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Wirksames Testament auf der Intensivstation?

Ein Krankenhaus in Hamm muss die Krankenakte einer verstorbenen Patientin offenlegen, um die Gültigkeit ihres letzten Willens zu überprüfen. Die Frau hatte kurz vor ihrem Tod im Krankenhaus ein neues Testament verfasst, das ihre Schwester enterbte und stattdessen ihre Nichte und deren Kinder als Erben einsetzte. Nun soll geklärt werden, ob die Patientin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung überhaupt testierfähig war.

Das Wichtigste in Kürze

  • Es ging um die Herausgabe von Krankenunterlagen der verstorbenen Erblasserin im Rahmen eines Erbschaftsstreits.
  • Die Verweigerung der Vorlage der Unterlagen wurde durch ein vermeintliches Zeugnisverweigerungsrecht der Krankenhausbetreiberin begründet.
  • Hauptproblem war die Klärung der Testierfähigkeit der Erblasserin, die bei der Errichtung des strittigen Testaments auf der Intensivstation behandelt wurde.
  • Das Gericht entschied, dass die Krankenunterlagen zur Verfügung zu stellen sind, um die Testierfähigkeit zu überprüfen.
  • Die ärztliche Schweigepflicht erlischt mit dem Tod des Patienten, so dass keine Entbindung mehr nötig ist.
  • Die Annahme, dass das Zeugnisverweigerungsrecht wegen einer postmortalen Vorsorgevollmacht besteht, wurde verworfen, da die Geschäftsfähigkeit der Erblasserin in Zweifel stand.
  • Der mutmaßliche Wille der Erblasserin zur Aufklärung ihrer Testierfähigkeit wurde als entscheidend angesehen.
  • Mit der Entscheidung wird eine Klärung der Erbfolge ermöglicht und das Verfahren kann weitergeführt werden.
  • Die Kosten für den Zwischenstreit wurden der Krankenhausbetreiberin auferlegt, da die Verweigerung unberechtigt war.

Rechtliche Herausforderungen: Testamentserstellung auf der Intensivstation

Im Kontext einer schweren Erkrankung können medizinische Entscheidungen für die Angehörigen und Betroffenen von weitreichender Bedeutung sein. Oftmals ist es in solchen Situationen wichtig, rechtliche Unterstützung zu haben, um die individuellen Behandlungswünsche klar und verbindlich festzuhalten. Ein Testament, das möglicherweise während eines Aufenthalts auf der Intensivstation verfasst wird, kann dabei eine entscheidende Rolle spielen, um die Vorstellungen zur Pflegeplanung und zur Trauerbewältigung zu regeln.

Jedoch sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erstellung eines Testaments in solch emotionalen Momenten komplex. Fragen zu Patientenverfügungen und Vollmachten tauchen auf, insbesondere wenn es um die ethischen Überlegungen im Sterbeprozess geht. Im Folgenden wird ein konkreter Fall beleuchtet, der die Herausforderungen und rechtlichen Aspekte bei der Erstellung eines Testaments auf der Intensivstation veranschaulicht.

Der Fall vor Gericht


Klinik muss Krankenunterlagen zur Testierfähigkeitsprüfung herausgeben

Testierfähigkeit und Herausgabe von Krankenunterlagen
Ein Oberlandesgericht entschied, dass ein Krankenhaus Behandlungsunterlagen zur Prüfung der Testierfähigkeit einer verstorbenen Patientin herausgeben muss. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem wegweisenden Beschluss entschieden, dass ein Krankenhaus die Behandlungsunterlagen einer verstorbenen Patientin für die Prüfung ihrer Testierfähigkeit herausgeben muss. Der Fall betrifft eine am 24. Januar 2017 auf der Intensivstation errichtete notarielle Verfügung, deren Wirksamkeit aufgrund möglicher Testierfähigkeitseinschränkungen in Frage steht.

Streit um zwei Testamente und deren Wirksamkeit

Die Erblasserin hatte zunächst in einem privatschriftlichen Testament von 1998 ihre Schwester als Alleinerbin eingesetzt. Während eines Krankenhausaufenthalts im B.-Hospital, wo sie wegen einer akuten nekrotisierenden Pankreatitis auf der Intensivstation behandelt wurde, errichtete sie am 24. Januar 2017 ein notarielles Testament. Darin setzte sie ihre Nichte sowie deren Sohn und Tochter zu jeweils einem Drittel als Erben ein.

Weigerung des Krankenhauses und gerichtliche Auseinandersetzung

Das Krankenhaus verweigerte die Herausgabe der Behandlungsunterlagen unter Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht. Es argumentierte, dass die im Testament eingesetzten Erben einer Herausgabe nicht zugestimmt hätten. Zudem verwies das Krankenhaus auf eine am selben Tag errichtete postmortale Vorsorgevollmacht zugunsten zweier der eingesetzten Erben.

Rechtliche Bewertung durch das Oberlandesgericht

Das Gericht stellte klar, dass die Verfügungsbefugnis über Geheimnisse aus dem persönlichen Lebensbereich mit dem Tod des Patienten erlischt. Eine Entbindung von der Schweigepflicht durch Erben oder Angehörige komme nicht in Betracht, da die Schweigepflicht als höchstpersönliches Recht nicht vererblich sei.

Besonders bedeutsam ist die Feststellung des Gerichts zum mutmaßlichen Willen der Erblasserin: Bei Zweifeln an der Testierfähigkeit sei in der Regel davon auszugehen, dass die Aufklärung im wohlverstandenen Interesse des Erblassers liege. Es entspreche dem regelmäßigen Wunsch des Erblassers, seinen Willen durch ein Testament zu verwirklichen.

Die vom Krankenhaus angeführte Vorsorgevollmacht könne keine Wirkung entfalten, da sie vom selben Tag wie das Testament stamme. Wenn die Testierfähigkeit in Frage stehe, müsse auch die Geschäftsfähigkeit zur Errichtung der Vollmacht bezweifelt werden.

Das Gericht verpflichtete das Krankenhaus zur Vorlage sämtlicher Behandlungsunterlagen aus dem Zeitraum vom Januar bis Februar 2017, insbesondere des Aufnahmebogens, der Fieberkurve, ärztlicher und pflegerischer Aufzeichnungen sowie des Entlassungsberichts. Die Kosten des Zwischenstreits muss das Krankenhaus tragen, da es nach Ansicht des Gerichts durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben und die Klärung des Erbrechtsstreits behindert habe.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die zentrale Erkenntnis des Urteils ist, dass Krankenhäuser nach dem Tod eines Patienten zur Herausgabe von Krankenunterlagen verpflichtet sind, wenn diese zur Klärung der Testierfähigkeit bei der Errichtung eines Testaments benötigt werden. Die ärztliche Schweigepflicht endet mit dem Tod des Patienten und kann nicht von Erben oder Bevollmächtigten geltend gemacht werden. Besonders wichtig ist die Feststellung des Gerichts, dass die Aufklärung von Zweifeln an der Testierfähigkeit im mutmaßlichen Interesse des Erblassers liegt, da dieser seinen letzten Willen verwirklichen möchte.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Erbe Zweifel an der Testierfähigkeit des Verstorbenen haben, können Sie die Herausgabe der Krankenunterlagen vom behandelnden Krankenhaus verlangen – auch wenn andere Erben oder Bevollmächtigte dies ablehnen. Das Krankenhaus darf die Herausgabe nicht unter Berufung auf die Schweigepflicht verweigern. Dies gilt besonders, wenn das Testament während eines Krankenhausaufenthalts errichtet wurde. Sie können sich dabei auf die gefestigte Rechtsprechung berufen, dass die Aufklärung der Testierfähigkeit im Interesse des Verstorbenen liegt.


Zweifel an der Wirksamkeit eines Testaments aus der Zeit eines Krankenhausaufenthalts erfordern eine sorgfältige juristische Prüfung, um die Interessen aller Beteiligten zu wahren und den tatsächlichen Willen des Verstorbenen aufzuklären. ✅ Jetzt Kontakt aufnehmen!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche medizinischen Zustände können die Testierfähigkeit einschränken?

Nach § 2229 Abs. 4 BGB können verschiedene medizinische Zustände die Testierfähigkeit einschränken oder aufheben. Ein Testament ist nur dann wirksam, wenn die Person zum Zeitpunkt der Erstellung die Bedeutung und Tragweite ihrer Entscheidungen erkennen und nach dieser Einsicht handeln kann.

Psychische Erkrankungen und Bewusstseinsstörungen

Bei Demenzerkrankungen kommt es auf den Schweregrad an. Eine leichte Demenz schließt die Testierfähigkeit nicht automatisch aus. Bei mittelschwerer und schwerer Demenz ist hingegen häufig von einer Testierunfähigkeit auszugehen. In lichten Momenten können auch Menschen mit fortgeschrittener Demenz ein wirksames Testament errichten.

Körperliche Erkrankungen mit Auswirkung auf das Bewusstsein

Starke Medikamente, hohes Fieber oder Erschöpfungszustände können zu einer vorübergehenden Testierunfähigkeit führen. Bei der Einnahme von Medikamenten spielt es keine Rolle, ob diese ärztlich verordnet oder missbräuchlich eingenommen wurden.

Beurteilung der Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit wird anhand konkreter Fähigkeiten beurteilt:

  • Die zeitliche und räumliche Orientierung der Person
  • Die Ausgeglichenheit der Stimmungslagen
  • Die Fähigkeit zur selbstbestimmten Ausübung von Aktivitäten
  • Die eigenständige Gestaltung zwischenmenschlicher Kontakte

Ein wichtiger Aspekt ist die freie Willensbildung. Sie müssen in der Lage sein, unbeeinflusst von Dritten zu entscheiden und die Auswirkungen Ihrer Verfügungen auf die Betroffenen zu erkennen.

Vorübergehende Beeinträchtigungen

Auch vorübergehende Zustände wie akuter Alkohol- oder Drogenkonsum können zur Testierunfähigkeit führen. Ein unter solchen Einflüssen errichtetes Testament ist unwirksam, selbst wenn Sie zu anderen Zeiten testierfähig sind.

Wenn Sie ein Testament in einem Zustand der Testierunfähigkeit errichten, ist dieses von Anfang an ungültig. Ein früher in testierfähigem Zustand errichtetes Testament behält jedoch seine Gültigkeit.


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Wie kann die Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nachgewiesen werden?

Die Testierfähigkeit wird grundsätzlich vermutet, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist. Für den Nachweis der Testierfähigkeit sind mehrere Dokumentationen und Beweismittel relevant:

Medizinische Dokumentation

Bei der Testamentserrichtung sollten ärztliche Befunde und Gutachten zur gesundheitlichen Verfassung vorliegen. Ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie ist dabei besonders beweiskräftig. Die Krankenakten, Befundberichte der behandelnden Ärzte und Pflegedokumentationen können wichtige Hinweise auf den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung geben.

Notarielle Absicherung

Ein Notar muss sich bei der Testamentserrichtung von der Testierfähigkeit überzeugen. Er dokumentiert seine Einschätzung in der Urkunde. Diese notarielle Feststellung ist zwar kein abschließender Beweis, aber ein wichtiges Indiz für die Testierfähigkeit.

Zeitliche Dokumentation

Ort und Datum der Testamentserrichtung sollten genau vermerkt werden. Dies ist besonders wichtig, wenn später Zweifel an der Testierfähigkeit aufkommen. Die zeitliche Dokumentation ermöglicht die Rekonstruktion des Gesundheitszustands zum relevanten Zeitpunkt.

Zeugenaussagen

Aussagen von Personen, die den Testierenden zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung erlebt haben, können den geistigen Zustand belegen. Besonders wertvoll sind dabei Beobachtungen von:

  • Hausärzten und behandelnden Krankenhausärzten
  • Pflegepersonal
  • Familienangehörigen und anderen nahestehenden Personen

Die Beweislast für eine mögliche Testierunfähigkeit trägt derjenige, der sich darauf beruft. Ein Testament bleibt gültig, wenn trotz Krankheit die freie Willensbildung bei der Testamentserrichtung nicht beeinträchtigt war.


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Wer hat nach dem Tod des Erblassers Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen?

Nach § 630g Abs. 3 BGB haben sowohl Erben als auch nächste Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Einsicht in die Patientenakte des Verstorbenen.

Einsichtsrecht der Erben

Erben können die Patientenakte einsehen, wenn sie vermögensrechtliche Interessen wahrnehmen. Dies ist beispielsweise relevant bei der Prüfung möglicher Behandlungsfehler oder der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Der Arzt darf in diesem Fall einen Erbschein als Nachweis der Erbenstellung verlangen.

Einsichtsrecht der nächsten Angehörigen

Nächste Angehörige haben ein Einsichtsrecht, wenn sie immaterielle Interessen geltend machen. Darunter fallen etwa die Aufklärung der Todesursache oder die Prüfung eigener Krankheitsrisiken aufgrund genetischer Vorbelastungen.

Grenzen des Einsichtsrechts

Das Einsichtsrecht ist ausgeschlossen, wenn:

  • der ausdrückliche Wille des Verstorbenen der Einsichtnahme entgegensteht
  • der mutmaßliche Wille des Verstorbenen erkennbar dagegen spricht

Wenn keine konkreten Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden Willen vorliegen, gilt die gesetzliche Regelannahme zugunsten eines Einsichtsrechts. Der Arzt muss bei einer Verweigerung der Einsicht konkrete Gründe darlegen, die sich auf Belange des Verstorbenen stützen.

Besondere Konstellationen

Bei der Prüfung der Testierfähigkeit des Erblassers spielt die Einsicht in die Patientenakte eine wichtige Rolle. Wenn etwa der Verdacht besteht, dass der Erblasser aufgrund einer Demenzerkrankung nicht wirksam testieren konnte, können die entsprechenden medizinischen Unterlagen wichtige Aufschlüsse geben.


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Welche Rolle spielt der Notar bei der Beurteilung der Testierfähigkeit?

Der Notar hat bei der Beurteilung der Testierfähigkeit eine wichtige, aber rechtlich begrenzte Prüfungsfunktion. Nach § 28 BeurkG muss er seine Wahrnehmungen über die Testierfähigkeit in der Testamentsurkunde vermerken.

Gesetzliche Prüfpflichten

Bei der Beurkundung eines Testaments ist der Notar verpflichtet, auf erkennbare Anzeichen einer eingeschränkten Testierfähigkeit zu achten. Bei schwer kranken Testierenden muss der Notar dies nach § 11 Abs. 2 BeurkG ausdrücklich in der Urkunde vermerken. Stellt der Notar fest, dass der Testierende eindeutig testierunfähig ist, muss er die Beurkundung ablehnen.

Grenzen der notariellen Beurteilung

Notare können die Testierfähigkeit nicht verbindlich feststellen, da ihnen die medizinische Qualifikation als Psychiater oder Neurologe fehlt. Bei Zweifeln an der Testierfähigkeit kann der Notar:

  • Kranken- oder Vormundschaftsakten anfordern
  • Mit Einwilligung des Testierenden einen Facharzt hinzuziehen
  • Die Beurkundung trotz bestehender Zweifel vornehmen

Bedeutung für spätere Streitfälle

Die notarielle Prüfung der Testierfähigkeit hat eine wichtige Dokumentationsfunktion. In späteren Rechtsstreitigkeiten kann der Notar als Zeuge zur Testierfähigkeit gehört werden. Seine Wahrnehmungen sind dabei ein wichtiges, aber nicht das allein ausschlaggebende Beweismittel. Bei ernsthaften Zweifeln ist meist ein medizinisches Gutachten erforderlich.


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Welche rechtlichen Schritte sind möglich, wenn ein Krankenhaus die Herausgabe von Unterlagen verweigert?

Bei Verweigerung der Herausgabe von Krankenunterlagen können Sie einen schriftlichen Antrag auf Einsichtnahme stellen. Dabei sollten Sie sich auf § 630g BGB und Art. 15 DSGVO berufen.

Erste Schritte zur Durchsetzung

Setzen Sie dem Krankenhaus eine angemessene Frist von 14 Tagen zur Herausgabe der Unterlagen. Fügen Sie eine Kopie Ihres Personalausweises bei, um Ihre Identität nachzuweisen. Die erste Kopie der Patientenakte muss Ihnen kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Formaler Weg bei anhaltender Weigerung

Wenn das Krankenhaus nicht reagiert, können Sie sich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden. Diese kann ein Verfahren einleiten und das Krankenhaus zur Herausgabe der Unterlagen verpflichten.

Gerichtliche Durchsetzung

Als letzter Schritt ist eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Zivilgericht möglich. Das Gericht kann die sofortige Herausgabe der Unterlagen anordnen. Der Anspruch auf Einsichtnahme ist ein durchsetzbares Recht, das nur in wenigen Ausnahmefällen verweigert werden darf – etwa bei erheblichen therapeutischen Gründen oder Persönlichkeitsrechten Dritter.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Testierfähigkeit

Definition: Die Testierfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, ein rechtsgültiges Testament zu erstellen. Im deutschen Recht bedeutet dies, dass eine Person in der Lage sein muss, die Bedeutung und die Folgen einer testamentarischen Verfügung zu erkennen und sie nach dieser Einsicht zu bestimmen. Die rechtlichen Anforderungen dafür sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 2229 festgelegt.

Beispiel: Eine Patientin entscheidet, während ihres Krankenhausaufenthalts ein Testament zu schreiben. Ihre Testierfähigkeit wird geprüft, um sicherzustellen, dass sie in ihrem gesundheitlichen Zustand tatsächlich in der Lage war, die Tragweite ihres Testaments zu verstehen.

Relevanz im Kontext: In diesem Fall wird die Testierfähigkeit der verstorbenen Patientin geprüft, da Zweifel bestehen, ob sie bei der Testamentserrichtung auf der Intensivstation in der Lage war, die Konsequenzen ihrer Entscheidung zu überblicken.


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Ärztliche Schweigepflicht

Definition: Die ärztliche Schweigepflicht verpflichtet medizinisches Personal, Informationen über Patienten geheim zu halten. Sie ist ein wesentlicher Aspekt der Arzt-Patient-Vertraulichkeit und wird durch das Strafgesetzbuch (StGB) § 203 geschützt. Diese Schweigepflicht erlischt mit dem Tod des Patienten nicht automatisch.

Beispiel: Ein Krankenhaus wird aufgefordert, die Krankenakte einer verstorbenen Patientin offenzulegen, um ihre Testierfähigkeit zu überprüfen. Das Krankenhaus verweigert dies zuerst mit dem Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht.

Relevanz im Kontext: Die Entscheidung des Gerichts, dass das Krankenhaus trotzdem die Unterlagen offenlegen muss, zeigt, dass die Schweigepflicht nicht absolut ist und im Interesse der Klärung des Erblasserwillens durchbrochen werden kann.


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Notarielles Testament

Definition: Ein notarielles Testament wird durch einen Notar beurkundet und ist daher formell sicherer als ein privatschriftliches Testament. Es bietet Gewähr dafür, dass die formellen Anforderungen an ein Testament erfüllt sind, was rechtliche Auseinandersetzungen vermeiden kann.

Beispiel: Eine Patientin verfasst im Krankenhaus ein notarielles Testament, in dem sie ihre Erben anders bestimmt als in einem früheren privatschriftlichen Testament.

Relevanz im Kontext: Die Patientin hatte während ihres Krankenhausaufenthalts ein notarielles Testament erstellt, das ihre vorherigen Verfügungen änderte. Es ist entscheidend, um festzustellen, welches Dokument gültig ist.


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Mutmaßlicher Wille

Definition: Der mutmaßliche Wille ist ein juristisches Konzept, das darauf abzielt, zu ermitteln, was eine verstorbene Person gewollt hätte, wenn ihr Wille nicht eindeutig festgestellt werden kann. Es wird oft herangezogen, wenn Zweifel an der Testierfähigkeit bestehen oder ein Testament, das uneindeutig ist, ausgelegt werden muss.

Beispiel: Das Gericht berücksichtigt den mutmaßlichen Willen der Verstorbenen, indem es entscheidet, dass die Offenlegung der Krankenunterlagen in ihrem wohlverstandenen Interesse liegt.

Relevanz im Kontext: Da die Testierfähigkeit der Patientin angezweifelt wird, spielt die Ermittlung ihres mutmaßlichen Willens eine zentrale Rolle bei der Entscheidung, welche testamentarischen Anordnungen gültig sind.


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Vorsorgevollmacht

Definition: Eine Vorsorgevollmacht ist eine rechtliche Erklärung, mit der eine Person eine andere Person bevollmächtigt, in ihrem Namen Entscheidungen zu treffen, falls sie selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Diese Vollmacht betrifft meist medizinische, finanzielle oder rechtliche Angelegenheiten.

Beispiel: Die Patientin hatte am Tag der Testamentserrichtung auch eine Vorsorgevollmacht zugunsten ihrer Erben erstellt. Da jedoch die Testierfähigkeit strittig ist, könnte auch die Vollmacht anfechtbar sein.

Relevanz im Kontext: Die Gültigkeit der Vorsorgevollmacht, die am selben Tag wie das Testament erstellt wurde, wird in Frage gestellt, falls die Testierfähigkeit infrage steht.


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Patientenverfügung

Definition: Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Erklärung, mit der eine Person im Voraus festlegt, welche medizinischen Maßnahmen im Falle ihrer Entscheidungsunfähigkeit getroffen oder unterlassen werden sollen. Sie wird genutzt, um den eigenen Willen durchzusetzen, wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen.

Beispiel: Eine Patientin könnte eine Patientenverfügung vorbereiten, um festzulegen, dass sie keine lebenserhaltenden Maßnahmen wünscht, falls sich ihr Gesundheitszustand auf eine bestimmte Weise verschlechtert.

Relevanz im Kontext: Obwohl nicht direkt angesprochen, sind Patientenverfügungen im Umfeld der Testamentserrichtung und den medizinischen Entscheidungen auf einer Intensivstation von Bedeutung, um sicherzustellen, dass der Wille des Patienten respektiert wird.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 30 FamFG: Dieser Paragraph regelt die Herausgabe von Erbscheinsanträgen und die damit verbundenen Unterlagen im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung eines Erbscheins. Im vorliegenden Fall ist die Herausgabe der Krankenunterlagen der Erblasserin von Bedeutung, um die Testierfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt des notariellen Testaments zu klären. Die Beteiligte zu 5. beruft sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht, was die Erbansprüche der Antragstellerin und die Überprüfung der Testierfähigkeit beeinflusst.
  • § 142 Abs. 2 ZPO: Dieser Paragraph behandelt die Beweisaufnahme und die Pflichten, die Parteien haben, Informationen zur Verfügung zu stellen, um den Sachverhalt aufzuklären. Im vorliegenden Fall verweigert die Beteiligte zu 5. die Herausgabe der erforderlichen Unterlagen, was die Beweissicherung der Antragstellerin, die die Testierfähigkeit der Erblasserin anzweifelt, erheblich erschwert. Die gerichtliche Aufforderung zur Vorlage steht im Kontext dieser Regelung.
  • § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO: Hierbei handelt es sich um eine Regelung zu den Beweisverweigerungsrechten im Zivilprozess. Die Beteiligte zu 5. versucht, sich auf dieses Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen, um die Krankenunterlagen nicht vorzulegen. Dies kann jedoch Auswirkungen auf die Beurteilung der Testierfähigkeit der Erblasserin und damit auf die Gültigkeit des Testaments haben, was für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist.
  • § 104 BGB: Dieser Paragraph befasst sich mit der Testierfähigkeit. Er legt fest, unter welchen Bedingungen eine Person in der Lage ist, ein wirksames Testament zu errichten. Die Antragstellerin argumentiert, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung wahrscheinlich nicht testierfähig war. Daher ist die Klärung der Testierfähigkeit zentral für die Entscheidung über die Gültigkeit des Testaments und die Erbfolge.
  • § 45 BGB: Diese Vorschrift regelt unter anderem die Nichtigkeit von Willenserklärungen, wenn die Testierfähigkeit der betreffenden Person nicht gegeben ist. Im aktuellen Fall steht die Vereinbarkeit der Testamentsauslegung der Erblasserin mit dieser Vorschrift auf dem Spiel, da die Antragstellerin die Unwirksamkeit des notariellen Testaments aufgrund fehlender Testierfähigkeit geltend macht. Dies könnte zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen hinsichtlich der Erbfolge führen.

Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Hamm – Az.: 10 W 3/23 – Beschluss vom 13.06.2024


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