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Vorlage und Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses

LG Wuppertal – Az.: 2 O 66/18 – Urteil vom 31.01.2020

Die Beklagte wird verurteilt, durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB, bei dessen Aufnahme der Kläger hinzugezogen worden ist, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 06./07.11.2016 verstorbenen B zum Zeitpunkt seines Todes zu erteilen, und zwar durch Aufnahme durch einen Notar gemäß § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB. Das Verzeichnis muss insbesondere sämtliche bei dem Erbfall vorhandenen Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen und Forderungen (Aktiva) Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) enthalten.

Es sind alle lebzeitigen Zuwendung des Erblassers innerhalb von zehn Jahren vor dessen Todestag anzugeben (§ 2325 BGB), also insbesondere Schenkungen, auch gemischte Schenkungen bzw. durch vorweggenommene Erbfolge erfolgte Zuwendungen, Erlass von Forderungen (§ 397 BGB), Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter, und zwar unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzugs (Eigentumsübergang). Diese Angaben sind unabhängig von einer Frist zu erteilen, wenn der Erblasser sich Nutzungsrechte wie einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten hat, den Gegenstand tatsächlich nutzt,

Widerrufs-oder Rückübertragungsrechte vereinbart hat oder

diese Zuwendungen an seinen Ehegatten gewährt hat.

Die Beklagte hat auch Auskunft zu erteilen, über den ehelichen Güterstand des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes und über Erbverzichte möglicher gesetzlicher Erben.

Die Beklagte wird verurteilt, zu den Nachlassgegenständen

Xx GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB yyyy

### GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRA yyyyy

#####Beteiligungs GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB xxxx

+++++GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB xxxxxx

(aa) zur Wertermittlung erforderliche Unterlagen und Informationen in Kopie vorzulegen, und zwar sämtliche Geschäftsunterlagen, die erforderlich sind, den Wert eines Unternehmens nach betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen zu ermitteln, so etwa Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, zugrunde liegende Geschäftsbücher und Belege für den Zeitraum 01.01.2012 bis zum 06./07.11.2016, wobei die Unterlagen, die nicht nach gesetzlichen Bestimmungen zu veröffentlichen sind, an einen von dem Kläger zu bestimmenden Gutachter herauszugeben sind, der zuvor gegenüber der Beklagten erklärt hat, diese nicht öffentlichen Unterlagen nicht dem Kläger zu überlassen bzw. diesem Einblick zu geben, und

(bb) Verkehrswertgutachten zum Todestag, dem 06./07.11.2016, von einem unparteiischen, qualifizierten Sachverständigen einzuholen und dem Kläger vorzulegen.

Im Übrigen werden die Klageanträge zu 1. abgewiesen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des am 06./07.11.2016 verstorbenen Herrn B (im Folgenden: Erblasser) geltend.

Der Kläger ist der Sohn und einzige Abkömmling des Erblassers.

Die Beklagte war zum Todeszeitpunkt seine Ehefrau und ist seine testamentarische Alleinerbin.

Zum Nachlass gehörten unter anderem diverse PKWs und Gesellschaften, die in den Klageanträgen näher bezeichnet sind.

Vorgerichtlich forderte der Kläger am 30.01.2017 zunächst eine privatschriftliche Auskunft über den Nachlassbestand, die Beklagte legte mit Schreiben vom 12.05.2017 ein Nachlassverzeichnis und Wertgutachten zu den Gesellschaften, PKW und Immobilien vor.

Der neu anwaltlich vertretene Kläger forderte unter dem 03.11.2017 sodann eine weitere privatschriftliche Auskunft, mit ergänzenden Fragen, die die Beklagte in der Folge beantwortete.

Im Laufe des Verfahrens, in dem der Kläger ein notarielles Bestandsverzeichnis forderte, gab die Beklagte ein solches in Auftrag. Am 28.08.2018 fand ein erster Aufnahmetermin im Beisein des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten statt. Sie forderten weitere Ermittlungen, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung von Firmenkonten. Mit Schreiben vom 23.04.2019 versandte der Notar einen Entwurf. Mit Schreiben vom 31.05.2019 informierte der Kläger den Notar über die seiner Auffassung nach unzureichend behandelten Punkte.

Am 07.06.2019 beurkundete der Notar Kk in einem Termin, zu dem auch der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter eingeladen worden waren, das als Anlage K10 vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis.

Der Kläger meint, die Auskunft sei gleichwohl nicht vollständig erteilt. Der Notar habe nicht ausreichend recherchiert. Zudem sei die Beurkundung ohne sein Beisein erfolgt, was einer ordnungsgemäßen Erfüllung entgegenstehe.

Der Kläger beantragt,

1a)

die Beklagte zu verurteilen, durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB, bei dessen Aufnahme der Kläger hinzugezogen worden ist, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 06./07.11.2016 verstorbenen B zum Zeitpunkt seines Todes zu erteilen, und zwar durch Aufnahme durch einen Notar gemäß § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB. Das Verzeichnis muss insbesondere sämtliche bei dem Erbfall vorhandenen Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen und Forderungen (Aktiva) Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) enthalten, und zwar unabhängig von der internationalen Belegenheit der Aktiv- und Passivpositionen. Auch ist mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wem der Erblasser Vollmacht erteilt hat, über sein Vermögen, insbesondere über seine Bankkonten, zu verfügen und ob in diesem Zusammenhang Forderungen des Nachlasses gegen Bevollmächtigte bestehen. Bei Kapitalvermögen ist die Mitteilung an die Erbschaftssteuerstelle gem. § 33 ErbStG vorzulegen.

Es sind alle lebzeitigen Zuwendung des Erblassers innerhalb von zehn Jahren vor dessen Todestag anzugeben (§ 2325 BGB), also insbesondere Schenkungen, auch gemischte Schenkungen bzw. durch vorweggenommene Erbfolge erfolgte Zuwendungen, Erlass von Forderungen (§ 397 BGB), Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter, und zwar unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzugs (Eigentumsübergang). Diese Angaben sind unabhängig von einer Frist zu erteilen, wenn der Erblasser

sich Nutzungsrechte wie einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten hat,

den Gegenstand tatsächlich nutzt,

Widerrufs-oder Rückübertragungsrechte vereinbart hat oder

diese Zuwendungen an seinen Ehegatten gewährt hat.

Insbesondere hat der Notar auch zu erforschen, ob Schenkungen bzw. ehebedingte Zuwendungen an die Beklagte zu Lasten von Gesellschafter(darlehens)konten aller Art, von Entnahme- und Ausschüttungsansprüchen jeweils des Erblassers hinsichtlich u.a. der im Antrag zu 1.b) bezeichneten Gesellschaften erfolgt sind, auch durch Auswertung von Jahresabschlüssen und Gewinnverwendungsbeschlüssen;

die Beklagte weiter zu verurteilen, dem Kläger den Kaufvertrag in Kopie hinsichtlich des Pkw Rolls-Royce Ghost, amtl. Kennzeichen xxxx, xx, vorzulegen.

Sämtliche Auskünfte haben unter Belegvorlage (Kopien) zu erfolgen.

Die Beklagte hat auch Auskunft zu erteilen, über den ehelichen Güterstand des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, gegebenenfalls unter Beifügung einer Vertragsurkunde, und über erklärte Erbverzicht möglicher gesetzlicher Erben, gegebenenfalls unter Beifügung von Vertragsurkunden.

1b)

die Beklagte zu verurteilen, zu den Nachlassgegenständen

Xx GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB yyyy

### GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRA yyyyy

##### GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB xxxx

+++++GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB xxxxxx

Pkw Daimler Benz 170 S-V, amtl. Kennzeichen xxx, VIN: ####

Pkw Opel Olympia, amtl. Kennzeichen xxx, VIN: yyyy

(aa) zur Wertermittlung erforderliche Unterlagen und Informationen in Kopie vorzulegen, so

(a)

bei den Gesellschaften sämtliche Geschäftsunterlagen, die erforderlich sind, den Wert eines Unternehmens nach betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen zu ermitteln, so etwa Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, zugrunde liegende Geschäftsbücher und Belege sowie die Planungsrechnung (jeweils in Kopie) für den Zeitraum 01.01.2012 bis zum 06./07.11.2016, wobei die Unterlagen, die nicht nach gesetzlichen Bestimmungen zu veröffentlichen sind, an einen von ihm, dem Kläger, zu bestimmenden Gutachter herauszugeben sind, der zuvor gegenüber der Beklagten erklärt hat, diese nicht öffentlichen Unterlagen nicht dem Kläger zu überlassen bzw. diesem Einblick zu geben, und

(b)

bei den Fahrzeugen Fahrzeugbrief und -schein, wertbildende Faktoren und gegebenenfalls ursprüngliche Kaufverträge in Kopie, sowie

(bb) Verkehrswertgutachten zum Todestag, dem 06./07.11.2016, von einem unparteiischen, qualifizierten Sachverständigen einzuholen und ihm, dem Kläger, vorzulegen.

Die Beklagte beantragt,  die Klage abzuweisen.

Sie meint, die Ansprüche des Klägers vollständig erfüllt zu haben.

A.

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat noch einen Anspruch auf Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses aus § 2314 Abs. 1 BGB sowie auf Wertermittlung (Vorlage der Unterlagen und Erstellung eine Gutachtens) hinsichtlich der Gesellschaften, an denen der Erblasser beteiligt war aus § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB.

I.

Der Kläger als pflichtteilsberechtigter Sohn des Erblassers hat gegen die Beklagte als Alleinerbin einen Anspruch auf Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Dieser Anspruch ist noch nicht erfüllt. Das vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis vom 07.06.2019 entspricht hinsichtlich des fiktiven Nachlasses nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Deshalb muss es erneut, nämlich ergänzt durch weitere Angaben, erteilt werden, eine reine Ergänzung kommt nicht in Betracht und würde auch nicht der Übersichtlichkeit dienen.

1.

Hinsichtlich des fiktiven Nachlasses entspricht das notarielle Nachlassverzeichnis nicht den gesetzlichen, durch die Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen.

Der Gegenstand und auch der Umfang der einem Notar bei der Vorbereitung und Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses obliegenden Prüfungs- und Ermittlungspflichten ist von der Rechtsprechung im Wesentlichen geklärt. Es genügt nicht, dass der Notar lediglich Erklärungen der Erbenseite beurkundet, ohne diese Angaben einer kritischen (und so auch dokumentierten) Plausibilitätskontrolle zu unterziehen und die sich daraus ergebenden konkreten Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nachzugehen. Mit diesen Vorgaben wird dem Notar weder die Rolle eines Detektivs überbürdet noch werden ihm die Fähigkeiten eines Hellsehers abverlangt. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, ohne bestimmte Anhaltspunkte in alle denkbaren Richtungen zu ermitteln, um weiteres Nachlassvermögen aufzuspüren. Sowohl die Anforderungen an die Plausibilitätskontrolle des Notars wie der Umfang der ihm obliegenden Ermittlungen richten sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Als Richtschnur kann für beide Aufgaben jeweils die Frage dienen, welche greifbaren Zweifel bzw. welche naheliegenden Nachforschungen sich der aus der objektiven Sicht eines den auskunftsberechtigten Gläubiger sachkundig beratenden Dritten aufdrängen würden. Zunächst hat der Notar den Erben anzuhalten, seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen und ihm wahrheitsgemäße, insbesondere auch vollständige Auskünfte zu erteilen sowie die zur Überprüfung benötigten Urkunden und sonstigen Belege lückenlos vorzulegen. Dieses Standardprogramm schließt zugleich die Verpflichtung ein, den Erben auf dessen eigene Aufklärungsmöglichkeiten nachhaltig hinzuweisen. Hierbei darf und muss der Notar die Wissensressourcen des Erben sowie das in seiner Person vorhandene Aufklärungspotenzial gegebenenfalls in der Weise nutzbar machen, dass die Erbenseite aufgefordert und instruiert wird, ihre eigenen Auskunftsansprüche gegen Geldinstitute bzw. sonstige Dritte durchzusetzen. Hat die Plausibilitätskontrolle des Notars klärungsbedürftige Punkte aufgedeckt, so wird es in der Regel geboten sein, den Erben mit dem Ergebnis der Überprüfung zu konfrontieren und von ihm ergänzende Angaben einzufordern. Sofern substantielle Zweifel fortbestehen, wird es sich empfehlen, den Erben auf eine Erklärung hin zu befragen, aus welchen konkreten Grund er über keine weiteren Erkenntnisse verfügt. Dabei soll auf die Wahrheitspflicht erneut hingewiesen werden. Eine solche, bereits in der „qualifizierten Belehrung“ und Befragung der Erbenseite zum Ausdruck kommende Kontrolldichte ist von vornherein bei auffälligen Vorgängen angezeigt und geboten, die auf Vermögensverschiebungen im Bereich des sogenannten fiktiven Nachlasses hindeuten (OLG Bamberg, Beschluss vom 16.06.2016, 4 W 42/16, Rz. 2 ff.).

Die Angaben der Beklagten im Hinblick auf mögliche pflichtteilsergänzende Umstände hätten Anlass zu weiteren Nachfragen nach Einzelheiten und bestätigenden Urkunden gegeben. Dies gilt zum einem im Hinblick auf die Angaben unter „10. zugewandte Fahrzeuge“ und „11. Weitere Zuwendungen und Geschenke“(S. 12 des NV). So fehlt es etwa bei dem ersten genannten Fahrzeug an weiteren Angaben zum Zeitpunkt der Schenkung und hinsichtlich der weiteren Zuwendungen der „Dacheindeckung“ und der „Errichtung eines Carports“ an genauen Angaben zu Art und Umfang der erhaltenen Leistungen. Hinsichtlich des Punktes „C. Geschenke/Zuwendungen an Dritte“ fehlt es etwa an Angaben zum Namen des Zuwendungsempfängers und der Höhe der finanziellen Unterstützungen. Der befreundete CC ist namentlich nicht genannt. Wann ihm welche Zahlungen erlassen wurden, ergibt sich aus den Angaben nicht. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beklagten insoweit nicht weitere Angaben möglich sind.

Weiter gilt dies für die dem Notar auffällig erscheinenden Privatentnahmen aus den Gesellschaften, die der Notar auf den Seiten 17 und 18 seines Nachlassverzeichnisses aufgelistet hat. Insoweit wäre eine weitere Erforschung nötig, ob und in welchem Umfang Zahlungen davon an Konten der Beklagten gingen. Die Ermittlungstätigkeiten, sollten sie erfolglos bleiben, wären auch darzustellen.

Die Prüfung von weiteren Kontoauszügen wird hingegen nicht geschuldet.

2.

Eine bloße Ergänzung kommt nicht in Betracht.

Ein Anspruch auf Berichtigung oder Vervollständigung/Ergänzung eines Verzeichnisses nach § 2314 BGB wird vom Bundesgerichtshof und der ganz herrschenden Meinung im Grundsatz abgelehnt. Ein Anspruch auf Ergänzung kann sich nur ausnahmsweise dort ergeben, wobei der Erstellung des Verzeichnisses die erforderliche Sorgfalt gewahrt wurde und das Verzeichnis dennoch unrichtig ist, etwa bei einer erkennbar unvollständigen Auskunft (OLG Hamburg, Urteil vom 28.09.2016, 2 U 29/15 Rz. 40 ff.).

Hier ist allerdings davon auszugehen, dass das Nachlassverzeichnis im Hinblick auf den fiktiven Nachlass nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde (siehe oben).

3.

Der Klageantrag zu 1.a) ist gleichwohl nicht vollständig begründet.

a)

Eine weitergehende Belegvorlagepflicht besteht – über die Belege aus dem Klageantrag 1.b), dazu unten – nicht. Ein allgemeiner Anspruch auf Belegvorlage besteht nicht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2018, I-7 U 9/17, Rz. 32). Dies umfasst auch Mitteilungen der Erbschaftssteuerstelle und die Vorlage eines (welchen?) Kaufvertrages hinsichtlich des PKW Rolls-Royce Ghost.

b)

Die Auskunftspflicht bezieht sich auch nicht auf Aktiva unabhängig von der internationalen Belegenheit, da sie sich nur auf Nachlassbestandteile (Immobilien) bezieht, auf die das deutsche Erbstatut Anwendung findet. Ausländische Forderungen und Verbindlichkeiten sind zwanglos von der Pflicht zur Auskunft über Aktiva und Passiva erfasst. Dasselbe gilt für Forderungen des Nachlasses gegen Bevollmächtigte.

c)

Es besteht auch keine – ausdrückliche zu titulierende- Nachforschungspflicht des Notars über seine Sorgfaltspflichten zur Ermittlung des fiktiven Nachlasses (s.o.) hinaus.

4.

Für das neu zu erstellende Nachlassverzeichnis weist die Kammer klarstellend darauf hin, dass sie die Einwände des Klägers gegen die Ordnungsgemäßheit im Hinblick auf den realen Nachlass nicht teilt.

Soweit der Kläger moniert, es sei ein Formfehler zu verzeichnen, da er bei der Beurkundung nicht anwesend war, ist dem nicht zu folgen. Nach der Einladung des Notares lag es allein im Verantwortungsbereich des Klägers und seines Vertrags, an der abschließenden Beurkundung teilzunehmen oder nicht.

Eine Unzulänglichkeit des Bestandsverzeichnisses für den realen Nachlass ergibt sich auch nicht aus den übrigen inhaltlich monierten Mängeln.

Hinsichtlich der Angabe von aktiven Werten bei Kreditinstituten reicht es aus, wenn der Notar die bekannten Kreditinstitute abfragt. Auf eine Anregung des Klägers hin hat er zudem zusätzlich bei dem Geldinstitut in der Schweiz sowie der Lbank nachgefragt.

 

Auf eine genaue Bezeichnung der Uhren besteht angesichts der vorliegenden Fotografien, mit denen eine Identifizierung möglich ist, kein Anspruch.

Angesichts des Gutachtens der Sachverständigen G und ohne Anhaltspunkte auf weitere Haushaltsgegenstände ist auch kein schutzwürdiges Interesse des Klägers zu erkennen, das den Notar zu einem Hausbesuch zwingen könnte.

Einwände des Klägers gegen die Glaubhaftigkeit der beurkundeten Tatsachen führen nicht zu einem Anspruch auf Wiederholung der Erstellung des Nachlassverzeichnisses.

Soweit also der Kläger die Angaben zum Darlehen H nicht gelten lassen will, spricht dies nicht gegen die Erfüllung. Was die Abzinsung betrifft, ist die Information verständlich. Sollte der Kläger eine andere rechtliche Wertung vertreten, steht es ihm frei, die abgezogenen 3 % in einer Zahlungsklage geltend zu machen.

Soweit der Kläger die Zuordnung der Steuerschulden, der Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern zum Erblasservermögen anzweifelt und teilweise rechtliche Einwände gegen die Einschätzung als Erbfallkosten hat, kann er dies ebenfalls berücksichtigten bei seiner Berechnung. Ihm steht die Geltendmachung seiner Rechtsposition in der Zahlungsstufe offen.

Soweit der Kläger im Hinblick auf die nicht durchgängig plausible Nummerierung und weiterer von einer Unübersichtlichkeit des Bestandsverzeichnisses der Gestalt ausgeht, dass eine Erfüllungswirkung nicht eintreten kann, ist die Kammer anderer Auffassung.

5.

Die Beklagte hat kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich einer von ihr als unvollständig angesehenen Auskunft des Klägers zu Eigengeschenken. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 ZPO ist gegenüber dem Anspruch auf Auskunft ausgeschlossen, auch, wenn der Gegenanspruch ebenfalls auf Auskunft gerichtet ist (OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1270 mwN.).

II.

1.

Der Anspruch des Klägers auf Wertermittlung und Belegvorlage besteht nur hinsichtlich der Unternehmen.

a)

Der Kläger hat einen Anspruch auf Übergabe der beantragten Unterlagen hinsichtlich der Wertermittlung an einen von ihm zu benennenden (und zu vergütenden) Sachverständigen.

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf die Vorlage von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnung der letzten fünf Jahre sowie der zu Grunde liegenden Geschäftsbücher und Belege (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.1996, 7 U 126/95).

Im konkreten Fall steht dem aber das berechtigte Geheimhaltungsinteresse der Beklagten entgegen, das unter Vortrag konkreter Umstände mit einer Missbrauchsgefahr begründet wurde. Dem wird durch die vom Kläger gewählten Antragsgestaltung Rechnung getragen. So wird verhindert, dass der Kläger geheimhaltungsbedürftige Informationen von seinem Privatsachverständigen erhält. Gleichzeitig bleibt ihm die Möglichkeit, das noch vorzulegende Wertgutachten prüfen zu lassen.

b)

Der Kläger hat zudem noch einen Anspruch auf Wertermittlung hinsichtlich der Unternehmen (§ 2314 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Anspruch ist nicht erfüllt.

Erfüllung tritt nur ein, wenn es sich um „brauchbare Wertermittlungsgutachten“ handelt (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 454). Davon ist hier nicht auszugehen. Die Gutachten sind als „Kurzgutachten“ überschrieben. Zum einen sind es Gutachten zum internen Gebrauch. Zum anderen lagen dem Gutachter nicht alle erheblichen Unterlagen der letzten Jahre (s.o.) vor. Außerdem ist es vom Ansatz her schon kein „vollständiges Gutachten“.

2.

Ein Anspruch auf Wertermittlung durch Vorlage weiterer Unterlagen oder Gutachten im Hinblick auf die PKW besteht nicht (mehr).

Die bisher von der Beklagten vorgelegten Kurzbewertungen enthalten alle Daten, die für den Kläger erforderlich sind, um sich eine Vorstellung vom Wert der Gegenstände zu machen.

B.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

C.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.

D.

Streitwert des Teilurteils:

87.500 EUR (= 1/4 des vom Kläger erwarteten Zahlungsbetrages in Höhe von 350.000 EUR)

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