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Wechselbezügliche Erbeinsetzung in gemeinschaftlichem Testament

Ersatzschlusserbeneinsetzung

OLG Frankfurt – Az.: 20 W 24/21 – Beschluss vom 08.10.2021

Die Beschwerde wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass mit dem angefochtenen Beschluss des Nachlassgerichts vom 23.11.2020 die Erteilung des von dem Beteiligten zu 1 am 04.05.2020 beantragten Erbscheins bis zur Rechtskraft jenes Beschlusses ausgesetzt worden ist.

Der Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Verfahrens der Beschwerde – also die dort entstandenen Gerichtskosten und die dort dem Beteiligten zu 1 entstandenen notwendigen Aufwendungen – zu tragen.

Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf bis 290.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die am XX.XX.2020 verstorbene Vorname1 Nachname1, geb. Nachname2 (nachfolgend bezeichnet als: Erblasserin, bzw. gemeinsam mit ihrem nachfolgend bezeichneten, vorverstorbenen Ehemann als: Eheleute, die Eltern, die Großeltern) war verheiratet mit Vorname2 Nachname1(nachfolgend bezeichnet als: Ehemann oder Vater bzw. gemeinsam mit der Erblasserin als: Eheleute, Eltern o. Großeltern), der am XX.XX.2019 vorverstorben ist. Bei dem am XX.XX.1963 geborenen Beteiligten zu 1 handelt es sich um eines der beiden Kinder der Eheleute aus dieser Ehe. Das zweite Kind, ihr am XX.XX.1960 geborener Sohn Vorname3 Nachname1, ist am XX.XX.2012 verstorben. Bei dem Beteiligten zu 2 handelt es sich um dessen einziges, am XX.XX.1985 geborenes Kind.

Der Beteiligte zu 1 hat nach dem Tod seines Vaters am 19.12.2019 zu Protokoll des Nachlassgerichts einen Erbscheinsantrag nach gesetzlicher Erbfolge stellen wollen, wobei sich im Gespräch mit der Rechtspflegerin ergab, dass ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament vorhanden sei, das auch bei diesem Termin vorgelegt worden ist. Der Erbscheinsantrag ist dann nicht aufgenommen worden und der Beteiligte zu 1 hat angekündigt, mit der Erblasserin vorbeizukommen, um den Antrag nach testamentarischer Erbfolge zu stellen (vgl. Bl. 3 ff. d. A.). Das Nachlassgericht hat am selben Tag das von dem Beteiligten zu 1 vorgelegte handschriftliche, gemeinschaftliche Testament der Eheleute eröffnet, auf dessen Original Bezug genommen wird (vgl. Klarsichthülle nach Bl. 11 d. A., nachfolgend bezeichnet als: gemeinschaftliches Testament). In diesem gemeinschaftlichen Testament, welches das Nachlassgericht nach dem Tod der Erblasserin erneut eröffnet hat (Bl. 43 d. A.), haben die Eheleute zunächst im ersten Satz des Testaments erklärt, dass sie sich gegenseitig als Erben einsetzen. Der zweite und letzte Satz des Testaments lautet wie folgt: „Nach unserem Tode erben unsere Söhne, Vorname3 und Vorname4 Nachname1, das verbleibende Gesamtvermögen zu gleichen Teilen.“ Das Testament ist zweimal mit Ort und Datumsangabe versehen und zweimal jeweils von beiden Eheleuten unterschrieben, zunächst nach der Datumsangabe 01.04.2006 und darunter nach der Datumsangabe 04.03.2010.

Am 30.12.2019 hat die Erblasserin dann zu Protokoll des Nachlassgerichts einen Erbschein unter Bezugnahme auf das gemeinschaftliche Testament beantragt, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Diesem Erbscheinsantrag haben die Beteiligten jeweils mit schriftlichen Erklärungen unter der Datumsangabe des 19.12.2019 zugestimmt. Am 02.01.2020 hat das Nachlassgericht den beantragten Alleinerbschein erteilt (vgl. insgesamt Bl. 18 – 22 der Akte).

Nach dem Tod der Erblasserin hat der Beteiligte zu 1 ein offenes Schriftstück abgeliefert, das von dem Nachlassgericht am 19.03.2020 als Verfügung von Todes wegen eröffnet worden ist und auf das Bezug genommen wird (nach Bl. 53 d. A., nachfolgend bezeichnet als: Einzeltestament). Dort hat die Erblasserin handschriftlich nach der Einleitung „Testament“ erklärt: „Ich […] bestimme hiermit meinen Sohn Vorname4 Nachname1 […] zu meinem Allein-Erben.“ Darunter folgt die Ortsangabe und das Datum 01.08.2013 sowie ihre Unterschrift. Rechts neben Ortsangabe und Unterschrift befindet sich eine weitere Ortsangabe nunmehr mit dem Datum 10.01.2020 und wiederum versehen mit ihrer Unterschrift.

Der Beteiligte zu 1 hat zu Protokoll des Nachlassgerichts am 04.05.2020 auf Grundlage des Einzeltestaments einen Erbschein beantragt, der ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweisen soll (Bl. 71 d. A.). Bei Antragstellung hat er zur Begründung, warum eine Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments nicht greife, auf ein an ihn gerichtetes Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 09.04.2020 Bezug genommen, auf das wegen seines Inhalts verwiesen wird (Bl. 72 ff. d. A.). Der Beteiligte zu 2 hat am 05.05.2020 unter Bezugnahme auf das gemeinschaftliche Testament einen Erbschein beantragt, der die Beteiligten zu je ½ als Erben ausweisen soll (Bl. 75 d. A.). Bei Antragstellung hat er zur Begründung dafür, warum das Einzeltestament aufgrund der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments unwirksam sei, auf ein an ihn gerichtetes Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 20.04.2020 Bezug genommen, auf das ebenfalls verwiesen wird (Bl. 76 ff. d. A.).

Nachfolgend haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten deren unterschiedliche Auffassungen zu den Fragen vertieft, ob der Beteiligte zu 2 von den Eheleuten mit dem gemeinschaftlichen Testament zum Ersatzschlusserben für deren verstorbenen Sohn Vorname3 bestimmt worden ist und ob diese ggf. bestehende Ersatzschlusserbenberufung des Beteiligten zu 2 aufgrund Wechselbezüglichkeit einer abweichenden Testierung mit dem Einzeltestament entgegenstand.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 haben für diesen u.a. die Auffassung vertreten, dass die Erblasserin trotz der Auslegungsregel des § 2069 BGB nicht gehindert gewesen sei, den Beteiligten zu 1 als alleinigen Erben einzusetzen und haben in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2002 (Az. IV ZB 20/01, zitiert nach juris) hingewiesen. Es gebe insbesondere keine Hinweise darauf, dass die Eheleute bei Abfassung des gemeinschaftlichen Testaments, in dem ja Ersatzschlusserben ausdrücklich nicht genannt seien, den Beteiligten zu 2 als Ersatzschlusserben für den später verstorbenen Sohn Vorname3 „ins Auge gefasst“ hätten. Sie sind der Auffassung, dass die Eheleute dann, wenn dies so gewesen sein sollte, den zum Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments bereits lebenden Beteiligten zu 2 in das gemeinschaftliche Testament mit hineingeschrieben hätten. Außerdem seien die Eheleute gerade dem Beteiligten zu 1 besonders zugetan gewesen, was daran deutlich werde, dass sie nach dem Tode des Sohnes Vorname3 die zugunsten ihrer beiden Söhne bestehenden Vollmachten nun nicht etwa auf den Beteiligten zu 1 und 2 ausgestellt hätten, sondern allein auf den Beteiligten zu 1. Auch dieser Umstand zeige, dass die Eheleute den Beteiligten zu 2 nicht gewissermaßen als „natürlichen“ Nachfolger ihres Sohnes Vorname3 angesehen hätten. Weiterhin vertreten sie die Ansicht, es bedürfe mehr als eines lediglich guten Verhältnisses zwischen den Eheleuten und dem Beteiligten zu 2, um zu dem von diesem gewünschten Auslegungsergebnis zu kommen, zumal deren Verhältnis sich auch nicht so gestaltet habe, wie dies von dem Beteiligten dargelegt worden sei, was sie dezidiert begründen. Es gehe vorliegend auch nicht um die Auslegung des Einzeltestaments, aus dem sich im Übrigen keine Rückschlüsse auf den Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments ziehen ließen. Soweit darauf hingewiesen werde, dass der Ehemann noch gelebt habe, als die Erblasserin zu Gunsten des Beteiligten zu 1 testiert habe, komme es hierauf nicht an, da die Erblasserin völlig frei in ihrem Testierwillen in Richtung des Beteiligten zu 1 gewesen sei. Trotzdem werde darauf hingewiesen, dass Grund für das alleinige Testat der Erblasserin die Tatsache gewesen sei, dass man ihrem Ehemann im August 2013 zielgerichtete Willenserklärungen nicht mehr habe zutrauen können, was im Einzelnen ausgeführt wird.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2 hat für diesen u.a. die Auffassung vertreten, der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2002 (aaO) greife nicht, da sich die dortigen Umstände gänzlich anders verhalten hätten. Die Ersatzschlusserbenstellung des Beteiligten zu 2 und deren Wechselbezüglichkeit ergäben sich aus den Umständen, namentlich daraus, dass zum Zeitpunkt des ersten gemeinschaftlichen Testaments der bereits lebende Beteiligte zu 2 nicht als Ersatzschlusserbe ausgeschlossen worden sei, sich das verbleibende Vermögen der Eheleute wortwörtlich auf die Stämme habe aufteilen sollen, was im Übrigen auch der Üblichkeit entspreche, sofern – wie auch vorliegend – keine Brüche in der Familie stattgefunden hätten, kein neues gemeinschaftliches Testament aufgesetzt worden sei, obwohl der Sohn Vorname3 bereits im Jahre 2012 vorverstorben sei und die Erblasserin den Beteiligten zu 1 lediglich zu „ihrem“ (also höchstpersönlichen) „Allein-Erben“ gemacht habe und dieser (einseitige) Wille damit offensichtlich nicht von dem zum Zeitpunkt der ersten Errichtung des Einzeltestaments noch lebenden Ehemann getragen worden sei, andernfalls auch dieser entsprechend verfügt hätte. Der Beteiligte zu 2 habe seit jeher ein gutes Verhältnis zu seinen Großeltern gehabt, so habe es in jedem Jahr Treffen zu Geburtstagen, Feiertagen etc. gegeben sowie darüber hinaus 1x bis 2x „anlasslose“ Treffen im Jahr. Darüber hinaus habe es regelmäßigen Telefonkontakt; wenigstens viermal jährlich gegeben. Es sei daher ausgeschlossen, dass die Eheleute davon ausgegangen seien, dass mit dem Tod ihres Sohnes Vorname3 der Beteiligte zu 2 nicht in dessen Erbenstellung eingetreten sei. Eine etwaige Erbfolge nach Stämmen sei allen Beteiligten auch allgemein bekannt gewesen, habe der Beteiligte zu 1 doch Umbauten am Haus der Verstorbenen mit dem Beteiligten zu 2 zuvor abgestimmt. Diese Auslegung würde auch die Zeugin Vorname5 Nachname3 (Mutter des Beteiligten zu 2) bestätigen, deren angeblich ihm gegenüber gemachte Aussage zum Familienverhältnis der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2 wiedergibt. In diesem Zusammenhang hat dieser auch ein Zeugnis einer Frau Vorname6 Nachname4 angeboten.

Wegen der Darlegungen der Beteiligten vor dem Nachlassgericht im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 vom 03.06.2020 (Bl. 89 ff. d. A.), vom 06.08.2020 (Bl. 108 ff. d. A.) und vom 12.10.2020 (Bl. 131 ff. d. A.) sowie des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 vom 26.06.2020 (Bl. 97 ff. d. A.) und vom 09.09.2020 (Bl. 124 ff. d. A.) verwiesen.

Mit Beschluss vom 23.11.2020, auf den wegen seiner Begründung Bezug genommen wird (Bl. 141 ff. d. A.), hat das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung des durch den Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins festgestellt. Die Vollziehung des Beschlusses hinsichtlich der angekündigten Erbscheinserteilung hat es ausgesetzt, da der Beteiligten zu 2 Einwendungen erhoben habe. Weiterhin hat es tenoriert, dass eine Kostenentscheidung nicht erfolge. Die Erblasserin sei befugt gewesen, die Schlusserbfolge aus dem gemeinschaftlichen Testament abzuändern. Es gebe weder aus dem Wortlaut des Testaments noch aus den sonstigen tatsächlichen Umständen einen Anhalt dafür, dass die Eheleute mit der Einsetzung ihrer beiden Söhne zugleich auch Ersatzschlusserben hätten bestimmen wollen. Eine derartige Ersatzschlusserbenbestimmung würde sich dann zwar aus der Auslegungsregel des § 2069 BGB ergeben; deren Wechselbezüglichkeit könne jedoch nicht festgestellt werden, nachdem die Eheleute die Wechselbezüglichkeit der im gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen gerade nicht ausdrücklich festgestellt hätten und sie die Ersatzerbenregelung gerade nicht selbst getroffen hätten, sodass sie sich auch keinen Willen hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit dieser Erbeinsetzung hätten gebildet haben können. Die Zweifelsregel des § 2270 Abs. 2 BGB könne im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 16.01.2002, aaO) wegen der alleine aus § 2069 BGB folgenden Ersatzschlusserbenstellung des Beteiligten zu 2 keine Anwendung finden.

Gegen diesen ihm am 09.12.2020 zugestellten Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2 für diesen mit Schriftsatz an das Nachlassgericht vom 15.12.2020 – dort eingegangen am selben Tag – Beschwerde eingelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Voraussetzungen zur Erteilung des von dem Beteiligten zu 2 beantragten Erbscheins festzustellen. Ohne neuen Tatsachenvortrag hat er unter Vertiefung seines bisherigen Vortrags u. a. die Auffassung vertreten, das Nachlassgericht habe keine individuelle Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments vorgenommen. Es habe sich vielmehr darauf beschränkt, die Ersatzschlusserbenstellung des Beteiligten zu 2 nur im Wege der Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB festzustellen und nicht berücksichtigt, dass bei der individuellen Auslegung der aus § 2069 BGB folgende Erfahrungssatz uneingeschränkt und auch wechselseitig bindend verwertbar bleibe. Für diese Auffassung hat er auch auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.07.2003 (Az. 15 W 178/03, zitiert nach juris) Bezug genommen. Wegen der Beschwerdebegründung im Einzelnen wird auf den genannten Schriftsatz verwiesen (Bl. 168 ff. d. A.). Die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 haben den angefochtenen Beschluss des Nachlassgerichts mit Schriftsatz vom 14.01.2021, auf dessen Inhalt ebenfalls verwiesen wird (Bl. 179 ff. d. A.), verteidigt. Mit Beschluss vom 19.01.2021 (Bl. 185 ff. d. A.) hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und insbesondere darauf hingewiesen, dass im angefochtenen Beschluss im Einzelnen begründet worden sei, aus welchem Grund die Ersatzschlusserbenstellung des Beteiligten zu 2 lediglich auf Grundlage des § 2069 BGB habe festgestellt werden können. Die von dem Beteiligten zu 2 bezeichneten Aspekte fänden in der Regelung des § 2069 BGB ihren Niederschlag.

Vor dem Senat hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2 noch auf eine ihrem Inhalt nach streitige Unterredung zwischen den Beteiligten am 19.12.2019 im Zusammenhang mit dem Erbscheinsantrag nach dem Ehemann der Erblasserin hingewiesen, deren Inhalt dafür spreche, dass auch der Beteiligte zu 1 jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt nicht lediglich von einem Pflichtteilsanspruch des Beteiligten zu 2 ausgegangen sei (auf die diesbezüglichen Schriftsätze der jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten vom 17.03.2021, Bl. 196 ff. d. A., und 30.03.2021, Bl. 202 f. d. A., wird Bezug genommen).

II.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist gemäß § 58 Absatz 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere formgemäß und fristgerecht eingelegt worden (§§ 63, 64 FamFG). Der Beteiligte zu 2 ist durch die Ankündigung der Erteilung des von dem Beteiligten zu 1 beantragten Alleinerbscheins und die Zurückweisung seines Erbscheinsantrags, der ihn als Miterben ausweisen soll, aufgrund seines möglicherweise bestehenden eigenen Erbrechts in seinen Rechten beeinträchtigt (§ 59 Absatz 1 FamFG).

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Das Nachlassgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Erblasserin den Beteiligten zu 1 mit ihrem Einzeltestament, welches die gesetzlichen Formvoraussetzungen des § 2247 Abs. 1 BGB und auch die weiteren Anforderungen des § 2247 Abs. 2 und 3 S. 1 BGB erfüllt, zu ihrem alleinigen Erben eingesetzt hat und daran nicht durch das gemeinschaftliche Testament gehindert war.

Die Erblasserin – die ihre Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament weder zu Lebzeiten ihres Ehemanns förmlich widerrufen, noch nach dessen Tod das ihr von diesem Zugewendete ausgeschlagen hat (§§ 2271 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 BGB) – wäre an der Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 in ihrem Einzeltestament nur dann gehindert gewesen, wenn anzunehmen ist, dass ihre Erbeinsetzung durch ihren Ehemann nicht ohne ihre (etwaige) Ersatzschlusserbeneinsetzung des Beteiligten zu 2 getroffen worden wäre (vgl. § 2270 Abs. 1 BGB), es sich also um eine wechselbezügliche Erbeinsetzung gehandelt hätte.

Ein derartige wechselbezügliche Erbeinsetzung der Erblasserin durch ihren Ehemann in Bezug auf eine von ihr erfolgte Ersatzschlusserbeneinsetzung des Beteiligten zu 2 kann mit dem Nachlassgericht jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden.

a. Das Nachlassgericht hat insofern – und entgegen der Ansicht der Beschwerde – zunächst richtigerweise geprüft, ob sich eine derartige wechselbezügliche Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2 aufgrund einer individuellen Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments feststellen lässt.

Für diese Auslegung kommt es nach § 133 BGB auf den wirklichen Willen eines Testierenden an und es ist nicht zwingend an dem von ihm buchstäblich gewählten Sinn des Ausdrucks zu haften. Ganz allgemein muss eine Testamentsauslegung also zum Ziel haben, den wirklichen Willen des Testierenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Dieser ist jedoch nicht bindend. Vielmehr sind sowohl der Wortsinn als auch die von dem Testierenden benutzten Ausdrücke zu hinterfragen. Entscheidend ist, was dieser mit seinen Worten hat sagen wollen. Allein sein subjektives Verständnis der von ihm verwendeten Begriffe ist maßgeblich (vgl. allgemein Weidlich in Palandt, BGB, 80. Aufl., 2021, § 2084 Rn. 1 m.w.N.). Zur Ermittlung des Inhalts einer testamentarischen Verfügung ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb des Testaments heranzuziehen und zu würdigen. Kann sich der Richter auch unter Auswertung aller Umstände von dem tatsächlich vorhandenen wirklichen Willen des Testierenden nicht überzeugen, muss er sich mit dem Sinn begnügen, der dem Willen des Testierenden mutmaßlich am ehesten entspricht (vgl. u.a. Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.10.1992, Az. IV ZR 160/91, zitiert nach juris), wobei auch gesetzliche Auslegungsregeln zur Anwendung kommen können (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 07.12.1999, Az. 1Z BR 127/99; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 11.12.2006, Az. 15 W 94/06, jeweils zitiert nach juris). Bei einem – wie auch hier – gemeinschaftlichen Testament ist dabei stets zu prüfen, ob eine nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliche Auslegung auch dem Willen des anderen Ehegatten entsprochen hat, wobei es auf deren übereinstimmenden Willen zum Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments ankommt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.10.1992, aaO, und Urteil vom 26.09.1990, Az. IV ZR 131/89, zitiert nach juris). Auch für eine im Falle einer Lücke des Testaments erforderliche Ermittlung des mutmaßlichen (hypothetischen) Willens ist die Willensrichtung beider Ehegatten maßgebend (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12.08.1994, Az. 1 Z BR 152/93). Dabei kann der wirkliche bzw. mutmaßliche Wille des Erblassers/der Erblasser im Hinblick auf die erforderliche Einhaltung der Testamentsform allerdings nur dann Berücksichtigung finden, wenn er in der Verfügung von Todes wegen irgendwie – wenn auch nur versteckt oder andeutungsweise – Ausdruck gefunden hat (ständige Rspr. des Bundesgerichtshofs, u.a. Beschluss vom 09.04.1981, Az. IVa ZB 4/80, Urteil vom 08.12.1982, Az. IVa ZR 94/81 und Beschluss vom 19.06.2019, Az. IV ZB 30/18, jeweils zitiert nach juris).

Von diesen Grundlagen ist das Nachlassgericht in seinem angefochtenen Beschluss ausgegangen und hat zunächst zu Recht festgestellt, dass der Wortlaut des gemeinschaftlichen Testaments eine ausdrückliche Ersatzschlusserbeneinsetzung des Beteiligten zu 2 nicht enthält. Zu ergänzen ist insoweit, dass auch aus dem von dem Verfahrensbevollmächtigten besonders in Bezug genommenen Wortlaut des gemeinschaftlichen Testaments „… zu gleichen Teilen“ eine Ersatzschlusserbeneinsetzung nicht zwingend folgt, da dies zwar möglicherweise einen Anhalt für eine nach Stämmen angeordnete Erbfolge beinhalten kann, aber genauso gut auch lediglich die Festlegung der Erbquoten für die namentlich bezeichneten Schlusserben.

Das Nachlassgericht hat dann, wohl und zu Recht davon ausgehend, dass im Einzelfall auch die Erbeinsetzung einer Person einen ausreichenden Anhalt dafür bilden kann, dass diese als erste ihres Familienstamms eingesetzt worden ist (vgl. etwa die Nachweise zur höchst- und obergerichtlichen Rspr. bei Weidlich, in Palandt, aaO, § 2069 Rn. 9), geprüft, ob hier für eine derartige Annahme ausreichende tatsächliche Umstände vorliegen und hat dies verneint. Es hat dabei konkret darauf abgestellt, dass das von dem Beteiligten zu 2 dargestellte Näheverhältnis zu seinen Großeltern nicht für einen Schluss auf seine Ersatzschlusserbenstellung ausreiche, zumal ihn seine Großeltern, trotz des Umstands, dass er bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments schon erwachsen war, nicht ausdrücklich im gemeinschaftlichen Testament benannt hätten. Weiterhin ist das Nachlassgericht der Auffassung, jedenfalls die Erblasserin habe mit ihrem Einzeltestament zum Ausdruck gebracht, dass sie den Beteiligten zu 2 nicht als gleichberechtigten Erben neben dem Beteiligten zu 1 habe sehen wollen, was eher ihren entsprechend mit dem gemeinschaftlichen Testament zum Ausdruck gebrachten Willen unterstreiche, gerade keine Ersatzschlusserbenregelung zu wollen.

Im Ergebnis teilt der Senat die Ansicht des Nachlassgerichts, dass es keinen ausreichenden Anhalt für einen gemeinschaftlichen Willen der Eheleute zur Einsetzung eines Ersatzschlusserben zum maßgeblichen Zeitpunkt der Errichtung ihres gemeinschaftlichen Testaments gibt. Derartiges ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Beteiligten und ist auch sonst nicht ersichtlich; auch sieht der Senat keine Ansätze für eine weitere diesbezügliche Sachverhaltsermittlung nach § 26 FamFG.

Dabei ist es unerheblich, ob die Eheleute zum Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments ein Vorversterben ihres Sohnes Vorname3 in Betracht gezogen oder aber an ein solches nicht gedacht haben, was dann zur Folge hätte, dass die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments an dem mutmaßlichen Willen der Eheleute ansetzen müsste. Für keinen der beiden Fälle gibt es einen ausreichenden tatsächlichen Anhalt für die von der Beschwerde gewünschte Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments.

Sollten die Eheleute das Vorversterben ihres Sohnes Vorname3 in Betracht gezogen haben, wofür es aber keinerlei Anhaltspunkte gibt, würde sich daraus kein maßgeblicher Anhalt für den Willen der Eheleute im Hinblick auf eine Ersatzschlusserbenstellung des Beteiligten zu 2 ergeben. Trotz dessen Existenz zum Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments konnten die Eheleute entweder gewollt haben, dass dieser nicht Ersatzschlusserbe werden sollte oder aber – genauso wahrscheinlich – davon ausgegangen sein, dass dieser im Falle eines Vorversterbens ihres Sohnes Vorname3 automatisch als Ersatzschlusserbe an dessen Stelle treten würde.

Auch aus dem Umstand, dass die Erblasserin ihr Einzeltestament errichtet hat, folgt für den gemeinschaftlichen Willen der Eheleute zum Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments nichts Maßgebliches. Grundsätzlich können entgegen der Ansicht der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 auch der Inhalt und die Umstände der Errichtung dieses Einzeltestaments zur Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments herangezogen werden. Dabei ist es durchaus auch möglich – worauf die Beschwerde maßgeblich abstellt -, dass die Erblasserin „im Alleingang und damit zugleich gegen den Willen“ ihres Ehemanns den Beteiligten zu 1 an die Stelle des Beteiligten zu gesetzt hat. Genauso gut ist es aber auch möglich, dass die Eheleute bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments eine Ersatzschlusserbeneinsetzung – ob tatsächlich oder mutmaßlich – gerade nicht gewollt haben und die Erblasserin etwa zur Vermeidung späterer Unklarheiten im Hinblick auf eine etwaige Erbenstellung des Beteiligten zu 2 gerade dies mit ihrem Einzeltestament klarstellen wollte. Auch dass sie dies ohne ihren Ehemann getan hat, muss trotz des Umstands, dass sie diesen mit ihrem Einzeltestament entgegen dessen – wohl wechselbezüglicher – Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Testament enterbt hat, auch nicht etwa für eine besondere Heimlichkeit sprechen, die für eine Abkehr von einem früheren gemeinsamen anderen Willen mit ihrem Ehemann sprechen könnte. Hinzu kommt insoweit, dass die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 auf die zum Zeitpunkt der Errichtung des Einzeltestaments – unstreitig – eingetretenen Folgen eines vom Ehemann der Erblasserin Ende 2012 erlittenen Hirninfarkts hingewiesen haben, aufgrund derer man ihm zielgerichtete Willenserklärungen nicht mehr habe zutrauen können (vgl. S. 5 deren Schriftsatzes vom 06.08.2020).

Auch soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligte zu 2 ohne weitere zeitliche und umständliche Präzisierung für eine Testamentsauslegung im Sinne des Beteiligten zu 2 darauf hinweist, dass der Beteiligte zu 1 „Umbauten am Haus der Verstorbenen“ mit dem Beteiligten zu 2 zuvor abgestimmt habe, was er augenscheinlich nicht getan hätte, wenn er nicht selbst davon überzeugt gewesen wäre, dass nach dem Willen seiner Eltern die Stämme zu gleichen Teilen hätten erben sollen, spricht dies nicht entscheidend für die von ihm gewünschte Auslegung. Dass derartige etwaige Abstimmungen überhaupt nach dem Tode der Erblasserin und im Hinblick auf eine etwaige Erbenstellung des Beteiligten zu 2 erfolgt wären und nicht etwa aus anderen Gründen, ergibt sich schon nicht. Genauso wenig ergibt sich aus etwaigen Abstimmungen, dass eine etwaige tatsächlich dahingehende Auffassung des Beteiligten zu 1 über eine Erbenstellung des Beteiligten zu 2 zum Zeitpunkt der etwaigen Abstimmungen überhaupt auf der Grundlage eines ihm von seinen Eltern mitgeteilten gemeinsamen Verständnisses einer Ersatzschlusserbeinsetzung des Beteiligten zu 2 beruht hätten. Davon abgesehen, ist der Beteiligte zu 1 dem unkonkreten Vortrag des Beteiligten zu 2 denn auch dezidiert entgegengetreten (vgl. S. 2 des Schriftsatzes seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 12.10.2020), ohne dass der Beteiligten zu 1 darauf noch erwidert hätte.

Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2 für die von ihm gewollte Auslegung auf den zwischen den Beteiligten streitigen Inhalt von deren Unterredung am 19.12.2019 im Zusammenhang mit der Erbscheinserteilung nach dem Ehemann der Erblasserin hinweist folgt ebenfalls – weder alleine, noch im Zusammenspiel mit den vom Senat zuvor in Bezug genommen Umständen – mit der ausreichenden Sicherheit das gewünschte Auslegungsergebnis. Der Beteiligte zu 2 behauptet zwar, dass nach dem Inhalt dieser Besprechung eine dort zwischen den Beteiligten vereinbarte „Erbausschlagung“ nach dem Ehemann der Erblasserin dazu hätte dienen sollen, dass die Erblasserin uneingeschränkt weiter im Haus habe wohnen können sollen, ohne ein Erbe auszahlen zu müssen. Zum Beweis für diesen Gesprächsinhalt einer vereinbarten „Erbausschlagung“ verweist der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2 dann aber auf die beiden von den Beteiligten unter der Datumsangabe des 19.12.2019 gegenüber dem Nachlassgericht abgegebenen Erklärungen, wonach sie – im Erbscheinsverfahren nach dem Ehemann der Erblasserin – der Erteilung des Erbscheins wie beantragt zustimmen (Bl. 19, 20 d. A. im Original, Bl. 198, 199 d. A. in Kopie). Ersichtlich handelt es sich bei diesen Erklärungen also schon nicht um Erbausschlagungen nach dem Tode des Ehemanns der Erblasserin. Entsprechend hat der Beteiligte zu 1 dann auch – nachfolgend nicht mehr bestritten – vortragen lassen, dass er sich nicht erinnere, dem Beteiligten zu 2 gegenüber etwas über eine „Erbausschlagung“ gesagt zu haben; vielmehr habe er diesem lediglich den ihm vom Nachlassgericht übergebenen Vordruck im Hinblick auf die Beantragung des Erbscheins der Erblasserin nach deren Ehemann weitergegeben, da das Nachlassgericht hierzu diese Unterschriften benötigt habe. Letzteres ist trotz des Inhalts des gemeinschaftlichen Testaments jedenfalls plausibel, da das Nachlassgericht mit den Zustimmungserklärungen der Beteiligten im Hinblick auf etwaige unterschiedliche Auslegungsverständnisse des gemeinschaftlichen Testaments seinen Beteiligungs- und Amtsermittlungspflichten auch im Erbfall nach dem Ehemann der Erblasserin nachgekommen ist. Hinzu kommt, dass nach dem von dem Beteiligten zu 2 behaupteten Gesprächsinhalt auch der Beteiligte zu 1 „einvernehmlich“ beschlossen habe, nach seinem Vater das Erbe auszuschlagen; bedenkt man den Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments, liegt eine solche angeblich beabsichtigte Erbausschlagung des Beteiligten zu 1 aber schon deshalb fern, weil danach alleinige Erbin nach dem Tode ihres Ehemanns die Erblasserin sein sollte. Allenfalls dann würde ein solcher Gesprächsinhalt einen Sinn machen, wenn man – wie der Beteiligte zu 1 offensichtlich zunächst am 19.12.2019 vor dem Nachlassgericht (vgl. I. dieses Senatsbeschlusses) – von einer gesetzlichen Erbfolge nach dem Ehemann der Erblasserin ausgegangen wäre, also einem Umstand, der aber gerade gegen ein Verständnis des Beteiligten zu 1 von einer testamentarischen Erbfolge auch des Beteiligten zu 2 nach dessen Großvater spricht. Jedenfalls folgt aber auch aus einem auf eine etwaige Erbausschlagung der Beteiligten ausgerichteten Gesprächsinhalt am 19.12.2019 nicht zwingend, dass der Beteiligte zu 1 eine etwaige testamentarische Erbenstellung auch des Beteiligten zu 2 auf der Grundlage eines ihm von seinen Eltern mitgeteilten gemeinsamen Verständnisses des gemeinschaftlichen Testaments angenommen hätte.

Auch soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2 dessen von ihm angeführtes gutes Verhältnis zu seinen Großeltern für die von ihm gewünschte Auslegung anführt, verhilft dies der Beschwerde – auch in Zusammenschau mit den weiteren Umständen – nicht zum Erfolg. Dabei kann der – insoweit teilweise konkret bestrittene und dann nicht mehr von dem Beteiligten zu 2 weiter vertiefte – Vortrag seines Verfahrensbevollmächtigten hinsichtlich des Umfangs der von dem Beteiligten zu 2 durchgeführten jährlichen Besuche bei und den Telefonaten mit den Großeltern genauso wie die angeblichen „Aussagen“ der Mutter des Beteiligten zu 2, wonach ihr Sohn lange Zeit als Kleinkind wegen ihrer eigenen Berufstätigkeit von dessen Großeltern betreut worden sei, man „öfters“ zusammen in Urlaub gewesen sei, man regelmäßige gegenseitige Besuche und eine wunderschöne Zeit ohne Streitigkeiten gehabt habe und der Beteiligte zu 2 immer ein sehr gutes Verhältnis zu seinen Großeltern gehabt habe, als wahr unterstellt werden. All dies beschreibt ein Verhältnis, wie es im Rahmen guter familiärer Bindungen zwischen Großeltern und Enkeln besteht. Dies alleine sagt jedoch nichts maßgeblich darüber aus, ob die Erblasserin und ihr Ehemann den Beteiligten zu 2 wegen dieser guten familiären Bindungen auch als Ersatzschlusserben ihrer ausdrücklich als Schlusserben eingesetzten beiden Söhne ansehen wollten. Im Hinblick darauf bedurfte es auch keiner Vernehmung der Mutter des Beteiligten zu 2 und der Frau Vorname6 Nachname4. Hinzu kommt insoweit, dass auch die Mutter des Beteiligten zu 2 im Rahmen der „Aussage“ gegenüber dessen Verfahrensbevollmächtigten erklärt haben soll: „Es wurde auch in keinster Weise erwähnt, dass Vorname3 Nachname1 nach Ableben nicht durch seinen Sohn beerbt werden würde. Es war kein Thema, denn man ist davon ausgegangen das die überhaupt kein Streitpunkt sein kann!!“. Daraus lässt sich über das geschilderte allgemeine Verhältnis innerhalb der Familie schon kein Anhalt für etwaige konkrete Äußerungen der Erblasserin und ihres Ehemanns zur maßgebliche Frage der Ersatzschlusserbeneinsetzung des Beteiligten zu 2 entnehmen, die etwa zu weiteren Ermittlungen des Senats hätten Anlass geben können.

Der Senat folgt auch nicht der unter Zitierung aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.07.2003 (aaO) von dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 vertretenen Auffassung, dass der aus § 2069 BGB folgende Erfahrungssatz, wonach im Rahmen guter familiärer Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden könne, dass die Enkel anstelle eines vorverstorbenen Kindes Ersatzerben sein sollen, auch im Rahmen der individuellen Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments uneingeschränkt anwendbar und auch wechselseitig bindend sei. So hat der Senat bereits unter Anschluss an die Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig (Beschluss vom 12.08.2013, Az. 3 Wx 27/13, zitiert nach beck-online) entschieden, dass der Satz der allgemeinen Lebenserfahrung, nach der davon ausgegangen werden kann, dass ohne ausdrückliche Regelung ein Testierender, der eines seiner Kinder als Erben einsetzt, im Zweifel für den Fall, dass dieses wegfällt, an dessen Stelle auch dessen Abkömmlinge als Erben einsetzt, kein Kriterium darstelle, das bei der individuellen Auslegung einer Verfügung von Todes wegen herangezogen werden könne; vielmehr sei diese Regel der Lebenserfahrung gerade in der Vorschrift des § 2069 BGB als Auslegungsregel für den Fall normiert worden, dass die individuelle Auslegung ergebnislos bleibe (Senat, Beschluss vom 20.02.2014, Az. 20 W 303/12, n. v.; vgl. auch Oberlandesgericht München, Beschluss vom 24.04.2017, Az. 31 Wx 128/17, zitiert nach juris, das diese Frage aufgrund des dortigen Vorliegens von tragfähigen Anhaltspunkten für eine Ersatzberufung offen lassen konnte). Der Senat sieht keine Veranlassung, von seiner Rechtsprechung abzuweichen. Vertiefend wird darauf hingewiesen, dass das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 15.07.2003 (aaO, Rn. 27) gerade mit seiner weiteren Feststellung, wonach dann, wenn der genannte Satz der allgemeinem Lebenserfahrung den Schluss auf eine von den dortigen Ehegatten bei Vorausschau des Vorversterbens ihres Sohnes gewollte Ersatzerbeneinsetzung der Enkelkinder nahelege, auf die sich dann auch, sofern ein abweichender Wille der Ehegatten nicht feststellbar sei, die aufgrund der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB anzunehmende Wechselbezüglichkeit ihrer letztwilligen Verfügung erstrecke, im Ergebnis die aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2002 (aaO) folgende Wertung umgeht. Dort hat der Bundesgerichtshof die Annahme der aus § 2270 Abs. 2 BGB folgenden Wechselbezüglichkeit daran geknüpft, dass sich ein entsprechender Wille der Testierenden, bestimmte Verwandte oder nahestehende Personen oder auch die nach der gesetzlichen Erbfolge berufenen Abkömmlinge als Schlussserben einzusetzen, zumindest im Wege der ergänzenden Auslegung aus dem Testament entnehmen lassen müsse und eben nicht aus der Auslegungsregel des § 2069 BGB. Würde man nun im Rahmen der (auch mutmaßlichen) Auslegung zunächst nicht auf sonstige tatsächliche besondere Umstände des Einzelfalls abstellen, sondern wiederum nur auf einen Satz der allgemeinen Lebenserfahrung, der § 2069 BGB zugrunde liegt, würde auch dies letztlich zu einer unzulässigen Kumulation zweier nicht individuell feststellbarer Willensentschlüsse der Erblasser führen.

Letztlich spricht anderseits der von den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 angeführte Umstand der Vollmachtserteilung der Eheleute nach dem Tod ihres Sohnes Vorname3 alleine an den Beteiligten zu 1 und nicht auch an den Beteiligten zu 2 nicht entscheidend dafür, dass die Eheleute mit ihrem gemeinschaftlichen Testament ausschließlich ihre Söhne als Schlusserben unter Ausschluss von Ersatzschlusserben einsetzen wollten. Dieser Umstand kann verschiedene Ursachen haben, und sei es auch nur, dass man im Rahmen der Vollmacht alleine auf die längere Lebenserfahrung des Beteiligten zu 1 setzen wollte.

b) Im Hinblick darauf, dass es somit an tatsächlichen Umständen fehlt, die mit der notwendigen Sicherheit für oder gegen eine Ersatzschlusserbeneinsetzung des Beteiligten zu 2 im gemeinschaftlichen Testament sprechen, hat das Nachlassgericht auch zu Recht eine derartige Einsetzung des Beteiligten zu 2 ausschließlich unter Heranziehung von § 2069 BGB angenommen. Danach ist dann, wenn der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht hat und dieser nach Errichtung des Testaments wegfällt, im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge bedacht sind, als sie bei gesetzlicher Erfolge an dessen Stelle treten würden.

c) Das Nachlassgericht hat dann allerdings auch im Ergebnis zu Recht angenommen, dass diese aus § 2069 BGB folgende Ersatzschlusserbeneinsetzung des Beteiligten zu 2 nicht wechselbezüglich ist und damit auch der Einsetzung des Beteiligten zu 1 als Alleinerbe im Einzeltestament nicht entgegensteht.

Das Nachlassgericht hat zunächst zu Recht davon hingewiesen, dass das gemeinschaftliche Testament keine ausdrückliche Feststellungen zur Frage der Wechselbezüglichkeit der dort getroffenen Regelungen enthält.

Ob man dann mit dem Nachlassgericht (so auch der Senat in seinem Beschluss vom 20.02.2014, aaO) die Wechselbezüglichkeit der lediglich aus § 2069 BGB folgenden Ersatzschlusserbeneinsetzung des Beteiligten zu 2 schon alleine deswegen im Rahmen der individuellen Auslegung verneinen will, weil dann die von den Eheleuten getroffene Ersatzschlusserbeneinsetzung nicht auf deren festgestelltem tatsächlichen Willen aufgrund individueller Auslegung beruht, so dass sie letztlich auch keinen konkreten Willen zur Frage der entsprechenden Wechselbezüglichkeit gebildet haben könnten, oder ob man in diesen Fällen trotzdem eine derartige individuelle Testamentsauslegung im Hinblick auf diese Frage durchzuführen hat (so offensichtlich Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2002, aaO, Rn. 13; Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.09.2015, Az. 21 W 55/15, zitiert nach beck-online, Rn. 34), kann letztlich offenbleiben. Es gibt jedenfalls keinen ausreichenden Anhalt dafür, dass die Eheleute hier konkret einen entsprechenden Willen zur Wechselbezüglichkeit hatten. Insoweit kann auf die Darlegungen unter II. 2 a dieses Senatsbeschlusses verwiesen werden. Alle dort genannten Umstände lassen nicht sicher auf einen derartigen konkreten Willen der Eheleute zur Frage einer etwaigen Ersatzschlusserbenstellung des Beteiligten zu 2 schließen. Insbesondere das gute oder auch sehr gute familiäre Verhältnis zwischen den Großeltern und dem Beteiligten zu 2 sagt nichts entscheidend darüber aus, ob dessen Ersatzschlusserbeneinsetzung dann auch noch für den Längstlebenden in einem Wechselbezug zu seiner Erbeinsetzung durch den vorversterbenden Ehegatten hätte stehen sollen. Es kann gerade nicht ausgeschlossen werden, dass die Eheleute eine Bindung allenfalls hinsichtlich ihrer Söhne gewollt hätten, aber nicht auch hinsichtlich etwaiger weiterer Abkömmlinge, also auch des Beteiligten zu 2, und sie nicht vielmehr dem Überlebenden jedenfalls in diesem Fall „freie Hand“ für eine abändernde Testamentsgestaltung hätten lassen wollen.

Eine Wechselbezüglichkeit der aus § 2069 BGB folgenden Ersatzschlusserbenstellung des Beteiligten zu 2 folgt dann auch nicht aus der Anwendung von § 2270 Abs. 2 BGB, was das Nachlassgericht zutreffend unter Hinweis auf die oben bereits in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 16.01.2002, aaO) zur Frage der unzulässigen Kumulation dieser beiden gesetzlichen Bestimmungen festgestellt hat. Dabei ist dieser Beschluss entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 auch einschlägig und keine nur auf den dortigen Fall bezogene Entscheidung, da der Bundesgerichtshof dort mit seinen verallgemeinernden Ausführungen Grundsätze zum Verhältnis von § 2069 und § 2270 Abs. 2 BGB aufgestellt hat, die nicht nur für den dortigen Einzelfall entscheidungserheblich, sondern darüber hinaus verallgemeinerungsfähig sind (so auch bereits Senat, Beschluss vom 20.02.2014, aaO; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.07.2003, aaO).

d) Letztlich ist es auch unerheblich, dass die Erblasserin mit ihrem Einzeltestament zunächst bereits zu Lebzeiten ihres Ehemanns diesen entgegen der wohl nach § 2270 Abs. 2 BGB wechselbezüglich erfolgten Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Testament enterbt hat. Diese Verfügung der Erblasserin im Einzeltestament hatte nämlich entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten zu 2 zum einen nicht deren formelle Nichtigkeit zur Folge (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.07.2004, Az. IV ZR 135/03, Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 26.02.2018, Az. 6 W 4/18, Oberlandesgericht München, Beschluss vom 24.07.2017, Az. 31 Wx 335/16, Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 01.08.2012, Az. 5 W 18/12, Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 13.07.1989, Az. 3 W 74/89, jeweils zitiert nach juris). Zum anderen besteht auch kein Anhalt dafür, dass eine etwaige hierauf bezogene teilweise Unwirksamkeit der entsprechenden Enterbungsverfügung auch die Unwirksamkeit der dann zweifellos von ihr als fortbestehend gewollten Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 hätte nach sich ziehen sollen (§ 2085 BGB). Darüber hinaus berücksichtigt der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2 in diesem Zusammenhang auch nicht den Umstand, dass die Erblasserin ihr Einzeltestament am 10.01.2020, also nach dem Tod des Erblassers, nochmals unterzeichnet hat.

3. Der Senat hat den Tenor des angefochtenen Beschlusses des Nachlassgerichts insoweit klargestellt, als dieser die Dauer der Zurückstellung des von dem Nachlassgericht zu erteilenden Erbscheins nicht entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 352e Abs. 2 FamFG bezeichnet, sondern dem Wortlaut nach offengelassen hat.

Die Entscheidung über die Kostentragung im Verfahren der Beschwerde beruht auf § 84 FamFG. Der Senat sieht keine Veranlassung, von der dort für den Regelfall bei erfolglosem Rechtsmittel angeordneten Kostenfolge abzuweichen.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der Beschwerde beruht auf den Angaben des Beteiligten zu 1 zum Nachlasswert (Bl. 82 ff. d. A.). Danach setzt sich dieser aus einem der Erblasserin zuzuordnenden Aktivnachlass in Form von Bankguthaben in Höhe von 5.274,11 EUR, Leistungen einer auf die Erblasserin laufenden Versicherung im Todesfall in Höhe von 4.030,76 EUR sowie dem in ihrem Alleineigentum stehenden Hausgrundstück mit einer Wertangabe von 450.000,00 EUR zusammen, von dem dann ihre Erblasserschulden in Höhe von 175.000,00 EUR in Abzug zu bringen sind.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Hinblick auf die unter II. 2. a. dieses Beschlusses dargestellte, von den Obergerichten unterschiedlich beurteilte Auswirkung des dort dargestellten Erfahrungssatzes, nach dem davon ausgegangen werden kann, dass ohne ausdrückliche Regelung ein Testierender, der eines seiner Kinder als Erben einsetzt, im Zweifel für den Fall, dass dieses wegfällt, an dessen Stelle auch dessen Abkömmlinge als Erben einsetzt, zugelassen. Die Beurteilung dieser Frage ist entscheidungserheblich und über den vorliegenden Einzelfall hinausgehend auch klärungsbedürftig.

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