Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein anfechtungsrechtlicher Erbteilrückübertragungsanspruch nicht durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert werden kann, da er sich nicht auf die Übertragung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts richtet. Ein Erbteil ist ein abstraktes Recht am gesamten Nachlass und kann nicht direkt mit einem bestimmten Grundstück in Verbindung gebracht werden.
→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-12 U 43/23
Übersicht
- 1 ✔ Das Wichtigste in Kürze
- 2 Erbrecht: OLG Düsseldorf entscheidet über Vormerkungsfähigkeit von Erbteilrückübertragungsansprüchen
- 3 Der Fall vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf im Detail
- 4 ✔ FAQ zum Thema: Erbteilrückübertragung
- 4.1 Was ist eine Vormerkung und wie wirkt sie rechtlich?
- 4.2 Was unterscheidet den anfechtungsrechtlichen Erbteilrückübertragungsanspruch von anderen Ansprüchen?
- 4.3 Welche Rolle spielt das Grundbuch im Kontext der Erbteilübertragung und deren Anfechtung?
- 4.4 Wie kann ein Gläubiger eine Erbteilübertragung anfechten und welche rechtlichen Folgen hat das?
- 4.5 Welche rechtlichen Schritte sind notwendig, um eine Vormerkung im Grundbuch einzutragen?
- 5 § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- 6 ➜ Das vorliegende Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf
✔ Das Wichtigste in Kürze
- Der anfechtungsrechtliche Erbteilrückübertragungsanspruch kann nicht durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert werden.
- Inhalt des Anspruchs ist die (Rück-)Übertragung des Erbanteils, nicht der einzelnen Grundstücke oder Grundstücksrechte.
- Ein Erbanspruch ist nicht auf die Übertragung bestimmter Gegenstände wie Grundstücke gerichtet.
- Beim Erwerb eines Erbanteils erhält man keine unmittelbare Berechtigung an einzelnen Nachlassgegenständen.
- Auch der grundbuchrechtliche Berichtigungsanspruch nach Erbfall ist lediglich Annex zum Rückübertragungsanspruch.
- Die Übertragung eines Erbanteils erfolgt in der Form des § 2033 Abs. 1 BGB, ohne Auflassung oder Grundbucheintragung.
- Selbst bei einem Einzelgrundstück als Nachlassgegenstand erwirbt der Erbe nur den Erbteil, nicht das Grundstück selbst.
- Eintragungen im Grundbuch betreffen nur die Buchlage, aber nicht den materiellen Rechtsübergang.
Erbrecht: OLG Düsseldorf entscheidet über Vormerkungsfähigkeit von Erbteilrückübertragungsansprüchen
Das System der Erbfolge in Deutschland ist komplex und vielschichtig. Neben den gesetzlichen Regelungen zur Erbenermittlung und -reihenfolge, spielt auch das Recht der Testamentserrichtung eine zentrale Rolle. Ein wichtiger Bestandteil des Erbrechts ist zudem der Schutz der Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten, die selbst bei letztwilliger Verfügung eines Erblassers gewisse Anteile am Nachlass erhalten können.
In der Praxis ergeben sich häufig Fragen zur konkreten Ausgestaltung und Durchsetzung dieser erbrechtlichen Ansprüche. Insbesondere wenn es um die dingliche Sicherung von Ansprüchen gegen den Erben geht, wie etwa durch Vormerkungen im Grundbuch, treten immer wieder Unsicherheiten auf. Vor diesem Hintergrund soll im Folgenden ein aktuelles Gerichtsurteil zum Thema „Vormerkungsfähigkeit – anfechtungsrechtlicher Erbteilrückübertragungsanspruch“ näher beleuchtet werden.
Der Fall vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf im Detail
Vormerkungsfähigkeit bei Anfechtung von Erbteilübertragungen
In einem aktuellen Fall hatte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) mit der Frage der Vormerkungsfähigkeit eines anfechtungsrechtlichen Erbteilrückübertragungsanspruchs zu befassen. Hintergrund war die Insolvenz eines Erblassers und die Anfechtung einer Erbteilsübertragung durch den Insolvenzverwalter
Der Erblasser hatte zu Lebzeiten einen Erbteil an seine Kinder übertragen, welche diesen wiederum an ihre Mutter weitergaben. Der Insolvenzverwalter sah in dieser Übertragung eine Gläubigerbenachteiligung und machte einen anfechtungsrechtlichen Rückübertragungsanspruch geltend. Zur Sicherung dieses Anspruchs beantragte er die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch.
Vormerkung nur für bestimmte Rechte am Grundstück zulässig
Das OLG Düsseldorf gab in seinem Urteil vom 31.10.2023 (Az.: I-12 U 43/23) den Berufungen der Verfügungsbeklagten statt und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.
Zwar kann ein anfechtungsrechtlicher Rückübertragungsanspruch grundsätzlich durch eine einstweilige Verfügung und die Eintragung einer Vormerkung gesichert werden. Dies gilt aber nur, wenn sich der Anspruch auf die Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück oder eines beschränkt dinglichen Rechts am Grundstück richtet. Denn nur solche Ansprüche können nach dem Gesetz durch eine Vormerkung gesichert werden.
Erbteilsübertragung und Grundstücksübereignung sind getrennt zu betrachten
Im vorliegenden Fall ging es jedoch nicht um die Rückübertragung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts, sondern um die (Rück-)Übertragung eines Erbteils. Ein Erbteil ist aber kein direktes Recht an einem bestimmten Nachlassgegenstand, sondern ein abstraktes Recht am gesamten Nachlass.
Auch wenn der Nachlass nur aus einem einzigen Grundstück besteht, erwirbt der Erbe mit seinem Erbteil kein unmittelbares Recht an diesem Grundstück. Die Verfügung über den Erbanteil nach § 2033 BGB erfolgt formfrei und ohne Auflassung und Eintragung im Grundbuch.
Grundbuchberichtigungsanspruch nicht vormerkungsfähig
Die Eintragung der Erben als Eigentümer im Grundbuch nach dem Erbfall (§ 47 GBO) ändert daran nichts. Ein entsprechender grundbuchrechtlicher Berichtigungsanspruch ist nur ein Annex zum eigentlichen Rückübertragungsanspruch und betrifft lediglich die formelle Buchposition, nicht aber die materielle Rechtslage.
Das OLG Düsseldorf stellte somit klar, dass der anfechtungsrechtliche Erbteilrückübertragungsanspruch nicht durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert werden kann, da er sich nicht auf die Übertragung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts richtet.
✔ FAQ zum Thema: Erbteilrückübertragung
Was ist eine Vormerkung und wie wirkt sie rechtlich?
Eine Vormerkung ist ein Sicherungsmittel im deutschen Sachenrecht, das dazu dient, einen schuldrechtlichen Anspruch auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder grundstücksgleichen Recht zu sichern. Sie schützt den Vormerkungsberechtigten vor späteren Verfügungen über das Grundstück bzw. Grundstücksrecht, indem diese ihm gegenüber relativ unwirksam sind.
Die Vormerkung ist kein dingliches Recht, kommt einem solchen aber nahe. Sie kann nur einen schuldrechtlichen Anspruch des Privatrechts sichern, der auf Vertrag, einseitigem Rechtsgeschäft oder Gesetz beruhen kann. Mit Abtretung des gesicherten Anspruchs geht auch die Vormerkung auf den Rechtsnachfolger über.
Die Wirkung der Vormerkung besteht darin, dass eine nach ihrer Eintragung über das Grundstück getroffene Verfügung insoweit unwirksam ist, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch für Zwangsvollstreckung, Arrestvollziehung oder Verfügungen des Insolvenzverwalters. Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.
Praktisch wird die Vormerkung wie ein Grundstücksrecht behandelt, auch wenn sie rechtlich kein Recht, sondern ein spezifisches Sicherungsmittel ist. Ihre Vollwirkung bedeutet, dass der Anspruch des Berechtigten in gleichem Maße geschützt wird, als wäre die dingliche Rechtsänderung bereits eingetreten.
Was unterscheidet den anfechtungsrechtlichen Erbteilrückübertragungsanspruch von anderen Ansprüchen?
Der anfechtungsrechtliche Erbteilrückübertragungsanspruch weist einige Besonderheiten auf, die ihn von anderen Ansprüchen unterscheiden:
Er entsteht erst durch die Anfechtung einer Verfügung des Erblassers durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Andere Rückübertragungsansprüche können sich dagegen bereits zu Lebzeiten des Erblassers aus einem Rücktrittsrecht ergeben, z.B. wegen Scheidung oder Insolvenz des Erwerbers.
Der anfechtungsrechtliche Anspruch dient der Rückabwicklung einer angefochtenen Verfügung zugunsten der Insolvenzmasse. Sonstige Rückforderungsansprüche haben meist den Zweck, den Erblasser selbst zu schützen und ihm die Möglichkeit zu geben, das übertragene Vermögen zurückzuerhalten.
Eine Besonderheit ist, dass der anfechtungsrechtliche Rückübertragungsanspruch nicht durch eine Vormerkung gesichert werden kann, wenn er durch Anfechtung des Insolvenzverwalters entsteht. Andere Rückforderungsansprüche sind dagegen meist vormerkungsfähig.
Der Anspruch richtet sich immer gegen den Erwerber des angefochtenen Erwerbs und dient dazu, das Erlangte zur Insolvenzmasse zurückzuführen. Sonstige Ansprüche können sich je nach Fallgestaltung gegen unterschiedliche Personen richten, z.B. gegen beschenkte Kinder oder Ehepartner.
Während andere Rückholungsansprüche oft schon durch den Erblasser selbst geltend gemacht werden können, kann der anfechtungsrechtliche Anspruch nur vom Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgesetzt werden. Der Erblasser hat darauf keinen Einfluss mehr.
Zusammengefasst zeichnet sich der anfechtungsrechtliche Erbteilrückübertragungsanspruch also durch seinen spezifischen Entstehungsgrund, den besonderen Zweck, die fehlende Vormerkungsfähigkeit und die ausschließliche Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter aus. Er dient allein den Interessen der Insolvenzmasse, nicht denen des Erblassers selbst.
Welche Rolle spielt das Grundbuch im Kontext der Erbteilübertragung und deren Anfechtung?
Das Grundbuch spielt im Kontext der Erbteilsübertragung und deren Anfechtung eine wichtige Rolle:
Bei einer Erbteilsübertragung überträgt ein Miterbe seinen gesamten Anteil an der Erbschaft auf einen anderen Miterben oder einen Dritten. Gehört zum Nachlass Grundbesitz, ist für die Erbteilsübertragung eine notarielle Beurkundung erforderlich. Der Erwerber tritt damit vollständig in die erbrechtliche Position des übertragenden Miterben ein.
Für die Eintragung des Erbteilserwerbers als Eigentümer im Grundbuch ist grundsätzlich zunächst die Eintragung der Erbengemeinschaft erforderlich (Voreintragungsgrundsatz). Nur in Ausnahmefällen kann der Erbteilserwerber direkt eingetragen werden, ohne dass zuvor die Erbengemeinschaft im Grundbuch erscheint.
Die Erben können innerhalb von 2 Jahren nach dem Erbfall die Berichtigung des Grundbuchs gebührenfrei beantragen. Dafür sind der Erbschein oder eine notarielle Verfügung von Todes wegen vorzulegen. Die Grundbuchberichtigung dient dazu, die durch den Erbfall eingetretene Rechtsänderung im Grundbuch zu dokumentieren.
Wird die Erbteilsübertragung später angefochten und rückabgewickelt, muss auch das Grundbuch wieder berichtigt werden. Der ursprüngliche Miterbe wird dann wieder als Eigentümer eingetragen. Dafür ist eine erneute notarielle Urkunde erforderlich. Eine Vormerkung zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs ist bei einer Anfechtung durch den Insolvenzverwalter nicht möglich.
Das Grundbuch hat somit eine wichtige Dokumentationsfunktion, indem es die aktuellen Eigentumsverhältnisse am Grundbesitz ausweist. Es schafft öffentlichen Glauben und Rechtssicherheit im Hinblick auf die materiellen Rechtsverhältnisse. Änderungen der Eigentümerstellung durch eine Erbteilsübertragung müssen sich daher auch stets im Grundbuch widerspiegeln.
Wie kann ein Gläubiger eine Erbteilübertragung anfechten und welche rechtlichen Folgen hat das?
Ein Gläubiger kann eine Erbteilsübertragung unter bestimmten Voraussetzungen nach den Regeln der Insolvenzanfechtung anfechten:
Voraussetzung ist, dass die Erbteilsübertragung die Gläubiger benachteiligt hat, indem sie zu einer Verminderung des Schuldnervermögens führte. Der Schuldner muss dabei mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt haben und der Erbteilserwerber muss diesen Vorsatz gekannt haben.
Die Kenntnis des Erwerbers vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz wird vermutet, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die Übertragung die Gläubiger benachteiligte. Dem Insolvenzverwalter obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis des Erwerbers.
Ist die Anfechtung erfolgreich, muss der Erbteilserwerber den erlangten Vermögenswert zur Insolvenzmasse zurückgewähren, um die Gläubigerbenachteiligung zu beseitigen. Die Übertragung ist dann relativ unwirksam und der Erbteil fällt in die Insolvenzmasse.
Eine Anfechtung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Schuldner die Erbschaft ausgeschlagen hat. Dies gilt selbst dann, wenn er dabei mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und im Einvernehmen mit dem durch die Ausschlagung begünstigten Erben gehandelt hat. Denn eine Anfechtung der Ausschlagung würde der insolvenzrechtlichen Regelung des § 83 Abs. 1 InsO widersprechen.
Der durch die Anfechtung entstehende Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters gegen den Erbteilserwerber kann nicht durch eine Vormerkung gesichert werden. Insofern unterscheidet er sich von sonstigen, vormerkungsfähigen Rückübertragungsansprüchen außerhalb der Insolvenz.
Zusammengefasst bietet die Insolvenzanfechtung Gläubigern unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit, benachteiligende Erbteilsübertragungen rückgängig zu machen. Sie dient dem Schutz der Insolvenzmasse. Die Ausschlagung einer Erbschaft ist dagegen einer Anfechtung generell entzogen.
Welche rechtlichen Schritte sind notwendig, um eine Vormerkung im Grundbuch einzutragen?
Um eine Vormerkung im Grundbuch eintragen zu lassen, sind folgende rechtliche Schritte notwendig:
Bewilligung der Vormerkung durch den Betroffenen (§ 885 Abs. 1 S. 1 BGB): Der von der Vormerkung Betroffene, in der Regel der Eigentümer des Grundstücks, muss die Eintragung der Vormerkung bewilligen. Die Bewilligung erfolgt meist bereits im Kaufvertrag.
Antrag auf Eintragung der Vormerkung beim Grundbuchamt (§ 13 GBO): Neben der materiell-rechtlichen Bewilligung ist verfahrensrechtlich ein Antrag auf Eintragung der Vormerkung beim zuständigen Grundbuchamt erforderlich. Antragsberechtigt sind die Vertragsparteien.
Nachweis des zu sichernden Anspruchs: Dem Antrag ist der Nachweis über den durch die Vormerkung zu sichernden Anspruch beizufügen, meist durch Vorlage des notariellen Kaufvertrags. Das Grundbuchamt prüft, ob die Vormerkung den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht.
Eintragung der Vormerkung im Grundbuch (§ 883 Abs. 1 S. 1 BGB): Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Vormerkung vom Grundbuchamt im Grundbuch eingetragen. Mit der Eintragung erlangt sie Wirksamkeit und schützt den gesicherten Anspruch vor nachträglichen Verfügungen.
Löschung der Vormerkung nach Erfüllung des gesicherten Anspruchs: Sobald der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch erfüllt ist, etwa durch Eigentumsumschreibung auf den Käufer, wird die Vormerkung im Grundbuch gelöscht. Dafür bedarf es wiederum einer Bewilligung und eines Antrags.
Die Eintragung der Vormerkung erfolgt in der Regel direkt nach Abschluss des Kaufvertrags beim Notar. Die Kosten richten sich nach dem Wert des Kaufvertrags und betragen aktuell 0,5% des Kaufpreises.
Zusammengefasst erfordert die Eintragung einer Vormerkung also die Bewilligung des Betroffenen, einen Antrag beim Grundbuchamt unter Nachweis des gesicherten Anspruchs sowie die Eintragung im Grundbuch selbst. Nach Erfüllung des Anspruchs wird die Vormerkung wieder gelöscht. Durch dieses formalisierte Verfahren wird ein hohes Maß an Rechtssicherheit gewährleistet.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 883 BGB (Vormerkung): Die Vormerkung dient der Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf die Übertragung eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts. Im vorliegenden Fall ist relevant, dass eine Vormerkung nur für die Übertragung von Grundstückseigentum oder beschränkt dinglichen Rechten zulässig ist, nicht jedoch für die Übertragung von Erbteilen, da diese keine spezifischen Grundstücksrechte umfassen.
- § 935 ff. ZPO (Einstweilige Verfügung): Diese Paragraphen ermöglichen es, durch gerichtliche Anordnung vorläufige Maßnahmen zu treffen, um Rechte zu sichern. Im konkreten Fall wurde jedoch entschieden, dass der Anspruch auf Rückübertragung eines Erbteils nicht mittels einstweiliger Verfügung durch Vormerkung im Grundbuch gesichert werden kann.
- Insolvenzordnung (InsO), insbesondere §§ 35, 36, 143 InsO: Diese Regelungen behandeln die Anfechtung von Rechtshandlungen vor und während des Insolvenzverfahrens. Der insolvenzanfechtungsrechtliche Anspruch zielt darauf ab, Vermögenswerte, die dem Zugriff der Insolvenzmasse entzogen wurden, zurückzuführen. Hier wurde erörtert, ob solche Ansprüche vormerkungsfähig sind, was verneint wurde.
- § 2033 BGB (Verfügung über Erbteil): Dieser Paragraph regelt, dass ein Miterbe über seinen Erbteil verfügen kann. Die Verfügung über den Erbteil bedarf keiner Auflassung und Eintragung im Grundbuch. Im Kontext der Vormerkungsfähigkeit spielt dies eine Rolle, da die rechtliche Handhabung des Erbteils von direkten Rechten an einem Grundstück abweicht.
- § 47 GBO (Grundbuchberichtigung): Nach dem Erbfall sind die Erben als neue Eigentümer im Grundbuch einzutragen. Der zugehörige grundbuchrechtliche Berichtigungsanspruch kann jedoch nicht durch eine Vormerkung gesichert werden, da er nicht auf der Einräumung eines Rechts nach § 883 Abs. 1 S. 1 BGB beruht. Der Berichtigungsanspruch dient lediglich der formalen Korrektur im Grundbuch, ohne materiell-rechtliche Veränderungen zu bewirken.
➜ Das vorliegende Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf
OLG Düsseldorf – Az.: I-12 U 43/23 – Urteil vom 31.10.2023
Auf die Berufungen der Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf vom 25.07.2023 (10 O 214/23) abgeändert und der Antrag des Verfügungsklägers auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Verfügungskläger zu tragen.
Gründe
Die zulässigen Berufungen haben aus den mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörterten Gründen in der Sache Erfolg. Zu Recht wenden sich die Verfügungsbeklagten dagegen, dass das Landgericht die Eintragung einer Vormerkung angeordnet hat. Der insoweit erforderliche Verfügungsanspruch besteht entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht.
Durch einstweilige Verfügung (§§ 935 ff. ZPO) kann der insolvenzanfechtungsrechtliche Anspruch auf Rückgewähr in Natur gegen den Anfechtungsgegner, bei dem es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch handelt, gesichert werden, wenn der anfechtbar entäußerte Gegenstand potentieller Massebestandteil i.S.v. §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 InsO gewesen ist (Staudinger/Kessler (2020), BGB, § 883 Rn. 48; MüKoInsO/Kirchhof/Piekenbrock, 4. Aufl. 2019, § 143 Rn. 38). Auf diese Weise lässt sich die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch daher nur erreichen (§§ 883 Abs. 1, 885 BGB), wenn sich der Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück oder eines beschränkt dinglichen Grundstücksrechts richtet (vgl. nur: MüKoInsO/Kirchhof/Piekenbrock, a.a.O, Rn. 49, 178; Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, § 143 Rn. 130, 173; K. Schmidt/Büteröwe, InsO, 20. Aufl. 2023, § 143 Rn. 45; HK/Thole, 11. Aufl. 2023, § 129 Rn. 134). Nur solche Ansprüche können – wie sich schon aus der abschließenden Aufzählung im Gesetz ergibt – durch Vormerkung gesichert werden (Staudinger/Kessler, a.a.O., Rn. 36).
Dies ist vorliegend indessen nicht der Fall. Das Landgericht hat verkannt, dass Inhalt des anfechtungsrechtlichen Rückübertragungsanspruchs hier die (Rück-)Übertragung des Erbanteils ist, den der Insolvenzschuldner anfechtbar auf seine Kinder übertragen hatte und den diese wiederum auf ihre Mutter – die Verfügungsbeklagte zu 5) – weiter übertragen haben. Der Anspruch auf Übertragung eines Erbteils ist jedoch nicht vormerkungsfähig, da er die Übertragung des Erbteils und nicht die der einzelnen zum Nachlass gehörenden Grundstücksrechte zum Gegenstand hat (BeckOGK/Assmann, Stand 01.08.2023, BGB § 883 Rn. 17.1 m.w.N.). Ein Miterbe erwirbt mit seiner aus dem Erbteil folgenden ungeteilten Gesamtberechtigung am Nachlass keine unmittelbare (selbstständig veräußerliche) Berechtigung an dem einzelnen Gegenstand, selbst wenn der Nachlass nur aus einer einzigen Sache besteht. Verfügt der Erbe in einem solchen Fall über seinen Miterbenanteil, verfügt er dabei – wie sich aus § 2033 Abs. 2 BGB ergibt – nicht über diesen Gegenstand (Erman/Bayer, BGB, 16. Aufl. 2020, § 2033 Rn. 4a; BeckOGK/Rißmann/Szalai, Stand: 01.06.2023, BGB § 2033 Rn. 28 f.; BeckOK BGB/Lohmann, 67. Edition, § 2033 Rn. 7, 14; BayObLG Rpfleger 1968, 188). Seine Verfügung braucht nur auf die Übertragung des Erbteils, nicht auch der Anteile an einzelnen Nachlassgegenständen gerichtet zu sein, so dass für sie die Form des § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB maßgeblich ist. Der Erbteil wird, selbst wenn er nur aus einem Grundstück oder grundstücksgleichen Recht besteht, ohne Auflassung und Eintragung nach § 2033 Abs. 1 BGB übertragen (Erman/Bayer, a.a.O., Rn. 4, 4d; Staudinger/Löhnig, a.a.O., § 2033 Rn. 26).
Aus dem Umstand, dass die Erben nach dem Erbfall im Grundbuch als Eigentümer des Nachlassgrundstücks in ungeteilter Erbengemeinschaft einzutragen sind, kann nichts Anderes folgen. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 47 Abs. 1 2. Alt. GBO (Erman/Bayer, a.a.O., § 2032 Rn. 3). Ein dahingehender grundbuchrechtlicher Berichtigungsanspruch (§ 22 GBO), der die Inhaberschaft des jeweiligen Erbanteils betrifft, ist nur Annex zu dem anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch, der (allein) die Rückübertragung des anfechtbar übertragenen Erbanteils zum Inhalt hat. Da der schuldrechtliche Grundbuchberichtigungsanspruch nur die bloße Buchposition betrifft und nicht auf Einräumung eines „Rechts“ i.S.d. § 883 Abs. 1 S. 1 BGB gerichtet ist, kann er nicht durch Vormerkung gesichert werden (Toussaint in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl. 2023, § 894 Rn. 81; BeckOK BGB/Lohmann, a.a.O., Rn. 7; jew. m.w.N.).
Schließlich rechtfertigt auch die von dem Verfügungskläger herangezogene Entscheidung des OLG München (Beschl. v. 26.06.2017 – 34 Wx 173/17, juris) schon deshalb keine andere Beurteilung, weil es dort – anders als hier – um die Frage ging, ob der sich aus einem Vorausvermächtnis ergebende Anspruch eines Miterben gegen die weiteren Miterben auf Übereignung des Grundstücks zu Alleineigentum durch Vormerkung gesichert werden kann, wenn die Erbanteile durch die weiteren Miterben weiterveräußert wurden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung ist rechtskräftig (§ 542 Abs. 2 ZPO), deshalb bedarf es keiner Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 27.12.2016 – 10 U 97/16, BeckRS 2016, 111329 Rn. 87).
Streitwert: 60.897 EUR.