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Voraussetzungen für  Eintragung der Pfändung eines Erbteils im Grundbuch

OLG Frankfurt – Az.: 20 W 53/20 – Beschluss vom 16.11.2020

Der angefochtene Beschluss und der Nichtabhilfebeschluss vom 26.02.2020 werden aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den am 23.01.2020 in Abt. II, lfd. Nr. 7, eingetragenen Widerspruch nach § 53 GBO gegen die Eintragung der Erbanteilspfändung für Vorname1 Nachname1-Nachname2 zu löschen.

Die Entscheidung ergeht im Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei.

Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet nicht statt.

Gründe

I.

In Abt. I, lfd. Nrn. 4.2 und 4.3, des betroffenen Grundbuchs sind seit XX.XX.2018 die hiesigen Beteiligten in Erbengemeinschaft als Eigentümerinnen eingetragen. Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22.11.2019 hat die Antragstellerin unter Vorlage einer Ausfertigung eines Pfändungsbeschlusses des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 29.10.2019 (Bl. 56 ff. d. A.) nebst Zustellungsnachweisen an die Antragstellerin (Bl. 65 d. A.) und an die Beschwerdegegnerin (Bl. 66 ff. d. A.) gegenüber dem Grundbuchamt beantragt, die Pfändung des Miterbenanteils der Beschwerdegegnerin an dem ungeteilten Nachlass ins Grundbuch einzutragen. Antragsgemäß hat das Grundbuchamt am 29.11.2019 in Abt. II, lfd. Nr. 7, eingetragen, dass die Erbanteile betreffend die Beschwerdegegnerin am ungeteilten Nachlass von Vorname2 Nachname1 geb. Nachname3 und von Vorname3 Nachname1 aufgrund des bezeichneten Beschlusses des Amtsgerichts Bad Hersfeld für die Antragstellerin gepfändet seien.

Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 16.01.2020 (Bl. 71 ff. d. A.) hat die Beschwerdegegnerin gegen diese Eintragung Beschwerde, hilfsweise das zulässige Rechtsmittel, eingelegt und beantragt, die Eintragung zu löschen. Zur Begründung hat sie ausführen lassen, dass ihr der bezeichnete Beschluss des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 29.10.2019 bislang nicht bekannt sei und auch nicht zugestellt worden sei. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie sich am 07.10.2019 von ihrem bisherigen Wohnsitz abgemeldet habe. Sofern eine Zustellung des Beschlusses vom 29.10.2019 unter ihrer bisherigen Anschrift erfolgt sei, liege keine ordnungsgemäße Zustellung vor.

Daraufhin hat das Grundbuchamt am 23.01.2020 zu Abt. II, lfd. Nr. 7, einen Widerspruch nach § 53 GBO gegen die Eintragung der Erbteilspfändung für die Beschwerdegegnerin eintragen lassen.

Gegen diese Eintragung hat nunmehr die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 06.02.2020 (Bl. 77 ff. d. A.) Rechtsmittel eingelegt und beantragt, den Widerspruch von Amts wegen zu löschen. Zur Begründung hat sie ausführen lassen, dass für die Eintragung eines Widerspruchs Gründe nicht ersichtlich seien. Nach § 829 Abs. 3 ZPO werde die Pfändung mit Zustellung an den Drittschuldner wirksam. Nach § 834 ZPO sei der Schuldner, die Beschwerdegegnerin, vorher nicht zu hören. Hier seien Gläubigerin und Drittschuldnerin, nämlich jeweils die Antragstellerin, identisch. Ihr sei der Pfändungsbeschluss am 08.11.2019 zugestellt worden, so dass die Eintragung der Pfändung zu Recht erfolgt sei.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 79 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Grundbuchamt den Antrag der Antragstellerin vom 06.02.2020 auf Löschung des Amtswiderspruchs vom 23.01.2020 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Eintragung der Erbanteilspfändung vom 29.11.2019 unter Verletzung von gesetzlichen Vorschriften erfolgt sei. Der Pfändungsbeschluss vom 29.10.2019 sei ausweislich der Zustellungsurkunde am 08.11.2019 unter der Adresse „Straße1, Stadt1“ nicht an die Schuldnerin, sondern an eine andere Familienangehörige zugestellt worden. Ausweislich der Bestätigung der Gemeinde Stadt1 vom 07.10.2019 habe sich die Schuldnerin jedoch bereits seit dem 07.10.2019 in die Vereinigten Staaten von Amerika abgemeldet. Es liege somit keine wirksame Zustellung des Pfändungsbeschlusses vor. Eine wirksame Zustellung erfordere, dass die Zustellung des Pfändungsbeschlusses – auch gemäß § 834 ZPO nachträglich – überhaupt wirksam an die Schuldnerin habe erfolgen können. Dies sei jedoch offensichtlich nicht der Fall. Die Zustellung an die veraltete Adresse sei nicht mehr wirksam. Auch eine Ersatzzustellung an eine Familienangehörige sei hier nicht mehr wirksam, da die Schuldnerin unter dieser Adresse ordnungsgemäß abgemeldet gewesen sei.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 25.02.2020 (Bl. 86 ff. d. A.), auf den verwiesen wird, Beschwerde eingelegt und beantragt, den Widerspruch zu löschen. Zur Begründung hat sie ausführen lassen, dass an der Wirksamkeit der Pfändung keinerlei Zweifel bestünden. Aus § 834 ZPO ergäbe sich eindeutig, dass eine Zustellung an den Schuldner für die Wirksamkeit der Pfändung nicht notwendig sei.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde ausweislich seines Beschlusses vom 26.02.2020 (Bl. 88 ff. d. A.) nicht abgeholfen und hat den Antrag auf Löschung des Amtswiderspruchs zurückgewiesen. Es hat die Sache dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

Die Beschwerdegegnerin ist der Beschwerde ausweislich des Schriftsatzes ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 18.05.2020 (Bl. 102 d. A.) entgegengetreten und beantragt, sie zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, dass der Pfändungsbeschluss auch ihr als Schuldnerin und Miterbin zuzustellen gewesen sei. Durch die Pfändung entfalle die Stellung als Miterbin nicht, diese bleibe bestehen. Sie als Miterbin sei damit auch Drittschuldnerin, so wie es die Gläubigerin sei, wenn sie Mitglied der Erbengemeinschaft sei.

Die Antragstellerin hat in der Folge den Pfändungsbeschluss den nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdegegnerin am 13.06.2020 (Bl. 107 ff. d. A.) zustellen lassen. Sie vertritt die Auffassung, dass damit die mangelnde Zustellung des Pfändungsbeschlusses gemäß § 189 ZPO geheilt sei. Dem ist die Beschwerdegegnerin entgegengetreten und hat diese Zustellung als unwirksam erachtet, da die Verfahrensbevollmächtigten nicht für die Entgegennahme von Zustellungen bevollmächtigt gewesen seien. Die Zustellung sei damit zurückgewiesen worden.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz im Übrigen und dessen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, §§ 71 Abs. 1, 73 GBO. Über sie hat der Senat als Beschwerdegericht zu entscheiden, nachdem das Grundbuchamt durch Beschluss vom 26.02.2020 jedenfalls der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat, §§ 72, 75 GBO. Der nochmaligen Antragszurückweisung in diesem Beschluss kommt von daher keine entscheidende Bedeutung zu.

Gegen die Eintragung eines Amtswiderspruchs ist ebenso wie gegen die Zurückweisung des Antrags auf Löschung des Amtswiderspruchs die unbeschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO mit dem Ziel der Löschung zulässig (Demharter, GBO, 31. Aufl., § 53 Rz. 31, m. w. N.). Zwar ist nach § 71 Abs. 2 GBO eine Beschwerde gegen eine Eintragung nur beschränkt mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs oder der Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 GBO zulässig. Da die Vorschrift aber der Vermeidung von Amtshaftungsansprüchen dient und einen Rechtsverlust durch gutgläubigen Erwerb verhindern will, der Schutzvermerk des Widerspruchs nach § 53 Abs. 1 GBO einen solchen gutgläubigen Erwerb aber nicht ermöglicht, sondern gerade ausschließt, kann die Löschung eines Amtswiderspruchs gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 71 Abs. 1 GBO mit der unbeschränkten Beschwerde verfolgt werden (vgl. die Nachweise bei Senat FGPrax 2019, 104, zitiert nach juris).

Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Das Grundbuchamt ist unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nebst des Nichtabhilfebeschlusses zur Löschung des am 23.01.2020 eingetragenen Amtswiderspruchs nach § 53 GBO anzuweisen, da die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nicht vorlagen bzw. vorliegen.

Voraussetzung für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO sind die Eintragung eines Rechts, an das sich gutgläubiger Erwerb anschließen kann, eine Gesetzesverletzung bei der Eintragungstätigkeit sowie die dadurch bedingte Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne des § 894 BGB (Senat FGPrax 2019, 104 m. w. N.; Demharter, a.a.O., § 53 Rz. 19 ff.).Dabei muss bei der Prüfung der Voraussetzungen der erfolgten Eintragung eines Amtswiderspruchs die Gesetzesverletzung feststehen, die Grundbuchunrichtigkeit aber nur glaubhaft gemacht sein, da der Widerspruch nur ein vorläufiges Sicherungsmittel ist (vgl. Senat FGPrax 2019, 104 m. w. N.).

Hier fehlt es bereits an der erstgenannten Voraussetzung. Der Amtswiderspruch richtet sich hier nicht gegen die Eintragung eines Rechts, an das sich gutgläubiger Erwerb anschließen kann. Schon von daher war die Eintragung eines Amtswiderspruchs unzulässig. Bei der Pfändung eines Miterbenanteils ist nämlich Gegenstand des Pfändungspfandrechts die sich aus der Erbengemeinschaft ergebende Rechtsstellung des jeweiligen Schuldners, also dessen Miterbenanteil als Inbegriff von Rechten und Pflichten, nicht dagegen sein Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen. Der jeweilige Schuldner kann jedoch infolge der Pfändung seines Erb(an)teils über zum Nachlass gehörige Gegenstände nicht mehr wie bisher in Gemeinschaft mit den übrigen Miterben frei verfügen. Dazu bedarf er jetzt vielmehr der Zustimmung des Pfändungsgläubigers. Ohne diese Zustimmung sind Verfügungen der Erben über Nachlassgegenstände dem jeweiligen Pfändungsgläubiger gemäß §§ 136, 135 BGB unwirksam (vgl. die vielfältigen Nachweise bei Senat Rpfleger 1979, 205, zitiert nach juris). Personen, die von der Pfändung des Erb(an)teils und der dadurch bewirkten Verfügungsbeschränkung des Schuldners keine Kenntnis haben, können eine Nachlasssache oder ein Recht daran oder ein Recht an einem Grundstücksrecht frei von dem Erb(an)teilspfandrecht gutgläubig erwerben (vgl. §§ 892, 932, 936, 1032 BGB). Gehören Grundstücke oder auch Rechte an solchen zum Nachlass, so ist aus der Grundbucheintragung nichts dagegen zu entnehmen, dass die Miterben über sie frei verfügen können. Das Grundbuch entspricht dann also nicht der wirklichen Rechtslage. Es ist unrichtig und es besteht die Gefahr, dass der nicht eingetragene Erb(an)teilspfandgläubiger eine Beeinträchtigung seines Pfandrechts erleidet. Aus diesen Gründen ist es seit langem allgemein anerkannt, dass bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Rechten an Grundstücken oder Rechten an solchen Grundstücksrechten, die zum Nachlass gehören, der Gläubiger sich gegen ihn benachteiligende gemeinschaftliche Verfügungen aller Miterben über solche Nachlassgegenstände durch Eintragung der Pfändung des Nachlass(Miterben-)anteils im Grundbuch schützen kann. Die Eintragung ist als Grundbuchberichtigung zulässig, weil die Pfändung eine Änderung der Verfügungsbefugnis über die zum ungeteilten Nachlass gehörenden Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte, Grundstücksrechte oder Rechte daran zur Folge hat (vgl. auch insoweit die vielfältigen Nachweise bei Senat Rpfleger 1979, 205; OLG Düsseldorf FGPrax 2013, 57; OLG Köln InVO 1997, 78; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 10.08.2017, 5 U 25/16, je zitiert nach juris; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rz. 1661; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rz. 1682; Christ in Ebeling/Geck, Handbuch der Erbengemeinschaft, 54. Lieferung, IV. „Grundbuchrechtliche Auswirkungen“ Rz. 266, zitiert nach juris; Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl., § 859 Rz. 32; Stritter ZEV 2016, 438). Eine solche Eintragung soll also nur den gutgläubigen Erwerb Dritter verhüten. Auf sie kann aber nicht selbst ein gutgläubiger Erwerb gestützt werden, wenn sie zu Unrecht erfolgt ist. Da der Amtswiderspruch aber – wie oben bereits dargelegt – nur den Zweck hat, zu verhindern, dass eine unter Gesetzesverletzung erfolgte unrichtige Eintragung den gutgläubigen Erwerb Dritter herbeiführt, ist die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung der Pfändung eines Erb(an)teils mithin unzulässig (so Bauer/Schaub, GBO, 4. Aufl., § 53 Rz. 38; KG HRR 1934, Nr. 1055).

Darüber hinaus lässt sich auch nicht feststellen, dass das Grundbuchamt die Eintragung der Pfändung der hier verfahrensgegenständlichen Erbanteile am 19.11.2019 unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat. Insoweit greift der Einwand der Schuldnerin, zur Wirksamkeit der Pfändung der Erbanteile hätte es der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an sie bedurft, nicht durch.

Die Pfändung eines Erb(an)teils und der in ihm enthaltenen Ansprüche, etwa auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, erfolgt durch Pfändungsbeschluss gemäß §§ 857 Abs. 1, 859 Abs. 2, 829 Abs. 1 ZPO, der zu seiner Rechtswirksamkeit den übrigen Miterben gemäß § 829 Abs. 3 ZPO als „Drittschuldnern“ zugestellt werden muss (Senat Rpfleger 1979, 205; OLG Düsseldorf FGPrax 2013, 57; RGZ 75, 179, 180; Stein/Jonas/Würdinger, a.a.O., § 857 Rz. 98; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 4. Aufl., § 859 Rz. 33, 34; § 857 Rz. 4; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 1661; Stöber, a.a.O., Rz. 1670, 1671). Zur Eintragung der Pfändung im Grundbuch bedarf es eines Antrags sowie der Vorlegung des Pfändungsbeschlusses und des Nachweises der Wirksamkeit der Pfändung (OLG Düsseldorf FGPrax 2013, 57; Christ in Ebeling/Geck, a.a.O., IV. „Grundbuchrechtliche Auswirkungen“ Rz. 267; Stöber, a.a.O., Rz. 1684; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., § 859 Rz. 20). Für den Nachweis der Wirksamkeit der Pfändung bedarf es damit der Urkunden über seine Zustellung an die Miterben als Drittschuldner (OLG Düsseldorf FGPrax 2013, 57; Stöber, a.a.O., Rz. 1684; Schuschke/Walker, a.a.O., § 859 Rz. 18; Demharter, a.a.O., Anhang zu § 13 Rz. 33.2). Der Nachweis der Zustellung an den Schuldner selbst ist nicht notwendig (Stöber, a.a.O., Rz. 1684). Wie auch ansonsten bei der Pfändung wird der Schuldner dadurch nämlich von der bereits wirksamen Pfändung nur noch in Kenntnis gesetzt, damit er mit Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung seine Rechte wahrnehmen kann; die Zustellung an den Schuldner ist aber für deren Wirksamkeit unwesentlich (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 829 Rz. 15a; Stöber, a.a.O., Rz. 536; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 17. Aufl., § 829 Rz. 15).

Daran ändert sich nichts dadurch, dass vorliegend lediglich die Antragstellerin als Gläubigerin – neben der Schuldnerin – noch Miterbin ist. Drittschuldner kann nämlich auch der Gläubiger selbst sein. Der Gläubiger hat dann den Pfändungsbeschluss – wie hier geschehen – sich selbst zustellen zu lassen. Eine Zustellung an den Schuldner wäre dagegen wirkungslos, da ein Drittschuldner vorhanden ist; § 857 Abs. 2 ZPO findet in diesem Fall keine Anwendung (vgl. Stein/Jonas/Würdinger, a.a.O., § 857 Rz. 98; § 829 Rz. 124; Stöber, a.a.O., Rz. 33, 526).

Soweit die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf den Beschluss das OLG Düsseldorf vom 12.11.2012 (= FGPrax 2013, 57) die Auffassung vertritt, für die Wirksamkeit der Pfändung bedürfe es auch einer Zustellung an sie, da auch sie Miterbin sei, greift dies nicht durch. Auch aus dieser Entscheidung ergibt sich nämlich (vgl. Tz. 16 bei juris), dass dieses Gericht ebenfalls entsprechend den obigen Ausführungen für die Wirksamkeit der Zustellung der Pfändung die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die übrigen Miterben gemäß § 829 Abs. 3 ZPO als „Drittschuldnern“ für erforderlich erachtet. Dazu gehört die Schuldnerin, auch wenn sie Miterbin ist, nicht. Der Schuldner selbst kann grundsätzlich nicht Drittschuldner sein; darunter kann vielmehr nur eine vom Schuldner verschiedene Person verstanden werden (vgl. Stein/Jonas/Würdinger, a.a.O., § 857 Rz. 98; RGZ 43, 427, 429).

Bedarf es mithin für die dem Grundbuch nachzuweisende Wirksamkeit der Pfändung nicht der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die Beschwerdegegnerin als der hiesigen Schuldnerin, kommt es auf die Frage, ob die im Verlauf des hiesigen Beschwerdeverfahrens erfolgte Zustellung an den nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdegegnerin zu einer Heilung der vorangegangenen ggf. unwirksamen Zustellung an die Beschwerdegegnerin gemäß § 189 ZPO geführt hat, nicht an.

Im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde ist das Verfahren der Beschwerde gerichtskostenfrei, §§ 22, 25 GNotKG, was lediglich klarstellend tenoriert worden ist.

Hinsichtlich der den Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen sieht der Senat nach billigem Ermessen trotz des Erfolgs der Beschwerde keine Veranlassung, eine Erstattung anzuordnen; damit verbleibt es dabei, dass die Beteiligten ihre notwendigen Aufwendungen jeweils selbst zu tragen haben, § 81 Abs. 1 FamFG. Für die erste Instanz gilt im Ergebnis nichts anderes. Eine Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist damit nicht veranlasst.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, § 78 GBO. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, da gesetzlich nicht vorgesehen.

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