Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 U 136/20 – Urteil vom 14.09.2021
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26.10.2020, Az. 11 O 277/19, abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen durch Ergänzung der notariellen Nachlassverzeichnisse vom 13.11.2019 in folgenden Punkten:
a. über den Bestand des Nachlasses der am …2014 verstorbenen T… E… H… (Erblasserin), zuletzt wohnhaft … -Allee 34, … T…, zum Todestag …2014 sowie über den Bestand des Nachlasses ihres am ….2016 verstorbenen Ehemannes H… K… H… (Erblasser), zuletzt wohnhaft … -Allee 34, … T…, zum Todestag …2016:
nur hinsichtlich Ziff. II § 6 der vorliegenden Nachlassverzeichnisse (Konten, Schließfach), hier: etwaige weitere zuvor ermittelte Konten nebst Kontostand am Todestag des jeweiligen Inhabers,
und Ziffer II § 8 des Nachlassverzeichnisses nach dem Erblasser (Hypotheken und sonstige Forderungen gegen Dritte), hier: Bestand etwaiger Forderungen des Erblassers gegen die (X).
b. über alle möglicherweise erfolgten unentgeltlichen Zuwendungen der Erblasserin und des Erblassers (Schenkungen und gemischte Schenkungen), sofern sie in den letzten 10 Jahren vor den jeweiligen Todestagen erfolgt sind, jeweils unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzuges,
c. über alle nach den §§ 2325, 2316 BGB möglicherweise ausgleichspflichtigen Zuwendungen der Erblasserin oder des Erblassers an die Beklagten oder an Dritte,
zu b. und c. jedoch nur hinsichtlich des in das Grundbuch von T…, Bl. (2) übertragenen Grundstücks (Gebäude- und Freifläche …-Allee 36, 21 qm).
Im Übrigen wird die Klage in der ersten Stufe abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 85 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 15 % zu tragen.
4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Der Berufungsstreitwert beträgt 2.500 €.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend und verlangt weitere Auskunft durch Vorlage bzw. Ergänzung eines notariellen Nachlassverzeichnisses.
Die Klägerin und die Beklagten sind Geschwister und die einzigen Nachkommen aus der Ehe des am …2016 verstorbenen H… K… H… und der am …2014 vorverstorbenen T… E… H… . Mit gemeinschaftlicher letztwilliger Verfügung vom 27.10.2012 setzten sich die Erblasser gegenseitig als Alleinerben und die Beklagten als Schlusserben nach dem Tod des Letztversterbenden ein. Zugleich enterbten sie die Klägerin, der sie auch den Pflichtteil aberkennen wollten. Mit weiterem Testament vom 11.08.2015 bestimmte der Erblasser erneut die Beklagten zu hälftigen Erben seines Nachlasses.
Mit Schreiben vom 26.08.2016 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagten unter Fristsetzung dazu auf, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Daraufhin übersandten die Beklagten für beide Erbfälle ein privatschriftliches Bestandsverzeichnis des Nachlasses (Anlagen K 3, K 4 zur Klageschrift), aus denen sich ein Pflichtteilsanspruch der Klägerin in Höhe von 72.856,95 € ergab. Diesen Betrag kehrten sie am 09.02.2017 an die Klägerin aus.
Unter dem 15.06.2017 forderte die Klägerin die Beklagten zur Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses und Vorlage eines Bewertungsgutachtens für das nachlasszugehörige Grundstück auf, dessen errechneten Wert sie in Zweifel stellte. Sie behielt sich die Geltendmachung weitergehender Pflichtteilsansprüche vor.
Die Beklagten übermittelten der Klägerin das angeforderte Wertgutachten (vom 19.12.2016), das einen Grundstückswert von 300.000 €, bezogen auf den Todestag des Erblassers, festgestellt hatte (Anlage K 6 zur Klageschrift), am 29.06.2017. Ein von ihnen in Auftrag gegebenes weiteres Sachverständigengutachten ergab für den Todeszeitpunkt der Erblasserin denselben Wert.
Mit Schreiben vom 28.08.2017 wiesen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die von den Beklagten beauftragte Notarin auf mandantenseits bestehenden Klärungsbedarf hinsichtlich einer Reihe von Nachlassgegenständen hin, insbesondere hinsichtlich des vorhandenen Inventars und etwaiger Grundstücksteilverkäufe zwischen den Erbfällen. Sie verlangten zudem die Vorlage von Steuerbescheiden.
Die Nachlassverzeichnisse zu beiden Erbfällen wurden am 13.11.2019 beurkundet und der Klägerin alsdann bekanntgegeben (Anlagen K 11, 12 zur Klageschrift). Für die Errichtung der Verzeichnisse entstanden Kosten in einer Gesamthöhe von 4.020,94 €.
Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich behauptet, beide Nachlassverzeichnisse seien unvollständig und nicht geeignet, ihren Auskunftsanspruch zu erfüllen; Forderungen des Erblassers gegenüber der (X) seien nicht erfasst; ferner sei nicht nachvollziehbar, dass sich in einem mit 10.300 € versicherten Bankschließfach nur Papiere und Münzen geringen Werts befunden haben sollen; das Nachlassverzeichnis erscheine auch unplausibel, indem es keine modernen technischen Geräte, die aber in jedem normalen Haushalt üblich seien, erfasse; ebenso sei nicht ermittelt worden, ob bei dem Umzug des Erblassers in eine betreute Wohneinrichtung (im Sommer 2015) Einrichtungsgegenstände verschenkt worden seien; Steuerbescheide fehlten ebenso wie keine Überprüfung der Vollständigkeit der angegebenen Konten vorgenommen und Grundstücksteilverkäufe nicht geprüft worden seien; ferner bestünden angesichts für beide Erbfälle identischer Ergebnisse Zweifel an der Richtigkeit der Grundstückswertermittlung.
Die Klägerin hatte im Übrigen die Auffassung vertreten, ihre Ansprüche seien nicht verjährt: die Beklagten hätten sich auf ihr Auskunftsbegehren eingelassen und diese damit dem Grunde nach anerkannt, auch soweit dies den ersten Erbfall betreffe; insoweit habe die Frist zur Geltendmachung ihrer Ansprüche nach dem zweiten Erbfall neu zu laufen begonnen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten im Rahmen der Stufenklage (Auskunftsstufe) zunächst zu verurteilen, weitere Auskunft zu geben
a) über den kompletten Bestand des Nachlasses (Aktiva und Passiva) der am …2014 verstorbenen T…E… H… (Erblasserin), zuletzt wohnhaft …-Allee 34, …T …, zum Todestag …2014 sowie über den kompletten Bestand des Nachlasses (Aktiva und Passiva) ihres am …2016 verstorbenen Ehemanns H… K… H… (Erblasser), zuletzt wohnhaft …-Allee 34, … T…, zum Todestag …2016,
b) über alle möglicherweise erfolgten unentgeltlichen Zuwendungen der Erblasserin und des Erblassers (Schenkungen und gemischte Schenkungen), sofern sie in den letzten 10 Jahren vor den jeweiligen Todestagen erfolgt sind, jeweils unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzuges,
c) über alle nach den §§ 2325, 2316 BGB möglicherweise ausgleichspflichtigen Zuwendungen der Erblasserin oder des Erblassers an die Beklagten oder an Dritte,
durch Ergänzung der vorgelegten notariellen Bestandsverzeichnisse, denen alle Belege, die Informationen über den Wert der Nachlassgegenstände oder der Zuwendungen enthalten, und alle Vertragsunterlagen zu den von der Erblasserin und dem Erblasser getroffenen Vereinbarungen zu etwaigen Zuwendungen beigefügt sind.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben gemeint, die gegnerischen Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche erfüllt zu haben; zudem seien die Ansprüche der Klägerin nach dem ersten Erbfall verjährt, von ihnen gerade nicht anerkannt worden: mit Schreiben vom 10.05.2017 hätten sie vielmehr weitergehende Pflichtteilsansprüche abgelehnt und die Nachlassangelegenheit für beendet erklärt.
Das Landgericht hat die Klage durch Teilurteil vom 26.10.2020 in der Auskunftsstufe abgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche der pflichtteilsberechtigten Klägerin nach § 2314 BGB seien durch Erfüllung erloschen, da die vorgelegten Verzeichnisse in jeder Hinsicht erfüllungstauglich seien;
die Verzeichnisse enthielten Angaben zum Hausrat, Inventar, persönlichen und sonstigen Wertgegenständen; die wertbildenden Faktoren seien jeweils genannt und die Gegenstände nach Datum der Anschaffung, geschätztem Wert und Anmerkungen zu ihrem Zustand gelistet worden;
insbesondere seien auch technische Geräte wie Kühlschrank, Herd, Mikrowelle und Waschmaschine umfangreich aufgeführt worden, und zwar jeweils mit dem Hinweis, dass diese entsorgt worden seien oder nicht mehr funktionierten;
dasselbe gelte hinsichtlich der Angaben zu Schenkungen und anderen ausgleichspflichtigen Zuwendungen, hinsichtlich derer die Notarin den Bestand eigenständig ermittelt habe; dabei habe sich nach Einsichtnahme in die Kontounterlagen hinsichtlich einzelner Buchungsvorgänge Anlass für Nachforschungen ergeben; soweit die Belege im Einzelfall nicht vollständig vorgelegt worden seien, habe sie sich durch Nachfragen bei den Auskunftspflichtigen einen Überblick verschafft und die entsprechenden Angaben der Beklagten in die Verzeichnisse aufgenommen;
ein Anspruch auf Ergänzung der Verzeichnisse ergebe sich auch nicht daraus, dass die Notarin keine Erkundigungen zu etwaigen weiteren Bankkonten der Erblasser (bei der BAFin bzw. anderen Bankinstituten) und dem Inhalt des Bankschließfaches getätigt habe: der Notarin habe hinsichtlich des Umfangs ihrer Ermittlungen eigenes Ermessen zugestanden, das sie nicht fehlsam ausgeübt habe, denn sie habe eine Kontenrecherche bei der … durchgeführt und die dadurch ermittelten Konten nach Anzahl und Guthaben aufgeführt, im Übrigen indes dargelegt, dass keine Anhaltspunkte für weitere Konten der Erblasser bestanden hätten; der Inhalt des Bankschließfachs sei ebenfalls im Einzelnen aufgelistet worden;
desgleichen stellten sich die Einwände der Klägerin hinsichtlich des festgestellten Immobilienbestandes als unbegründet dar, habe die Notarin doch eine entsprechende Eigentümerrecherche beim GBA P… gestartet; für die von der Klägerin behauptete Grundstücksteilung hätten sich danach keine Anhaltspunkte ergeben;
auch die eingereichten, von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nach einer Ortsbesichtigung erstellten Bewertungsgutachten hätten bei der Grundstückswertermittlung zugrunde gelegt werden können, habe die Notarin sie doch auf ihre Plausibilität hin überprüft; insofern gelte, dass das Gutachten der Pflichtteilsberechtigten nur zu einer Abschätzung des Prozessrisikos einer Zahlungsklage dienen solle; Einwände gegen die Grundstücksbewertung geltend zu machen sei sie jedoch auch noch im Betragsverfahren berechtigt; insofern liege keine Unvollständigkeit vor;
mit Blick auf die im anwaltlichen Bestandsverzeichnis noch vorhandene, in Übrigen indes fehlende Forderung gegenüber der (X) sei bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass zwischenzeitlich eine Verrechnung mit Gegenforderungen erfolgt sei;
eine Verpflichtung zu weitergehender Vorlage von Belegen (Steuerbescheide usw.) habe schließlich nicht bestanden, da die Klägerin auf diese nicht angewiesen sei, um ihre Ansprüche beziffern zu können.
Gegen das erstinstanzliche Urteil wehrt sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie rügt ungenügende, unvollständige Ermittlungen der beauftragten Notarin zu Umfang und Wert der streitgegenständlichen Nachlässe. Zu Unrecht sei die Notarin davon ausgegangen, dass sie die Eigentumsverhältnisse an vorgefundenen Gegenständen nicht habe klären dürfen; hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks habe sie sich zudem auf die Angaben der Beklagten verlassen und augenscheinlich nicht die den vorgelegten Wertgutachten zugrunde liegenden Parameter überprüft; das gelte insbesondere auch hinsichtlich der aus dem Jahr 2004 stammenden Auflassungsvormerkung, die zu einer Prüfung mit Blick auf etwaige Grundstücksteilveräußerungen hätte Anlass geben müssen; in Bezug auf Konten und das Schließfach des Erblassers ließen die Feststellungen der Notarin eigene Ermittlungstätigkeiten über Anfragen bei der … hinaus nicht erkennen: es hätten indes andere Bankinstitute bzw. die BAFin angefragt werden müssen; auch bei der Ermittlung des Hausrats habe die Notarin allein auf die Informationen der Beklagten vertraut, jedoch keine nach Lage des Falles gebotene Ortsbesichtigung durchgeführt, obwohl die entsprechenden Wertangaben der Beklagten von den vorgerichtlich gemachten Angaben abgewichen hätten: sie habe auf diese Weise nicht diejenigen Überprüfungen angestellt, die ein objektiver Dritter vorgenommen hätte; schließlich hätte sie die erteilten Steuerbescheide einsehen oder ggf. vorhandene andere Belege prüfen müssen, die die ungeklärten Kontounterlagen plausibel bzw. nachprüfbar machten, was unabhängig von einer etwaigen Verpflichtung der Beklagten zur Belegvorlage zu fordern sei.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Teilurteils des Landgerichts Potsdam vom [05.10., gemeint:]
26.10.2020 – 11 O 277/19 – die Berufungsbeklagten zu verurteilen, eine Ergänzung der notariellen Nachlassverzeichnisse der Notarin K… D… vom 13.11.2019 im Hinblick auf alle bisher genannten Nachlassgegenstände nach den Erbfällen von T… E… H… und H… K… H… vorzunehmen und diese vorzulegen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie stützen mit näheren Ausführungen die landgerichtliche Entscheidung, verweisen vor allem erneut darauf, dass der Auskunftsanspruch nach dem ersten Erbfall ihrer Auffassung nach verjährt sei.
II.
Der Klägerin stehen die streitgegenständlichen Auskunftsansprüche nicht im begehrten Umfang zu.
1. Der Anspruch auf Auskunft über die Höhe und Zusammensetzung des Nachlasses nach T… E… H… ist nicht bereits verjährt.
Ansprüche auf Auskunft über Höhe und Zusammensetzung des Nachlasses verjähren innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall, dem Erben als Schuldner und der ihn beeinträchtigenden letztwilligen Verfügung Kenntnis erlangt, §§ 195, 199 BGB. Für den Beginn der Verjährung kommt es mithin nicht auf die Kenntnis der Zusammensetzung und des Wertes des Nachlasses an. Erlangt der Pflichtteilsberechtigte bzgl. eines zuvor unbekannten Nachlassgegenstands erst Kenntnis, wenn der ordentliche Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB verjährt ist, verbleibt es bei der Verjährung, denn Sinn und Zweck der Verjährung ist es, innerhalb einer überschaubaren Frist Rechtsfrieden zu schaffen (BGH v. 16.1.2013 – IV ZR 232/12, ZEV 2013, S. 258 ff, 260).
Unstreitig hat die Klägerin bereits im Jahr 2014 von den den Verjährungsbeginn auslösenden Umständen erfahren. Verjährung wäre mithin mit Ablauf des Jahres 2017 eingetreten, während die streitgegenständliche Klage erst am 14.01.2020 erhoben worden ist.
Die Verjährung hat jedoch innerhalb nicht rechtsverjährter Zeit gemäß § 212 Abs. 1 BGB neu zu laufen begonnen. Diese Frist war bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen.
Mit dem Schreiben ihres damaligen Rechtsvertreters vom 19.01.2017 (Anlage K 3 der Klageschrift) haben die Beklagten den streitgegenständlichen Anspruch im Sinne von § 212 BGB anerkannt. Die Beklagten haben der Klägerin mit diesem Schreiben das ihnen vorliegende Grundstückswertgutachten sowie ein Nachlassverzeichnis nach der Erblasserin verbunden mit der Anfrage übersandt, ob mit Zahlung des sich errechnenden Pflichtteilsanspruches „der Pflichtteilsanspruch … erledigt ist“.
Diese Ausführungen sind als ein Anerkenntnis von Pflichtteilsansprüchen der Klägerin zu werten.
Anerkenntnis i.S.d. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist jedes tatsächliche Verhalten des Schuldners dem Gläubiger gegenüber, aus dem sich klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist, und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, der Schuldner werde sich nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen (BGH NJW 2007, 2843 Rn. 12; BGH NJW 2012, 2180, 2183; 2012, 3229, 3230; NJW 2014, 2574, 2575; einen Vertrauenstatbestand für entbehrlich haltend OLG Schleswig SchlHA 2013, 122 = FamRZ 2013, 1973 = BeckRS 2013, 4959; Staudinger/Peters/Jacoby, 2014, Rn. 7; Palandt/Ellenberger Rn. 2; so auch RGZ 73, 131 (132); RGZ 113, 234 (238). Die Sicherheit, der Schuldner wisse von seiner Verbindlichkeit, ist für sich genommen zu ambivalent, um allein hierauf die Rechtsfolge des Verjährungsneubeginns zu stützen. Das rechtfertigt das Erfordernis eines Vertrauenstatbestandes, bei dem allerdings keine der Parteien an Verjährung im rechtstechnischen Sinne gedacht zu haben braucht. Erforderlich ist lediglich, dass der Gläubiger berechtigterweise vom fortbestehenden und zeitablaufunabhängigen Leistungswillen seines Schuldners ausgehen darf. Einer Willenserklärung bedarf es bei alledem nicht (RGZ 78, 130 (132); BGHZ 95, 76 = NJW 1985, 2945; BGH NJW 1988, 254 f.; NJW-RR 1994, 373; insbesondere braucht das Anerkenntnis im Gegensatz zum Schuldanerkenntnis i.S.d. § 781 BGB keinen Bindungswillen des Schuldners kundzugeben (RGZ 73, 131, 132). Dogmatisch ist das Anerkenntnis i.S.d. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB vielmehr als geschäftsähnliches Verhalten zu qualifizieren (Staudinger/Peters/Jacoby, 2014, Rn. 8; Waas BB 1999, 2472; Palandt/Ellenberger Rn. 2; BeckOK BGB/Henrich Rn. 2.). Eine positive Handlung wird dabei nicht vorausgesetzt, vielmehr kann schon bloßes Stillschweigen oder Untätigbleiben genügen, allerdings nur dann, wenn die Umstände des Einzelfalls an der Bedeutung dieses Verhaltens keinen Zweifel lassen.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagten haben mit dem Schreiben vom 19.01.2017 zum Ausdruck gebracht, der Klägerin stünden Auskunfts- und darauf beruhend Pflichtteilsansprüche gegen sie zu, die sie auch zu erfüllen gedächten. Anderenfalls hätten sie aus der Sicht eines objektiven Empfängers des Schreibens kein Nachlassverzeichnis erstellt und auch weder einen Pflichtteilsanspruch errechnet noch die Anfrage gestellt, ob mit entsprechender Zahlung dieser Anspruch erledigt sei. Die Klägerin durfte vor dem Hintergrund des eindeutigen Inhalts der gegnerischen Erklärungen davon ausgehen, dass die Beklagten auf einen Verjährungseintritt nicht bereits mit Ablauf des Jahres 2017 berufen würden, bringt das Schreiben doch zum Ausdruck, dass die Beklagten mit Blick auf die geltend gemachten Ansprüche auch weiterhin verhandlungsbereit sein würden, was insbesondere in ihrer Bitte um Stellungnahme zum Ausdruck kam.
Die Verjährungsfrist begann danach mit dem auf das Anerkenntnis folgenden Tag, § 187 Abs. 1 BGB, dem 20.01.2017, neu zu laufen (BGH NJW 1998, 2972, 2973; BGH NJW 2012, 3633 Tz. 33), und war bei Zustellung der vorliegenden Klage am 14.01.2020 mithin noch nicht abgelaufen.
2. Die Ansprüche der Klägerin auf Auskunft über den Umfang und die ungefähre Höhe des Nachlasses sind zudem entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts noch nicht insgesamt erfüllt worden (§ 362 Abs. 1 BGB) und deshalb untergegangen. Die Klägerin kann vielmehr eine teilweise Ergänzung der bereits erteilten notariellen Auskünfte verlangen.
Sie verlangt allerdings eine umfassende Ergänzung der vorliegenden, nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB erstellten Verzeichnisse hinsichtlich sämtlicher darin aufgeführter Einzelpositionen vor dem Hintergrund, dass die erstellende Notarin nicht ausreichende Eigenermittlungen zum Nachlass angestellt habe. Insoweit bleibt ihr Berufungsvorbringen erfolglos.
Zur Auskunftserteilung nach § 2314 Abs. 1 S.1 BGB müssen die einzelnen Aktiv- und Passivposten des tatsächlichen und des nach §§ 2325 ff BGB berücksichtigungsfähigen fiktiven Nachlasses im Einzelnen und entsprechend den Erkenntnismöglichkeiten des Verpflichteten konkret aufgelistet werden (OLG Düsseldorf ZErb 2009, 41). Darüber hinaus ist der Berechtigte über sonstige Umstände zu informieren, die die Pflichtteilsberechtigung beeinflussen und deren Kenntnis zur Durchsetzung des Pflichtteilsanspruches erforderlich ist, in der Auflistung aber nicht schon aus anderen Gründen enthalten sind (z.B. die Person eines Zuwendungsempfängers im Hinblick auf mögliche Ansprüche nach § 2325 BGB, den Güterstand des Erblassers [Münch.Komm./Lange BGB, 8. Aufl. 2020, § 2314 Rz. 10; Cornelius ZEV 2005, 286] etc). Die Auskunftspflicht erstreckt sich weiterhin grundsätzlich zwar nicht über den Bestand des Nachlasses hinaus auf die Vermögensdispositionen, die der Erblasser zu Lebzeiten getroffen hat (OLG Koblenz ZEV 2010, 2623); eine Ausnahme gilt allerdings nicht nur für ergänzungspflichtige Schenkungen des Erblassers, sondern auch für seine unbenannten Zuwendungen an den Ehegatten (Palandt/Weidlich aaO Rz. 9; Sarres ZEV 1998, 5), ggf. auch über die Zehnjahresfrist des § 2325 BGB hinaus. Die Auskunft muss so geleistet werden, dass dem Berechtigten die Nachprüfung der Angaben möglich ist (OLG Karlsruhe ZEV 2000, 280). Bei nach §§ 2325 ff BGB anrechnungsfähigen Schenkungen sind der Name des Leistungsempfängers und das zugrunde liegende Rechtsgeschäft zu bezeichnen (Cornelius ZEV 2005, 286 f; BeckOK BGB/Müller-Engels § 2314 Rz. 13). Bei gemischten Schenkungen besteht hingegen nach wohl zutreffender Auffassung kein Auskunftsanspruch auf Mitteilung des Werts der ausgetauschten Leistungen (so aber OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1546), sondern lediglich ein Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB, der jedoch an den vom Pflichtteilsberechtigten zu erbringenden Beweis der Zugehörigkeit des betreffenden Gegenstandes zum fiktiven Nachlass geknüpft ist (OLG Schleswig ZErb 2012, 168 = NZG 2012, 1423), denn dem Wertermittlungsanspruch kommt nicht die Funktion zu, dem Pflichtteilsberechtigten die Beweisführung über die Zugehörigkeit des Gegenstandes zum Nachlass zu erleichtern (BGHZ 89, 24 ff). Besteht der begründete Verdacht, der Erblasser habe einen bestimmten Gegenstand innerhalb der Frist des § 2325 BGB verschenkt, hat der Pflichtteilsberechtigte deshalb zwar einen Auskunftsanspruch, aber noch keinen Wertermittlungsanspruch, da dieser den Beweis voraussetzt, dass eine ergänzungspflichtige Schenkung tatsächlich vorliegt. Da der Nachlass mit den Wertermittlungskosten beschwert wird (§ 2314 Abs. 2 BGB), kann der Wertermittlungsanspruch nicht auf einen bloßen Verdacht hin zugesprochen werden (BGH NJW 2019, 234 ff; OLG Koblenz FamRZ 2013, 1247 ff). Der Nachweis einer gemischten Schenkung soll allerdings nach teilweise vertretener Rechtsauffassung (Bamberger/Roth/Mayer BGB § 2314 Rz. 29 m.w.N.) bereits im Wege einer groben Überschlagsrechnung geführt und auf ihrer Grundlage eine genaue Wertermittlung verlangt werden können (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 03.07.2020 – 3 U 38/19).
§ 2314 BGB soll es dem Pflichtteilsberechtigten im Übrigen, wie ausgeführt, (lediglich) ermöglichen, sich die notwendigen Kenntnisse zur Bemessung seines Pflichtteilsanspruches zu verschaffen. Hierbei soll ein notarielles Nachlassverzeichnis eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das private Verzeichnis des Erben bieten. Dementsprechend muss der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantwortet. Der Notar ist in der Ausgestaltung des Verfahrens weitgehend frei. Er muss zunächst von den Angaben des Auskunftspflichtigen ausgehen, darf sich hierauf allerdings nicht beschränken und insbesondere nicht lediglich eine Plausibilitätsprüfung vornehmen. Vielmehr muss er den Nachlassbestand selbst ermitteln und feststellen. Dabei hat er diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich hielte (BGH ZEV 2019, 81 ff; OLG Celle NJW-RR 2021, 73 f; OLG Koblenz ZEV 2014, 308 ff). Als solche eigene Ermittlungshandlungen eines Notars erscheinen beispielsweise denkbar die eigenständige Ermittlung von Grundbesitz, die Veranlassung der Einholung von Bewertungsgutachten durch den Auskunftspflichtigen, die Überprüfung eingeholter Wertgutachten auf Plausibilität, die Einsichtnahme in die vollständigen Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbare Bankunterlagen für einen Zehnjahreszeitraum, die Einholung einer Vollmacht des Auskunftspflichtigen, bei Banken und Sparkassen, die in der Nähe des letzten Wohnortes des Erblassers eine Zweigstelle unterhalten, anzufragen, ob im genannten Zehnjahreszeitraum eine Kundenverbindung zum Erblasser bestanden habe, nebst entsprechender Anfrage und die Zusammenstellung aller einen bestimmten Betrag übersteigenden Verfügungen über die ermittelten Konten, soweit diesen Schenkungen oder sonstige Zuwendungen zugrunde liegen / könnten (OLG Koblenz aaO).
Liegt – wie hier – ein notarielles Nachlassverzeichnis vor, kann der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich nicht dessen Berichtigung oder Ergänzung verlangen. Vielmehr ist er in diesem Fall, soweit die Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB vorliegen, auf den Weg der eidesstattlichen Versicherung verwiesen (BGH LM § 260 Nr. 1; Staudinger/Herzog, BGB, §§ 2303-2345 (2015), § 2314 Rn. 84). Von diesem Grundsatz sind allerdings verschiedene Ausnahmen anerkannt. So kann ein Anspruch auf Ergänzung bzw. Berichtigung eines Nachlassverzeichnisses bestehen, wenn in diesem eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen – etwa aufgrund eines Rechtsirrtums des Pflichtigen – nicht aufgeführt ist (BGH Urteil vom 6.3.1952, IV ZR 16/51; OLG Düsseldorf ErbR 2019, 772 f), wenn Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen fehlen (OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 777), wenn die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspricht, dieser sich jedoch fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit nicht verschafft hat (OLG Saarbrücken ZEV 2011, 373 ff) oder wenn sich der Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt (OLG Koblenz ZEV 2018, 413 ff; Staudinger/Herzog aaO Rn 85; BeckOK-BGB/Müller/Engels, § 2314 Rn. 21; zum Ganzen auch BGH NJW 2020, 2187 ff = ZErb 2020, 286 f).
Dies vorausgesetzt, gilt fallbezogen Folgendes:
Die vorgelegten notariellen Nachlassverzeichnisse sind im oben skizzierten Sinne ergänzungsbedürftig, weil die Auskunftspflichtigen sich fremdes Wissen nicht verschafft und die beurkundende Notarin sich in Einzelpunkten trotz bestehender weiterer Ermittlungsansätze auf die Angaben der Erben ohne weitergehende Ermittlungstätigkeit verlassen hat.
a) Die Ermittlung des Kontobestandes der Erblasser ist unvollständig. Die das Verzeichnis erstellende Notarin hat lediglich die Auskunft eines am Wohnort der Erblasser ansässigen Bankinstituts über dort vorhandene Konten, Wertpapiere sowie Schließfächer eingeholt. Es hätte indes nahe gelegen, auch andere in der unmittelbar benachbarten Stadt P… angesiedelte Geldinstitute entsprechend anzufragen und hierfür Vollmachten der Beklagten einzuholen. In Betracht gekommen wären insoweit etwa die örtliche Volksbank, Commerzbank, Deutsche Bank und die Postbank, wobei nach allgemeiner Lebenserfahrung lebensältere Personen gerade bei dem letztgenannten Unternehmen häufig über Bankverbindungen verfügen. Daran fehlt es.
b) Die Notarin hat auch weitergehende Ermittlungshandlungen mit Blick auf etwaige Teilveräußerungen des streitgegenständlichen Grundstücks unterlassen. Das Grundbuch von T…, Blatt (1), weist als dessen Bestand auch eine Teilfläche von 21 qm (Flur 4, Flurstück 190) auf, die gestrichen und am 30.05.2005 nach Blatt (2) übertragen worden ist. Diese Übertragung ist innerhalb des Zehnjahreszeitraumes gemäß § 2325 BGB erfolgt. Ihr könnte eine Schenkung der Erblasserin (und ihres Ehemannes) zugrunde gelegen haben, und zwar umso mehr, als hinsichtlich des Flurstücks 190 eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Herrn D… P… am 19.11.2004 eingetragen worden war. Die Notarin hat das Grundbuchblatt (2) von T… gleichwohl nicht eingesehen. Die vorgenommene Eigentümerrecherche genügte demnach angesichts eines in Betracht kommenden Grundstücksteilverkaufs nicht.
c) Das den Erblasser betreffende Verzeichnis hätte sich ferner näher mit dem Bestand der ursprünglich noch aufgelisteten Forderung gegenüber der (X) verhalten müssen. Insoweit kommt es nicht, wie das Landgericht meint, auf eine lebensnahe Betrachtung an, die eine Verrechnung nahe lege. Die ermittelnde Notarin hätte vielmehr insofern tätig werden und den tatsächlichen Sachstand feststellen müssen.
d) Die vorliegenden Gutachten zum Grundstückswert einer weitergehenden Plausibilitätsprüfung zu unterziehen, war die ermittelnde Notarin fallbezogen nicht gehalten. Sie konnte zunächst von deren inhaltlicher Richtigkeit ausgehen, waren die Gutachten doch von einem öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter erstellt worden, an dessen fachlicher Qualifikation nicht grundsätzlich zu zweifeln war. Dies gilt angesichts des kurzen Zeitabstandes beider Stichtage auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für beide Erbfälle derselbe Wert ausgewiesen worden ist.
e) Weitere Ermittlungen zum Inhalt des in den Räumen der örtlichen … befindlichen Schließfaches waren nicht zu tätigen und wären davon abgesehen angesichts fehlender Auskunftsfähigkeit auf Seiten Dritter höchstwahrscheinlich auch fruchtlos verlaufen. Die der ermittelnden Notarin vorliegende Auskunft der Erben ist detailliert, umfänglich und aussagekräftig. Allein aus der Versicherungssumme für das Konto auf weitere Vermögensgegenstände bei Eintritt des Erbfalls zu schließen, stellte sich als reine Spekulation dar. Möglicherweise war in dem Schließfach zwar ursprünglich ein höherer Bestand an Wertsachen vorhanden, dieser aber bereits vor dem anspruchsbegründenden Zeitraum verringert worden. Ermittlungsansätze ergeben sich daraus nicht.
f) Mit Blick auf den festgestellten Bestand an Hausrat bzw. Grundstücksinventar ist der Klägerin zwar zuzugestehen, dass die entsprechenden Wertangaben hierzu im Vergleich zum vorgerichtlichen Schriftverkehr deutlich nach oben korrigiert worden sind (z.B. hinsichtlich des Erblassers von 200 € auf 490 €). Erfolgversprechende Ermittlungsansätze für ergänzende Feststellungen ergeben sich daraus aber nicht. Die streitgegenständlichen Erbfälle liegen nunmehr fünf bzw. sieben Jahre zurück, die Räumlichkeiten der Erblasser sind seitdem weitergenutzt worden, so dass objektiv – etwa im Zuge einer Ortsbesichtigung der Notarin – nicht mehr sicher festgestellt werden kann, ob den Erblassern weitere, bislang nicht aufgelistete Wertgegenstände gehörten. Im Übrigen beruhten die ursprünglichen Angaben augenscheinlich auf groben Schätzungen, während den der notariellen Auskunft zugrunde liegenden späteren, wie bereits deren Detailgenauigkeit belegt, exaktere Recherchen zugrunde lagen.
g) Einer Einsichtnahme in etwa den Erblassern erteilte Steuerbescheide bedurfte es aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht. Allenfalls hätten sich daraus Anhaltspunkte für weiteres Barvermögen bzw. weitere Bankenguthaben ergeben können. Hierzu ergänzende Ermittlungen anzustellen, war die das Verzeichnis erstellende Notarin indes, wie unter lit. a) ausgeführt, bereits in anderer Weise verpflichtet.
h) Darüber hinausgehende Unzulänglichkeiten bzw. Lücken der unter dem 13.11.2019 erteilten Auskünfte sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.