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Wertermittlungsanspruch des pflichtteilsberechtigten Nichterben

LG Göttingen – Az.: 4 O 372/13 – Urteil vom 23.06.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Verkehrswert des bebauten Grundbesitzes T.straße und Y. in L., Flur 1 Flurstücke A. in Größe von 1.731 qm, AA. in Größe von 11 qm und AAA. in Größe von 112 qm, eingetragen im Grundbuch von L. Blatt Y. unter laufenden Nummern 13 bis 15 des Bestandsverzeichnisses, mit den Stichtagen zum 04.03.2010 und 23.09.2011 durch Vorlage eines Sachverständigengutachten zu ermitteln.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Ermittlung der Verkehrswerte der Grundstücksflächen T.straße und Y. in L. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Die Klägerin und die Beklagte sind Schwestern. Mit dem von der Klägerin geltend gemachten Wertermittlungsanspruch im hiesigen Rechtsstreit macht die Klägerin Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Tod ihrer Mutter, der Erblasserin H.S. (im Folgenden nur: Erblasserin), geltend.

Die Erblasserin übertrug der Beklagten, in Gegenwart des weiteren Bruders der Parteien (F.S.), gemäß notariellem „Hofübergabevertrag“ vom 22.12.2009 vor dem Notar Dr. K.P.M. in G., UR-Nr. 224/2009, u. a. die eingangs benannten Grundstücksflächen. Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses notariellen Vertrages wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift vom 21.11.2013 verwiesen. Der Hofvermerk wurde am 27.01.2010 gelöscht (vgl. Anlage K8, Bl. 26 d. A.). Der Antrag des Notars gegenüber dem Grundbuchamt auf Eigentumsumschreibung gemäß der notariellen Urkunde war datiert vom 08.02.2010 und ist am 09.02.2010 beim Grundbuch eingegangen. Die Eigentumsumschreibung erfolgte mit Eintragung im Grundbuch am 04.03.2010. Nachdem die Erblasserin am 23.09.2011 verstarb, wurde zunächst der Vater der Parteien, G.S., Alleinerbe der Erblasserin. Nach seinem Tod wurde sodann die Beklagte testamentarische Alleinerbin des Vaters der Beklagten.

Die landwirtschaftlichen Flächen wurden geschlossen an die Landwirte H. und A.M. in H. verpachtet und zwar vom 26.08.1992 bis zum 30.09.2004 und sodann vom 01.10.2004 bis 30.09.2013 (s. Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 20.01.2014, Bl. 1-4 d. Anlagen). Schließlich ist der Pachtvertrag weiter verlängert worden bis zum Jahr 2025. Unter dem 26.02.1997 schlossen die Eltern der Parteien mit der Beklagten einen „Nutzungsüberlassungsvertrag“ betreffend die gesamten Eigentumsflächen von 10,34 ha, wonach der Beklagten diese Flächen ab dem 01.10.2004 zur „uneingeschränkten Bewirtschaftung“ „übergeben“ wurden. Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieser Vereinbarung wird auf die Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 20.01.2014 (Bl. 5 d. Anlagen) verwiesen.

Mit Schreiben vom 10.09.2013 (Anlage K4 zur Klageschrift vom 21.11.2013) übersandte die Beklagte über ihren Prozessbevollmächtigten die Wertermittlung der Buchführungs- und Steuerstelle des L. G., Kreisbauernverband e. V. vom 05.09.2013. Danach betrage der Ertragswert, der gemäß der Vorschrift des § 2049 BGB ermittelt worden sei, 21.077,00 €. Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf das Schreiben der Buchführungs- und Steuerstelle des L. G. vom 05.09.2013 (Anlage K4 zur Klageschrift vom 21.11.2013) verwiesen.

Die Klägerin behauptet, die Landwirtschaft auf dem streitgegenständlichen „Hof“ sei bereits im Jahre 1991 endgültig eingestellt worden. Die Eltern haben den landwirtschaftlichen Betrieb eingestellt, weil sie ihre Kinder damit nicht mehr belasten wollten und weil sich aus ihrer Sicht keines der drei Kinder zum Nachfolger geeignet habe. Ferner sei der Grund für die Einstellung gewesen, dass es an der Wirtschaftlichkeit des Betriebs des Bauernhofes gefehlt habe. Der Vater der Parteien habe als Arbeiter bei R. in L. deutliche mehr verdient, als die Landwirtschaft einbrachte. Der Vater habe betont, dass die Betreibsaufgabe endgültig sei und seine Ehefrau und er es keinem der Kinder zumuten könnten und wollten, den Betreib an ihrer Stelle zu führen und wieder aufzunehmen. Deswegen habe man alles veräußert, was zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich gewesen wäre. Die Wiederaufnahme des landwirtschaftlichen Betriebes durch die kinderlose Beklagte sei weder beabsichtigt noch wäre sie möglich, weil die Beklagte über keine landwirtschaftliche Ausbildung sondern nur über eine kaufmännische Ausbildung verfüge.

Die Klägerin ist der Meinung, dass der Hof im Zeitpunkt des Erbfalls keine zum Betreib der Landwirtschaft geeignete und „bestimmte“ Wirtschaftseinheit dargestellt habe. Diese Eigenschaft sei bereits beim Abschluss des Hofübergabevertrages nicht mehr vorhanden gewesen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Verkehrswert des bebauten Grundbesitzes T.straße und Y in L., Flur 1 Flurstücke A. in Größe von 1.731 qm, AA. in Größe von 11 qm und AAA. in Größe von 112 qm, eingetragen im Grundbuch von L. Blatt Y. unter laufenden Nummern 13 bis 15 des Bestandsverzeichnisses, mit den Stichtagen zum 08.02.2010, hilfsweise zum 04.03.2010 und zum 23.09.2011 durch Vorlage eines Sachverständigengutachten zu ermitteln.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Meinung die Klägerin habe, soweit sie aufgrund der Schenkung Pflichtteilsansprüche geltend macht, keinen Wertermittlungsanspruch. Wenn sie jedoch einen solchen hätte, sei dieser jedenfalls mit Übersendung der Wertermittlung der Buchführungs- und Steuerstelle des L. G., Kreisbauernverband e. V. vom 05.09.2013, wonach der Ertragswert 21.077,00 € beträgt, erfüllt. Sie ist der Meinung es handele sich bei dem streitgegenständlichen Grundbesitz um ein Landgut i. S. d. § 2312 BGB. Hierzu behauptet sie, dass der „Hof“ mit den notwendigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen sei, um die Landwirtschaft dauernd und selbstständig betreiben zu können. Entgegen der Behauptung der Klägerin sei der landwirtschaftliche Betrieb nicht eingestellt worden, weil die Kinder damit nicht mehr belastet werden sollten. Es sei zunächst vor allem darum gegangen, eine Rente aus der landwirtschaftlichen Alterskasse beziehen zu können, was bekanntlich nur bei einer (reversiblen) Einstellung des landwirtschaftlichen Betriebes und einer Verpachtung der Grundstücke möglich sei, falls zu diesem Zeitpunkt keine Übergabe erfolge. Die Beklagte sei in der Lage gewesen, den landwirtschaftlichen Betreibe zu übernehmen, da sie von früher Jugend auf in der Landwirtschaft mitgeholfen habe. Im Übrigen sei ein Wiederanspannen des landwirtschaftlichen Betriebes auch heute noch möglich, weil Zahlungsansprüche nach der Betriebsprämienregelung auf dem freien Markt erhältlich seien, Maschinen für etliche Arbeiten vorhanden seien und andere Dienstleistungen über den Maschinenring oder Lohnunternehmen zusätzlich beauftragt werden können. Der Vater der Parteien sei nicht ständig neben der Landwirtschaft auch berufstätig gewesen. Er habe einige Jahre bei der Firma R. gearbeitet, danach aber die berufliche Tätigkeit dort wieder aufgegeben und sich allein der Landwirtschaft gewidmet. Nach der Erkrankung des Vaters war die Klägerin die erste, die davon anfing, dass „der alte Hof“ am besten verkauft werden solle. Aber es sei ihr von ihren Eltern klar gemacht worden, dass der Hof im Familienbesitz erhalten werden solle. Auch der Bruder der Parteien sei dieser Ansicht gewesen, auch wenn er zur tatsächlichen Pflege aufgrund der Entfernung nicht habe beitragen können.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und insbesondere hinsichtlich der von den Parteien geäußerten Rechtsansichten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst den zur Akte gereichten Anlagen verwiesen. Ferner wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03.06.2014 (Bl. 39 f. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ermittlung des Verkehrswerts betreffend die von ihr aufgeführten Grundstücke aus § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB zu den Stichtagen 04.03.2010 und 23.09.2011 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (siehe Ausführungen zu Ziff. I. und II. 2.).

Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Dies betrifft den geltend gemachten Wertermittlungsanspruch zum Stichtag 08.02.2010 (siehe dazu die Ausführungen unter Ziff. II. 1.).

I.

1. Die Klägerin ist als Tochter (Abkömmling) der Erblasserin unstreitig Nichterbin i. S. d. § 2303 Abs. 1 BGB, indem sie von der gesetzlichen Erbfolge durch letztwillige Verfügung der Erblasserin ausgeschlossen wurde, indem diese ihren Ehemann (den Vater der Parteien) zum Alleinerben eingesetzt hatte. Die Klägerin hatte vormals gegen den Vater einen Anspruch auf Zahlung ihres Pflichtteils bzw. auf Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses zur Vorbereitung des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Nach dem Tod des Vaters der Parteien ist nun die Beklagte als seine Alleinerbin verpflichtet, diese Ansprüche der Klägerin betreffend ihres Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu erfüllen (§ 1922 BGB).

2. Der hier geltend gemachte Wertermittlungsanspruch gem. § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB ist anwendbar auf Ansprüche betreffend den Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB (vgl. BGH, U. v. 09.11.1983, Az. IVa ZR 151/82; Palandt/ Weidlich, BGB, 73. Aufl., § 2314 Rn. 9, 13).

Der geltend gemachte Grundbesitz gehört zum fiktiven Nachlass i. S. d. § 2325 BGB nach dem Tod der Erblasserin. Der Grundbesitz ist der Beklagten mit notariellem Vertrag vom 22.12.2009 vor dem Notar Dr. K.P.M. in G., UR-Nr. 224/2009, innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums des § 2325 Abs. 3 BGB (zumindest teilweise) unentgeltlich übertragen worden.

3. Grundsätzlich trifft den Erben die Verpflichtung auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten den Verkehrswert der einzelnen Nachlassgegenstände zu ermitteln (vgl. Palandt/ Weidlich, BGB, 73. Aufl., § 2311 Rn. 6, 8).

Eine Einschränkung erfährt diese Verpflichtung nur im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2312 BGB. Danach ist unter den Voraussetzungen des § 2312 Abs. 1 und Abs. 2 BGB bei einem Landgut nicht der Verkehrswert i. S. d. § 2311 BGB sondern der günstigere Wert – z. B. der Ertragswert – maßgeblich für die Berechnung des Pflichtteils. Die Vorschrift des § 2312 BGB findet grundsätzlich auch entsprechend Anwendung bei lebzeitiger Übergabe des Landguts durch den Erblasser (vgl. Palandt/ Weidlich, BGB, 73. Aufl., § 2312 Rn. 6).

Vorliegend liegen die Voraussetzungen des § 2312 Abs. 1 und Abs. 2 BGB jedoch nicht vor.

Unabhängig von der streitigen Frage, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Grundbesitz um eine geeignete Besitzung i. S. der Vorschrift handelt, hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte bereits nicht schlüssig dargelegt, dass die künftige Bewirtschaftung durch sie beabsichtigt ist (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast: Palandt/ Weidlich, BGB, 73. Aufl., § 2312 Rn. 9).

Unter einem Landgut i. S. d. §§ 2312, 2049 BGB ist eine Besitzung zu verstehen, die eine zum selbständigen und dauernden Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist. Sie muss eine gewisse Größe erreichen und für den Inhaber eine selbständige Nahrungsquelle darstellen, ohne dass eine sogenannte Ackernahrung vorliegen muss (BGH, U. v. 11.03.1992, Az. IV ZR 62/91). Neben einer geeigneten Besitzung muss zum anderen hinzukommen, dass die begründete Erwartung besteht, dass der Betrieb durch den Eigentümer oder einen Abkömmling weitergeführt oder – wo die Bewirtschaftung aufgegeben ist – künftig wieder aufgenommen wird. (vgl. BGH, a. a. O.). Die vorstehenden Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt des Erbfalls – hier mithin am 23.09.2011 – vorgelegen haben.

Vorliegend wurde die Bewirtschaftung schon seit vielen Jahren aufgegeben. Insbesondere war die Bewirtschaftung zu dem im Rahmen des § 2312 BGB relevanten Zeitpunkt, nämlich zum Zeitpunkt des Erbfalls, aufgegeben. Seit dem 01.10.1992 wurden die landwirtschaftlichen Flächen mit einer Größe von ca. 10 ha mit Ausnahme der bebauten (hier streitgegenständlichen) Grundstücke von lediglich 1.854 qm durchgängig – und zwar bis zum Jahr 2025 – an Dritte verpachtet und eben nicht mehr selbst bewirtschaftet. Auch die zwischen der Beklagten und den Eltern der Parteien geschlossene Nutzungsvereinbarung änderte daran nichts. Die Beklagte hat die landwirtschaftlichen Flächen nicht etwa selbst bewirtschaftet. Diese sind weiterhin verpachtet und von Dritten bewirtschaftet worden.

Die Beklagte hat im Rahmen des Rechtsstreits nicht vorgetragen, dass ihrerseits die Absicht besteht, von der Verpachtung der Ländereien in absehbarer Zeit Abstand zu nehmen. Ferner hat sie nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, dass auch die Möglichkeit besteht, die Bewirtschaftung wieder aufzunehmen.

Der Vortrag, die Beklagte sei in der Lage gewesen, den landwirtschaftlichen Betreib zu übernehmen, da sie von früher Jugend auf in der Landwirtschaft mitgeholfen habe, ist nicht ausreichend substantiiert. Sie trägt weder substantiiert vor, worin ihre Hilfstätigkeiten in „früher Jugend“ bestanden haben sollen, noch woher genau sie ausreichende Kenntnis zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes erlangt haben will, obwohl sie einen landwirtschaftlichen Beruf unstreitig nicht erlernt hat. Sofern sie vorträgt, dass Maschinen für etliche Arbeiten vorhanden seien, genügt dies ebenfalls nicht der Darlegungslast, da sie nicht einmal vorträgt, welche Maschinen noch vorhanden sind und welche ggf. angeschafft werden müssten. Der übrige Vortrag der Beklagten ist ebenfalls unerheblich bzw. nicht ausreichend substantiiert.

Bei der oben geschilderten Sachlage, aus der sich eben keine objektive Prognose für eine begründete Erwartung erstellen lässt, dass die (kinderlose) Beklagte den Betreib selbst wieder aufnehmen wird, ist von einem Landgut i. S. d. § 2312 BGB nicht auszugehen. Anderenfalls würde dies auch gegen Art. 3 GG verstoßen. § 2312 BGB lässt die Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke nach dem Ertragswert bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen nicht wegen des privatwirtschaftlichen Interesses des Erben des landwirtschaftlichen Betriebes an einer möglichst geringen Belastung mit Pflichtteilen zu, sondern soll dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung leistungsfähiger Höfe in bäuerlichen Familien dienen (vgl. OLG Stuttgart, U. v. 30.12.1985, Az. 2 U 42/85). Diese Privilegierung des Erben eines landwirtschaftlichen Vermögens lässt sich dann nicht mit Art. 3 GG vereinbaren, wenn die Benachteiligung des Pflichtteilsberechtigten nicht mehr durch den gesetzgeberischen Zweck gerechtfertigt wird. Dies ist immer dann der Fall, wenn zur Zeit des Erbfalls als dem für die Berechnung des Pflichtteils maßgeblichen Zeitpunkt das landwirtschaftliche Vermögen im Wesentlichen nur noch aus dem Grund und Boden besteht, der im Wege der Verpachtung wirtschaftlich genutzt wird, und wenn bei realistischer Betrachtungsweise keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Eigentümer oder seine Abkömmlinge den Hof in Zukunft wieder bewirtschaften könnten (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O.).

II.

1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Wertermittlung zu dem hilfsweise geltend gemachten Stichtag 04.03.2010 und dem Stichtag 23.09.2011.

Sie hat jedoch keinen Anspruch auf Wertermittlung zu dem Stichtag 08.02.2010. Diesbezüglich ist die Klage unbegründet und war abzuweisen.

Zu dem Zeitpunkt 08.02.2010 – Antrag auf Eintragung ins Grundbuch – war die Schenkung noch nicht vollzogen. Dies war erst mit der Eintragung der Beklagten als Eigentümerin der Grundstücke in das Grundbuch der Fall (§ 873 Abs. 1 BGB).

Gemäß § 2325 Abs. 2 S. 2 BGB ist nach dem sogenannten Niederwertprinzip bei nicht verbrauchbaren Sachen – wie hier die Grundstücke – von den beiden in Betracht kommenden Stichtagen (Schenkungsvollzug oder Erbfall) derjenige maßgeblich, zu dem das Geschenk weniger wert war (vgl. Palandt/ Weidlich, BGB, 73. Aufl., § 2325 Rn. 18). Bei dem Stichtag der Schenkung wird auf den Vollzug der Schenkung abgestellt, der bei einer Grundstücksschenkung erst mit der Umschreibung im Grundbuch eintritt (vgl. Palandt, a. a. O., Rn. 18 und 25). Durch diesen Vollzug beginnt auch erst die 10-JahresZeitgrenze des § 2325 Abs. 3 BGB zu laufen.

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus den unter I. und II. 1. genannten Gründen einen Anspruch auf Wertermittlung der Grundstücke durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den benannten Stichtagen. Der Wertermittlungsanspruch i. S. d. § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB umfasst den Anspruch des pflichtteilsberechtigten Nichterben gegen den Erben auf Einholung eines Wertgutachtens durch einen unabhängigen und unparteiischen Sachverständigen (vgl. Palandt/ Weidlich, BGB, 73. Aufl., § 2314 Rn. 15 m. w. N.).

Dieser Anspruch ist auch nicht durch Vorlage des Schreibens der Buchführungs- und Steuerstelle des L. G., Kreisbauernverband e. V. vom 05.09.2013 erfüllt worden. Aus den unter Ziff. I. 3. dargelegten Gründen genügt bereits die Ermittlung des Ertragswertes nicht, da es sich bei dem Grundbesitz nicht um ein Landgut i. S. d. § 2312 BGB handelt. Zum anderen handelt es sich bei dem vorbenannten Schreiben ersichtlich auch nicht um ein Sachverständigengutachten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zurückweisung der Klage betreffend die Wertermittlung zum Stichtag 08.02.2010 hat wegen § 45 Abs. 1 S. 2 i. V. m. S. 3 GKG keine höheren Kosten verursacht.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Kammer legt die Höhe der Sicherheitsleistung auf 3.500,00 € fest. Es handelt sich hierbei um eine Schätzung der Höhe des Aufwands für die Auskunftserteilung. Die Sicherheitsleistung bestimmt sich bei der Verurteilung zur Auskunft – wie vorliegend – nach der Höhe des voraussichtlichen Aufwands an Zeit und Kosten der Auskunftserteilung und ist vom Gericht zu schätzen (vgl. Zöller/ Herget, ZPO, 29. Aufl., § 709 Rn. 6).

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