Testamentsauslegung
OLG München – Az.: 7 U 4091/17 – Urteil vom 09.01.2019
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 9.11.2017 (Az.: 3 O 4322/16) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil (soweit es nicht rechtskräftig ist) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Zustimmung zur Bestellung eines Nießbrauchsrechts im Grundbuch.
Die Parteien sind Brüder und die einzigen Abkömmlinge der am 21.2.2014 verstorbenen Gertraud M. [im folgenden: Erblasserin]. Der Nachlass besteht im wesentlichen aus den im Klagantrag 1 genannten Grundstücken, einer Eigentumswohnung und überschaubaren Bankguthaben.
Auf dem Grundstück Flurnummer …50/4 in der W.straße 74 in G. betrieb die Erblasserin eine Landwirtschaft, zunächst zusammen mit ihrem (vorverstorbenen) Ehemann (dem Vater der Parteien) und später zusammen mit dem Kläger, der auf dem Grundstück (in der Erdgeschoßwohnung) auch wohnte und wohnt. Im Ober- und Dachgeschoß des Hausanwesens befinden sich drei weitere Wohnungen, die die Erblasserin zu ihren Lebzeiten jedenfalls zeitweise als Ferienwohnungen unter dem Slogan „Urlaub auf dem Bauernhof“ vermarktete. Ferner betrieb und betreibt der Beklagte auf dem Grundstück eine KFZ-Werkstatt und zahlte zu Lebzeiten der Erblasserin hierfür Miete bzw. Pacht an diese.
Zwischen der Erblasserin und dem Kläger bestand eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum gemeinsamen Betrieb der Landwirtschaft [im folgenden GbR]. Der Gesellschaftsvertrag vom 20.4.1993 (Anlage B 4) hat auszugsweise den folgenden Wortlaut.
1. Frau Gertraud M. … [= Erblasserin] und Herr Johann M. … [= Kläger] errichten eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts. Die Gesellschaft hat ihren Sitz im G., W.straße 24.
2. Zweck der Gesellschaft ist der gemeinsame Betrieb des bisher von Frau Gertraud M. allein betriebenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. …
9. Beim Tode eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit einem von ihm durch Verfügung von Todes wegen als Nachfolger bestimmten Abkömmling, anderenfalls mit seinen gesetzlichen Erben fortgesetzt. …
Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Gesellschaftsvertrags wird auf Anlage B 4 Bezug genommen.
Die Erblasserin hat fünf Testamente hinterlassen (in zeitlicher Reihenfolge Anlagen K 2 – K 5, B 1), wobei die Testamente gemäß Anlagen K 2 und K 3 durch das Testament gemäß Anlage K 4 widerrufen wurde und sich die Testamente gemäß Anlagen K 5 und B1 als Ergänzungen zum Testament gemäß Anlage K 4 darstellen.
Das notarielle Testament vom 16.9.2002 (Anlage K 2) hat auszugsweise den folgenden Wortlaut:
… Mein wesentliches Vermögen besteht aus dem landwirtschaftlichen Grundbesitz vorgetragen im Grundbuch für P. Blatt …81 sowie einer Eigentumswohnung in der W.str. 26 in G. und etwas Spar- und Barvermögen. …
Zu meinem Erben setze ich meinen Sohn, Johann Josef M., geb. am 28.10.1960 [= Kläger], ersatzweise dessen Abkömmlinge … ein. …
Mein Erbe wird mit folgendem Vermächtnis belastet: Er hat an seinen Bruder, Andreas M. [= Beklagter] die von mir 1988 erworbenen Raumeigentumseinheiten in der W. str. 26 zu übertragen, …, sowie die Hälfte meines hinterlassenen Bar- und Sparvermögens. Im Hinblick darauf, dass Johann die gesamte Landwirtschaft erhält, soll er Andreas zusätzlich noch einen baren Geldbetrag in Höhe von Euro 35.000,- hinausbezahlen. …
Das eigenhändige Testament vom 20.6.2008 (Anlage K 3) hat auszugsweise den folgenden Wortlaut:
Ich … widerrufe mein Testament vom 16.9.2002 sowie alle etwaigen weiteren Testamente. Es soll nunmehr gesetzliche Erbfolge eintreten. …
Das eigenhändige Testament vom 10.2.2009 (Anlage K 4) hat auszugsweise den folgenden Wortlaut.
… Meine Söhne Johann [= Kläger] und Andreas [= Beklagter] werden Erben zu gleichen Anteilen, jedoch kann mein Sohn Johann die Landwirtschaft im G. [sic] W.straße 24 mit allen dazu gehörigen Grundstücken auf Lebenszeit auf eigene Rechnung weiter bewirtschaften. Während dieser Zeit trägt er alle Kosten der Erhaltung der Erhaltung [sic] der landwirtschaftlichen Gebäude. Für meinen Sohn Johann ordne ich für seine Hälfte nicht befreite Vorerbschaft an. …
Das eigenhändige Testament vom 21.7.2009 hat auszugsweise den folgenden Wortlaut:
… Das Recht auf Auseinandersetzung des Nachlasses soll auf Lebenszeit von Johann und Andreas M. ausgeschlossen sein. Alle Ansprüche zwischen den Erben und Nach- und Ersatzerben aus Auseinandersetzung, Pflichtteilsberechtigung und sonstigen Ansprüchen sollen für das landwirtschaftliche Anwesen W.str. 24 mit allem Flächen auf der Grundlage des Ertragswertes [unleserlich: berechnet? bestimmt?] werden. …
Das eigenhändige Testament vom 5.5.2010 (Anlage B 1) hat auszugsweise den folgenden Wortlaut:
… Die Nutzung der LKW-Doppelgarage W.str. 24 mit einem Umgriff von je 5 m Breite soll meinem Sohn Johann auf Lebenszeit unentgeltlich unter Übernahme aller Unterhaltslasten zustehen. …
Hinsichtlich des Wortlauts der Testamente im übrigen wird auf die genannten Anlagen Bezug genommen.
Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass sie gemäß Testament vom 10.2.2009 (Anlage K 4) Miterben nach der Erblasserin zu je 1/2 geworden sind, wobei der Kläger allerdings nur nicht befreiter Vorerbe ist und die Auseinandersetzung des Nachlasses auf Dauer ausgeschlossen wurde (vgl. auch Erbschein des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 18.5.2016, Anlage K 1). Streit besteht darüber, wie die Anordnung der Erblasserin, wonach der Kläger die Landwirtschaft in der W.straße 24 mit allen dazu gehörenden Grundstücken auf Lebenszeit weiter bewirtschaften soll, erbrechtlich zu qualifizieren ist. Der Kläger sieht darin die Zuwendung eines Nießbrauchsrechts an den im Klagantrag 1 genannten Grundstücken im Wege des Vorausvermächtnisses. Der Beklagte möchte dem gegenüber von einem obligatorischen Nutzungsrecht des Klägers ausgehen, welches insbesondere nicht das Wohnhaus auf dem Grundstück Wstraße 24 erfasse.
Der Kläger hat beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Zustimmung zur Bestellung eines unentgeltlichen lebenslangen Nießbrauchsrechts an dem Grund im Grundbuch von G., Band …54, Blatt …81, BV – lfd. Nr. 1, Flurstück …50/74, W.straße 24, Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude, Hofraum, Garten, Größe 21 a, 26 qm – lfd. Nr. 2, Flurstück …65/1 Vorderhausberg Grünland, Größe 44 a 38 qm – lfd. Nr. 3, Flurstück …11 Am H.Fußweg, Grünland Landwirtschaftsfläche, Größe 41 a 80 qm – lfd. Nr. 4, Flurstück G. …96/2, Hintere Ö.wiesen, Gründland, Größe 34 a 10 qm – lfd. Nr. 5, Flurstück G. …96, N.wiesen, Mischwald, Größe 37 a 80 qm – lfd. Nr. 6 Flurstück G. …97, N.wiesen 2 Städel, Grünland/Mischwald, Größe 1 ha 77 a 20 qum zu erteilen, die entsprechende Eintragung dieses Nießbrauchsrechts im Grundbuch an nächstoffener Rangstelle zu bewilligen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, und zwar: – über die Nachlasskonten und die entsprechende Abrechnung des Nachlasskontos für den Zeitraum vom 21.2.2014 bis 30.4.2017, chronologisch geordnet nach Monaten und verbunden mit Belegen zu übersenden; – über die seit dem Todestag erhaltenen Einnahmen aus der „Landwirtschaft“ inklusive der Erträge aus der Mietwohnung und den Ferienwohnungen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat den Klagantrag 1 abgewiesen, dem Auskunftsbegehren gemäß Klagantrag 2 hat es teilweise stattgegeben. Die Parteien nehmen die erstinstanzliche Entscheidung zu Klagantrag 2 hin. Mit seiner zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren gemäß Klagantrag 1 in abgeänderter Form weiter.
Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München II vom 9.11.2017 – Az. 3 O 4322/16) zu verurteilen, an den Kläger im Wege des Vorausvermächtnisses die Zustimmung zur Bestellung eines unentgeltlichen lebenslangen dinglichen und schuldrechtlichen Nießbrauchs, hilfsweise im Wege eines Vorausvermächtnisses die Zustimmung zur Bestellung eines Vorausvermächtnisses die Zustimmung zur Bestellung eines unentgeltlichen, lediglich schuldrechtlichen Nießbrauchs gemäß §§ 1030 ff. BGB,
höchst hilfsweise eines lebzeitigen Nutzungsrechts im Sinne einer Teilungsanordnung als Verwaltungsanordnung,
jeweils an dem Grund im Grundbuch von G., Band …54 Blatt …81, Bestandsverzeichnis – lfd. Nr. 1 Flurstück …70/74, W.straße 24, Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude, Hofraum, Garten zu 21 a 26 qm, – lfd. Nr. 2 Flurstück …65/1, V.berg Grünland Größe 24 a 28 qm, – lfd Nr. 3 Flurstück …11 Am H. Fußweg, Grünland Landwirtschaftsfläche, Größe 41 a 80 qm, – lfd. Nr. 4 Flurstück G. …46/2, Hintere Ö., Grünland, Größe 34 a 10 qm; – lfd. Nr. 5 Flurstück G. …96, N.wiesen, Mischwald Größe 37 a 80 qm, – lfd. Nr. 6 Flurstück G. …97, N.wiesen, 2 Städel, G./Mischwald, Größe 1 ha 77a 20 qm zu erteilen.
Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
B.
Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zwar stellen sich die Anordnungen der Erblasserin hinsichtlich der Fortführung der Landwirtschaft durch den Kläger nicht lediglich als Teilungsanordnung, sondern als Vorausvermächtnis dar (unten I.). Dieses ist jedoch nicht auf Einräumung eines dinglichen Nießbrauchs an den streitgegenständlichen Gründstücken gerichtet (unten II.). Auch die nunmehr in der Berufungsinstanz angebrachten Hilfsanträge können in der gestellten Form keinen Erfolg haben (unten III.).
I.
Der Senat vermag dem Landgericht nicht daran zu folgen, dass die Anordnungen der Erblasserin über die Fortführung der Landwirtschaft sich lediglich als Teilungsanordnung im Sinne einer Verwaltungsanordnung darstellen. Vielmehr ist dem Kläger insoweit ein Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) zugewandt.
1. Das Landgericht hat die Annahme eines Vorausvermächtnisses vor allem mit dem Argument verneint, dass die Klägerin vorliegend weder ein Vorausvermächtnis noch einen Nießbrauch gewollt habe, weil diese Begriffe in ihren Testamenten nicht auftauchten, obwohl sie durch den Zeugen W. juristisch beraten gewesen sei und ansonsten durchgängig juristische Fachausdrücke verwendet habe. Daher seien die Bestimmungen über die Fortführung der Landwirtschaft lediglich als Teilungsanordnungen im Sinne einer Verwaltungsanordnung zu verstehen.
Dieser Ansatz des Landgerichts ist nach der erbrechtlichen Systematik grundsätzlich möglich. Die Erblasserin hat die Auseinandersetzung des Nachlasses zu Lebzeiten der Parteien ausgeschlossen, was nach § 2044 BGB möglich ist. Die Parteien leben daher hinsichtlich des Nachlasses auf Dauer in ungeteilter Erbengemeinschaft. Hierfür gelten nach § 2038 Abs. 2 BGB die Regelungen der §§ 743, 745, 748 BGB für die Bruchteilsgemeinschaft entsprechend. Das bedeutet wie der Senat erst kürzlich entschieden hat, dass jeder Miterbe alle Nachlassgegenstände unentgeltlich benutzen kann, solange nicht der andere eine angemessene Benutzungsregelung nach § 745 BGB verlangt (Senatsurteil vom 10.1.2018 – 7 U 1298/17, unter B.II.1., m.w.Nachw.). Vor diesem Hintergrund könnte eine Verwaltungsanordnung der Erblasserin des Inhalts, dass die zur „Landwirtschaft“ gehörenden Nachlassgegenstände nur der Kläger nutzen können soll, durchaus Sinn machen.
Solche Verwaltungsanordnungen im Sinne einer Teilungsanordnung sind nach § 2048 BGB möglich, auch wenn zur „Teilung“ als solcher nichts geregelt wird (vgl. Z.B. OK BGB/Lohmann, § 2048 Rz. 2, MünchKomm BGB/Ann, 7. Aufl., § 2048 Rz. 6). Damit stünde auch die Tatsache, dass die Teilung des Nachlasses ausgeschlossen ist, einer entsprechenden Teilungsanordnung als Verwaltungsanordnung nicht entgegen.
2. Dennoch greift die Argumentation des Landgerichts zu kurz und wird damit dem eindeutig feststellbaren Willen der Erblasserin nicht gerecht. Denn dem Kläger sollte über seinen Erbteil hinaus ein Sondervorteil zugewandt werden. Damit geht die Anordnung der Erblasserin über eine bloße Teilungsanordnung hinaus. Rechtlich gesehen stellt die Zuwendung eines Sondervorteils an einen Miterben über seinen Erbteil hinaus ein Vorausvermächtnis im Sinne von § 2150 BGB dar.
Die Anordnung der Erblasserin beschränkt sich nämlich nicht darauf, dass der Kläger die Landwirtschaft der Erblasserin weiter betreiben soll, er soll dies „auf eigene Rechnung“ tun und „die Kosten tragen“ (Testament vom 10.2.2009, Anlage K 4). Damit weicht die Erblasserin von der gesetzlichen Regelung der §§ 2038 Abs. 2, 743 Abs. 1, 748 BGB ab, wonach bei ungeteilter Erbengemeinschaft die Miterben sich die Früchte und die Kosten zu teilen haben. Damit geht sie über eine schlichte Verwaltungsanordnung hinaus, sondern nimmt die „Landwirtschaft“ aus dem gemeinschaftlichen Nachlass heraus und wendet diese dem Kläger zu.
Dieser Befund wird untermauert, wenn man die zwischen dem Kläger und der Erblasserin zu deren Lebzeiten bestanden habende GbR in den Blick nimmt. Im Gesellschaftsvertrag (Anlage B 4) wird als Gesellschaftszweck „der gemeinsame Betrieb des bisher von Frau G. M. allein betriebenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs“ angegeben (Ziffer 2). Nach Ziffer 9 wird die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern „mit einem durch Verfügung von Todes wegen bestimmten Abkömmling fortgesetzt“. Diese gesellschaftsvertragliche Regelung, welche hinsichtlich der Gesellschaftsanteile der allgemeinen Erbfolge vorgeht, führt dazu, dass der Gesellschaftsanteil der Erblasserin an denjenigen Abkömmling gefallen ist, den die Erblasserin durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. In Kenntnis dieser gesellschaftsvertraglichen Regelung kann die Erblasserin mit der Anordnung, dass die Kläger die Landwirtschaft fortführen soll, nur gemeint haben, dass jedenfalls ihr Anteil an der GbR unter Ausschluss des Beklagten an den Kläger fallen sollte. Nachdem andererseits Kläger und Beklagter Miterben zu je ein Halb sein sollen, bleibt nur die Annahme, dass dem Kläger der Gesellschaftsanteil zusätzlich zu seinem Erbteil zugewandt sein sollte. Rechtlich stellt dies ein Vorausvermächtnis dar.
Dies hat – nebenbei bemerkt – zur Folge, dass die GbR mit dem Tod der Erblasserin durch Konfusion der Gesellschaftsanteile in der Person des Klägers endete und dem Beklagten keinerlei Rechte an der früheren GbR zustehen.
II.
Dieses Vorausvermächtnis ist aber nicht auf Einräumung eines dinglichen Nießbrauchs an den im Klagantrag genannten Grundstücken gerichtet, sondern umfasst (neben dem Anteil der Erblasserin an der GbR) nur ein obligatorisches Nutzungsrecht an diesen Grundstücken. Damit hat das Landgericht die auf Einräumung eines dinglichen Nießbrauchs gerichtete Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen und erweist sich die Berufung in ihrem Hauptantrag als unbegründet.
1. Die Frage, was die Erblasserin als von dem Vermächtnis umfasst angesehen hat, muss sich dabei an den zulässigen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten orientieren. Aus sachenrechtlichen Gründen ist die Anordnung eines Nießbrauchs daher nur dann anzunehmen, wenn nach dem Willen der Erblasserin dem Kläger die Nutzung der im Antrag genannten Grundstücke insgesamt oder jedenfalls in ihrem wesentlichen Kern zustehen sollte. Denn Nießbrauch im Sinne von § 1030 Abs. 1 BGB ist das umfassende Nutzungsrecht an einer Sache; Einschränkungen nach § 1030 Abs. 2 BGB sind nur zulässig, wenn der Charakter des Rechts als umfassendes Nutzungsrecht gewahrt bleibt (vgl. Palandt/Herrler, BGB, 77. Aufl., § 1030 Rz. 6). So ist es bei einem bebauten Grundstück grundsätzlich nicht möglich, den Nießbrauch auf einzelne Gebäude oder Gebäudeteile zu beschränken (BGH, Urteil vom 27.1.2006 – V ZR 243/04, Rz. 20, unter Verweis auf BayObLG, Beschluss vom 26.10.1979 – BReg 2 Z 51/79, Rz. 10 ff.).
Das bedeutet, dass von der Anordnung eines Nießbrauchs nur dann ausgegangen werden kann, wenn sich feststellen lässt, dass die Erblasserin ein umfängliches Nutzungsrecht des Klägers im dargestellten Sinne an den streitgegenständlichen Grundstücken wollte. Lässt sich diese Feststellung nicht treffen, besteht kein Anspruch auf die klagegegenständlichen grundbuchrelevanten Erklärungen. Diesbezügliche Zweifel gehen zu Lasten der für Bestehen und Reichweite ihres Anspruchs darlegungs- und beweisbelasteten Klagepartei.
2. Hinsichtlich des zum Nachlass gehörenden Hausgrundstücks (W.steinstr 24, Flurnummer …70/74) lässt sich nicht feststellen, dass die Erblasserin dem Kläger dieses Grundstück zur umfassenden Nutzung zuweisen wollte. Vielmehr hat die Erblasserin dem Kläger insoweit ein obligatorisches Nutzungsrecht an den landwirtschaftlichen Gebäuden (Stallungen u.ä.) auf dem Grundstück zugewandt.
a) Die vom Kläger für die Annahme eines Nutzungsrechts am gesamten Hausgrundstück vorgebrachten Argumente sind in ihrer Gesamtheit nicht von vorneherein von der Hand zu weisen, überzeugen aber auch in sich nur zum Teil.
aa) Der Kläger stützt sich für die Auslegung des maßgeblichen Testaments gemäß Anlage K 4 auf das widerrufene notarielle Testament vom 16.9.2002 (Anlage K 2). Das dortige Verständnis der Erblasserin vom Begriff der Landwirtschaft sei ein Indiz für ihr entsprechendes Verständnis bei der Errichtung des letztlich maßgeblichen Testaments im Jahr 2009. Dieser Ansatz überzeugt nicht.
Nach der Auffassung des Senats ist es nicht möglich, aus dem notariellen Testament die Vorstellung der Erblasserin herauszulesen, dass sie vom Begriff der „Landwirtschaft“ das gesamte Grundstück W.str. 24 (einschließlich des Wohngebäudes) umfasst sah. Denn nach dem notariellen Testament wäre der Kläger Alleinerbe gewesen, was unproblematisch das Eigentum an dem Hausgrundstück umfasst hätte. Die Erblasserin musste sich von daher keine Gedanken zu der Frage machen, was alles vom Begriff der Landwirtschaft umfasst sei. Daher ist der Senat der Auffassung, dass es für die Auslegung des maßgeblichen Testaments von 2009 nicht ergiebig ist, wenn die Klägerin im sieben Jahre früher verfassten notariellen Testament zur Begründung des dortigen Vermächtnisses an den Beklagten ausführt, dass der Kläger schließlich die gesamte Landwirtschaft bekomme.
Allenfalls die Tatsache, dass die Klägerin unter Ziffer I der Notarurkunde bei der Auflistung ihres wesentlichen Vermögens den „landwirtschaftlichen Grundbesitz, vorgetragen im Grundbuch für P. Bl. …81“ anführt, könnte ein Indiz dafür sein, dass die Erblasserin im Jahr 2002 das Hausgrundstück (das auf dem genannten Grundbuchblatt verzeichnet ist) als zum landwirtschaftlichen Grundbesitz gehörig angesehen hat.
bb) Der Kläger führt für sein Verständnis, dass das Hausanwesen vom vermachten Nutzungsrecht umfasst sei, ferner an, dass die im Hausanwesen befindlichen Wohnungen für Ferien auf dem Bauernhof gebaut und entsprechend finanziert und gefördert wurden, also zur „Landwirtschaft“ gehörten.
Diese Argumentation ist nach Auffassung des Senats nicht zielführend. Der Beklagte trägt unwidersprochen vor, dass die Wohnungen zunächst nicht an Feriengäste, sondern unmöbliert an Dauermieter vermietet waren. Soweit sich der Kläger auf die Anlagen K 10 – K 12 (betreffend die Finanzierung und Förderung dieser Wohnungen) bezieht, belegen diese allenfalls, wie Bank, Bauamt und Landwirtschaftsamt den Begriff der „Landwirtschaft“ verstanden haben. Ein zuverlässiger Rückschluss auf den Willen der Erblasserin bei der Errichtung des maßgeblichen Testaments 20 Jahre später lässt sich daraus nicht ziehen.
cc) Nicht zwingend erscheint auch die Argumentation des Klägers, aus der Adressangabe „W.str. 24“ im maßgeblichen Testament gemäß Anlage K 4 ergebe sich, dass die Erblasserin ein Nutzungsrecht an allen Gebäuden auf dem Grundstück vermachen wollte. Gegen diesen Ansatz spricht zum einen, dass die Erblasserin hinsichtlich des Erhaltungsaufwandes differenziert hat (landwirtschaftliche Gebäude: Kläger; Garage: Beklagter, vgl. Anlage B 5). Zum anderen macht die Adressangabe zur Kennzeichnung des gemeinten Grundstücks auch dann Sinn, wenn sich das Vermächtnis nicht auf alle Gebäude auf dem Grundstück bezieht. Nach Auffassung des Senats kann daher aus der Adressangabe kein sicherer Rückschluss auf den Willen der Erblasserin zur Reichweite des Vermächtnisses gezogen werden.
dd) Entgegen der Auffassung des Klägers kann aus der Ertragswertklausel im Ergänzungstestament vom 21.7.2009 (Anlage K 5) nicht hergeleitet werden, dass sich die Erblasserin ein „Landgut“ im Sinne von § 2312 BGB vorgestellt habe und dessen Nutzung insgesamt dem Kläger überlassen wollte. Der Zeuge W., der die Erblasserin bei der Errichtung ihrer eigenhändigen Testamente anwaltlich beraten hat, hat bei seiner Einvernahme vor dem Landgericht bekundet, dass diese Klausel bezweckte, den Kläger davon abzuhalten, die Erbschaft auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen (vgl. Protokoll vom 28.6.2017, Bl. 117 ff. der Akten, dort S. 6). Dies erscheint plausibel, weil der Kläger diese Möglichkeit nach § 2306 BGB wegen seiner Beschränkung durch die Nacherbfolge gehabt hätte. Die Ertragswertklausel hatte daher primär den Miterbenanteil des Klägers und nicht das Vermächtnis im Blick und besagt somit nichts über die Reichweite des Vermächtnisses.
ee) Nicht zielführend ist nach Auffassung des Senats die Argumentation des Klägers, dass nach allgemeinem Sprachgebrauch und bäuerlicher Tradition ein Bauernhaus zum landwirtschaftlichen Betrieb gehöre, so dass in der Überlassung der „Landwirtschaft“ an den Kläger als ältesten Sohn, was der bäuerlichen Tradition entspreche, auch die Überlassung des Grundstücks W.straße 24 insgesamt liege.
Denn es lässt sich schon nicht feststellen, dass sich die Erblasserin bei der Errichtung des maßgeblichen Testaments vom 10.2.2009 (Anlage K 4) von der bäuerlichen Tradition leiten ließ. Vielmehr zeigt die zeitliche Abfolge der Testamente, dass sich die Erblasserin im Laufe der Zeit immer weiter von der bäuerlichen Tradition entfernt hat. Dieser hätte es nämlich entsprochen, den ältesten Sohn, also den Kläger zum Alleinerben zu machen. Entsprechendes erfolgte im notariellen Testament vom 16.9.2002 (Anlage K 2). Im Testament vom 30.7.2008 (Anlage K 3) war dann jedoch gesetzliche Erbfolge angeordnet; hiernach wäre der Kläger nur Miterbe zu 1/2 geworden. Weiter verschlechtert wurde die Position des Klägers im Testament vom 10.2.2009 (Anlage K 4); hiernach war er zwar nach wie vor Miterbe zu 1/2, aber insoweit nur nicht befreiter Vorerbe. Das hat mit der überkommenen landwirtschaftlichen Tradition nichts mehr zu tun, so dass die überkommene Vorstellungswelt der landwirtschaftlichen Tradition keine sicheren Rückschlüsse auf den Willen der Erblasserin zur Auslegung des Vermächtnisses ermöglicht.
In diesem Zusammenhang sticht auch das Argument nicht, dass es zur „Landwirtschaft“ auch gehöre, dass der Bauer im Bauernhaus wohne. Denn dem Kläger ist es als Miterben unbenommen, in dem zum Nachlass gehörenden Bauernhaus wohnen zu bleiben. Nach §§ 2038 Abs. 2, 743 Abs. 2 BGB kann jeder Miterbe jeden Nachlassgegenstand nutzen, und dies sogar unentgeltlich, solange die Parteien keine anderweitige Benutzungsregelung nach § 745 BGB treffen (etwa ein Entgelt vereinbaren, was dann an die Erbengemeinschaft zu entrichten wäre), was grundsätzlich nur einvernehmlich möglich ist (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 10.1.2018, a.a.O.). Aus dem grundsätzlichen Bedürfnis des Bauern, im Bauernhaus zu wohnen, kann also nicht der Schluss gezogen werden, dass das Wohnhaus von dem vermachten Nutzungsrecht umfasst sei, weil das Recht des Klägers, das Haus zu benutzen, schon aus seiner Stellung als Miterbe folgt.
Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme, sieht sich der Senat veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorstehenden Grundsätze auch für die übrigen Nachlassgegenstände, insbesondere auch für die Ferienwohnungen auf dem Grundstück gelten. Die Parteien haben (und können nur) einvernehmlich über deren Nutzung entscheiden und haben sich die Nutzungen (Einnahmen) und Lasten zu teilen (§§ 743, 745, 748 BGB). Dabei kann jede Partei jährliche Abrechnung verlangen (§ 2038 Abs. 2 S. 2 BGB).
ff) Soweit sich der Kläger noch auf frühere Erbteilsübertragungen und Ausgleichszahlungen beruft, betraf dies den Nachlass nach dem Vater der Parteien bzw. Ehemann der Erblasserin. Hieraus kann für den vorliegenden Erbfall nichts gewonnen werden.
b) Vor vorneherein irrelevant sind nach Auffassung des Senats dem gegenüber die folgenden von den Parteien angebrachten Argumente.
Vieles spricht zwar dafür, dass es sich bei dem vom Kläger fortgeführten landwirtschaftlichen Betrieb um einen Nebenerwerbsbetrieb handelt; der Kläger ist im Hauptberuf Taxiunternehmer. Dieser Befund ist jedoch für den Willen der Erblasserin schlichtweg nicht aussagekräftig.
Dies gilt auch für die wechselseitigen Vorwürfe der Parteien betreffend etwa Tätlichkeiten und/oder Alkoholmissbrauch. Was dies mit dem Willen der Erblasserin zu tun haben soll, erschließt sich dem Senat auch bei wohlwollendster Betrachtung nicht.
c) Insgesamt spricht nach der Auffassung des Senats mehr für die Annahme, die Erblasserin habe nicht gewollt, dass dem Kläger das Hausgrundstück insgesamt zur ausschließlichen Nutzung zustehen sollte. Damit scheidet insoweit die Annahme eines Nießbrauchs aus.
aa) Ein gewisses Indiz für die Annahme, dass der Begriff der „Landwirtschaft“ in der Vorstellung der Erblasserin nicht die Nutzung des gesamten Grundstücks W.straße 24 umfasste, ist die Tatsache, dass das Grundstück bereits zu Lebzeiten der Erblasserin nicht einheitlich landwirtschaftlich genutzt wurde. Denn bereits damals betrieb der Beklagte seine KFZ-Werkstatt auf dem Grundstück.
bb) Entscheidend gegen den Willen der Erblasserin, dass das Nutzungsrecht des Klägers das gesamte Hausgrundstück (und nicht nur die im engeren Sinne landwirtschaftlichen Gebäude) umfassen sollte, ist die Ausgestaltung und Handhabung der GbR zwischen der Klägerin und der Erblasserin.
Zunächst ist festzuhalten, dass die GbR eine wirksame Außengesellschaft war. Denn sie ist im Rechtsverkehr, jedenfalls gegenüber dem Finanzamt als solche aufgetreten (vgl. dazu etwa den Antrag auf gesonderte und einheitliche Feststellung für das Jahr 2007, Anlage B 5). Dabei kann unterstellt werden, dass die GbR nur aus steuerlichen Gründen gegründet wurde. Um ein Scheingeschäft handelt es sich dabei aber deshalb nicht, weil die Rechtsfolgen der Gesellschaft zumindest in steuerlicher Hinsicht (insbesondere gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns und dessen steuerliche Aufteilung) gewollt waren.
Zweck der Gesellschaft war nach § 2 des Gesellschaftsvertrages (Anlage B 4) der gemeinsame Betrieb des bisher von der Erblasserin allein betriebenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Die streitgegenständlichen Grundstücke, insbesondere das Hausgrundstück, wurden jedoch nicht in die Gesellschaft eingebracht, sondern verblieben im Eigentum der Erblasserin. Schon dieser Befund stellt ein gewisses Indiz dafür dar, dass die Erblasserin, die dem Kläger ihren Anteil an der (auf Betrieb der Landwirtschaft gerichteten) GbR vermacht hat, die Nutzung des Hausgrundstücks als nicht von dem Vermächtnis umfasst angesehen hat.
Ebenfalls in diese Richtung spricht die Behandlung der Ferienwohnungen. Die Einkünfte der GbR wurden gesondert und einheitlich festgestellt (vgl. z.B. entsprechenden Antrag und Bescheid für 2007, Anlage B 5), mit der Folge, dass die festgestellten Einkünfte aus der GbR von den Parteien jeweils zur Hälfte zu versteuern waren. Nicht gesondert und einheitlich festgestellt, sondern von der Erblasserin allein versteuert wurden dem gegenüber die Einkünfte aus der Vermietung der Ferienwohnungen (vgl. z.B. Steuererklärung der Erblasserin für 2013, Anlage B 6). Die Erblasserin hat also offensichtlich die Vermietung der Ferienwohnungen nicht zum Betrieb der Landwirtschaft, die den Zweck der GbR darstellte, gerechnet. Dies stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass nach dem Willen der Erblasserin jedenfalls die Ferienwohnungen nicht dem auf den Betrieb der Landwirtschaft gerichteten Nutzungsvermächtnis des Klägers unterliegen sollten, was impliziert, dass er jedenfalls nicht das Hausgrundstück als ganzes nutzen können sollte.
d) In der Gesamtschau der vorstehend erörterten Aspekte kann der Senat daher nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Nutzung des Hausgrundstücks W.straße 24 nach dem Willen der Erblasserin in seiner Gesamtheit vom Vermächtnis des Klägers umfasst sein sollte. Zwar lassen sich, wie oben unter a) dargestellt, einige Indizien für einen entsprechenden Willen der Erblasserin anführen; entscheidendes Indiz gegen einen entsprechenden Willen der Erblasserin ist jedoch die Handhabung der GbR durch den Kläger und die Erblasserin. Die somit bestehenden Zweifel an einem entsprechenden Willen der Erblasserin gehen zu Lasten des für die Reichweite seines Vermächtnisses darlegungs- und beweispflichtigen Klägers.
e) Die von der Berufung erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch und führen nicht zu einem anderen Auslegungsergebnis.
aa) Zu Unrecht rügt die Berufung zunächst die Nichteinvernahme der Zeugen W. jun. und sen. durch das Landgericht.
Soweit die Zeugen dazu benannt sind, dass der Zeuge W. sen. die Steuererklärungen für die Erblasserin gefertigt hat, war dies in erster Instanz unstreitig und ergibt sich auch aus den vorgelegten Unterlagen (vgl. insbes. Anl. B 5). Dieser Befund lässt aber nicht den Rückschluss zu, dass der Inhalt der Steuererklärungen für die Ermittlung des Willens der Erblasserin bei der Errichtung der Testamente irrelevant wäre.
Soweit die Zeugen dazu benannt sind, dass die GbR aus steuerlichen Gründen gegründet wurde, unterstellt der Senat dies als wahr. Das ist aber aus den oben dargestellten Gründen irrelevant.
Soweit die Zeugen zum Verständnis der Erblasserin vom Begriff der Landwirtschaft benannt sind (Bl. 130 der Akten), erfolgte dies mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 12.9.2017, also nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz und damit außerhalb der ersten Instanz. Das Landgericht durfte daher das Beweisangebot nach § 296 a ZPO nicht berücksichtigen. Das hat zwar nicht zur Folge, dass der Kläger mit diesem Beweisangebot nach § 531 Abs. 1 ZPO präkludiert wäre; vielmehr kann dieses Beweisangebot wie geschehen in zweiter Instanz angebracht werden (BGH, Beschluss vom 21.3.2013 – VII ZR 58/12, Rz. 10). Es handelt sich damit aber um ein in der Berufungsinstanz neues Beweismittel, das nach § 531 Abs. 2 ZPO zu würdigen ist. Nach dieser Vorschrift ist das Beweismittel zurückzuweisen, weil nicht ersichtlich ist, warum es nicht schon in erster Instanz geltend gemacht wurde.
bb) Zu Unrecht rügt die Berufung ferner die Nichteinvernahme eines Augenscheins auf dem streitgegenständlichen Hausgrundstück. Zum einem handelt es sich um ein ungeeignetes Beweismittel; wie es heute auf dem fraglichen Grundstück aussieht, besagt nichts über den Willen der Erblasserin bei der Testamentserrichtung im Jahre 2009. Im übrigen erfolgte das Beweisangebot (Bl. 132 der Akten) ebenfalls erst im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.9.2017; damit gelten die vorstehenden Ausführungen (unter II.2.e aa am Ende) entsprechend.
cc) Zu Unrecht rügt die Berufung ferner die Nichtverweisung der Sache durch das Landgericht an den Güterichter. Die Verweisung an den Güterichter steht nach § 278 Abs. 5 ZPO im Ermessen des Streitrichters. Da die Beklagtenseite an einer Schlichtung kein Interesse zeigte, lässt die diesbezügliche Entscheidung des Landgerichts Ermessensfehler nicht erkennen. – Aus denselben Gründen hat im übrigen auch der Senat von einer Verweisung an den Güterichter abgesehen.
f) Nach allem kommt hinsichtlich des Hausgrundstücks kein Nießbrauch in Betracht. Zweifellos ging der Wille der Erblasserin aber dahin, dass der Kläger die landwirtschaftlichen Gebäude auf dem Grundstück unentgeltlich sollte nutzen können. Diesem Willen der Erblasserin könnte rechtlich sowohl durch ein obligatorisches Nutzungsrecht als auch durch eine (dingliche) beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Recht, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, § 1090 BGB) Rechnung getragen wäre. Der Senat braucht jedoch nicht zu entscheiden, ob in letzterem Falle die Bewilligung einer entsprechenden Dienstbarkeit als Minus zum Nießbrauch zuerkannt werden könnte, weil sich ein über ein obligatorisches Nutzungsrecht hinausgehender Wille der Erblasserin nicht feststellen lässt.
Aus den Testamenten der Erblasserin selbst ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, ob die Erblasserin insoweit ein obligatorisches oder ein dingliches Nutzungsrecht gewollt hat. Auch der Grundsatz, dass ein Erblasser, der jemandem ein lebenslanges Nutzungsrecht zuwendet, im Zweifel die möglichst weitgehende Absicherung dieses Rechtes will (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 3.12.2013 – 3 U 16/13, Rz. 48), hilft vorliegend nicht weiter. Denn insoweit besteht für den Kläger kein Bedürfnis nach einer weitergehenden Sicherung, als er sie aus seiner Stellung als Miterbe ohnehin schon hat. Beschwert mit dem Vermächtnis sind die Erben, also die Parteien in ungeteilter Erbengemeinschaft. Ohne Zustimmung des Klägers kann der Beklagte daher weder das vom Kläger zu benutzende Hausgrundstück veräußern oder belasten noch das Nutzungsrecht aus wichtigem Grund kündigen (§§ 2038, 2040 BGB). Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Erblasserin eine darüber hinausgehende Sicherung des Nutzungsrechts des Klägers anordnen wollte.
Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Klägerin eine dingliche Sicherung des dem Kläger zugewandten Nutzungsrechtes wollte. Dies geht zu Lasten des hierfür darlegungs- und beweispflichtigen Klägers. Nach allem bleibt nur die Annahme eines obligatorischen Nutzungsrechts an den landwirtschaftlichen Einrichtungen auf dem Hausgrundstück.
3. Auch hinsichtlich der weiteren im Klageantrag genannten Grundstücke (Wiesen, Äcker, Wälder) kann kein Nießbrauchsrecht des Klägers angenommen werden. Zwar soll der Kläger diese Grundstücke nach dem Willen der Erblasserin umfassend nutzen können, so dass die oben hinsichtlich eines Nießbrauchs am Hausgrundstück dargestellten Bedenken insoweit nicht bestehen. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass die Klägerin insoweit ein dingliches Nutzungsrecht des Klägers begründen wollte. Dies geht zu Lasten des für den Umfang des Vermächtnisses darlegungs- und beweispflichtigen Klägers.
Denn es lassen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass sich die Erblasserin für das Hausgrundstück einerseits (für das wie dargestellt ein Nießbrauch ausscheidet) und für die übrigen Grundstücke andererseits ein unterschiedliches rechtliches Schicksal vorgestellt hat. Insbesondere bestand aus den dargestellten Gründen aus Sicht der Erblasserin auch hinsichtlich der übrigen Gründe, die ebenfalls dem auf Dauer ungeteilten Nachlass zugehören, kein besonderes Bedürfnis nach einer dinglichen Sicherung des Nutzungsrechts des Klägers. Damit muss es auch hinsichtlich dieser Grundstücke bei einem obligatorischen Nutzungsrecht des Klägers verbleiben.
III.
Auch die in der Berufungsbegründung gestellten Hilfsanträge sind unbegründet.
Einen „lediglich schuldrechtlichen Nießbrauch gemäß §§ 1030 ff. BGB“ gibt es nicht; die genannten Vorschriften regeln den dinglichen Nießbrauch. Das dem Kläger zustehende schuldrechtliche Nutzungsrecht (das man ungenau als „obligatorischen Nießbrauch“ bezeichnen mag) ist dem gegenüber kein dingliches Recht und damit nicht grundbuchfähig. Der auf „Bestellung“ eines solchen Rechts im Grundbuch gerichtete Antrag kann daher keinen Erfolg haben.
Soweit im Hilfs-Hilfsantrag die Bestellung eines „lebenslangen Nutzungsrechts im Sinne einer Teilungsanordnung als Verwaltungsanordnung“ begehrt wird, ist darauf zu verweisen, dass eine Teilungsanordnung nicht vorliegt (oben I.). Im übrigen wäre auch ein solches Recht nach den obigen Ausführungen nicht grundbuchfähig.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalles.