Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 2 U 10/16 – Urteil vom 22.12.2016
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.1.2016 abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Erbengemeinschaft nach Frau …………………, geborene ………, bestehend aus dem Kläger, den Beklagten Ziffer 1 und 2, Frau ………, geborene ………, wohnhaft ……….., ……. Bad Schwartau und Herrn …….., wohnhaft ……….., ……… Hamburg nicht verpflichtet ist, den Beklagten die im dritten Obergeschoss, linker Trakt gelegenen Wohnung Nr. 39 im Hausanwesen ……….. in Travemünde, Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Lübeck von Lübeck Blatt ……… und den Miteigentumsanteil an der im selben Hausanwesen im Erdgeschoss, linker Trakt gelegenen Wohnung Nr. 1, Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Lübeck von Lübeck Blatt …….. ohne Wertausgleich zu übereignen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 20% und die Beklagten als Gesamtschuldner 80% zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger sowie die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe des entsprechenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien als Miterben streiten um die Auslegung des von der Erblasserin, Frau …………., am 18.2.1999 errichteten notariellen Testaments.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagten keinen Anspruch darauf haben, dass ihnen von der Erbengemeinschaft das Eigentum an der Ferienwohnung in Travemünde als Vorausvermächtnis zu übertragen ist.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 29.1.2016, auf das hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen sowie der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
Er trägt vor:
Das Landgericht habe es unterlassen, den wahren Willen der Erblasserin bei Errichtung ihres Testamentes festzustellen. Diese habe ihre Abkömmlinge, und anstelle ihrer verstorbenen Tochter …….. deren beiden Kinder, die Beklagten, gleich bedenken wollen. Die Erblasserin sei bei Abfassung ihres Testamentes davon ausgegangen, dass die Ferienwohnung in Travemünde etwa den hälftigen Wert habe wie ihre Eigentumswohnung in Hamburg. Ihre Wohnung in Hamburg habe die Erblasserin verkaufen müssen, um ihre Heim- und Pflegekosten nach ihrem Umzug in eine Seniorenresidenz finanzieren zu können. Aus diesem Grund habe sie mit ihrem maschinenschriftlichen Testament vom 1.2.2011 ihre letztwilligen Verfügungen anpassen wollen.
Der Kläger hatte zunächst beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 29.1.2016 festzustellen,
1. dass es sich bei der testamentarischen Anordnung der Erblasserin, Frau ……….., geborene ………, in deren notariellen Testament vom 18.2.1999 unter dortigem § 5 a) um eine Teilungsanordnung und nicht um ein Vorausvermächtnis zugunsten der Berufungsbeklagten handelt,
höchst hilfsweise festzustellen,
2. dass das zugunsten der Beklagten angeordnete Vorausvermächtnis der Erblasserin, Frau …………………., geborene ……….., in deren notariellen Testament vom 18.2.1999 – Urkundenrolle Nr. ………. – unter dortigem § 5 a) keine aus deren Nachlass zu begleichende Nachlassverbindlichkeit darstellt und im Rahmen der Erbauseinandersetzung unberücksichtigt bleibt,
höchst hilfsweise,
3. dass das im Nachlass befindliche Bankguthaben der Erblasserin, Frau ……………………, geborene …….. dem Berufungskläger und den Miterben ………., geborene………. und …….. in Form des Voraus-Geldvermächtnisses als Surrogat für die verkaufte Eigentumswohnung Nr. 11 der Erblasserin, gelegen …………., …….., ………. in der Gemarkung Wellingsbüttel, Flurstück ……. zusteht.
Nachdem der Kläger die weitergehende Berufung zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 29.1.2016
1. festzustellen, dass die Erbengemeinschaft nach Frau …………, geborene ……….. bestehend aus dem Kläger, den Beklagten Ziffer 1 und 2, Frau ………, geborene ………, wohnhaft …………, …….. Bad Schwartau und Herrn ………., wohnhaft ………, ……. Hamburg nicht verpflichtet ist, den Beklagten die im dritten Obergeschoss, linker Trakt gelegenen Wohnung Nr. 39 im Hausanwesen ……….. in Travemünde, Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Lübeck von Lübeck Blatt …….. und den Miteigentumsanteil an der im selben Hausanwesen im Erdgeschoss, linker Trakt gelegenen Wohnung Nr. 1, Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Lübeck von Lübeck Blatt ……… ohne Wertausgleich zu übereignen,
2. hilfsweise festzustellen, dass das im Nachlass der Frau …………., geborene …….. befindliche Geldvermögen zum Stichtag ihres Ablebens am 11.4.2013 dem Kläger sowie Frau ……….., geborene ……….. und ………. zusteht.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie tragen vor: Die Erblasserin habe sehr wohl gewusst, dass der Wert der Eigentumswohnung in Travemünde höher war als der hälftige Wert der Eigentumswohnung in Hamburg. Dennoch habe sie ausdrücklich verfügt, dass kein Wertausgleich erfolgen soll. Dieser Umstand sei auch damit zu erklären, dass beim ursprünglichen Kauf der Wohnung die feste und klare Vereinbarung zwischen der Erblasserin und dem Stamm der Berufungsbeklagten getroffen worden sei, dass die Wohnung im Falle eines Versterbens in jedem Fall ohne Ausgleich an den Stamm Wedde vererbt werden soll. Dieses habe die Erblasserin auch nach der Veräußerung der Wohnungshälfte an sie im Jahr 1996 bestätigt.
Es ergebe sich nirgends aus dem Testament von 1999 ein Wille der Erblasserin, dass das Vorausvermächtnis zu ihren Gunsten entfallen soll, wenn die Wohnung in Hamburg nicht mehr existieren würde; insoweit fehle die notwendige Andeutung im Testament.
Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.
Der Senat hat die Zeugen ……….. und ……….., ………. und …….. sowie ……… und ………. vernommen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 24.11.2016 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
Der Kläger hat ein Interesse an der begehrten Feststellung. Es fehlt nicht an der erstrebten Feststellung eines Rechtsverhältnisses. Der Kläger möchte mit seiner Klage festgestellt wissen, ob die Mitglieder der Erbengemeinschaft verpflichtet sind im Rahmen einer künftigen Erbauseinandersetzung die Zustimmung zu erteilen zur Übertragung der Eigentumswohnung in Travemünde allein auf die Beklagten. Erhebt ein Miterbe zum Zweck der Auseinandersetzung Klage auf Feststellung einzelner Streitpunkte und dient – wie vorliegend – -eine solche Feststellung einer sinnvollen Klärung der Grundlagen der Erbauseinandersetzung, dann ist die Klage zulässig ( vgl. BGH FamRZ 1990, 1112 f ).
Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz seine Anträge umformuliert hat, handelt sich nicht um eine Klagänderung.
Aus dem gesamten erstinstanzlichen wie auch dem Vorbringen in der Berufungsinstanz geht das Begehren des Klägers hervor, wie es nunmehr mit den neu gefassten Anträgen geltend gemacht wird. Bereits das Landgericht wäre gemäß § 139 Abs. 1 ZPO verpflichtet gewesen, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken.
Selbst wenn man in den zuletzt gestellten Anträgen eine Klagänderung sehen wollte, wäre diese gemäß § 533 ZPO zulässig, weil sachdienlich.
Der Feststellungsantrag ist begründet.
Die Beklagten sind nicht berechtigt, von den übrigen Miterben die Übereignung der zum Nachlass gehörenden Ferienwohnung in Travemünde ohne Wertausgleich zu verlangen.
Die Erblasserin hat in ihrem notariellen Testament vom 18.2.1999 zunächst ihre Abkömmlinge jeweils nach Stämmen zu jeweils 1/3 als Erben eingesetzt. Weiterhin ging die Erblasserin davon aus, dass sich bei ihrem Tode ihre beiden Eigentumswohnungen in ihrem Nachlass befinden würden. Für diesen Fall hat sie angeordnet, dass die Eigentumswohnung in Hamburg der Kläger und ihre weitere Tochter …….. und die Eigentumswohnung in Travemünde die Beklagten, die beiden Kindern ihrer vorverstorbenen Tochter …….., erhalten sollten und zwar jeweils ohne Wertausgleich, wobei sie weiter verfügt hat, dass an allen restlichen Vermögenswerten die Erben entsprechend ihren Erbanteilen beteiligt sein sollen.
Diese Anordnungen der Erblasserin, wonach die Miterben jeweils einen bestimmten Nachlassgegenstand ohne Wertausgleich erhalten sollen, beinhaltet neben einer Teilungsanordnung ein Vorausvermächtnis gemäß § 2150 BGB für diejenigen Erben, denen die werthöhere Eigentumswohnung zugewiesen worden ist hinsichtlich des Mehrwertes ( vgl. Palandt/Weidlich 75. Aufl. Rdnr. 5 zu § 2048 BGB ).
Die Vorstellungen der Erblasserin über ihr Nachlassvermögen bei Errichtung ihres Testamentes 1999 haben sich im Zeitpunkt ihres Todes als unzutreffend herausgestellt, da sie ihre Eigentumswohnung in Hamburg zu Lebzeiten verkaufen musste. Ihr Wille, wonach unabhängig von dem übrigen Nachlassvermögen die Beklagten als Kinder ihrer vorverstorbenen Tochter ………. die eine Eigentumswohnung und ihre beiden anderen Kinder jeweils zur Hälfte die andere Eigentumswohnung ohne gegenseitigen Wertausgleich erhalten sollten, konnte damit nicht mehr umgesetzt werden.
Es stellt sich daher die Frage, wie die Erblasserin testiert hätte, wenn sie diese Entwicklung vorausgesehen hätte.
Insbesondere die in ihrem formunwirksamen Testament vom 1.2.2011 getroffenen Äußerung, ihre Testamentsänderung stehe im Zusammenhang mit der Veräußerung ihrer Eigentumswohnung in Hamburg und berücksichtige die neue Situation, legt es nahe, dass die Erblasserin bei Kenntnis der Sachlage zum Zeitpunkt der Errichtung ihres notariellen Testamentes im Jahr 1999 nicht so testiert hätte wie geschehen. Ihre letztwilligen Verfügungen sind daher ergänzend auszulegen.
Die Auslegung der letztwilligen Verfügung geht einer Anfechtung nach § 2078 BGB vor ( vgl. Palandt/Weidlich a.a.O. Rdnr. 1 zu § 2078 BGB, Münchener Kommentar/ Leipold 6. Aufl. Rdnr. 11 zu § 2078 BGB; BGH LM § 2100 BGB Nr. 1 ).
Bei der Auslegung eines jeden Testaments ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Dabei darf sich der Tatrichter nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränken, sondern muss auch alle ihm zugänglichen Umstände außerhalb des Testaments auswerten, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens beitragen können. Hierbei geht es nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens, sondern um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass der Sprachgebrauch nicht immer so exakt ist oder sein kann, dass der Erklärende mit seinen Worten genau das unmissverständlich wiedergibt, was er zum Ausdruck bringen wollte. Gerade deshalb ordnet § 133 BGB an, den Wortsinn der benutzten Ausdrücke unter Heranziehung aller Umstände zu „hinterfragen“. Nur dann kann die Auslegung der Erklärung durch den Richter gerade die Bedeutung auffinden und ihr die rechtliche Wirkung zukommen lassen, die der Erklärende seiner Willenserklärung „wirklich“ beilegen wollte. Der Erblasserwille geht, wenn er feststeht und formgerecht erklärt ist, jeder anderen Interpretation vor. Zur Ermittlung des Inhalts der testamentarischen Verfügungen ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb des Testaments, heranzuziehen und zu würdigen ( vgl. BGH FamRZ 1987, 475 ff, 476 und NJW 1993, 256). Solche Umstände können vor oder auch nach der Errichtung des Testamentes liegen. Dazu gehört das gesamte Verhalten des Erblassers, seine Äußerungen und Handlungen ( Palandt/Weidlich a.a.O. Rdnr. 2 zu § 2084 BGB; OLG Hamm FamRZ 2014, 1664 ). Abzustellen ist zwar stets auf den Willen des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung, danach eingetretene Umstände können aber von Bedeutung sein, soweit sie Rückschlüsse auf diesen Willen zulassen (vgl. Palandt/Weidlich a.a.O. Rdnr. 2 zu § 2084 BGB ). Kann sich der Richter auch unter Auswertung aller Umstände von dem tatsächlich vorhandenen wirklichen Willen des Erblassers nicht überzeugen, muss er sich mit dem Sinn begnügen, der dem Erblasserwillen mutmaßlich am ehesten entspricht, wobei auch Auslegungsregeln eingreifen können ( vgl. BayObLG, FamRZ 2000, 983 ff, 984). Dabei muss der ermittelte Wille des Erblassers im Testament wenigstens einen unvollkommenen Ausdruck gefunden haben, indem er dort zumindest angedeutet ist ( vgl. Palandt/Weidlich a.a.O. Rdnr. 4 zu § 2084 BGB ).
Der Senat ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Erblasserin auch bereits bei Abfassung ihres Testamentes 1999 den Willen gehabt hat, ihre Abkömmlinge, das heißt den Kläger, dessen Schwester …….. und anstelle der vorverstorbenen Tochter ……… deren Kinder, die Beklagten, grundsätzlich gleich zu bedenken.
Der Zeuge ……….., der die Erblasserin 2002 kennergelernt hatte im Zusammenhang der Heirat seines Sohnes mit der Beklagten zu 1., war ein enger Vertrauter der Erblasserin und hat für diese seit 2008 deren finanziellen Angelegenheiten abgewickelt. Es ist daher glaubhaft und nachvollziehbar, wenn der Zeuge angibt, die Erblasserin habe mit ihm über ihre Wertvorstellungen hinsichtlich ihrer beiden Eigentumswohnungen gesprochen und diese sei davon ausgegangen, dass die Wohnung in Hamburg in etwa den doppelten Wert habe wie die Wohnung in Travemünde. Der Senat hat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der weiteren Aussage des Zeugen, wonach die Erblasserin mit ihm über den Inhalt ihres 1999 errichteten Testamentes und deren Beweggründe für die von ihr getroffenen Verfügungen gesprochen hat. Danach hatte die Erblasserin den Willen, ihr vorhandenes Vermögen auf ihre beiden noch lebenden Kinder sowie die Kinder ihrer vorverstorbenen Tochter………. – somit nach Stämmen – gleichmäßig zu verteilen. Nach der Aussage des Zeugen hat die Erblasserin, nachdem sie aus gesundheitlichen Gründen in eine Seniorenresidenz hat umziehen und zur Finanzierung dieser Kosten ihre bis dahin selbst bewohnte Eigentumswohnung in Hamburg hat verkaufen müssen, gesehen, dass der durch diese Wohnung repräsentierte Wert immer weiter abschmolz und sich daraus ein Ungleichgewicht hinsichtlich der Werte ergab, die sie den einzelnen Personen hat zuwenden wollen. Aus diesem Grund hat der Zeuge auf deren Bitte den ihm gegenüber von der Erblasserin geäußerten angepassten letzten Willen am Computer aufgeschrieben und ausgedruckt. Sowohl die Erblasserin wie auch der Zeuge gingen davon aus, dass dieser auf den 1.2.2011 datierte und von der Erblasserin – sowie von den Eheleuten ……… – unterschriebene Ausdruck ein wirksames Testament der Erblasserin darstellt. In diesem formunwirksamen Testament hat die Erblasserin das Motiv für die von ihr gewollte Änderung der Zuweisung der Eigentumswohnung in Travemünde angegeben, nämlich die durch die Veräußerung der Eigentumswohnung in Hamburg sich ergebende neue Situation, die darin bestand, dass nunmehr ihre beiden Kinder sowie die Kinder ihrer verstorbenen Tochter ……… nicht mehr in gleicher Weise bedacht wären, wenn ihren beiden Enkelkindern ohne Wertausgleich die Wohnung in Travemünde zukommen würde. Denn die Bestimmung, dass sie diese Wohnung ohne Wertausgleich erhalten sollten, bezog sich allein darauf, dass ihre beiden Kinder dafür gemeinsam die in Hamburg gelegene, nach ihren Vorstellungen in etwa doppelt so wertvolle Eigentumswohnung erhalten sollten.
Die Aussage des Zeugen ……… wird insoweit bestätigt durch die Aussagen der Zeugen …….. und …………, als auch diese beiden Zeugen angegeben haben, die Erblasserin habe sich ihnen gegenüber dahingehend geäußert, dass ihre drei Kinder alle gleichmäßig erben sollen bzw. sie bemüht sei, ihr Vermögen gleichmäßig auf alle drei Kinder zu verteilen. Wenn der Zeuge ……… angegeben hat, die Erblasserin habe erwähnt, dass die Wohnung in Travemünde etwa 1/3 ihres Vermögens ausmache und die anderen 2/3 ihre Wohnung in Hamburg und das übrige Vermögen, so spricht dieses nicht gegen den bei der Erblasserin von Anfang an bestehenden generellen Willen, ihre beiden Kinder und die Kinder ihrer vorverstorbenen Tochter …….. gleichmäßig zu bedenken. Die Erblasserin ging bei Errichtung ihres Testamentes offensichtlich von anderen Wertvorstellungen aus, da sie lediglich die beiden Wohnungen ohne Wertausgleich ihren jeweiligen Abkömmlingen zugedacht hat und ihr übriges Vermögen jeweils gleichmäßig den drei Stämmen.
Die Aussagen des Zeugen ……… sowie der Zeugin …….. stehen dem nicht entgegen. Mit dem Zeugen …….. hat die Erblasserin überhaupt nicht über ihr Testament gesprochen. Der Zeugin …….. hat die Erblasserin lediglich nach dem Ankauf des hälftigen Miteigentumsanteils der Wohnung in Travemünde, aber noch vor Errichtung ihres Testamentes von 1999 erklärt, sie werde sich an die Absprache halten, wonach diese Wohnung einmal an ihre Enkelkinder gehen werde. Zu den weiteren Motiven der Erblasserin für die im Testament von 1999 getroffenen Verfügungen konnte beide Zeugen hingegen nichts sagen.
Der Senat ist nach alledem insbesondere aufgrund der Aussage des Zeugen ………, der keinerlei auch nur mittelbare Interessen am Ausgang des Verfahrens hat, davon überzeugt, dass die Erblasserin auch bereits bei Errichtung ihres notariellen Testamentes am 18.2.1999 den Willen hatte, ihre beiden Kinder sowie die Kinder ihrer vorverstorbenen Tochter ……… in etwa gleichmäßig zu bedenken. Soweit sie ihren beiden Enkelkindern einerseits ihre Eigentumswohnung in Travemünde und andererseits ihren beiden Kindern gemeinsam ihre Wohnung in Hamburg ohne Wertausgleich zugewandt hat, ist sie davon ausgegangen, dass die Wohnung in Travemünde etwa halb so viel wert ist wie die Wohnung in Hamburg.
Der Wille der Erblasserin, mit ihrem Testament die Stämme ihrer Abkömmlinge jeweils in gleicher Höhe zu bedenken, ergibt sich aus der darin enthaltenen Verfügung, wonach sie den Kläger, dessen Schwester ……… zu jeweils 1/3 und die beiden Beklagten zu jeweils 1/6 als Miterben eingesetzt hat. Es ist ausreichend, wenn – wie bereits oben ausgeführt – der ermittelte Wille des Erblassers im Testament wenigstens einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat, indem er dort zumindest angedeutet ist. Die Zuweisung der Eigentumswohnung in Travemünde an die Beklagten und der Eigentumswohnung in Hamburg an den Kläger und dessen Schwester stehen dem nicht entgegen, da die Erblasserin davon ausging, dass die Wohnung in Hamburg etwa den doppelten Wert hat wie diejenige in Travemünde.
Der festgestellte Wille der Erblasserin, ihre beiden Kinder und die Kinder ihrer vorverstorbenen Tochter ………. gleichmäßig zu bedenken, konnte aufgrund der Veränderungen ihres Vermögens bei ihrem Tode nicht mehr durchgeführt werden. Es widerspräche diesem Willen, wenn trotz des Verkaufs der Eigentumswohnung in Hamburg und des Verbrauchs des dafür erhaltenen Erlöses in nicht unbeträchtlicher Höhe die Beklagten weiterhin berechtigt sein würden, von den Miterben die Übertragung der Eigentumswohnung in Travemünde ohne Wertausgleich zu verlangen. Vielmehr hat die Erblasserin mit ihrem formunwirksamen Testament vom 1.2.2011 gezeigt, wie ihr mutmaßlicher Wille gewesen wäre, wenn sie bei Errichtung ihres Testamentes von 1999 bedacht hätte, dass sie ihre Eigentumswohnung in Hamburg hätte verkaufen müssen, um damit die Kosten in der Seniorenresidenz zu bestreiten; sie hätte dann gewollt, dass ihr gesamtes Vermögen einschließlich der Eigentumswohnung in Travemünde gleichmäßig aufgeteilt wird mit jeweils 1/3 für ihre beiden Kinder und jeweils 1/6 für die beiden Kinder ihrer vorverstorbenen Tochter ………. Keineswegs hätte sie gewollt, dass beide Beklagten, die lediglich zusammen mit 1/3 ebenso hoch wie jeweils ihre beiden Kinder bedacht sein sollten, im Ergebnis ca. 71% ihres Nachlasses allein- und damit mehr als doppelt so viel, wie zugedacht – erhielten. Ebenso wenig hätte die Erblasserin gewollt, dass die Beklagten die Eigentumswohnung in Travemünde mit einem Wert zum Todestag von € 122.000,– erhalten und die übrigen Miterben das restliche Vermögen mit einem Wert von ca. € 92.181,– und damit alleine bereits ca. 57% des Nachlassvermögens.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO für die erste Instanz und auf den §§ 97, 91 Abs. 1 ZPO für die Berufungsinstanz. Dabei ist berücksichtigt, dass der Kläger seine Berufung teilweise zurückgenommen hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da keine klärungsbedürftigen Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist; der vorliegende Fall hat auch für die Rechtspraxis keine symptomatische Bedeutung. Des Weiteren erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vorliegend um eine im Wesentlichen auf tatsächlichen Erwägungen beruhende Einzelfallentscheidung, die zum einen keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen, und zum anderen weicht der Senat mit der vorliegenden Entscheidung nicht von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.