht zwischen den beiden Schuldnerinnen zusteht. Wenn das Zwangsgeld bei einer Schuldnerin nicht beigetrieben werden kann, kann sich die Zwangshaft nur gegen diese Schuldnerin richten. Da die Zwangshaft gemäß § 888 Abs. 1 ZPO im Fall der Uneinbringlichkeit an die Stelle des Zwangsgeldes tritt, wird mit der Verbüßung der Zwangshaft durch eine Gesamtschuldnerin die Haftung der anderen Gesamtschuldnerin (für Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft) mit abgegolten. Sollte das Zwangsgeld bei beiden Schuldnerinnen nicht beigetrieben werden können, würden die Voraussetzungen für eine Zwangshaft bei beiden Schuldnerinnen vorliegen, so dass der Gläubiger die Wahl hätte, an welcher Gesamtschuldnerin die Zwangshaft vollzogen werden soll. Nach Auffassung des Senats ergeben sich diese Konsequenzen aus dem Wesen der Gesamtschuld gemäß § 421 BGB (anderer Auffassung zur Verknüpfung von Zwangsgeld und ersatzweiser Zwangshaft bei Gesamtschuldnern anscheinend OLG Bamberg, Beschluss v. 16.06.2016 – 4 W 42/16 -, Rn. 28, zitiert nach Juris).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

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