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Wegfall der Teilungsreife des Nachlasses während Rechtsstreit um konkreten Teilungsplan

Verlust der Teilbarkeit eines Nachlasses während eines Rechtsstreits über einen spezifischen Teilungsplan

In einem familiären Erbstreit um den Nachlass von Erhard Wilhelm K., der vier Söhne hinterließ, hat das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt ein maßgebendes Urteil gefällt (Az.: 2 U 1/21). Dieses Urteil behandelt eine Reihe von Komplikationen und strittigen Fragen, die entstanden sind, als der Nachlass nach dem Tod von Erhard Wilhelm K. aufgeteilt werden sollte. Im Zentrum der Kontroverse stehen verschiedene Kostenpositionen und ein konkreter Teilungsplan.

Im Kern geht es um die Frage, ob bestimmte Ausgaben, die nach dem Tod des Erblassers angefallen sind, als Nachlassverbindlichkeiten zu betrachten sind und wer die damit verbundenen Kosten trägt. Ein weiterer Streitpunkt betrifft die Rechte und Pflichten eines Nachlassinhabers mit Generalvollmacht, insbesondere wenn dieser Entscheidungen trifft, die den Nachlass betreffen.

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Streit um Nachlassverbindlichkeiten und die Rechte des Nachlassinhabers

Das Urteil des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt hat mehrere strittige Punkte geklärt. Eine der Kernfragen betraf die Kosten für die Herstellung und Aufstellung eines Grabmales sowie Gebühren, die von der Evangelischen Kirche Mitteldeutschland erhoben wurden. Das Gericht hat entschieden, dass diese Kosten nicht als Nachlassverbindlichkeiten gelten.

Eine weitere wichtige Entscheidung betrifft den Anspruch eines der Erben auf Erstattung bestimmter Kosten, die er im Zuge der Nachlassabwicklung übernommen hatte. Hier hat das Gericht zugunsten des Erben entschieden und festgestellt, dass er einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegen den Nachlass hat.

Die Rolle und Verantwortung des Nachlassinhabers mit Generalvollmacht

Ein zentraler Punkt des Rechtsstreits drehte sich um die Befugnisse des Nachlassinhabers, der über eine Generalvollmacht des Erblassers verfügte. Diese Vollmacht berechtigte ihn zum Zugriff auf die Konten des Verstorbenen und zur Verwaltung des Nachlasses. Die Gerichtsentscheidung in diesem Fall trägt dazu bei, die Rolle und Verantwortung eines solchen Nachlassinhabers zu verdeutlichen und potenzielle Konflikte bei der Nachlassverwaltung zu vermeiden.

Insgesamt bietet das Urteil des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt in diesem komplexen Erbstreit wichtige Erkenntnisse und Orientierungspunkte, die für ähnliche Fälle von großer Bedeutung sein können. Es beleuchtet die Grenzen und Pflichten von Nachlassverwaltern und die Rechte der Erben, stellt die Regeln für Nachlassverbindlichkeiten klar und liefert eine fundierte Entscheidungsgrundlage für zukünftige Rechtsstreitigkeiten in diesem Bereich.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 2 U 1/21 – Urteil vom 22.07.2021

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 1. Dezember 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die durch die Herstellung des Grabmales und dessen Aufstellung entstandenen und vom Steinmetzmeisterbetrieb „U. “ mit Rechnung vom 27. August 2018 geltend gemachten Kosten in Höhe von 2.906,13 € sowie die von der Evangelischen Kirche Mitteldeutschland durch den Gebührenbescheid vom 9. Januar 2018 erhobenen Kosten in Höhe von 616,00 € keine Nachlassverbindlichkeiten sind.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger zu 4) gegen den Nachlass einen Anspruch auf Erstattung der von ihm an die Sparkasse S. gezahlten 458,00 € für die Erstellung von Umsatzlisten hat.

3. Im Übrigen wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil des Senats und das o.a. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Parteien streiten über die Erbauseinandersetzung nach dem Erblasser Erhard Wilhelm K. , geb. am … … 1933 in H. , gestorben am … … 2017 in H. .

Der Erblasser hatte vier Söhne, den Kläger zu 1), den Kläger zu 4), den Beklagten und den vorverstorbenen Detlef K. . Der Kläger zu 2) und die Klägerin zu 3) sind die Nachkommen des Detlef K. und Enkel des Erblassers.

Der Erblasser wurde ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts – Nachlassgericht – H. vom 06.06.2018 (Az.: 40 VI 1324/18-K) von den Klägern zu 1) und zu 4) und dem Beklagten zu einem Anteil von jeweils einem Viertel sowie von den Klägern zu 2) und zu 3) zu einem Anteil von jeweils einem Achtel beerbt.

Die Parteien haben die Aktiva des Nachlasses in Höhe von 18.717,75 € unstreitig gestellt. Hinsichtlich der Passiva steht ein Betrag in Höhe von 3.031,84 € nicht im Streit, die Prozessparteien vertreten jedoch unterschiedliche Auffassungen zu zwei Positionen:

Der Beklagte war Nachlassinhaber, insbesondere verfügte er über eine vom Erblasser zu Lebzeiten erteilte, über seinen Tod hinaus gültige Generalvollmacht, welche auch die Befugnis zum Zugriff auf die Konten des Erblassers umfasste. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Generalvollmacht (Anlage B 1) Bezug genommen.

Der Beklagte entschied allein und ohne Rücksprache mit den anderen hiesigen Prozessparteien, dass der Erblasser auf dem Friedhof in H. – M. beigesetzt werden sollte; so wurde auch verfahren. Zwar bestand und besteht weiterhin zugunsten der Familie K. bis zum 16.04.2033 ein Nutzungsrecht für eine Familiengrabstelle auf dem G. Friedhof in H. Dort wurden im Jahre 2003 der vorverstorbene Sohn Detlef und im Jahre 2006 die vorverstorbene Ehefrau Helga des Erblassers jeweils beigesetzt. Eine vom Kläger zu 4) erwirkte einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Halle vom 19.12.2017, mit welcher dem Beklagten untersagt wurde, den Erblasser an anderer Stelle als auf dem G. Friedhof zu beerdigen, wurde dem Beklagten aber erst nach der Durchführung der Beisetzung des Erblassers in M. am 21.12.2017 zugestellt. Der Beklagte wandte für die Beisetzung, soweit hier erheblich, aus dem Nachlassvermögen einen Betrag in Höhe von 3.522,13 € auf, wobei 2.906,13 € auf die Anfertigung und die Aufstellung einer Grabanlage (100 x 200 cm mit Sockel und Grabstein in Schweifbogenform mit der Inschrift „Familie K. “) – vgl. Rechnung der U. GbR vom 27.08.2018 – und 616,00 € auf die Nutzungsrechte für eine Grabstelle auf dem Friedhof in M. bis zum 20.12.2037 – vgl. Gebührenbescheid der Evangelischen Kirche Mitteldeutschland vom 09.01.2018 – entfielen. Die Kläger erkennen die Erstattungsfähigkeit dieser Auslagen durch den Nachlass nicht an (künftig: Position 1: Zusatzkosten Beerdigung M. ).

Am 30.01.2018 schlossen der Kläger zu 4) und der Beklagte zur Erledigung des o.a. Verfahrens auf Erlass der einstweiligen Verfügung einen Vergleich, wonach der Beklagte von seiner ursprünglichen Absicht Abstand nahm, weitere Familienangehörige aus dem Familiengrab auf dem G. Friedhof auf den Friedhof M. umzubetten. Der Beklagte schloss jeweils mit dem Kläger zu 1) am 23.04.2018, mit dem Kläger zu 2) am 11.06.2018 und mit der Klägerin zu 3) am 21.03.2018 Einzelvereinbarungen, wonach sämtliche vorgenannte Familienangehörige an ihren jeweiligen Ruhestätten verbleiben sollten, u.a. der Erblasser auf dem Friedhof in M. .

Unter Nutzung seiner Generalvollmacht schloss der Beklagte zum 31.07.2018 die zwei vom Erblasser geführten Konten bei der Sparkasse S. , darunter ein Giro-Konto. Er teilte den Klägern eine Nachlassaufstellung mit, insbesondere auch den Kontostand für das Giro-Konto des Erblassers. Zu einer Vorlage von Kontoauszügen war der Beklagte auf Nachfrage des Klägers zu 4) nicht bereit. Der Kläger zu 4) forderte von der Sparkasse S. die Anfertigung von Kontoauszügen für zurückliegende Zeiträume an und zahlte für deren Erstellung insgesamt 458,00 €, für welche er die Anerkennung als eine Nachlassverbindlichkeit begehrt (künftig: Position 2: Aufwand Kontenkontrolle).

Mit ihrer Klage haben die Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zustimmung zu einer konkreten Erbauseinandersetzung geltend gemacht, welcher das vorgenannte Zahlenwerk zugrunde gelegt worden ist. Dabei haben sie die Zusatzkosten Beerdigung M. nicht eingestellt und den Aufwand Kostenkontrolle berücksichtigt.

Das Landgericht hat eine Beweisaufnahme zu den vom Beklagten behaupteten Erklärungen des Erblassers zum Ort seiner Beisetzung durchgeführt und der Klage mit seinem am 01.12.2020 verkündeten Urteil antragsgemäß stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 04.11.2020 und des Urteils vom 01.12.2020 Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er das Ziel der vollständigen Klageabweisung weiterverfolgt. Er hat neu vorgetragen, dass das zuständige Finanzamt die Erben zur Abgabe von Einkommenssteuererklärungen des Erblassers für die Jahre 2015 bis 2017 aufgefordert habe, dass hierzu die Inanspruchnahme der Unterstützung eines fachkundigen Dritten, z.B. eines Lohnsteuerhilfevereins, erforderlich sei und der Nachlass deswegen noch nicht teilungsreif sei.

Hinsichtlich der Position Mehrkosten Beerdigung M. beanstandet der Beklagte die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zur Frage einer Bestimmung des Beisetzungs-ortes durch den Erblasser selbst, meint hilfsweise, dass ihm im Hinblick auf die Generalvollmacht die Entscheidung übertragen worden sei, und äußerst hilfsweise, dass jedenfalls die nachfolgenden Vereinbarungen mit den Klägern zu 1) bis zu 3) als Genehmigungen seiner Auswahl des Beisetzungsortes anzusehen seien, so dass eine Mehrheitsentscheidung der zur Totenfürsorge Berechtigten vorliege.

Hinsichtlich der Position Aufwand Kontenkontrolle vertritt er die Ansicht, dass es sich nicht um Nachlassverbindlichkeiten handele.

Der Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger haben zuletzt beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise: unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

1. festzustellen, dass die durch die Herstellung eines Grabmales und dessen Aufstellung entstandenen und vom Steinmetzmeisterbetrieb „U. “ mit Rechnung vom 27.08.2018 geltend gemachten Kosten in Höhe von 2.906,13 € sowie die von der Evangelischen Kirche Mitteldeutschland durch Gebührenbescheid vom 09.01.2018 erhobenen Kosten in Höhe von 616,00 € keine Nachlassverbindlichkeiten sind; und

2. festzustellen, dass der Kläger zu 4) gegen den Nachlass einen Anspruch auf Erstattung der von ihm an die Sparkasse S. gezahlten 458,00 € für die Erstellung von Umsatzlisten hat.

Der Senat hat die Rechtssache mit seinem Beschluss vom 18.06.2021 nach § 526 Abs. 1 ZPO auf den Einzelrichter übertragen. Der Einzelrichter hat mit Beschluss vom 21.06.2021 gerichtliche Hinweise zur Sach- und Rechtslage erteilt und die Rechtssache am 30.06.2021 mündlich verhandelt.

B.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache insoweit Erfolg, dass der ursprüngliche Hauptantrag der Klage als derzeit unbegründet abzuweisen ist. Die für diesen Fall von den Klägern gestellten Hilfsanträge sind hingegen begründet.

I. Der Hauptantrag der Kläger ist aufgrund neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz, welches zuzulassen ist, derzeit unbegründet. Der Nachlass des Erblassers ist derzeit noch nicht teilungsreif.

1. Das neue tatsächliche Vorbringen des Beklagten in der Berufungsbegründung, wonach zusätzliche Nachlassverbindlichkeiten in derzeit unbekannter Höhe im Zusammenhang mit der Erstellung von Einkommenssteuererklärungen für den Erblasser für die Jahre 2015 bis 2017 und ggf. mit hieraus resultierenden Steuerzahlungen begründet seien, ist unstreitig und nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zuzulassen.

2. Die Zulassung des Vorbringens in der Berufungsinstanz führt dazu, dass der Gesamtnachlass, d.h. der Saldo aus Aktiva und Passiva, derzeit noch nicht zu bestimmen ist, so dass eine sog. Teilungsreife nicht vorliegt. Denn bei den in Betracht kommenden Steuernachzahlungen handelt es sich um sog. Erblasserschulden, d.h. Eigenverbindlichkeiten des Erblassers (vgl. Weidlich in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 1967 Rn. 2 und 3 m.w.N.). Die Kosten der Fertigung der Einkommenssteuererklärungen sind sog. Nachlasserbenschulden (vgl. Weidlich, a.a.O., § 1967 Rn. 8), d.h. sie entstehen zwar als Verbindlichkeiten der Erben, gehören aber sachlich zur Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses und sind deswegen Nachlassverbindlichkeiten. Dem Hauptantrag der Kläger, der auf einem konkreten Teilungsplan für einen endgültigen Gesamtnachlass fußt, ist damit die Grundlage entzogen.

3. Der Hauptantrag ist als derzeit unbegründet abzuweisen. Denn die fehlende Teilungsreife führt entgegen einzelner Stimmen in der Literatur nicht zur Unzulässigkeit der Teilungsklage (vgl. Flechtner in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Aufl. 2019, § 2042 BGB Rn. 54; Lohmann in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BGB, Bd. 5, 4. Aufl. 2020, § 2042 Rn. 7; Schütte in: jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 2042 Rn. 45; Ann in: MüKo-BGB, Bd. 11, 8. Aufl. 2020, § 2042 Rn. 58 und Löhning in: Staudinger, BGB, 2016, § 2042 Rn. 47), auch nicht etwa zur Abweisung der Klage als (endgültig) unbegründet, sondern zu einer Abweisung der Klage als derzeit unbegründet (vgl. Lohmann, a.a.O.; Ann, a.a.O., Schütte, a.a.O.). Denn grundsätzlich ist eine Anpassung der Leistungsklage an veränderte Einzelpositionen des Nachlasses nicht nur zulässig, sondern es ist vom Gericht auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken. Nach erfolgter Feststellung des Wertes des Gesamtnachlasses ist eine neue Leistungsklage möglich.

II. Im Hinblick auf die Vorausführungen hat der Senat über die Hilfsanträge der Klage zu entscheiden. Die Klageänderung in der Berufungsinstanz ist zulässig.

1. Die Hilfsanträge der Kläger sind bei isolierter Betrachtung jeweils zulässig, insbesondere haben die Kläger das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

a) Steht der komplette Umfang des Nachlasses in der Höhe nicht fest, wie hier, so ist es grundsätzlich zulässig, dass der jeweilige Kläger einen Antrag auf Feststellung einzelner Streitpunkte stellt, u.U. auch hilfsweise zu seiner Leistungsklage (vgl. v.a. Flechtner, a.a.O., § 2042 Rn. 59). Im Hinblick auf die Schwierigkeit, einen korrekten Antrag auf Zustimmung zu einer Erbauseinandersetzung zu stellen, ist das Gericht – auch im Berufungsverfahren – gehalten, seiner Hinweis- und Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO intensiv nachzukommen (vgl. Flechtner, a.a.O., § 2042 Rn. 61 m.w.N.).

b) Nach diesen Maßstäben sind Feststellungsanträge, bezogen auf die beiden im vorliegenden Rechtsstreit streitigen Positionen, zulässig. Denn sie betreffen jeweils ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis zwischen den Prozessparteien – bezüglich der Mehrkosten Beerdigung M. den Ausgleichsanspruch des Beklagten gegen die Erbengemeinschaft nach § 1968 BGB und bezüglich des Aufwands Kontenkontrolle das Bestehen einer Nachlassforderung des Klägers zu 4) gegen die Erbengemeinschaft i.S.v. § 2039 BGB.

2. Die Hilfsanträge stellen im Verhältnis zum Hauptantrag eine – nur hilfsweise vorgenommene – Klageumstellung i.S.v. § 264 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO dar. Sie sind in ihrer Zulässigkeit nicht von einer Zustimmung der Gegenpartei, hier des Beklagten, abhängig. Der Klagegrund hat sich nicht verändert, sondern statt einer Zustimmung zum endgültigen Teilungsplan wird eine Feststellung von streitigen Einzelpositionen für einen künftigen Teilungsplan begehrt.

3. Die Klageumstellung ist nach § 533 ZPO auch in der Berufungsinstanz zulässig. Sie beruht auf denjenigen in der Berufungsinstanz ohnehin zugrunde zu legenden Tatsachen, wie sich aus den Vorausführungen ergibt, und ist auch sachdienlich. Denn beide streitigen Einzelpositionen sind bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen.

4. Hilfsweise ist darauf zu verweisen, dass selbst dann, wenn in der Anbringung der Hilfs-anträge eine Klageänderung i.S.v. § 263 ZPO zu sehen wäre, diese Klageänderung generell und auch in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO zulässig gewesen wäre, denn der Senat bejaht deren Voraussetzungen nach dem Vorausgeführten.

III. Der Hilfsantrag zu Ziffer 1) ist begründet. Der Beklagte hat gegen die Erbengemeinschaft keinen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten Beerdigung M. .

1. Allerdings steht demjenigen, der die Beerdigung veranlasst hat, gegen den oder die Erben (also gegen den Nachlass) grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der von ihm verauslagten Kosten nach § 1968 BGB zu. Diese Kosten sind als sog. Erbfallschulden eine Nachlassverbindlichkeit i.S.v. § 1967 Abs. 2 BGB. Der Umfang der Verpflichtung des bzw. der Erben zur Tragung der Beerdigungskosten ist u.a. beschränkt durch das Recht der Totenfürsorge. Die Totenfürsorge beinhaltet das – nach Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte – Recht und die Pflicht der nächsten Angehörigen des Verstorbenen, über den Leichnam zu bestimmen und insbesondere über die Art und den Ort seiner Bestattung eine Entscheidung zu treffen. Das Recht der Totenfürsorge ist nicht Bestandteil des Nachlasses und steht nicht etwa den Erben zu, sondern es ist ein Pflichtrecht familienrechtlicher Natur kraft Gewohnheitsrechts (vgl. dazu Küpper in: MüKo-BGB, Bd. 11, a.a.O., § 1968 Rn. 7). Für die Bestimmung der Inhaberschaft des Rechts auf Totenfürsorge gelten folgende rechtliche Maßstäbe:

a) Über die Art der Bestattung und den Ort der letzten Ruhestätte entscheidet in erster Linie der Wille des Verstorbenen. Dieser Wille ist aufzuklären. Bei der Ermittlung des für die Wahrnehmung der Totenfürsorge maßgebenden Willens des Verstorbenen kommt es nicht nur auf dessen ausdrückliche Willensbekundungen, etwa in einer letztwilligen Verfügung, an. Es genügt, wenn der Wille des Verstorbenen aus den äußeren Umständen mit Sicherheit geschlossen werden kann (vgl. grundsätzlich BGH, Urteil v. 20.09.1973, III ZR 148/71, BGHZ 61, 238, in juris Rz. 1; BGH, Urteil v. 26.10.1977, IV ZR 151/76, MDR 1978, 299, in juris Rz. 9; BGH, Urteil v. 26.02.1992, XII ZR 58/91, MDR 1992, 588, in juris Rz. 9 und Rz. 20). Die Beweislast hat derjenige zu tragen, der sich auf einen entsprechenden Willen des Verstorbenen beruft (vgl. BGH, Urteil v. 26.02.1992, a.a.O., in juris Rz. 20).

b) Die Maßgeblichkeit des Willens des Verstorbenen erstreckt sich auch darauf, dass der Verstorbene das Recht der Totenfürsorge auf jemanden übertragen kann; diese betraute Person muss nicht zum Kreis der an sich zur Totenfürsorge berufenen Familienangehörigen zählen (vgl. nur BGH, Urteil v. 26.02.1992, a.a.O., in juris Rz. 9; BGH, Urteil v. 26.02.2019, VI ZR 272/18, MDR 2019, 737, in juris Rz. 16 m.w.N.). Auch insoweit gilt jedoch, dass auf den entsprechenden Willen des Verstorbenen mit Sicherheit gefolgert werden kann.

c) Wenn und soweit ein erkennbarer Wille des Verstorbenen nicht vorliegt, sind nach dem ungeschriebenen Gewohnheitsrecht die nächsten Angehörigen des Verstorbenen zur Ausübung der Totenfürsorge berechtigt und verpflichtet (vgl. BGH, Urteil v. 26.10.1997, a.a.O., in juris Rz. 6; BGH, Beschluss v. 14.12.2011, IV ZR 132/11, MDR 2012, 352, in juris Rz. 10 m.w.N.). Wer und ggf. in welcher Rangfolge diese nächsten Angehörigen sind, ist zwar im Einzelfall umstritten (vgl. nur Joachim in: Burandt/Rojahn, a.a.O., § 1968 BGB Rn. 2; Küpper in: MüKo-BGB, Bd. 11, a.a.O., § 1968 Rn. 7 m.w.N.). Im vorliegenden Fall, in welchem eine – grundsätzlich vorrangige – Ehefrau zum Todestage nicht vorhanden war, sind dies unstreitig die zu diesem Zeitpunkt noch lebenden Nachkommen des Verstorbenen, hier also die Kläger zu 1) und zu 4) sowie der Beklagte, nicht jedoch die Kläger zu 2) und zu 3).

2. Von diesen rechtlichen Maßstäben ist das Landgericht zutreffend ausgegangen. Der Senat folgt insgesamt auch den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts dahin, dass hier eine Bestimmung der letzten Ruhestätte durch den Erblasser selbst nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann und ebenso auch nicht eine Übertragung der Totenfürsorge allein auf den Beklagten.

a) Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, wonach es keine Überzeugung davon erlangen konnte, dass der Verstorbene selbst den Ort seiner Bestattung in H. – M. bestimmte, sind der Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen, weil es dem Beklagten mit der Berufungsbegründung nicht gelungen ist, konkrete Anhaltspunkte zu benennen, welche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen. Das Landgericht hatte letztlich vor allem die Aussage einer Zeugin vom Hören-Sagen, der Ehefrau des Beklagten, zu bewerten und hat sich intensiv mit den für und wider die Richtigkeit der behaupteten Haupttatsache sprechenden Gesichtspunkten auseinandergesetzt. Es hat sodann von der Möglichkeit einer Parteivernehmung von Amts wegen Gebrauch gemacht, aber auch im Ergebnis der Vernehmung des Beklagten keine Überzeugung gewinnen können. Dem hat der Beklagte lediglich seine persönliche Wertung entgegengesetzt – der Verstorbene habe doch seinen Standpunkt deutlich gemacht – und darauf verwiesen, dass die Totenfürsorge in der Familie traditionell pragmatisch gehandhabt worden sei. Unabhängig davon, ob die mitgeteilten Tatsachen wirklich den Schluss auf die zuletzt aufgeführte Traditionslinie zulassen (woran der Senat erhebliche Zweifel hat), ist insbesondere nicht auszuschließen, dass – wie vom Landgericht angeführt – der Verstorbene der Entscheidung über seinen Bestattungsort mehr oder weniger auswich und sie gerade nicht selbst treffen wollte. Das mag der Beklagte subjektiv anders verstanden haben, aber hierauf kommt es nicht an.

b) Eine Bestimmung des Beklagten als (alleinigen) Berechtigten zur Wahrnehmung der Totenfürsorge hat der Beklagte nicht einmal behauptet, das hätte auch in einem unerklärten Widerspruch zu seiner Behauptung gestanden, wonach der Verstorbene dem Vorschlag des Beklagten zur Beisetzung in H. – M. bereits selbst zugestimmt habe. Eine solche Bestimmung liegt insbesondere auch nicht in der vom Verstorbenen zu Lebzeiten ausgestellten Vorsorgevollmacht zugunsten des Beklagten. Auch diese Feststellung des Landgerichts erachtet der Senat als bindend, die in dieser Urkunde geregelte Betreuung umfasst nicht die Totenfürsorge (vgl. auch OLG Naumburg, Urteil v. 08.10.2015, 1 U 72/15, MDR 2016, 181, in juris Rz. 20).

c) Danach stand das Recht der Totenfürsorge und damit das Recht der Bestimmung des Ortes der letzten Ruhestätte den drei Brüdern gemeinsam zu. Dies ergibt sich auch aus den §§ 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 10 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA, wonach die Kinder vor den Enkeln in der Verantwortung stehen; eine § 1924 Abs. 3 BGB entsprechende Regelung fehlt hingegen im Landesgesetz, d.h. anders als im Erbrecht tritt eine Nachfolge i.S. eines Einrückens der Kläger zu 2) und zu 3) für ihren vorverstorbenen Vater Detlef nicht ein.

3. Die Gemeinschaft der Totenfürsorgeberechtigten, bestehend aus dem Kläger zu 1), dem Kläger zu 4) und dem Beklagten, hat keine wirksame Bestimmung dahin getroffen, dass der Verstorbene in M. beigesetzt wird.

a) Fällt das Recht und die Pflicht der Totenfürsorge einer Personenmehrheit an, wie hier, so sind die Grundsätze der Gemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB anzuwenden. Nach § 744 Abs. 1 BGB steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Rechts allen Teilhabern gemeinschaftlich zu. Hier ist vor der Entscheidung, den Verstorbenen in M. beizusetzen (und dadurch zusätzliche Kosten auszulösen), kein Einvernehmen hergestellt worden. Der Beklagte hat diese Entscheidung allein und ohne eine Kontaktaufnahme zu den Klägern zu 1) und zu 4) getroffen. Zur Zeit seiner Entscheidung lag insbesondere auch die Genehmigung des Klägers zu 1) noch nicht vor. Hinsichtlich des Klägers zu 4) ist aus seinem Vorgehen vor der Durchführung der Beisetzung – Antrag auf Erlass einer einstweiligen Untersagungsverfügung – eindeutig zu entnehmen, dass er mit einer Beisetzung des Verstorbenen in M. nicht einverstanden war.

b) Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine eigenmächtige Entscheidung über die Ausübung der Totenfürsorge als eine notwendige Erhaltungsmaßnahme i.S.v. § 744 Abs. 2 BGB gerechtfertigt gewesen sei; diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass das Recht der Totenfürsorge bereits sehr weitgehend durch die Organisation und Veranlassung der Beisetzung des Verstorbenen in M. ausgeübt und erschöpft worden ist. Diese Entscheidung hatte weder einen vorläufigen noch einen sichernden Charakter. Die Maßnahme war auch nicht unaufschiebbar, denn es wäre dem Beklagten durchaus möglich und zumutbar gewesen, eine gemeinsame Entscheidung mit dem Kläger zu 1) und dem Kläger zu 4) rechtzeitig herbeizuführen.

c) Die nachträglich, d.h. nach der Durchführung der Beisetzung getroffene Vereinbarung des Beklagten mit dem Kläger zu 1) ist nicht als eine nachträgliche Genehmigung der Einzelentscheidung auszulegen und somit als eine nachträgliche Herbeiführung einer Zwei-Drittel-Mehrheit zu bewerten. Der Kläger zu 1) hat, nachdem vollendete Tatsachen geschaffen worden waren, lediglich zugestimmt, dass der Verstorbene seine letzte Ruhestätte in M. behält und dass er nicht umgebettet werden soll. Die Umbettung hätte eine Störung der Totenruhe verursacht (vgl. BGH, Urteil v. 26.10.1977, IV ZR 151/76, FamRZ 1978, 15, in juris Rz. 7) und zudem die Mehrkosten der Beerdigung M. nicht entfallen, sondern neue Kosten entstehen lassen. Diese Entscheidung vermag eine Beteiligung an der Erstentscheidung über den Bestattungsort nicht zu ersetzen. Das wird auch in dem Verhalten des Klägers zu 4) deutlich: Der Kläger zu 4) hatte vor der Beisetzung seinen Willen zugunsten einer Bestattung des Verstorbenen in dem bereits eingerichteten und für diese Zwecke vorgesehenen Familiengrab auf dem G. Friedhof – auch hierin könnte man eine pragmatische Traditionslinie sehen – deutlich geäußert, hat aber nach der bereits durchgeführten Bestattung in M. die tatsächlichen Verhältnisse hingenommen und seine Bemühungen in dem Prozessvergleich auf einen Verbleib der auf dem G. Friedhof bereits beigesetzten Familienmitglieder konzentriert.

4. Rechtsfolge der unwirksamen Ausübung des Rechts der Totenfürsorge durch den Beklagten ist es, dass der Nachlass nur mit denjenigen Kosten belastet ist, welche auch bei einer Beerdigung im Familiengrab auf dem G. Friedhof entstanden wären (vgl. BGH, Urteil v. 20.09.1973, III ZR 148/71, BGHZ 61, 238, in juris Rz. 2). Das Landgericht hat zutreffend und vom Beklagten auch nicht gesondert angegriffen festgestellt, dass eben die Kosten zusätzlicher Steinmetzarbeiten sowie die Kosten des Erwerbs des Nutzungsrechts einer (weiteren) Grabstelle nicht angefallen wären. Dies betrifft – mangels zusätzlicher Individualisierung auf dem Grabstein der Familie auf dem G. Friedhof – auch Kosten einer Gravur des Namens und der Lebensdaten des Verstorbenen.

IV. Der Hilfsantrag der Kläger zu Ziffer 2) ist ebenfalls begründet. Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass die Aufwendungen des Klägers zu 4) in Höhe von 458,00 € als Kosten der ordnungsgemäßen Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses sog. Nachlassverwaltungsschulden (vgl. Weidlich, a.a.O., § 1967 Rn. 8) sind, welche dem Kläger zu 4) zu erstatten sind.

1. Das Landgericht ist in seiner Entscheidung von zutreffenden materiell-rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen.

a) Zwar steht die Verwaltung des Nachlasses im Rahmen einer ungeteilten Erbengemeinschaft nach § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich den Miterben gemeinschaftlich zu. Die Gemeinschaftlichkeit der Entscheidungen i.S. von Einstimmigkeit ist aber nur außerhalb der Ordnungsmäßigkeit, d.h. im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung, und insofern erforderlich, als nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen der Notverwaltung i.S.v. § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB vorliegen (vgl. Gergen in: MüKo-BGB, Bd. 11, a.a.O., § 2038 Rn. 31 m.w.N.; Weidlich, a.a.O., § 2038 Rn. 6; Schütte, a.a.O., § 2038 Rn. 5). Im Übrigen genügen für die Wirksamkeit der Beschlussfassung über Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung Mehrheitsbeschlüsse.

b) Als eine ordnungsgemäße Verwaltung sind alle Maßnahmen anzusehen, die eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person in der Lage der Miterben in Bezug auf die Verwaltung des Nachlasses treffen würde.

2. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach die Einholung von zuverlässigen Informationen über die Umsätze auf dem Giro-Konto des Erblassers dem Kreis der ordnungsgemäßen Verwaltung zuzuordnen ist. Das gilt bereits im Hinblick darauf, dass hierdurch die Art und der Umfang der vom Erblasser dauerhaft eingegangenen Verpflichtungen ermittelt werden können. Das gilt aber umso mehr, wenn – wie hier – eine andere Person als der Erblasser eine umfassende Vollmacht für Verfügungen über das Konto innehatte und auch nach dem Erbfall genutzt hat. Die Einholung der Informationen durch die Inanspruchnahme der Sparkasse S. zur nachträglichen Erstellung von Umsatzlisten durfte hier von den Miterben auch für erforderlich erachtet werden, denn der Inhaber der Vollmacht war nicht bereit, den Klägern zu 1) bis zu 4) Einblick in die – ihm wohl vorliegenden – Kontounterlagen zu gewähren. Hierdurch unterscheidet sich der Sachverhalt von demjenigen, welcher dem Urteil des IV. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 07.10.2020 zugrunde lag (vgl. a.a.O., in juris Rz. 6, 4).

3. Nach den übereinstimmenden Angaben der Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht handelte der Kläger zu 4) im Auftrag der Kläger zu 1) bis zu 4) und damit im Auftrag einer ¾-Mehrheit der Miterben. Der Kläger zu 4) kann deswegen seine Aufwendungen zur Umsetzung dieser Maßnahme gegen den Nachlass aus einem Auftragsverhältnis nach § 670 BGB geltend machen.

4. Hilfsweise ist darauf zu verweisen, dass der Kläger zu 4) seine Aufwendungen auch nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683 Satz 1, 670 BGB erfolgreich geltend machen kann.

a) Selbst, wenn eine Auftragserteilung bzw. ein wirksamer Mehrheitsbeschluss der Miterben nicht vorgelegen hätte, hat der Kläger zu 4) Anspruch auf Ersatz seiner tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 458,00 € nach den vorgenannten Vorschriften. Denn die Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag finden neben der Regelung über die Verwaltung des Nachlasses gemäß § 2038 BGB Anwendung (vgl. BGH, Urteil v. 25.06.2003, IV ZR 285/02, NJW 2003, 3268, in juris Rz. 12 m.w.N.; BGH, Urteil v. 07.10.2020, IV ZR 69/20, NJW 2021, 157, in juris Rz. 10 m.w.N.; Schütte, a.a.O., § 2038 Rn. 49.1 m.w.N.; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.04.2014, I-7 U 296/12, FamRZ 2015, 285, in juris Rz. 27).

b) Bei der Einholung von Umsatzlisten des Giro-Kontos zur Aufklärung der Kontobewegungen handelte es sich aus der Sicht des Klägers zu 4) um ein Fremdgeschäft im Interesse der Erbengemeinschaft als Ganzes. Hierfür ist nicht erforderlich, ob diese Aufwendungen auch für den Beklagten persönlich vorteilhaft waren (vgl. BGH, Urteil v. 25.06.2003, a.a.O., in juris Rz. 11 f.). Der Annahme der Fremdnützigkeit steht hier nicht entgegen, dass die erlangten Informationen von den Klägern zu 1) bis zu 4) auch im Rahmen der Erstellung eines Teilungsplanes genutzt wurden. Im Wesentlichen ging es um die Möglichkeit der Kontrolle der Verfügungen des Beklagten als Kontenbevollmächtigter und damit um eine Kontrolle, welche ein verantwortungsbewusster Erbe in der Situation der Kläger für zweckmäßig und erforderlich erachten durfte. Das gilt hier umso mehr, als der Beklagte zu einer freiwilligen Offenlegung der Kontoumsätze nicht bereit gewesen war.

C.

I. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Streitgegenstände des Haupt- und der Hilfsanträge bei wirtschaftlicher Betrachtung identisch gewesen sind und der teilweise Erfolg der Berufung lediglich auf dem – zufälligen – Ereignis beruht, dass die Teilungsfähigkeit des Nachlasses nicht bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz entfallen ist.

II. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 sowie 543, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

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