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Vorausvermächtnis – Vermächtnisanordnung über einen Kommanditanteil

LG Ulm, Az.: 3 O 116/14, Urteil vom 12.01.2015

1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, einen Anteil von 30.750,00 EUR von seinem aus dem Nachlass der E. erhaltenen Kommanditanteil von 61.500,00 EUR an der E. GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts U. unter der Nummer HRA (…), auf die Klägerin zu übertragen und die dafür erforderlichen Erklärungen abzugeben, insbesondere die erforderliche Handelsregisteranmeldung zum Registergericht beim Amtsgericht U. in notariell beglaubigter Form einzureichen.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, einen Anteil von 5.125,00 EUR von ihrem aus dem Nachlass der E. erhaltenen Kommanditanteil von 61.500,00 EUR an der E. GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts U. unter der Nummer HRA (…), auf die Klägerin zu übertragen und die dafür erforderlichen Erklärungen abzugeben, insbesondere die erforderliche Handelsregisteranmeldung zum Registergericht beim Amtsgericht U. in notariell beglaubigter Form einzureichen.

Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, der Übertragung des Kommanditanteils in Höhe von 30.750,00 EUR des Beklagten zu 1) und des Kommanditanteils in Höhe von 5.125,00 EUR der Beklagten zu 2) des jeweils aus dem Nachlass der E. stammenden Kommanditanteils der Beklagten zu 1) und zu 2) in Höhe von jeweils 61.500,00 EUR an der E. GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts U. unter der Nummer HRA (…), an die Klägerin zuzustimmen und die dafür erforderlichen Erklärungen abzugeben, insbesondere die dafür erforderliche Handelsregisteranmeldung zum Registergericht beim Amtsgericht U. in notariell beglaubigter Form einzureichen.

1. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 1) 82 Prozent, die Beklagte zu 2) 13 Prozent und die Beklagte zu 3) 5 Prozent.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen den Beklagten zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 36.900,00 EUR und gegen die Beklagte zu 2) nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.150,00 EUR.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Mitwirkung bei der Erfüllung eines Vermächtnisses, das ihre am 17.07.2012 verstorbene Großmutter E. zu ihren Gunsten angeordnet hat.

Die am 01.07.1909 geborene Erblasserin war in erster Ehe mit dem am 05.08.1951 verstorbenen M. verheiratet. Aus dieser Ehe stammen der Sohn G. – der Beklagte zu 1), die bereits verstorbene Tochter G. und die weitere Tochter G. – die Beklagte zu 2). Die Beklagte zu 3), A. ist die Tochter des Beklagten zu 1). Die Klägerin B. und ihre Schwester D. sind die Töchter der G..

Die Parteien sind sämtlich Gesellschafter der E. GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister A des Amtsgerichts U. unter der Nummer HRA (…). An der Vorgängergesellschaft, der E. & Co. Kommanditgesellschaft, waren nach dem Gesellschaftsvertrag vom 15.12.1973 (Bl. 154 ff der Akten) die Erblasserin als Komplementärin mit einer Kapitaleinlage von 1.000.000 DM, der Beklagte zu 1) als Komplementär mit einer Kapitaleinlage von 400.000 DM, G. als Kommanditistin mit einer Kapitaleinlage von 300.000 DM und die Beklagte zu 2) als Kommanditistin mit einer Kapitaleinlage von 300.000 DM beteiligt. In § 19 des Gesellschaftsvertrags vom 15.12.1973 wurde folgende Regelung getroffen:

(1) Durch den Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sofern noch ein Komplementär vorhanden bzw. ein Erbe oder Kommanditist bereit ist, die persönliche Haftung zu übernehmen […].

(2) Nachfolgeberechtigt sind im Todesfalle der Ehegatte, ebenso die leiblichen Kinder sowie Adoptivkinder […].

(5) Die Gesellschafterin Frau E. wird hinsichtlich ihrer Gesellschaftsanteile von ihren drei Kindern zu gleichen Teilen beerbt. Im Todesfalle treten an ihre Stelle die nach Abs. (2) dieses Vertrages nachfolgeberechtigten Personen. Frau H. verzichtet auf das Recht einer von dieser Dreiteilung abweichenden Unterbeteiligung.

In der Folge übernahm die M. GmbH – später unbenannt in D.-Verkaufsstelle U. GmbH – mit dem Beklagten zu 1) als Geschäftsführer die persönliche Haftung in der nunmehr als E. GmbH & Co. KG firmierenden Kommanditgesellschaft. Die Erblasserin übertrug zu einem nicht genannten Zeitpunkt von ihrer Kapitaleinlage einen Teil von jeweils 200.000 DM auf ihre drei Kinder. Der Beklagte zu 1) übertrug einen Teil seiner Kapitaleinlage von 100.000 DM auf die Beklagte zu 3).

Mit notariell beurkundetem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 08.03.1989 (Bl. 134 ff der Akten) veräußerten die Gesellschafter der E. GmbH & Co. KG 51 Prozent der Gesellschaftsrechte an die O. GmbH (Köln). Zu diesem Zweck wurde das Kommanditkapital von 2.000.000 EUR auf 4.000.000 EUR erhöht. Die O. GmbH übernahm eine Kommanditeinlage von 2.000.000 DM. Zudem übertrag die Erblasserin von ihrer Kapitaleinlage einen Teilbetrag von 40.000 DM auf die O. GmbH. Ebenfalls am 08.03.1989 schlossen die Gesellschafter einen neuen, dem notariellen Geschäftsanteilsübertragungsvertrag als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrag (Bl. 27 ff der Akten). In dem Gesellschaftsvertrag wurden unter anderem folgende Regelungen getroffen:

§ 4

(1) Das Gesellschaftskapital der Kommanditgesellschaft beträgt: 4.000.000 DM. An diesem Gesellschaftskapital sind nur die Kommanditisten beteiligt und zwar mit folgenden Kapitalanteilen:

a) Frau E. DM 360.000,–

b) Herr Dr. M. DM 500.000,–

c) Frau K. DM 500.000,–

d) Frau F. DM 500.000,–

e) Frau M. DM 100.000,–

f) O. GmbH DM 2.400.000,–

[…]

§ 5

(1) Die persönlich haftende Gesellschafterin darf ihre Gesellschaftsanteile nicht übertragen. (2) Ein Kommanditist darf seine Gesellschaftsrechte grundsätzlich nur mit Zustimmung aller Gesellschafter übertragen.

(3) Ohne Zustimmung der Gesellschafter ist die Übertragung der Gesellschaftsrechte durch einen Kommanditisten zulässig, wenn

a) der Erwerber ein Kommanditist, ein Ehegatte oder ein ehelicher Abkömmling der Gesellschafter in § 4 Abs. 1 zu a) bis e) ist und

b) der Erwerber gleichzeitig die Beteiligung des Veräußerers an der persönlich haftenden Gesellschafterin übernimmt, sofern der Veräußerer Geschäftsanteile der persönlich haftenden Gesellschafterin hält.

c) Beabsichtigt ein Gesellschafter zu § 4 Abs. 1 a) bis e) Geschäftsanteile oder Teile von Geschäftsanteilen ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter gemäß dieser Bestimmung zu übertragen, so ist er verpflichtet, diese Anteile zunächst den übrigen Gesellschaftern zu 1 a) bis e) anzubieten. Lehnen diese das Angebot innerhalb von drei Monaten ab, kann der Anbieter diese Anteile ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter auf den Gesellschafter zu § 4 Abs. 2 f) übertragen.

§ 21

(2) Stirbt ein Kommanditist, so wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. An die Stelle des verstorbenen Kommanditisten treten seine Erben.

Die Erblasserin errichtete am 07.09.2000 zur Niederschrift des Rechtsanwalts und Notars H. in U. ein Testament (Bl. 262 ff der Akten). In dem Testament setzte sie den Beklagten zu 1), die Beklagte zu 2) und K. zu gleichen Teilen als Erben ein. Zudem wendete sie unter anderem im Wege eines Vermächtnisses zu Lasten ihrer Erben ihren Enkeln einen Betrag von jeweils 100.000 DM sowie ihrer Tochter G „für ihre Fürsorge und Hilfsbereitschaft all die Jahre“ im Wege eines Vorausvermächtnisses eine Zwei-Zimmer-Wohnung in Ulm zu. Am 05.12.2001 errichtete die Erblasserin zur Niederschrift des Notars H. einen Testamentsnachtrag (Bl. 213 f der Akten). In diesem Testamentsnachtrag wendete sie im Wege eines weiteren Vorausvermächtnisses zu Lasten ihrer Erben ihrer Tochter G. und der Beklagten zu 2) jeweils einen Anspruch auf Übertragung eines Teils ihrer Kommanditbeteiligung an der E. GmbH & Co. KG in Höhe von 100.000 DM sowie der Klägerin und deren Schwester D. jeweils einen Anspruch auf Übertragung eines Teils der Kommanditbeteiligung in Höhe von 80.000 DM zu. Als Ersatzvermächtnisnehmer bestimmte die Erblasserin die jeweiligen Abkömmlinge der Begünstigten. Am 13.02.2002 verstarb G.. Daraufhin errichtete die Erblasserin am 12.06.2002 zur Niederschrift des Notars H. einen zweiten Testamentsnachtrag (Bl. 216 f der Akten). Darin bestimmte die Erblasserin, dass der nach dem Tode ihrer Tochter „auf deren Kinder übergegangene Erbanteil“ an ihrem Nachlass sowie die auf die Klägerin und D. als Ersatzvermächtnisnehmer übergegangenen Zuwendungen den Begünstigten zu deren alleiniger Berechtigung und Verwaltung zufließen sollten; von dieser Bestimmung sollte auch die Zuwendung der Kommanditbeteiligung erfasst sein. Am 10.05.2004 errichtete die Erblasserin zur Niederschrift des Notars H. einen dritten Testamentsnachtrag (Bl. 220 ff der Akten). Darin bestimmte die Erblasserin nunmehr die Beklagte zu 2) zu einem Drittel sowie den Beklagten zu 1), die Beklagte zu 3), D. und die Klägerin jeweils zu einem Sechstel zu ihren Erben. Zudem änderte die Erblasserin das Vorausvermächtnis dahingehend, dass von der Kommanditbeteiligung die Beklagte zu 1) einen Teil von 100.000 DM sowie D. und die Klägerin jeweils einen Teil von 130.000 DM erhalten sollten. Die Zwei-Zimmer-Wohnung in Ulm wendete die Erblasserin im Wege des Vorausvermächtnisses nunmehr D. und der Klägerin zu gleichen Teilen zu. Am 05.08.2005 errichtete die Erblasserin zur Niederschrift des Notars Dr. K. in U. einen weiteren Testamentsnachtrag (Bl. 13 ff der Akten), in dem sie Testamentsvollstreckung anordnete und H. zum Testamentsvollstrecker bestimmte. In einem weiteren Testamentsnachtrag zur Niederschrift des Notars H. vom 18.10.2005 (Bl. 224 ff der Akten) traf die Erblasserin eine Ausgleichsanordnung für verschiedene auf ihre Kinder übertragenen Immobilien.

Am 09.08.2006 errichtete die Erblasserin zur Niederschrift des Notars H. ein neues Testament (Bl. 169 ff, 228 der Akten), in dem sie alle letztwilligen Verfügungen mit Ausnahme des Testamentsnachtrags vom 05.08.2005 widerrief, im Wesentlichen aber gleiche Bestimmungen wie in den früheren letztwilligen Verfügungen traf. Zusätzlich wendete sie eventuellen Urenkeln ein Geldvermächtnis sowie D. und der Klägerin ein weiteres Vorausvermächtnis in Form eines Ein-Zimmer-Appartements in N. zu.

Am 11.04.2007 errichtete die Erblasserin zur Niederschrift des Notars H. wiederum ein neues Testament (Bl. 16 ff der Akten), in dem sie erneut alle letztwilligen Verfügungen mit Ausnahme des Testamentsnachtrags vom 05.08.2005 widerrief. Sie setzte nunmehr wieder den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) zu jeweils einem Drittel sowie ihre Enkelin D. und die Klägerin zu jeweils einem Sechstel als Erben ein. Im Übrigen übernahm die Erblasserin die bisherigen Vermächtnisse bzw. Vorausvermächtnisse, darunter das den Kommanditanteil betreffende Vorausvermächtnis mit folgendem Wortlaut:

„Meine in Abschnitt I genannten Erben bzw. Ersatzerben beschwere ich mit folgenden Vermächtnissen bzw. Vorausvermächtnissen […]

f) Von meiner Beteiligung als Kommanditistin an der E. GmbH & Co. in Blaubeuren (HRA. Nr. (…) des Amtsgerichts U. – Registergericht -) in Höhe von 360.000,00 DM = 184.065,08 Euro erhalten

1. meine Tochter G., den Anspruch auf Übertragung eines Kommanditanteils im Teilbetrag von 100.000,00 DM = 51.129,19 Euro,

2. meine Enkelin D. den Anspruch auf Übertragung eines Kommanditanteils im Teilbetrag von 130.000,00 DM = 66.467,94 Euro,

3. meine Enkelin B., geb. am 20.11.1972, den Anspruch auf Übertragung eines Kommanditanteils im Teilbetrag von 130.000,00 DM = 66.467,94 Euro.

Sollte sich mein Kommanditanteil bis zu meinem Tod erhöhen, wende ich dem jeweiligen Vermächtnisnehmer einen obiger Aufteilung entsprechenden Anspruch auf Übertragung des Kommanditanteils zu.“

Zudem ordnete die Erblasserin ein weiteres Vorausvermächtnis, betreffend einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück in der O.straße in Ulm, zugunsten der Beklagten zu 1) und 3) an.

Unter dem 12.06.2007 verfasste der Beklagte zu 1) in Reaktion auf eine an ihn gerichtete Einladung der Klägerin zu ihrer Hochzeit ein Schreiben (Bl. 209 ff), in dem es unter anderem heißt:

„[…] Der Großteil Deines Vermögens stammt aus der Firma M., Du hast ihn ererbt bzw. ich habe ihn erarbeitet zusammen mit meinen Leuten. Dir ist er in den Schoß gefallen, ohne dass Du einen Finger dafür hättest rühren müssen. Das erwähnst Du mit keinem Wort; stattdessen lässt Du keine Gelegenheit aus, kundzutun „der Onkel G. hat sich ja auch schon ein schönes Gehalt und eine schöne Pension genehmigt“, obwohl Du weißt (weil ich Dir das bereits vor Jahren erklärt habe), dass meine Dotierung nicht von mir, sondern von 3 Leuten ausgehandelt wurde […] Und dann dieser Satz „Du hascht ja gnug“, den ich wiederholt von Dir in halb neidischen und halb vorwurfsvollen Ton gehört habe; ein Satz, der seine Wirkung nicht verfehlt hat, denn ich habe ihn in genau dergleichen Tonlage später auch von meiner Mutter gehört.“

Am 17.07.2012 verstarb die Erblasserin. Zu diesem Zeitpunkt betrug ihre Kapitaleinlage bei der E. GmbH & Co. KG 184.500,00 EUR, die des Beklagten zu 1) 256.250,00 EUR, die der Beklagten zu 2) 256.250,00 EUR, die der Beklagten zu 3) 51.250,00 EUR, die der Klägerin 128.125,00 EUR, die von D. 128.125,00 EUR und die der O. GmbH 1.045.500,00 EUR. Einen Geschäftsanteil an der Deutsche T. GmbH hielt die Erblasserin nicht.

Der Testamentsvollstrecker H. forderte in der Folge die Gesellschafter der E. GmbH & Co. KG einschließlich der Beklagten zu 1) und 2), die die Erbschaft angenommen hatten, dazu auf, der Vermächtniserfüllung zugunsten der Begünstigten und einem vorbereiteten Antrag an das Registergericht auf Eintragung der geänderten Kommanditbeteiligungen zuzustimmen. Die Klägerin, ihre Schwester D., die O. GmbH und die Komplementärin T. GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer H., erklärten ihre Zustimmung. Der Beklagte zu 1) – der bereits im Rahmen von mehreren in der zweiten Jahreshälfte 2012 durchgeführten Terminen zur Auflösung des Haushalts der Erblasserin gegenüber den Begünstigten des Vermächtnisses und dem Testamentsvollstrecker „lautstark“ erklärt hatte, dass er gegen die Vermächtnisanordnung zugunsten der Klägerin und ihrer Schwester vorgehen werde – richtete dagegen am 13.09.2013 ein Schreiben an den Testamentsvollstrecker (Bl. 106 der Akten), in dem er ausführte, er habe sich mit den Beklagten zu 2) und 3) darüber unterhalten, wobei man übereinstimmend zu der Auffassung gekommen sei, dass die testamentarische Verfügung der Erblasserin über ihren Kommanditanteil im Widerspruch zu ihrem „sowohl mündlich immer wieder vorgetragenen als auch schriftlich festgehaltenen Verfügungen“ stehe, weshalb er mit Bevollmächtigung auch der Beklagten zu 2) und 3) die Unterzeichnung der Anmeldung ablehne. Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 31.01.2014 (Bl. 57 f der Akten) ließ der Beklagte zu 1) eine Anfechtung des Vermächtnisses betreffend den Kommanditanteil erklären. Mit Schreiben vom 17.04.2014 (Bl. 59, 66 der Akten) ließ die Klägerin die Beklagten zu 1) und 2) durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten nochmals dazu auffordern, die entsprechende Handelsregisteranmeldung zu unterzeichnen. Der Beklagte zu 1) wiederholte mit Schreiben vom 30.04.2014 (Bl. 84 ff der Akten), dass er das Vorausvermächtnis nicht erfüllen werde, und forderte seinerseits die Klägerin zur Mitwirkung bei der Anmeldung der (allein) durch Erbfolge veränderten Kommanditanteile auf. Eine dahingehende Anmeldung ist mittlerweile erfolgt.

Die Klägerin behauptet, die Erblasserin habe mit der Vermächtnisanordnung betreffend den Kommanditanteil möglicherweise honorieren wollen, dass ihre Enkelinnen – die sie besonders nach dem Tod von G. wie eigene Kinder angesehen habe – sie regelmäßig besucht und ihr geholfen hätten. Der Beklagte zu 1) habe sich demgegenüber kaum um seine Mutter gekümmert. Als Grund für die von der allgemeinen Erbquote abweichende Vermächtnisanordnung seien auch Unstimmigkeiten zwischen der Erblasserin und dem Beklagten zu 1) bei der Führung der Geschäfte der E. GmbH & Co. KG in Betracht zu ziehen, etwa die Nichtberücksichtigung des Ehemanns von D. bei einer Stellenbesetzung. Die Erblasserin habe einen eigenen Willen gehabt und sich bis zu ihrem Tode nicht von außen beeinflussen lassen. Ferner behauptet die Klägerin, ihr jetziger Prozessbevollmächtigter habe mit Schreiben vom 17.04.2014 (Bl. 75 ff Akten) auch die Beklagte zu 3) zur Unterzeichnung der Anmeldung aufgefordert.

Mit ihrer dem Beklagten zu 1) am 12.06.2014, der Beklagten zu 2) am 06.06.2014 und der Beklagten zu 3) am 05.06.2014 zustellten Klage hat die Klägerin die Vornahme der für die Erfüllung des Vermächtnisses erforderlichen Handlungen verlangt. Die Beklagten zu 1) und 2) haben die Einrede der Anfechtbarkeit des Vermächtnisses erhoben. Die Beklagte zu 3) hat mit bei Gericht am 20.06.2014 eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten den gegen sie gerichteten Antrag unter Verwahrung gegen die Kostentragungslast anerkannt.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu 1) zu verurteilen, einen Kommanditanteil in Höhe von 30.750,00 € aus dem ihm aus dem Nachlass nach E., erhaltenen Kommanditanteil in einer Höhe von 61.500,00 € an der E. GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts U. unter der Nummer HRA (…), an sie zu übertragen und die dafür erforderlichen Erklärungen abzugeben, insbesondere die dafür erforderliche Handelsregisteranmeldung zum Registergericht beim Amtsgericht U. in notariell beglaubigter Form zu unterzeichnen;

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, einen Kommanditanteil in Höhe von 5.125,00 € aus dem ihr aus dem Nachlass nach E. erhaltenen Kommanditanteil in einer Höhe von 61.500,00 € an der E. GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts U. unter der Nummer HRA (…), an sie zu übertragen und die dafür erforderlichen Erklärungen abzugeben, insbesondere die dafür erforderliche Handelsregisteranmeldung zum Registergericht beim Amtsgericht U. in notariell beglaubigter Form zu unterzeichnen;

die Beklagte zu 3) zu verurteilen, der Übertragung des Kommanditanteils in Höhe von 30.750,00 € des Beklagten zu 1) und des Kommanditanteils in Höhe von 5.125,00 € der Beklagten zu 2) des jeweils aus dem Nachlass nach E. stammenden Kommanditanteils der Beklagten zu 1) und zu 2) in Höhe von jeweils 61.500,00 € an der E. GmbH & Co KG, Blaubeuren, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts U. unter der Nummer HRA (…), an die Klägerin zuzustimmen und die dafür erforderlichen Erklärungen abzugeben, insbesondere die dafür erforderliche Handelsregisteranmeldung zum Registergericht beim Amtsgericht Ulm in notariell beglaubigter Form zu unterzeichnen.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten – die in erster Linie die Ansicht vertreten, die Erblasserin habe mit der Anordnung des Vermächtnisses betreffend ihren Kommanditanteil gegen erb- bzw. gesellschaftsrechtliche Bindungen verstoßen – behaupten zudem, die Klägerin und D. hätten in erheblicher und maßgeblicher Weise Einfluss auf den letzten Willen der Erblasserin genommen. Insbesondere die Klägerin habe sich – von Habgier getrieben – gegenüber der Erblasserin als fürsorgende, liebevolle Enkelin dargestellt und sich eingeschmeichelt, um einen größtmöglichen Anteil an dem Erbe – insbesondere die streitgegenständliche Vermächtnisanordnung hinsichtlich der Kommanditbeteiligung an der E. GmbH & Co. KG – zu erlangen. Sie habe über Jahre hinweg eine regelrechte „Hetze“ gegen den Beklagten zu 1) betrieben und keine Gelegenheit ausgelassen, insbesondere bei Familienzusammenkünften gegenüber der Erblasserin zu behaupten, der Beklagte zu 1) habe sich als Geschäftsführer der E. GmbH & Co. KG über Gebühr bereichert. Dadurch sei bei der Erblasserin die Fehlvorstellung hervorgerufen worden, der Beklagte zu 1) habe sich eigenmächtig und unerlaubt zu Lasten der Gesellschaft aus deren Vermögen ein unangemessen hohes und nicht ortsübliches Geschäftsführergehalt samt Ruhestandsbezügen genehmigt. Zum Beweis dieser Behauptung haben die Beklagten zu 1) und 2) sich auf das Schreiben des Beklagten zu 1) an die Klägerin vom 12.06.2007 bezogen und die Vernehmung der Ehefrau des Beklagten zu 1) als Zeugin sowie ihre eigene Vernehmung als Partei beantragt. Ferner behaupten die Beklagten, aufgrund der massiven Einflussnahme habe die Erblasserin das streitgegenständliche Vermächtnis angeordnet, um die vermeintliche Bereicherung des Beklagten zu 1) auszugleichen. Zwischen dem Beklagten zu 1) und der Erblasserin habe kein „grundlegendes Zerwürfnis“ bestanden. Der die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin beurkundende Notar H. sei nicht neutral und unabhängig gewesen; die Beklagten sind der Auffassung, dessen Einsetzung als Testamentsvollstrecker sei nichtig. Die Beklagten behaupten ferner, die Erblasserin habe bis zu ihrem Tod „mantraartig“ gesagt, dass ihre Kommanditbeteiligung auf die Familienstämme ihrer drei Kinder zu gleichen Teilen übergehen solle; die getroffene abweichende Anordnung habe sie nie auch nur angedeutet. Die Beklagte zu 3) behauptet zudem, vorgerichtliche Aufforderungen von der Klägerseite zur Mitwirkung bei der Vermächtniserfüllung – insbesondere das Schreiben des jetzigen klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 17.04.2014 (Bl.75 ff Akten) – nicht erhalten zu haben. Von dem Schreiben des Beklagten zu 1) an den Testamentsvollstrecker vom 13.09.2013 (Bl. 106 der Akten) habe sie nichts gewusst und es sei von ihr nicht mitgetragen worden.

Wegen des übrigen Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und auf die Sitzungsniederschrift vom 26.11.2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Übertragung eines Teils des auf ihn im Wege der Sondererbfolge übergegangenen Kommanditanteils der Erblasserin an der E. GmbH & Co KG in Höhe 30.750,00 EUR und gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Übertragung eines Teils des auf sie im Wege der Sondererbfolge übergegangenen Kommanditanteils in Höhe von 5.125,00 EUR gemäß §§ 2147, 2174 BGB; zudem hat die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Mitwirkung bei der Anmeldung der Änderung zum Handelsregister unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungspflicht.

a) Die Erblasserin hat der Klägerin durch Testament vom 11.04.2007 im Wege des Vorausvermächtnisses (§ 2150 BGB) wirksam den Anspruch auf Übertragung eines Teils ihrer Kapitaleinlage zugewendet. Die Vermächtnisanordnung zu Lasten der Erben ist nicht gemäß § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Die Erblasserin war erbrechtlich nicht anderweitig gebunden. Der Gesellschaftsvertrag vom 15.12.1973, in dessen § 19 Abs. 5 sich die Erblasserin verpflichtet hatte, hinsichtlich ihrer Gesellschaftsanteile ihre drei Kinder bzw. ersatzweise deren Nachkommen zu gleichen Teilen als Erben einzusetzen, entbehrt der in § 2276 Abs. 1 Satz 1 BGB bezeichneten Form und ist zudem mit Zustimmung sämtlicher vertragschließenden Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag vom 08.03.1989 abgelöst worden. Auch die in § 21 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 08.03.1989 getroffene Vereinbarung, dass die Gesellschaft im Fall des Todes eines Kommanditisten nicht aufgelöst wird und an die Stelle eines verstorbenen Kommanditisten seine Erben treten, steht der erbrechtlichen Wirksamkeit der Vermächtnisanordnung nicht entgegen. Dabei kann offen bleiben, ob der Gesellschaftsvertrag vom 08.03.1989 den in § 2276 Abs. 1 Satz 1 BGB bezeichneten Formvorschriften entspricht. Es handelt sich bei § 21 Abs. 2 um eine gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklausel und nicht um eine erbrechtliche Regelung. Der Umstand, dass der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Kommanditisten gemäß § 177 HGB den Erben auch ohne eine solche Nachfolgeklausel zufällt, macht aus einer dennoch in den Gesellschaftsvertrag aufgenommenen Nachfolgeklausel keine Erbeinsetzung. § 21 Abs. 2 regelt die Frage, wer Erbe der Erblasserin ist, genauso wenig, wie er etwas zur Erbfolge der anderen Kommanditisten, die ebenso unter diese Regelung fallen, aussagt. Die in § 19 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags vom 15.12.1973 enthaltene Regelung ist nicht in § 21 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 08.03.1989 „übertragen“, sondern vielmehr weggelassen worden.

b) Das Vorausvermächtnis zugunsten der Klägerin ist nicht infolge der Anfechtung des Beklagten zu 1) nach §§ 142Abs. 1, 2078 Abs. 2 Alt. 1 BGB nichtig; auch ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 2083 BGB steht den Beklagten nicht zu. Es besteht kein Anfechtungsgrund. Die Voraussetzungen des § 2078 Abs. 2 Alt. 1 BGB für einen anfechtungsrelevanten Motivirrtum liegen nicht vor. Das Gericht hat davon auszugehen, dass die Erblasserin zu der Anordnung des Vermächtnisses nicht durch die irrige Annahme eines Umstands bestimmt worden ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Erblasserin bei Errichtung des Testaments vom 11.04.2007 die Vorstellung hatte, dass sich der Beklagte zu 1) eigenmächtig und zu Lasten der E. GmbH & Co. KG aus dem Vermögen der Gesellschaft ein unangemessen hohes Geschäftsführergehalt samt Ruhestandsbezügen genehmigt habe; es kann auch offen bleiben, ob diese Vorstellung auf einer Verkennung von „Umständen“ im Sinne von § 2078 Abs. 2 BGB beruhte und es sich nicht nur um eine – nicht irrtumsfähige – Meinung der Erblasserin handelte.

§ 2078 Abs. 2 BGB verlangt, dass der die Fehlvorstellung des Erblassers ausmachende und zur Anfechtung berechtigende Umstand der bewegende Grund für seinen letzten Willen war; nur mit dem erheblichen Gewicht des Beweggrundes kann ein Umstand den Verfügenden zu seiner Verfügung im Sinne von § 2078 Abs. 2 BGB bestimmt haben. Nicht jede Ursache hat das Gewicht des Beweggrundes. Das Gesetz will mit diesem Wortlaut der Anfechtbarkeit letztwilliger Verfügungen Schranken setzen. Der Erblasserwille selbst soll maßgeblich sein, nicht eine nachträgliche Spekulation über ihn (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1987 – IVa ZR 30/86). Der Beweis für die Bestimmung des Erblassers durch die Fehlvorstellung obliegt dem Anfechtenden. An den Beweis der Ursächlichkeit der Fehlvorstellung für die Verfügung sind strenge Anforderungen zu stellen (OLG München, Beschluss vom 27. Juli 2007 – 31 Wx 51/07); ein prima-facie Beweis scheidet aus.

Der Nachweis, dass die – unterstellte – Fehlvorstellung der Erblasserin von einem überzogenen Gehalt bzw. überzogenen Ruhestandsbezügen des Beklagten zu 1) tatsächlich der bewegende Grund für die Anordnung der Vorausvermächtnisse zugunsten der Klägerin, deren Schwester und der Beklagten zu 2) war, ist von den dafür darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht erbracht worden. Hinreichende Indizien, die den Schluss auf diese innere Tatsache zwingend zuließen, gibt es nicht. Aus dem Testament vom 11.04.2007 selbst ergeben sich keine Anhaltspunkte, warum die Erblasserin über ihren Kommanditanteil abweichend von der Erbeinsetzung letztwillig verfügt hat. Auch in dem Testamentsnachtrag vom 05.12.2001, in dem die Erblasserin erstmals – damals in erster Linie noch zugunsten der G. und der Beklagten zu 2) – ein entsprechendes Vorausvermächtnis angeordnet hatte, und in den folgenden Testamentsnachträgen, in denen dieses Vorausvermächtnis aufrecht erhalten wurde, hat die Erblasserin nicht angedeutet, warum sie so testiert. Die Beklagten zu 1) und 2) behaupten auch nicht, die Erblasserin habe angeblich von der Klägerin eingegebene Äußerungen, der Beklagte zu 1) habe „gnug“, in irgend einem Zusammenhang mit Absichten zur Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung des Beklagten zu 1) im Rahmen einer testamentarischen Verfügung getätigt. Aus dem Brief des Beklagten zu 1) an die Klägerin vom 12.06.2007 folgt für die Maßgeblichkeit einer Fehlvorstellung der Erblasserin über die Ortsüblichkeit und Angemessenheit des Geschäftsführergehalts des Beklagten zu 1) für eine – bereits im Jahr 2001 entsprechend getroffene – letztwillige Verfügung nichts. Wenn sich aus dem Brief etwas ergibt, dann dass eine solche Fehlvorstellung nicht als einziges denkbares Motiv der Erblasserin für die Schlechterbehandlung des Beklagten zu 1) in Betracht kommt. Wenn man einmal der Charakterisierung seitens des Beklagten zu 1) in dem Brief folgt, die Erblasserin habe die Neigung gehabt, dauernd Unfrieden zu stiften, in dem sie einen in der Familie gegen die anderen aufhetze, wäre allein das schon ein ausreichender Beweggrund, den Beklagten zu 1) gegenüber ihren anderen Abkömmlingen zu benachteiligen; in diesem Fall hätte die Erblasserin ihr Ziel jedenfalls erreicht. Der von den Beklagten aus dem Umstand, dass die Erblasserin den Beklagten zu 1) nur hinsichtlich des Kommanditanteils und nicht im Übrigen „enterbt“ hat, gezogene Schluss darauf, dass als Motiv allein die behauptete Fehlvorstellung über eine Angemessenheit oder Unangemessenheit von dessen Geschäftsführervergütung in Betracht kommt, ist nicht „zwingend“, sondern spekulativ. Hypothesen dahingehend, die Erblasserin – bei der nach der Einschätzung des Beklagten zu 1) „Hopfen und Malz verloren“ war – habe deshalb zu seinen Ungunsten testiert, weil sie ihn für seine „Steuerehrlichkeit“ als Geschäftsführer abstrafen wollte, weil sie mit seinen Personalentscheidungen in der Firma nicht einverstanden war oder weil sie „in ihrem Hass geradezu [ge]badet“ hat, wenn es um seine Ehefrau ging, sind auch nicht schlechter. Eine Beweiserhebung in Form der seitens der Beklagten beantragten Zeugenvernehmung der Ehefrau des Beklagten zu 1) ist nicht veranlasst, da die Vernehmung nichts zur Klärung der Frage beitragen kann, inwieweit die unterstellte Fehlvorstellung über Ortsüblichkeit und Angemessenheit des Geschäftsführergehalts des Beklagten zu 1) für das Vorausvermächtnis bestimmend gewesen ist; Äußerungen der Erblasserin, die auf diesen Zusammenhang hindeuten würden, haben die Beklagten nicht behauptet oder unter Beweis gestellt. Der Beklagte zu 1) hat im Gegenteil – so noch im Schreiben an den Testamentsvollstrecker vom 13.09.2013 – geltend gemacht, die Erblasserin habe die beabsichtigte Schlechterstellung überhaupt nie erwähnt. Die beantragte Vernehmung der Beklagten zu 1) und 2) als Partei – zu der die Klägerin nicht das gemäß § 447 ZPO erforderliche Einverständnis erklärt hat – ist aus den selben Gründen nicht veranlasst.

c) Der teilweisen Übertragung des Kommanditanteils durch die Beklagten zu 1) und 2) auf die Klägerin zur Erfüllung des von der Erblasserin angeordneten Vermächtnisses stehen auch keine gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen entgegen.

(1) Die Regelung in § 21 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 08.03.1989 hindert die Vermächtniserfüllung nicht. Wenn die Regelung eine Qualifikation der Personen, mit denen die Gesellschaft fortgeführt werden kann, forderte, dann erfüllte die Klägerin diese Qualifikation, denn sie ist Erbin der verstorbenen Kommanditistin. Der Umstand, dass die Erblasserin der Klägerin ein Vorausvermächtnis zugewendet hat, lässt ihre Eigenschaft als Erbin weder ganz noch teilweise entfallen, weshalb es keine Rolle spielt, ob die Klausel eine Fortsetzung der Gesellschaft mit einem Vermächtnisnehmer ermöglichen würde oder nicht. Warum § 21 Abs. 2 einer Fortführung der Gesellschaft durch die Parteien mit Kapitaleinlagen, deren Wertverhältnis von der Erbquote abweicht, entgegenstehen sollte, erschließt sich dem Gericht nicht. Im Übrigen finden sich im Gesellschaftsvertrag vom 08.03.1989 weder im Zusammenhang mit der Regelung der Fortführung der Gesellschaft im Fall des Todes eines Gesellschafters noch an anderer Stelle Bestimmungen, die geeignet wären, eine gleiche Beteiligung der drei „Stämme“ – die ohnehin nicht mehr gegeben war – zu gewährleisten.

(2) Die Erblasserin war nicht und die Beklagten zu 1) und 2) sind nicht durch § 5 des Gesellschaftsvertrages vom 08.03.1989 an einer Übertragung von Teilen von Kapitaleinlagen an die Klägerin gehindert. Eine Zustimmung der anderen Gesellschafter im Sinne des § 5 Abs. 2 ist nicht erforderlich, da insoweit die Voraussetzungen von § 5 Abs. 3 lit. a) und b) für eine zustimmungsfreie Übertragung vorliegen. Eine Verpflichtung zur vorigen Andienung nach § 5 Abs. 3 lit.c) bestand bzw. besteht nicht. Die Regelung schränkt die in § 5 Abs. 3 lit. a) und b) geregelte zustimmungsfreie Übertragung – wie sich aus Satz 2 ergibt – lediglich für die Übertragung von Geschäftsanteilen bzw. Teilen von Geschäftsanteilen der Familiengesellschafter an die O. GmbH als Erwerberin ein. Würde man die Regelung in § 5 Abs. 3 lit. c) – wie es der isoliert betrachtete Wortlaut von Satz 1 nahe legen mag – auf sämtliche Erwerber anwenden, wäre im Hinblick auf die in Satz 2 bezeichnete Rechtsfolge die Möglichkeit einer zustimmungsfreien Übertragung von Anteilen der Familiengesellschafter auf eheliche Abkömmlinge wie die Klägerin, die in § 5 Abs. 3 lit. a) ausdrücklich vorgesehen ist, überhaupt ausgeschlossen; das haben die Gesellschafter mit § 5 Abs. 3 lit. c) wohl kaum beabsichtigt. Angesichts der Zustimmungsfreiheit kann im Ergebnis offen bleiben, ob die Beklagten zu 1) und 2), die die Erbschaft angenommen haben und zur Erfüllung des Vermächtnisses der Erblasserin verpflichtet sind, sich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben darauf berufen könnten, die Vermächtniserfüllung scheitere allein an ihrer eigenen Zustimmungsverweigerung.

d) Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Übertragung eines Teils der Kapitaleinlage ist auch der Höhe nach begründet. Aufgrund der Sondernachfolge der Erben in den Kommanditanteil nach ihren jeweiligen Erbquoten sind der Beklagte zu 1) in Höhe von 61.500 EUR, die Beklagte zu 2) in Höhe von 61.500 EUR, die Klägerin in Höhe von 30.750 EUR und D. in Höhe von 30.750 EUR Inhaber des Kommanditanteils der Erblasserin geworden. Nach der Vermächtnisanordnung der Erblasserin steht dem Beklagten zu 1) von dem Kommanditanteil kein Anteil, der Beklagten zu 2) ein Anteil von 51.250 EUR, der Klägerin ein Anteil von 66.625 EUR und D. ein Anteil von 66.250 EUR zu. Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Beklagten zu 1), den auf ihn übergegangenen Kommanditanteil zur einen Hälfte, also in Höhe von 30.750,00 EUR, auf die Klägerin zu übertragen, sowie die Verpflichtung der Beklagten zu 2), den auf sie übergegangenen Kommanditanteil wegen der ihr nicht zustehenden Differenz von 10.250 EUR zur einen Hälfte, also in Höhe von 5.125 EUR, auf die Klägerin zu übertragen.

e) Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) und 2) zudem einen gesellschaftsrechtlichen Anspruch auf Mitwirkung bei der Anmeldung der geänderten Einlagen gemäß §§ 161Abs. 2, 109,105 Abs. 3 HGB in Verbindung mit § 705 BGB. Die Veränderung der Einlagen ist anmeldepflichtig; anzumelden haben gemäß § 175 HGB sämtliche Gesellschafter. Mehrere anmeldungspflichtige Personen sind einander zur Mitwirkung bei einer Eintragung verpflichtet.

2. Die Verurteilung der Beklagten zu 3) zur Zustimmung zu der Übertragung der Kapitaleinlage beruht auf ihrem durch Schriftsatz vom 20.06.2014 erklärten Anerkenntnis (§ 307 S. 1 ZPO). Das nachträgliche Bestreiten des gegen sie geltend gemachten Anspruchs seitens der Beklagten zu 3) ist im Hinblick auf die Bindung an das erklärte Anerkenntnis irrelevant.

II.

Die Kostenentscheidung des Urteils beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1 und 2 ZPO.

Im Prozessverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 3) hat letztere die Kosten zu tragen. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen nicht vor, da die Beklagte zu 3) Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat. Anlass zur Erhebung einer Klage gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen. Anlass zur Klageerhebung in diesem Sinne gibt ein Schuldner grundsätzlich dann, wenn er eine fällige Forderung trotz Aufforderung durch den Gläubiger nicht erfüllt. So liegt es hier. Denn das Gericht hat davon auszugehen, dass die Klägerin die Beklagte zu 3) vor Klageerhebung durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.04.2014 in Verzug gesetzt hat. Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, ein in Kopie vorgelegtes Aufforderungsschreiben an die Beklagte zu 3) unter Angabe ihrer Adresse – unter der an sie im hiesigen Rechtsstreit erfolgreich zugestellt werden konnte – versendet zu haben. Dem ist die Beklagte zu 3) nicht entgegen getreten; sie hat lediglich den Zugang des Schreibens bestritten. Die Beklagte zu 3) trägt die Beweislast für die Voraussetzungen einer zu ihren Gunsten zu treffenden Kostenentscheidung nach § 93 ZPO in Ausnahme von der allgemeinen Regel des § 91 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Herget, 30. Aufl., ZPO § 93 Rn. 6, Stichwort „Beweislast“, m.w.N.). Hier fehlt es schon an einem Beweisantritt der Beklagten zu 3) dafür, dass ihr das Schreiben nicht zugegangen ist. Das nachträgliche Bestreiten des dem anerkannten Antrag zugrunde liegenden Anspruchs ist für die Frage der Kostentragung irrelevant.

Die Aufteilung der Kosten unter den Beklagten beruht auf ihrer erheblich unterschiedlichen Beteiligung am Rechtsstreit (§ 100 Abs. 2 ZPO) in Form des erheblich verschiedenen Werts des Streitgegenstands in den einzelnen Prozessrechtsverhältnissen.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 709Satz 1, 708 Nr. 1 ZPO.

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