Skip to content

Voraussetzungen eines notariellen Nachlassverzeichnisses

LG Kleve, Az.: 3 O 280/14, Urteil vom 19.08.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.846,51 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 23.10.2014 und an die Klägerin 10.846,51 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 28.01.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger und die Klägerin von einer Forderung ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von jeweils 1358,86 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2014 (Kläger) bzw. dem 28.01.2016 (Klägerin) freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage, soweit nicht bereits durch Teilurteil vom 09.01.2015 hierüber entschieden ist, abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils 1/3 und die Beklagte 1/3.

Das Urteil ist für die Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Für die Beklagte ist das Urteil wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Den Klägern wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils für die Beklagte beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung von Pflichtteils – bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüchen in Anspruch.

Die Kläger sind die einzigen Kinder des am 15.05.2013 verstorbenen H2. Die Beklagte, die nicht mit dem Erblasser verheiratet war, ist dessen testamentarische Alleinerbin. Auf Pflichtteilsansprüche der Kläger leistete die Beklagte am 28.03.2014 (Kläger) bzw. 17.04.2014 (Klägerin) jeweils 15.860,05 EUR, nachdem sie durch Schreiben des Klägervertreters vom 17.02.2014 in Anspruch genommen worden war.

Weiter legte die Beklagte das Nachlassverzeichnis des Notars Dr. L vom 30.06.2014 (Urkundenrolle Nr. …/…) vor. Der Kläger, der dieses Nachlassverzeichnis für unzureichend hielt, erwirkte daraufhin gegen die Beklagte das Teilurteil der Kammer vom 09.01.2015, wonach die Beklagte zur Erteilung weitergehende Auskunft über den Bestand des Nachlasses verurteilt wurde. Auf dieses Urteil (Bl. 44 ff. der Akten) wird Bezug genommen.

Nach Erteilung weiterer Auskünfte machen die Kläger geltend:

Der Nachlass setze sich zusammen aus dem Wert des hinterlassenen Grundbesitzes i.H.v. 52.000 EUR, Kapitalvermögen bei der Bank xy i.H.v. 62.940 EUR, einem Guthaben bei der I. i.H.v. 20.276 EUR sowie dem Sterbegeld i.H.v. 1396,56 EUR. An Nachlassverbindlichkeiten seien anzuerkennen lediglich die Beerdigungskosten i.H.v. 6045,43 EUR sowie ein Betrag von 446,52 EUR, der angefallen sei im Hinblick auf die Verwaltung des Grundbesitzes des Erblassers bis zu dessen Tod. X der Berechnungen der Kläger im einzelnen wird auf die Ausführungen in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 09.11.2015 (Bl. 214 ff. der Akten) Bezug genommen.

Weiter machen die Kläger geltend: Zu Unrecht ziehe die Beklagte vom Nachlassvermögen Guthaben der Konten Nr. …/… und …/… bei der Bank xy ab. Entgegen der Darstellung der Beklagten handele es sich hierbei nicht um Verträge zu Gunsten Dritter auf den Todesfall, sondern um Vermögen des Erblassers. Jedenfalls seien diese Kontoguthaben bei der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen heranzuziehen. Zwar sei die Beklagte nicht mit dem Erblasser verheiratet gewesen, gleichwohl komme die Abschmelzungsregelung des §§ 2325 Abs. 3 BGB nicht zur Anwendung.

Die Kläger beantragen zuletzt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 33.512,65 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 23.10.2014 (Kläger) bzw. ab dem 28.01.2016 (Klägerin) abzüglich am 28.03.2014 (Kläger) bzw. am 17.04.2014 (Klägerin) jeweils gezahlter 15.860,05 EUR zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, sie von einer Forderung ihres Prozessbevollmächtigten i.H.v. 1474,89 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2014 (Kläger) bzw. 28.01.2016 (Klägerin) freizuhalten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend: Die Guthaben auf den von den Klägern genannten Konten bei der Volksbank am Niederrhein stünden aufgrund entsprechender Verträge zu Gunsten Dritter auf den Todesfall allein ihr zu und sein dem Nachlass nicht hinzuzurechnen. Auch Pflichtteilsergänzungsansprüche kämen insoweit nicht in Betracht, weil die Zehnjahresfrist abgelaufen sei. Eine entsprechende Anwendung des §§ 2325 BGB anhand der Regelungen für Ehegatten sei nicht geboten.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung einer Zeugin. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27 Juli 2016 (Bl. 286 ff. der Akten), Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach – und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nach den §§ 2303, 2325, 286, 288 BGB im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist die Klage nicht begründet.

I.

Die Kläger sind als Abkömmlinge des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen; sie können daher von der Beklagten als Erbin den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, beträgt hier somit jeweils 25 % (§ 2303 Abs. 1 BGB).

II.

Für die Berechnung des Nachlasses ist auszugehen von dem Nachlassverzeichnis, welches der Notar Dr. L auf Veranlassung der Beklagten am 23.06.2014 aufgestellt hat (Bl. 6 ff. der Akten).

Danach fiel in den Nachlass zunächst Grundbesitz im Wert von 52.000 EUR. Bei der W eG bestand weiter ein Guthaben auf dem Konto Nr. …/… i.H.v. 4185 EUR sowie auf dem Konto Nr. …/… i.H.v. 85 EUR.

Ebenfalls in den Nachlass gefallen ist nach dem Ergebnis der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme das Guthaben auf dem Konto Nr. …/… mit dem Endstand von 34.620 EUR, wie er sich aus dem genannten Nachlassverzeichnis ergibt. Zu diesem Konto hat die Zeugin G folgendes erklärt:

Sie sei zunächst bei der Volks- und -bank xxx, dann bei der Bank xy, die mit der Volks- und -bank xxx verschmolzen worden sei, als Kundenbetreuerin für den Erblasser tätig gewesen. Dieser habe zunächst ein Konto mit der Nr. …/… gehabt. Dieses Konto sei im Jahr 2001 mit einem Vertrag zu Gunsten der Beklagten belegt gewesen. Nach Verschmelzung mit der Bank xy sei das Konto im Jahr 2003 geändert worden auf die Nr. …/…. Dieses Konto wiederum sei zwischen dem 25.11.2004 und dem 31.03.2005 aufgelöst worden. Am 19.04.2005 habe der Erblasser ein neues Konto-ohne Vertrag zu Gunsten Dritter – eröffnet, welches mit der Endnummer 458 versehen gewesen sei. Dieses Konto sei am 11.09.2008 aufgelöst worden; der Erblasser habe sodann unter der alten Kto.-Nr. …/…, die nach zwischenzeitlicher Sperre wieder freigeworden sei, Geld neu angelegt, allerdings wiederum ohne Vertrag zu Gunsten Dritter.

Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Zeugenaussage in Zweifel zu ziehen. Danach liegen aber hinsichtlich des Kontos mit der Endziffer 4423 die Voraussetzungen eines Vertrages zu Gunsten Dritter nicht vor, so dass das zum Stichtag auf dem Konto vorhandene Vermögen ungeschmälert in den Nachlass zu rechnen ist.

Bei der I. verfügte der Erblasser zum Todestag ausweislich der genannten Aufstellung des Notars Dr. L über ein Guthaben i.H.v. 20.227 EUR sowie 29 EUR Zinsen und ein weiteres Guthaben i.H.v. 20 EUR. Schließlich fällt das Sterbegeld mit 1326,56 EUR in den Nachlass. Damit errechnet sich ein Nachlasswert in Höhe von insgesamt 112.492,56 EUR.

Hiervon abzusetzen sind zunächst die Kosten der Wertermittlung für den Grundbesitz des Erblassers in Höhe von – unstreitig – 1424,59 EUR. Die Kosten der Wertermittlung, zu der die Beklagte von den Klägern ausdrücklich aufgefordert war, fallen dem Nachlass zur Last (§ 2314 BGB, vergleiche Palandt/Weidlich BGB 75. Aufl. § 2314 Rn. 8). Weiter sind vom Nachlass zu tragen die mit der Beisetzung des Erblassers in Zusammenhang stehenden Kosten, die mit 6045,43 EUR zwischen den Parteien außer Streit stehen. Schließlich sind vom Nachlass abzusetzen gemäß der Berechnung der Kläger im Schriftsatz vom 09.11.2015 weitere 446,52 EUR. Hierbei handelt es sich um die Kosten, die bis zum Tode des Erblassers für die Verwaltung seines Grundbesitzes angefallen sind. Der entsprechenden Berechnung ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

Damit ergeben sich Passiva i.H.v. 7916,54 EUR. Weitere Abzüge, insbesondere im Hinblick auf die im Nachlassverzeichnis noch geltend gemachten Pflegeleistungen, sind jedenfalls nicht dargelegt und bereits deshalb nicht zu berücksichtigen Der Nachlasswert beträgt daher insgesamt 104.576, 02 Euro. Hiervon stehen jedem der Kläger 25 % = 26.144,01 EUR zu. Vorgerichtlich hat die Beklagte an jeden der Kläger 15.860,05 EUR gezahlt, so dass verbleiben jeweils 10.283,96 EUR. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB. Der unterschiedliche Zinsbeginn beruht darauf, dass die Klage zu unterschiedlichen Zeiten zugestellt worden ist.

III.

Das Guthaben des Erblassers auf dem Konto bei der W mit der Nr. …/… erhöht dagegen nicht den Pflichtteilsanspruch der Kläger, löst aber Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB aus. Nach dieser Vorschrift kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat und die Schenkung dem Nachlass hinzugerechnet wird.

Wie die Zeugin G berichtet hat, haben hinsichtlich des letztgenannten Kontos die Voraussetzungen eines Vertrages zu Gunsten Dritter auf den Todesfall vorgelegen, so dass mit dem Erbfall das Guthaben auf diesem Konto unmittelbar auf die Beklagte übergegangen ist. Wie die Zeugin berichtet hat, hat der Erblasser am 19.04.2005 nicht nur das oben bereits erwähnte neue Konto mit der Entziffer 4423 (ohne Vertrag zu Gunsten Dritter) eingerichtet, sondern darüber hinaus ein weiteres Konto mit der Endziffer 466, in diesem Falle allerdings mit Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall. Begünstigte war die Beklagte. Dieses Konto ist, wie die Zeugin weiter berichtet hat, am 11.09.2008 aufgelöst worden und der Guthabenbetrag wiederum versehen mit einem Vertrag zu Gunsten der Beklagten unter der Kto.-Nr. …/… in Form eines Wachstumszertifikates angelegt worden. Hieraus ergab sich zum Stichtag ein Gesamtguthaben i.H.v. 22.502 EUR, wie aus dem notariellen Nachlassverzeichnis ersichtlich.

Dieser Betrag ist allerdings bei der Ermittlung der Pflichtteilsergänzungsansprüche der Kläger nicht ungeschmälert heranzuziehen. Stichtag für die Zuwendung ist der Tag der Einrichtung des Kontos am 19.04.2005. Dass der dort angelegte Betrag bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit einem Vertrag zu Gunsten Dritter, nämlich der Beklagten, belegt gewesen wäre, steht nicht fest. Ausgehend von einer Zuwendung im April 2005 und dem Todestag des Erblassers am 15.05.2013 lag die Zuwendung im neunten Jahr vor dem Stichtag. Der zugewandte Betrag ist daher nur mehr mit einem Anteil von 10 % in die Abrechnung einzustellen, § 2325 Abs. 3 BGB. Auf § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB können sich die Kläger in diesem Zusammenhang nicht berufen, weil eine Schenkung unter Ehegatten nicht vorgelegen hat.

Für die Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche der Kläger erhöht sich der (fiktive) Nachlasswert deshalb um 2250,20 EUR. Hiervon entfallen auf jeden der Kläger 25 % gleich 562,55 EUR. Der Zinsanspruch folgt hier aus den §§ 286, 288 BGB.

IV.

Da die Beklagte sich mit der Zahlung der vorgenannten Beträge in Verzug befindet, nachdem sie trotz vorgerichtlicher Aufforderung vom 17.02.2014 eine vollständige Regulierung nicht vorgenommen hat, ist sie verpflichtet, die Kläger von den diesem entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Diese berechnen sich allerdings (nur) nach einem Streitwert von bis 30.000 EUR, weil den Klägern Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche lediglich in Höhe von jeweils insgesamt 26.706,56 EUR zugestanden haben. Bei Zugrundelegung einer 1,3 Gebühr ergeben sich hieraus vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für jeden der Kläger in Höhe von max. 1358,86 EUR. Im Innenverhältnis zu ihrem Prozessbevollmächtigten schulden die Kläger jeweils nur den Betrag, der entstanden sein würde, wenn sie allein den Auftrag erteilt hätten. Nur in diesem Umfang besteht deshalb auch einen Freistellungsanspruch.

V.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Der Streitwert beträgt: 33.305,20 EUR (für die außergerichtlichen Kosten der Kläger jedoch jeweils nur 16.652,60 EUR).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Erbrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Erbrecht. Vom rechtssicheren Testament über den Pflichtteilsanspruch bis hin zur Erbausschlagung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Erbrecht einfach erklärt

Erbrechtliche Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!